RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.09.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1356/004-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Franz Kramer, den Berichterstatter Dr. Klaus Vazulka, den Richter Mag. Christian Gindl und die fachkundigen Laienrichter Ing. Roland Nagl und DI Ernest Ettenauer über die Beschwerde des A, ***, gegen den Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde (NÖ ABB) vom 10. August 2017, Zl. ***, betreffend Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (1. Teilplan) im Zusammenlegungsverfahren *** nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, I.römisch eins. beschlossen:Die Beschwerde wird, soweit sie den Kreisverkehr im Bereich ***/*** betrifft, als unzulässig zurückgewiesen. beschlossen:, , Die Beschwerde wird, soweit sie den Kreisverkehr im Bereich ***/*** betrifft, als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. II.römisch zwei. zu Recht erkannt:Die Beschwerde wird im Übrigen als unbegründet abgewiesen.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.zu Recht erkannt:, , Die Beschwerde wird im Übrigen als unbegründet abgewiesen., , Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 13 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 1 und 2 Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 – FLG Paragraphen 13, Absatz eins und 2, 14 Absatz eins und 2 Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 – FLG §§ 24 Abs. 1, 28 Abs. 1 und 2 sowie § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG Paragraphen 24, Absatz eins, 28, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VGArtikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Die NÖ ABB hat im Zusammenlegungsverfahren *** den 1. Teilplan des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen durch Auflage erlassen. Darin enthalten sind u. a. den Weg *** sowie die Grünanlage ***. 2. Zum Beschwerdevorbringen: In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde führte Herr A wörtlich aus: „Gegen den Bescheid der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (1. Teilplan) der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde vom 21.7.2017, Aktenzahl ***‚ erhebe ich innerhalb offener Frist nachstehende BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht und führe dazu aus wie folgt: 1. Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit der Beschwerde Der bekämpfte Bescheid war bis einschließlich 25.8.2017 zur allgemeinen Einsicht im Rathaus der Stadtgemeinde ***, ***, *** aufgelegt. Die Beschwerdefrist beträgt vier Wochen und beginnt am Tag nach dem Ende der Auflagefrist. Meine Parteistellung ergibt sich aus § 6 Flurverfassungsgesetz 1975 (FLG).Meine Parteistellung ergibt sich aus Paragraph 6, Flurverfassungsgesetz 1975 (FLG). Die Beschwerde ist daher zulässig und fristgerecht erhoben. 2. Beschwerdegründe Der gegenständliche Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes angefochten:
- a)Der geplante Weg („***“) mit Grünanlage („***“) ist weder notwendig noch zweckmäßig zur Erschließung der Abfindungsgrundstücke, da in geringer Entfernung bereits ein Verbindungsweg besteht (nördlich von ***). Die geplante Wegführung der Anlage „***“ mit Grünanlage „***“ widerspricht den Grundsätzen und Zielen des Zusammenlegungsverfahrens. Statt Mängel der Agrarstruktur abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, wird durch die geplante Anlage landwirtschaftlicher Grund vergeudet.
