GVG) keine Folge gegeben. Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
4 Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
GG).B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Entscheidungsgründe:
Durch die erfolgte Bewilligung werde nicht nur in ihre privaten Interessen eingegriffen, da eine geänderte Nutzung und Widmung vorliege. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte ihr die Behörde die Parteistellung zuerkennen und Akteneinsicht gewähren müssen.Die belangte Behörde gehe von einer unrichtigen Rechtsbeurteilung betreffend Miteigentümer einer Liegenschaft aus, wenn die Verständigung der Miteigentümer betreffend ein Verwaltungsverfahren zur Errichtung einer Kinderbetreuungsstätte nicht für notwendig erachtet würde. Durch diese unrichtige rechtliche Beurteilung werde das durch die Europäische Menschenrechtskonvention geschützte Parteiengehör verletzt.
Paragraph 8, AVG habe sie als Miteigentümerin Parteistellung. Durch die erfolgte Bewilligung werde nicht nur in ihre privaten Interessen eingegriffen, da eine geänderte Nutzung und Widmung vorliege. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte ihr die Behörde die Parteistellung zuerkennen und Akteneinsicht gewähren müssen. Die belangte Behörde führe aus, dass die Beschwerdeführerin
AVG als Miteigentümer der Liegenschaft in ***, ***, keinen Rechtsanspruch im gegenständlichen Verfahren habe, da ein solcher im NÖ KBG als auch in der NÖ Tagesbetreuungsverordnung nicht vorgesehen sei.Die belangte Behörde führe aus, dass die Beschwerdeführerin
Paragraph 8, AVG als Miteigentümer der Liegenschaft in ***, ***, keinen Rechtsanspruch im gegenständlichen Verfahren habe, da ein solcher im NÖ KBG als auch in der NÖ Tagesbetreuungsverordnung nicht vorgesehen sei. Dabei werde übersehen, dass im Grundbuch derzeit der am *** verstorbene B als Eigentümer eingetragen sei und daher allfällige Erben bzw. vorgemerkte Eigentümer als Parteien hätten verständigt werden müssen. Im gegenständlichen Fall sei jedoch offensichtlich einem Nichteigentümer eine Bewilligung auf fremdem Grund und Boden erteilt worden, ohne die entsprechenden Unterlagen für die Genehmigung einzuholen und sei das Verfahren mangelhaft geblieben.
ABGB könne nur einstimmig durch alle Miteigentümer eine dritte Person bestimmt werden, welche über das Miteigentum verfüge. Eine solche Zustimmung fehle sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von den weiteren Miteigentümern C und D.Dabei werde übersehen, dass im Grundbuch derzeit der am *** verstorbene B als Eigentümer eingetragen sei und daher allfällige Erben bzw. vorgemerkte Eigentümer als Parteien hätten verständigt werden müssen. Im gegenständlichen Fall sei jedoch offensichtlich einem Nichteigentümer eine Bewilligung auf fremdem Grund und Boden erteilt worden, ohne die entsprechenden Unterlagen für die Genehmigung einzuholen und sei das Verfahren mangelhaft geblieben.
