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{'item': 'LVwG-AV-711/001-2018'}

Obsah (8)§ 50§ 25aArt. 133§ 3§ 8§ 34§ 24§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.09.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-711/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 50Vw

GVG Folge gegeben und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Umfang der Anfechtung verfügt.Der Beschwerde wird

Paragraph 50, VwGVG Folge gegeben und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Umfang der Anfechtung verfügt., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom

  1. Juni 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C, BE, C1E, CE und F bis zum 08.06.2023 befristet; weiters wurde die Gültigkeit seiner Lenkberechtigung durch nachstehende Auflagen bzw. Beschränkungen eingeschränkt:
  2. Jährlich Befundbericht inkl. HbA1c vom FA für Innere Medizin unaufgefordert vorlegen – Code 104 (8.6.2019, 8.6.2020, 8.6.2021, 8.6.2022, 8.6.2023)
  3. Gutachten vom FA für Innere Medizin und vom FA für Augenheilkunde in 5 Jahren vorlegen
  4. Code 01.01 (Brillen) Vertreten durch B, Rechtsanwälte in ***, hat der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben. Er macht geltend, aus dem amtsärztlichen Gutachten, auf das sich der Bescheid stütze, gehe nicht hervor, worauf sich die im Gutachten angeführte Progressionsgefahr beziehe und warum die gesundliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen daher nicht vorliege; der Bescheid sei daher nicht nachvollziehbar. Jedenfalls würden beim Beschwerdeführer keine Erkrankungen vorliegen, die geeignet seien, von einer beschränkten Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auszugehen. Der Facharzt für Innere Medizin, dessen Befund vorliege, erhebe ausdrücklich keinen Einwand gegen das Lenken von Kfz der Gruppen 1 und 2 durch den Beschwerdeführer. Die aktuell vorliegenden Befunde würden keine Anzeichen für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers anzeigen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei eine Befristung der Lenkberechtigung und eine Nachuntersuchung im Sinne des § 8 Abs. 3 Z 2 FSG nur dann zulässig, wenn eine Krankheit festgestellt wurde, welche sich auf die Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen auswirke und bei der ihrer Natur nach mit einer Verschlechterung gerechnet werden müsse. Die im Falle des Beschwerdeführers zu befürchtende Verschlechterung des für die Eignung zum Lenken eines Kfz erforderlichen Gesundheitszustandes sei seitens der belangten Behörde jedoch nicht ausreichend dargetan worden. Aus dem amtsärztlichen Gutachten und den diesem Gutachten zugrunde gelegten Befunden und Erhebungen würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, die auf eine Progression schließen lassen würden. Es werde daher für den Fall der Verfahrensergänzung durch die belangte Behörde ausdrücklich eine eingehende Erhebung und Begründung zur Frage, weshalb von einer Progressionsgefahr beim Beschwerdeführer ausgegangen werde, beantragt.Jedenfalls würden beim Beschwerdeführer keine Erkrankungen vorliegen, die geeignet seien, von einer beschränkten Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auszugehen. Der Facharzt für Innere Medizin, dessen Befund vorliege, erhebe ausdrücklich keinen Einwand gegen das Lenken von Kfz der Gruppen 1 und 2 durch den Beschwerdeführer. Die aktuell vorliegenden Befunde würden keine Anzeichen für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers anzeigen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei eine Befristung der Lenkberechtigung und eine Nachuntersuchung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, FSG nur dann zulässig, wenn eine Krankheit festgestellt wurde, welche sich auf die Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen auswirke und bei der ihrer Natur nach mit einer Verschlechterung gerechnet werden müsse. Die im Falle des Beschwerdeführers zu befürchtende Verschlechterung des für die Eignung zum Lenken eines Kfz erforderlichen Gesundheitszustandes sei seitens der belangten Behörde jedoch nicht ausreichend dargetan worden. Aus dem amtsärztlichen Gutachten und den diesem Gutachten zugrunde gelegten Befunden und Erhebungen würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, die auf eine Progression schließen lassen würden. Es werde daher für den Fall der Verfahrensergänzung durch die belangte Behörde ausdrücklich eine eingehende Erhebung und Begründung zur Frage, weshalb von einer Progressionsgefahr beim Beschwerdeführer ausgegangen werde, beantragt. Er beantrage, das Gericht möge den angefochtenen Bescheid im Umfang der Befristung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE und F und hinsichtlich der Erteilung der Auflagen zur Erbringung von jährlichen Befundberichten inklusive HbA1c Wert vom Facharzt für Innere Medizin sowie zur Beibringung von Gutachten vom FA für Innere Medizin und vom FA für Augenheilkunde in fünf Jahren ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen, in eventu möge das Gericht den Bescheid aufheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen. Im amtsärztlichen Gutachten nach § 8 FSG vom 08.06.2018 wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 befristet geeignet auf fünf Jahre ist, dies unter den im Bescheid angeführten Auflagen, wobei begründend ausgeführt wird, dass beim Beschwerdeführer ein Metabolisches Syndrom (art. Hypertonie, Diabetes Mellitus Typ-II, Dyslipidämie, Adipositas) vorliegen würde; vom Facharzt für Innere Medizin liege eine befürwortende Stellungnahme für die Lenkberechtigung der Gruppen 1 und 2 vor (HbA1c 6,4 %, medikamentöse Einstellung läuft), Facharzt für Augenheilkunde – keine Stellungnahme, Visus 1,0pms/1,0pms, GF und Dämmerungssehen in Ordnung; aus amtsärztlicher Sicht sei der Untersuchte wegen der erhöhten Progressionsgefahr für die Lenkberechtigung der Führerscheingruppen 1 und 2 nur mit den obigen Auflagen für fünf Jahre gesundheitlich geeignet.Im amtsärztlichen Gutachten nach Paragraph 8, FSG vom 08.06.2018 wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 befristet geeignet auf fünf Jahre ist, dies unter den im Bescheid angeführten Auflagen, wobei begründend ausgeführt wird, dass beim Beschwerdeführer ein Metabolisches Syndrom (art. Hypertonie, Diabetes Mellitus Typ-II, Dyslipidämie, Adipositas) vorliegen würde; vom Facharzt für Innere Medizin liege eine befürwortende Stellungnahme für die Lenkberechtigung der Gruppen 1 und 2 vor (HbA1c 6,4 %, medikamentöse Einstellung läuft), Facharzt für Augenheilkunde – keine Stellungnahme, Visus 1,0pms/1,0pms, GF und Dämmerungssehen in Ordnung; aus amtsärztlicher Sicht sei der Untersuchte wegen der erhöhten Progressionsgefahr für die Lenkberechtigung der Führerscheingruppen 1 und 2 nur mit den obigen Auflagen für fünf Jahre gesundheitlich geeignet. Mit Schreiben vom 13.07.2018 hat das Gericht die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg um Ergänzung des amtsärztlichen Gutachtens im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (wonach es bei Befristungen der Lenkberechtigung und Nachuntersuchungen auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber bedürfe, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden sei, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung bestehe, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss) ersucht. In der Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg folgende ergänzende amtsärztliche Stellungnahme vom 17.07.2018 übermittelt. „Befund Fragebogen zur Führerscheinuntersuchung v. 2.5.2018: kein Bluthochdruck bekannt keine Zuckerkrankheit bekannt Brillen / Kontaktlinsen werden nicht getragen Es werden keine Medikamente eingenommen Führerscheinuntersuchung für Gruppe-2 (2.5.2018): Blutdruck: 190/120 Sehschärfe: rechts 50%, links 75% Zuweisung zum Amtsarzt wegen des Bluthochdrucks und der Sehschwäche Gutachten vom Facharzt für Innere Medizin (28.5.2018): Diagnosen: Diabetes Mellitus Typ-II (NIDDM), arterielle Hypertonie (Bluthochdruck), Dyslipidämie (erhöhte Blutfettwerte), Übergewicht (BMI 32,9) – zusammen auch als „Metabolisches Syndrom“ bekannt Medikamente: Candesartran G.L. Tabletten 8 mg, Diabetex (Metformin) Film- tabletten 500 mg Blutdruck: nicht angegeben Therapieziele: HbA1c<6,0%, LDL<70 mg/dl Aktuelle Werte: HbA1c=6,4%, LDL=147 mg/dl Befund vom Facharzt für Augenheilkunde (kein Datum): Diagnose: chronische Blepharoconjunkitivitis sicca Sehschärfe ohne Korrektur: keine Angabe Sehschärfe mit Brillenkorrektur bds. 100% Diagnose: Hypertonie, altersentsprechender Augenbefund keine Stellungnahme Führerscheingutachten vom Amtsarzt (8.6.2018): Zuweisung von der FS-Untersuchung wegen art. Hypertonie und Sehschwäche. Dg: metabolisches Syndrom – art. Hypertonie, Diabetes Mellitus Typ-II, Dyslipidämie, Adipositas FA für Innere Medizin (28.5.2018): befürwortende Stellungnahme für die LB der FS Gr.1 und 2 – HbA1c 6,4% - medikamentöse Einstellung läuft. FA für Augenheilkunde (17.5.2018): keine Stellungnahme – Visus c.c.: 1,0pms/1,0pms, GF und Dämmerungssehen in Ordnung Aus amtsärztlicher Sicht ist O.g. wegen der erhöhten Progressionsgefahr für die LB der FS-Gr.1 und 2 nur mit den obigen Auflagen (jährlich Befundbericht inkl. HbA1c vom FA für Innere Medizin unaufgefordert vorlegen) für 5 Jahre gesundheitlich geeignet. Laborbefund vom 23.5.2018: HbA1c 6,8% - angestiegen Laborbefund vom 20.6.2018: HbA1c 6,3% - wieder etwas gefallen – Ziel: <6,0% LDL 128 mg/dl - etwas gefallen – Ziel <70 mg/dl Leitlinien für die gesundheitliche Eignung von Kraftfahrzeuglenkern des BMVIT 2018: Diabetes mellitus mit medikamentöser Behandlung ohne Hypoglykämiegefahr § 11 Abs 1 FSG-GV (s. Seite 107):Paragraph 11, Absatz eins, FSG-GV (s. Seite 107): - Grundsätzlich ohne Befristung geeignet - Abhängig von den Umständen des Einzelfalls kann eine Befristung erforderlich sein: Etwa bei einer Behandlung mit Acarbose, Metformin, Gliptinen, Glitazonen oder GLP-1 Analoga, wenn zusätzliche Risikofaktoren wie z.B. Komorbiditäten und mangelnde Compliance hinzutreten. - Mindestbefunde: befürwortende fachärztliche (internistische) Stellungnahme inkl. kardiovaskulärem Risikoprofil, Begleitkrankheiten und augenärztliche Stellungnahme Zusammenfassung - Bis zur Führerscheinuntersuchung am 2.5.2018 wurden bei O.g. keine Erkrankungen bekannt, er nahm keine Medikamente regelmäßig ein und trug auch keine Brille. - Bei der Führerscheinuntersuchung am 2.5.2018 wurden ein extremer Bluthochdruck und eine brillenpflichtige Sehschwäche festgestellt. - Bei der internistischen, fachärztlichen Untersuchung am 28.5.2018 wurden die folgenden Krankheiten festgestellt und eine medikamentöse Behandlung eingeleitet: o Diabetes Mellitus Typ II – ZuckerkrankheitDiabetes Mellitus Typ römisch zwei – Zuckerkrankheit o arterielle Hypertonie – Bluthochdruck o Dyslipidämie – erhöhte Blutfettwerte o Adipositas – Übergewicht mit einem BMI von 32,9 - Seit der letzten Führerscheinuntersuchung vor 5 Jahren hat sich somit der Gesundheitszustand der Partei bedeutend Verschlechtert, er muss regelmäßig Medikamente einnehmen und eine Fernbrille tragen. - Jede einzelne seiner Erkrankungen birgt ein deutlich erhöhtes Herz-Kreislauf-Gefäßrisiko in sich, das auch für die gesundheitliche Eignung zur Lenkberechtigung eine wesentliche Bedeutung hat: das Risiko für unter anderem die folgenden Krankheiten erhöht sich bei jeder der obigen Diagnosen: o Herzinfarkt, Schlaganfall, Niereninsuffizienz, Gefäßverschlüsse, Polyneuropathie, Verschlechterung bis zum Verlust des Sehvermögens, usw. - Bei einer Kombination von Risikofaktoren erhöht sich das Gesamtrisiko nicht linear-additiv, sondern die Risikofaktoren potenzieren sich auf das Vielfache des einzelnen. - Der Facharzt für Innere Medizin hat die Therapieziele für eine Risikominimierung angegeben (HbA1c und LDL-Cholesterin), diese wurden noch nicht erreicht. - Bei der Einnahme von Metformin (Diabetex) und bei der Kombination von mehreren Risikofaktoren empfehlen auch die Leitlinien des BMVIT 2018 die Befristung der Lenkberechtigung. Ergänzende Stellungnahme zum Führerscheingutachten vom 8.6.2018 Beim O.g. verschlechterte sich der Gesundheitszustand innerhalb den letzten 5 Jahren seit der letzten Führerscheinuntersuchung in einem Ausmaß, dass es für die gesundheitliche Eignung zur Lenkberechtigung eine Bedeutung bekommen hat. Anhand dieses Verlaufs und der Kombination von 4 mit Herz-Gefäß-Risiken behafteten Erkrankungen, die bei der Partei aktuell erkannt wurden ist es wahrscheinlich, dass sich sein Gesundheitszustand in den folgenden 5 Jahren weiter verändern wird. Es ist gut möglich, dass diese Veränderung wieder in einem Ausmaß erfolgt, dass es für die Lenkberechtigung wieder bedeutend sein wird. Nachdem die Therapieziele vom Facharzt für Innere Medizin noch nicht erreicht wurden und die Erkrankungen erst vor kurzem erkannt und anbehandelt wurden ist eine genaue Voraussage über den Verlauf derzeit noch nicht möglich. Auch

