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LVwG-AV-1356/006-2017

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.09.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1356/006-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) erkennt durch den Senatsvorsitzenden Mag. Franz Kramer, den Berichterstatter Dr. Klaus Vazulka, den Richter Mag. Christian Gindl und die fachkundigen Laienrichter Ing. Roland Nagl und DI Ernest Ettenauer über die Beschwerde des A, ***, gegen den Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde (NÖ ABB) vom 10. August 2017, Zl. ***, betreffend Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (1. Teilplan) im Zusammenlegungsverfahren *** nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht: 1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Errichtung der Weganlage *** unter der aufschiebenden Bedingung der gleichzeitigen Errichtung der Weganschlussstücke im Zusammenlegungsverfahren *** angeordnet wird. Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 13 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 1 und 2 Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 – FLG Paragraphen 13, Absatz eins und 2, 14 Absatz eins und 2 Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 – FLG §§ 24 Abs. 1, 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG Paragraphen 24, Absatz eins, 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VGArtikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Die NÖ ABB hat im Zusammenlegungsverfahren *** den 1. Teilplan des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen durch Auflage erlassen. Darin enthalten sind u. a. die Wege *** und *** sowie das Landschaftselement ***. 2. Zum Beschwerdevorbringen: In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde führte Herr A wörtlich aus: „Gegen den Bescheid der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (1. Teilplan) der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde vom 21.7.2017, Aktenzahl ***‚ erhebe ich innerhalb offener Frist nachstehende BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht und führe dazu aus wie folgt: 1. Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit der BeschwerdeDer bekämpfte Bescheid war bis einschließlich 25.8.2017 zur allgemeinen Einsicht im Rathaus der Stadtgemeinde ***, ***, *** aufgelegt. Die Beschwerdefrist beträgt vier Wochen und beginnt am Tag nach dem Ende der Auflagefrist.Meine Parteistellung ergibt sich aus § 6 Flurverfassungsgesetz 1975 (FLG).Die Beschwerde ist daher zulässig und fristgerecht erhoben.Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit der Beschwerde, , Der bekämpfte Bescheid war bis einschließlich 25.8.2017 zur allgemeinen Einsicht im Rathaus der Stadtgemeinde ***, ***, *** aufgelegt. Die Beschwerdefrist beträgt vier Wochen und beginnt am Tag nach dem Ende der Auflagefrist., , Meine Parteistellung ergibt sich aus Paragraph 6, Flurverfassungsgesetz 1975 (FLG)., , Die Beschwerde ist daher zulässig und fristgerecht erhoben. 2. BeschwerdegründeDer gegenständliche Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes angefochten:

  1. a)Durch die im Gelände ersichtlich gemachten Grenzpunkte gehe ich davon aus, dass künftig drei Ackerflächen südlich von *** von mir bewirtschaftet werden (im beiliegenden Plan mit „a“ gekennzeichnete Flächen). Der geplante Weg („***“) mit Grünanlage („***“) durchtrennt die genannten Ackerflächen von der Landesstraße *** Östlich in Richtung KG Grenze *** und stellt eine wesentliche Erschwernis bei der Bewirtschaftung dar. Darüber hinaus ist dieser Weg zur Erschließung weder zweckmäßig noch notwendig, da ohnehin in geringer Entfernung (nördlich von ***) ein Verbindungsweg vorhanden ist. Die einzige Alternative, die zweckmäßig erscheint, ist die Verlegung dieses Weges samt Grünstreifen an das südliche Ende meiner Abfindungen (siehe eingezeichneter Vorschlag mit „a+” gekennzeichneter Fläche).
  2. b)Der geplante Weg („***“) zwischen der KG *** und der KG *** ist zur Erschließung der Abfindungsgrundstücke weder notwendig noch zweckmäßig, da diesem gänzlich eine Anbindung an das bestehende Wegenetz fehlt.Beschwerdegründe, , Der gegenständliche Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes angefochten:, ,
  3. a)Durch die im Gelände ersichtlich gemachten Grenzpunkte gehe ich davon aus, dass künftig drei Ackerflächen südlich von *** von mir bewirtschaftet werden (im beiliegenden Plan mit „a“ gekennzeichnete Flächen). Der geplante Weg („***“) mit Grünanlage („***“) durchtrennt die genannten Ackerflächen von der Landesstraße *** Östlich in Richtung KG Grenze *** und stellt eine wesentliche Erschwernis bei der Bewirtschaftung dar. Darüber hinaus ist dieser Weg zur Erschließung weder zweckmäßig noch notwendig, da ohnehin in geringer Entfernung (nördlich von ***) ein Verbindungsweg vorhanden ist. Die einzige Alternative, die zweckmäßig erscheint, ist die Verlegung dieses Weges samt Grünstreifen an das südliche Ende meiner Abfindungen (siehe eingezeichneter Vorschlag mit „a+” gekennzeichneter Fläche)., ,