Paragraph 828, ABGB könne nur einstimmig durch alle Miteigentümer eine dritte Person bestimmt werden, welche über das Miteigentum verfüge. Eine solche Zustimmung fehle sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von den weiteren Miteigentümern C und D. Weiters dürfe zum Zeitpunkt der Bewilligung kein Mietvertrag für die Einrichtung einer Kinderbetreuungsstelle vorgelegen sein. Die belangte Behörde behindere die genaue Ausführung eines Vorbringens, da die Beschwerdeführerin auf Internet- und Drittinformationen angewiesen sei. Die Möglichkeit eines zivilen Verfahrens sei ebenfalls beschnitten, da keine Akteneinsicht gewährt worden sei und es sich hier um Streitigkeiten mit dritten Personen, die weder Eigentümer noch verwandt seien, handle. Der völlige Ausschluss des Miteigentümers bei Verwaltungsverfahren sei daher nicht gerechtfertigt und hätte die belangte Behörde die Parteistellung bzw. die Stellung als Beteiligter zuerkennen müssen. Die belangte Behörde habe ohne Überprüfung der Eigentumsverhältnisse und der vorliegenden Verträge eine Bewilligung erteilt. Es sei daher, ohne das Parteiengehör zu wahren, entgegen geltendem Verfahrensrecht gehandelt und letztendlich ein Bescheid erlassen worden, der auch nicht das offene Grundbuch berücksichtige. Der Bescheid sei mangelhaft und berücksichtige nicht die Interessen der Miteigentümer. Ein Interesse nach außen sei jedenfalls für die Beschwerdeführerin gegeben, da das Betreiben einer Kinderbetreuungseinrichtung notwendigerweise in der Gemeinde mit den Eigentümern verbunden sei. Nach der nun vorliegenden Aktenlage müsse von Amtswegen ein neues Verfahren durchgeführt werden, da die Bewilligung offensichtlich auf Grund unrichtiger Angaben des Antragstellers erteilt worden sei. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor. 3. Erwägungen
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
Paragraph 8, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Maßgeblich ist, ob einer Person von Gesetzes wegen Parteistellung zukommt. § 8 AVG macht keinen Unterschied, ob das wahrende Interesse dem öffentlichen oder dem Privatrecht zugehört, sodass Partei auch eine Person ist, die durch die Erledigung eines anhängigen Verwaltungsverfahrens in einem Privatrecht beeinträchtigt werden kann (siehe auch VfSlg 9000/1980). Parteistellung kommt danach allen Personen zu, deren subjektive Rechtssphäre im Verfahren unmittelbar berührt wird (VwSlg 9751 A/1979; VwGH 24.05.2005, 2005/05/0014; VfSlg 12.861/1991; 14.024/1995; 17.201/2004), deren (auch privatrechtliche) Rechtsstellung durch den Bescheid eine Änderung erfahren kann (VwSlg 10.476 A/1981; VfSlg 4227/1962).Paragraph 8, AVG macht keinen Unterschied, ob das wahrende Interesse dem öffentlichen oder dem Privatrecht zugehört, sodass Partei auch eine Person ist, die durch die Erledigung eines anhängigen Verwaltungsverfahrens in einem Privatrecht beeinträchtigt werden kann (siehe auch VfSlg 9000 aus 1980,). Parteistellung kommt danach allen Personen zu, deren subjektive Rechtssphäre im Verfahren unmittelbar berührt wird (VwSlg 9751 A/1979; VwGH 24.05.2005, 2005/05/0014; VfSlg 12.861 aus 1991,; 14.024 aus 1995,; 17.201 aus 2004,), deren (auch privatrechtliche) Rechtsstellung durch den Bescheid eine Änderung erfahren kann (VwSlg 10.476 A/1981; VfSlg 4227 aus 1962,). Die Beschwerdeführerin ist Miteigentümerin an der Liegenschaft, auf die sich ein Verfahren nach dem NÖ Kinderbetreuungsgesetz bezieht. Ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem NÖ KBG auf dem Standort dieser Liegenschaft wurde von ihr selbst nicht gestellt. § 3 des NÖ Kinderbetreuungsgesetzes 1996 (NÖ KBG) lautet:Paragraph 3, des NÖ Kinderbetreuungsgesetzes 1996 (NÖ KBG) lautet: „§ 3Bewilligungspflicht, Widerruf der Bewilligung
Voraussetzung dafür ist, dass Minderjährige, die die Einrichtung im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres
1 NÖ Kindergartengesetz 2006 besuchen, entsprechend gefördert werden.Im Bewilligungsbescheid einer Tagesbetreuungseinrichtung ist darüber hinaus auch festzustellen, ob diese eine Einrichtung zur Erfüllung des verpflichtenden Kindergartenjahres
Paragraph 19 a, NÖ Kindergartengesetz 2006 ist. Voraussetzung dafür ist, dass Minderjährige, die die Einrichtung im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres
Paragraph 19 a, Absatz eins, NÖ Kindergartengesetz 2006 besuchen, entsprechend gefördert werden.
