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{'item': 'LVwG-AV-144/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.09.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-144/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) erkennt durch den Senatsvorsitzenden Mag. Franz Kramer, den Berichterstatter Dr. Klaus Vazulka, den Richter Mag. Christian Gind, sowie die fachkundigen Laienrichter Ing. Roland Nagl und DI Ernest Ettenauer über die Beschwerde von Herrn A und Frau B, ***, gegen den Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde (NÖ ABB) vom

  1. Dezember 2017, ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
  2. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 24 Abs. 1, 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 24, Absatz eins, 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwGVG §§ 1 Abs. 1, 2 und 3, 2 Abs. 5 Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 - FLGParagraphen eins, Absatz eins, 2 und 3, 2 Absatz 5, Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 - FLG § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VGArtikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG Entscheidungsgründe:
  4. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Die NÖ ABB hat mit Bescheid vom
  5. Dezember 2017, ***, gegenüber den nunmehrigen Beschwerdeführern den Antrag auf Ausscheidung des Grundstücks ***, KG ***, aus dem Verfahrensgebiet des Zusammenlegungsverfahrens ***-*** abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die dort bereits jetzt als wilder nicht mappierter Weg verlaufende und mehrere Grundstücke durchschneidende Anlage als öffentlicher Weg ausgeschieden und in östlicher Richtung entlang des Grenzverlaufes Wald-Acker verlängert werden soll. Der nördliche, kleinere Teil des Grundstücks *** samt wildem Weg würde dann nach erfolgter Grundstücksteilung im Verfahren verbleiben, der größere südliche Grundstücksteil könnte dann, da er für die Erreichung der Verfahrensziele entbehrlich sei, ausgeschieden werden. Dies sei bereits in einem Grobplanungskonzept über eine ordnungsgemäße Erschließung bzw. Wegführung enthalten, der derzeit nicht mappierte Weg würde als öffentlicher Weg von der Gemeinde übernommen und diente der Erschließung sowohl der künftigen dort zu liegen kommenden Abfindungsgrundstücke als auch der südlich an den Weg angrenzenden Waldgrundstücke. Gleichzeitig würden auch Zerschneidungen von Grundstücken entfallen.
  6. Zum Beschwerdevorbringen: In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird wörtlich ausgeführt: „Den angeführten Bescheid haben wir mit
  7. Dez. 2017 erhalten und bringen wie angeregt die entsprechend Beschwerde ein. Die Argrarbezirksbehörde hat bis jetzt unsere Begründung für den Ausschluss des Grundstückes nicht berücksichtig, obwohl die Eingebrachten Begründungen nicht in Frage gestellt werden. Zu Ihren Bescheid:
  8. Die Errichtung eines Weges für die Landwirtschaftlichen Flächen ist ohne unseren Grundstück Nr.*** und ohne Zerschneidung oder Zerstückelung von Ackerflächen möglich. Dazu gebe es mehrere Varianten. Deshalb ist unser Waldgrundstück entbehrlich, weil auch ohne Wald die Zusammenlegung der Landwirtschaftlichen Flächen erfolgen kann.
  9. Der Wald ist nicht Gegenstand der Zusammenlegung, daher ist auch die Walddurchfahrt (vorhanden Privatweg) auch nicht in das Verfahren einzubeziehen.
  10. Bei der in ihren Bescheid angeführten Beanspruchung von Grundstück Nr. *** werden ca. 800 m² abgetrennt, das sind 40% der Waldfläche. Maximal 30% sind möglich. FLG § 17/7 Bei der in ihren Bescheid angeführten Beanspruchung von Grundstück Nr. *** werden ca. 800 m² abgetrennt, das sind 40% der Waldfläche. Maximal 30% sind möglich. FLG Paragraph 17 /, 7,
  11. Bei dem verbleibenden Wald ist eine Bewirtschaftung nicht mehr möglich, und es ist auch nicht mehr möglich auf der verbleibenden Fläche Bäume zu fällen.
  12. Bei der Errichtung eines Weges im Wald wird es Ökologisch bedenklich (Wasserhaushalt, Wind, Raureif, Sonneneinstrahlung, Käferbefall udg).
