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{'item': 'LVwG-AV-1356/002-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.09.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1356/002-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) erkennt durch den Senatsvorsitzenden Mag. Christian Gindl, den Berichterstatter Dr. Klaus Vazulka, den Richter Mag. Franz Kramer und die fachkundigen Laienrichter Ing. Roland Nagl und DI Ernest Ettenauer über die Beschwerde der A und des B, ***, gegen den Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde (NÖ ABB) vom

  1. August 2017, Zl. ***, betreffend Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (
  2. Teilplan) im Zusammenlegungsverfahren *** nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
  3. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 13 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 1 und 2 Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 – FLG Paragraphen 13, Absatz eins und 2, 14 Absatz eins und 2 Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 – FLG §§ 24 Abs. 1, 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG Paragraphen 24, Absatz eins, 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VGArtikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Entscheidungsgründe:
  5. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Die NÖ ABB hat im Zusammenlegungsverfahren *** den
  6. Teilplan des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen durch Auflage erlassen. Darin enthalten ist u. a. Weg ***.
  7. Zum Beschwerdevorbringen: In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde führten die Parteien A und B wörtlich aus: „Sehr geehrte Damen und Herren, In der Betreffzeile angeführter Bescheid ist aus folgenden Gründen mit Rechtswidrigkeit behaftet: lch, A, erhebe Beschwerde gegen die Niederschrift vom 14.4.2016 als Teilbesitzerin des Grundstückes (Nummer *** und *** - südlich gelegen von ***). Ich, B, erhebe Beschwerde gegen die Niederschrift vom 14.4.2016 als Teilbesitzer des Grundstückes (Nummer *** und *** - südlich gelegen von ***). Der geplante Verbindungsweg zwischen dem östlichen Hintausweg und der Landesstrasse nach *** ist meiner Meinung nach nicht notwendig, da ich am 10.8.2017 im Gemeindeamt, ***, über den geplanten Kreisverkehr in diesem Bereich informiert wurde. Ich beantrage den GMA - Plan *** dahingehend abzuändern!“ Teilauszüge aus Bescheidbestandteilen waren angeschlossen.
  8. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde über Anforderung durch das LVwG nachstehendes landwirtschaftliches Gutachten erstellt: „
  9. Gerichtsauftrag Erstellung eines Gutachtens zu folgenden Punkten:
  10. Ob der Verbindungsweg zwischen dem östlichen Hintausweg und der Landesstraße nach *** für die Erschließung eines/von Abfindungsgrundstücks/en erforderlich ist?
  11. Ob ein Zusammenhang mit dem genannten Kreisverkehr besteht?
  12. Ob die Errichtung des Kreisverkehrs im Z-Verfahren als gemeinsame Anlage angeordnet wurde?
  13. Befund und Gutachten Ad 1.: Die Verbindung zwischen dem östlichen Hintausweg (GSt. ***) und der Landesstraße nach *** (***) ist Teil des Weges *** und soll in diesem Bereich lt. technischem Bericht auf einer Länge von 25m als Asphaltweg mit einer Fahrbahnbreite von 3m ausgeführt werden. Ein Erfordernis für die Erschließung von Abfindungsgrundstücken ist nicht gegeben, da diese auch über die *** (*** Bundesstraße) erfolgen könnte. Im Sinne der Verkehrssicherheit erscheint er jedoch als sinnvoll, da die stark befahrene Bundesstraße *** durch die Errichtung eines Begleitweges nicht mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen befahren werden muss, zumindest wenn diese in weiter Folge den Weg *** in Richtung Osten befahren wollen. Ad 2.: Es besteht insofern ein Zusammenhang, als die Bundesstraße *** und somit der Kreisverkehr durch die Errichtung dieses Verbindungsweges nicht befahren werden muss. Unmittelbar nach Einbiegen in die *** (Landesstraße nach ***) hätte wieder nach links abgebogen werden müssen um in den Weg *** zu gelangen. Für alle Parteien, die vom östlichen Hintausweg