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{'item': 'LVwG-AV-189/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.09.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-189/001-2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) fasst durch den Senatsvorsitzenden Mag. Franz Kramer, den Berichterstatter Dr. Klaus Vazulka, den Richter Mag. Christian Gindl, sowie die fachkundigen Laienrichter Ing. Roland Nagl und DI Ernest Ettenauer über die Beschwerde der Partei Agrargemeinschaft A, ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde (NÖ ABB) vom

  1. Jänner 2018, ***, den BESCHLUSS
  2. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
  3. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 7 der Satzungen der Agrargemeinschaft AParagraph 7, der Satzungen der Agrargemeinschaft A §§ 24 Abs. 2, 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 24, Absatz 2, 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VGArtikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG Begründung:
  4. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Die NÖ ABB hat am
  5. Jänner 2018, ***, u. a. gegenüber der Agrargemeinschaft A Beschlüsse des Vorstandes dieser Agrargemeinschaft vom 30.10.2017 und 15.11.2017 über die Vergabe der Jagdpacht vom 1.1.2020 bis 31.12.2029 auf der Rechtsgrundlage des § 49 Abs. 7 FLG (Mitgliederbeschwerde) aufgehoben. Die NÖ ABB hat am
  6. Jänner 2018, ***, u. a. gegenüber der Agrargemeinschaft A Beschlüsse des Vorstandes dieser Agrargemeinschaft vom 30.10.2017 und 15.11.2017 über die Vergabe der Jagdpacht vom 1.1.2020 bis 31.12.2029 auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 49, Absatz 7, FLG (Mitgliederbeschwerde) aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass – mangels expliziter Regelung in den Verwaltungssatzungen – die Vergabe der Jagdpacht als für die Agrargemeinschaft wichtiges Rechtsgeschäft zu qualifizieren sei, welches, den Satzungsbestimmungen folgend, von der Vollversammlung zu beschließen sei. Ein Beschluss des Vorstandes reiche hiefür nicht aus. Ein Mitglied der Agrargemeinschaft sei dadurch in seinem Recht, über die Vergabe der Jagdpacht mitzubestimmen, verletzt worden. Außerdem habe der Vorstand (der damals in Geltung gestandenen Satzung folgend) aus 8 Mitgliedern zu bestehen gehabt, tatsächlich habe es aber nur 7 Vorstandsmitglieder gegeben.
  7. Zum Beschwerdevorbringen: In der rechtzeitig von der Agrargemeinschaft erhobenen Beschwerde wurde wörtlich ausgeführt: „Gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde vom 15.01.2018, GZ ***, zugestellt am 17.01.2018, erhebt die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist nachstehende Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gem Art 130 Abs 1 Z 1 und Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG iVm §§ 7 ff VwGVG wegen Verletzung des Rechtes auf gesetzmäßige Anwendung des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975.an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gem Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraphen 7, ff VwGVG wegen Verletzung des Rechtes auf gesetzmäßige Anwendung des Flurverfassungs-Landesgesetzes
