RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.09.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1356/005-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) erkennt durch den Senatsvorsitzenden Mag. Franz Kramer, den Berichterstatter Dr. Klaus Vazulka, den Richter Mag. Christian Gindl und die fachkundigen Laienrichter Ing. Roland Nagl und DI Ernest Ettenauer über die Beschwerde des A, ***, gegen den Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde (NÖ ABB) vom 10. August 2017, Zl. ***, betreffend Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (1. Teilplan) im Zusammenlegungsverfahren *** nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht: 1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Errichtung der Weganlage *** unter der aufschiebenden Bedingung der gleichzeitigen Errichtung der Weganschlussstücke im Zusammenlegungsverfahren *** angeordnet wird. Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 13 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 1 und 2 Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 – FLG Paragraphen 13, Absatz eins und 2, 14 Absatz eins und 2 Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 – FLG §§ 24 Abs. 1, 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG Paragraphen 24, Absatz eins, 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VGArtikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Die NÖ ABB hat im Zusammenlegungsverfahren *** den 1. Teilplan des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen durch Auflage erlassen. Darin enthalten sind u. a. die Wege ***, *** und *** sowie das Landschaftselement ***. 2. Zum Beschwerdevorbringen: In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde führte Herr A wörtlich aus: „Gegen den Bescheid der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (1. Teilplan) der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde vom 21.7.2017, Aktenzahl ***, erhebe ich innerhalb offener Frist nachstehende BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht und führe dazu aus wie folgt: 1. Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit der BeschwerdeDer bekämpfte Bescheid war bis einschließlich 25.8.2017 zur allgemeinen Einsicht im Rathaus der Stadtgemeinde ***, ***, *** aufgelegt. Die Beschwerdefrist beträgt vier Wochen und beginnt am Tag nach dem Ende der Auflagefrist.Meine Parteistellung ergibt sich aus § 6 Flurverfassungsgesetz 1975 (FLG).Die Beschwerde ist daher zulässig und fristgerecht erhoben.Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit der Beschwerde, , Der bekämpfte Bescheid war bis einschließlich 25.8.2017 zur allgemeinen Einsicht im Rathaus der Stadtgemeinde ***, ***, *** aufgelegt. Die Beschwerdefrist beträgt vier Wochen und beginnt am Tag nach dem Ende der Auflagefrist., , Meine Parteistellung ergibt sich aus Paragraph 6, Flurverfassungsgesetz 1975 (FLG)., , Die Beschwerde ist daher zulässig und fristgerecht erhoben. 2. BeschwerdegründeDer gegenständliche Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes angefochten:
- a)Der geplante Weg „***“ mit Grünanlage ist zur Erschließung von Abfindungsgrundstücken weder zweckmäßig noch notwendig, da ohnehin in geringer Entfernung (nördlich von ***) ein Verbindungsweg vorhanden ist. Der geplante Weg stellt eine Grundvergeudung dar.
- b)Der Weg „***” verläuft nicht an der KG Grenze, wodurch ein großes Grundstück mit günstigen Bewirtschaftungsvoraussetzungen zerteilt bzw. geschmälert wird. Als Folge entsteht ein Trenngrundstück mit ungünstiger Grundstücksgröße bzw. -form, wodurch die künftige Bewirtschaftung massiv erschwert wird.
- c)Der geplante Weg „***” zwischen der KG *** und der KG *** ist zur Erschließung der Abfindungsgrundstücke weder notwendig noch zweckmäßig, da diesem eine Anbindung an das bestehende Wegenetz fehlt.
- d)Das Landschaftselement „***“ steht einer zeitgemäßen sowie zweckmäßigen Bewirtschaftung der umliegenden landwirtschaftlichen Flächen entgegen. Es sollte daher ersatzlos entfernt werden, da ohnehin in unmittelbarer Nähe ein großes Waldstück vorhanden ist.Beschwerdegründe, , Der gegenständliche Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes angefochten:, ,
- a)Der geplante Weg „***“ mit Grünanlage ist zur Erschließung von Abfindungsgrundstücken weder zweckmäßig noch notwendig, da ohnehin in geringer Entfernung (nördlich von ***) ein Verbindungsweg vorhanden ist. Der geplante Weg stellt eine Grundvergeudung dar., ,
- b)Der Weg „***” verläuft nicht an der KG Grenze, wodurch ein großes Grundstück mit günstigen Bewirtschaftungsvoraussetzungen zerteilt bzw. geschmälert wird. Als Folge entsteht ein Trenngrundstück mit ungünstiger Grundstücksgröße bzw. -form, wodurch die künftige Bewirtschaftung massiv erschwert wird., ,
- c)Der geplante Weg „***” zwischen der KG *** und der KG *** ist zur Erschließung der Abfindungsgrundstücke weder notwendig noch zweckmäßig, da diesem eine Anbindung an das bestehende Wegenetz fehlt., ,