kommen und den Weg *** befahren wollen, stellt gegenständlicher Weg unzweifelhaft eine Erhöhung der Verkehrssicherheit dar. Ad 3.: Der Kreisverkehr ist keine gemeinsame Anlage im gegenständlichen ***-Verfahren. Vielmehr stellt er eine Reaktion der NÖ Straßenbauabteilung auf die neuen Wege lt. GMA dar. Er wird auch von dieser geplant und ausgeführt. Hier treffen ***, *** sowie der neue westliche Hintausweg *** (lt. techn. Bericht als Asphaltweg mit 3m Fahrbahnbreite ausgebaut) und der Weges *** zusammen. Eine Geschwindigkeitsreduktion auf der *** an der südlichen Ortseinfahrt von *** und somit eine Erhöhung der Verkehrssicherheit für den Ort, aber vor allem auch für den landwirtschaftlichen Verkehr sind die Intentionen für den Kreisverkehr.“ In der mündlichen Verhandlung erläuterte der landwirtschaftliche Sachverständige sein Gutachten. Zu Weg ***: Der Sachverständige wies besonders darauf hin, dass der gegenständliche Weg eine Verbindungsfunktion zur zweiten Anbindung für Grundstücke mit großer Länge aufweise. Er sei daher mehr als zweckmäßig. Dadurch würden auch Gefahren im Zusammenhang mit der Benützung der Bundesstraße vermieden. Weiteres sei aus fachlicher Sicht der Weg insofern unentbehrlich, als das unnötige Befahren des landwirtschaftlichen Grundes über längere Strecken, etwa wegen der damit verbundenen Bodenverdichtung, nicht wünschenswert ist. Er brachte weiters vor, dass man es bewirtschaftungstechnisch so einrichten müsse, dass man keine unnötigen Wege auf landwirtschaftlichen Grund zurücklegen müsse. Zusätzlich bemerkte der Sachverständige, dass aus fachlicher Sicht angesichts der Größe der Abfindungsgrundstücke eine Ermöglichung des Wegfahrens oder Zufahrens über den gegenständlichen Verbindungsweg zweckmäßig wäre. Vorgebracht wurde, dass zur Herstellung von *** Bauland abgetreten werden müsse; eine solche „Enteignung“ erscheine ihm unverständlich. Zum Baulandthema wurde vorgebracht, dass es Vorbesprechungen mit den betroffenen Grundeigentümern gegeben hätte. Unbestritten sei, dass die Baulandwidmung bereits seit längerer Zeit bestünde, aber noch keine Teilungspläne vorlägen. Der Vertreter der NÖ ABB betonte, dass ein wesentliches Planungsziel im ***-Verfahren die Verkehrsproblematik bzw. die Vermeidung der Nutzung der Bundesstraße gewesen sei. Auf Befragen räumten die Parteien ein, dass der strittige Weg die Baulanderschließung ermögliche, die sonst durch separate Ausfahrten auf die Bundesstraße erfolgen würde. Zum Kreisverkehr: Der Vertreter der NÖ ABB erklärte, dass der Kreisverkehr definitiv nicht Gegenstand der Planung der Agrarbehörde ist. Es handle sich dabei um ein Projekt der Straßenverwaltung, welche auch dafür um die notwendige straßenrechtliche Bewilligung ansuchen würde. Dieses Projekt sei derzeit aber ruhend gestellt, weil es von der Verwirklichung des Weges *** abhänge. Auch die Aufbringung des allfälligen Grundbedarfs für die Errichtung des Kreisverkehrs seitens der Zusammenlegungsgemeinschaft soll nicht durch eine gemeinsame Anlage erfolgen.
  14. Feststellungen: Weg *** erfüllt eine Aufschließungs- und Verbindungsfunktion. Einerseits stellt er eine auf Grund der Abfindungsgrundstückslängen erforderliche zweite Zufahrt für diese Abfindungen dar, andererseits bildet er eine Verbindung östlicher Hintausweg - *** – Weg ***. Er bildet auch eine wesentliche Verbesserung der Verkehrssicherheit, da ein Befahren der *** selbst sowie ein Zu- und Abfahren auf diese Straße im Rahmen der Bewirtschaftung der dortigen Abfindungsgrundstücke nicht notwendig ist. Gleiches gilt für die im Bereich der *** gelegenen Abfindungsgrundstücke. Der Entfall des Weges *** hätte für diesen Bereich zudem weiters eine Verlängerung der Anfahrtswege um ca. 1600 m bis 1800 m, je nach Lage der Abfindungen zur Folge. Eine Benützung von Ackerflächen für Fahrten, welche nicht bewirtschaftungsbedingt erforderlich sind, kann damit entfallen, womit auch keine nachteiligen Auswirkungen für diese landwirtschaftlich genutzten Flächen entstehen. Der angesprochene Kreisverkehr ist keine gemeinsame Anlage, er stellt ein Projekt der Straßenverwaltung dar.