- b)Da in der Natur ein Kreisverkehr ausgesteckt ist, der im derzeitigen GMA Plan *** nicht eingezeichnet ist, ist ersichtlich das die Anbindungswege am Plan nicht mit denen in der Natur ausgesteckten übereinstimmen. Wir ersuchen um Überprüfung der Notwendigkeit dieses Kreisverkehrs mit der geplanten Wegeführung an der *** im südlichen Bereich von ***. 3. Anträge Ich stelle daher an das Landesverwaltungsgericht nachstehende ANTRÄGE Das Verwaltungsgericht möge ● eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen; ● in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass nur jene gemeinsamen Anlagen geplant werden, welche notwendig sind, um die Abfindungsgrundstücke zweckmäßig zu erschließen oder die natürlichen Ertragsbedingungen langfristig zu sichern, damit die Abfindungsgrundstücke zweckmäßig bewirtschaftet werden können in eventu ● den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung bzw. neuerlichen Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurückverweisen.“ Zwei planliche Unterlagen waren angeschlossen. 3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde über Anforderung durch das LVwG nachstehendes landwirtschaftliches Gutachten erstellt: „1. Gerichtsauftrag Erstellung eines Gutachtens zu folgenden Punkten: 1. Ob der geplante Weg *** zur Erschließung eines/von Abfindungsgrundstücks/en erforderlich ist, wenn nein, muss die Grünanlage *** verschoben werden? 2. Ob die Errichtung des Kreisverkehrs im Z-Verfahren als gemeinsame Anlage angeordnet wurde, wenn ja, ist er für eine ordnungsgemäße Erschließung eines/von Abfindungsgrundstücks/en entbehrlich? 2. Befund Ad 1: Weg *** Der Weg *** teilt sich in zwei Abschnitte. Der erste Abschnitt führt ca. 100m parallel zur *** Bundesstraße *** und verbindet den „östlichen Hintausweg“ von *** mit dem in Richtung Osten führenden Teil um am „*** Graben bzw. ***“ in den Weg *** zu münden. Dieser Weg *** erschließt die östlich des Ortes *** bzw. der Landesstraße nach *** (***) liegenden Abfindungsgrundstücke. Diese Abfindungsgrundstücke weisen Längen von bis zu ca. 650m auf, was eine beiderseitige Erschließung erforderlich macht. Der Weg *** hat also im Wesentlichen eine Verbindungsfunktion. Lediglich im parallel zur *** verlaufenden Teil dient er zur Erschließung – vor allem der Abfindungsgrundstücke ***, ***, *** und *** (alle Bauparzellen von Parteien im Verfahren). Diese Grundstücke könnten sehr wohl auch von der *** erschlossen werden, was aus Sicht der Verkehrssicherheit allerdings nicht sinnvoll erscheint. Außerdem ermöglicht dieser Teil des Weges ein Erreichen des in Ost-West Richtung verlaufenden Teiles vom östlichen Hintausweg ohne die *** befahren zu müssen. Eine Verschiebung in Richtung Süden erscheint aus der Möglichkeit den Weg *** in den von der NÖ Landestraßenverwaltung geplanten Kreisverkehr (nicht GMA) beim *** einzubinden nicht sinnvoll. [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ Bei Wegfall des Weges *** müssten ausgehend von der Südseite des östlichen Hintausweges Umwege über den Weg *** im Norden und *** von ca. 1800m bzw. südlich über die Landesstraße *** und den Weg *** von ca. 1600m in Kauf genommen werden. Ad 2. Kreisverkehr Der Kreisverkehr ist keine gemeinsame Anlage im gegenständlichen Z-Verfahren. Vielmehr stellt er eine Reaktion der NÖ Straßenbauabteilung auf die neuen Wege lt. GMA dar. Er wird auch von dieser geplant und ausgeführt. Hier treffen ***, *** sowie der neue westliche Hintausweg *** (lt. techn. Bericht als Asphaltweg mit 3m Fahrbahnbreite ausgebaut) und der Weges *** zusammen. Eine Geschwindigkeitsreduktion auf der *** an der südlichen Ortseinfahrt von *** und somit eine Erhöhung der Verkehrssicherheit für den Ort, aber vor allem auch für den landwirtschaftlichen Verkehr sind die Intentionen für den Kreisverkehr. 