- d)Das Landschaftselement „***“ steht einer zeitgemäßen sowie zweckmäßigen Bewirtschaftung der umliegenden landwirtschaftlichen Flächen entgegen. Es sollte daher ersatzlos entfernt werden, da ohnehin in unmittelbarer Nähe ein großes Waldstück vorhanden ist. Den genannten Beschwerdepunkten ist gemeinsam, dass die Planung der Anlagen den Grundsätzen und Zielen des Zusammenlegungsverfahrens widersprechen. Statt Mängel der Agrarstruktur abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, wird durch die bescheidmäßigen Maßnahmen und Anlagen eine Bewirtschaftung erschwert und ungünstige Grundstücksformen und -größen neu geschaffen. Darüber hinaus sind die genannten Wege zur Erschließung der Abfindungsgrundstücke weder notwendig noch zweckmäßig. 3. Anträge Ich stelle daher an das Landesverwaltungsgericht nachstehende ANTRÄGE Das Verwaltungsgericht möge ● eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen; ● in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass nur jene gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen geplant werden, welche notwendig sind, um die Abfindungsgrundstücke zweckmäßig zu erschließen oder die natürlichen Ertragsbedingungen langfristig zu sichern, damit die Abfindungsgrundstücke zweckmäßig bewirtschaftet werden können in eventu ● den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung ● bzw. neuerlichen Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurückverweisen.“ Teilauszüge aus Bescheidbestandteilen waren angeschlossen. 3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde über Anforderung durch das LVwG nachstehendes landwirtschaftliches Gutachten erstellt: „1. Gerichtsauftrag Erstellung eines Gutachtens zu folgenden Punkten: 1. Ob der geplante Weg *** zur Erschließung eines/von Abfindungsgrundstücks/en erforderlich ist, wenn nein, muss die Grünanlage *** verschoben werden? Ist der genannte Verbindungsweg zur Erschließung ausreichend und kann Weg *** entfallen? 2. Ob Weg *** günstiger zu führen ist und dann eine bessere Flureinteilung möglich wäre? 3. Ob Weg *** für eine zweckmäßige Erschließung eines/von Abfindungsgrundstücks/en erforderlich ist? Fehlt eine Anbindung an das bestehende Wegenetz bzw. wäre eine solche erforderlich? 2. Befund Ad 1: Weg *** Der Weg *** teilt sich in zwei Abschnitte. Der erste Abschnitt führt ca. 100m parallel zur *** Bundesstraße *** und verbindet den „östlichen Hintausweg“ von *** mit dem in Richtung Osten führenden Teil um am „*** Graben bzw. ***“ in den Weg *** zu münden. Dieser Weg *** erschließt die östlich des Ortes *** bzw. der Landesstraße nach *** (***) liegenden Abfindungsgrundstücke. Diese Abfindungsgrundstücke weisen Längen von bis zu ca. 650m auf, was eine beiderseitige Erschließung erforderlich macht. Der Weg *** hat also im Wesentlichen eine Verbindungsfunktion. Lediglich im parallel zur *** verlaufenden Teil dient er zur Erschließung – vor allem der Abfindungsgrundstücke ***, ***, *** und *** (alle Bauparzellen von Parteien im Verfahren). Diese Grundstücke könnten sehr wohl auch von der *** erschlossen werden, was aus Sicht der Verkehrssicherheit allerdings nicht sinnvoll erscheint. Außerdem ermöglicht dieser Teil des Weges ein Erreichen des in Ost-West Richtung verlaufenden Teiles vom östlichen Hintausweg ohne die *** befahren zu müssen. Eine Verschiebung in Richtung Süden erscheint aus der Möglichkeit den Weg *** in den von der NÖ Landestraßenverwaltung geplanten Kreisverkehr (nicht GMA) beim *** einzubinden nicht sinnvoll. [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… Bei Wegfall des Weges *** müssten ausgehend von der Südseite des östlichen Hintausweges Umwege über den Weg *** im Norden und *** von ca. 1800m bzw. südlich über die Landesstraße *** und den Weg *** von ca. 1600m in Kauf genommen werden.“ Ad 2. Weg *** [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „…“ Ad 3: Weg *** Der Weg *** liegt im Ried *** an der östlichen Z-Grenze zur benachbarten KG ***. Für sich alleine betrachtet erscheint er aufgrund einer aktuell fehlenden Anbindung an andere Wege als sinnlos. Hierzu ist festzuhalten, dass auch in der KG *** ein Z-Verfahren läuft (***). Erst im Hinblick auf beide Z-Verfahren ergibt sich der Sinn. Der Weg *** soll in Richtung Süden (siehe Bild 4 unten – grün eingezeichnet) bis zum Weg GSt. *** KG *** verlängert werden. Somit ist über den Weg GSt. *** *** der Anschluss an das Wegenetz im Z-*** gegeben. Die nördliche Verlängerung soll die Abfindungen in der Z-*** entlang des ***-Waldes erschließen. Auf die Z-*** entfällt lediglich die Grundaufbringung. Den Ausbau des Weges (auch des in der Z-*** gelegenen Teiles) übernimmt die Z-***. Somit ist die Sinnhaftigkeit des Weges *** gegeben. Die Abfindungen in gegenständlichem Ried weisen durchschnittlich eine Länge von 450m auf, was eine beidseitige Erschließung erforderlich macht. [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „…“ 3. Gutachten Ad 1: Weg *** Erschließung: Für die direkte Erschließung von Abfindungsgrundstücken ist Weg *** nur bedingt erforderlich. Hinsichtlich des Wegfalles des Weges *** und die Verbindung zu Weg *** und der damit verbundenen Reduktion der Anfahrtswege an die durch diesen Weg erschlossenen Abfindungen ist der Weg sinnvoll. Verkehrssicherheit: Im Hinblick auf die Einbindung des Weges *** über den geplanten Kreisverkehr bzw. der Anschluss an den östlichen Hintausweg (GSt ***) kann angenommen werden, dass sich vor allem für die immer größer werdenden landwirtschaftlichen Fahrzeuge und Maschinen die Verkehrssicherheit für diese erhöht. Ad 2: Weg *** Gerade durch den geplanten Verlauf des Weges *** im bemängelten Bereich ist im Verbund mit den Z-Verfahren in der KG *** eine bessere Flureinteilung möglich! Ad 3: Weg *** Im Hinblick auf des Gemeinschaftsprojekt mit der Z-*** (Grundaufbringung im Z-Gebiet *** durch Z-***, Ausbau durch die Z-***) ist die beiderseitige Erschließung der Abfindungen gewährleistet und aufgrund der Abfindungslängen des gegenständlichen Riedes als zweckmäßig zu beurteilen.