  15. Beweiswürdigung: Das LVwG folgt in seiner Entscheidung dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen. Die Beschwerdeführer sind diesem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
  16. Rechtslage: § 1

(1)FLG: Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und Paragraph eins,
(1)FLG: Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft sind die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern oder neu zu gestalten. § 1
(2)leg. cit.: Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile Paragraph eins,
(2)leg. cit.: Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch
  1. Mängel der Agrarstruktur (wie zum Beispiel zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeform, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder
  2. Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie zum Beispiel Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten). § 13
(1)FLG: Die Behörde muß für das Zusammenlegungsgebiet die erforderlichen gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen planen. Das sind jene, die Paragraph 13,
(1)FLG: Die Behörde muß für das Zusammenlegungsgebiet die erforderlichen gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen planen. Das sind jene, die  notwendig sind, um die Abfindungsgrundstücke zweckmäßig zu erschließen oder die natürlichen Ertragsbedingungen langfristig zu sichern, damit die Abfindungsgrundstücke zweckmäßig bewirtschaftet werden oder  -sonst den Zweck der Zusammenlegung fördern und mehreren Parteien dienen. § 13
(2)leg. cit.: Der Grund für die gemeinsamen Anlagen ist von den Parteien kostenlos im Verhältnis der Werte ihrer Grundabfindungen aufzubringen, soweit er bei Einrechnung eines aus einer Neuvermessung sich ergebenden Flächenunterschiedes oder durch vorhandene Anlagen nicht gedeckt ist oder sonst zur Verfügung steht. Parteien, für die sich durch die gemeinsamen Anlagen kein oder nur ein geringfügiger Vorteil ergibt, sind von der Grundaufbringung ganz oder teilweise zu befreien. Paragraph 13,
(2)leg. cit.: Der Grund für die gemeinsamen Anlagen ist von den Parteien kostenlos im Verhältnis der Werte ihrer Grundabfindungen aufzubringen, soweit er bei Einrechnung eines aus einer Neuvermessung sich ergebenden Flächenunterschiedes oder durch vorhandene Anlagen nicht gedeckt ist oder sonst zur Verfügung steht. Parteien, für die sich durch die gemeinsamen Anlagen kein oder nur ein geringfügiger Vorteil ergibt, sind von der Grundaufbringung ganz oder teilweise zu befreien. § 14
(1)leg. cit.: Die Behörde muss über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen einen Entwurf erstellen. Sie hat Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf zu geben (§ 45 Abs. 3 AVG 1991): Paragraph 14,
(1)leg. cit.: Die Behörde muss über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen einen Entwurf erstellen. Sie hat Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf zu geben (Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1991):  dem Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft,  den Eigentümern jener Anlagen und Objekte im Zusammenlegungsgebiet, die durch die Planungen berührt werden,  dem Bergbauberechtigten, falls seine Berechtigung berührt wird,  den Gemeinden, in denen die der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke liegen, Personen, die durch die Ausführung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen in ihren Rechten berührt werden könnten. § 14
(2)leg. cit.: Über die Ergebnisse der Planung ist ein Bescheid (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) zu erlassen; über einzelne Teilergebnisse der Planung können erforderlichenfalls abgesonderte Bescheide erlassen werden. Paragraph 14,
(2)leg. cit.: Über die Ergebnisse der Planung ist ein Bescheid (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) zu erlassen; über einzelne Teilergebnisse der Planung können erforderlichenfalls abgesonderte Bescheide erlassen werden. § 24
(1)VwGVG: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Paragraph 24,
(1)VwGVG: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. § 28
(1)leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 28
(2)leg. cit.: Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Paragraph 28,
(2)leg. cit.: Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 25a
(1)VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Paragraph 25 a,
(1)VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Art. 133
(4)B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133,
(4)B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
  1. Erwägungen: Die allgemeinen Ziele des § 1 FLG sind auch bei der Schaffung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlage zu beachten (vgl. VwGH vom
