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{'item': 'LVwG-AV-335/001-2018'}

Obsah (14)§ 28§ 46§ 25a§ 11§ 53§ 67§ 21§ 291a§ 8§ 21a§ 293§ 20§ 19§ 76

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.09.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-335/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 46Abs. 1 Z. 2 lit. c i

Vm § 8 Abs. 1 Z. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

  1. Die Beschwerdeführerin hat die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  2. September 2018, zur Zl. LVwG-AV-335/002-2018 mit 219,-- Euro bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am
  3. Juni 2017 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgegenstand und Verfahrensgang: 1.
  2. Die Beschwerdeführerin, Frau B, eine am *** geborene syrische Staatsangehörige, stellte am 17.01.2017 über die Botschaft in Amman unter Vorlage diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zweck der Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich lebenden, als Konventionsflüchtling anerkannten Ehemann, Herrn C, bei dem es sich ebenfalls um einen syrischen Staatsangehörigen handelt. Nach Weiterleitung langte der Antrag der Beschwerdeführerin am 30.05.2017 bei der bescheiderlassenden Behörde, der Landeshauptfrau von Niederösterreich, ein, wo ihm am Tag seines Einlangens ein Quotenplatz aus dem Quotenkontingent 2017 zugewiesen wurde. 1.
  3. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wurde der Antrag der Beschwerdeführerin mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 15.01.2018, Zl. *** gestützt auf § 11 Abs. 2 Z. 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG, abgewiesen. 1.
  4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wurde der Antrag der Beschwerdeführerin mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 15.01.2018, Zl. *** gestützt auf Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG, abgewiesen. Begründet wird die Abweisung des Antrages auf das Wesentliche zusammengefasst damit, dass eine Zukunftsprognose, ob der Ehegatte der Beschwerdeführerin für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet ein dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügen werde, nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin erfolgen könne, dies insbesondere deshalb, weil der Behörde trotz entsprechender Aufforderung und Mitwirkungspflicht näher genannte, für die Beurteilung der Erteilungsvoraussetzung

§ 11Abs. 2 Z 4 NAG i

Vm § 11 Abs. 5 NAG erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt worden seien. Begründet wird die Abweisung des Antrages auf das Wesentliche zusammengefasst damit, dass eine Zukunftsprognose, ob der Ehegatte der Beschwerdeführerin für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet ein dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügen werde, nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin erfolgen könne, dies insbesondere deshalb, weil der Behörde trotz entsprechender Aufforderung und Mitwirkungspflicht näher genannte, für die Beurteilung der Erteilungsvoraussetzung

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit , Paragraph 11, Absatz 5, NAG erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt worden seien. In der Begründung des angefochtenen Bescheides werden folgende Unterlagen, die der Behörde nicht vorgelegt worden seien, angeführt: - Nachweise über die aktuelle Höhe und die tatsächliche Bezahlung der Miete und sonstigen Aufwendungen für die Wohnung des Ehegatten der Beschwerdeführerin - aktuelle KSV-Auskunft betreffend den Ehegatten der Beschwerdeführerin, - Angaben und Nachweise betreffend der für die Mitversicherung der Beschwerdeführerin bei ihrem Ehegatten zu leistenden Beiträge an die Gebietskrankenkasse - Angaben und Nachweise betreffend allfällige die Beschwerdeführerin und/oder ihren Ehegatten treffende Unterhaltsverpflichtungen bzw. zu leistenden Alimentationszahlungen - Dienstvertrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin - Nachweise über die tatsächliche Überweisung des Lohnes an den Ehegatten der Beschwerdeführerin. Weiters wird in der Bescheidbegründung ausgeführt, es sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Fremden, von sich aus initiativ zu beweisen, dass er über die für seinen Unterhalt erforderlichen Mittel verfüge. Mangels Vorliegens ausreichender Nachweise könne die Behörde nicht davon ausgehen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin für die Dauer ihrer beabsichtigten Niederlassung im Bundesgebiet tatsächlich regelmäßige und ausreichende Einkünfte zur Bestreitung des Lebensunterhaltes seiner Familie erzielen werde. In dieser Auffassung werde die Behörde insbesondere auch dadurch bestärkt, dass laut einer Abfrage bei der Österreichischen Sozialversicherung die Beschäftigungsverhältnisse des Ehemanns der Beschwerdeführerin in Österreich jeweils nur von kurzer Dauer gewesen seien. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin auf finanzielle Unterstützung der Sozialhilfeträger angewiesen sein werde und könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z. 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG zukünftig erfüllt sein würden. Weiters wird in der Bescheidbegründung ausgeführt, es sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Fremden, von sich aus initiativ zu beweisen, dass er über die für seinen Unterhalt erforderlichen Mittel verfüge. Mangels Vorliegens ausreichender Nachweise könne die Behörde nicht davon ausgehen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin für die Dauer ihrer beabsichtigten Niederlassung im Bundesgebiet tatsächlich regelmäßige und ausreichende Einkünfte zur Bestreitung des Lebensunterhaltes seiner Familie erzielen werde. In dieser Auffassung werde die Behörde insbesondere auch dadurch bestärkt, dass laut einer Abfrage bei der Österreichischen Sozialversicherung die Beschäftigungsverhältnisse des Ehemanns der Beschwerdeführerin in Österreich jeweils nur von kurzer Dauer gewesen seien. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin auf finanzielle Unterstützung der Sozialhilfeträger angewiesen sein werde und könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG zukünftig erfüllt sein würden. Die

§ 11Abs. 3 NAG durchgeführte Interessenabwägung i

Sd Art 8 EMRK habe ergeben, dass die öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführerin überwiegen und daher § 11 Abs. 3 NAG nicht zugunsten der Beschwerdeführerin angewendet habe werden könne. Die

Paragraph 11, Absatz 3, NAG durchgeführte Interessenabwägung iSd Artikel 8, EMRK habe ergeben, dass die öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführerin überwiegen und daher Paragraph 11, Absatz 3, NAG nicht zugunsten der Beschwerdeführerin angewendet habe werden könne. 1.