  8. 1 SACHVERHALT Mit Schreiben vom 26.10.2017 hat die derzeitige Pächterin der Eigenjagd der Beschwerdeführerin, die Jagdgesellschaft Agrargemeinschaft A, einen Antrag auf Verlängerung des bestehenden Jagdpachtverhältnisses für die Jagdperiode 01.01.2020 bis 31.12.2029 gestellt und einen jährlichen Pachtschilling ab dem Kalenderjahr 2020 iHv EUR 8.000,00, wertgesichert nach VPI, angeboten. ln der Vorstandssitzung der Beschwerdeführerin vom 30.10.2017 wurde ua der Antrag auf Verlängerung des Jagdpachtverhältnisses behandelt. Die anwesenden Vorstandsmitglieder haben dabei einstimmig die Verlängerung des Jagdpachtvertrages mit der Jagdgesellschaft Agrargemeinschaft A beschlossen. Weiters wurde der Termin für die Vollversammlung mit 16.11.2017 festgelegt. Am 12.11.2017 stellte das Mitglied der Beschwerdeführerin, C an die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Vergabe der Jagdpacht für die kommende Jagdperiode an ihn und bot einen Pachtschilling iHv EUR 12.000,00 an. Dieses zweite Angebot wurde in einer kurzfristig anberaumten Vorstandssitzung vom 15.11.2017 behandelt, allerdings aufgrund des bestehenden Vorstandsbeschlusses vom 30.10.2017 über die Wieder-Vergabe der Jagdpacht an die Jagdgesellschaft Agrargemeinschaft A einstimmig abgelehnt. Gleichzeitig wurde der Beschluss vom 30.10.2017 bestätigt. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht auf der Suche nach einem neuen Pächter sei und es besser sei, auf bewährte Nachhaltigkeit in der Bewirtschaftung zu setzen und sich nicht aus pekuniären Gründen ungewissen Parametern auszusetzen. Am 16.11.2017 fand die Vollversammlung der Beschwerdeführerin statt, in der über beide Angebote sowie über beide Beschlüsse des Vorstandes (vom 30.10.2017 und vom 15.11.2017) sowie deren Begründung berichtet wurde. Der neue Jagdpachtvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der Jagdgesellschaft Agrargemeinschaft A wurde am 20.11.2017 für den Zeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2029 abgeschlossen und unmittelbar darauf der Abschluss des Pachtvertrags der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha angezeigt. Nach Vorschlag der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha, den Pacht-Zeitraum an die Jagdperiode der Genossenschafts-Jagdgebiete anzugleichen, wurde der Jagdpachtvertrag am 21.12.2017 nochmals für den Zeitraum 01.01 .2020 bis 31.12.2028, sonst unverändert, abgeschlossen und wiederum der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha angezeigt, die der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.12.2017 die Verfahrenskosten vorgeschrieben hat. Am 30.11.2017 erhob C gegen die beiden Beschlüsse des Vorstandes vom 30.10.2017 und vom 15.11.2017 Beschwerde an die belangte Behörde. Auf Basis dieser Beschwerde hob die belangte Behörde daraufhin die Beschlüsse des Vorstandes vom 30.10.2017 und vom 15.11.2017 mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.01.2018, GZ ***, auf. 2 BESCHWERDEPUNKT Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiven Recht, dass ihre Vorstandsbeschlüsse nicht nach § 49 Abs 7 Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, verletzt.Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiven Recht, dass ihre Vorstandsbeschlüsse nicht nach Paragraph 49, Absatz 7, Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, verletzt. 3 RECHTSWIDRIGKEIT DES INHALTS AUFGRUND UNRICHTIGER RECHTLICHER BEURTEILUNG Kein Rechtsgeschäft. das einer Beschlussfassung der Vollversammlung bedarf: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Beschlüsse des Vorstandes der Beschwerdeführerin vom 30.10.2017 und vom 15.11.2017 mit der Argumentation aufgehoben, die Vergabe der Jagdpacht sei ein Rechtsgeschäft, welches für die Gemeinschaft als bedeutend und wichtig einzustufen ist, weshalb die Beschlussfassung darüber in der Vollversammlung zu geschehen hat. Entgegen der Meinung der belangten Behörde handelt es sich bei der Vergabe der Jagdpacht allerdings nicht um ein solch essentielles Rechtsgeschäft, dass es einer Beschlussfassung der Vollversammlung darüber bedarf. Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid zwar aus, dass die Verwaltungssatzungen der Beschwerdeführerin nicht vorsehen, dass die Vergabe der Jagdpacht dem Vorstand obliegt. Allerdings sehen diese auch nicht vor, dass die Vergabe der Jagdpacht der Vollversammlung obliegt. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich bei der Vergabe der Jagdpacht vielmehr um ein Geschäft, für dessen Abschluss gemäß § 9 Abs 5 der Verwaltungssatzungen der Beschwerdeführerin eine Beschlussfassung des Vorstandes genügt.Entgegen der Meinung der belangten Behörde handelt es sich bei der Vergabe der Jagdpacht allerdings nicht um ein solch essentielles Rechtsgeschäft, dass es einer Beschlussfassung der Vollversammlung darüber bedarf. Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid zwar aus, dass die Verwaltungssatzungen der Beschwerdeführerin nicht vorsehen, dass die Vergabe der Jagdpacht dem Vorstand obliegt. Allerdings sehen diese auch nicht vor, dass die Vergabe der Jagdpacht der Vollversammlung obliegt. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich bei der Vergabe der Jagdpacht vielmehr um ein Geschäft, für dessen Abschluss gemäß Paragraph 9, Absatz 5, der Verwaltungssatzungen der Beschwerdeführerin eine Beschlussfassung des Vorstandes genügt. § 9 Abs 5 der Verwaltungssatzungen der Beschwerdeführerin besagt, dass der Obmann (hier die Obfrau) den Vorstand von „jeder wichtigen, den Gemeinschaftsbesitz betreffenden Angelegenheit in Kenntnis zu setzen und zur Sitzung und Beschlussfassung einzuladen“ hat. Die Obfrau der Beschwerdeführerin hat sowohl nach Einlangen des ersten Angebots der Jagdgesellschaft Agrargemeinschaft A als auch nach dem Einlangen des Angebots von Herrn C gemäß dieser Bestimmung der Verwaltungssatzungen gehandelt und jeweils unverzüglich den Vorstand zur Besprechung und Beschlussfassung einberufen und dabei die schon erörterten Beschlüsse gefasst. Damit war den Anforderungen der Verwaltungssatzungen genüge getan. Eine gesonderte Beschlussfassung in der Vollversammlung war nicht erforderlich.Paragraph 9, Absatz 5, der Verwaltungssatzungen der Beschwerdeführerin besagt, dass der Obmann (hier die Obfrau) den Vorstand von „jeder wichtigen, den Gemeinschaftsbesitz betreffenden Angelegenheit in Kenntnis zu setzen und zur Sitzung und Beschlussfassung einzuladen“ hat. Die Obfrau der Beschwerdeführerin hat sowohl nach Einlangen des ersten Angebots der Jagdgesellschaft Agrargemeinschaft A als auch nach dem Einlangen des Angebots von Herrn C gemäß dieser Bestimmung der Verwaltungssatzungen gehandelt und jeweils unverzüglich den Vorstand zur Besprechung und Beschlussfassung einberufen und dabei die schon erörterten Beschlüsse gefasst. Damit war den Anforderungen der Verwaltungssatzungen genüge getan. Eine gesonderte Beschlussfassung in der Vollversammlung war nicht erforderlich. Für den Fall, dass das angerufene Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dennoch von einer Zuständigkeit der Vollversammlung ausgehen sollte wird ausgeführt, dass die gegenständlichen Beschlüsse des Vorstands am 16.11.2017 der Vollversammlung präsentiert, nochmals begründet und anschließend diskutiert wurden. Von den versammelten Mitgliedern gab es nur eine kritische Wortmeldung von C zu den beiden Vorstandsbeschlüssen und zu der darin beschlossenen Vergabe der Jagdpacht. Drei Mitglieder, von denen C in seiner Wortmeldung meinte, diesen („jungen Jägern“) solle auch eine Chance auf die Jagdpacht gegeben werden, zeigten auf Nachfrage kein