  13. Mängel in der Agrarstruktur zu beseitigen und im Wald die Bewirtschaftung unmöglich machen ist wiedersinnig. Zumal der Weg auch ohne Störung des Waldes errichtet werden kann mit gleichen Aufwand bzw. Kosten. Wir ersuchen den Wald auch die entsprechende Wertigkeit zu geben und die Zusammenlegung nicht zu Lasten des Waldes durchzuführen. Die Aufhebung des Bescheides wird beantragt“
  14. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das LVwG hat Einsicht genommen in den verwaltungsbehördlichen Akt und legt dessen unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde. In der mündlichen Verhandlung wurde Folgendes vorbgeracht: „Die Beschwerdeführer verweisen auf ihr Beschwerdevorbringen, die NÖ ABB verweist auf ihren Bescheid und beantragt die Abweisung. Auf näheres Befragen führt der Vertreter der NÖ ABB aus, dass der über das Grundstück der Beschwerdeführer geplante Weg als „Sackgasse“ vorgesehen sei. Er werde als Verbindung mit Abfindungsgrundstücken benötigt, deren Länge eine zweite Zufahrt erforderlich macht. Außer Streit gestellt wird von den Parteien, dass im Bereich der geplanten Trasse bereits jetzt gefahren wird. Laut Aussage der Beschwerdeführer handle es sich um eine „Rückegasse“, die von ihnen sowie den angrenzenden Waldbesitzern genutzt werde. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass der Weg auf ihre Kosten geschottert worden war. Der Vertreter der NÖ ABB erklärt, dass in diesem Bereich der Weg voraussichtlich so belassen werden könne wie bisher; dies sei aber noch Sache der konkreten Planung. Die Beschwerdeführer wenden ein, dass sie, wenn der Weg öffentlich würde, ihren Wald nicht mehr wie bisher bewirtschaften könnten.“
  15. Feststellungen: Aufgrund der Aktenlage und des Planungsstadiums der NÖ ABB ist nach aller Voraussicht davon auszugehen, dass der derzeit in der Natur bestehende „wilde Weg“ auf Grundstück Nr. ***, KG ***, im Rahmen des geplanten Wegenetzes integriert werden soll. Darüber hinaus ist mit einer Verlängerung des Weges im Rahmen dieses GMA-Projekts zu rechnen. Der gesamte Weg ist zur Erschließung der künftigen Abfindungsgrundstücke aufgrund deren zu erwartenden Länge als Zweitzufahrt erforderlich.
  16. Rechtslage: § 24

(1)VwGVG: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)VwGVG: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. § 28
(2)leg. cit.: Das Verwaltungsgericht hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennParagraph 28,
(2)leg. cit.: Das Verwaltungsgericht hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 1
(1)FLG: Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft sind die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern oder neu zu gestalten.Paragraph eins,
(1)FLG: Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft sind die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern oder neu zu gestalten. § 1
(2)leg. cit.: Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durchParagraph eins,
(2)leg. cit.: Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch
  1. Mängel der Agrarstruktur (wie zum Beispiel zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeform, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder
  2. Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie zum Beispiel Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten). § 1
(3)leg. cit.: Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung dienen, einschließlich naturnaher Strukturelemente der Flur (wie zum Beispiel Böschungsflächen, Heckenstreifen, Feldraine). Hiezu zählen auch Grundstücke, die ohne erheblichen Aufwand diesen Zwecken zugeführt werden können, sowie Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen.Paragraph eins,
(3)leg. cit.: Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung dienen, einschließlich naturnaher Strukturelemente der Flur (wie zum Beispiel Böschungsflächen, Heckenstreifen, Feldraine). Hiezu zählen auch Grundstücke, die ohne erheblichen Aufwand diesen Zwecken zugeführt werden können, sowie Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen. § 2
(5)leg. cit.: Ebenso dürfen Grundstücke mit Bescheid aus dem Zusammenlegungsgebiet ausgeschieden werden, wenn sie entbehrlich sind, um das Verfahrensziel zu erreichen. Ein Antrag auf Ausscheidung muss spätestens in der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gegen den Besitzstandsausweis (§ 10) gestellt werden. Die Ausscheidung von Amts wegen muss spätestens erfolgen:Paragraph 2,