  4. b)Der geplante Weg („***“) zwischen der KG *** und der KG *** ist zur Erschließung der Abfindungsgrundstücke weder notwendig noch zweckmäßig, da diesem gänzlich eine Anbindung an das bestehende Wegenetz fehlt. Beiden Beschwerdepunkten ist gemeinsam, dass die geplante Wegführung der Anlagen „***“ ‚mit Grünstreifen „***“ und „***“ den Grundsätzen und Zielen des Zusammenlegungsverfahrens widersprechen. Statt Mängel der Agrarstruktur abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, wird durch die geplanten Anlagen die Bewirtschaftung erschwert und ungünstige Grundstücksformen geschaffen. Darüber hinaus sind diese Wege zur Erschließung weder notwendig noch zweckmäßig. 3. Anträge Ich stelle daher an das Landesverwaltungsgericht nachstehende ANTRÄGE Das Verwaltungsgericht möge ● eine Öffentliche mündliche Verhandlung durchführen; ● in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass nur jene gemeinsamen Anlagen geplant werden, welche notwendig sind, um die Abfindungsgrundstücke zweckmäßig zu erschließen oder die natürlichen Ertragsbedingungen langfristig zu sichern, damit die Abfindungsgrundstücke zweckmäßig bewirtschaftet werden können in eventu ● den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung bzw. neuerlichen Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurückverweisen.“ Teilauszüge aus Bescheidbestandteilen waren angeschlossen. 3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde über Anforderung durch das LVwG nachstehendes landwirtschaftliches Gutachten erstellt: „1. Gerichtsauftrag Erstellung eines Gutachtens zu folgenden Punkten: 1. Ob der geplante Weg *** zur Erschließung eines/von Abfindungsgrundstücks/en erforderlich ist? Wäre eine Verschiebung wie in der Beschwerde vorgeschlagen sinnvoll? 2. Ob Weg *** für eine zweckmäßige Erschließung eines/von Abfindungsgrundstücks/en erforderlich ist, da beidseits eine Weganbindung fehlt 2. Befund Ad 1: Weg *** Der Weg *** teilt sich in zwei Abschnitte. Der erste Abschnitt führt ca. 100m parallel zur *** Bundesstraße *** und verbindet den „östlichen Hintausweg“ von *** mit dem in Richtung Osten führenden Teil um am „*** Graben bzw. ***“ in den Weg *** zu münden. Dieser Weg *** erschließt die östlich des Ortes *** bzw. der Landesstraße nach *** (***) liegenden Abfindungsgrundstücke. Diese Abfindungsgrundstücke weisen Längen von bis zu ca. 650m auf, was eine beiderseitige Erschließung erforderlich macht. Der Weg *** hat also im Wesentlichen eine Verbindungsfunktion. Lediglich im parallel zur *** verlaufenden Teil dient er zur Erschließung – vor allem der Abfindungsgrundstücke ***, ***, *** und *** (alle Bauparzellen von Parteien im Verfahren). Diese Grundstücke könnten sehr wohl auch von der *** erschlossen werden, was aus Sicht der Verkehrssicherheit allerdings nicht sinnvoll erscheint. Außerdem ermöglicht dieser Teil des Weges ein Erreichen des in Ost-West Richtung verlaufenden Teiles vom östlichen Hintausweg ohne die *** befahren zu müssen. Eine Verschiebung in Richtung Süden erscheint aus der Möglichkeit den Weg *** in den von der NÖ Landestraßenverwaltung geplanten Kreisverkehr (nicht GMA) beim *** einzubinden, nicht sinnvoll. [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „…“ Dass der Beschwerdeführer in gegenständlichem Ried drei Abfindungsgrundstücke unter der ONr *** (*** [Bauparzelle], *** und südlich von Weg *** bzw. Grünanlage *** GSt. *** erhält ist wohl dem Umstand geschuldet, dass einerseits die Bauparzelle *** und andererseits die gemeinsame Bewirtschaftung mit der Abfindung GSt. *** (ONr. *** - Bruder) gewünscht wurde. Siehe auch vorläufiger Neustand in umseitiger Abbildung. Grün=ONr. ***, gelb=ONr. *** [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „…“ Bezüglich der monierten erhöhten Grundaufwendung sei darauf hingewiesen, dass etwas südlich des Weges *** im Altstand ein Weg mit der GStNr. *** (mit 3179m²) verlaufen ist, welcher rekultiviert wurde (siehe Bild vorige Seite - ausgekreuzte Wegparzelle). Die gesamte Grundaufbringung für den Weg *** wird bei einer Ausscheidungsbreite von 5m mit ca. 3800m² ausgewiesen. Bei Wegfall des Weges *** müssten ausgehend von der Südseite des östlichen Hintausweges Umwege über den Weg *** im Norden und *** von ca. 1800m bzw. südlich über die Landesstraße *** und den Weg *** von ca. 1600m in Kauf genommen werden. Ad 2: Weg *** Der Weg *** liegt im Ried *** an der östlichen Z-Grenze zur benachbarten KG ***. Für sich alleine betrachtet erscheint er aufgrund einer aktuell fehlenden Anbindung an andere Wege als sinnlos. Hierzu ist festzuhalten, dass auch in der KG *** ein Z-Verfahren läuft (***). Erst im Hinblick auf beide Z-Verfahren ergibt sich der Sinn. Der Weg *** soll in Richtung Süden (siehe Bild unten – grün eingezeichnet) bis zum Weg GSt. *** KG *** verlängert werden. Somit ist über den Weg GSt. *** *** der Anschluss an das Wegenetz im Z-*** gegeben. [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „…“ Die nördliche Verlängerung soll die Abfindungen in der Z-*** entlang des ***-Waldes erschließen. Auf die Z-*** entfällt lediglich die Grundaufbringung. Den Ausbau des Weges (auch des in der Z-*** gelegenen Teiles) übernimmt die Z-***. Somit ist die Sinnhaftigkeit des Weges *** gegeben. Die Abfindungen in gegenständlichem Ried weisen durchschnittlich eine Länge von 450m auf, was eine beidseitige Erschließung erforderlich macht. 