  1. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin durch ihre damalige anwaltliche Vertretung fristgerecht Beschwerde ein, in der beantragt wird, dem Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ stattzugeben. Begründend wird in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, aus den der Beschwerde beigefügten Unterlagen ergebe sich, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin keine Kreditverbindlichkeiten eingegangen sei, keine Sorgepflichten bestünden und dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin aufgrund seines Einkommens in der Lage sei, seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Beschwerdeführerin sowie sonstige Verbindlichkeiten in Bezug auf Miete und dergleichen zu erfüllen. Der Beschwerde waren folgende Unterlagen beigeschlossen: - Bestätigung der D GmBH (D) vom 12.02.2018, wonach der Ehemann der Beschwerdeführerin seit 01.09.2017 in einem aufrechten Dienstverhältnis bei D beschäftigt sei - Sozialversicherungsdatenauszug mit Beitragsgrundlagen für den Ehemann der Beschwerdeführerin vom 12.02.2018 - ELDA-Auszug betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin, wonach dieser am 31.01.2017 durch D bei der NÖGKK angemeldet wurde (Arbeitsbeginn: 01.09.2018, beschäftigt als Arbeiter, Tätigkeit: Produktionsmitarbeiter) - Arbeitsvertrag zwischen dem Ehegatten des Beschwerdeführerin und D (Vollzeit, Schichtbetrieb), unterzeichnet am 02.10.2017 - Lohn/Gehaltsabrechnungen für den Ehegatten der Beschwerdeführerin o für die Monate Oktober 2016 bis August 2017 von der E GmbH o für die Monate September 2017 bis Jänner 2018 von der D GmbH - Einkommenssteuerbescheid des Ehegattens der Beschwerdeführerin für das Jahr 2016 - Kontoauszüge von Juli 2017 bis Februar 2018, aus denen die Überweisung des Lohnes auf das Konto des Ehegattens der Beschwerdeführerin ersichtlich ist - KSV-1870-Auskunft betreffend den Ehegatten der Beschwerdeführerin - Kopie des bis 12.03.2022 gültigen, am 13.03.2017 ausgestellten Reisepasses des Ehegatten der Beschwerdeführerin - Bescheid des BFA vom 22.01.2015, mit dem Ehegatten der Beschwerdeführerin der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde - Heiratsurkunde über die Heirat der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes am 27.01.2016 in Jordanien samt beglaubigter Übersetzung - (übersetzte) syrische Geburtsurkunden der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten - Auszug aus dem syrischen Familienstandsregister betreffend die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten - Auszug aus dem syrischen Zivilstandsregister betreffend die Beschwerdeführerin - Meldebestätigung des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 19.02.2018 - Wohnungsplan - Mietvertrag zwischen F und dem Ehegatten der Beschwerdeführerin vom 01.07.2016 (ohne Befristung, Miethöhe: 470,-- Euro inklusive Betriebskosten „Heizing, Müll, Was.“) - Grundbuchsauszug KG ***, EZ *** vom 19.02.2018, in dem F als Eigentümer aufscheint - Bescheinigung über Sprachkenntnisse in Deutsch (A 1) der Beschwerdeführerin, ausgestellt von G in *** am 13.12.2016 - Jordanisches „Non Criminal Record Certificate“ für die Beschwerdeführerin, ausgestellt am 01.12.2016 - Bestätigung über den Abschluss einer Reiseversicherung für die Beschwerdeführerin, gültig von 13.02.2018 bis 13.05.2018 1.
  2. Mit am 01.03.2018 bei der bescheiderlassenden Behörde eingelangter Beschwerdeergänzung wurde weiters eine mit 20.02.2018 datierte KSV-1870-Auskunft betreffend den Ehegatten der Beschwerdeführerin vorgelegt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. 1.
  3. Mit Schreiben vom 13.03.2018 legte die bescheiderlassende Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen werde. 1.
  4. Mit Eingabe vom 09.05.2018 übermittelte die Beschwerdeführerin (durch ihre nunmehrige Vertreterin) der bescheiderlassenden Behörde erneut Unterlagen, die in der Folge dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weitergeleitet wurden. Neben bereits mit der Beschwerde übermittelten Unterlagen wurden mit dieser Eingabe auch eine Kopie des von der syrischen Botschaft in Ammann/Jordanien ausgestellten, bis 12.09.2019 gültigen syrischen Reisepasses der Beschwerdeführerin sowie eine Kopie des Mietvertrages der Beschwerdeführerin betreffend ihre aktuelle Wohnung in Jordanien samt Übersetzung, übermittelt. 1.
  5. Mit Eingaben vom 16.08.2018 bzw. 17.08.2018 wurden seitens der Beschwerdeführerin dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weitere Unterlagen übermittelt. Neben bereits im Akt befindlicher Unterlagen wurden zusätzlich insbesondere übermittelt: - Farbkopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin, gültig bis zum 12.09.2019 - Eine mit 13.08.2018 datierte Bestätigung des Vermieters (F), wonach mit dem Ehegatten der Beschwerdeführerin seit 01.07.2016 ein aufrechtes, auf unbestimmte Zeit abgeschlossenes Mietverhältnis bestehe und dass der Vermieter seine Zustimmung erteilt habe, dass die Beschwerdeführerin zu ihrem Ehegatten in die von diesem gemietete Wohnung zieht - Sozialversicherungsdatenauszug mit Beitragsgrundlagen betreffend den Ehegatten der Beschwerdeführerin vom 17.08.2018 - Kontoauszüge des Ehegatten der Beschwerdeführerin (März bis Juli 2018) - Erklärung dazu, warum als Geburtsort in der Geburtsurkunde „***“ und im Reisepass „***“ eingetragen ist (bei dem im Reisepasse eingetragenen „***“ handle es sich um den Regierungsbezirk, in dem die Geburt der Beschwerdeführerin eingetragen wurde, was auf der Geburtsurkunde, in der „***“ als Geburtsort angegeben ist, auch vermerkt ist) - Polizeiliches Führungszeugnis betreffend die Beschwerdeführerin, ausgestellt durch das Gericht erster Instanz von Amman am 02.08.2018 - Bestätigung von D, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin seit 01.09.2017 in einem aufrechten und unbefristeten Dienstverhältnis bei D beschäftigt ist, datiert mit 24.07.2018 - Lohn/Gehaltsabrechnungen betreffend den Ehegatten der Beschwerdeführerin für die Monate März 2018 bis Juli 2018 - Aufstellung des Ehegatten der Beschwerdeführerin über seine monatlichen Fixkosten (470,-- Euro für Miete inkl. Betriebskosten, 35,-- Euro für Strom, 30,-- Euro für Internet und Telefon und 200,-- Euro für Lebensmittel) - ***-Rechnung des Ehegatten der Beschwerdeführerin 07/2018 für den Abrechnungszeitraum 22.06.2018 – 21.07.2018 mit einem zu bezahlenden Betrag von 30,41 Euro***-Rechnung des Ehegatten der Beschwerdeführerin 07 aus 2018, für den Abrechnungszeitraum 22.06.2018 – 21.07.2018 mit einem zu bezahlenden Betrag von 30,41 Euro - Rechnung *** plus Überweisungsbeleg (dritter Teilbetrag in der Höhe von 106,-- Euro) - KSV-1870-Auskunft betreffend den Ehegatten der Beschwerdeführerin vom 14.08.2018 1.
  6. Diese Unterlagen wurden der Behörde durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelt. In ihrer Stellungnahme vom 20.08.2018 führte die Behörde aus, dass laut Pkt. 3 des schriftlichen Arbeitsvertrages des Ehegatten der Beschwerdeführerin dessen „Arbeitsverhältnis über die Probezeit hinaus bis zum
  7. November 2017 befristet“ sei und der Behörde keine vertragliche Vereinbarung des befristeten Dienstverhältnisses in ein unbefristetes Dienstverhältnis vorliege. Darüber hinaus habe eine Firmenbuchabfrage betreffen den Arbeitgeber des Ehegatten der Beschwerdeführerin ergeben, dass diese Gesellschaft erst seit Oktober 2014 bestehe und seit Errichtung der Gesellschaft bereits drei Mal eine Änderung des handelsrechtlichen Geschäftsführers erfolgt sei und der Jahresabschluss des Unternehmens per 31.12.2016 ein „negatives Eigenkapital“ sowie Verbindlichkeiten in näher angegebener Höhe aus. Auch übe der Ehegatte der Beschwerdeführerin erst seit 28.07.2016 eine Beschäftigung in Österreich aus und seien seine Beschäftigungsverhältnisse bisher nur von kurzer Dauer gewesen. Im Hinblick darauf sei für die Behörde die Entstehung des Guthabens auf dem Konto des Beschwerdeführers nicht schlüssig nachvollziehbar. Weiters habe eine Anfrage bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten ergeben, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin von 28.02.2015 bis 30.11.2016 Sozialhilfe bezogen habe und die bei Abschluss seines Mietvertrages am 01.07.2016 zu hinterlegende Kaution von der Sozialabteilung aufgebracht habe werden müssen. Aus diesen Gründen könne den vorliegenden Unterlagen aus Sicht der Behörde eine Änderung des Sachverhaltes, die eine andere Entscheidung als die getroffene erforderlich machen würde, nicht entnommen werden. 1.
  8. Am 21.08.2018 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der Frau A als nunmehrige Vertreterin der Beschwerdeführerin teilnahm und die seitens der Verwaltungsbehörde, die sich entschuldigt hatte, unbesucht blieb. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten und Einsichtnahme in die seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen und zeugenschaftliche Einvernahme (unter Beiziehung eines gerichtlich beeideten Dolmetschers für die arabische Sprache) des Ehegatten der Beschwerdeführerin, Herrn C, und Einvernahme von Herrn H, dem gewerberechtlichen Geschäftsführer der D GmbH (der Arbeitgeberin des Ehegatten der Beschwerdeführerin), als Zeugen. Darüber hinaus hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister und in das Zentrale Melderegister, jeweils die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten betreffend. 1.
  9. Mit Eingaben vom 23.08.2018 und 27.08.2018 wurden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich seitens der Beschwerdeführerin weitere Unterlagen übermittelt, nämlich: - Arbeitsvertrag zwischen D und dem Ehegatten der Beschwerdeführerin, unterzeichnet am 21.08.2018 in dem der von der Behörde in ihrer Stellungnahme vom 20.08.2018 angesprochene Passus (wonach das „Arbeitsverhältnis über die Probezeit hinaus bis zum
