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{'item': 'LVwG-S-2147/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.09.2018 GeschäftszahlLVwG-S-2147/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Parich-Gabler über die Beschwerde des A, vertreten durch B, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 01.08.2017, Zl. ***, betreffend Übertretungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, das Straferkenntnis in allen vier Spruchpunkten behoben und die Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, das Straferkenntnis in allen vier Spruchpunkten behoben und die Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt.
  2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  3. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 01.08.2017, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma „C“ Bau GmbH mit Sitz in ***, ***, ***, vier Übertretungen des § 7i Abs. 1 i.V.m. § 7f Abs. 1 Z. 3 zweiter Fall AVRAG für schuldig erkannt und über ihn zu den Spruchpunkten 1) bis 4) gemäß § 7i Abs. 1 AVRAG jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) verhängt. Es wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C Bau GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft einer per E-Mail vom 20.04.2016 übermittelten Aufforderung, die nicht bereitgehaltenen Lohnunterlagen für die spruchgenannten Dienstnehmer nachzuschicken, nicht nachgekommen sei, obwohl die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Tages abzusenden wären. Die Unterlagen wurden bis zumindest 13.05.2016 nicht an die Abgabenbehörde übermittelt. Die spruchgenannten Arbeitnehmer seien am 20.04.2016, um 10:00 Uhr, auf der Baustelle der C Bau GmbH in ***, ***, von der C Bau GmbH beschäftigt worden und habe diese die Lohnunterlagen nicht am Arbeitsort bereitgehalten. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 01.08.2017, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma „C“ Bau GmbH mit Sitz in ***, ***, ***, vier Übertretungen des Paragraph 7 i, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall AVRAG für schuldig erkannt und über ihn zu den Spruchpunkten 1) bis 4) gemäß Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) verhängt. Es wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C Bau GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft einer per E-Mail vom 20.04.2016 übermittelten Aufforderung, die nicht bereitgehaltenen Lohnunterlagen für die spruchgenannten Dienstnehmer nachzuschicken, nicht nachgekommen sei, obwohl die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Tages abzusenden wären. Die Unterlagen wurden bis zumindest 13.05.2016 nicht an die Abgabenbehörde übermittelt. Die spruchgenannten Arbeitnehmer seien am 20.04.2016, um 10:00 Uhr, auf der Baustelle der C Bau GmbH in ***, ***, von der C Bau GmbH beschäftigt worden und habe diese die Lohnunterlagen nicht am Arbeitsort bereitgehalten. Die Behörde führt begründend aus, dass der Aufforderung der Finanzpolizei zum Übermitteln der Lohnunterlagen bis spätestens 22.04.2016 nicht nachgekommen sei, weswegen die Verwaltungsübertretungen erwiesen seien.
  4. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer zwar bis 28.06.2016 als Geschäftsführer mit selbstständigem Vertretungsrecht der C Bau GmbH im Firmenbuch eingetragen gewesen sei, jedoch im Jänner 2016 seine Funktion zum Monatsletzten zurückgelegt habe und seine Entlassung verlangt habe. Zur Löschung der Geschäftsführung im Firmenbuch sei es zunächst nicht gekommen, da der weitere Geschäftsführer D selbst abgelöst habe werden wollen und der Mehrheitsgesellschafter E erkrankt gewesen sei, sodass sich dieser im Unklaren gewesen sei, ob er dieser Funktion gewachsen sei. Im Juni habe E die Funktion übernommen. Auch während seiner Funktion als Geschäftsführer habe der Beschuldigte nach dem Eintritt von D in die Geschäftsführung mit Angelegenheiten des Personals und der Subauftragnehmer de facto nie etwas zu tun gehabt. Auch sei die C Bau GmbH nicht Beschäftiger im Rahmen einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung, sondern wäre die F AG der Beschäftiger. Es werde beantragt nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
