4 LDG 1984 den Antrag auf Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit. Mit Schreiben an den Landesschulrat für Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde) vom 06.03.2018 stellte sie
Paragraph 115 f, Absatz 4, LDG 1984 den Antrag auf Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.03.2018, Zl. ***, wurde festgestellt, dass die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit mit Ende März 2018 35 Jahre, 9 Monate und 20 Tage beträgt. In der Begründung dieses Bescheides wurde die Zusammensetzung der festgestellten beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit wie folgt dargestellt: Lfd Nr Dienstgeber Art der Tätigkeit Zeiten von – bis Angerechnet J M T 1 Ruhegenussvordienstzeiten 04 10 20 2 Landesschulrat für NÖ 01.05.87 – 31.12.03 16 08 00 3 Landesschulrat für NÖ 01.01.04 – 31.03.18 14 03 00 SUMME 35 9 20 Die Beschwerdeführerin erhob die Beschwerde vom 05.04.2018 und führte aus, dass sie in ihren Unterlagen keinen Bescheid aus dem Jahr 1990 und auch keinen Zahlungsbeleg über ATS 9.609,60 vom 27.09.1990 gefunden habe. Sie ersuche um nochmalige Durchsicht ihrer Ruhegenussvordienstzeiten. Sie führte folgende Tätigkeiten und Zeiten an: „Praxis HBLA 07.06.1978 – 18.09.1978 HTL *** Sept: 1980 – 30.11.1982 LSR f. NÖ ab 01.12.1982“ In der Ergänzung vom 19.04.2018 zur Beschwerde vom 05.04.2018 verwies die Beschwerdeführerin auf den Bescheid der belangten Behörde vom 23.06.1987, Zl. ***, den sie in Kopie anschloss. Sie ersuchte um nochmalige Überprüfung ihrer Ruhegenussvordienstzeiten. Mit Schreiben vom 24.04.2018 legte der Landesschulrat für Niederösterreich die Beschwerde und den Personalakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. Erwägungen:
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 115f Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2016, lautet:Paragraph 115 f, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,, lautet: „Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Landeslehrpersonen mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit§ 115f.Paragraph 115 f,
G seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Landeslehrperson bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Landeslehrperson zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.Auf Antrag der Landeslehrperson des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach Paragraph 53, Absatz 2, Litera h, oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich der Referenzbetrag
Paragraph 3, Absatz 4, GehG seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Landeslehrperson bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Landeslehrperson zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.
3 bis 5a in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Landeslehrperson rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.“Von Landeslehrpersonen des Geburtsjahrganges 1954 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten
Paragraph 115 d, Absatz 3 bis 5 a in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Landeslehrperson rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den Paragraphen 108, Absatz 4 und 108 c ASVG aufzuwerten.“ Die belangte Behörde hat, wie oben dargestellt, in der Begründung des bekämpften Bescheides die Zeiten angeführt, die sie
2 LDG bei der Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Absatz 1 dieser Bestimmung herangezogen hat.Die belangte Behörde hat, wie oben dargestellt, in der Begründung des bekämpften Bescheides die Zeiten angeführt, die sie
Paragraph 115 f, Absatz 2, LDG bei der Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Absatz 1 dieser Bestimmung herangezogen hat. Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass mit dem von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerdeergänzung vom 19.04.2018 in Kopie vorgelegten Bescheid der belangten Behörde vom 23.06.1987, Zl. ***,
des Gehaltsgesetzes 1956 der Vorrückungsstichtag festgesetzt worden war, wobei die Vordienstzeiten, die auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen waren, heranzuziehen waren. Eine Berechnung der Ruhegenussvordienstzeiten erfolgte mit diesem Bescheid nicht.Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass mit dem von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerdeergänzung vom 19.04.2018 in Kopie vorgelegten Bescheid der belangten Behörde vom 23.06.1987, Zl. ***,
Paragraph 12, des Gehaltsgesetzes 1956 der Vorrückungsstichtag festgesetzt worden war, wobei die Vordienstzeiten, die auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen waren, heranzuziehen waren. Eine Berechnung der Ruhegenussvordienstzeiten erfolgte mit diesem Bescheid nicht. Die Ruhegenussvordienstzeiten wurden mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.08.1990, Zl.: ***,
des Pensionsgesetzes 1965 festgestellt.Die Ruhegenussvordienstzeiten wurden mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.08.1990, Zl.: ***,
Paragraph 53, des Pensionsgesetzes 1965 festgestellt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht im Zusammenhang mit der vorliegenden Beschwerde davon aus, dass mit der Beschwerde nicht der eben genannte Bescheid angefochten wird, sondern der Bescheid der belangten Behörde vom 12.03.2018, Zl. ***, mit dem die beantragte Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit
4 LDG 1984 erfolgte, wobei auch im § 115f Abs. 2 Z. 2 angeführte Ruhegenussvordienstzeiten zu berücksichtigen sind. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht im Zusammenhang mit der vorliegenden Beschwerde davon aus, dass mit der Beschwerde nicht der eben genannte Bescheid angefochten wird, sondern der Bescheid der belangten Behörde vom 12.03.2018, Zl. ***, mit dem die beantragte Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit
Paragraph 115 f, Absatz 4, LDG 1984 erfolgte, wobei auch im Paragraph 115 f, Absatz 2, Ziffer 2, angeführte Ruhegenussvordienstzeiten zu berücksichtigen sind. Aus dem vorgelegten Personalakt der belangten Behörde ergibt sich: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.08.1990, Zl.: ***, erfolgte die Anrechnung von insgesamt 7 Jahren, 11 Monaten und 20 Tagen als Ruhegenussvordienstzeiten (Zeiten zwischen Vollendung des 18. Lebensjahres und dem Beginn der ruhegenussfähigen öffentlichen Dienstzeit)
des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.08.1990, Zl.: ***, erfolgte die Anrechnung von insgesamt 7 Jahren, 11 Monaten und 20 Tagen als Ruhegenussvordienstzeiten (Zeiten zwischen Vollendung des 18. Lebensjahres und dem Beginn der ruhegenussfähigen öffentlichen Dienstzeit)
Paragraph 53, des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965). Dabei wurden die Zeit an der HBLA für wirtschaftliche Berufe vom 14.02.1979 bis 12.06.1980 und die Zeit des Studiums an der Pädagogischen Akademie *** vom 08.09.1980 bis 08.06.1982 jeweils
2 lit. h PG 1965 sowie die Zeit vom 09.06.1982 bis 30.11.1982 als Erzieherin im Schülerheim der HTL ***
2 lit. l PG 1965 als auch die Zeit des vertraglichen Dienstverhältnisses zum Land Niederösterreich („Landesschulrat für Niederösterreich“) als Landeslehrerin vom 01.12.1982 bis 31.08.1984 und vom 03.09.1984 bis 30.04.1987
2 lit. b PG 1965 berücksichtigt.Dabei wurden die Zeit an der HBLA für wirtschaftliche Berufe vom 14.02.1979 bis 12.06.1980 und die Zeit des Studiums an der Pädagogischen Akademie *** vom 08.09.1980 bis 08.06.1982 jeweils
Paragraph 53, Absatz 2, Litera h, PG 1965 sowie die Zeit vom 09.06.1982 bis 30.11.1982 als Erzieherin im Schülerheim der HTL ***
Paragraph 53, Absatz 2, Litera l, PG 1965 als auch die Zeit des vertraglichen Dienstverhältnisses zum Land Niederösterreich („Landesschulrat für Niederösterreich“) als Landeslehrerin vom 01.12.1982 bis 31.08.1984 und vom 03.09.1984 bis 30.04.1987
Paragraph 53, Absatz 2, Litera b, PG 1965 berücksichtigt. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Zeit der „Praxis HBLA“ vom 07.06.1978 bis 18.09.1978 lag vor der Vollendung ihres 18. Lebensjahres und war daher auch nicht als Ruhegenussvordienstzeit zu berücksichtigen.
2 Z. 2 LDG 1984 zählen zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nur bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu leisten war oder ist oder für die die Landeslehrperson einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat.
Paragraph 115 f, Absatz 2, Ziffer 2, LDG 1984 zählen zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nur bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu leisten war oder ist oder für die die Landeslehrperson einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat. Die Schul- und Studienzeiten (hier zusammen 3 Jahre und 1 Monat) sind keine Zeiten der Erwerbstätigkeit (§ 115f Abs. 2 Z. 2 LDG 1984) und selbst im Falle des Nachkaufs
GH vom 22.06.2016, Zl. 2013/12/0250, zur inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 236d BDG 1979).Die Schul- und Studienzeiten (hier zusammen 3 Jahre und 1 Monat) sind keine Zeiten der Erwerbstätigkeit (Paragraph 115 f, Absatz 2, Ziffer 2, LDG 1984) und selbst im Falle des Nachkaufs
Paragraph 115 f, Absatz 2, Ziffer 6, LDG 1984 nicht zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu zählen vergleiche auch VwGH vom 22.06.2016, Zl. 2013/12/0250, zur inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 236 d, BDG 1979). Von der Gesamtsumme der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten (7 Jahre, 11 Monate und 20 Tage) sind daher die Schul- und Studienzeiten (3 Jahre und 1 Monat) abzuziehen. Somit sind die
2 Z. 2 LDG 1984 verbleibenden 4 Jahre, 10 Monate und 20 Tage an Ruhegenussvordienstzeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu zählen.Somit sind die
Paragraph 115 f, Absatz 2, Ziffer 2, LDG 1984 verbleibenden 4 Jahre, 10 Monate und 20 Tage an Ruhegenussvordienstzeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu zählen. Eine Berücksichtigung von über das im bekämpften Bescheid festgestellte Ausmaß hinausgehenden Zeiten konnte bei der Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit somit aus den oben dargestellten Gründen nicht erfolgen. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
GVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich weichen nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.448.001.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.