(5)leg. cit.: Ebenso dürfen Grundstücke mit Bescheid aus dem Zusammenlegungsgebiet ausgeschieden werden, wenn sie entbehrlich sind, um das Verfahrensziel zu erreichen. Ein Antrag auf Ausscheidung muss spätestens in der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gegen den Besitzstandsausweis (Paragraph 10,) gestellt werden. Die Ausscheidung von Amts wegen muss spätestens erfolgen: -Strichaufzählung bis zur Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen oder, wenn sie nicht angeordnet wird, -Strichaufzählung bis zur Erlassung des Zusammenlegungsplans. § 25a
(1)VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Art. 133
(4)B-VG: ) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133,
(4)B-VG: ) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
  1. Erwägungen: Derzeit ist das Grundstück ***, KG ***, in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen. Entscheidungsrelevant für eine Erledigung des Ausscheidungsantrages der Beschwerdeführer ist, ob dieses Grundstück für die Erreichung der Verfahrensziele entbehrlich ist, eine Ausscheidung ist nur zutreffendenfalls möglich. Ansonsten muss es im Verfahren verbleiben. Die Ausscheidungskriterien sind konkret in § 2 Abs. 5 FLG normiert. Derzeit ist das Grundstück ***, KG ***, in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen. Entscheidungsrelevant für eine Erledigung des Ausscheidungsantrages der Beschwerdeführer ist, ob dieses Grundstück für die Erreichung der Verfahrensziele entbehrlich ist, eine Ausscheidung ist nur zutreffendenfalls möglich. Ansonsten muss es im Verfahren verbleiben. Die Ausscheidungskriterien sind konkret in Paragraph 2, Absatz 5, FLG normiert. Zu klären ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren demnach, ob das verfahrensgegenständliche Grundstück der Beschwerdeführer von der NÖ ABB nachvollziehbar dargelegt zur Erreichung bestimmter Verfahrensziele in Anspruch genommen werden muss. In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Demnach ist für die Beantwortung der oben genannten Frage das Vorliegen eines ersten Grobentwurfes der künftigen Gestaltung des Verfahrensgebiets erforderlich der inhaltlich soweit determiniert sein muss, dass es Parteien aber auch dem LVwG ermöglicht wird, die von der NÖ ABB angenommene Unentbehrlichkeit des betreffenden Grundstücks im Sinn des § 2 Abs. 5 FLG auf seine Begründetheit zu überprüfen (vgl. VwGH vom
  2. 1992, 92/07/0131). Bloße Absichtserklärungen, die über die im Einleitungsgutachten enthaltenen allgemeinen Ausführungen nicht hinausgehen, oder bloße Allgemeinplätze über die Absicht, Mängel beseitigen zu wollen, würden diesem Anspruch nicht gerecht werden können. In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Demnach ist für die Beantwortung der oben genannten Frage das Vorliegen eines ersten Grobentwurfes der künftigen Gestaltung des Verfahrensgebiets erforderlich der inhaltlich soweit determiniert sein muss, dass es Parteien aber auch dem LVwG ermöglicht wird, die von der NÖ ABB angenommene Unentbehrlichkeit des betreffenden Grundstücks im Sinn des Paragraph 2, Absatz 5, FLG auf seine Begründetheit zu überprüfen vergleiche VwGH vom
  3. 1992, 92/07/0131). Bloße Absichtserklärungen, die über die im Einleitungsgutachten enthaltenen allgemeinen Ausführungen nicht hinausgehen, oder bloße Allgemeinplätze über die Absicht, Mängel beseitigen zu wollen, würden diesem Anspruch nicht gerecht werden können. Zu diesem Themenkomplex hat der Operationsleiter bereits vor Bescheiderlassung mit den Beschwerdeführern Kontakt aufgenommen und sie über das Vorliegen der bereits relativ konkreten Planung und der sich daraus ergebenden Unentbehrlichkeit ihres Grundstücks für die Erreichung bestimmter Verfahrensziele der informiert. So soll der derzeit über das Waldgrundstück verlaufende nicht mappierte Weg im Zug des Verfahrens als öffentlicher Weg (gemeinsame Anlage) ausgeschieden und von der Gemeinde in das öffentliche Gut übernommen werden. Östlich anschließend soll der Weg verlängert werden und schlussendlich sowohl der Erschließung der künftig in diesem Bereich des Verfahrensgebiets zu liegen kommenden Abfindungsgrundstücke als auch der südlich angrenzenden Waldgrundstücke