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{'item': 'LVwG-AV-885/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.09.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-885/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 30aAbs.

1, 3, 8 und 9; 1.

Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2.

§ 30bAbs.

3; 2.

Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3.

§ 61Abs.

2. 3.

Paragraph 61, Absatz 2,

(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist begründet. 3.1.
  3. Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom
  4. Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. Nach Paragraph 4, Absatz eins, der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest vergleiche VwGH vom
  5. Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. 3.1.
  6. Hinsichtlich der Wasseranschlussabgabe bzw. der Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus § 15 Abs. 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 als lex spezialis zu § 4 Abs. 1 BAO. Die Abgabenschuld ist dabei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen (vgl. VwGH vom
  7. Mai 1990, Zl. 90/17/0126, und vom
  8. April 1996, Zl. 95/17/0452).Hinsichtlich der Wasseranschlussabgabe bzw. der Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus Paragraph 15, Absatz 2, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 als lex spezialis zu Paragraph 4, Absatz eins, BAO. Die Abgabenschuld ist dabei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen vergleiche VwGH vom
  9. Mai 1990, Zl. 90/17/0126, und vom
  10. April 1996, Zl. 95/17/0452). Die Bestimmung des § 15 Abs. 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 idF LGBl. 6930-7 stellt für das Entstehen der Abgabenschuld für die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe auf das Einlangen einer Veränderungsanzeige im Sinne des § 13 Abs. 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 bei der Abgabenbehörde ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom
  11. Mai 2000, Zl. 95/17/0104, unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom
  12. Dezember 1985, Zl. 84/17/0197, mit der hier maßgeblichen Rechtsfrage auseinander gesetzt. Er hat hierin ausgesprochen, dass der Ergänzungsabgabentatbestand nach § 15 Abs. 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 dann verwirklicht wird, wenn eine Veränderungsanzeige, also eine die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende Parteienerklärung abgegeben wird. Da vom Gesetz eine Veränderungsanzeige, also eine Parteienerklärung gefordert werde, sei es auch bedeutungslos, dass die Abgabenbehörden allenfalls in der Lage wären, sich Kenntnis der abgabenrechtlichen Umstände durch Einsichtnahme in die Bauakten – soweit sie daraus überhaupt ersichtlich sind – zu verschaffen (vgl. auch VwGH vom
  13. Mai 2011, Zl. 2010/17/0112). Gleiches gilt für eine von den Abgabenbehörden veranlasste Überprüfung vor Ort.Die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 2, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 in der Fassung LGBl. 6930-7 stellt für das Entstehen der Abgabenschuld für die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe auf das Einlangen einer Veränderungsanzeige im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 bei der Abgabenbehörde ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom
  14. Mai 2000, Zl. 95/17/0104, unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom
  15. Dezember 1985, Zl. 84/17/0197, mit der hier maßgeblichen Rechtsfrage auseinander gesetzt. Er hat hierin ausgesprochen, dass der Ergänzungsabgabentatbestand nach Paragraph 15, Absatz 2, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 dann verwirklicht wird, wenn eine Veränderungsanzeige, also eine die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende Parteienerklärung abgegeben wird. Da vom Gesetz eine Veränderungsanzeige, also eine Parteienerklärung gefordert werde, sei es auch bedeutungslos, dass die Abgabenbehörden allenfalls in der Lage wären, sich Kenntnis der abgabenrechtlichen Umstände durch Einsichtnahme in die Bauakten – soweit sie daraus überhaupt ersichtlich sind – zu verschaffen vergleiche auch VwGH vom
  16. Mai 2011, Zl. 2010/17/0112). Gleiches gilt für eine von den Abgabenbehörden veranlasste Überprüfung vor Ort. 3.1.
  17. Der Ergänzungsabgabentatbestand nach § 15 Abs. 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 wird demnach lediglich durch eine förmliche, die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende schriftliche Parteienerklärung des Abgabenschuldners erfüllt, aus welcher neben den tatsächlich ausgeführten Anschlüssen in den Geschoßen auch das tatsächliche Ausmaß der Berechnungsflächen ersichtlich ist (vgl. VwGH vom
  18. Dezember 1985, Zl. 84/17/0197). Als Veränderungsanzeige gilt grundsätzlich nur eine die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende Parteienerklärung des Abgabenschuldners (vgl. VwGH vom