Abs. 3 sollen neben den Aufgaben
nsbesondere durch entwicklungsgemäße Erziehung und Bildung die körperliche, seelische, geistige, sittliche und soziale Entwicklung im besonderen Maße gefördert und nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik die Erreichung der Schulfähigkeit und damit im Zusammenhang die Sprachentwicklung unterstützt werden. Im Rahmen der Persönlichkeitsausbildung ist jeder einzelne Minderjährige als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen, zu stärken und auf die Schule vorzubereiten. Seine Rechte, Würde, Freude und Neugierde sind zu achten und zu fördern. Lernen hat unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für den Minderjährigen ganzheitlichen und spielerischen Form unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und schulartigen Unterrichtseinheiten zu erfolgen.Im Rahmen der Förderung
Absatz 3, sollen neben den Aufgaben
Paragraph 2 i, n, s, b, e, s, o, n, d, e, r, e, durch entwicklungsgemäße Erziehung und Bildung die körperliche, seelische, geistige, sittliche und soziale Entwicklung im besonderen Maße gefördert und nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik die Erreichung der Schulfähigkeit und damit im Zusammenhang die Sprachentwicklung unterstützt werden. Im Rahmen der Persönlichkeitsausbildung ist jeder einzelne Minderjährige als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen, zu stärken und auf die Schule vorzubereiten. Seine Rechte, Würde, Freude und Neugierde sind zu achten und zu fördern. Lernen hat unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für den Minderjährigen ganzheitlichen und spielerischen Form unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und schulartigen Unterrichtseinheiten zu erfolgen.
Abs. 2 und zur Durchführung der Aufsicht
Sonderauskünfte aus der Sexualstraftäterdatei
F BGBl. I Nr. 50/2012 über Tagesmütter/-väter sowie über Beschäftigte in Tagesbetreuungseinrichtungen oder Horten einzuholen.“Die Landesregierung und Bezirksverwaltungsbehörden sind ermächtigt, zum Zwecke der Bewilligung
Absatz 2 und zur Durchführung der Aufsicht
Paragraph 5, Sonderauskünfte aus der Sexualstraftäterdatei
Paragraph 9 a, Strafregistergesetz, Bundesgesetzblatt 277 aus 1969, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, über Tagesmütter/-väter sowie über Beschäftigte in Tagesbetreuungseinrichtungen oder Horten einzuholen.“ Aus § 3 Abs. 1 NÖ KBG ergibt sich, dass Tagesmütter/-väter oder Einrichtungen, die Minderjährige in Tagesbetreuung übernehmen oder Tagesbetreuung vermitteln, einer Bewilligung durch Bescheid bedürfen.Aus Paragraph 3, Absatz eins, NÖ KBG ergibt sich, dass Tagesmütter/-väter oder Einrichtungen, die Minderjährige in Tagesbetreuung übernehmen oder Tagesbetreuung vermitteln, einer Bewilligung durch Bescheid bedürfen. § 12 der NÖ Tagesbetreuungsverordnung, LGBl. 5065/2-3, lautetParagraph 12, der NÖ Tagesbetreuungsverordnung, LGBl. 5065/2-3, lautet „§ 12AntragDer Antrag des Rechtsträgers auf Bewilligung der Errichtung und des Betriebes einer Tagesbetreuungseinrichtung hat insbesondere zu enthalten: 1.Ziffer eins ein sozialpädagogisches Konzept; 2.Ziffer 2 einen Nachweis der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen (Finanzkonzept); 3.Ziffer 3 einen Nachweis der fachlichen Eignung des vorgesehenen Betreuungspersonals; 4.Ziffer 4 Angaben über die Eigentums- oder sonstigen Rechtsverhältnisse an der in Betracht kommenden Liegenschaft sowie eine Beschreibung deren Lage, des Ausmaßes und der beabsichtigten Nutzung (Lage-, Baupläne); 5.Ziffer 5 eine Betriebsbeschreibung mit Angaben über die beabsichtigte Anzahl der Minderjährigen, der Gruppen, der Betreuungspersonen und Hilfskräfte, Raumnutzung und die zur Verfügung stehenden Spiel- und Sportmöglichkeiten; 6.Ziffer 6 Bau- und Benützungsbewilligung oder Anzeige der Fertigstellung des Bauvorhabens an die Baubehörde, Überprüfungsbefunde der Feuerungs-, Rauchfang- und Elektroanlagen; 7.Ziffer 7 Befund über die Trinkwasserqualität, soferne die Versorgung nicht über eine öffentliche Trinkwasserleitung erfolgt.