3. Gutachten Ad 1: Weg *** Erschließung: Für die direkte Erschließung von Abfindungsgrundstücken ist Weg *** nur bedingt erforderlich. Hinsichtlich des Wegfalles des Weges *** und die Verbindung zu Weg *** und der damit verbundenen Reduktion der Anfahrtswege an die durch diesen Weg erschlossenen Abfindungen ist der Weg sinnvoll. Verkehrssicherheit: Im Hinblick auf die Einbindung des Weges *** über den geplanten Kreisverkehr bzw. der Anschluss an den östlichen Hintausweg (GSt ***) kann angenommen werden, dass sich vor allem für die immer größer werdenden landwirtschaftlichen Fahrzeuge und Maschinen die Verkehrssicherheit für diese erhöht. Ad 2: Kreisverkehr Der Kreisverkehr ist keine gemeinsame Anlage und ist als solcher auch nicht im GMA-Plan ausgewiesen, also nicht Bescheidgegenstand.“ In einer Stellungnahme gab die Beschwerdeführerin nachstehende Erklärung ab: „Sehr geehrte Damen und Herren, Binnen offener Frist erstatte ich folgende Stellungnahme: Ad1: Weg *** Weg *** mit Grünanlage *** ist nicht erforderlich, weil die Abfindungsgrundstücke sowieso eine beiderseitige Erschließung (westlich über die Landeststraße *** bzw. Östlich von *** gelegenen Hintausweg und den im Osten neu errichteten Weg ***) haben. Kürzeste Zufahrt zu den Abfindungsgrundstücken ist ohnehin über die Landestraße *** bzw. über den Östlich von *** gelegenen Hintausweg und nicht über den geplanten Weg *** mit Grünanlage ***. Die vom Sachverständigen genannten Umwege von ca. 1600 bzw. 1800 Meter werden in der Realität nicht genutzt. Eine Reduzierung sowieso nicht genutzter Anfahrtswege ist zwecklos und verfehlt die Ziele eines Kommassierungsverfahrens. Sollte ein Grundstückseigentümer dennoch einen Umweg im genannten Ausmaß auf sich nehmen, ist dieser durchaus zumutbar und steht in keinem Verhältnis zu den Baumaßnahmen und -kosten. Der Wegfall des Weges *** begründet sich mit dem Wegfall der Parzellen beim Bach und der beidseitigen Erschließung der Abfindungen durch den Weg ***. Bezüglich Verkehrssicherheit ist anzumerken, dass zahlreiche andere Abfindungsgrundstücke nur über Öffentliche Straßen (Landes- bzw. Bundesstraßen) erreichbar sind. Warum das genau hier ein Problem darstellen soll, ist nicht nachvollziehbar. Außerdem verringert der Weg unsere Bauparzelle, die durch die Lageverschiebung auch noch verschmälert wurde und somit eine Verschlechterung der Bebaubarkeit gegeben ist. Ad2: Kreisverkehr Zum Kreisverkehr möchte ich anmerken, dass Bundes- und Landesstraßen grundsätzlich keine gemeinsamen Anlagen sind. Herr B hat die angrenzenden Parteien aufgefordert eine Grundverzichtserklärung zu unterschreiben, damit die ***-Gemeinschaft den Baugrund für den Kreisverkehr zur Verfügung stellen kann. Somit ergibt sich eine Beteiligung die im GMA Plan ausgewiesen werden muß. Bezüglich Verkehrssicherheit hat die NÖ Straßenbauabteilung vorgebracht, dass es in diesem Kreuzungsbereich keine bekannten Probleme bzw. Unfälle gab und der Bau eines Kreisverkehres nicht angedacht war. Erst durch die erhebliche finanzielle Beteiligung der ***-Gemeinschaft soll dieses Projekt realisiert werden. Es scheint, als wäre auch hier das Thema Verkehrssicherheit lediglich ein Vorwand. Allgemein: Es ist zu hinterfragen welche Pläne und Unterlagen dem Sachverständigen zur Beurteilung meiner Beschwerde seitens der ABB zur Verfügung gestellt wurden. Aus dem Gutachten geht nicht hervor, welchen Planungsstand die verwendeten Unterlagen aufweisen. Aus meiner Sicht wurden unterschiedliche Pläne und Daten aus verschiedenen Planungsabschnitten herangezogen, sodass keine abschließende Beurteilung durch den Sachverständigen vorliegen kann und eine Erörterung notwendig ist.