“ In einer Stellungnahme gab die Beschwerdeführerin nachstehende Erklärung ab: „Ad1: Weg *** Weg *** mit Grünanlage *** ist nicht erforderlich, weil die Abfindungsgrundstücke sowieso eine beiderseitige Erschließung (westlich über die Landesstraße *** bzw. östlich von *** gelegenen Hintausweg und den im Osten neu errichteten Weg ***) haben. Kürzeste Zufahrt zu den Abfindungsgrundstücken ist ohnehin über die Landestraße *** bzw. über den östlich von *** gelegenen Hintausweg und nicht über den geplanten Weg *** mit Grünanlage ***. Die vom Sachverständigen genannten Umwege von ca. 1600 bzw. 1800 Meter sind reine Theorie und werden tatsächlich so nicht genutzt. Sollte ein Grundstückseigentümer dennoch einen Umweg im genannten Ausmaß auf sich nehmen, ist dieser durchaus zumutbar und steht in keinem vernünftigen Verhältnis zu den auflaufenden Baumaßnahmen und -kosten. Einer zweckmäßigen Erschließung der Abfindungsgrundstücke dient dieser Weg jedenfalls nicht. Bezüglich Verkehrssicherheit ist zu erwähnen, dass viele andere Abfindungsgrundstücke ausschließlich nur über öffentliche Straßen (Landes- bzw. Bundesstraßen) erreichbar sind. Dort stellt dies scheinbar kein Problem dar. Der Sachverständige möge erklären, warum die Verkehrssicherheit erhöht werden müsse, obwohl die *** nicht annähernd ein so großes Verkehrsaufkommen wie die *** aufweist und nördlich ohnehin über den Hintausweg gefahren wird. Aus dem Gutachten geht hervor, das der Sachverständige von einer Errichtung eines Kreisverkehrs ausgeht. Dieses „Vorhaben“ geht aus den Kommassierungsunterlagen nicht hervor, ist mir als Partei des Kommassierungsverfahrens nicht näher bekannt. ln den öffentlich ausgehängten Unterlagen kam dieser Kreisverkehr nie vor. Es ist daher mit dem Sachverständigen zu klären, welche Unterlagen seitens der Agrarbezirksbehörde zur Verfügung gestellt wurden und warum diese Unterlagen den betroffenen Parteien nicht bekannt sind. Erst danach ist eine abschließende Beurteilung möglich. Ad2: Weg *** Die Planung der Abfindungen ist nicht Gegenstand des beeinspruchten Bescheides und schon gar nicht nachvollziehbar, da das Altgrundstück mit der Parz.Nr. *** von Herrn B (ONr.***) in einer ganz anderen Ried liegt und nur 25 bis 41 Bodenpunkten aufweist. Das Neugrundstück hingegen aber mindestens 55 Bodenpunkte hat und somit ein ungleicher Tausch stattfindet. Hier dürfte im Vorfeld bereits alles für den Herrn *** geplant worden sein. (Lage der Abfindung in *** und kein Grünstreifen neben dem Herrn ***) Nun ist auch noch der Weg von der KG Grenze für den Obmann verlegt worden. Hier stellt sich die Frage ob alle Parteien gleich behandelt werden? Ad3: Weg *** Die zur Einsicht aufgelegten Pläne zeigten zu keinem Zeitpunkt eine Verbindung zur KG ***. Es ist daher vom Sachverständigen zu erörtern, welche Planungsunterlagen ihm zur Gutachtenserstellung zur Verfügung standen. Der Bau gemeinsamer Maßnahmen und Anlagen soll den Zweck der Zusammenlegung fördern und mehreren Parteien dienen. In diesem Zusammenhang ist zu hinterfragen, warum die KG *** die Grundaufbringung für den Weg *** übernimmt, wo dieser Weg nur der KG *** dient. Sofern der Weg *** für die Berufskollegen aus der KG *** notwendig und von Vorteil ist, sollte die betroffene KG *** auch für deren Grundaufbringung und Ausbau sorgen. (Einen vergleichbaren Grenzweg gab es auch zwischen *** und ***, wobei sich die KG *** nicht an diesen Grenzweg beteiligte, da er für diese zu wenig nutzen darstellte.) Der Weg stellt lediglich eine 2. Zufahrt für die Abfindung *** dar. Da die kürzeste Strecke zu *** ohnehin über den Weg *** im Westen führt, ist ein Bau nicht zweckmäßig. Außerdem würde der kurze (im Plan grün dargestellte) Weg in der KG *** genügen um eine 2. Zufahrt zur Abfindung zu ermöglichen(Siehe Bild 3). Allgemein: Es ist zu hinterfragen welche Pläne und Unterlagen dem Sachverständigen zur Beurteilung meiner Beschwerde seitens der ABB zur Verfügung gestellt wurden. Aus dem Gutachten geht nicht hervor, welchen Planungsstand die verwendeten Unterlagen aufweisen. Die Pläne sind mir teilweise unbekannt. Aus meiner Sicht wurden für die Erstellung des Gutachtens unterschiedliche Pläne und Daten aus verschiedenen Planungsabschnitten vermischt, sodass keine abschließende Beurteilung durch den Sachverständigen vorliegen kann und eine Erörterung notwendig ist. 3 Beilagen waren