  10. November 2017 befristet“ sei) nicht mehr enthalten ist - Kontoauszug des Ehegatten der Beschwerdeführerin, ausweislich dessen dieser am 20.08.2018 über ein Guthaben in der Höhe von 15.168,74 Euro verfügte - Schuldschein vom 11.07.2016, unterfertigt vom Ehegatten der Beschwerdeführerin gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Amstetten, wonach dieser den Erhalt der Kaution für die von ihm angemietete Wohnung bestätigt und aus dem hervorgeht, dass die Kaution direkt von der BH Amstetten an den Vermieter geleistet wurde und dass der Rückforderungsanspruch für die Kaution an die BH Amstetten übertragen wurde - Infoblatt der NÖ GKK über die Mitversicherung von Ehegatten - Schreiben der Vertreterin der Beschwerdeführerin, in dem ua. Ausgeführt wird, dass am 22.08.2018 durch eine namentlich angeführte Mitarbeiterin der NÖ GKK die Auskunft darüber erteilt worden sei, wie die Höhe der im Fall einer Mitversicherung zu leistenden Beiträge ermittelt werde - Schriftliche Bestätigung des Bruders des Ehegatten der Beschwerdeführerin vom 21.08.2018, wonach er aus der Wohnung des Ehegatten der Beschwerdeführerin ausziehen werden, wenn diese nach Österreich kommt - Notarielles Protokoll 21.08.2018 darüber, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin 6.000,-- Euro in bar vorlegte und erklärte, der Besitzer zu sein - Nicht-übersetztes, in augenscheinlich arabischer Schrift und Sprache gehaltenes Dokument, bei dem es nach Angaben der Vertreterin der Beschwerdeführerin um eine Kopie des Zeugnisses der Universität *** über den Hochschulabschluss des Ehegatten der Beschwerdeführerin in Handelswissenschaften handle - Konvolut an Kontoauszügen und Kontoaufstellung von Jänner 2016 bis August 2018 des Ehegatten der Beschwerdeführerin 1.
  11. Nach Übermittlung dieser Unterlagen durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich an die bescheiderlassende Behörde wies diese in ihrer Eingabe vom 31.08.2018 darauf hin, dass dem Ehegatten der Beschwerdeführerin für die Monate September und Oktober 2016 von der BH Amstetten Bedarfsorientierte Mindestsicherung in der Höhe von 837,76 Euro überwiesen worden seien, wobei für diesen Zeitraum laut Versicherungsdatenauszug bereits ein aufrechtes Dienstverhältnis vorgelegen habe, aus dem der Ehegatte der Beschwerdeführerin die Geringfügigkeitsgrenze übersteigende Einkünfte erzielt habe und in dem durch die Behörde weiters darauf hingewiesen, das dem Ehegatten der Beschwerdeführerin laut vorgelegten Kontoauszügen für 2016/17 durch die BH Amstetten am 10.11.2016 ein Heizkostenzuschuss gewährt worden sei. Da den vorgelegten Kontoauszügen betreffend eine Rückzahlung von (möglicherweise zu Unrecht bezogenen) Sozialleistungen nichts zu entnehmen sei, könne aus Sicht der Behörde das Vorliegen einer Belastung einer Gebietskörperschaft nicht ausgeschlossen werden. In Reaktion auf diese Eingabe der bescheiderlassenden Behörde wurde seitens der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 04.09.2018 eine E-Mail einer Mitarbeiterin der BH Amstetten vom 04.09.2018 übermittelt, in der hinsichtlich des Ehegatten der Beschwerdeführerin mitgeteilt wird, dass keine Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung rückzuerstatten seien und auch der Heizkostenzuschuss nicht rückzuerstatten sei.
  12. Feststellungen: 2.
  13. Die Beschwerdeführerin wurde am *** geboren und ist Staatsangehörige der Arabischen Republik Syrien. Derzeit lebt die Beschwerdeführerin in *** in Jordanien. Sie ist Inhaberin eines syrischen Reisepasses mit der Nr. ***, der bis zum 12.09.2019 gültig ist. 2.
  14. Die Beschwerdeführerin und ihr am 14.06.1985 geborener Ehemann, Herr C, ebenfalls syrisches Staatsangehöriger, haben am 27.01.2016 in Jordanien geheiratet. Es handelt sich um eine rechtmäßige Eheschließung und ist die Ehe weiterhin aufrecht. 2.
  15. Die Beschwerdeführerin stellte am 17.01.2017 über die österreichische Botschaft in Amman einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ mit dem Zweck der Familienzusammenführung mit ihrem Ehegatten, dem seit seiner Einreise in das Bundesgebiet am 03.11.2014 in Österreich lebenden syrischen Staatsangehörigen Herrn C, dem mit Bescheid des BFA vom 22.01.2015, Zl. *** der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. Dem Antrag der Beschwerdeführerin wurde am Tag seines Einlangens bei der zuständigen Behörde am 30.05.2017 ein Quotenplatz aus dem Quotenkontingent 2017 zugeteilt. 2.
  16. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, in Österreich an der Adresse ***, ***, ***, ***, Unterkunft zu nehmen. Hauptmieter dieser Wohnung ist der Ehegatte der Beschwerdeführer, der an dieser Adresse auch seit 30.06.2016 durchgehend hauptwohnsitzgemeldet ist. Der Mietvertrag zwischen dem Eigentümer der Wohnung, Herrn F, und dem Ehegatten der Beschwerdeführerin wurde unbefristet abgeschlossen und ist weiterhin aufrecht. Der Vermieter der Wohnung hat nachweislich und schriftlich zugestimmt, dass auch die Beschwerdeführerin in dieser Wohnung Unterkunft nimmt und hat die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer aufrechten Ehe mit Herrn Herr C einen familienrechtlichen Anspruch auf Mitbenützung der von diesem gemieteten Wohnung. Derzeit lebt der Ehegatte der Beschwerdeführerin mit seinem Bruder in dieser Wohnung, wobei zwischen dem Ehegatten und dessen Bruder bereits vereinbart wurde, dass der Bruder sich eine eigene Wohnung sucht, wenn die Beschwerdeführerin nach Österreich kommen kann. Abgesehen von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten wird nach Wohnsitznahme der Beschwerdeführerin niemand in dieser Wohnung wohnen. Die Wohnung hat eine Größe von ca. 50m2 (plus Gartennutzung) und besteht aus Küche, Wohn- und Schlafraum sowie einem Bad mit WC. Die Stadtgemeinde *** hat im verwaltungsbehördlichen Verfahren auf Anfrage der bescheiderlassenden Behörde mitgeteilt, dass die Unterkunft ortsüblich iSd § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG ist. Die Stadtgemeinde *** hat im verwaltungsbehördlichen Verfahren auf Anfrage der bescheiderlassenden Behörde mitgeteilt, dass die Unterkunft ortsüblich iSd Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG ist. 2.
  17. Der Ehemann der Beschwerdeführerin war von 28.07.2016 bis 07.10.2016 bei der I GmbH, von 14.10.2016 bis 31.08.2017 bei der E GmbH beschäftigt. Seit 01.09.2017 ist er durchgehend in einem auch aktuell aufrechten und unbefristeten Dienstverhältnis Vollzeit als Produktionsmitarbeiter bei der D GmbH (D) beschäftigt und hat Anspruch auf einen monatlichen Bruttolohn in der Höhe von 2.535,-- Euro zuzüglich Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration und Zulagen für allfällig geleistete Schichtarbeiten.2.
  18. Der Ehemann der Beschwerdeführerin war von 28.07.2016 bis 07.10.2016 bei der römisch eins GmbH, von 14.10.2016 bis 31.08.2017 bei der E GmbH beschäftigt. Seit 01.09.2017 ist er durchgehend in einem auch aktuell aufrechten und unbefristeten Dienstverhältnis Vollzeit als Produktionsmitarbeiter bei der D GmbH (D) beschäftigt und hat Anspruch auf einen monatlichen Bruttolohn in der Höhe von 2.535,-- Euro zuzüglich Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration und Zulagen für allfällig geleistete Schichtarbeiten. Er wird im zwölfmonatigen Gültigkeitszeitraum des Erstaufenthaltstitels der Beschwerdeführerin aus seiner Beschäftigung bei D voraussichtlich ein Gesamteinkommen in der Höhe von ca. 23.220,-- Euro netto, somit im Durchschnitt auf 12 Monate gerechnet ca. 1.935,-- Euro netto im Monat ins Verdienen bringen. Darüber hinaus verfügt der Ehegatte der Beschwerdeführerin über Ersparnisse (in Form von Bargeld in der Höhe von 6.000,-- Euro und einem Kontoguthaben in der Höhe von ca. 15.000,-- Euro) in der Höhe von insgesamt rund 20.000,-- Euro, womit der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten im zwölfmonatigen Gültigkeitszeitraum des Erstaufenthaltstitels der Beschwerdeführerin – zusätzlich zum durch die Erwerbstätigkeit des Ehegatten der Beschwerdeführerin erwirtschafteten Einkommen – auf zwölf Monate gerechnet durchschnittlich pro Monat weitere rund 1.600,-- Euro zur Verfügung stehen, womit sich in Summe ein durchschnittlich pro Monat zur Verfügung stehender Betrag von 3.535,-- Euro für die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten ergibt. 2.
  19. An regelmäßigen Aufwendungen hat der Ehegatte der Beschwerdeführerin monatlich 470,-- Euro an Miete inklusive Betriebskosten (Heizung, Müll und Wasser) für die Wohnung, in der die Beschwerdeführerin ebenfalls Unterkunft zu nehmen beabsichtigt, rund 36,-- Euro für Strom und rund 31,-- Euro für Internet und Telefonie zu tragen. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin hat keine Schulden und treffen ihn keine Unterhaltspflichten. Auch die Beschwerdeführerin, die ebenso wie ihr Ehemann vor ihrer Heirat mit ihrem jetzigen Ehegatten noch nie verheiratet war und ebenso wie dieser keine Kinder hat, treffen keine Unterhaltspflichten und hat auch sie keine Schulden; auch sonstige regelmäßige Aufwendungen hat die Beschwerdeführerin nicht zu tragen. 2.
  20. Die Beschwerdeführerin ist mit Wohnsitznahme in Österreich mit ihrem Ehegatten in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert (§ 123 Abs. 2 Z 1 ASVG).2.
  21. Die Beschwerdeführerin ist mit Wohnsitznahme in Österreich mit ihrem Ehegatten in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert , (Paragraph 123, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG). 2.
  22. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen oder ein Einreiseverbot wurden gegen die Beschwerdeführerin nicht verhängt. Ebenso wenig wurde die Beschwerdeführerin wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet bestraft und kommt eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes angesichts des aktuellen Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Jordanien nicht in Betracht. Im Strafregister der Republik Österreich scheint hinsichtlich der Beschwerdeführerin keine Verurteilung auf und ist die vorliegende Strafregisterbescheinigung (bzw. dem polizeilichen Führungszeugnis betreffend die Beschwerdeführerin, ausgestellt durch das Gericht erster Instanz von Amman am 02.08.2018) aus dem aktuellen Aufenthaltsstaat der Beschwerdeführerin negativ. Im Schengener Informationssystem scheint ebenfalls keine Vormerkung auf. Hinweise darauf, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde, liegen nicht vor.
