RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.09.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-840/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seine Richterin Hofrat Dr. Zakovsek über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 31.10.2014, Zl. ***, betreffend Befristung der Lenkberechtigung, zu Recht:
- Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Klassen AM, B, BE und F bis zum 31.10.2018 und für die Klassen C, C1, CE und C1E bis zum 31.10.2017 zeitlich eingeschränkt (befristet) wird.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 27, 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG Paragraphen 27, 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG´Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG´ Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
- Im vorliegenden Fall hat die Bezirkshauptmannschaft Mödling (in der Folge: belangte Behörde) mit Bescheid vom 31.10.2014, Zl. *** die neuerliche Befristung der Lenkberechtigung des A (in der Folge: Beschwerdeführer) für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B, C, C1, F, BE, CE und C1E bis zum 31.10.2015 ausgesprochen. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass zur Nachuntersuchung ein augenfachärztlicher sowie ein internistischer Befund, jeweils inklusive Stellungnahme beizubringen seien. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Besitz einer bis zum 10.10.2014 befristeten Lenkberechtigung für die Klassen C und CE sei und dieser entsprechend um Wiedererteilung dieser Lenkberechtigung angesucht hat. Laut amtsärztlichen Gutachten vom 31.10.2014 sei die gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ der Gruppen 1 und 2 auf die Dauer von einem Jahr, also bis zum 31.10.2015 bedingt gegeben. Dieses Gutachten sei dem Beschwerdeführer auch zur Kenntnis gebracht worden, wobei dieser von der Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht habe. Aufgrund des vorliegenden schlüssigen amtsärztlichen Gutachtens seien die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr vorgelegen, weshalb die Lenkberechtigung spruchgemäß zu befristen und einzuschränken gewesen sei. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 31.10.2014 persönlich übernommen. Auf der Übernahmebestätigung vom 31.10.2014 wird zudem auch angeführt, dass dem Beschwerdeführer das amtsärztliche Gutachten zur Kenntnis gebracht wurde. Die Bestätigung wurde vom Beschwerdeführer unterschrieben. 1.
- Mit Schreiben vom 11.11.2014 hat der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass von der Behörde im angefochtenen Bescheid nicht konkret angegeben worden sei, welche angeblichen gesundheitlichen Defizite eine Befristung seines Führerscheines bedingen würden. Bei ihm sei im März 2014 Diabetes diagnostiziert worden, was er jedoch durch konsequente Selbstmessung, ordnungsgemäße Einnahme der verschriebenen Medikamente und sein Ernährungsverhalten gut im Griff habe. Auch die Fachärztin für Innere Medizin habe eine positive Stellungnahme bezüglich des Lenkens eines Kraftfahrzeuges der Gruppen 1 und 2 abgegeben. Daher gäbe es für die Befristung keine rechtliche Grundlage. In der Begründung des Bescheides müssten die Gründe abgeführt werden, welche die Annahme der Behörde rechtfertigen, dass die gesundheitliche Eignung nur für ein Jahr vorhanden sei. Im gegenständlichen Bescheid sei jedoch überhaupt keine Begründung angeführt, obwohl es nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen bedürfe. Hierzu führt der Beschwerdeführer die Entscheidung des VwGH vom 18.1.2000, Zl. 99/11/0266 an. Es entspreche auch jedenfalls der ständigen Judikatur des VwGH (z.B. 14.3.2000, 99/11/0254 oder 18.3.2003, 2002/11/0209), dass die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen nur dann gegeben sei, wenn eine „Krankheit“ festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden müsse. Auch derartige Ausführungen würden im gegenständlichen Bescheid fehlen. Es sei auch nicht korrekt, dass dem Beschwerdeführer das Gutachten zur Kenntnis gebracht worden sei und dieser keinen Gebrauch von der Gelegenheit zur Stellungnahme gemacht habe, zumal ihm weder ein Sachverständigengutachten noch ein amtsärztliches Gutachten zur Kenntnis gebracht worden sei, so dass er auch keine Stellungnahme dazu abgeben hätte können. Schließlich wurde beantragt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem Beschwerdeführer wieder eine unbefristete Lenkberechtigung (ausgenommen für die Klassen, für welche die Kontrolluntersuchungen gesetzlich vorgeschrieben werden) zu erteilen.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 25.11.2014 legte die Verwaltungsbehörde den Verwaltungsakt zur Zahl *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde.