angeschlossen In der mündlichen Verhandlung erläuterte der landwirtschaftliche Sachverständige ausführlich sein Gutachten. Auf Nachfrage und entsprechendes Vorbringen der Partei erklärte der Sachverständige zu Weg ***, dass dieser Weg ohne Verwirklichung eines Anschlusses im Z-Gebiet *** keine Funktion erfüllen kann. Der Vertreter der NÖ ABB führte aus, dass es sich bei *** um eine überörtliche Planung für zwei Z-Verfahren handle. Die Zusammenlegungsgemeinschaften hätten sich dahingehend verständigt, dass *** von der Z-Gemeinschaft *** finanziert, die Grundbeistellung jedoch von *** erfolgen solle. Für das Z-Verfahren *** gäbe es noch keine Pläne für gemeinsame Anlagen und Maßnahmen. Der Weg *** ist in einer Breite von 5 m vorgesehen und soll als Schotterweg ausgeführt werden. Weiters teilt der Vertreter der NÖ ABB mit, dass die vorläufige Übernahme im Z-Verfahren *** bereits erfolgt sei. Herr A brachte weiters vor, dass die Zustimmung im Ausschuss, an dem er teilgenommen hätte, unter der Prämisse erfolgt sei, dass drei Grundstücke erschlossen würden. Dies sei jedoch nun nicht mehr so; das einzige verbleibende Grundstück hätte ohnedies eine Zufahrt bzw. werde in Zukunft über einen Weg des Z-Gebiets *** erschlossen. Der Vertreter der NÖ ABB entgegnete, dass die Planung bereits vor der Flureinteilung erfolgt sei. Sie sei das Resultat von Erfahrungen mit dem Z-Verfahren ***, wo eine isolierte Betrachtung sich eben nicht bewährt hätte. Herr A bemerkt, dass aus seiner Sicht nicht einsichtig sei, dass im Z-Verfahren der Grund aufgebracht werden müsse für eine Anlage, die zu 99% einem anderen Zusammenlegungsgebiet diene. Zu Weg ***: Der Sachverständige wies besonders darauf hin, dass der gegenständliche Weg eine Verbindungsfunktion zur zweiten Anbindung für Grundstücke mit großer Länge aufweise. Er sei daher mehr als zweckmäßig. Dadurch würden auch Gefahren im Zusammenhang mit der Benützung der Bundesstraße vermieden. Herr A brachte vor, dass alle Grundstücke über eine zweite Zufahrt verfügen, wobei der kürzeste Weg jeweils vom Ortsgebiet aus ohne Benutzung von *** wäre. Bei der Bewirtschaftung von Feldern könne man wieder über den kürzeren Weg über Eigengrund zurückfahren und müsse daher nicht die zweite Ausfahrt und den Verbindungsweg nutzen. Dagegen wurde von Sachverständigenseite eingewandt, dass aus fachlicher Sicht eine solche Vorgangsweise, nämlich das unnötige Befahren des landwirtschaftlichen Grundes über längere Strecken, etwa wegen der damit verbundenen Bodenverdichtung, nicht wünschenswert ist. Er brachte weiters vor, dass man es bewirtschaftungstechnisch so einrichten könne, dass man keine unnötigen Wege auf landwirtschaftlichen Grund zurücklegen müsse. Weiters bemerkte der Sachverständige dazu, dass aus fachlicher Sicht angesichts der Größe der Abfindungsgrundstücke eine Ermöglichung des Wegfahrens oder Zufahrens über den gegenständlichen Verbindungsweg zweckmäßig wäre. Auf entsprechenden Vorhalt erklärte Herr A, dass sich erst im Lauf der Zeit herausstelle, welche Wege notwendig seien und welche nicht. Er merkte weiters an, dass er ein Grundstück erhalten hätte, welches auch nur über lange Umwege erreichbar wäre. Der Vertreter der Z-Gemeinschaft legte dar, dass der Weg *** nachträglich aufgenommen worden sei, einerseits aus dem schon zuvor erörterten Gründen, andererseits aber auch zur Entlastung des Ortsgebietes vom landwirtschaftlichen Verkehr mit immer größer werdenden Maschinen. Zu Weg ***: Herr A brachte vor, dass er die Notwendigkeit des Weges *** nicht in Frage stelle; er hätte jedoch anders ausgeführt werden können, wodurch das Entstehen von unnötigen Grünflächen vermieden hätte werden können. Der Vertreter der NÖ ABB erklärte dazu, dass bei der Wegeplanung versucht worden sei, möglichst Begradigungen herbeizuführen; der Anfall von Grünflächen ließe sich jedoch nicht ganz vermeiden. Die gegenständlichen Grünanlagen seien im Einvernehmen mit der Umweltanwaltschaft geplant worden. In die Planung sei auch Herr A miteinbezogen gewesen und hätte damals auch zugestimmt. Zum Vorwurf des Herrn A, es hätte hier ein Grundeigentümer, B, ein Grundstück zugeteilt erhalten, sei darauf hinzuweisen, dass dieser im Z-Gebiet *** einen Abfindungsanspruch hätte. Auf näheres Befragen brachte Herr A vor, dass er für sich eine günstigere Einteilung anstrebe; diese könnte dadurch erzielt werden, dass der Weg *** von der Z-Grenze ins Gebiet *** verlegt werde. Die Zuteilung der von ihm bewirtschafteten Grundstücke sei für ihn ungünstig. Der Obmann der Z-Gemeinschaft brachte vor, dass der Weg in seiner Führung als nicht optimal anzusehen sei; er sei aber notwendig. Die auch aus seiner Sicht ungünstige Linienführung ergebe sich aus der Flureinteilung in ***, der man von *** Seite jedoch einmal zugestimmt hätte. Herr A bestätigt das Vorbringen des Obmanns. Man habe aufgrund des Zeitdrucks in *** schließlich zugestimmt. Der Obmann ergänzte noch, dass ursprünglich eine gemeinschaftliche Vorgangsweise zwischen den beiden Z-Gemeinschaften geplant gewesen wäre. Schließlich hätte aber die Z-Gemeinschaft *** gemeint, dass sie den Weg nicht benötige. Zu Rückhaltebecken Nr. ***: Die Vertreter der Z-Gemeinschaft erklärten, dass das Becken im Zuge von Wegebaumaßnahmen schon teilweise hergestellt worden sie. Es hätte sich auch bei einem Starkregen in den letzten Wochen (über 70