  23. Beweiswürdigung: 3.
  24. Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Inhalte des vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsaktes, insbesondere auf die Ergebnisse der durchgeführten mündlichen Verhandlung. Festzuhalten ist hinsichtlich der Verhandlung, dass der unter Wahrheitspflicht (und Beiziehung eines gerichtlich beeideten Dolmetschers die arabische Sprache) als Zeuge befragte Ehemann der Beschwerdeführerin einen glaubwürdigen und seriösen Eindruck hinterlassen hat und seine Angaben auch mit den im Verfahren vorgelegten Unterlagen in Einklang stehen. Auch der ebenfalls unter Wahrheitspflicht einvernommene Zeuge H (,der der gewerberechtlicher Geschäftsführer der Arbeitgeberin des Ehemannes der Beschwerdeführerin ist,) vermittelte einen glaubwürdigen persönlichen Eindruck und konnte dieser auf sämtliche ihm – insbesondere zum Arbeitsverhältnis und der Arbeitsweise des Ehegatten der Beschwerdeführerin und der Absicht seines Unternehmens, den Ehegatten der Beschwerdeführerin auch künftig zu beschäftigen, aber auch zur wirtschaftlichen Situation seines Unternehmens – gestellten Fragen schlüssige und in keiner Weise gekünstelt oder vorgefertigt wirkende Antworten geben. Seitens der belangten Behörde, die sich aufgrund von Personalmangel entschuldigte, nahm keine Vertreter an der Verhandlung teil, womit die belangte Behörde an sich von der mit der Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme von den Beweisergebnissen und zur Stellungnahme nicht Gebrauch gemacht hat (vgl. etwa VwGH 29.01.2003, 2001/03/0194; 29.06.2011, 2007/02/0334), wobei anzumerken ist, dass der Behörde sowohl die Verhandlungsschrift als auch sämtliche seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen (mit Ausnahme der Bestätigung der BH Amstetten vom 04.09.2018) zur Kenntnis und der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt wurden.3.
  25. Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Inhalte des vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsaktes, insbesondere auf die Ergebnisse der durchgeführten mündlichen Verhandlung. Festzuhalten ist hinsichtlich der Verhandlung, dass der unter Wahrheitspflicht (und Beiziehung eines gerichtlich beeideten Dolmetschers die arabische Sprache) als Zeuge befragte Ehemann der Beschwerdeführerin einen glaubwürdigen und seriösen Eindruck hinterlassen hat und seine Angaben auch mit den im Verfahren vorgelegten Unterlagen in Einklang stehen. Auch der ebenfalls unter Wahrheitspflicht einvernommene Zeuge H (,der der gewerberechtlicher Geschäftsführer der Arbeitgeberin des Ehemannes der Beschwerdeführerin ist,) vermittelte einen glaubwürdigen persönlichen Eindruck und konnte dieser auf sämtliche ihm – insbesondere zum Arbeitsverhältnis und der Arbeitsweise des Ehegatten der Beschwerdeführerin und der Absicht seines Unternehmens, den Ehegatten der Beschwerdeführerin auch künftig zu beschäftigen, aber auch zur wirtschaftlichen Situation seines Unternehmens – gestellten Fragen schlüssige und in keiner Weise gekünstelt oder vorgefertigt wirkende Antworten geben. Seitens der belangten Behörde, die sich aufgrund von Personalmangel entschuldigte, nahm keine Vertreter an der Verhandlung teil, womit die belangte Behörde an sich von der mit der Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme von den Beweisergebnissen und zur Stellungnahme nicht Gebrauch gemacht hat vergleiche etwa VwGH 29.01.2003, 2001/03/0194; 29.06.2011, 2007/02/0334), wobei anzumerken ist, dass der Behörde sowohl die Verhandlungsschrift als auch sämtliche seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen (mit Ausnahme der Bestätigung der BH Amstetten vom 04.09.2018) zur Kenntnis und der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt wurden. 3.
  26. Die in Pkt. 2.
  27. getroffenen Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit sowie zur Gültigkeitsdauer ihres Reisepasses) ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage, insbesondere aus der aktenkundigen Geburtsurkunde und der im Akt befindlichen Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin. Zum aktuellen Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin ist auf die glaubwürdigen Angaben ihrer Vertreterin und ihres Ehegatten sowie auf den mit Eingabe vom 09.05.2018 in Kopie übermittelten Mietvertrages der Beschwerdeführerin betreffend ihre aktuelle Wohnung in Jordanien samt Übersetzung zu verweisen. 3.
  28. Zur Eheschließung (Pkt. 2.2.) ist auf die vorgelegte, mit beglaubigter Übersetzung versehene Heiratsurkunde, die Auszüge aus dem syrischen Familienstandsregister betreffend die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten, den Auszug aus dem syrischen Zivilstandsregister betreffend die Beschwerdeführerin, sowie darauf zu verweisen, dass im Verfahren kein Sachverhalt hervorgekommen ist, der Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Eheschließung erwecken würde (vgl. dazu etwa VwGH 24.11.2000, 2000/19/0126, mit Hinweis auf EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80 ua.). Dass es sich vorliegend um eine Aufenthaltsehe handeln könnte, wurden weder von der Behörde im erstinstanzlichen Verfahren angenommen noch von dieser in einer ihrer Stellungnahmen im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgebracht und geht auch das erkennende Gericht – zum einen aufgrund des durch den Ehegatten der Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung erweckten Eindrucks bzw. der Art, wie er in der Verhandlung etwa das gegenseitige Kennenlernen und wie er und die Beschwerdeführerin aktuell telefonisch Kontakt halten, schilderte und zum anderen mangels Vorliegens irgendwelcher diesbezüglicher Hinweise – nicht vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe aus.3.
  29. Zur Eheschließung (Pkt. 2.2.) ist auf die vorgelegte, mit beglaubigter Übersetzung versehene Heiratsurkunde, die Auszüge aus dem syrischen Familienstandsregister betreffend die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten, den Auszug aus dem syrischen Zivilstandsregister betreffend die Beschwerdeführerin, sowie darauf zu verweisen, dass im Verfahren kein Sachverhalt hervorgekommen ist, der Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Eheschließung erwecken würde vergleiche , dazu etwa VwGH 24.11.2000, 2000/19/0126, mit Hinweis auf EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80 ua.). Dass es sich vorliegend um eine Aufenthaltsehe handeln könnte, wurden weder von der Behörde im erstinstanzlichen Verfahren angenommen noch von dieser in einer ihrer Stellungnahmen im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgebracht und geht auch das erkennende Gericht – zum einen aufgrund des durch den Ehegatten der Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung erweckten Eindrucks bzw. der Art, wie er in der Verhandlung etwa das gegenseitige Kennenlernen und wie er und die Beschwerdeführerin aktuell telefonisch Kontakt halten, schilderte und zum anderen mangels Vorliegens irgendwelcher diesbezüglicher Hinweise – nicht vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe aus. 3.
  30. Die in Pkt. 2.
  31. getroffenen Feststellungen zum Ehegatten der Beschwerdeführerin als Zusammenführender, insbesondere zu dessen Staatsangehörigkeit und zu dessen Status als Asylberechtigter, basieren auf den im durch diesen vorgelegten Reisepass (Konventionspass), den im Zentralen Fremdenregister enthaltenen Daten und dem im Akt befindlichen Bescheid BFA vom 22.01.2015, Zl. ***. 3.
  32. Die Feststellungen zum Datum und Ort der Antragstellung sowie dazu, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin am Tag seines Einlangens ein Quotenplatz aus dem Quotenkontingent 2017 zugeteilt wurde (Pkt. 2.3.), ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Antrag und dem die Zuteilung eines Quotenplatzes festhaltenden Aktenvermerk ***. 3.
  33. Die in Pkt. 2.
  34. getroffenen Feststellungen betreffend die Wohnung, in der die Beschwerdeführerin in Österreich Unterkunft nehmen möchte, basieren auf dem vorgelegten Mietvertrag zwischen F und dem Ehegatten der Beschwerdeführerin vom 01.07.2016 (ohne Befristung, Miethöhe: 470,-- Euro inklusive Betriebskosten „Heizung, Müll, Wasser.“), dem dazugehörenden Wohnungsplan, dem Grundbuchsauszug betreffend KG ***, EZ *** vom 19.02.2018, in dem F als Eigentümer aufscheint, der ZMR-Auskunft betreffend den Ehegatten der Beschwerdeführers, ausweislich derer dieser aktuell und seit 30.06.2016 an der Adresse der Wohnung, ***, *** hauptwohnsitzgemeldet ist und den mit diesen Unterlagen übereinstimmenden, glaubwürdigen Angaben des Ehegatten der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, dass nach Wohnsitznahme der Beschwerdeführerin in dieser Wohnung nur diese und ihr Ehegatte in der Wohnung leben werden, ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben des Ehegatten der Beschwerdeführerin, der in der Verhandlung geschildert hat, dass er mit seinem Bruder bereits vereinbart habe, dass dieser aus der Wohnung ausziehen werde, sobald die Beschwerdeführerin nach Österreich komme und diesbezüglich von sich aus sogleich angeboten hat, dass sein Bruder dazu zeugenschaftlich befragt werden könne und über dies auch eine schriftliche Bestätigung des Bruder übermittelt hat. 3.
  35. Zur in Pkt. 2.
  36. festgestellten Arbeitstätigkeit des Ehegatten der Beschwerdeführerin ist neben dessen Aussagen in der mündlichen Verhandlung auf die – mit den glaubwürdigen Angaben des Ehegatten der Beschwerdeführerin in Einklang stehenden – vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnungen (für die Monate Oktober 2016 bis August 2017 von der E GmbH, für die Monate September 2017 bis Juli 2018 von der D GmbH) und auf die Versicherungsdatenauszüge, in denen die in Pkt. 2.