“ In der mündlichen Verhandlung erläuterte der landwirtschaftliche Sachverständige sein Gutachten. Zu Weg ***: Der Sachverständige wies besonders darauf hin, dass der gegenständliche Weg eine Verbindungsfunktion zur zweiten Anbindung für Grundstücke mit großer Länge aufweise. Er sei daher mehr als zweckmäßig. Dadurch würden auch Gefahren im Zusammenhang mit der Benützung der Bundesstraße vermieden. Aus fachlicher Sicht ist weiters das unnötige Befahren des landwirtschaftlichen Grundes über längere Strecken, etwa wegen der damit verbundenen Bodenverdichtung, nicht wünschenswert ist. Er brachte weiters vor, dass man es bewirtschaftungstechnisch so einrichten könne, dass man keine unnötigen Wege auf landwirtschaftlichen Grund zurücklegen müsse. Auf Grund der Länge der Abfindungsgrundstücke sei eine Ermöglichung des Wegfahrens oder Zufahrens über den gegenständlichen Verbindungsweg zweckmäßig. Der Vertreter der ***-Gemeinschaft legte dar, dass der Weg *** nachträglich aufgenommen worden sei, einerseits aus dem schon zuvor erörterten Gründen, andererseits aber auch zur Entlastung des Ortsgebietes vom landwirtschaftlichen Verkehr mit immer größer werdenden Maschinen. Der Obmann der ***-Gemeinschaft erklärt, dass Weg und Baumreihe eine Einheit bildeten. In Bezug auf den Weg hätte es eine Vorgabe des verkehrstechnischen Sachverständigen gegeben. Danach hätte die Wegeinmündung wenigstens 100 m vom Kreuzungsbereich ***/*** entfernt sein müssen. Daraus hätte sich die gegenständliche Lage ergeben, weil ansonsten hinsichtlich des Abstands der einzelnen gemeinsamen Anlagen den ökologischen Anforderungen nicht mehr entsprochen hätte werden können. Der Vertreter der NÖ ABB erklärt, dass der Kreisverkehr definitiv nicht Gegenstand der Planung der Agrarbehörde ist. Es handle sich dabei um ein Projekt der Straßenverwaltung, welche auch dafür um die notwendige straßenrechtliche Bewilligung ansuchen würde. Dieses Projekt sei derzeit aber ruhend gestellt, weil es von der Verwirklichung des Weges *** abhängt. Auch die Aufbringung des allfälligen Grundbedarfs für die Errichtung des Kreisverkehrs seitens der Zusammenlegungsgemeinschaft soll nicht durch eine gemeinsame Anlage erfolgen. Der Obmann der ***-Gemeinschaft bringt vor, dass das Vorliegen unterschiedlicher Planungen auf ein Missverständnis der Straßenbauabteilung zurückzuführen sei, welcher nicht bekannt gewesen sei, dass hier Bauland vorliege. Nach Aufklärung dieses Sachverhalts hätte man eine Umplanung vorgenommen. 4. Feststellungen: Weg *** erfüllt eine Aufschließungs- und Verbindungsfunktion. Einerseits stellt er eine auf Grund der geplanten Abfindungsgrundstückslängen erforderliche zweite Zufahrt für diese Abfindungen dar, andererseits bildet er eine Verbindung östlicher Hintausweg - *** Graben – Weg ***. Soweit er parallel zur *** geführt wird, ist damit auch eine wesentliche Verbesserung der Verkehrssicherheit verbunden, da ein Befahren der *** selbst sowie ein Zu- und Abfahren auf diese Straße im Rahmen der Bewirtschaftung der dortigen Abfindungsgrundstücke nicht notwendig ist. Gleiches gilt für die im Bereich der *** gelegenen Abfindungsgrundstücke. Der Entfall des Weges *** hätte für diesen Bereich zudem weiters eine Verlängerung der An- und Abfahrtswege um ca. 1600 m bis 1800 m, je nach Lage der Abfindungen zur Folge. Der angesprochene Kreisverkehr ist keine gemeinsame Anlage, er stellt ein Projekt der Straßenverwaltung dar. Hinsichtlich der gemeinsamen Anlage *** (Baumreihe) findet sich in der Beschwerde lediglich die nicht weiter ausgeführte Behauptung, diese widerspräche Grundsätzen und Zielen des Zusammenlegungsverfahrens und stelle eine Grundverschwendung dar. Auf die in der Bescheidbeilage definierten durch die Anlage zu erreichenden Wirkungen bzw. Funktionen, nämlich Vernetzung (als Hauptfunktion) sowie Ausgleich und Landschaftsbild (als Nebenfunktionen) wird in keiner Weise eingegangen. 5. Beweiswürdigung: Das LVwG folgt in seiner Entscheidung dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen. Der Beschwerdeführer ist diesem nicht auf gleicher fachlicher Ebenen entgegengetreten. 6. Rechtslage: § 1
(1)FLG: Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft sind die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern oder neu zu gestalten. Paragraph eins,
(1)FLG: Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft sind die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern oder neu zu gestalten. § 1
(2)leg. cit.: Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch Paragraph eins,