- mm)bereits bewährt. Obwohl ein Ablauf noch nicht hergestellt worden sei, seien die betreffenden Wiesenflächen bereits zwei Tage später wieder mit landwirtschaftlichem Gerät befahrbar gewesen. Zu Böschung ***: Zu *** führte Herr A aus, dass dieses Landschaftselement am gegenständlichen Ort einerseits nicht notwendig sei, weil im nahen Wald ausreichend Lebensraum für Tiere vorhanden wäre und es andererseits auch andere Möglichkeiten zur Einrichtung solcher Landschaftselemente gäbe, wo sie nicht so hinderlich seien für die zweckmäßige Bewirtschaftung wie an der gegenständlichen Lage. Das gegenständliche Landschaftselement stehe mit dem Ziel des Zusammenlegungsverfahrens im Widerspruch, um die Bewirtschaftungsverhältnisse zu verbessern. Der Vertreter der NÖ ABB erklärte, dass es sich beim gegenständlichen Landschaftselement um eine bestehende Böschung handle, die in Abstimmung mit der NÖ Umweltanwaltschaft als Landschaftselement festgelegt worden sei. 4. Feststellungen: Weg *** erfüllt eine Aufschließungs- und Verbindungsfunktion. Einerseits stellt er eine auf Grund der Abfindungsgrundstückslängen erforderliche zweite Zufahrt für diese Abfindungen dar, andererseits bildet er eine Verbindung östlicher Hintausweg - *** Graben – Weg ***. Er bildet auch eine wesentliche Verbesserung der Verkehrssicherheit, da ein Befahren der *** selbst sowie ein Zu- und Abfahren auf diese Straße im Rahmen der Bewirtschaftung der dortigen Abfindungsgrundstücke nicht notwendig ist. Gleiches gilt für die im Bereich der *** gelegenen Abfindungsgrundstücke. Der Entfall des Weges *** hätte für diesen Bereich zudem weiters eine Verlängerung der An- und Abfahrtswege um ca. 1600 m bis 1800 m, je nach Lage der Abfindungen zur Folge. Eine Benützung von Ackerflächen für Fahrten, welche nicht bewirtschaftungsbedingt erforderlich sind, kann damit entfallen, womit auch keine nachteiligen Auswirkungen für diese landwirtschaftlich genutzten Flächen entstehen. Vom Ergebnis her gleiches gilt für den Weg ***, welcher schlussendlich vom Beschwerdeführer grundsätzlich als notwendig aber in seiner Führung nicht optimal beurteilt wurde. Auch ihm kommt einerseits Erschließungsfunktion als für die geplanten Längen der künftigen Abfindungsgrundstücke erforderliche zweite Zufahrt zu, andererseits kann durch sein Befahren eine Benützung der *** wie oben erwähnt entfallen. Das durch die Wegführung erwähnte Entstehen von zwei Kleinstabfindungen trifft in der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Form nicht zu, eine Fläche ist als gemeinsame Anlage ausgeschieden, die zweite Fläche wird einer Abfindung einer Partei im angrenzenden Zusammenlegungsverfahren direkt angrenzend zugeschlagen, wodurch dort eine günstige Flureinteilung entsteht. Weg *** ist in seiner derzeitigen Form isoliert und nicht befahrbar, da die hiefür erforderlichen Anbindungen erst im Rahmen eines erst zu erlassenden GMA Planes im Z Verfahren *** zur Errichtung vorzusehen sind, wodurch er die ihm zugedachten Funktionen, wie im Gutachten des Sachverständigen näher beschrieben, erfüllen können wird. Aus heutiger Sicht ist nicht abzusehen, ob es tatsächlich zur Umsetzung dieser Planung kommen wird. Die Ausbaukosten sollen – sofern die dortigen Anbindungswege tatsächlich gebaut werden - zur Gänze von der benachbarten Zusammenlegungsgemeinschaft *** getragen werden. Der angesprochene Kreisverkehr ist keine gemeinsame Anlage, er stellt ein Projekt der Straßenverwaltung dar. Hinsichtlich der gemeinsamen Anlage 29 (Böschung) findet sich in der Beschwerde lediglich die nicht weiter ausgeführte Behauptung, eine zeitgemäße und leistungsfähige Bewirtschaftung würde dadurch verhindert. Auf die in der Bescheidbeilage enthaltenen durch die schon im Altbestand vorhandene und zu erhaltende Böschung mit Gehölzbestand zu erzielenden Wirkungen, nämlich Hauptfunktion Naturschutz und Nebenfunktion Vernetzung, wird in keiner Weise eingegangen. Darüber hinaus findet sich der bloße Verweis, Wald befinde sich in gewisser Nähe und Tiere würden dort Unterschlupf finden können. 5. Beweiswürdigung: Das LVwG folgt in seiner Entscheidung dem schlüssigen, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen. Der Beschwerdeführer ist diesem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. 6. Rechtslage: § 1
(1)FLG: Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft sind die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern oder neu zu gestalten. Paragraph eins,
(1)FLG: Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft sind die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern oder neu zu gestalten. § 1
(2)leg. cit.: Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch Paragraph eins,
(2)leg. cit.: Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch
- Mängel der Agrarstruktur (wie zum Beispiel zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeform, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder
- Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie zum Beispiel Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten). § 13
(1)FLG: Die Behörde muß für das Zusammenlegungsgebiet die erforderlichen gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen planen. Das sind jene, die Paragraph 13,
(1)FLG: Die Behörde muß für das Zusammenlegungsgebiet die erforderlichen gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen planen. Das sind jene, die notwendig sind, um die Abfindungsgrundstücke zweckmäßig zu erschließen oder die natürlichen Ertragsbedingungen langfristig zu sichern, damit die Abfindungsgrundstücke zweckmäßig bewirtschaftet werden oder sonst den Zweck der Zusammenlegung fördern und mehreren Parteien dienen. § 13
(2)leg. cit.: Der Grund für die gemeinsamen Anlagen ist von den Parteien kostenlos im Verhältnis der Werte ihrer Grundabfindungen aufzubringen, soweit er bei Einrechnung eines aus einer Neuvermessung sich ergebenden Flächenunterschiedes oder durch vorhandene Anlagen nicht gedeckt ist oder sonst zur Verfügung steht. Parteien, für die sich durch die gemeinsamen Anlagen kein oder nur ein geringfügiger Vorteil ergibt, sind von der Grundaufbringung ganz oder teilweise zu befreien. Paragraph 13,
(2)leg. cit.: Der Grund für die gemeinsamen Anlagen ist von den Parteien kostenlos im Verhältnis der Werte ihrer Grundabfindungen aufzubringen, soweit er bei Einrechnung eines aus einer Neuvermessung sich ergebenden Flächenunterschiedes oder durch vorhandene Anlagen nicht gedeckt ist oder sonst zur Verfügung steht. Parteien, für die sich durch die gemeinsamen Anlagen kein oder nur ein geringfügiger Vorteil ergibt, sind von der Grundaufbringung ganz oder teilweise zu befreien. § 14
(1)leg. cit.: Die Behörde muss über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen einen Entwurf erstellen. Sie hat Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf zu geben (§ 45 Abs. 3 AVG 1991): Paragraph 14,
(1)leg. cit.: Die Behörde muss über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen einen Entwurf erstellen. Sie hat Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf zu geben (Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1991): dem Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft, den Eigentümern jener Anlagen und Objekte im Zusammenlegungsgebiet, die durch die Planungen berührt werden, dem Bergbauberechtigten, falls seine Berechtigung berührt wird, den Gemeinden, in denen die der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke liegen, Personen, die durch die Ausführung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen in ihren Rechten berührt werden könnten. § 14
(2)leg. cit.: Über die Ergebnisse der Planung ist ein Bescheid (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) zu erlassen; über einzelne Teilergebnisse der Planung können erforderlichenfalls abgesonderte Bescheide erlassen werden. Paragraph 14,
(2)leg. cit.: Über die Ergebnisse der Planung ist ein Bescheid (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) zu erlassen; über einzelne Teilergebnisse der Planung können erforderlichenfalls abgesonderte Bescheide erlassen werden. § 24
(1)VwGVG: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Paragraph 24,
(1)VwGVG: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. § 28
(1)leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 28
(2)leg. cit.: Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Paragraph 28,
(2)leg. cit.: Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 25a
(1)VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Paragraph 25 a,
(1)VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Art. 133
(4)B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133,
(4)B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
- Erwägungen: Die allgemeinen Ziele des § 1 FLG sind auch bei der Schaffung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlage zu beachten (vgl. VwGH vom
- Juni 2007, Zl. 2006/07/0060). In § 1 Abs. 1 und 2 Z. 1 FLG werden unter den Zielen eines Zusammenlegungsverfahrens auch ausdrücklich die Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten und unter den zu beseitigenden Mängeln der Agrarstruktur die unzulängliche Verkehrserschließung und unzureichende naturräumliche Ausstattung genannt. Dieser Aspekt ist auch in § 13 Abs. 1 FLG angesprochen, wenn er als gemeinsame Maßnahmen und Anlagen auch solche nennt, die die Abfindungsgrundstücke zweckmäßig erschließen und die natürlichen Ertragsbedingungen langfristig sichern. Dabei sind die in der zitierten gesetzlichen Bestimmung genannten Zielvorgaben grundsätzlich als gleichrangig zu beurteilen, Über- oder Unterordnungen bestehen hier keine. Fest steht daher jedenfalls, dass jedes neu zu schaffende Abfindungsgrundstück ordnungsgemäß erschlossen sein muss. Dies auch dann, wenn – abweichend von der sonstigen Regel – die gemeinsame Anlage „Weg“ lediglich einer Partei dient bzw. zu Gute kommt. Auch ein Vorrang der Schaffung möglichst günstig zu gestaltender Neugrundstücke zu Lasten einer zweckmäßigen Aufschließung und/oder einer notwendigen ökologischen Ausgestaltung ist dem FLG fremd. Die allgemeinen Ziele des Paragraph eins, FLG sind auch bei der Schaffung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlage zu beachten vergleiche VwGH vom