Interesse an der Jagdpacht. Andere anwesende Mitglieder der Vollversammlung äußerten sich überhaupt nicht zu dieser Angelegenheit. Es wurde zwar kein formeller Beschluss der Vollversammlung gefasst, allerdings hat sich diese bei der Vollversammlung eingehend mit dem Thema Jagdpacht sowie den beiden Beschlüssen des Vorstands auseinandergesetzt und gab es von allen anwesenden Mitgliedern nur eine kritische Stimme zu diesen Beschlüssen. Es ist daher augenscheinlich, dass sich die Vollversammlung mit der Vorgehensweise des Vorstandes einverstanden gezeigt hat. Erwerb von Rechten durch Dritte: Gemäß § 49 Abs 6 Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 sind „Beschlüsse der Vollversammlung, die gegen Gesetze, den Regelungsplan, den Wirtschaftsplan, den Nutzungsplan oder die Verwaltungssatzungen verstoßen und wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder eines ihrer Mitglieder verletzen, [. . .] von der Agrarbehörde von Amts wegen aufzuheben, solange kein Dritter Rechte erworben hat“.§ 49 Abs 6 Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 regelt also die amtswegige Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen der Vollversammlung.Gemäß Paragraph 49, Absatz 6, Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 sind „Beschlüsse der Vollversammlung, die gegen Gesetze, den Regelungsplan, den Wirtschaftsplan, den Nutzungsplan oder die Verwaltungssatzungen verstoßen und wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder eines ihrer Mitglieder verletzen, [. . .] von der Agrarbehörde von Amts wegen aufzuheben, solange kein Dritter Rechte erworben hat“.Paragraph 49, Absatz 6, Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 regelt also die amtswegige Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen der Vollversammlung. Dem gegenüber regelt § 49 Abs 7 FIurverfassungs-Landesgesetz 1975 die Aufhebung von „Beschlüsse und Verfügungen der Vollversammlung oder anderer Organe der Agrargemeinschaft“ auf Antrag („Beschwerde“) eines Mitgliedes.Dem gegenüber regelt Paragraph 49, Absatz 7, FIurverfassungs-Landesgesetz 1975 die Aufhebung von „Beschlüsse und Verfügungen der Vollversammlung oder anderer Organe der Agrargemeinschaft“ auf Antrag („Beschwerde“) eines Mitgliedes. Auffallend ist neben der (hier nicht unmittelbar relevanten) Tatsache, dass nach dem Gesetzeswortlaut eine amtswegige Aufhebung (§ 49 Abs 6) eines rechtswidrigen Vorstandsbeschlusses nicht möglich ist insbesondere das offensichtliche Fehlen der Regelung des § 49 Abs 6 in § 49 Abs 7, nämlich wann ein Beschluss jedenfalls nicht mehr aufgehoben werden kann. Die Aufhebung eines (Vollversammlungs- oder Vorstands-)Beschlusses kann nur dann möglich sein, solange — wie in § 49 Abs 6 ausdrücklich verankert — kein Dritter bereits Rechte erworben hat. Eine Differenzierung in diesem Punkt zwischen amtswegiger Aufhebung und Aufhebung auf Antrag eines Mitglieds ist nicht nachvollziehbar und stellt eine klare Gesetzeslücke dar.Auffallend ist neben der (hier nicht unmittelbar relevanten) Tatsache, dass nach dem Gesetzeswortlaut eine amtswegige Aufhebung (Paragraph 49, Absatz 6,) eines rechtswidrigen Vorstandsbeschlusses nicht möglich ist insbesondere das offensichtliche Fehlen der Regelung des Paragraph 49, Absatz 6, in Paragraph 49, Absatz 7,, nämlich wann ein Beschluss jedenfalls nicht mehr aufgehoben werden kann. Die Aufhebung eines (Vollversammlungs- oder Vorstands-)Beschlusses kann nur dann möglich sein, solange — wie in Paragraph 49, Absatz 6, ausdrücklich verankert — kein Dritter bereits Rechte erworben hat. Eine Differenzierung in diesem