  2. Juni 2007, Zl. 2006/07/0060). In § 1 Abs. 1 und 2 Z. 1 FLG werden unter den Zielen eines Zusammenlegungsverfahrens auch ausdrücklich die Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten und unter den zu beseitigenden Mängeln der Agrarstruktur die unzulängliche Verkehrserschließung genannt. Dieser Aspekt ist auch in § 13 Abs. 1 FLG angesprochen, wenn er als gemeinsame Maßnahmen und Anlagen auch solche nennt, die die Abfindungsgrundstücke zweckmäßig erschließen. Fest steht daher jedenfalls, dass jedes neu zu schaffende Abfindungsgrundstück ordnungsgemäß erschlossen sein muss. Dies auch dann, wenn – abweichend von der sonstigen Regel – die gemeinsame Anlage „Weg“ lediglich einer Partei dient bzw. zu Gute kommt. Auch ein Vorrang der Schaffung möglichst günstig zu gestaltender Neugrundstücke zu Lasten einer zweckmäßigen Aufschließung ist dem FLG fremd. Die allgemeinen Ziele des Paragraph eins, FLG sind auch bei der Schaffung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlage zu beachten vergleiche VwGH vom
  3. Juni 2007, Zl. 2006/07/0060). In Paragraph eins, Absatz eins und 2 Ziffer eins, FLG werden unter den Zielen eines Zusammenlegungsverfahrens auch ausdrücklich die Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten und unter den zu beseitigenden Mängeln der Agrarstruktur die unzulängliche Verkehrserschließung genannt. Dieser Aspekt ist auch in Paragraph 13, Absatz eins, FLG angesprochen, wenn er als gemeinsame Maßnahmen und Anlagen auch solche nennt, die die Abfindungsgrundstücke zweckmäßig erschließen. Fest steht daher jedenfalls, dass jedes neu zu schaffende Abfindungsgrundstück ordnungsgemäß erschlossen sein muss. Dies auch dann, wenn – abweichend von der sonstigen Regel – die gemeinsame Anlage „Weg“ lediglich einer Partei dient bzw. zu Gute kommt. Auch ein Vorrang der Schaffung möglichst günstig zu gestaltender Neugrundstücke zu Lasten einer zweckmäßigen Aufschließung ist dem FLG fremd. Unter diesem Aspekt wurde im bekämpften Bescheid die oben genannte gemeinsame Anlage Weg *** zur Errichtung angeordnet. Er soll vom südlichen Ortsende Richtung Osten nach *** in einer Länge von 760 m geführt werden und eine Verbindung zwischen dem südlichen Ortsteil und dem *** Graben im Osten bilden. Dem Weg kommt also wie aus dem landwirtschaftlichen Gutachten hervorgeht einerseits eine Verbindungsfunktion, andererseits eine gewisse Aufschließungsfunktion für bestimmte künftige Abfindungsgrundstücke zu. Die Behauptung der Beschwerdeführer, die kürzeste Verbindung bestünde über die Landesstraße *** bzw. über den östlich gelegenen Hintausweg, greift nicht. Zutreffendenfalls würden bei einem Entfall des Weges längere An- und Abfahrtswege im Ausmaß zwischen 1600 m und 1800 m entstehen. Auch aus Gründen der Verkehrssicherheit ist die Errichtung dieses Weges sinnvoll, da ein Befahren der Bundesstraße *** bzw. Ab- und Zufahrten von und zur Bundesstraße bzw. von und zur Landesstraße *** dadurch vermieden werden kann. Ziel ist es u. a., Verkehrsgefährdung weitgehend zu vermeiden und verfahrensbedingt Erschließungsmöglichkeiten zu verbessern und zeitgemäß zu gestalten. Zusätzlich ist bei den zu erwartenden Grundstückslängen von bis zu ca. 650 m eine zweite Zufahrtsmöglichkeit bewirtschaftungsbedingt erforderlich, zumal Weg *** entfällt. Der Weg stellt aber auch eine Verbindung zum Weg *** dar und ist demnach wie im Gutachten ausgeführt eine sinnvolle Verkürzung von An- und Abfahrtsfahrtswegen und damit unentbehrlich. Sofern für die Herstellung des Weges *** Bauland der Beschwerdeführer in Anspruch genommen wird, stellt dies keine im Rahmen einer Beschwerde gegen den GMA Plan zu klärende Frage dar, sondern kann das allenfalls die Gesetzmäßigkeit des erst zu erlassenden *** Planes betreffen. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Zuteilung eingebrachter Baulandgrundstücke im Zusammenlegungsplan. Sollte dies nicht möglich sein, sind diese verloren gegangenen Flächen durch gleichartige zu ersetzen. Der angesprochene Kreisverkehr ist aufgrund der unstrittigen Aktenlage nicht im angefochtenen Bescheid (GMA Plan
  4. Teilplan) angeordnet worden und enthalten. Daher ist dieser Kreisverkehr auch nicht Sache des Beschwerdeverfahrens (vgl. hiezu auch VwGH vom
  5. 2014, Ra 2014/03/0049).Der angesprochene Kreisverkehr ist aufgrund der unstrittigen Aktenlage nicht im angefochtenen Bescheid (GMA Plan
  6. Teilplan) angeordnet worden und enthalten. Daher ist dieser Kreisverkehr auch nicht Sache des Beschwerdeverfahrens vergleiche hiezu auch VwGH vom
  7. 2014, Ra 2014/03/0049). Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
  8. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1356.002.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.