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LVwG-AV-764/001-2018

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.09.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-764/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 09.07.2018, Zl. ***, zu Recht: I.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Die Polizeiinspektion *** stellte mit Schreiben vom 12.04.2018, GZ: ***, an die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha den Antrag, den Beschwerdeführer gemäß § 7 Führerscheingesetz auf seine Verkehrszuverlässigkeit zu überprüfen. Dieser sei als Lenker des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** am 12.04.2018 auf der *** bei Strkm *** mit 158 km/h gemessen worden und habe anschließend das Anhaltezeichen des Beamten nicht nur missachtet, sondern in weiterer Folge den PKW beschleunigt. Nachdem der Beschwerdeführer angehalten und mit den Übertretungen konfrontiert worden sei, hätte sich dieser wenig beeindruckt gezeigt. Da dieser bereits mehrmals wegen diverser Übertretungen angehalten worden sei und auch da sich nicht kooperativ bzw. ungehalten gegenüber den Beamten verhalten habe, sei eine Überprüfung der Verkehrszuverlässigkeit angebracht. GZ: ***, an die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha den Antrag, den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, Führerscheingesetz auf seine Verkehrszuverlässigkeit zu überprüfen. Dieser sei als Lenker des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** am 12.04.2018 auf der *** bei Strkm *** mit 158 km/h gemessen worden und habe anschließend das Anhaltezeichen des Beamten nicht nur missachtet, sondern in weiterer Folge den PKW beschleunigt. Nachdem der Beschwerdeführer angehalten und mit den Übertretungen konfrontiert worden sei, hätte sich dieser wenig beeindruckt gezeigt. Da dieser bereits mehrmals wegen diverser Übertretungen angehalten worden sei und auch da sich nicht kooperativ bzw. ungehalten gegenüber den Beamten verhalten habe, sei eine Überprüfung der Verkehrszuverlässigkeit angebracht. Am 24.04.2018 wurde der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha amtsärztlich untersucht und im Hinblick auf die Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle zugewiesen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 07.06.2018, Zahl ***, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 4 FSG aufgefordert, bis spätestens 02. Juli 2018 eine verkehrspsychologische Untersuchung vorzulegen, damit der Amtsarzt ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, B erstellen könne. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Lenkberechtigung bis zur Befundvorlage entzogen werden müsse, falls dieser Aufforderung keine Folge geleistet werde.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 07.06.2018, Zahl ***, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG aufgefordert, bis spätestens 02. Juli 2018 eine verkehrspsychologische Untersuchung vorzulegen, damit der Amtsarzt ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, B erstellen könne. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Lenkberechtigung bis zur Befundvorlage entzogen werden müsse, falls dieser Aufforderung keine Folge geleistet werde. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 08.06.2018 mittels RSb persönlich zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen. Da der Beschwerdeführer diesen Befund nicht bis spätestens 02.07.2018 der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vorlegte, entzog diese dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B bis zur Vorlage der vom Amtsarzt geforderten verkehrspsychologischen Untersuchung. 2. Beschwerdevorbringen: Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.07.2018 fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus, über keinerlei Berechtigung der Klassen AM, B zu verfügen. Ein Entzug einer solchen Berechtigung sei nicht durchführbar und daher als nichtig anzusehen. Im Übrigen sei das gegenständliche Verfahren aufgrund eines Vorfalles vom 12.04.2018 eingeleitet und er zur amtsärztlichen Untersuchung geladen worden. Seitens der Behörde sei jedoch der Vorfall nicht näher spezifiziert worden. Der ihm zur Kenntnis gebrachte Vorfall vom 12.04.2018 decke sich mit einer auf seinem Firmengelände durchgeführten Amtshandlung, deren Ergebnis eine Organstrafverfügung wegen Telefonierens am Steuer gewesen sei. Dieser Anlassfall stelle jedoch keine erforderliche Begründung im Sinne der §§ 14, 17 und 18 FSG-GV dar. Mit Strafverfügung vom 12.06.2018 zu *** sei zwei Monate nach Eröffnung des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens eine Strafverfügung wegen einer Tathandlung erlassen worden, welche zwar den Gründen nach den §§ 14, 17 und 18 FSG-GV entsprechen würde, jedoch sei diese von ihm nicht begangen worden, was aufgrund seines Einspruchs amtsbekannt sei. Eine Überprüfung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen aufgrund dieses Tatverhaltens könne jedoch erst dann erfolgen, wenn ihm diese Tathandlung mit rechtskräftigem Bescheid angelastet werden könne. Das sei jedoch bis dato nicht der Fall. Formal sei das gesamte gegenständliche Verfahren aufgrund der dargelegten Sachlage nichtig. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.07.2018 fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus, über keinerlei Berechtigung der Klassen AM, B zu verfügen. Ein Entzug einer solchen Berechtigung sei nicht durchführbar und daher als nichtig anzusehen. Im Übrigen sei das gegenständliche Verfahren aufgrund eines Vorfalles vom 12.04.2018 eingeleitet und er zur amtsärztlichen Untersuchung geladen worden. Seitens der Behörde sei jedoch der Vorfall nicht näher spezifiziert worden. Der ihm zur Kenntnis gebrachte Vorfall vom 12.04.2018 decke sich mit einer auf seinem Firmengelände durchgeführten Amtshandlung, deren Ergebnis eine Organstrafverfügung wegen Telefonierens am Steuer gewesen sei. Dieser Anlassfall stelle jedoch keine erforderliche Begründung im Sinne der Paragraphen 14, 17 und 18 FSG-GV dar. Mit Strafverfügung vom 12.06.2018 zu *** sei zwei Monate nach Eröffnung des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens eine Strafverfügung wegen einer Tathandlung erlassen worden, welche zwar den Gründen nach den Paragraphen 14, 17 und 18 FSG-GV entsprechen würde, jedoch sei diese von ihm nicht begangen worden, was aufgrund seines Einspruchs amtsbekannt sei. Eine Überprüfung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen aufgrund dieses Tatverhaltens könne jedoch erst dann erfolgen, wenn ihm diese Tathandlung mit rechtskräftigem Bescheid angelastet werden könne. Das sei jedoch bis dato nicht der Fall. Formal sei das gesamte gegenständliche Verfahren aufgrund der dargelegten Sachlage nichtig. Zum Vorfall vom 12.04.2018 führe er in der Sache aus, mit seinem Firmenwagen zu seiner Wohnanschrift nach *** gefahren zu sein. Während seines Aufenthaltes habe er das Fahrzeug bzw. die Fahrzeugschlüssel seinem Vater übergeben, welcher eine Probefahrt mit einem Kaufinteressenten durchgeführt habe. Später habe er erfahren, dass diese Fahrt auch tatsächlich über die Landesstraße *** von *** in Richtung *** geführt habe, wo die Tathandlung gemäß *** stattgefunden haben solle. Nach dieser Probefahrt habe er das Fahrzeug unter Zeitdruck wieder übernommen und sei zurück in seine Firma nach *** gefahren. Dort sei die *** Polizei erschienen, welche ihm mitgeteilt habe, dass es einen Vorfall mit Kollegen geben würde und dass sie ihn beim Telefonieren erwischt hätten. Nach ca. 25 Minuten seien zwei weitere Polizeibeamte erschienen, welche den Führerschein und die Fahrzeugpapiere verlangt hätten. Nach etwa 15 Minuten habe ihm ein Polizist mitgeteilt, dass der Führerschein vorläufig abgenommen sei und er einen Alkotest machen müsse. Diesen habe er absolviert und das Ergebnis sei 0,0 Promille gewesen. Ein anderer Kollege habe ihm eine Organstrafverfügung wegen des Telefonierens ausgestellt. Am Tag darauf habe er seinen Führerschein wieder bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha abholen können und es sei ihm mitgeteilt worden, dass ein Verfahren eingeleitet werden würde. Details seien jedoch nicht bekannt gewesen. Aufgrund der fehlenden Begründungen und nicht festgehaltenen, aber notwendigen Anlässe für das Eröffnen des gegenständlichen Verfahrens müsse er davon ausgehen, Opfer einer Amtsgewalt zu sein. Aus diesen Gründen sei der Bescheid jedenfalls aufzuheben und das Verfahren einzustellen oder der Sachlage entsprechend abzuändern. Ebenso sei auf die Ergebnisse des parallel laufenden Ermittlungsverfahrens jedenfalls Rücksicht zu nehmen. 3. Verwaltungsgerichtliches Verfahren: § 2 Abs. 1 Z 1 und 5 FSG bestimmt:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 5 FSG bestimmt: Die Lenkberechtigung darf nur für folgende Klassen von Kraftfahrzeugen gemäß § 2 KFG 1967 erteilt werden:Die Lenkberechtigung darf nur für folgende Klassen von Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph 2, KFG 1967 erteilt werden: 1. Klasse AM:

  1. a)Motorfahrräder
  2. b)vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge 5. Klasse B:
  3. a)Kraftwagen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg,
  4. b)dreirädrige Kraftfahrzeuge, sofern der Lenker das 21. Lebensjahr vollendet hat,