3. Gutachten Ad 1: Weg *** Erschließung: Für die direkte Erschließung von Abfindungsgrundstücken ist Weg *** nur bedingt erforderlich. Hinsichtlich des Wegfalles des Weges *** und die Verbindung zu Weg *** und der damit verbundenen Reduktion der Anfahrtswege an die durch diesen Weg erschlossenen Abfindungen ist der Weg sinnvoll. Verkehrssicherheit: Im Hinblick auf die Einbindung des Weges *** über den geplanten Kreisverkehr bzw. der Anschluss an den östlichen Hintausweg (GSt ***) kann angenommen werden, dass sich vor allem für die immer größer werdenden landwirtschaftlichen Fahrzeuge und Maschinen die Verkehrssicherheit für diese erhöht. Ad 2: Weg *** Im Hinblick auf des Gemeinschaftsprojekt mit der Z-*** (Grundaufbringung im Z-Gebiet *** durch Z-***, Ausbau durch die Z-***) ist die beiderseitige Erschließung der Abfindungen gewährleistet und aufgrund der Abfindungslängen des gegenständlichen Riedes als zweckmäßig zu beurteilen.“ In einer Stellungnahme gab der Beschwerdeführer nachstehende Erklärung ab: „Ad1: Weg *** und Grünanlage *** Weg *** mit Grünanlage *** ist nicht erforderlich, weil die Abfindungsgrundstücke sowieso eine beiderseitige Erschließung (Landesstraße *** bzw. Östlich von *** gelegenen Hintausweg und den neu errichteten Weg ***) haben. Kürzeste Zufahrt zu den Abfindungsgrundstücken ist sowieso über die Landestraße *** bzw. über den Östlich von *** gelegenen Hintausweg und nicht über den geplanten Weg *** mit Grünanlage ***. Die vom Sachverständigen genannten Umwege von ca. 1600 bzw. 1800 Meter sind reine Theorie und werden tatsächlich so nicht genutzt. Sollte ein Grundstückseigentümer dennoch einen Umweg im genannten Ausmaß auf sich nehmen, ist dieser durchaus zumutbar und steht in keinem vernünftigen Verhältnis zu den auflaufenden Baumaßnahmen und-kosten. Einer zweckmäßigen Erschließung der Abfindungsgrundstücke dient dieser Weg jedenfalls nicht.Kürzeste Zufahrt zu den Abfindungsgrundstücken ist sowieso über die Landestraße *** bzw. über den Östlich von *** gelegenen Hintausweg und nicht über den geplanten Weg *** mit Grünanlage ***. Die vom Sachverständigen genannten Umwege von ca. 1600 bzw. 1800 Meter sind reine Theorie und werden tatsächlich so nicht genutzt. Sollte ein Grundstückseigentümer dennoch einen Umweg im genannten Ausmaß auf sich nehmen, ist dieser durchaus zumutbar und steht in keinem vernünftigen Verhältnis zu den auflaufenden Baumaßnahmen und, -kosten. Einer zweckmäßigen Erschließung der Abfindungsgrundstücke dient dieser Weg jedenfalls nicht. Bezüglich Verkehrssicherheit ist zu erwähnen, dass viele andere Abfindungsgrundstücke ausschließlich nur über öffentliche Straßen (Landes.- Bundesstraßen) erreichbar sind. Warum die Verkehrssicherheit genau hier so ein bedeutendes Thema darstellt, möge der Sachverständige erörtern. Aus dem Gutachten geht hervor, das der Sachverständige von einer Errichtung eines Kreisverkehrs (sofern er überhaupt aus verkehrstechnischer Sicht - Verkehrsaufkommen bzw. Unfallhäufigkeit bis dato „null“ notwendig ist) ausgeht. Dieses Vorhaben ist mir als Partei des Kommassierungsverfahrens nicht bekannt gewesen und ist aus den öffentlich aufgelegten Unterlagen nicht hervorgegangen. Sofern überhaupt ein Verbindungsweg notwendig wird, sollte dieser wie in Beilage 1 dargestellt, geführt werden. Grund dafür ist die verbesserte Verkehrssicherheit (betroffene Parteien haben kürzere bzw. keine Wegstrecken über öffentliche Straßen) und der Weg ist nochmals kürzer. Diese Lösung führt dazu, dass die Partei B (weil im Gespräch am 26.09.2017 im Außenbüro der ABB in *** mit den betroffenen Parteien von 13.00 - 15.15 Uhr kein Wegeservitut zustande gekommen ist) nach Verkauf oder Verbauung der Bauparzelle noch immer eine direkte Zufahrt über den vorgeschlagenen verlegten Weg *** mit Grünanlage *** (Beilage 1) zu seinem Abfindungsgrundstück auf der ortszugewandten Seite hat. Der Sachverständige möge diesen Vorschlag erörtern. Bezüglich der monierten erhöhten Grundaufkommen sei darauf hingewiesen, dass der alte Weg mit Gst.Nr.: *** noch nicht rekultiviert ist. Die Beilage 2 und 3 sollen darstellen, dass der Weg *** mit Grünstreifen *** nicht notwendig ist. Ad2: Weg *** Zum Zeitpunkt der Beschwerdefrist war auf den mir bekannten Plänen keine Verbindung zur KG *** geplant. Fraglich ist jedoch warum stellt die KG *** den Weg *** für die KG *** zur Verfügung? Sollte dieser Weg *** für die Berufskollegen aus der KG *** notwendig und von Vorteil sein, bin ich der letzte der dagegen sein will! Allgemein: Es ist zu hinterfragen welche Pläne und Unterlagen dem Sachverständigen zur Beurteilung meiner Beschwerde seitens der ABB zur Verfügung gestellt wurden. Aus dem Gutachten geht nicht hervor, welchen Planungsstand die verwendeten Unterlagen aufweisen. Die Pläne sind mir teilweise unbekannt. Aus meiner Sicht wurden für die Erstellung des Gutachtens unterschiedliche Pläne und Daten aus verschiedenen Planungsabschnitten vermischt, sodass keine abschließende Beurteilung durch den Sachverständigen vorliegen kann und eine Erörterung notwendig ist.