Leitlinien des BMVIT 2018 sind in diesem Fall die Befristung der Lenkberechtigung und die Nachkontrolle des Gesundheitszustandes sinnvoll. Nachdem das Gesamtrisiko für die Progression der Erkrankungen eng mit der Blutzuckereinstellung und der Compliance des Behandelten zusammenhängt, welche durch den HbA1c-Befund gut dargestellt wird, ist dessen jährliche Vorlage sinnvoll. Falls es gleich bleibt oder sinkt ist eine rasche Progression unwahrscheinlich und die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zur Lenkberechtigung in 5 Jahren reicht aus. „ Im Hinblick auf die Ausführungen in dieser Stellungnahme über die Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers innerhalb der letzten fünf Jahre seit der letzten Führerscheinuntersuchung hat das Gericht die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg um Vorlage der diesbezüglichen Unterlagen über das Ergebnis der letzten Führerscheinuntersuchung des Beschwerdeführers vor fünf Jahren ersucht. Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg hat hiezu mit E-Mail vom 17.08.2018 mitgeteilt, dass die Lenkberechtigung des Beschuldigten für die Gruppe C mit 14.01.2017 abgelaufen ist und er erstmalig für die Wiederholungsuntersuchung C am 02.05.2018 von C untersucht wurde; es gebe keine älteren Gutachten. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Stellungnahme vom 14.08.2018 zur ergänzenden amtsärztlichen Stellungnahme ausgeführt, dass es keineswegs richtig sei, dass die Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers plötzlich zu Tage getreten sei und somit nicht von einer Progressionsgefahr ausgegangen werden könne. Die vorgelegten Befunde, welche eine Verbesserung der Werte (insbesondere des HbA1c-Wertes) zeigen würden, seien von der Behörde offensichtlich ignoriert worden.