Z. 4 der NÖ Tagesbetreuungsverordnung muss der Antrag auf Bewilligung der Errichtung und des Betriebes einer Tagesbetreuungseinrichtung Angaben über die Eigentums- oder sonstigen Rechtsverhältnisse an der in Betracht kommenden Liegenschaft sowie eine Beschreibung deren Lage, des Ausmaßes und der beabsichtigten Nutzung (Lage-, Baupläne) enthalten.
Paragraph 12, Ziffer 4, der NÖ Tagesbetreuungsverordnung muss der Antrag auf Bewilligung der Errichtung und des Betriebes einer Tagesbetreuungseinrichtung Angaben über die Eigentums- oder sonstigen Rechtsverhältnisse an der in Betracht kommenden Liegenschaft sowie eine Beschreibung deren Lage, des Ausmaßes und der beabsichtigten Nutzung (Lage-, Baupläne) enthalten. Die Zustimmung der Eigentümer oder der Miteigentümer wird vom NÖ KBG und von der NÖ Tagesbetreuungsverordnung im Verfahren auf Bewilligung der Errichtung und des Betriebes einer Tagesbetreuungseinrichtung nicht gefordert. Ebenso wenig sehen das NÖ KBG und die NÖ Tagesbetreuungsverordnung ein sonstiges Mitspracherecht der Eigentümer oder Miteigentümer der betroffenen Liegenschaft vor. Gegenstand des Verfahrens nach dem NÖ KBG und der NÖ Tagesbetreuungsverordnung und damit Sache im Sinn des § 8 AVG ist im Falle einer Errichtung und des Betriebes einer Tagesbetreuungseinrichtung die Einhaltung öffentlicher Interessen. Subjektive Rechte können dabei nur von den Personen abgeleitet werden, die eine solche Bewilligung auf Errichtung und des Betriebes einer Tagesbetreuungseinrichtung beantragt und bei Erfüllung der gesetzlich geforderten Voraussetzungen somit ein Recht auf die Erteilung der angestrebten Bewilligung haben. Eine darüber hinausgehende rechtliche Wirkung auf Dritte und somit auch nicht auf die Beschwerdeführerin kann mit einer solchen erteilten Bewilligung unmittelbar nicht abgeleitet werden. Gegenstand des Verfahrens nach dem NÖ KBG und der NÖ Tagesbetreuungsverordnung und damit Sache im Sinn des Paragraph 8, AVG ist im Falle einer Errichtung und des Betriebes einer Tagesbetreuungseinrichtung die Einhaltung öffentlicher Interessen. Subjektive Rechte können dabei nur von den Personen abgeleitet werden, die eine solche Bewilligung auf Errichtung und des Betriebes einer Tagesbetreuungseinrichtung beantragt und bei Erfüllung der gesetzlich geforderten Voraussetzungen somit ein Recht auf die Erteilung der angestrebten Bewilligung haben. Eine darüber hinausgehende rechtliche Wirkung auf Dritte und somit auch nicht auf die Beschwerdeführerin kann mit einer solchen erteilten Bewilligung unmittelbar nicht abgeleitet werden.