“ 3 Beilagen waren angeschlossen In der mündlichen Verhandlung erläuterte der landwirtschaftliche Sachverständige sein Gutachten. Zu Weg ***: Auf Nachfrage und entsprechendes Vorbringen der Partei erklärte der Sachverständige zu Weg ***, dass dieser Weg ohne Verwirklichung eines Anschlusses im Z-Gebiet *** keine Funktion erfüllen kann. Der Vertreter der NÖ ABB führte aus, dass es sich bei *** um eine überörtliche Planung für zwei Z-Verfahren handle. Die Zusammenlegungsgemeinschaften hätten sich dahingehend verständigt, dass *** von der Z-Gemeinschaft *** finanziert, die Grundbeistellung jedoch von *** erfolgen solle. Für das Z-Verfahren *** gäbe es noch keine Pläne für gemeinsame Anlagen und Maßnahmen. Der Weg *** ist in einer Breite von 5 m vorgesehen und soll als Schotterweg ausgeführt werden. Weiters teilt der Vertreter der NÖ ABB mit, dass die vorläufige Übernahme im Z-Verfahren *** bereits erfolgt sei. Zu Weg ***: Der Sachverständige erörterte sein Gutachten und wies besonders darauf hin, dass der gegenständliche Weg eine Verbindungsfunktion zur zweiten Anbindung für Grundstücke mit großer Länge aufweise. Er sei daher mehr als zweckmäßig. Dadurch würden auch Gefahren im Zusammenhang mit der Benützung der Bundesstraße vermieden. Herr A brachte dazu vor, dass es auch längere Grundstücke gäbe, die eine zweite Zufahrt hätten und nicht durch einen Verbindungsweg begünstigt erschlossen seien. Es handle sich um eine Grundvergeudung. Der Sachverständige bemerkte dazu, dass dies aus fachlicher Sicht durchaus nicht immer so sei und angesichts der Größe der Abfindungsgrundstücke eine Ermöglichung des Wegfahrens oder Zufahrens über den gegenständlichen Verbindungsweg zweckmäßig wäre. Der Vertreter der Z-Gemeinschaft legt dar, dass der Weg *** nachträglich aufgenommen worden sei, einerseits aus dem schon zuvor erörterten Gründen, andererseits aber auch zur Entlastung des Ortsgebietes vor dem landwirtschaftlichen Verkehr mit immer größer werdenden Maschinen. Zum Baulandthema wurde vorgebracht, dass es Vorbesprechungen mit den betroffenen Grundeigentümern gegeben hätte. Unbestritten sei, dass die Baulandwidmung bereits seit längerer Zeit bestehe, aber noch keine Teilungspläne vorlägen. Der Vertreter der NÖ ABB betonte, dass ein wesentliches Planungsziel im Z-Verfahren die Verkehrsproblematik bzw. die Vermeidung der Nutzung der Bundesstraße gewesen sei. Auf Befragen räumten die Parteien ein, dass der strittige Weg die Baulanderschließung ermögliche, die sonst durch separate Ausfahrten auf die Bundesstraße erfolgen würde. Herr A brachte vor, dass eine Enteignung von Baugrund zu seinen Lasten stattgefunden hätte. Weiters erklärte er, dass *** seine vorläufigen Abfindungsgrundstücke durchschneide. Der Vertreter der NÖ ABB merkte an, dass die Wegeinteilung vor der Flureinteilung erfolgt sei. Zum Landschaftselement *** brachte Herr A vor, dass er sich deshalb dagegen gewandt hätte, weil er gegen den Weg *** sei. Wenn man diesen Weg auflasse, bliebe dann die Baumreihe als unnötiges Bewirtschaftungshindernis. Auf Nachfrage erklärte Herr A, dass es ihm um die trennende Wirkung in Bezug auf zwei ihm vorläufig zugeteilte Abfindungsgrundstücke ginge. An anderer Stelle hätte er nichts gegen ein derartiges Landschaftselement. Er möchte allerdings festhalten, dass diese Aussage nicht für eine Lage zwischen seinem Abfindungsgrundstück und dem von ihm mitbewirtschafteten vorläufigen Abfindungsgrundstücks C gelte. Der Vertreter der NÖ ABB erklärte die Situierung der Baumreihe neben dem Weg *** daraus, dass die ökologische Planung einen Korridor vorgegeben hätte. Dabei wäre allerdings die gegenständliche Baumreihe fix gewesen. Einer Verlegung nach Norden sei das Bauland entgegengestanden sowie die ökologische Planung. Herr A merkte dazu an, dass man Weg und Baumreihe auch weiter nach Norden verschieben hätte können. Seitens der Vertreter der NÖ ABB wurde dazu bemerkt, dass damit der Abstand gegenüber den anderen Baumreihen zu groß geworden wäre. Der Obmann der Z-Gemeinschaft erklärte, dass Weg und Baumreihe eine Einheit bildeten. In Bezug auf den Weg hätte es eine Vorgabe des verkehrstechnischen Sachverständigen gegeben. Danach hätte die Wegeinmündung wenigstens 100 m vom Kreuzungsbereich ***/*** entfernt sein müssen. Daraus hätte sich die gegenständliche Lage ergeben, weil bei Einhaltung dieser Mindestentfernung wieder den ökologischen Anforderungen einer Nähe zu den übrigen Landschaftselementen nicht mehr gegeben gewesen wäre. Herr A merkte an, dass die gegenwärtige geplante Lage des Weges *** schon fixiert worden sei, bevor noch ein verkehrstechnischer Sachverständiger damit befasst worden wäre. Der Obmann der Z-Gemeinschaft erklärte, dass nur eine der Abfindungen des Herrn A von vornherein festgestanden habe. Herr A meinte, dass ihm im Zuge einer Vereinbarung anlässlich der Gestaltung des Weges entlang der Bauflächen auch die zweite Abfindung zugesagt worden wäre. Zum Kreisverkehr: Der Vertreter der NÖ ABB erklärte, dass der Kreisverkehr definitiv nicht Gegenstand der Planung der Agrarbehörde ist. Es handle sich dabei um ein Projekt der Straßenverwaltung, welche auch dafür um die notwendige straßenrechtliche Bewilligung ansuchen würde. Dieses Projekt sei derzeit aber ruhend gestellt, weil es von der Verwirklichung des Weges *** abhänge. Auch die Aufbringung des allfälligen Grundbedarfs für die Errichtung des Kreisverkehrs seitens der Zusammenlegungsgemeinschaft solle nicht durch eine gemeinsame Anlage erfolgen. Herr A brachte vor, dass ihm von Straßenverwaltung und ABB unterschiedliche Pläne gezeigt worden seien, sodass er nicht wisse, wie sein Grund beansprucht würde. Der Vertreter der NÖ ABB betonte, dass im Zuge der Planung von *** die bestehende Bauparzelle des Herrn A im südlichen Bereich nicht beansprucht werden solle. Herr A betonte, dass es ihm darum gehe, nicht weiteren Grund von der Bauparzelle zu verlieren, damit das Grundstück dann nicht unbebaubar werde. Und außerdem bezweifle er die verkehrstechnische Notwendigkeit des Kreisverkehrs. Der Obmann der Z-Gemeinschaft brachte vor, dass das Vorliegen unterschiedlicher Planungen auf ein Missverständnis der Straßenbauabteilung zurückzuführen sei, welcher nicht bekannt gewesen sei, dass hier Bauland vorliege. Nach Aufklärung dieses Sachverhalts hätte man eine Umplanung zugunsten des Grundstücks des Herrn A vorgenommen, sodass dieses von *** nicht mehr betroffen sei und der Kreisverkehr in südliche Richtung verlegt werde. 4. Feststellungen: Weg *** erfüllt eine Aufschließungs- und Verbindungsfunktion. Einerseits stellt er eine auf Grund der geplanten Abfindungsgrundstückslängen erforderliche zweite Zufahrt für diese Abfindungen dar, andererseits bildet er eine Verbindung östlicher Hintausweg - *** Graben – Weg ***. Soweit er parallel zur *** geführt wird, ist damit auch eine wesentliche Verbesserung der Verkehrssicherheit verbunden, da ein Befahren der *** selbst sowie ein Zu- und Abfahren auf diese Straße im Rahmen der Bewirtschaftung der dortigen Abfindungsgrundstücke nicht notwendig ist. Gleiches gilt für die im Bereich der *** gelegenen Abfindungsgrundstücke. Der Entfall des Weges *** hätte für diesen Bereich zudem weiters eine Verlängerung der An- und Abfahrtswege um ca. 1600 m bis 1800 m, je nach Lage der Abfindungen zur Folge. Weg *** ist in seiner derzeitigen Form isoliert und nicht befahrbar, da die hiefür erforderlichen Anbindungen erst im Rahmen eines erst zu erlassenden GMA Planes im Z Verfahren *** zur Errichtung vorzusehen sind, wodurch er die ihm zugedachten Funktionen, wie im Gutachten des Sachverständigen näher beschrieben, erfüllen können wird. Aus heutiger Sicht ist nicht abzusehen, ob es tatsächlich zur Umsetzung dieser Planung kommen wird. Die Ausbaukosten sollen – sofern die dortigen Anbindungswege tatsächlich gebaut werden - zur Gänze von der benachbarten Zusammenlegungsgemeinschaft *** getragen werden. Der angesprochene Kreisverkehr ist keine gemeinsame Anlage, er stellt ein Projekt der Straßenverwaltung dar. Hinsichtlich der gemeinsamen Anlage *** (***) findet sich in der Beschwerde lediglich die nicht weiter ausgeführte Behauptung, eine zeitgemäße und leistungsfähige Bewirtschaftung würde dadurch verhindert. Auf die in der Bescheidbeilage zugeordneten zu erzielenden Wirkungen, nämlich Hauptfunktion Vernetzung und Nebenfunktionen Ausgleich und Landschaftsbild, wird in keiner Weise eingegangen. In der mündlichen Verhandlung ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen insofern, als er eine die Bekämpfung der Anlage *** vom Entfall des Weges *** abhängig machte, da zutreffendenfalls eine isolieret Baumreihe verbleiben würde. Außerdem regte er eine Verlegung der gemeinsamen Anlage mit der Begründung an, es wäre für ihn dann eine günstigere Flureinteilung erzielbar, wobei er bei der neuen Standortplanung auch seine Pachtgrundstücke mitberücksichtigt haben will. 5. Beweiswürdigung: Das LVwG folgt in seiner Entscheidung dem schlüssigen, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen. Der Beschwerdeführer ist diesem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. 6. Rechtslage: § 1