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides im Besitz der Lenkberechtigungen für die Klassen AM, B, C, C1, F, BE, CE und C1E. Mit Antrag vom 28.10.2014 hat der Beschwerdeführer, aufgrund der vorliegenden Befristung, um Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klassen C und CE angesucht. Im Rahmen des Wiedererteilungsverfahrens wurde festgestellt, dass beim Beschwerdeführer seit März 2014 eine Zuckerkrankheit bekannt ist. Diese Zuckerkrankheit wird mit Medikamenten, konkret mit „Eucreas“ und „Atorvastatin“ behandelt. Der HbA1c-Wert lag im Oktober 2014 bei 6,5%. Der Beschwerdeführer ist gut geschult, führt 1-3x/täglich Selbstmessungen durch und weist eine optimale Compliance (Ernährungsverhalten und Gewicht im Idealbereich) auf. Der Beschwerdeführer hatte zumindest bis zum Zeitpunkt der fachärztlichen Stellungnahme noch nie eine Hypoglykämie. Zumindest innerhalb der nächsten vier Jahre ab dem Zeitpunkt der fachärztlichen Stellungnahme, ist keine Verschlechterung der Stoffwechsellage zu erwarten. Der Beschwerdeführer lässt regelmäßige Kontrollen, konkret alle vier Monate Untersuchungen des HbA1c Wertes sowie jährlich eine augenfachärztliche und eine ENG – Untersuchung durchführen. Es liegt eine befürwortende fachärztliche Stellungnahme für die Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen der Gruppen 1 und 2 vor. Im amtsärztlichen Gutachten vom 31.10.2014 wurde eine Nachuntersuchung in einem Jahr mit gleichzeitiger Kontrolluntersuchung unter Vorlage von einem internistischen sowie augenärztlichen Befund vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorliegen des Diabetes mellitus erst seit März 2014 bekannt ist, ein befürwortender internistischer Befund vorliegt und engmaschige Kontrollen notwendig seien. Das amtsärztliche Gutachten vom 31.10.2014 wurde dem Beschwerdeführer am gleichen Tag zur Kenntnis gebracht.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Sachverhalt und Verfahrensgang stützen sich auf den vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde, insbesondere auf das dem Akt inneliegende fachärztliche sowie amtsärztliche Gutachten. Das Verwaltungsgericht sieht keine Gründe, die Feststellungen im ausführlich begründeten fachärztlichen Gutachten in Zweifel zu ziehen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 31.10.2014 Kenntnis vom amtsärztlichen Gutachten erlangt hat, konnte aufgrund der amtsärztlichen Stellungnahme vom 31.10.2014 festgestellt werden, da der Beschwerdeführer darauf mit seiner Unterschrift bestätigt hat, dass ihm das ärztliche Gutachten zur Kenntnis gebracht wurde. Auch auf der Übernahmebestätigung des angefochtenen Bescheides hat der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift die Kenntnis vom amtsärztlichen Gutachten bestätigt. Die Feststellung, dass für die nächsten vier Jahre ab dem Zeitpunkt der fachärztlichen Stellungnahme mit keiner Verschlechterung der Stoffwechsellage zu rechnen ist, konnte aufgrund der fachärztlichen Stellungnahme getroffen werden. Dort werden die nächsten „vier bis fünf“ Jahre angeführt, was bedeutet, dass jedenfalls in den nächsten vier Jahren keine Verschlechterung zu erwarten ist.
- Rechtsgrundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, lauten auszugsweise wie folgt: „Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung§ 3.