  5. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: Das erkennende Gericht übermittelte der Finanzpolizei die Beschwerdeschrift, diese erstattete eine Stellungnahme und wies darauf hin, dass der Antrag auf Änderung im Firmenbuch erst am 24.06.2016 eingelangt sei, inwieweit der Beschuldigte somit am Tag der Kontrolle, dem 20.04.2016, noch Funktionen in der GmbH gehabt hätte, könne seitens der Finanzpolizei nicht nachvollzogen werden. Ein verantwortlicher Beauftragter sei der Zentralen Koordinationsstelle nicht gemeldet worden. Es liege somit in der Verantwortung des Geschäftsführers die Verantwortlichkeit oder Zuständigkeit innerhalb einer Gesellschaft abzugrenzen, zuzuteilen und nach außen hin zu vertreten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte in Entsprechung des Parteienantrages eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Vertreters sowie unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die ungarische Sprache einvernommen wurde, und der Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Mödling verlesen wurde. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde in die bei ihm abgeschlossenen Verfahren zu den Geschäftszahlen LVwG-S-1993/001-2016 und LVwG-S-1992/001-2016, betreffend D, Einsicht genommen. In diesen Verfahren wurde D als Geschäftsführer der C Bau GmbH der Übertretungen des § 7i i.V.m. § 7 Abs. 1 Z. 3 AVRAG betreffend die Beschäftigung der spruchgenannten Arbeitnehmer durch die C Bau GmbH am 20.04.2016 und die Nichtübermittlung der Lohnunterlagen bis zum 13.05.2016 für schuldig erkannt. Im Verfahren LVwG-S-1992/001-2016 wurde D als Geschäftsführer der C Bau GmbH der Übertretung des § 7i Abs. 4 Z. 3 i.V.m. § 7i Abs. 2 AVRAG für schuldig erkannt, weil diese Gesellschaft als Beschäftigerin auf der Baustelle am 20.04.2016 auf der Baustelle in ***, ***, die spruchgenannten Arbeitnehmer beschäftigt hat ohne die Lohnunterlagen in deutscher Sprache am Arbeitsort bereitzuhalten. D hat in diesen beiden Verfahren nicht bestritten zum Tatzeitpunkt die Geschäftsführerfunktion ausgeübt zu haben, obwohl er zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Firmenbuch als Geschäftsführer eingetragen war.Seitens des erkennenden Gerichtes wurde in die bei ihm abgeschlossenen Verfahren zu den Geschäftszahlen LVwG-S-1993/001-2016 und LVwG-S-1992/001-2016, betreffend D, Einsicht genommen. In diesen Verfahren wurde D als Geschäftsführer der C Bau GmbH der Übertretungen des Paragraph 7 i, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVRAG betreffend die Beschäftigung der spruchgenannten Arbeitnehmer durch die C Bau GmbH am 20.04.2016 und die Nichtübermittlung der Lohnunterlagen bis zum 13.05.2016 für schuldig erkannt. Im Verfahren LVwG-S-1992/001-2016 wurde D als Geschäftsführer der C Bau GmbH der Übertretung des Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 2, AVRAG für schuldig erkannt, weil diese Gesellschaft als Beschäftigerin auf der Baustelle am 20.04.2016 auf der Baustelle in ***, ***, die spruchgenannten Arbeitnehmer beschäftigt hat ohne die Lohnunterlagen in deutscher Sprache am Arbeitsort bereitzuhalten. D hat in diesen beiden Verfahren nicht bestritten zum Tatzeitpunkt die Geschäftsführerfunktion ausgeübt zu haben, obwohl er zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Firmenbuch als Geschäftsführer eingetragen war. Der Beschwerdeführer A führte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung aus, dass er aufgrund der Tatsache, dass seine Frau schwer erkrankt gewesen sei und er dieser beistehen habe müssen, am 04.01.2016 gegenüber den Gesellschaftern der C Bau GmbH D und E seinen Rücktritt erklärt habe. Nach dem 04.01.2016 habe er auch keine Geschäftsführertätigkeit ausgeübt. Es sei richtig, dass der Antrag auf Löschung seiner Funktion erst im Juni 2016 im Firmenbuch eingelangt sei, er habe jedoch ab Jänner 2016 keine geschäftlichen Entscheidungen als Geschäftsführer mehr getroffen, habe sich nur mehr um die Servicierung der Fahrzeuge gekümmert, dies auch nur bis zum Mai 2016, dann sei er in Pension gegangen, da er das
  6. Lebensjahr vollendet habe. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen fest:
  7. Feststellungen: Der Beschwerdeführer A, geb. ***, war zum Tatzeitpunkt, dem 20.04.2016, als Geschäftsführer der im Firmenbuch unter der FN *** eingetragenen C Bau GmbH mit Sitz in ***, *** eingetragen. Am 24.06.2016 langte beim Firmenbuch der Antrag des Beschwerdeführers auf Änderung der Eintragung der Geschäftsführereigenschaft ein, wurde die Funktion des Beschwerdeführers als Geschäftsführer am 28.06.2016 im Firmenbuch des Landesgerichtes *** gelöscht. Anfang Jänner 2016 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber den Gesellschaftern der C Bau GmbH, D und E, seinen Rücktritt als Geschäftsführer, übte nach diesem Zeitpunkt keinerlei geschäftsführende Tätigkeiten in der C GmbH mehr aus. Die C Bau GmbH wurde von der F AG mit Bauarbeiten auf der Liegenschaft mit der Adresse *** in *** beauftragt. Die G d.o.o. mit Sitz in ***, ***, entsandte die vier spruchgenannten Arbeiter der C damit diese den Bauauftrag der F AG ausführen kann. Der Vorarbeiter der C, Herr H, erteilte den spruchgenannten Arbeitern Anweisungen und kontrollierte deren Arbeit. Das Material wurde durch die F AG zur Verfügung gestellt. Am 20.04.2016 um 10:00 Uhr fand auf der Baustelle in der ***, in ***, eine Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei *** des Finanzamtes *** statt, wobei festgestellt wurde, dass hinsichtlich der spruchgenannten Arbeitnehmer, die von der C Bau GmbH beschäftigt wurden, keine Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des den entsandten Arbeitnehmern für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeitsort bereitgehalten wurden. Mit E-Mail der Abgabenbehörde vom 20.04.2016 an die C, namentlich an Frau I, erging die Aufforderung, bis spätestens 22.04.2016, 12.00 Uhr, nachfolgend angeführte Unterlagen der Abgabebehörde in deutscher Sprache zu übermitteln:Mit E-Mail der Abgabenbehörde vom 20.04.2016 an die C, namentlich an Frau römisch eins, erging die Aufforderung, bis spätestens 22.04.2016, 12.00 Uhr, nachfolgend angeführte Unterlagen der Abgabebehörde in deutscher Sprache zu übermitteln: ● Dienstverträge zwischen Unternehmen und entsandten Personen für jede einzelne Person ● Tatsächlich geleistete Arbeitsstunden in Form von Arbeitsstundenaufzeichnungen ● Lohnzettel ● Sonstige Lohnaufzeichnungen ● Lohnauszahlungsnachweis ● Unterlagen betreffend der Lohneinstufung sofern diese nicht in vorab angeführten und übersendeten Unterlagen ableitbar sind Diese Unterlagen wurden der Abgabebehörde jedenfalls bis 13.05.2016 (Datum des gegenständlichen Strafantrages der Finanzpolizei) nicht übermittelt.
  8. Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer legte glaubhaft dar, dass er im Jänner 2016 gegenüber den beiden Gesellschaftern der C Bau GmbH D und E die Geschäftsführertätigkeit zurückgelegt habe und seinen Rücktritt erklärt habe. Aus dem Umstand, dass D in den seine Person betreffenden Verwaltungsstrafverfahren wegen derselben Tatvorwürfe niemals vorgebracht hat, dass er zum Tatzeitpunkt am 20.04.2016 kein Geschäftsführer war bzw. keine Geschäftsführertätigkeit ausübte, ist diesem Vorbringen des Beschwerdeführers A zu folgen.
  9. Rechtlich folgt dazu: § 7f Abs. 1 Z. 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) lautet: Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) lautet: „Die Organe der Abgabenbehörden sind berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach §§ 7b Abs. 5 und 7d zu überwachen sowie die zur Kontrolle des dem/der nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts im Sinne des § 7i Abs. 5 erforderlichen Erhebungen durchzuführen und in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (§§ 7b Abs. 5 und 7d) Einsicht zu nehmen, Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen und die Übermittlung von Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen der Abgabenbehörde nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.“„Die Organe der Abgabenbehörden sind berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach Paragraphen 7 b, Absatz 5 und 7 d zu überwachen sowie die zur Kontrolle des dem/der nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts im Sinne des Paragraph 7 i, Absatz 5, erforderlichen Erhebungen durchzuführen und in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (Paragraphen 7 b, Absatz 5 und 7 d) Einsicht zu nehmen, Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen und die Übermittlung von Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen der Abgabenbehörde nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.“ § 7i Abs. 1 AVRAG bestimmt:Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG bestimmt: „Wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 7d Abs. 1 oder § 7f Abs. 1 Z 3 nicht übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen § 7g Abs. 2 oder § 7h Abs. 2 die Unterlagen nicht übermittelt.