dienen. Eine Aufschließung durch einen wilden Weg würde nicht den Zielsetzungen des § 1 FLG entsprechen und keine zeit- und ordnungsgemäße Grundstückserschließung darstellen. Zu diesem Themenkomplex hat der Operationsleiter bereits vor Bescheiderlassung mit den Beschwerdeführern Kontakt aufgenommen und sie über das Vorliegen der bereits relativ konkreten Planung und der sich daraus ergebenden Unentbehrlichkeit ihres Grundstücks für die Erreichung bestimmter Verfahrensziele der informiert. So soll der derzeit über das Waldgrundstück verlaufende nicht mappierte Weg im Zug des Verfahrens als öffentlicher Weg (gemeinsame Anlage) ausgeschieden und von der Gemeinde in das öffentliche Gut übernommen werden. Östlich anschließend soll der Weg verlängert werden und schlussendlich sowohl der Erschließung der künftig in diesem Bereich des Verfahrensgebiets zu liegen kommenden Abfindungsgrundstücke als auch der südlich angrenzenden Waldgrundstücke dienen. Eine Aufschließung durch einen wilden Weg würde nicht den Zielsetzungen des Paragraph eins, FLG entsprechen und keine zeit- und ordnungsgemäße Grundstückserschließung darstellen. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Operationsleiter nachvollziehbar, dass der über das Grundstück der Beschwerdeführer geplante Weg als „Sackgasse“ vorgesehen sei. Er werde als Verbindung mit Abfindungsgrundstücken benötigt, deren Länge eine zweite Zufahrt erforderlich macht. Zugleich könnte bei einer Umsetzung der Planung die derzeit vorhandene Zersplitterung von Grundstücken vermieden werden. Um diese Ziel zu verwirklichen, ist zuerst eine Teilung des verfahrensgegenständlichen Grundstücks erforderlich (auch eine solche kann nur bei einem einbezogenen Grundstück durchgeführt werden), anschließend daran kann der größere Waldgrundstücksteil, der südlich an den mappierten Weg anschließt, aus dem Verfahrensgebiet ausgeschieden werden, der kleinere Teil, der auch die Trasse des wilden Weges umfasst, muss im Verfahrensgebiet verbleiben. Die von den Beschwerdeführern vorgeschlagene alternative Wegführung entlang der Nordgrenze ihres Grundstücks würde, wenngleich ihr Waldgrundstück dann für die Erreichung von Verfahrenszielen entbehrlich wäre, eine komplette Neuausscheidung bzw. Neutrassierung des Weges bedeuten und wesentliche Mehrkosten mit sich bringen. Die als gemeinsame Anlage vorgesehen Neuanbindung und Verlängerung des Weges wie geplant würde außerdem die anschließenden Ackerflächen durchschneiden, was kontraproduktiv wäre. Diese Stellungnahme hat auch Eingang in den bekämpften Bescheid gefunden, womit er die zuvor genannten Kriterien hinsichtlich der vorliegenden Grobplanung und der auf dieser Basis zu beantwortenden Frage der Unentbehrlichkeit des gegenständlichen Grundstücks zur Erreichung konkreter Verfahrensziele erfüllt. Eine Ausscheidung kann daher nicht erfolgen, da diese Planung ansonsten nicht umgesetzt werden könnte und das Grundstück der Beschwerdeführer zur Erreichung des genannten Verfahrenszieles nicht entbehrlich ist. Es muss allerdings darauf hingewiesen werden, dass diese Entscheidung nicht der konkreten Planung und der letztendlichen Entscheidung über die erforderlichen Gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen vorgreift. Die darüber zu erlassende Entscheidung kann daher von den Beschwerdeführern wiederum angefochten werden. Ebenso wenig wird der Frage des Abfindungsanspruchs der Beschwerdeführer vorgegriffen. Im Rahmen der Erlassung des Zusammenlegungsplans wird die belangte Behörde eine gesetzmäßige Abfindung auch der Beschwerdeführer sicherzustellen haben. Deren drauf bezügliches Vorbringen ist daher nicht im gegenständlichen Verfahren sondern erst im Falle einer Beschwerde gegen den Zusammenlegungsplan zu behandeln. Das bedeutet, dass die Frage, was mit der im Verfahrensgebiet verbleibenden geteilten Fläche in weiterer Folge geschehen wird, nicht im Rahmen des nunmehrigen Verfahrens zu klären ist. Dies stellt vielmehr eine Frage des erst zu erlassenden Zusammenlegungsplans bzw. seiner Gesetzmäßigkeit dar. Als solche kann sie allenfalls im Rahmen einer Beschwerde gegen den genannten Bescheid beantwortet werden. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
  4. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.144.001.2018

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