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:Paragraph 3,
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
- […],
- […],
- gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
- gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9), […] Gesundheitliche Eignung§ 8.[…].Paragraph 8 Punkt [, …, ],
(2)Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
(3)Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund […]
- zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;
- zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach Paragraph 2, Ziffer 24, KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können; […]
(3a)Die Dauer der Befristung ist vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.
(4)Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen. […] 5. AbschnittEntziehung, Einschränkung und Erlöschen der LenkberechtigungAllgemeines§ 24.
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24,
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
- die Lenkberechtigung zu entziehen oder
- die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
- die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. […]“ Die hier maßgebenden Bestimmungen der Führerscheingesetz - Gesundheitsverordnung (FSG-GV), BGBl. II Nr. 322/1997, lauten auszugsweise wie folgt:Die hier maßgebenden Bestimmungen der Führerscheingesetz - Gesundheitsverordnung (FSG-GV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 1997,, lauten auszugsweise wie folgt: „Allgemeines§ 2.
(1)Das ärztliche Gutachten hat gegebenenfalls auszusprechen:Paragraph 2,
(1)Das ärztliche Gutachten hat gegebenenfalls auszusprechen:
- ob und nach welchem Zeitraum eine amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist,
- ob und in welchen Zeitabständen ärztliche Kontrolluntersuchungen erforderlich sind, […] Werden in den Fällen der §§ 5 bis 16 ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so dürfen diese niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden.Werden in den Fällen der Paragraphen 5 bis 16 ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so dürfen diese niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden. […] Zuckerkrankheit§ 11.
(1)Zuckerkranken darf eine Lenkberechtigung nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden, aus der insbesondere auch hervorgeht, dass der Zuckerkranke die mit Hypoglykämie verbundenen Risiken versteht und seinen Zustand angemessen beherrscht.Paragraph 11,
(1)Zuckerkranken darf eine Lenkberechtigung nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden, aus der insbesondere auch hervorgeht, dass der Zuckerkranke die mit Hypoglykämie verbundenen Risiken versteht und seinen Zustand angemessen beherrscht.
(2)Zuckerkranken, die mit Insulin oder bestimmten Tabletten behandelt werden müssen, darf eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 nur für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen erteilt oder belassen werden.
(3)Zuckerkranken, die mit Insulin oder bestimmten Tabletten behandelt werden müssen, darf eine Lenkberechtigung der Gruppe 2 nur für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen und unter Einhaltung folgender Voraussetzungen erteilt oder belassen werden:
- der Lenker gibt eine Erklärung ab, dass in den letzten 12 Monaten keine Hypoglykämie aufgetreten ist, die eine Hilfe durch eine andere Person erforderlich macht (schwere Hypoglykämie);
- es besteht keine Hypoglykämie-Wahrnehmungsstörung;
- der Lenker weist eine angemessene Überwachung der Krankheit durch regelmäßige Blutzuckertests nach, die mindestens zweimal täglich sowie zu jenen Zeiten vorgenommen werden, zu denen die Person üblicherweise Kraftfahrzeuge lenkt;
- der Lenker zeigt, dass er die mit Hypoglykämie verbundenen Risiken versteht;
- es liegen keine anderen Komplikationen der Zuckerkrankheit vor, die das Lenken von Fahrzeugen ausschließen. […]
- Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 6.