der Leitlinie des BMVIT 2018 bei Vorliegen von Diabetes Mellitus mit medikamentöser Behandlung und ohne Hypoglykämiegefahr werde die Erteilung der Lenkberechtigung ohne Befristung grundsätzlich empfohlen, insbesondere wenn eine fachärztliche (internistische) Stellungnahme keine gegenteilige Empfehlung treffe, was im vorliegenden Fall zutreffe, da weder der Amtsarzt noch der Facharzt beim Beschwerdeführer von einer Hypoglykämiegefahr ausgehen würden und der Facharzt für Innere Medizin ausdrücklich festgehalten habe, dass kein Einwand gegen das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 bestehe. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 17.08.2018 hat der Vertreter des Beschwerdeführers weiters vorgebracht, dass die Ausführungen in der Stellungnahme des Amtsarztes, wonach sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers innerhalb der letzten fünf Jahre seit der letzten Führerscheinuntersuchung derart verschlechtert habe, dass es für die gesundheitliche Eignung zum Lenken eines Kfz eine Bedeutung bekommen habe, schlichtweg unrichtig und nicht nachvollziehbar seien, da vor der Führerscheinuntersuchung am 02.05.2018 keine Führerscheinuntersuchung beim Beschwerdeführer durchgeführt worden sei, es sich somit um dessen erste Führerscheinuntersuchung nach Ablegen der Prüfung zur Erlangung der Lenkberechtigung vor 31 Jahren handle. Damit könne logischerweise aber auch keine Progression innerhalb der letzten fünf Jahre durch den Amtsarzt festgestellt werden. Die Ausführungen des Sachverständigen zur Progressionsgefahr seien schon von daher vollkommen unbegründet. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:

§ 3Abs.

1 Z 3 FSG darf eine Lenkberechtung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, FSG darf eine Lenkberechtung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9).

§ 8Abs.

1 FSG hat der Antragsteller vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen Sachverständigenarzt

§ 34

zu erstellen.

Paragraph 8, Absatz eins, FSG hat der Antragsteller vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen Sachverständigenarzt

Paragraph 34, zu erstellen.