Punkt zwischen amtswegiger Aufhebung und Aufhebung auf Antrag eines Mitglieds ist nicht nachvollziehbar und stellt eine klare Gesetzeslücke dar. Die Agrarbehörde kann daher im Analogiewege nur dann Beschlüsse aufheben, solange ein Dritter noch keine Rechte erworben hat. Ob dies der Fall ist, hätte die belangte Behörde daher vor Aufhebung der gegenständlichen Beschlüsse prüfen müssen. Auf Basis der Vorstands-Beschlüsse, die von der belangten Behörde aufgehoben wurden, wurde am 21.12.2017 bereits der Jagdpachtvertrag mit der Jagdgesellschaft Agrargemeinschaft A abgeschlossen. Dieser Vertrag ist trotz Aufhebung der Vorstands-Beschlüsse aufrecht und sind der Jagdgesellschaft Agrargemeinschaft A daraus nach allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen Rechte erwachsen. Auch hat die Beschwerdeführerin bereits am 28.12.2017 von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha die Verfahrenskosten für die Anzeige des abgeschlossenen Jagdpachtvertrags vorgeschrieben erhalten und bezahlt. Es wurde auch der Abschluss des Jagdpachtvertrages selbst nicht angefochten, sodass dieser auch aus diesem Grund keinesfalls beseitigt werden kann. Damit fehlt es aber an einem Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an der Aufhebung der Vorstandsbeschlüsse. Beweis: Akt der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde GZ *** weitere Beweise vorbehalten 4 BESCHWERDEANTRAG Aus vorstehenden Gründen richtet die Beschwerdeführerin an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den ANTRAG,
  9. das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde vorn 15.01.2018, GZ ***, dahingehend abändern, dass der Beschwerde des Herrn C nicht Folge gegeben wird, in eventu
  10. den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.“
  11. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das LVwG hat Einsicht genommen in den verwaltungsbehördlichen Akt und legt dessen unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde. Die maßgeblichen Bestimmungen der damals in Geltung gestandenen Satzungen lauten: „§ 7 Wirkungskreis des Obmannes

(1)Der Obmann hat im allgemeinen die laufenden ordentlichen Verwaltungsgeschäfte nach Maßgabe dieser Verwaltungssatzungen und des Waldwirtschaftsplanes sowie nach Maßgabe der Beschlüsse der Vollversammlung und des Vorstandes zu besorgen und ist der Behörde gegenüber verantwortlich. Im Falle der Verhinderung des Obmannes hat der Obmannstellvertreter dessen Geschäfte zu besorgen.
(2)Insbesondere obliegen dem Obmann: a. Die Vertretung der Agrargemeinschaft nach außen, b. die Leitung und Überwachung des Wirtschaftsbetriebes, c. die Rechnungsführung und Geldgebarung, insbesondere Abfuhr der Steuern, wenn diese nicht von einem Kassier besorgt werden, d. die Aufteilung der Jahreserträge nach Beratung mit dem Vorstand, e. die Evidenthaltung des Inventars und des Mitgliederverzeichnisses, wenn dies nicht von einem Schriftführer besorgt wird, f. die Einberufung des Vorstandes und der Vollversammlung sowie die Leitung der Beratungen in diesen, g. die Aufstellung der Jahresrechnung für das abgelaufene und des Voranschlages für das folgende Jahr nach Maßgabe der lit. c,g. die Aufstellung der Jahresrechnung für das abgelaufene und des Voranschlages für das folgende Jahr nach Maßgabe der Litera c,, h. die Berichterstattung über das Ergebnis von Neuwahlen an die Behörde.“ „§ 10
(1)Die Vollversammlung besteht aus der Gesamtheit der Mitglieder der Agrargemeinschaft und hat über alle wichtigeren, den gemeinschaftlichen Besitz und dessen Nutzung betreffenden Angelegenheiten zu beschließen.