- Zur Rechtmäßigkeit der Befristung: Nach der Richtlinie 2009/112/EG der Kommission vom 25.8.2009, welche durch § 11 FSG-GV umgesetzt wurde, handelt es sich bei Diabetes um eine die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigende Gesundheitsstörung, die im Lenkberechtigungsverfahren berücksichtigt werden muss. Bei mit Insulin oder bestimmten Tabletten zu behandelnden Zuckerkranken ist nunmehr eine Befristung der Lenkberechtigung für die Gruppe 1 im Sinne der FSG-GV (§ 1 Z 8) auf höchstens 5 Jahre und für die Gruppe 2 im Sinne der FSG-GV (§ 1 Z 9) auf höchstens 3 Jahre, jeweils mit den verbundenen Kontrolluntersuchungen und amtsärztlichen Nachuntersuchungen zwingend vorgesehen. Nach der Richtlinie 2009/112/EG der Kommission vom 25.8.2009, welche durch Paragraph 11, FSG-GV umgesetzt wurde, handelt es sich bei Diabetes um eine die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigende Gesundheitsstörung, die im Lenkberechtigungsverfahren berücksichtigt werden muss. Bei mit Insulin oder bestimmten Tabletten zu behandelnden Zuckerkranken ist nunmehr eine Befristung der Lenkberechtigung für die Gruppe 1 im Sinne der FSG-GV (Paragraph eins, Ziffer 8,) auf höchstens 5 Jahre und für die Gruppe 2 im Sinne der FSG-GV (Paragraph eins, Ziffer 9,) auf höchstens 3 Jahre, jeweils mit den verbundenen Kontrolluntersuchungen und amtsärztlichen Nachuntersuchungen zwingend vorgesehen. Aufgrund der bestehenden mit bestimmten Tabletten (Eucreas und Atorvastatin) zu behandelnden Zuckerkrankheit des Beschwerdeführers ist die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass dessen Lenkberechtigung für die Klassen AM, B, F, BE, C, C1, CE und C1E gemäß § 11 Abs. 2 FSG-GV höchstens für die in § 11 Abs. 2 und 3 FSG-GV genannten Zeiträume belassen werden darf. Diese Verpflichtung zur Befristung der Lenkberechtigung ergibt sich also bereits aufgrund des klaren Wortlauts des § 11 Abs. 2 und 3 FSG-GV.Aufgrund der bestehenden mit bestimmten Tabletten (Eucreas und Atorvastatin) zu behandelnden Zuckerkrankheit des Beschwerdeführers ist die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass dessen Lenkberechtigung für die Klassen AM, B, F, BE, C, C1, CE und C1E gemäß Paragraph 11, Absatz 2, FSG-GV höchstens für die in Paragraph 11, Absatz 2 und 3 FSG-GV genannten Zeiträume belassen werden darf. Diese Verpflichtung zur Befristung der Lenkberechtigung ergibt sich also bereits aufgrund des klaren Wortlauts des Paragraph 11, Absatz 2 und 3 FSG-GV. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde anführt, dass aufgrund des befürwortenden internistischen Befundes keine Befristung notwendig sei, ist diesem entgegenzuhalten, dass ihm ohne befürwortende fachärztliche Stellungnahme die Lenkberechtigung gar nicht mehr belassen hätte werden dürfen. Gemäß § 11 Abs. 1 FSG-GV ist diese nämlich für die Erteilung und Belassung der Lenkberechtigung zwingend notwendig. Auf die Befristung wirkt sich diese jedoch nicht aus.Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde anführt, dass aufgrund des befürwortenden internistischen Befundes keine Befristung notwendig sei, ist diesem entgegenzuhalten, dass ihm ohne befürwortende fachärztliche Stellungnahme die Lenkberechtigung gar nicht mehr belassen hätte werden dürfen. Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, FSG-GV ist diese nämlich für die Erteilung und Belassung der Lenkberechtigung zwingend notwendig. Auf die Befristung wirkt sich diese jedoch nicht aus. Die Notwendigkeit der Befristung ergibt sich zudem aber auch direkt aus der fachärztlichen Stellungnahme, da darin klar angeführt wird, dass (auch) bei weiterer optimaler Compliance des Beschwerdeführers lediglich für die nächsten vier bis fünf Jahre keine Verschlechterung der Stoffwechsellage zu erwarten ist. Das bedeutet gleichzeitig, dass eine Verschlechterung der Zuckerkrankheit, wenn auch erst in vier bis fünf Jahren, zu erwarten ist. 6.