(1)FLG: Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft sind die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern oder neu zu gestalten. Paragraph eins,
(1)FLG: Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft sind die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern oder neu zu gestalten. § 1
(2)leg. cit.: Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch Paragraph eins,
(2)leg. cit.: Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch
  1. Mängel der Agrarstruktur (wie zum Beispiel zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeform, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder
  2. Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie zum Beispiel Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten). § 13
(1)FLG: Die Behörde muß für das Zusammenlegungsgebiet die erforderlichen gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen planen. Das sind jene, die Paragraph 13,
(1)FLG: Die Behörde muß für das Zusammenlegungsgebiet die erforderlichen gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen planen. Das sind jene, die  notwendig sind, um die Abfindungsgrundstücke zweckmäßig zu erschließen oder die natürlichen Ertragsbedingungen langfristig zu sichern, damit die Abfindungsgrundstücke zweckmäßig bewirtschaftet werden oder  sonst den Zweck der Zusammenlegung fördern und mehreren Parteien dienen. § 13
(2)leg. cit.: Der Grund für die gemeinsamen Anlagen ist von den Parteien kostenlos im Verhältnis der Werte ihrer Grundabfindungen aufzubringen, soweit er bei Einrechnung eines aus einer Neuvermessung sich ergebenden Flächenunterschiedes oder durch vorhandene Anlagen nicht gedeckt ist oder sonst zur Verfügung steht. Parteien, für die sich durch die gemeinsamen Anlagen kein oder nur ein geringfügiger Vorteil ergibt, sind von der Grundaufbringung ganz oder teilweise zu befreien. Paragraph 13,
(2)leg. cit.: Der Grund für die gemeinsamen Anlagen ist von den Parteien kostenlos im Verhältnis der Werte ihrer Grundabfindungen aufzubringen, soweit er bei Einrechnung eines aus einer Neuvermessung sich ergebenden Flächenunterschiedes oder durch vorhandene Anlagen nicht gedeckt ist oder sonst zur Verfügung steht. Parteien, für die sich durch die gemeinsamen Anlagen kein oder nur ein geringfügiger Vorteil ergibt, sind von der Grundaufbringung ganz oder teilweise zu befreien. § 14
(1)leg. cit.: Die Behörde muss über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen einen Entwurf erstellen. Sie hat Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf zu geben (§ 45 Abs. 3 AVG 1991): Paragraph 14,
(1)leg. cit.: Die Behörde muss über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen einen Entwurf erstellen. Sie hat Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf zu geben (Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1991):  dem Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft,  den Eigentümern jener Anlagen und Objekte im Zusammenlegungsgebiet, die durch die Planungen berührt werden,  dem Bergbauberechtigten, falls seine Berechtigung berührt wird,  den Gemeinden, in denen die der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke liegen, Personen, die durch die Ausführung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen in ihren Rechten berührt werden könnten. § 14
(2)leg. cit.: Über die Ergebnisse der Planung ist ein Bescheid (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) zu erlassen; über einzelne Teilergebnisse der Planung können erforderlichenfalls abgesonderte Bescheide erlassen werden. Paragraph 14,
(2)leg. cit.: Über die Ergebnisse der Planung ist ein Bescheid (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) zu erlassen; über einzelne Teilergebnisse der Planung können erforderlichenfalls abgesonderte Bescheide erlassen werden. § 24
(1)VwGVG: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Paragraph 24,
(1)VwGVG: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. § 28
(1)leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 28
(2)leg. cit.: Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Paragraph 28,
(2)leg. cit.: Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 25a
(1)VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Paragraph 25 a,
(1)VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Art. 133
(4)B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133,
(4)B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
  1. Erwägungen: Die allgemeinen Ziele des § 1 FLG sind auch bei der Schaffung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlage zu beachten (vgl. VwGH vom