  37. genannten Unternehmen für die festgestellten Zeiträume als Dienstgeber aufscheinen, sowie auf die vorgelegten Kontoauszüge des Beschwerdeführers, aus denen ersichtlich ist, dass ihm von den genannten Unternehmen tatsächlich der ihm zustehende Lohn auf sein Konto ausbezahlt wurde, zu verweisen. Die Feststellungen zur seit 01.09.2017 bestehenden und aktuell aufrechten, unbefristeten Beschäftigung des Beschwerdeführers bei D (Pkt. 2.5.) ist neben den bereits erwähnten Versicherungsdaten- und Kontoauszügen auch auf den vorgelegten Dienstvertrag sowie auf die zwei im Zuge des Verfahrens vorgelegten Bestätigungen der D GmbH (datiert mit 12.02.2018 bzw. 24.07.2018), in denen jeweils das Bestehen eines aufrechten und unbefristeten Dienstverhältnisses des Ehegatten bei D bestätigt wird sowie insbesondere auf die glaubwürdige Zeugenaussage des gewerberechtlichen Geschäftsführer der D, H, zu verweisen. Im Hinblick auf die Aussagen des Zeugen H, der dargelegt hat, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin zunächst über das Personal-Leasing-Unternehmen (E GmbH) als Schweißer zu D gekommen sei und aufgrund seiner Arbeitsweise und seines Potentials nach zwei Monaten übernommen worden sei und mittlerweile als Schichtleiter tätig sei und dass er sich sehr wünsche, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin weiterhin in seinem Unternehmen tätig sei und der überdies unmissverständlich dargelegt hat, dass seitens der D schon bislang davon ausgegangen (und schriftlich bestätigt worden) sei, dass es sich um ein unbefristetes Dienstverhältnis handle und dass dies jederzeit auch durch eine schriftliche Vertragsanpassung klargestellt werden könne, geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin auch während der beantragten Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin bei D beschäftigt sein wird. Anzumerken ist, dass angesichts der Ausführungen des gewerberechtlichen Geschäftsführers von D nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich dieses Unternehmer in einer derart ungünstigen wirtschaftlichen Situation befindet, dass zu erwarten ist, dass die Beschäftigung des Ehemannes der Beschwerdeführerin aufgrund wirtschaftlicher Probleme seines aktuellen Arbeitgebers während der beantragten Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin enden würde. Überdies ist aufgrund der Arbeitswilligkeit und der Bereitschaft und Fähigkeit, auch neue Tätigkeiten zu erlernen, des Ehegatten der Beschwerdeführerin – die sich insbesondere darin zeigen, dass der über einen Hochschulabschluss verfügende Ehegatte der Beschwerdeführerin, um Geld zu verdienen zunächst eine Tätigkeit als Abfallsammler und dann als Schweißer angenommen hat und nunmehr in seinem aktuellen Betrieb als Schichtleiter tätig ist – und dem Umstand, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin (wie sich in Verhandlung gezeigt hat) zumindest für einfache Alltagskommunikation ausreichende Deutschkenntnis erworben hat und diese erklärtermaßen auch weiter verbessern will, davon auszugehen, dass dieser selbst in dem aus Sicht des erkennenden Gerichts unwahrscheinlichen Fall, dass sein aktuelles unbefristetes Dienstverhältnis im beantragten Aufenthaltszeitraum der Beschwerdeführerin beendet würde, in der Lage wäre, eine neue, ein ausreichendes Familieneinkommen sichernde Beschäftigung zu finden. Die Prognose für das ebenfalls in Pkt. 2.
  38. festgestellte prognostizierte Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin im zwölfmonatigen Gültigkeitszeitraum des Erstaufenthaltstitels aus seiner Beschäftigung bei D wurde ausgehend vom vorgelegten Dienstvertrag zwischen dem Ehegatten der Beschwerdeführerin und D getroffen, nach dem dieser Anspruch auf ein monatliches Bruttoentgelt in der Höhe von 2.535,-- Euro (das sind ausweislich des Brutto-Netto-Rechners des BMF 1.767,28 Euro netto monatlich) zuzüglich Urlaubszuschuss (einmal jährlich – ausweislich des Brutto-Netto-Rechners – 2.012,15 Euro) und Weihnachtsremuneration (einmal jährlich – ausweislich des Brutto-Netto-Rechners – 1.974,-- Euro) hat. Somit ist davon auszugehen, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Prognosezeitraum jedenfalls insgesamt netto 25.194,46 Euro (12x2.535,-- Euro plus 2.012,15 Euro plus 1.974,-- Euro), also monatlich ca. 2.099,54 Euro netto ins Verdienen bringen wird. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass diese der Prognose zugrunde gelegte Berechnung die Zuschläge für Nachtschichten (,die – wie sich aus den vorgelegten Lohn- und Gehaltsbestätigungen und den Kontoauszügen ergibt, der Ehegatte der Beschwerdeführerin regelmäßig leistet,) unberücksichtigt lässt. Mangels anderer nachgewiesener oder zumindest behaupteter Prognosegrundlagen und aber auch insbesondere im Hinblick darauf, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin seit nunmehr fast einen Jahr durchgehend bei D beschäftigt ist, sein Dienstvertrag unbefristet abgeschlossen wurde, der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben und den Eindruck vermittelt hat, dass er auch weiterhin arbeitswillig und arbeitsbereit ist, ist auch davon auszugehen, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin auch ab der Erteilung eines Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin dieses durchschnittliche Einkommen auch für den Gültigkeitszeitraum des beantragten Aufenthaltstitels erzielen wird. Die Höhe der Ersparnisse des Ehegatten der Beschwerdeführerin wurde aufgrund des notariellen Protokolls über die Vorlage von Bargeld in der Höhe von 6.000,-- Euro durch den Ehegatten der Beschwerdeführerin und dessen diesbezüglichen Aussagen in der mündlichen Verhandlung sowie aufgrund des vorgelegten Kontoauszuges vom 20.08.2018, in dem ein Guthaben in der Höhe von 15.168,74 Euro ausgewiesen ist, festgestellt. Somit stehen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten an finanziellen Mittel zusätzlich zum Einkommen aus der Erwerbstätigkeit des Ehegatten der Beschwerdeführerin auch rund 21.000,-- Euro, das sind bei der beantragten 12monatigen Aufenthaltsdauer umgerechnet ca. 1.750,-- Euro pro Monat, zur Verfügung. Hinweise darauf, dass die Ersparnisse des Ehegatten aus illegalen Quellen stammen würden, haben sich keine ergeben, vielmehr ergibt sich aus der vorgelegten Kontoaufstellung, dass diese Ersparnisse der Differenz zwischen den durch den Ehegatten der Beschwerdeführerin zwischen Jänner 2016 und August 2018 erzielten Einnahmen (aus Erwerbstätigkeit bzw. anfänglich durch Sozialleistungen) und dessen Ausgaben (die mit den aus den Kontoauszügen ersichtlichen Ausgaben für Lebensmittel- und Kleidungseinläufe, öffentliche Verkehrsmittel und Miete nachvollziehbar auf einen sparsamen Lebensstil, der die Erzielung des festgestellten Sparguthabens ermöglicht, schließen lassen) entsprechen.Die Höhe der Ersparnisse des Ehegatten der Beschwerdeführerin wurde aufgrund des notariellen Protokolls über die Vorlage von Bargeld in der Höhe von , 6.000,-- Euro durch den Ehegatten der Beschwerdeführerin und dessen diesbezüglichen Aussagen in der mündlichen Verhandlung sowie aufgrund des vorgelegten Kontoauszuges vom 20.08.2018, in dem ein Guthaben in der Höhe von 15.168,74 Euro ausgewiesen ist, festgestellt. Somit stehen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten an finanziellen Mittel zusätzlich zum Einkommen aus der Erwerbstätigkeit des Ehegatten der Beschwerdeführerin auch rund 21.000,-- Euro, das sind bei der beantragten 12monatigen Aufenthaltsdauer umgerechnet ca. 1.750,-- Euro pro Monat, zur Verfügung. Hinweise darauf, dass die Ersparnisse des Ehegatten aus illegalen Quellen stammen würden, haben sich keine ergeben, vielmehr ergibt sich aus der vorgelegten Kontoaufstellung, dass diese Ersparnisse der Differenz zwischen den durch den Ehegatten der Beschwerdeführerin zwischen Jänner 2016 und August 2018 erzielten Einnahmen (aus Erwerbstätigkeit bzw. anfänglich durch Sozialleistungen) und dessen Ausgaben (die mit den aus den Kontoauszügen ersichtlichen Ausgaben für Lebensmittel- und Kleidungseinläufe, öffentliche Verkehrsmittel und Miete nachvollziehbar auf einen sparsamen Lebensstil, der die Erzielung des festgestellten Sparguthabens ermöglicht, schließen lassen) entsprechen. 3.
  39. Die Feststellungen zu den regelmäßig vom Ehegatten der Beschwerdeführerin zu tragenden Belastungen (Pkt. 2.6.) beruhen auf dessen Angaben bei der mündlichen Verhandlung, die insbesondere auch deshalb als glaubwürdig anzusehen sind, da sie durch die Vorlage entsprechender Unterlagen (Mietvertrag und Bestätigung des Vermieters, worin jeweils die Höhe der Miete inklusive Betriebskosten mit 470,-- Euro angegeben ist, Rechnung der *** für Strom plus Zahlungsanweisung, ***-Rechnung betreffend die Kosten für Internet plus Überweisungsbeleg sowie Kontoauszüge, aus denen die monatliche Überweisung dieser Beträge, insbesondere der Miete in Höhe von 470,-- Euro durch den Ehegatten an den Vermieter hervorgeht) belegt wurden. Die Feststellung, dass den Ehegatten keine Kreditverbindlichkeiten treffen, ergibt sich aus dessen Angaben und den vorgelegten KSV-Auskünften. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte vor ihrer Heirat nie verheiratet waren, diese weder Kinder haben, noch sie Unterhaltsverpflichtungen treffen, beruhen auf den glaubwürdigen diesbezüglichen Angaben des Ehegatten der Beschwerdeführerin und der vorgelegten Heiratsurkunde, in der hinsichtlich der Beschwerdeführerin als Familienstand „Jungfräulich“ angeführt ist. Auch haben sich keinerlei Hinweise ergeben, aufgrund derer Zweifel an den Angaben des Ehegatten der Beschwerdeführerin, wonach weder ihn noch die Beschwerdeführerin Unterhaltsverpflichtungen treffen, entstanden wären. 3.
  40. Die in Pkt. 2.
  41. getroffenen Feststellungen, wonach aufenthaltsbeendende Maßnahmen oder ein Einreiseverbot gegen die Beschwerdeführerin nicht verhängt wurden und wonach die Beschwerdeführerin nicht wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet bestraft wurde, wurden mangels gegenteiliger Anhaltspunkte (insbesondere auch in den die aktenkundigen Abfragen des Zentralen Fremdenregisters) getroffen. Des Weiteren scheint im Strafregister der Republik Österreich