- Zur Dauer der Befristung: Gegenständlich wurde eine kürzere als die in § 11 FSG-GV vorgesehene höchstmögliche Befristung gewählt, konkret wurde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers hinsichtlich aller Klassen auf ein Jahr befristet erteilt. Die Nachuntersuchung sowie Kontrolluntersuchung durch Vorlage eines internistischen und augenärztlichen Befundes wurden ebenfalls mit einem Jahr (ab Ausstellung des Gutachtens) angesetzt. Gegenständlich wurde eine kürzere als die in Paragraph 11, FSG-GV vorgesehene höchstmögliche Befristung gewählt, konkret wurde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers hinsichtlich aller Klassen auf ein Jahr befristet erteilt. Die Nachuntersuchung sowie Kontrolluntersuchung durch Vorlage eines internistischen und augenärztlichen Befundes wurden ebenfalls mit einem Jahr (ab Ausstellung des Gutachtens) angesetzt. Für die Notwendigkeit einer kürzeren Befristung der Lenkberechtigung bedarf es in Anlehnung an die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Befristung der Lenkberechtigung (zuletzt VwGH 26.1.2017, Ra 2014/11/0092) auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, warum die gesundheitliche Eignung im konkreten Fall noch in ausreichendem Maß nur für eine kürzere Zeit vorhanden ist und nach Ablauf in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Die amtsärztliche Sachverständige, der die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid gefolgt ist, begründet die Befristung lediglich damit, dass das Vorliegen des Diabetes mellitus erst seit März 2014 bekannt ist, ein befürwortender internistischer Befund vorliegt, aber engmaschige Kontrollen notwendig seien. Der fachärztlichen Stellungnahme ist jedoch zu entnehmen, dass bei weiterer optimaler Compliance des Beschwerdeführers, für die nächsten vier bis fünf Jahre keine Verschlechterung der Stoffwechsellage zu erwarten ist. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer regelmäßige Kontrollen, konkret alle vier Monate Untersuchungen des HbA1c Wertes sowie jährlich eine augenfachärztliche Untersuchung sowie eine ENG – Untersuchung durchführt. Zudem wird im internistischen Gutachten bestätigt, dass der Beschwerdeführer noch nie eine Hypoglykämie hatte. Auch eine optimale Compliance (Ernährungsverhalten und Gewicht im Idealbereich) wird im fachärztlichen Gutachten angeführt. Der HbA1c-Wert des Beschwerdeführers, welcher einen "Langzeitwert" für die Diabeteseinstellung darstellt, betrug bei der letzten fachärztlichen Untersuchung im Oktober 2014, 6,5 %. Dieser Wert hat als Maß der Stoffwechseleinstellung eine bedingte Aussagekraft über die Patienten-Compliance [Ziel: HbA1c <7% ausgenommen Sonderfälle], aber keine Aussagekraft über das Hypoglykämie-Risiko (vgl. Auracher-Jäger, Baldi, Jens, Kaltenegger et al., Leitlinien für die gesundheitliche Eignung von Kraftfahrzeuglenkern, 2018, S. 110). Der gegenständlich vorliegende Wert von 6,5 % bestätigt somit zumindest, dass, wie auch der fachärztlichen Stellungnahme zu entnehmen ist, eine gute Compliance des Beschwerdeführers gegeben ist.Der HbA1c-Wert des Beschwerdeführers, welcher einen "Langzeitwert" für die Diabeteseinstellung darstellt, betrug bei der letzten fachärztlichen Untersuchung im Oktober 2014, 6,5 %. Dieser Wert hat als Maß der Stoffwechseleinstellung eine bedingte Aussagekraft über die Patienten-Compliance [Ziel: HbA1c <7% ausgenommen Sonderfälle], aber keine Aussagekraft über das Hypoglykämie-Risiko vergleiche Auracher-Jäger, Baldi, Jens, Kaltenegger et al., Leitlinien für die gesundheitliche Eignung von Kraftfahrzeuglenkern, 2018, S. 110). Der gegenständlich vorliegende Wert von 6,5 % bestätigt somit zumindest, dass, wie auch der fachärztlichen Stellungnahme