- Juni 2007, Zl. 2006/07/0060). In Paragraph eins, Absatz eins und 2 Ziffer eins, FLG werden unter den Zielen eines Zusammenlegungsverfahrens auch ausdrücklich die Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten und unter den zu beseitigenden Mängeln der Agrarstruktur die unzulängliche Verkehrserschließung und unzureichende naturräumliche Ausstattung genannt. Dieser Aspekt ist auch in Paragraph 13, Absatz eins, FLG angesprochen, wenn er als gemeinsame Maßnahmen und Anlagen auch solche nennt, die die Abfindungsgrundstücke zweckmäßig erschließen und die natürlichen Ertragsbedingungen langfristig sichern. Dabei sind die in der zitierten gesetzlichen Bestimmung genannten Zielvorgaben grundsätzlich als gleichrangig zu beurteilen, Über- oder Unterordnungen bestehen hier keine. Fest steht daher jedenfalls, dass jedes neu zu schaffende Abfindungsgrundstück ordnungsgemäß erschlossen sein muss. Dies auch dann, wenn – abweichend von der sonstigen Regel – die gemeinsame Anlage „Weg“ lediglich einer Partei dient bzw. zu Gute kommt. Auch ein Vorrang der Schaffung möglichst günstig zu gestaltender Neugrundstücke zu Lasten einer zweckmäßigen Aufschließung und/oder einer notwendigen ökologischen Ausgestaltung ist dem FLG fremd. Unter diesem Aspekt wurde im bekämpften Bescheid die oben genannte gemeinsame Anlage Weg *** zur Errichtung angeordnet. Er soll vom südlichen Ortsende Richtung Osten nach *** in einer Länge von 760 m geführt werden und eine Verbindung zwischen dem südlichen Ortsteil und dem *** Graben im Osten bilden. Dem Weg kommt also wie aus dem landwirtschaftlichen Gutachten hervorgeht einerseits eine Verbindungsfunktion, andererseits eine gewisse Aufschließungsfunktion für bestimmte Abfindungsgrundstücke zu. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die kürzeste Verbindung bestünde über die Landesstraße *** bzw. über den östlich gelegenen Hintausweg, greift nicht in dieser Form. Einerseits würde der Entfall des Weges *** ein Befahren von landwirtschaftlichen Flächen erfordern, welche nicht bewirtschaftungsbedingt erforderlich sind, sondern ausschließlich der Erreichung des nächstgelegenen Weges dienten. Dadurch würden negative Effekte wie Bodenverdichtungen etc. entstehen, die den Zielen eines Zusammenlegungsverfahrens widersprächen. Beim Entfall dieses Weges würden längere An- und Abfahrtswege im Ausmaß zwischen 1600 m und 1800 m entstehen. Auch aus Gründen der Verkehrssicherheit ist die Errichtung dieses Weges sinnvoll, da ein Befahren der Bundesstraße *** bzw. Ab- und Zufahrten von und zur Bundesstraße bzw. von und zur Landesstraße *** dadurch vermieden werden können. Das Argument des Beschwerdeführers, auch an anderen Stellen müsste man von Landes- oder Bundesstraßen ab- und zufahren, um zu Abfindungsgrundstücken zu gelangen, ist insofern nicht sinnvoll. Ziel ist es, Verkehrsgefährdung weitgehend zu vermeiden und verfahrensbedingt Erschließungsmöglichkeiten zu verbessern und zeitgemäß zu gestalten. Zusätzlich ist bei den zu erwartenden Grundstückslängen von bis zu ca. 650 m eine zweite Zufahrtsmöglichkeit bewirtschaftungsbedingt erforderlich, zumal Weg *** entfällt. Die vom Beschwerdeführer angesprochene vorhandene
- Zufahrtsmöglichkeit besteht derzeit nicht in einer adäquaten Form (siehe obige Ausführungen). Ebenso stellen Stichwege und Servitutsrechte aus rechtlicher und auch aus bewirtschaftungstechnischer Sicht keine ordnungsgemäße Erschließung im rechtlichen Sinn dar. Der Weg stellt aber auch eine Verbindung zum Weg *** dar und ist demnach wie im Gutachten ausgeführt eine sinnvolle Verkürzung von An- und Abfahrtswegen und damit unentbehrlich. Damit ist auch dem Argument gegen die Baumreihe *** die Grundlage entzogen. Abgesehen davon wurde der Entfall der Baumreihe *** erstmalig in der Stellungnahme zum landwirtschaftlichen Gutachten gefordert und somit außerhalb von Beschwerde und Beschwerdefrist erhoben, weshalb er schon aus rechtlichen Gründen unbeachtlich ist. Weg *** dient einerseits der Erschließung von geplanten Abfindungsgrundstücken im Ried ***, die eine Länge von etwa 800 m aufweisen und deshalb eine zweite Zufahrt - wie schon bei Weg *** erwähnt aus bewirtschaftungstechnischen Gründen – besitzen müssen. Darüber hinaus wird dadurch im Rahmen der Bewirtschaftung der im dortigen Ried zu liegen kommenden Abfindungsgrundstücke auch ein Befahren der Bundesstraße *** vermieden, was wiederum eine Erhöhung der Verkehrssicherheit mit sich bringt. Das Argument, durch den Verlauf nicht exakt an der Verfahrensaußengrenze wären unwirtschaftliche weil zu kleine Abfindungsgrundstücke die Folge, ist anzumerken, dass dieser Umstand, sollte er eintreten, allenfalls im Rahmen einer Beschwerde gegen den erst zu erlassenden Zusammenlegungsplan durch die betroffene Partei zu klären wäre. Wie der landwirtschaftliche Sachverständige allerdings ausführte, wird dieser Umstand nicht