“„Wer die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 7 d, Absatz eins, oder Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, nicht übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 7 g, Absatz 2, oder Paragraph 7 h, Absatz 2, die Unterlagen nicht übermittelt.“ § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) bestimmt:Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) bestimmt: „Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.“„Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.“
  10. Erwägungen: Der Beschwerdeführer hat glaubwürdig dargelegt, dass er in einem persönlichen Gespräch gegenüber den Gesellschaftern der C Bau GmbH seinen Rücktritt als Geschäftsführer dieser Gesellschaft erklärt hat und die Gesellschafter den Rücktritt angenommen haben. Gemäß § 16a GmbHG können Geschäftsführer unbeschadet der Entschädigungsansprüche der Gesellschaft ihnen gegenüber aus bestehenden Verträgen ihren Rücktritt erklären; liegt ein wichtiger Grund hiefür vor, kann der Rücktritt mit sofortiger Wirkung erklärt werden, sonst wird der Rücktritt erst nach Ablauf von 14 Tagen wirksam. Der Rücktritt ist gegenüber der Generalversammlung, wenn dies in der Tagesordnung angekündigt wurde, oder gegenüber allen Gesellschaftern zu erklären. Der Rücktritt kann auch mündlich erklärt werden (vgl. OGH 17.07.1997, 6 Ob 2371/96m). Die verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit nach § 9 VStG besteht für die Dauer der Organfunktion, also ab dem Zeitpunkt der (wirksamen) Bestellung bis zu deren (wirksamer) Beendigung (Abberufung). Auf eine allfällige Firmenbucheintragung kommt es - infolge deren bloß deklarativer Wirkung - nicht an (VwGH 25.8.2017, Ra 2017/17/0202; vgl auch OGH 6.3.2015, 12 Os 156/13b, wonach die Eintragung im Firmenbuch zum Schutz des guten Glaubens Dritter im geschäftlichen Verkehr bestimmt ist und es für die Frage allfälliger strafrechtlicher Haftung als Geschäftsführer auf den Stand des Firmenbuchs nicht ankommt; § 17 Abs. 3 GmbHG greift im öffentlichen Recht nicht) (vgl. VwGH vom 06.06.2018, Ra 2018/03/0041). Gemäß Paragraph 16 a, GmbHG können Geschäftsführer unbeschadet der Entschädigungsansprüche der Gesellschaft ihnen gegenüber aus bestehenden Verträgen ihren Rücktritt erklären; liegt ein wichtiger Grund hiefür vor, kann der Rücktritt mit sofortiger Wirkung erklärt werden, sonst wird der Rücktritt erst nach Ablauf von 14 Tagen wirksam. Der Rücktritt ist gegenüber der Generalversammlung, wenn dies in der Tagesordnung angekündigt wurde, oder gegenüber allen Gesellschaftern zu erklären. Der Rücktritt kann auch mündlich erklärt werden vergleiche OGH 17.07.1997, 6 Ob 2371/96m). Die verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit nach Paragraph 9, VStG besteht für die Dauer der Organfunktion, also ab dem Zeitpunkt der (wirksamen) Bestellung bis zu deren (wirksamer) Beendigung (Abberufung). Auf eine allfällige Firmenbucheintragung kommt es - infolge deren bloß deklarativer Wirkung - nicht an (VwGH 25.8.2017, Ra 2017/17/0202; vergleiche auch OGH 6.3.2015, 12 Os 156/13b, wonach die Eintragung im Firmenbuch zum Schutz des guten Glaubens Dritter im geschäftlichen Verkehr bestimmt ist und es für die Frage allfälliger strafrechtlicher Haftung als Geschäftsführer auf den Stand des Firmenbuchs nicht ankommt; Paragraph 17, Absatz 3, GmbHG greift im öffentlichen Recht nicht) vergleiche VwGH vom 06.06.2018, Ra 2018/03/0041). Zumal der Beschwerdeführer gegenüber den Gesellschaftern der von ihm vertretenen Gesellschaft den Rücktritt mündlich erklärte, war dieser für die ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwaltungsrechtlich nach § 9 VStG am 20.04.2016 nicht mehr verantwortlich. Zumal der Beschwerdeführer gegenüber den Gesellschaftern der von ihm vertretenen Gesellschaft den Rücktritt mündlich erklärte, war dieser für die ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwaltungsrechtlich nach Paragraph 9, VStG am 20.04.2016 nicht mehr verantwortlich. Das Straferkenntnis war daher in allen vier Spruchpunkten aufzuheben. Die Verwaltungsstrafverfahren waren einzustellen.
  11. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2147.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.