zu entnehmen ist, eine gute Compliance des Beschwerdeführers gegeben ist. Es geht somit weder aus dem fachärztlichen, noch aus dem amtsärztlichen Gutachten geht hervor, weshalb für den Beschwerdeführer aufgrund seiner Zuckerkrankheit, eine kürzere, als in § 11 Abs. 3 FSG-GV geforderte Befristung seiner Lenkberechtigung hinsichtlich der Klassen der Gruppe 2 notwendig sei. Hinsichtlich der Lenkberechtigung für die Klassen der Gruppe 1 kann zwar aufgrund der fachärztlichen Stellungnahme, aus welcher hervorgeht, dass für die nächsten vier bis fünf Jahren mit keiner Verschlechterung zu rechnen ist, eine kürzere als in § 11 Abs. 1 FSG-GV vorgesehene Befristung begründet werden, jedoch nicht für eine Dauer von lediglich einem Jahr. Es bestehen keinerlei Hinweise die Notwendigkeit einer Befristung von lediglich einem Jahr, alleine der frisch entdeckte Diabetes mellitus im März 2014, kann dafür nicht ausschlaggebend sein. Es bestehen keine auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhende konkreten Sachverhaltsfeststellungen darüber, warum mit einer Verschlechterung der gesundheitlichen Eignung im konkreten Fall bereits in einem Jahr ab Ausstellung des Gutachtens zu rechnen sei.Es geht somit weder aus dem fachärztlichen, noch aus dem amtsärztlichen Gutachten geht hervor, weshalb für den Beschwerdeführer aufgrund seiner Zuckerkrankheit, eine kürzere, als in Paragraph 11, Absatz 3, FSG-GV geforderte Befristung seiner Lenkberechtigung hinsichtlich der Klassen der Gruppe 2 notwendig sei. Hinsichtlich der Lenkberechtigung für die Klassen der Gruppe 1 kann zwar aufgrund der fachärztlichen Stellungnahme, aus welcher hervorgeht, dass für die nächsten vier bis fünf Jahren mit keiner Verschlechterung zu rechnen ist, eine kürzere als in Paragraph 11, Absatz eins, FSG-GV vorgesehene Befristung begründet werden, jedoch nicht für eine Dauer von lediglich einem Jahr. Es bestehen keinerlei Hinweise die Notwendigkeit einer Befristung von lediglich einem Jahr, alleine der frisch entdeckte Diabetes mellitus im März 2014, kann dafür nicht ausschlaggebend sein. Es bestehen keine auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhende konkreten Sachverhaltsfeststellungen darüber, warum mit einer Verschlechterung der gesundheitlichen Eignung im konkreten Fall bereits in einem Jahr ab Ausstellung des Gutachtens zu rechnen sei. Da also in der fachärztlichen Stellungnahme klar ausgeführt wurde, dass für die nächsten vier bis fünf Jahre und mit keiner Verschlechterung zu rechnen sei, wäre eine Befristung der Lenkberechtigung für die Führerscheinklassen der Gruppe 1 auf vier Jahre gerechtfertigt und nachvollziehbar gewesen. Während dieser vier Jahre wird seitens der Fachärztin für Innere Medizin nämlich jedenfalls nicht davon ausgegangen, dass eine Verschlechterung eintreten wird. Für die Führerscheinklassen der Gruppe 2 wäre die Befristung aufgrund der obigen Ausführungen, mit der in § 11 Abs. 2 FSG-GV festgesetzten Höchstdauer von drei Jahren, gerechnet ab der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens, festzusetzen gewesen.Für die Führerscheinklassen der Gruppe 2 wäre die Befristung aufgrund der obigen Ausführungen, mit der in Paragraph 11, Absatz 2, FSG-GV festgesetzten Höchstdauer von drei Jahren, gerechnet ab der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens, festzusetzen gewesen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
- Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Da eine öffentliche mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und auch lediglich eine rechtliche Beurteilung vorzunehmen war, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Im Übrigen kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.840.001.2014