  2. Juni 2007, Zl. 2006/07/0060). In § 1 Abs. 1 und 2 Z. 1 FLG werden unter den Zielen eines Zusammenlegungsverfahrens auch ausdrücklich die Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten und unter den zu beseitigenden Mängeln der Agrarstruktur die unzulängliche Verkehrserschließung und unzureichende naturräumliche Ausstattung genannt. Dieser Aspekt ist auch in § 13 Abs. 1 FLG angesprochen, wenn er als gemeinsame Maßnahmen und Anlagen auch solche nennt, die die Abfindungsgrundstücke zweckmäßig erschließen und die natürlichen Ertragsbedingungen langfristig sichern. Dabei sind die in der zitierten gesetzlichen Bestimmung genannten Zielvorgaben grundsätzlich als gleichrangig zu beurteilen, Über- oder Unterordnungen bestehen hier keine. Fest steht daher jedenfalls, dass jedes neu zu schaffende Abfindungsgrundstück ordnungsgemäß erschlossen sein muss. Dies auch dann, wenn – abweichend von der sonstigen Regel – die gemeinsame Anlage „Weg“ lediglich einer Partei dient bzw. zu Gute kommt. Auch ein Vorrang der Schaffung möglichst günstig zu gestaltender Neugrundstücke zu Lasten einer zweckmäßigen Aufschließung und/oder einer notwendigen ökologischen Ausgestaltung ist dem FLG fremd. Die allgemeinen Ziele des Paragraph eins, FLG sind auch bei der Schaffung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlage zu beachten vergleiche VwGH vom
  3. Juni 2007, Zl. 2006/07/0060). In Paragraph eins, Absatz eins und 2 Ziffer eins, FLG werden unter den Zielen eines Zusammenlegungsverfahrens auch ausdrücklich die Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten und unter den zu beseitigenden Mängeln der Agrarstruktur die unzulängliche Verkehrserschließung und unzureichende naturräumliche Ausstattung genannt. Dieser Aspekt ist auch in Paragraph 13, Absatz eins, FLG angesprochen, wenn er als gemeinsame Maßnahmen und Anlagen auch solche nennt, die die Abfindungsgrundstücke zweckmäßig erschließen und die natürlichen Ertragsbedingungen langfristig sichern. Dabei sind die in der zitierten gesetzlichen Bestimmung genannten Zielvorgaben grundsätzlich als gleichrangig zu beurteilen, Über- oder Unterordnungen bestehen hier keine. Fest steht daher jedenfalls, dass jedes neu zu schaffende Abfindungsgrundstück ordnungsgemäß erschlossen sein muss. Dies auch dann, wenn – abweichend von der sonstigen Regel – die gemeinsame Anlage „Weg“ lediglich einer Partei dient bzw. zu Gute kommt. Auch ein Vorrang der Schaffung möglichst günstig zu gestaltender Neugrundstücke zu Lasten einer zweckmäßigen Aufschließung und/oder einer notwendigen ökologischen Ausgestaltung ist dem FLG fremd. Unter diesem Aspekt wurde im bekämpften Bescheid die oben genannte gemeinsame Anlage Weg *** zur Errichtung angeordnet. Er soll vom südlichen Ortsende Richtung Osten nach *** in einer Länge von 760m geführt werden und eine Verbindung zwischen dem südlichen Ortsteil und dem *** Graben im Osten bilden. Dem Weg kommt also wie aus dem landwirtschaftlichen Gutachten hervorgeht einerseits eine Verbindungsfunktion, andererseits eine gewisse Aufschließungsfunktion für bestimmte Abfindungsgrundstücke zu. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die kürzeste Verbindung bestünde über die Landesstraße *** bzw. über den östlich gelegenen Hintausweg, greift nicht in dieser Form. Einerseits würde der Entfall des Weges *** ein Befahren von landwirtschaftlichen Flächen erfordern, welche nicht bewirtschaftungsbedingt erforderlich sind, sondern ausschließlich der Erreichung des nächstgelegenen Weges dienten. Dadurch würden negative Effekte wie Bodenverdichtungen etc. entstehen, die den Zielen eines Zusammenlegungsverfahrens widersprächen. Beim Entfall dieses Weges würden längere An- und Abfahrtswege im Ausmaß zwischen 1600 m und 1800 m entstehen. Auch aus Gründen der Verkehrssicherheit ist die Errichtung dieses Weges sinnvoll, da ein Befahren der Bundesstraße *** bzw. Ab- und Zufahrten von und zur Bundesstraße bzw. von und zur Landesstraße *** dadurch vermieden werden können. Das Argument des Beschwerdeführers, auch an anderen Stellen müsste man von Landes- oder Bundesstraßen ab- und zufahren, um zu Abfindungsgrundstücken zu gelangen, ist insofern nicht zielführend. Ziel ist es, Verkehrsgefährdung weitgehend zu vermeiden und verfahrensbedingt Erschließungsmöglichkeiten zu verbessern und zeitgemäß zu gestalten. Zusätzlich ist bei den zu erwartenden Grundstückslängen von bis zu ca. 650m eine zweite Zufahrtsmöglichkeit bewirtschaftungsbedingt erforderlich, zumal Weg *** entfällt. Die vom Beschwerdeführer angesprochene vorhandene
  4. Zufahrtsmöglichkeit besteht derzeit nicht in einer adäquaten Form (siehe obige Ausführungen). Ebenso stellen Stichwege und Servitutsrechte aus rechtlicher und auch aus bewirtschaftungstechnischer Sicht keine ordnungsgemäße Erschließung im rechtlichen Sinn dar. Der angeregten Verlegung des Weges wird daher aus den genannten Gründen nicht näher getreten. Der Weg stellt aber auch eine Verbindung zum Weg *** dar und ist demnach wie im Gutachten ausgeführt eine sinnvolle Verkürzung von Anfahrtswegen und damit unentbehrlich. Das bei Weg *** vorgebrachte Argument der derzeit beidseitig nicht vorhandenen Anbindung an andere Wege trifft zu. Somit ist er im Moment nicht benutzbar. Ob er schlussendlich seine Zweitaufschließungsfunktion sowie die Erschließungsfunktion