(2)leg. cit.: Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch
- Mängel der Agrarstruktur (wie zum Beispiel zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeform, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder
- Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie zum Beispiel Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten). § 13
(1)FLG: Die Behörde muß für das Zusammenlegungsgebiet die erforderlichen gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen planen. Das sind jene, die Paragraph 13,
(1)FLG: Die Behörde muß für das Zusammenlegungsgebiet die erforderlichen gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen planen. Das sind jene, die notwendig sind, um die Abfindungsgrundstücke zweckmäßig zu erschließen oder die natürlichen Ertragsbedingungen langfristig zu sichern, damit die Abfindungsgrundstücke zweckmäßig bewirtschaftet werden oder -sonst den Zweck der Zusammenlegung fördern und mehreren Parteien dienen. § 13
(2)leg. cit.: Der Grund für die gemeinsamen Anlagen ist von den Parteien kostenlos im Verhältnis der Werte ihrer Grundabfindungen aufzubringen, soweit er bei Einrechnung eines aus einer Neuvermessung sich ergebenden Flächenunterschiedes oder durch vorhandene Anlagen nicht gedeckt ist oder sonst zur Verfügung steht. Parteien, für die sich durch die gemeinsamen Anlagen kein oder nur ein geringfügiger Vorteil ergibt, sind von der Grundaufbringung ganz oder teilweise zu befreien. Paragraph 13,
(2)leg. cit.: Der Grund für die gemeinsamen Anlagen ist von den Parteien kostenlos im Verhältnis der Werte ihrer Grundabfindungen aufzubringen, soweit er bei Einrechnung eines aus einer Neuvermessung sich ergebenden Flächenunterschiedes oder durch vorhandene Anlagen nicht gedeckt ist oder sonst zur Verfügung steht. Parteien, für die sich durch die gemeinsamen Anlagen kein oder nur ein geringfügiger Vorteil ergibt, sind von der Grundaufbringung ganz oder teilweise zu befreien. § 14
(1)leg. cit.: Die Behörde muss über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen einen Entwurf erstellen. Sie hat Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf zu geben (§ 45 Abs. 3 AVG 1991): Paragraph 14,
(1)leg. cit.: Die Behörde muss über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen einen Entwurf erstellen. Sie hat Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf zu geben (Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1991): dem Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft, den Eigentümern jener Anlagen und Objekte im Zusammenlegungsgebiet, die durch die Planungen berührt werden, dem Bergbauberechtigten, falls seine Berechtigung berührt wird, den Gemeinden, in denen die der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke liegen, Personen, die durch die Ausführung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen in ihren Rechten berührt werden könnten. § 14
(2)leg. cit.: Über die Ergebnisse der Planung ist ein Bescheid (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) zu erlassen; über einzelne Teilergebnisse der Planung können erforderlichenfalls abgesonderte Bescheide erlassen werden. Paragraph 14,
(2)leg. cit.: Über die Ergebnisse der Planung ist ein Bescheid (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) zu erlassen; über einzelne Teilergebnisse der Planung können erforderlichenfalls abgesonderte Bescheide erlassen werden. § 24
(1)VwGVG: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Paragraph 24,
(1)VwGVG: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. § 28
(1)leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 28
(2)leg. cit.: Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Paragraph 28,
(2)leg. cit.: Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 25a
(1)VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Paragraph 25 a,
(1)VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Art. 133
(4)B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133,
(4)B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