  5. c)Krafträder der Klasse A1, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B
  6. aa)seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B ist,
  7. bb)sich nicht mehr in der Probezeit gemäß § 4 befindet,
  8. bb)sich nicht mehr in der Probezeit gemäß Paragraph 4, befindet,
  9. cc)nachweist, eine praktische Ausbildung im Lenken von derartigen Krafträdern absolviert zu haben und
  10. dd)der Code 111 in den Führerschein eingetragen ist. § 2 Abs. 3 Z 7 FSG bestimmt:Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, FSG bestimmt: Für die in Abs. 1 genannten Klassen von Lenkberechtigungen werden folgende Äquivalenzen festgelegt: Für die in Absatz eins, genannten Klassen von Lenkberechtigungen werden folgende Äquivalenzen festgelegt: Die Lenkberechtigung jeder der in Abs. 1 Z 2 bis 15 genannten Klassen umfassen die Lenkberechtigung für die Klasse AM.Die Lenkberechtigung jeder der in Absatz eins, Ziffer 2 bis 15 genannten Klassen umfassen die Lenkberechtigung für die Klasse AM. § 24 Abs. 4 FSG bestimmt:Paragraph 24, Absatz 4, FSG bestimmt: Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Einleitend stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fest, dass dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung der Klasse B laut Auszug aus dem Führerscheinregister vom 13.04.2018 am 31.10.1995 ausgestellt wurde. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 2 Abs. 3 Z 7 FSG umfasst die Lenkberechtigung der Klasse B auch jene der Klasse AM, weshalb die gegenteiligen Ausführungen des Beschwerdeführers, diese Lenkberechtigungen gar nicht zu besitzen, ins Leere gehen.Einleitend stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fest, dass dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung der Klasse B laut Auszug aus dem Führerscheinregister vom 13.04.2018 am 31.10.1995 ausgestellt wurde. Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, FSG umfasst die Lenkberechtigung der Klasse B auch jene der Klasse AM, weshalb die gegenteiligen Ausführungen des Beschwerdeführers, diese Lenkberechtigungen gar nicht zu besitzen, ins Leere gehen. Weiters steht unbestrittenermaßen fest, dass der Aufforderungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 07.06.2018, Zl. ***, mit welchem der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, bis spätestens 02.07.2018 eine verkehrspsychologische Untersuchung vorzulegen, damit der Amtsarzt ein ärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, B erstellen könne, in Rechtskraft erwachsen ist. Bei dem in weiterer Folge und nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 09.07.2018 gemäß § 24 Abs. 4 letzter Satz FSG handelt es sich um eine Formalentziehung, welche einen rechtskräftigen Aufforderungsbescheid voraussetzt (vgl. VwGH vom 20.04.2004, 2004/11/0015).Vor einer Entziehung der Lenkberechtigung nach § 24 Abs. 4 letzter Satz FSG ist daher lediglich zu prüfen, ob ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs. 4 FSG in Rechtskraft erwachsen ist und ob nach Ablauf der in diesem Bescheid festgesetzten Frist bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides die Aufforderung befolgt wurde oder nicht (vgl. VwGH vom 11.04.2018, Zl. Ra 2018/11/0067, VwGH vom 25.02.2003, 2001/11/0179). Bei dem in weiterer Folge und nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 09.07.2018 gemäß Paragraph 24, Absatz 4, letzter Satz FSG handelt es sich um eine Formalentziehung, welche einen rechtskräftigen Aufforderungsbescheid voraussetzt vergleiche VwGH vom 20.04.2004, 2004/11/0015).Vor einer Entziehung der Lenkberechtigung nach Paragraph 24, Absatz 4, letzter Satz FSG ist daher lediglich zu prüfen, ob ein Aufforderungsbescheid gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG in Rechtskraft erwachsen ist und ob nach Ablauf der in diesem Bescheid festgesetzten Frist bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides die Aufforderung befolgt wurde oder nicht vergleiche VwGH vom 11.04.2018, Zl. Ra 2018/11/0067, VwGH vom 25.02.2003, 2001/11/0179). Daraus ist abzuleiten, dass die Rechtmäßigkeit des rechtskräftigen Aufforderungsbescheides vom 07.06.2018 im gegenständlichen Entziehungsverfahren nicht mehr überprüft werden kann und darf, weshalb es dem erkennenden Gericht verwehrt ist, auf die inhaltlichen Ausführungen des Beschwerdeführers zum Vorfall vom 12.04.2018 einzugehen. Es war daher der Beschwerde keine Folge zu geben und die verwaltungsbehördliche Entscheidung zu bestätigen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.764.001.2018

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