für Abfindungen im Z Verfahren *** erfüllen wird können, ist von der geplanten dortigen GMA Planerlassung, in welcher die fehlenden Teilstücke enthalten sein sollen, abhängig. Auf Grund der überörtlichen Planung mit dem Z- Verfahren *** ist der gegenständliche Weg unter der Voraussetzung, dass auch im Z-Verfahren *** die Anschlüsse umgesetzt werden, sinnvoll und berechtigt. Es war daher der gegenständliche Weg aufschiebend bedingt vorzusehen. Der angeregte Entfall des Landschaftselements *** wird lediglich mit dem Argument, eine vom Beschwerdeführer erwartete Flureinteilung würde dadurch erschwert oder verhindert und Prinzipen des FLG würden verletzt begründet. Schlussendlich relativierte der Beschwerdeführer seine Argumentation insofern, als er den Entfall bzw. die Verschiebung dieser gemeinsamen Anlage an den Bestand bzw. Verlauf des Weges *** knüpfte. Die Funktionen, die diese Anlage in dem betreffenden Ried erfüllen sollen, nämlich Hauptfunktion Vernetzung und Nebenfunktionen Ausgleich und Landschaftsbild, werden substanziell nicht angesprochen oder in Frage gestellt. Eine Begründung, die ein inhaltliches Eingehen auf die Notwendigkeit der Errichtung der Anlage ermöglicht hätte, findet sich demnach nicht einmal ansatzweise. Vielmehr ist die Beschwerde ausschließlich durch die Annahme des Beschwerdeführers motiviert, neben dieser Anlage zu liegen kommende Abfindungsgrundstücke könnten in ihrer Bewirtschaftungsmöglichkeit beeinträchtigt werden. Zutreffendenfalls ist das aber eine Frage, die die Gesetzmäßigkeit der Abfindung betrifft und ist als solche vom Eigentümer des angrenzenden Abfindungsgrundstücks im Rahmen einer Beschwerde gegen den erst zu erlassenden Zusammenlegungsplan geltend zu machen. Auch die angeregte Verschiebung der Anlage wird nicht mit ökologischen Argumenten begründet, vielmehr steht auch hier eine für den Beschwerdeführer möglichst günstige Bewirtschaftungsmöglichkeit im Vordergrund. Schließlich machte er den Bestand der Baumreihe vom Schicksal des Weges *** abhängig, womit er seine Einwände relativierte. Eine Rückziehung dieses Beschwerdearguments erfolgte allerdings nicht. In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die obenstehenden Ausführungen zu verweisen, wonach die genannten verfahrensbedingten Zielvorgaben grundsätzlich als gleichrangig zu beurteilen sind und Über- oder Unterordnungen hier nicht bestehen. Somit sind auch ökologische Aspekte im Verfahren als gleichrangig zu berücksichtigen und umzusetzen. Ein Verweis auf die Erzielung einer günstigeren Bewirtschaftbarkeit für den Entfall dieser gemeinsamen Anlage kann deshalb nicht zielführend sein. Die Funktionen, die diese Anlage in dem betreffenden Ried erfüllen sollen, werden nicht angesprochen oder in Frage gestellt. Eine Streichung einzelner Anlagen bzw. eine Verschiebung ist nicht ohne weiteres durchführbar und wäre – eine inhaltliche Prüfungsmöglichkeit vorausgesetzt - grundsätzlich lediglich nach fundierter fachlicher Begründung samt Vorschreibung allfällig nötiger Alternativanlagen, die eine gleichartige Wirkung erzielen könnten, machbar. Gegen eine Verschiebung nach Norden sprechen die dann entstehenden ungünstigeren Abstände gemeinsamer ökologischer Anlagen. Mit diesem in der Beschwerde enthaltenen Begründungspunkt ist für den Beschwerdeführer jedenfalls nichts zu gewinnen. Diese Beschwerde ist zwar begründet und steht mit dem bekämpften Bescheid in gewissen Bezug, was einer formellen Entscheidung entgegensteht, ist aber aus rechtlicher Sicht nicht geeignet, den
  5. Teilplan inhaltlich zu prüfen. Es handelt sich somit um eine zulässige Beschwerde (vgl. VwGH vom
  6. 2000, Es handelt sich somit um eine zulässige Beschwerde vergleiche VwGH vom
  7. 2000, Zl. 99/01/0130 sowie Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht,
  8. Auflage, 256), wobei ihr allerdings aus materieller Sicht ein Erfolg versagt bleiben musste, da sie in keiner Weise auf den Zweck der Errichtung der betreffenden gemeinsamen Anlage eingeht, sondern ausschließlich eine möglichst unbeeinträchtigte Situierung eines Abfindungsgrundstücks anstrebt. Sofern der Beschwerdeführer Baulandverlust wegen der Herstellung des Weges *** ins Treffen führt, stellt dies – abgesehen von der erstmaligen Erhebung dieses Einwands in der mündlichen Verhandlung und der daraus resultierenden rechtlichen Unbeachtlichkeit - keine im Rahmen einer Beschwerde gegen den GMA Plan zu klärende Frage dar, sondern kann das allenfalls die Gesetzmäßigkeit des erst zu erlassenden Z Planes betreffen. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Zuteilung eingebrachter Baulandgrundstücke im Zusammenlegungsplan. Sollte dies nicht möglich sein, sind diese verloren gegangenen Flächen durch gleichartige zu ersetzen. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
  9. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1356.006.2017

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