hg. durchgeführter Abfragen keine Verurteilung auf. Auch das im Verfahren vorgelegte polizeiliche Führungszeugnis betreffend die Beschwerdeführerin, ausgestellt durch das Gericht erster Instanz von Amman am 02.08.2018, ist negativ. Im Schengener Informationssystem scheint ebenfalls keine Vormerkung auf. Dafür, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde, liegen keine Anhaltspunkte vor.

  1. Maßgebliche Rechtslage: 4.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) haben, soweit entscheidungsrelevant, folgenden Wortlaut: 4.
  3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (NAG) haben, soweit entscheidungsrelevant, folgenden Wortlaut: „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel § 11.

(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wennParagraph 11,
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

§ 53

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht;1.

gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

  1. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  2. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  3. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  4. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  5. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde. […]

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn 1.der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  1. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  2. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  3. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden; […]
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. […] Nachweis von Deutschkenntnissen § 21a.

(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung

Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.Paragraph 21 a,

(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung

Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. […]

(4)Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
(4)Absatz eins, gilt nicht für Drittstaatsangehörige, […] 4. die Familienangehörige von Asylberechtigten sind und einen Aufenthaltstitel „Rot–Weiß–Rot – Karte plus“

§ 46Abs.

1 Z 2 lit. c beantragen oder4. die Familienangehörige von Asylberechtigten sind und einen Aufenthaltstitel „Rot–Weiß–Rot – Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, beantragen oder […] 4.2 § 292 Abs. 3 zweiter Satz sowie § 293 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialver-sicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 idgF, (ASVG) haben folgenden Wortlaut:4.2 Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz sowie Paragraph 293, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialver-sicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF, (ASVG) haben folgenden Wortlaut: „§ 292. […] […] Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Abs. 8 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 216,78 € (Anm.:

BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 284,32 € und

BGBl. II Nr. 339/2017 für das Kalenderjahr 2018: 288,87 €) heranzuziehen ist; […]“[…] Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Absatz 8, anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 216,78 € Anmerkung,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für das Kalenderjahr 2017: 284,32 € und

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für das Kalenderjahr 2018: 288,87 €) heranzuziehen ist; […]“ „Richtsätze § 293.

(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2Paragraph 293,
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
  1. a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
  2. aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 120,00 €, (Anm. 1:

BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 1 334,17 € und

BGBl. II Nr. 339/2017 für das Kalenderjahr 2018: 1 363,52 €)Anmerkung 1:

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für das Kalenderjahr 2017: 1 334,17 € und

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für das Kalenderjahr 2018: 1 363,52 €)

  1. bb)wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc nicht anzuwenden ist 882,78 €,
  2. bb)wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen und Sub-Litera, c, c, nicht anzuwenden ist 882,78 €, (Anm. 2: für 2017: 889,84 € für 2018: 909,42 €)Anmerkung 2: für 2017: 889,84 € für 2018: 909,42 €)
  3. cc)wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat 1 000 €,
  4. cc)wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat 1 000 €, (Anm. 3: für 2018: 1 022,00 €)Anmerkung 3: für 2018: 1 022,00 €)
  5. b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259
  6. b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 259, 747,00 €, (Anm. 2: für 2017: 889,84 € für 2018: 909,42 €)Anmerkung 2: für 2017: 889,84 € für 2018: 909,42 €)
  7. c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
  8. aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 274,76 €, (Anm. 4: für 2017: 327,29 € für 2018: 334,49 €)Anmerkung 4: für 2017: 327,29 € für 2018: 334,49 €) falls beide Elternteile verstorben sind 412,54 €, (Anm. 5: für 2017: 491,43 € für 2018: 502,24 €)Anmerkung 5: für 2017: 491,43 € für 2018: 502,24 €)
  9. bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 488,24 €, (Anm. 6: für 2017: 581,60 € für 2018: 594,40 €)Anmerkung 6: für 2017: 581,60 € für 2018: 594,40 €) falls beide Elternteile verstorben sind 747,00 €. (Anm. 2: für 2017: 889,84 € für 2018: 909,42 €)Anmerkung 2: für 2017: 889,84 € für 2018: 909,42 €) Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € (Anm. 7: für 2017: 137,30 € für 2018: 140,32 €) für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.“Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 120,96 € Anmerkung 7: für 2017: 137,30 € für 2018: 140,32 €) für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.“ 5. Erwägungen: 5.1. Nach § 46 Abs. 1 Z. 2 lit. c NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen – wenn der Zusammenführende ein Asylberechtigter ist – ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ dann zu erteilen, wenn ein Quotenplatz vorhanden ist, § 34 Abs. 2 AsylG nicht gilt und sie die Voraussetzungen des ersten Teils erfüllen. 5.1. Nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen – wenn der Zusammenführende ein Asylberechtigter ist – ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ dann zu erteilen, wenn ein Quotenplatz vorhanden ist, Paragraph 34, Absatz 2, AsylG nicht gilt und sie die Voraussetzungen des ersten Teils erfüllen. 5.2. Zu den § 46 Abs. 1 Z. 2 lit. c NAG normierten besonderen Voraussetzungen:5.2. Zu den Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, NAG normierten besonderen Voraussetzungen: Die Beschwerdeführerin ist seit der Eheschließung am 27.01.2016 in Jordanien Ehegattin und somit Familienangehörige iSd § 2 Abs. 1 Z 9 NAG von Herrn C, einem syrischen Staatsangehörigen.Die Beschwerdeführerin ist seit der Eheschließung am 27.01.2016 in Jordanien Ehegattin und somit Familienangehörige iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG von Herrn C, einem syrischen Staatsangehörigen. Zusammenführender ist der Ehegatte der Beschwerdeführerin, dem mit Bescheid des BFA vom 22.01.2015 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. Ein Antrag auf Zuerkennung von Asyl oder subsidiären Schutz wurde durch oder für die Beschwerdeführerin nie gestellt, womit § 34 Abs. 2 AsylG nicht zur Anwendung kommt. Ein Antrag auf Zuerkennung von Asyl oder subsidiären Schutz wurde durch oder für die Beschwerdeführerin nie gestellt, womit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG nicht zur Anwendung kommt. Da dem Antrag der Beschwerdeführerin am Tag seines Einlangens auch ein Quotenplatz aus dem Quotenkontingent 2017 zugeteilt wurde und vorliegend aufgrund der Ausnahme für Familienangehörige von Asylberechtigten

§ 21aAbs.