schlagend, da einerseits eine Teilfläche als gemeinsame Anlage (Element 52 FG/BW) ausgeschieden wird, andererseits die entstehende zweite Teilfläche an ein (größeres) Grundstück einer Partei in einem benachbartem Zusammenlegungsverfahren angrenzt/angrenzen wird. Dies bringt dort wiederum eine günstigere Flureinteilung mit sich. Anspruch auf eine optimale Wegführung besteht – unabhängig von deren Sinnhaftigkeit – keine. Eine Verlegung des Weges in das benachbarte Zusammenlegungsverfahrensgebiet ist schon aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Wie der Beschwerdeführer selbst anmerkt, ist Gegenstand der nunmehrigen Bescheiderlassung nicht die Neueinteilung der Flur bzw. die Zuteilung von Abfindungsgrundstücken, weshalb alle diesbezüglichen Argumente seinerseits, die auch in der Stellungnahme zum Gutachten vorgebracht werden, aus rechtlicher Sicht ins Leere gehen. Dies betrifft insbesondere auch seine Ausführungen zur Gestaltung der eigenen Abfindung bzw. zur Nichteinhaltung allfällig getätigter Zusagen zur Gestaltung einzelner Abfindungsgrundstücke. Zu diesen Argumenten siehe die weiter unten stehenden Ausführungen zur Zulässigkeit einer Beschwerde. Das bei Weg *** vorgebrachte Argument der derzeit beidseitig nicht vorhandenen Anbindung an andere Wege trifft zu. Somit ist er im Moment nicht benutzbar. Ob er schlussendlich seine Zweitaufschließungsfunktion sowie die Erschließungsfunktion für Abfindungen im Z Verfahren *** erfüllen wird können, ist von der geplanten dortigen GMA Planerlassung, in welcher die fehlenden Teilstücke enthalten sein sollen, abhängig. Auf Grund der überörtlichen Planung mit dem Z- Verfahren *** ist der gegenständliche Weg unter der Voraussetzung, dass auch im Z-Verfahren *** die Anschlüsse umgesetzt werden, sinnvoll und berechtigt. Es war daher der gegenständliche Weg aufschiebend bedingt vorzusehen. Der angeregte Entfall des Landschaftselements *** wird lediglich mit dem Argument der mit dessen Herstellung bedingten Verhinderung einer zeitgemäßen möglichst unbeeinträchtigten Bewirtschaftungsmöglichkeit angrenzender Flächen begründet. In diesem Zusammenhang ist auf die obenstehenden Ausführungen zu verweisen, wonach die genannten verfahrensbedingten Zielvorgaben grundsätzlich als gleichrangig zu beurteilen sind und Über- oder Unterordnungen hier nicht bestehen. Somit sind auch ökologische Aspekte im Verfahren als gleichrangig zu berücksichtigen und umzusetzen. Ein Verweis auf die Erzielung einer günstigeren Bewirtschaftbarkeit für den Entfall dieser gemeinsamen Anlage kann deshalb nicht zielführend sein. Die Funktionen, die diese Anlage in dem betreffenden Ried erfüllen sollen, nämlich Naturschutz und Vernetzung, werden nicht angesprochen oder in Frage gestellt. Der Einwand, Wald befinde sich in der Nähe, weshalb Tiere hier einen Unterschlupf finden könnten, ist nicht zielführend, da Wald die im Bescheid vorgesehenen Funktionen der bekämpften Anlage nicht ersetzen kann. Im Übrigen handelt es sich hier um einen Altbestand, welcher in ein funktionierendes ökologisches Gesamtkonzept übernommen wurde. Eine Streichung einzelner Anlagen bzw. eine Verschiebung ist somit nicht ohne weiteres durchführbar und wäre – eine inhaltliche Prüfungsmöglichkeit vorausgesetzt - grundsätzlich lediglich nach fundierter fachlicher Begründung samt Vorschreibung allfällig nötiger Alternativanlagen, die eine gleichartige Wirkung erzielen könnten, machbar. Eine Begründung, die ein inhaltliches Eingehen auf die Notwendigkeit der Errichtung der Anlage ermöglicht hätte, findet sich nicht einmal ansatzweise. Vielmehr ist die Beschwerde ausschließlich durch die Annahme des Beschwerdeführers motiviert, die Bewirtschaftungsmöglichkeiten könnten im Fall des Verzichts dieser Anlage verbessert werden. Die Frage einer unzulänglichen Bewirtschaftungsmöglichkeit kann allerdings zutreffendenfalls erst bei der Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung schlagend werden und ist als solche vom Eigentümer des/der angrenzenden Abfindungsgrundstücks/e im Rahmen einer Beschwerde gegen den erst zu erlassenden Zusammenlegungsplan geltend zu machen. Mit diesem in der Beschwerde enthaltenen Begründungspunkt ist für den Beschwerdeführer jedenfalls nichts zu gewinnen. Diese Beschwerde ist zwar begründet und steht mit dem bekämpften Bescheid in gewissen Bezug, was einer formellen Entscheidung entgegensteht, ist aber aus rechtlicher Sicht nicht geeignet, den
- Teilplan inhaltlich zu prüfen. Es handelt sich somit um eine zulässige Beschwerde (vgl. VwGH vom
- 2000, Es handelt sich somit um eine zulässige Beschwerde vergleiche VwGH vom
- 2000, Zl. 99/01/0130 sowie Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht,
- Auflage, 256), wobei ihr allerdings aus materieller Sicht ein Erfolg versagt bleiben musste, da sie in keiner Weise auf den Zweck der Errichtung der betreffenden gemeinsamen Anlage eingeht, sondern ausschließlich eine möglichst unbeeinträchtigte Situierung eines Abfindungsgrundstücks anstrebt. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
- Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1356.005.2017