- Erwägungen: Die allgemeinen Ziele des § 1 FLG sind auch bei der Schaffung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlage zu beachten (vgl. VwGH vom
- Juni 2007, Zl. 2006/07/0060). In § 1 Abs. 1 und 2 Z. 1 FLG werden unter den Zielen eines Zusammenlegungsverfahrens auch ausdrücklich die Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten und unter den zu beseitigenden Mängeln der Agrarstruktur die unzulängliche Verkehrserschließung und unzureichende naturräumliche Ausstattung genannt. Dieser Aspekt ist auch in § 13 Abs. 1 FLG angesprochen, wenn er als gemeinsame Maßnahmen und Anlagen auch solche nennt, die die Abfindungsgrundstücke zweckmäßig erschließen und die natürlichen Ertragsbedingungen langfristig sichern. Dabei sind die in der zitierten gesetzlichen Bestimmung genannten Zielvorgaben grundsätzlich als gleichrangig zu beurteilen, Über- oder Unterordnungen bestehen hier keine. Fest steht daher jedenfalls, dass jedes neu zu schaffende Abfindungsgrundstück ordnungsgemäß erschlossen sein muss. Dies auch dann, wenn – abweichend von der sonstigen Regel – die gemeinsame Anlage „Weg“ lediglich einer Partei dient bzw. zu Gute kommt. Auch ein Vorrang der Schaffung möglichst günstig zu gestaltender Neugrundstücke zu Lasten einer zweckmäßigen Aufschließung ist dem FLG fremd. Die allgemeinen Ziele des Paragraph eins, FLG sind auch bei der Schaffung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlage zu beachten vergleiche VwGH vom
- Juni 2007, Zl. 2006/07/0060). In Paragraph eins, Absatz eins und 2 Ziffer eins, FLG werden unter den Zielen eines Zusammenlegungsverfahrens auch ausdrücklich die Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten und unter den zu beseitigenden Mängeln der Agrarstruktur die unzulängliche Verkehrserschließung und unzureichende naturräumliche Ausstattung genannt. Dieser Aspekt ist auch in Paragraph 13, Absatz eins, FLG angesprochen, wenn er als gemeinsame Maßnahmen und Anlagen auch solche nennt, die die Abfindungsgrundstücke zweckmäßig erschließen und die natürlichen Ertragsbedingungen langfristig sichern. Dabei sind die in der zitierten gesetzlichen Bestimmung genannten Zielvorgaben grundsätzlich als gleichrangig zu beurteilen, Über- oder Unterordnungen bestehen hier keine. Fest steht daher jedenfalls, dass jedes neu zu schaffende Abfindungsgrundstück ordnungsgemäß erschlossen sein muss. Dies auch dann, wenn – abweichend von der sonstigen Regel – die gemeinsame Anlage „Weg“ lediglich einer Partei dient bzw. zu Gute kommt. Auch ein Vorrang der Schaffung möglichst günstig zu gestaltender Neugrundstücke zu Lasten einer zweckmäßigen Aufschließung ist dem FLG fremd. Unter diesem Aspekt wurde im bekämpften Bescheid die oben genannte gemeinsame Anlage Weg *** zur Errichtung angeordnet. Er soll vom südlichen Ortsende Richtung Osten nach *** in einer Länge von 760 m geführt werden und eine Verbindung zwischen dem südlichen Ortsteil und dem *** Graben im Osten bilden. Dem Weg kommt also wie aus dem landwirtschaftlichen Gutachten hervorgeht einerseits eine Verbindungsfunktion, andererseits eine gewisse Aufschließungsfunktion für bestimmte künftige Abfindungsgrundstücke zu. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die kürzeste Verbindung bestünde über die Landesstraße *** bzw. über den östlich gelegenen Hintausweg, greift nicht. Zutreffendenfalls würden bei einem Entfall des Weges längere An- und Abfahrtswege im Ausmaß zwischen 1600 m und 1800 m entstehen. Auch aus Gründen der Verkehrssicherheit ist die Errichtung dieses Weges sinnvoll, da ein Befahren der Bundesstraße *** bzw. Ab- und Zufahrten von und zur Bundesstraße bzw. von und zur Landesstraße *** dadurch vermieden werden kann. Das Argument des Beschwerdeführers, auch an anderen Stellen müsste man von Landes- oder Bundesstraßen befahren, um zu Abfindungsgrundstücken zu gelangen, ist insofern nicht zielführend. Ziel ist es, Verkehrsgefährdung weitgehend zu vermeiden und verfahrensbedingt Erschließungsmöglichkeiten zu verbessern und zeitgemäß zu gestalten. Zusätzlich ist bei den zu erwartenden Grundstückslängen von bis zu ca. 650 m eine zweite Zufahrtsmöglichkeit bewirtschaftungsbedingt erforderlich, zumal Weg *** entfällt. Die vom Beschwerdeführer angesprochene vorhandene