4 Z 4 NAG kein Sprachnachweis erbracht werden muss, sind die in § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG normierten besonderen Voraussetzungen erfüllt.Da dem Antrag der Beschwerdeführerin am Tag seines Einlangens auch ein Quotenplatz aus dem Quotenkontingent 2017 zugeteilt wurde und vorliegend aufgrund der Ausnahme für Familienangehörige von Asylberechtigten

, Paragraph 21 a, Absatz 4, Ziffer 4, NAG kein Sprachnachweis erbracht werden muss, sind die in , Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, NAG normierten besonderen Voraussetzungen erfüllt. 5.

  1. Zu § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG – keine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft:5.
  2. Zu Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG – keine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft:

§ 11Abs. 2 Z 4 NAG i

Vm § 11 Abs. 5 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 03.04.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Zudem kommt der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel auch durch Sparguthaben in Betracht (vgl. etwa VwGH 10.9.2013, 2013/18/0046).

§ 293Abs.

1 ASVG beträgt der Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt aktuell 1.363,52 Euro.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche , etwa VwGH 03.04.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Zudem kommt der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel auch durch Sparguthaben in Betracht vergleiche etwa VwGH 10.9.2013, 2013/18/0046).

Paragraph 293, Absatz eins, ASVG beträgt der Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt aktuell 1.363,52 Euro. § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die vom Einkommen in Abzug zu bringen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346).Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die vom Einkommen in Abzug zu bringen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat vergleiche etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346). Da die Beschwerdeführerin beabsichtigt, gemeinsam mit ihrem zusammenführenden Ehemann in einer gemeinsamen Wohnung zu leben und weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehegatte Kinder haben, ist vorliegend

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG id

F BGBl. II 339/2017 ein Familiennettoeinkommen nachzuweisen, das den monatlichen Richtsatz von 1.363,52 Euro für ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Ehepaar übersteigt.Da die Beschwerdeführerin beabsichtigt, gemeinsam mit ihrem zusammenführenden Ehemann in einer gemeinsamen Wohnung zu leben und weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehegatte Kinder haben, ist vorliegend

, Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 339 aus 2017, ein Familiennettoeinkommen nachzuweisen, das den monatlichen Richtsatz von 1.363,52 Euro für ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Ehepaar übersteigt. An regelmäßigen Aufwendungen sind die monatlichen Mietkosten samt Heizung und Warmwasser in der Höhe von 470,-- Euro, 36,-- Euro monatlich für Strom und 31,-- Euro monatlich für Internet und Telefonkosten zu veranschlagen. An regelmäßigen Aufwendungen sind die monatlichen Mietkosten samt Heizung und Warmwasser in der Höhe von 470,-- Euro, 36,-- Euro monatlich für Strom und , 31,-- Euro monatlich für Internet und Telefonkosten zu veranschlagen. Von den vorliegend zu veranschlagenden Gesamtaufwendungen in Höhe von 537,-- Euro monatlich ist der Wert der freien Station von 288,87 Euro monatlich (§ 292 Abs. 3 letzter Satz ASVG) abzuziehen, sodass an Aufwendungen ein Betrag von 248,13 Euro monatlich zu berücksichtigen ist. Kreditverbindlichkeiten oder Unterhaltspflichten treffen weder die Beschwerdeführerin noch ihren Ehegatten.Von den vorliegend zu veranschlagenden Gesamtaufwendungen in Höhe von , 537,-- Euro monatlich ist der Wert der freien Station von 288,87 Euro monatlich (Paragraph 292, Absatz 3, letzter Satz ASVG) abzuziehen, sodass an Aufwendungen ein Betrag von 248,13 Euro monatlich zu berücksichtigen ist. Kreditverbindlichkeiten oder Unterhaltspflichten treffen weder die Beschwerdeführerin noch ihren Ehegatten. Im Ergebnis beträgt der zu erreichende Satz monatlich 1.363,52 Euro zuzüglich 248,13 Euro für regelmäßige Aufwendungen, in Summe daher 1.611,65 Euro, dem ein entsprechend der Feststellungen zu erwartendes durchschnittliches monatliches Einkommen des Ehegattens in der Höhe von ca. 2.099,54 Euro netto monatlich zuzüglich finanzieller Mittel aus Sparguthaben in der Höhe von auf den Monat umgerechnet 1.750,-- Euro gegenübersteht. Der erforderliche, nachzuweisende gesetzliche Richtsatz wird somit im Ergebnis jedenfalls deutlich überschritten. Gründe, die nahelegen würden, dass das zukünftig erzielte Nettofamilieneinkommen maßgeblich niedriger anzunehmen wäre, sind nicht zu erkennen. Ebensowenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass im Prognosezeitraum mit maßgeblich höheren regelmäßigen Aufwendungen zu rechnen wäre. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang, dass zwar für die Mitversicherung der Beschwerdeführerin bei ihrem Ehegatten (auf die sie einen gesetzlichen Anspruch hat) Beitragszahlungen zu leisten sein werden, dass aber genaue Feststellungen dazu, wie hoch die im Fall der Mitversicherung der Beschwerdeführerin bei ihrem Ehegatten künftig zu leistenden Beiträge für die Krankenversicherung sein werden, vorliegend entbehrlich sind, da selbst dann, wenn sich die Beschwerdeführerin selbst versichern würde, wofür ein Beitrag in der Höhe von maximal 418,69 Euro zu leisten wäre, der nachzuweisende Satz noch erfüllt wäre. Dies gilt umsomehr, wenn man berücksichtigt, dass die Beitragshöhe für eine beitragspflichtige Mitversicherung von Ehegatten 3,4% des sozialversicherungspflichtige Brutto-Erwerbseinkommens inklusive Sonderzahlungen des zweitvorangegangenen Jahres ausmacht und somit im Hinblick auf das bisher vom Ehegatten der Beschwerdeführer erzielte maximale Bruttoeinkommen in der Höhe von 4.479,70 Euro monatlich jedenfalls den Differenzbetrag zwischen dem zu erzielenden Satz in der Höhe von 1.611,65 Euro und dem prognostizierten Einkommen in der Höhe von ca. 1.935,-- Euro zuzüglich finanzielle Mittel aus Ersparnissen in der Höhe von rund 1.750,-- Euro monatlich (insgesamt somit 3.685,-- Euro netto monatlich) auch bei Leistung von Beitragszahlungen für die Mitversicherung der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht übersteigen wird. Im Hinblick auf den entsprechenden Hinweis der Behörde in ihrer Stellungnahme vom 31.08.2018 ist anzumerken, dass selbst dann, wenn der Ehegatte der Beschwerdeführerin die von ihm bezogenen Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die Monate September und Oktober 2016 (insgesamt: 1.675,52 Euro) sowie den für 2016/17 erhaltenen Heizkostenzuschuss (in der Höhe von 120,-- Euro) – entgegen der Bestätigung der BH Amstetten, wonach keine Rückzahlungsverpflichtungen bestehen – zurückzahlen müsste, von einer einmaligen zusätzlichen finanziellen Belastung von insgesamt 1.795,52 Euro auszugehen wäre, was angesichts dessen, das das nachzuweisende Familieneinkommen selbst unter Berücksichtigung der für die Mitversicherung der Beschwerdeführerin pro Monat zu leistenden Beiträge zur Krankenversicherung über das Ausmaß dieses maximalen, allfällig einmalig zurückzuzahlenden Betrages hinaus übertroffen wird, im Ergebnis zu keiner geänderten Beurteilung der Frage, ob davon auszugehen ist, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaften führen wird, ändern würde. Im Hinblick auf den entsprechenden Hinweis der Behörde in ihrer Stellungnahme vom 31.08.2018 ist anzumerken, dass selbst dann, wenn der Ehegatte der Beschwerdeführerin die von ihm bezogenen Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die Monate September und Oktober 2016 (insgesamt: , 1.675,52 Euro) sowie den für 2016/17 erhaltenen Heizkostenzuschuss (in der Höhe von 120,-- Euro) – entgegen der Bestätigung der BH Amstetten, wonach keine Rückzahlungsverpflichtungen bestehen – zurückzahlen müsste, von einer einmaligen zusätzlichen finanziellen Belastung von insgesamt 1.795,52 Euro auszugehen wäre, was angesichts dessen, das das nachzuweisende Familieneinkommen selbst unter Berücksichtigung der für die Mitversicherung der Beschwerdeführerin pro Monat zu leistenden Beiträge zur Krankenversicherung über das Ausmaß dieses maximalen, allfällig einmalig zurückzuzahlenden Betrages hinaus übertroffen wird, im Ergebnis zu keiner geänderten Beurteilung der Frage, ob davon auszugehen ist, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaften führen wird, ändern würde. Im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist somit im Ergebnis nicht davon auszugehen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Die Beschwerdeführerin erfüllt somit die Voraussetzung der § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG und liegt damit der von der belangten Behörde herangezogene Abweisungsgrund im hg. Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Die Beschwerdeführerin erfüllt somit die Voraussetzung der Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG und liegt damit der von der belangten Behörde herangezogene Abweisungsgrund im hg. Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass im Verlängerungsfall zu prüfen sein wird, ob diese Prognose ex post betrachtet tatsächlich zutreffend war und auch für die Zukunft noch aufrechterhalten werden kann. 5.4. Zum Nicht-Vorliegen von Erteilungshindernissen iSd § 11 Abs 1 NAG und widerstreitenden öffentlichen Interessen § 11 Abs. 2 iVm Abs. 4 NAG: 5.4. Zum Nicht-Vorliegen von Erteilungshindernissen iSd Paragraph 11, Absatz eins, NAG und widerstreitenden öffentlichen Interessen Paragraph 11, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, NAG: Erteilungshindernisse iSd § 11 Abs 1 NAG liegen nicht vor. Weder wurden gegen die Beschwerdeführerin, die noch nie in Österreich war, aufenthaltsbeendende Maßnahmen oder ein Einreiseverbot verhängt, noch ist das Vorliegen einer Aufenthaltsehe, eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes oder eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet nicht zu erkennen. Erteilungshindernisse iSd Paragraph 11, Absatz eins, NAG liegen nicht vor. Weder wurden gegen die Beschwerdeführerin, die noch nie in Österreich war, aufenthaltsbeendende Maßnahmen oder ein Einreiseverbot verhängt, noch ist das Vorliegen einer Aufenthaltsehe, eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes oder eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet nicht zu erkennen. Ebenso haben sich keine Hinweise auf dem Aufenthalt der – unbescholtenen – Beschwerdeführerin widerstreitende öffentliche Interessen iSd § 11 Abs. 2 iVm Abs. 4 NAG, wie eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch den Aufenthalt der Beschwerdeführerin oder eine Nähe der Beschwerdeführerin zu einer extremistischen oder terroristischen Organisation ergeben und ist auch nichts hervorgekommen, was darauf hindeuten würde, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt iSd § 11 Abs. 2 Z. 5 NAG wesentlich beeinträchtigen würde. Ebenso haben sich keine Hinweise auf dem Aufenthalt der – unbescholtenen – Beschwerdeführerin widerstreitende öffentliche Interessen iSd Paragraph 11, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, NAG, wie eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch den Aufenthalt der Beschwerdeführerin oder eine Nähe der Beschwerdeführerin zu einer extremistischen oder terroristischen Organisation ergeben und ist auch nichts hervorgekommen, was darauf hindeuten würde, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt iSd Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, NAG wesentlich beeinträchtigen würde. 5.5. Zur Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG (ortsübliche Unterkunft):5.5. Zur Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG (ortsübliche Unterkunft):