AVG ist derjenige Partei in einem Verfahren, der an der Sache aufgrund eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist.
Paragraph 8, AVG ist derjenige Partei in einem Verfahren, der an der Sache aufgrund eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist. Als Miteigentümerin der Liegenschaft, auf der der Betrieb der Kindertagesbetreuungseinrichtung bewilligt wurd, kommt der Beschwerdeführerin kein Rechtsanspruch in diesem Verfahren zu, da ein solcher im NÖ KBG, wie auch in der NÖ Tagesbetreuungsverordnung, auf deren Grundlage die Betriebsbewilligung erlassen wurde, nicht vorgesehen ist. Wie die belangte Behörde ausgeführt hat, begründen privatrechtliche Interessen nur dann eine Parteistellung, wenn die betroffenen subjektiven Rechte in der anzuwendenden öffentlich-rechtlichen Vorschrift berücksichtigt und damit gewährt werden (vgl. VwGH 19.09.1990, 89/01/0409; VwGH 20.12.1991, 90/17/0313; VwGH 10.07.1997, 97/07/0015). Im NÖ KBG ist wie dargestellt jedoch eine solche Berücksichtigung privater Interessen ebenso wenig vorgesehen, wie in der NÖ Tagesbetreuungsverordnung. Wie die belangte Behörde ausgeführt hat, begründen privatrechtliche Interessen nur dann eine Parteistellung, wenn die betroffenen subjektiven Rechte in der anzuwendenden öffentlich-rechtlichen Vorschrift berücksichtigt und damit gewährt werden vergleiche VwGH 19.09.1990, 89/01/0409; VwGH 20.12.1991, 90/17/0313; VwGH 10.07.1997, 97/07/0015). Im NÖ KBG ist wie dargestellt jedoch eine solche Berücksichtigung privater Interessen ebenso wenig vorgesehen, wie in der NÖ Tagesbetreuungsverordnung. Eine Parteistellung im Sinne des § 8 AVG kann demzufolge dem Materiengesetz nicht entnommen werden, wodurch der Beschwerdeführerin keine Legitimation zur Stellung der Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Zustellung eines Bescheides und Akteneinsicht zukommt. Eine Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG kann demzufolge dem Materiengesetz nicht entnommen werden, wodurch der Beschwerdeführerin keine Legitimation zur Stellung der Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Zustellung eines Bescheides und Akteneinsicht zukommt. Die belangte Behörde hat somit diese Anträge mit dem bekämpften Bescheid zu Recht zurückgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde war daher abzuweisen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich konnte
GVG unterbleiben, zumal vornehmlich Rechtsfragen zu klären waren, der vorgelegte Akt erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und von den Parteien auch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde (vgl. z.B. VwGH 17.04.2012, 2012/05/0029, VwGH 21.12.2012, 2012/03/0038). Auch im Sinne der Judikatur des EGMR war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten, zumal ausschließlich Rechtsfragen zu klären waren und auch Art. 6 MRK und Art. 47 GRC dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegenstehen (EuGH Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich konnte
Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, zumal vornehmlich Rechtsfragen zu klären waren, der vorgelegte Akt erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und von den Parteien auch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde vergleiche z.B. VwGH 17.04.2012, 2012/05/0029, VwGH 21.12.2012, 2012/03/0038). Auch im Sinne der Judikatur des EGMR war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten, zumal ausschließlich Rechtsfragen zu klären waren und auch Artikel 6, MRK und Artikel 47, GRC dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegenstehen (EuGH 18.07.2013, Nr. 56.422/09-Schädler-Eberle/Lichtenstein).
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und die Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewendeten Bestimmungen ist eindeutig.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und die Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewendeten Bestimmungen ist eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.664.001.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.