(2)Insbesondere sind dies: (…) g. Wichtige Rechtsgeschäfte wie Belastung oder Veräußerung von Gemeinschaftsvermögen.“ Aus dem über Anforderung des LVwG vorzulegenden Beschlusses des zuständigen Organs der Agrargemeinschaft über die Einbringung einer Beschwerde wurde lediglich ein Protokoll der Vorstandssitzung vom 21.1.2018 übermittelt aus welchem ersichtlich ist, dass der Vorstand über informiert wurde, „dass die Obfrau weitere Maßnahmen abklären und prüfen lassen wird, ob, nach positiver Absprache mit einem Anwalt hinsichtlich Sinnhaftigkeit - mit dem Anwalt hatte sie bereits zuvor Kontakt aufgenommen – ohne weitere Vorstandsbesprechung von diesem einen Einspruch gegen die Beschwerde einbringen zu lassen.“ Das Protokoll wurde nur vom Schriftführer unterfertigt. Eine explizite Beschlussfassung über die Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der NÖ ABB wurde nicht vorgelegt. In einem weiteren Vorstandssitzungsprotokoll vom
  1. 2018 geht hervor, dass der Vorstand, der zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Jagdvergabe gemäß den damals in Geltung gestandenen Satzungen aus 8 Mitgliedern bestehen hätte müssen, nur aus 7 Mitgliedern bestanden hat. Nachdem nunmehr die Agrargemeinschaft wieder auf die ursprüngliche Vorstandsmitgliederzahl von 7 zurückkehren wollte, wurden die Verwaltungssatzungen zwischenzeitig entsprechend geändert. Darüber hinaus merkte der Vertreter der Agrargemeinschaft an, dass ein Nachweis über die interne Beschlussfassung des Organs der Agrargemeinschaft über die Erhebung einer Beschwerde vom LVwG nicht angefordert werden kann. Die Agrargemeinschaft werde von der Obfrau vertreten, die die Anwaltsgesellschaft bevollmächtigt habe, eine Beschwerde einzubringen. Weitere diesbezügliche Prüfungen seine nicht vorzunehmen.
  2. Feststellungen: Die Agrargemeinschaft A brachte, anwaltlich vertreten, eine Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid innerhalb der Rechtsmittelfrist ein. Es existiert allerdings keine entsprechende Beschlussfassung des zuständigen Organs der Agrargemeinschaft über die Erhebung einer Beschwerde seitens der Agrargemeinschaft, die innerhalb der Rechtsmittelfrist gefasst worden ist.
  3. Rechtslage: § 24
(2)VwGVG: Die Verhandlung kann entfallen, wennParagraph 24,
(2)VwGVG: Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (…) § 28
(1)leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 31
(1)leg. cit.: Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)leg. cit.: Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. § 25a
(1)VWGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)VWGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Art. 133
(4)B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133,
(4)B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
  1. Erwägungen: Aus den zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde in Geltung gestandenen Satzungen der Agrargemeinschaft A ist nicht ableitbar, dass die Erhebung einer Beschwerde (dem Grunde nach im Sinn einer Willensbildung) gegen einen Bescheid der NÖ ABB der Obfrau alleine obliegen würde. In § 7 dieser Satzungen ist deren Aufgabebereich in Abs. 1 global umschrieben und in Abs. 2 demonstrativ aufgezählt. Lediglich die Unterfertigung einer allfälligen Beschwerde ist durch die kompetenzrechtliche Abgrenzung umfasst. Aus den zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde in Geltung gestandenen Satzungen der Agrargemeinschaft A ist nicht ableitbar, dass die Erhebung einer Beschwerde (dem Grunde nach im Sinn einer Willensbildung) gegen einen Bescheid der NÖ ABB der Obfrau alleine obliegen