  19. Mai 2011, Zl. 2010/17/0112). Der Ergänzungsabgabentatbestand nach Paragraph 15, Absatz 2, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 wird demnach lediglich durch eine förmliche, die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende schriftliche Parteienerklärung des Abgabenschuldners erfüllt, aus welcher neben den tatsächlich ausgeführten Anschlüssen in den Geschoßen auch das tatsächliche Ausmaß der Berechnungsflächen ersichtlich ist vergleiche VwGH vom
  20. Dezember 1985, Zl. 84/17/0197). Als Veränderungsanzeige gilt grundsätzlich nur eine die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende Parteienerklärung des Abgabenschuldners vergleiche VwGH vom
  21. Mai 2011, Zl. 2010/17/0112). Abgabenschuldner gemäß § 15 Abs. 6 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 sind im Gegenstand die Eigentümer der angeschlossenen Liegenschaft, Herr A und Frau B, welche zu Recht von den Abgabenbehörden als Bescheidadressaten der Abgabenbescheide bezüglich Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe herangezogen wurden.Abgabenschuldner gemäß Paragraph 15, Absatz 6, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 sind im Gegenstand die Eigentümer der angeschlossenen Liegenschaft, Herr A und Frau B, welche zu Recht von den Abgabenbehörden als Bescheidadressaten der Abgabenbescheide bezüglich Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe herangezogen wurden. Die Ausnahmebestimmung des § 15 Abs. 7 leg. cit. kommt nicht zur Anwendung, da kein Fall des § 6 Abs. 8 leg. cit. vorliegt. Die Ausnahmebestimmung des § 15 Abs. 8 leg. cit. kommt nicht zum Tragen, da kein Hinweis dafür vorliegt, dass der Liegenschaftseigentümer und der Eigentümer der Baulichkeiten verschiedene Personen sind. So wurde in der verfahrensrelevanten – oben wiedergegebenen – Veränderungsanzeige gemäß § 13 Abs. 1 leg. cit. vom
  22. Dezember 2017 Frau C, welche die Veränderungsanzeige erstattet hat, explizit als Bauwerberin, nicht aber als Bauwerkseigentümerin tituliert. Frau C ist daher nicht Abgabenschuldnerin betreffend der Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe.Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 15, Absatz 7, leg. cit. kommt nicht zur Anwendung, da kein Fall des Paragraph 6, Absatz 8, leg. cit. vorliegt. Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 15, Absatz 8, leg. cit. kommt nicht zum Tragen, da kein Hinweis dafür vorliegt, dass der Liegenschaftseigentümer und der Eigentümer der Baulichkeiten verschiedene Personen sind. So wurde in der verfahrensrelevanten – oben wiedergegebenen – Veränderungsanzeige gemäß Paragraph 13, Absatz eins, leg. cit. vom
  23. Dezember 2017 Frau C, welche die Veränderungsanzeige erstattet hat, explizit als Bauwerberin, nicht aber als Bauwerkseigentümerin tituliert. Frau C ist daher nicht Abgabenschuldnerin betreffend der Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe. In der Folge wurden seitens der Abgabenbehörden zutreffend die Liegenschaftseigentümer A und B als Abgabenschuldner herangezogen, eine Berufung der Frau C gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom
  24. Februar 2018, ***, mangels Parteistellung folgerichtig zurückgewiesen. Da den Gemeindebehörden nun - unbestritten - keine Veränderungsanzeige durch den Abgabenschuldner vorlag, erweist sich die bescheidmäßige Festsetzung der Ergänzungsabgabe nach § 7 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 mangels Bestehen eines Abgabenanspruches der Gemeinde schon dem Grunde nach als rechtswidrig. Da den Gemeindebehörden nun - unbestritten - keine Veränderungsanzeige durch den Abgabenschuldner vorlag, erweist sich die bescheidmäßige Festsetzung der Ergänzungsabgabe nach Paragraph 7, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 mangels Bestehen eines Abgabenanspruches der Gemeinde schon dem Grunde nach als rechtswidrig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.
  25. Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs. 1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.1.
  26. Ergänzendes: In der Folge werden die Abgabenschuldner – gegebenenfalls unter Hinweis auf die Bestimmung des § 17 Abs. 1 lit. c NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 – von der Abgabenbehörde I. Instanz aufzufordern sein, eine Veränderungsanzeige gemäß § 13 Abs. 2 leg.cit. zu legen. In der Folge werden die Abgabenschuldner – gegebenenfalls unter Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz eins, Litera c, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 – von der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz aufzufordern sein, eine Veränderungsanzeige gemäß Paragraph 13, Absatz 2, leg.cit. zu legen. 3.
  27. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
  28. auch dargelegt wird.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
  29. auch dargelegt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.885.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.