§ 8Abs.

2 FSG ist dann, wenn zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich sind, das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

Paragraph 8, Absatz 2, FSG ist dann, wenn zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich sind, das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

§ 8Abs.

3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen BefundGemäß Paragraph 8, Absatz 3, FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

  1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten;
  2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind. ,

§ 24Abs.

1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

Paragraph 24, Absatz eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist

§ 24Abs.

4 erster Satz FSG im Falle des Fehlens der gesundheitlichen Eignung aufgrund des Gutachtens eines Amtsarztes

§ 8

FSG die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist

Paragraph 24, Absatz 4, erster Satz FSG im Falle des Fehlens der gesundheitlichen Eignung aufgrund des Gutachtens eines Amtsarztes

Paragraph 8, FSG die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. § 8 FSG regelt im Abs. 2 die Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens aufgrund besonderer Befunde und ordnet im Abs. 3 an, dass das ärztliche Gutachten „abschließend“ auszusprechen hat, ob der Betreffende geeignet ist.Paragraph 8, FSG regelt im Absatz 2, die Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens aufgrund besonderer Befunde und ordnet im Absatz 3, an, dass das ärztliche Gutachten „abschließend“ auszusprechen hat, ob der Betreffende geeignet ist.

§ 5Abs.

5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies aufgrund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen.

Paragraph 5, Absatz 5, FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies aufgrund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. Um eine bloß eingeschränkte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen anzunehmen, bedarf es allerdings auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung, und zwar in ausreichendem Maß, noch für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art nach Ablauf der von der Behörde angenommenen Zeit mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (siehe VwGH 2009/11/0119, 2009/11/0197 u.a.). Im konkreten Fall führt der Amtsarzt in seinem Gutachten zwar aus, dass bei der Führerscheinuntersuchung am 02.05.2018 beim Beschwerdeführer ein extremer Bluthochdruck und eine brillenpflichtige Sehschwäche festgestellt wurden und bei der internistischen Untersuchung am 28.05.2018 beim Beschwerdeführer Zuckerkrankheit, Bluthochdruck, erhöhte Blutfettwerte und Übergewicht (BMI 32,9) festgestellt und eine medikamentöse Behandlung eingeleitet wurden, wobei jede einzelne dieser Erkrankungen ein deutlich erhöhtes Herz-Kreislauf-Gefäßrisiko in sich trage. Weiters wird im Gutachten jedoch festgehalten, dass im Hinblick darauf, dass die Therapieziele vom Facharzt für Innere Medizin noch nicht erreicht worden seien und die Erkrankungen erst vor kurzem erkannt und behandelt wurden, eine genaue Aussage über den Verlauf derzeit noch nicht möglich sei. Damit steht für das Gericht allerdings fest, dass jedenfalls weder derzeit noch nach Ablauf von fünf Jahren beim Beschwerdeführer (im Sinne der diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung gerechnet werden muss (da derzeit offensichtlich noch gar keine diesbezüglichen genauen Prognosen möglich sind). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass seitens des Facharztes für Innere Medizin die Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2 uneingeschränkt befürwortet wurde und nach den vorliegenden Befunden des Beschwerdeführers aufgrund der eingeleiteten medikamentösen Behandlung bereits eine Verbesserung einiger Werte erfolgt ist. Hingegen ist das amtsärztliche Sachverständigengutachten in seinen Ausführungen, wonach sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in den fünf Jahren seit der letzten Führerscheinuntersuchung erheblich verschlechtert habe, für das Gericht nicht nachvollziehbar, da – wie von der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg mitgeteilt wurde – vor fünf Jahren gar keine Führerscheinuntersuchung des Beschwerdeführers erfolgt ist (tatsächlich handelte es sich bei der gegenständlichen Untersuchung um die erste Führerscheinuntersuchung des Beschwerdeführers seit der Erteilung der Lenkberechtigung im Jahr 1987); es war somit gar nicht möglich, eine rapide Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers in den letzten fünf Jahren festzustellen. Da somit nach Auffassung des Gerichts die nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für eine Befristung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers erforderlichen Voraussetzungen im gegenständlichen Fall nicht gegeben sind, war der Bescheid im angefochtenen Umfang ersatzlos aufzuheben. Es wird darauf hingewiesen, dass Punkt 3 des Bescheides (Auflage betreffend Code 01.01 (Brillen) nicht angefochten wurde und der Bescheid in diesem Punkt daher in Rechtskraft erwachsen ist. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.711.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.