würde. In Paragraph 7, dieser Satzungen ist deren Aufgabebereich in Absatz eins, global umschrieben und in Absatz 2, demonstrativ aufgezählt. Lediglich die Unterfertigung einer allfälligen Beschwerde ist durch die kompetenzrechtliche Abgrenzung umfasst. In Zusammenschau mit den in den folgenden Paragrafen der Satzung umrissenen Aufgaben des Vorstandes und der Vollversammlung ist davon auszugehen, dass über die Erhebung einer Beschwerde die Vollversammlung zu entscheiden hat. Subsumierbar ist dies – eine explizite Erwähnung fehlt – unter der demonstrativen Aufzählung in § 10 Abs. 2 lit. g „wichtige Rechtsgeschäfte wie Belastung oder Veräußerung von Gemeinschaftsvermögen.“ In Zusammenschau mit den in den folgenden Paragrafen der Satzung umrissenen Aufgaben des Vorstandes und der Vollversammlung ist davon auszugehen, dass über die Erhebung einer Beschwerde die Vollversammlung zu entscheiden hat. Subsumierbar ist dies – eine explizite Erwähnung fehlt – unter der demonstrativen Aufzählung in Paragraph 10, Absatz 2, Litera g, „wichtige Rechtsgeschäfte wie Belastung oder Veräußerung von Gemeinschaftsvermögen.“ Fest steht im Konkreten jedenfalls, dass kein Beschluss der Vollversammlung vorliegt, welcher die Erhebung einer Beschwerde abdecken würde. Fest steht weiteres, dass die zu Grunde zu legenden Satzungen einen diesbezüglichen „Alleingang“ der Obfrau nicht rechtfertigen. Lediglich die anschließende Unterfertigung und Einbringung der Beschwerde (im engeren Sinn) kann der Obfrau obliegen. In diesem Zusammenhang ist auf die gefestigte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Demnach kann ein Rechtsmittel namens einer Agrargemeinschaft durch - hier eine Obfrau – nur dann rechtswirksam erhoben werden, wenn das Rechtsmittel durch einen entsprechenden Beschluss des zuständigen Organs der Agrargemeinschaft gedeckt ist, sofern, wie hier zutreffend, nach den Verwaltungssatzungen ein solcher erforderlich ist. Für die Beschwerde einer Agrargemeinschaft ist somit einer innerhalb der maßgebenden Frist gesetzter körperschaftlicher Willensbildungsakt notwendig (vgl. VwGH vom
  2. 2012, 2011/07/0245). In diesem Zusammenhang ist auf die gefestigte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Demnach kann ein Rechtsmittel namens einer Agrargemeinschaft durch - hier eine Obfrau – nur dann rechtswirksam erhoben werden, wenn das Rechtsmittel durch einen entsprechenden Beschluss des zuständigen Organs der Agrargemeinschaft gedeckt ist, sofern, wie hier zutreffend, nach den Verwaltungssatzungen ein solcher erforderlich ist. Für die Beschwerde einer Agrargemeinschaft ist somit einer innerhalb der maßgebenden Frist gesetzter körperschaftlicher Willensbildungsakt notwendig vergleiche VwGH vom
  3. 2012, 2011/07/0245). Die Erhebung eines Rechtsmittels setzt sich demnach aus zwei Akten zusammen, nämlich der Willensbildung und der Willenserklärung. Bei Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie das die Agrargemeinschaft eine ist, somit aus der Beschlussfassung durch das zuständige Organ, welches wie oben ausgeführt jedenfalls nicht die Obfrau ist, und der Vollziehung des Beschlusses, insbesondere der Einbringung des Rechtsmittels (vgl. VwGH vom
  4. 2004, 2003/07/0134). Die Erhebung eines Rechtsmittels setzt sich demnach aus zwei Akten zusammen, nämlich der Willensbildung und der Willenserklärung. Bei Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie das die Agrargemeinschaft eine ist, somit aus der Beschlussfassung durch das zuständige Organ, welches wie oben ausgeführt jedenfalls nicht die Obfrau ist, und der Vollziehung des Beschlusses, insbesondere der Einbringung des Rechtsmittels vergleiche VwGH vom