- Zufahrtsmöglichkeit besteht derzeit nicht in einer adäquaten Form. Stichwege und Servitutsrechte stellen aus rechtlicher und auch aus bewirtschaftungstechnischer Sicht keine ordnungsgemäße Erschließung im rechtlichen Sinn dar. Der Weg stellt aber auch eine Verbindung zum Weg *** dar und ist demnach wie im Gutachten ausgeführt eine sinnvolle Verkürzung von Anfahrtswegen und damit unentbehrlich. Der angesprochene Kreisverkehr ist aufgrund der unstrittigen Aktenlage nicht im angefochtenen Bescheid (GMA Plan
- Teilplan) angeordnet worden und enthalten. Daher ist dieser Kreisverkehr auch nicht Sache des Beschwerdeverfahrens (vgl. hiezu auch VwGH vom
- 2014, Ra 2014/03/0049).Der angesprochene Kreisverkehr ist aufgrund der unstrittigen Aktenlage nicht im angefochtenen Bescheid (GMA Plan
- Teilplan) angeordnet worden und enthalten. Daher ist dieser Kreisverkehr auch nicht Sache des Beschwerdeverfahrens vergleiche hiezu auch VwGH vom
- 2014, Ra 2014/03/0049). Der angeregte Entfall des Landschaftselements *** wird lediglich mit dem Argument, dieses widerspräche den Grundsätzen und Zielen des Zusammenlegungsverfahrens und stelle eine Grundverschwendung dar, begründet. Auf die in der Bescheidbeilage definierten durch die Anlage zu erreichenden Wirkungen bzw. Funktionen, nämlich Vernetzung (als Hauptfunktion) sowie Ausgleich und Landschaftsbild (als Nebenfunktionen) wird in keiner Weise eingegangen. Es sind aber auch ökologische Aspekte im Verfahren als gleichrangig zu berücksichtigen und umzusetzen. Ein Verweis auf die Erzielung einer günstigeren Bewirtschaftbarkeit für den Entfall dieser gemeinsamen Anlage bzw. die Begründung, der Grundverlust für diese gemeinsame Anlage sollte vermeiden werden, kann deshalb nicht zielführend sein. Die Funktionen, die diese Anlage in dem betreffenden Ried erfüllen sollen, nämlich Naturschutz und Vernetzung, werden nicht angesprochen oder in Frage gestellt. Im Übrigen wurde ein funktionierendes ökologisches Gesamtkonzept erstellt. Eine Streichung einzelner Anlagen ist somit nicht ohne weiteres durchführbar und wäre – eine inhaltliche Prüfungsmöglichkeit vorausgesetzt - grundsätzlich lediglich nach fundierter fachlicher Begründung samt Vorschreibung allfällig nötiger Alternativanlagen, die eine gleichartige Wirkung erzielen könnten, machbar. Mit diesem in der Beschwerde enthaltenen Begründungspunkt ist für den Beschwerdeführer jedenfalls nichts zu gewinnen. Diese Beschwerde ist zwar begründet und steht mit dem bekämpften Bescheid in gewissen Bezug, was einer formellen Entscheidung entgegensteht, ist aber aus rechtlicher Sicht nicht geeignet, den
- Teilplan inhaltlich zu prüfen. Es handelt sich somit um eine zulässige Beschwerde (vgl. VwGH vom
- 2000, Es handelt sich somit um eine zulässige Beschwerde vergleiche VwGH vom
- 2000, Zl. 99/01/0130 sowie Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht,
- Auflage, 256), wobei ihr allerdings aus materieller Sicht ein Erfolg versagt bleiben musste, da sie in keiner Weise auf den Zweck der Errichtung der betreffenden gemeinsamen Anlage eingeht, sondern ausschließlich eine möglichst unbeeinträchtigte Situierung eines Abfindungsgrundstücks anstrebt. Sofern der Beschwerdeführer Baulandverlust wegen der Herstellung des Weges *** ins Treffen führt, stellt dies keine im Rahmen einer Beschwerde gegen den GMA Plan zu klärende Frage dar, sondern kann das allenfalls die Gesetzmäßigkeit des erst zu erlassenden Z Planes betreffen. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Zuteilung eingebrachter Baulandgrundstücke im Zusammenlegungsplan. Sollte dies nicht möglich sein, sind diese verloren gegangenen Flächen durch gleichartige zu ersetzen. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
- Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1356.004.2017