§ 11Abs.

2 Z 2 NAG darf ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird.

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG darf ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird. Da der Ehegatte als Hauptmieter über einen aufrechten, unbefristeten Mietvertrag über die Wohnung, in der die Beschwerdeführerin Unterkunft nehmen will, verfügt und die Beschwerdeführerin bei aufrechter Ehe ein sich daraus ergebendes Mitbenutzungsrecht an dieser von ihrem Ehegatten als Hauptmieter gemieteten Wohnung auf Grund eines familienrechtlichen Titels hat (vgl. VwGH 05.05.2011, 2008/22/0508), hat die Beschwerdeführerin einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft

§ 11Abs.

2 Z. 2 NAG nachgewiesen hat, wobei diese Wohnung im Hinblick auf ihre Größe und ihre Beschaffenheit (50m2, Küche, Wohn- und Schlafzimmer, Bad mit WC plus Gartennutzung) als ortsüblich für ein Ehepaar anzusehen ist, was auch von der Gemeinde bestätigt wurde. Da der Ehegatte als Hauptmieter über einen aufrechten, unbefristeten Mietvertrag über die Wohnung, in der die Beschwerdeführerin Unterkunft nehmen will, verfügt und die Beschwerdeführerin bei aufrechter Ehe ein sich daraus ergebendes Mitbenutzungsrecht an dieser von ihrem Ehegatten als Hauptmieter gemieteten Wohnung auf Grund eines familienrechtlichen Titels hat vergleiche VwGH 05.05.2011, 2008/22/0508), hat die Beschwerdeführerin einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG nachgewiesen hat, wobei diese Wohnung im Hinblick auf ihre Größe und ihre Beschaffenheit (50m2, Küche, Wohn- und Schlafzimmer, Bad mit WC plus Gartennutzung) als ortsüblich für ein Ehepaar anzusehen ist, was auch von der Gemeinde bestätigt wurde. 5.6. Zur Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG (Krankenversicherung): 5.6. Zur Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG (Krankenversicherung):

§ 11Abs.

2 Z 3 NAG darf ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist.

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG darf ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist. Da die Beschwerdeführerin mit Wohnsitznahme in Österreich mit ihrem Ehegatten in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert (§ 123 Abs. 2 Z 1 ASVG) sei wird, ist vorliegend der Anspruch auf eine alle Risiken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung nicht zweifelhaft (vgl. etwa VwGH 20.07.2016, Ro 2015/22/0030).Da die Beschwerdeführerin mit Wohnsitznahme in Österreich mit ihrem Ehegatten in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert (Paragraph 123, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG) sei wird, ist vorliegend der Anspruch auf eine alle Risiken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung nicht zweifelhaft vergleiche etwa VwGH 20.07.2016, Ro 2015/22/0030). 5.7. Ergebnis: Da im Ergebnis alle Erteilungsvoraussetzungen erfüllt werden und keine Erteilungshindernisse zu Tage getreten sind, ist der Beschwerde somit stattzugeben und es ist der Beschwerdeführerin der beantragte Aufenthaltstitel – in konstitutiver Weise – zu erteilen (vgl. etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125). Da im Ergebnis alle Erteilungsvoraussetzungen erfüllt werden und keine Erteilungshindernisse zu Tage getreten sind, ist der Beschwerde somit stattzugeben und es ist der Beschwerdeführerin der beantragte Aufenthaltstitel – in konstitutiver Weise – zu erteilen vergleiche etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125). Da der Reisepass der Beschwerdeführerin bis zum 12.09.2019 gültig ist und kein kürzerer Zeitraum beantragt wurde, ist der Aufenthaltstitel

§ 20Abs.

1 NAG für 12 Monate zu erteilen. Da der Reisepass der Beschwerdeführerin bis zum 12.09.2019 gültig ist und kein kürzerer Zeitraum beantragt wurde, ist der Aufenthaltstitel

Paragraph 20, Absatz eins, NAG für 12 Monate zu erteilen.

§ 19Abs.

10 NAG hat die belangte Behörde nunmehr die Herstellung einer Aufenthaltstitelkarte zu beauftragen und diese auszufolgen.

Paragraph 19, Absatz 10, NAG hat die belangte Behörde nunmehr die Herstellung einer Aufenthaltstitelkarte zu beauftragen und diese auszufolgen. 6. Zur Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 53b AVG iVm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 VwGVG. Die Beiziehung des Dolmetschers zur Einvernahme des Zeugen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung war unbestritten auch im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes notwendig (vgl. etwa VwGH 20.12.2012, 2012/23/0007). Ein amtlicher Dolmetscher stand nicht zur Verfügung und es wurden keine Einwendungen gegen die verzeichneten Gebühren nicht erhoben. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 03.09.2018 zur Zl. LVwG-AV-335/002-2018 wurden die Gebühren hg. mit 219,-- Euro bestimmt und wurden diese Gebühren dem Dolmetscher zur Auszahlung gebracht. Der Beschwerdeführerin, die durch ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den verfahrenseinleitenden Antrag stellte, war sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenden Gebühr

§ 76Abs.

1 AVG vorzuschreiben.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG und , Paragraph 17, VwGVG. Die Beiziehung des Dolmetschers zur Einvernahme des Zeugen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung war unbestritten auch im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes notwendig vergleiche etwa VwGH 20.12.2012, 2012/23/0007). Ein amtlicher Dolmetscher stand nicht zur Verfügung und es wurden keine Einwendungen gegen die verzeichneten Gebühren nicht erhoben. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 03.09.2018 zur Zl. LVwG-AV-335/002-2018 wurden die Gebühren hg. mit 219,-- Euro bestimmt und wurden diese Gebühren dem Dolmetscher zur Auszahlung gebracht. Der Beschwerdeführerin, die durch ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den verfahrenseinleitenden Antrag stellte, war sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenden Gebühr

Paragraph 76, Absatz eins, AVG vorzuschreiben. 7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren Fragen der Beweiswürdigung und eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende (vgl. dazu etwa VwGH 21.3.2017, Ra 2017/22/0027) – einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, aber keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren Fragen der Beweiswürdigung und eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende vergleiche dazu etwa VwGH 21.3.2017, Ra 2017/22/0027) – einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, aber keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.335.001.2018

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