  5. 2004, 2003/07/0134). Beide Akte müssen dabei um als rechtzeitig gewertet zu werden innerhalb der Rechtsmittelfrist gesetzt werden. Eine nachträgliche Genehmigung durch das zuständige Organ erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist kann die rechtzeitige Willensbildung nicht ersetzen. Somit gilt, dass die wirksame Ergreifung einer Rechtsschutzmaßnahme auch eines innerhalb der maßgebenden Frist von sechs Wochen gesetzten körperschaftlichen Willensbildungsaktes bedarf, der auf dem Weg einer außerhalb dieser Frist herbeigeführten körperschaftsrechtlichen Willensbildung auf Genehmigung der zuvor gesetzten Rechtsschutzmaßnahme nicht mehr nachgeholt werden kann (vgl. wiederum VwGH vom
  6. 2004, 2003/07/0134). Beide Akte müssen dabei um als rechtzeitig gewertet zu werden innerhalb der Rechtsmittelfrist gesetzt werden. Eine nachträgliche Genehmigung durch das zuständige Organ erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist kann die rechtzeitige Willensbildung nicht ersetzen. Somit gilt, dass die wirksame Ergreifung einer Rechtsschutzmaßnahme auch eines innerhalb der maßgebenden Frist von sechs Wochen gesetzten körperschaftlichen Willensbildungsaktes bedarf, der auf dem Weg einer außerhalb dieser Frist herbeigeführten körperschaftsrechtlichen Willensbildung auf Genehmigung der zuvor gesetzten Rechtsschutzmaßnahme nicht mehr nachgeholt werden kann vergleiche wiederum VwGH vom
  7. 2004, 2003/07/0134). Da im vorliegenden Fall der erforderliche Willensbildungsakt innerhalb der gesetzlichen vierwöchigen Frist durch das zuständige Organ der Agrargemeinschaft - eben der Vollversammlung - nicht erfolgte, fehlt es der Beschwerde an deren Zulässigkeit. Die Ansicht des Beschwerdeführervertreters, das LVwG habe sich nicht um einen Nachweis der internen Beschlussfassung zur Erhebung einer Beschwerde zu kümmern, trifft nicht zu. Sollte die Beschwerdeführerin die Meinung vertreten, zur Einbringung einer Beschwerde sei lediglich ein Vorstandsbeschluss erforderlich, ist dem entgegenzuhalten, dass auch ein solcher nicht existiert bzw. vorgelegt wurde. Im Protokoll über die Vorstandssitzung vom
  8. 2018 ist nur festgehalten, dass eine Information des Vorstandes über die Entscheidung der NÖ ABB durch die Obfrau erfolgte und der Umstand mitgeteilt wurde, dass ihrerseits bereits Kontakt mit einem Anwalt aufgenommen worden wäre. Daraufhin „einigten“ sich die Vorstandsmitglieder darüber, dass die Obfrau nach Beratung mit dem Anwalt bzw. Beurteilung der Sinnhaftigkeit einer Beschwerde eine solche – offensichtlich nach eigenem Ermessen – einbringen lassen soll. Eine Befassung des Vorstandes wurde als nicht weiter nötig erachtet. De facto läuft dies auf eine Übertragung der Kompetenz, über die Einbringung eines Rechtsmittels zu entscheiden, auf die Obfrau hinaus, was unzulässig ist. Es wäre vielmehr erforderlich gewesen, nach Mitteilung des Besprechungsergebnisses zwischen Obfrau und Rechtsanwalt einen formellen Beschluss des Vorstandes herbeizuführen, ob, nach Vorhandenseins des notwendigen Informationsstandes, nunmehr eine Beschwerde erhoben werden soll. Im Protokoll wäre das entsprechende Abstimmungsergebnis anschließend festzuhalten gewesen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG konnte die mündliche Verhandlung entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG konnte die mündliche Verhandlung entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
  9. Zu Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.189.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.