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{'item': 'LVwG-AV-318/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.09.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-318/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch den Sachwalter B, dieser vertreten durch Rechtsanwalt C, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 05.02.2018, Zl. ***, betreffend Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin , HR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch den Sachwalter B, dieser vertreten durch Rechtsanwalt C, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 05.02.2018, Zl. ***, betreffend Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.,
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach , Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden belangte Behörde) vom 05.02.2018, Zl. ***, wurde der Antrag von A (im Folgenden Beschwerdeführer), vertreten durch den Sachwalter B, vom 08.09.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes abgewiesen. Begründend dazu führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer arbeitsunfähig sei und Pflegegeld der Stufe 1 in Höhe von monatlich € 72,-- beziehe. Der Beschwerdeführer sei weiters bei seinem Vater in der Krankenversicherung mitversichert. Der Beschwerdeführer habe gegenüber seiner Eltern Anspruch auf Unterhalt und diesen nicht geltend gemacht. Die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer mehrmals aufgefordert Unterhaltsvereinbarungen zwischen dem unterhaltspflichtigen Vater und dem Beschwerdeführer, der Behörde vorzulegen. Bis zum Entscheidungsdatum durch die Behörde kam der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nach. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Sachwalter, fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen dazu aus, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Falle die Mitwirkungspflicht nicht verletzt habe. Die belangte Behörde selbst habe keinerlei Ermittlungsschritte gesetzt, sondern lediglich vielmehr vom Sachwalter abverlangt, eine in der Tat nicht existierende Unterhaltsvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und dem unterhaltspflichtigen Vater vorzulegen. Die Behörde sei vielmehr verpflichtet gewesen unter Ausnutzug des Prinzips der Unbeschränktheit der Beweismittel den entscheidungsrelevanten Sachverhalt amtswegig zu ermitteln. Die erkennende Behörde hätte feststellen müssen, dass beim Antragssteller eine entsprechende Hilfsbedürftigkeit bestehe bzw. dass für den Beschwerdeführer die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegenüber den Eltern aussichtslos bzw. unzumutbar wäre. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass der Antragssteller seinen Eltern gegenüber Anspruch auf Unterhalt und diesen nicht geltend gemacht hätte. In diesem Punkt liege eine Tatsachenwidrigkeit des Bescheides vor, welcher Grundlage einer unrichtigen Beweiswürdigung durch die belangte Behörde unterliege und insbesondere zu konstatieren sei, dass die nunmehr bekämpfte Feststellung durch keinerlei Beweisergebnisse getragen werde. Hätte die Behörde Ermittlungen durchgeführt, hätte diese feststellen müssen, dass der Vater des Antragsstellers zusätzlich noch für dessen Mutter unterhaltspflichtig sei, zumal auch diese auf Grund ihres geringes Einkommens als nicht selbsterhaltungsfähig anzusehen sei. Hinzu komme, dass die Eltern, welche zwar nicht im selben Haushalt mit dem Antragssteller leben, dennoch ihre Unterhaltsverpflichtungen in natura erfüllen würden, indem sie für den Beschwerdeführer waschen, bügeln, einkaufen, kochen sowie die notwendigen Wege, wie z.B. Arztbesuche für diesen erledigten, sodass unter Berücksichtigung dieses Unterstützungs- und Pflegeaufwandes die Geltendmachung eines Geldunterhaltsanspruches gegen den Vater nicht möglich wäre. Zudem hatte der Vater des Antragsstellers die gesamte Wohnung auf eigene Kosten umgebaut und eingerichtet. Im Anschluss an die Beschwerde wurde die Einvernahme des Sachwalters, die Einvernahme der Eltern des Beschwerdeführers, die Einsichtnahme in das beiliegende Protokoll des Bezirksgerichtes *** zur Zahl GZ *** sowie die Beischaffung des Pflegschaftsaktes des BG *** zu eben dieser Zahl und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Mit Schreiben vom 26.03.2018 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur Zl. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.Mit Schreiben vom 26.03.2018 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur , Zl. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Am 30.08.2018 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Verlesung des Verwaltungsaktes der belangten Behörde zur Zl. ***, weiters durch Verlesung des Schreibens des Bezirksgerichtes *** vom 21.Juni 2018, in welchem mitgeteilt wurde, dass bis dato kein Unterhaltsfestsetzungsantrag des Beschwerdeführers gegen seine Eltern eingelangt sei und auch kein diesbezügliches Verfahren anhängig sei. Ebenso wurde mit diesem Schreiben ein bereits mit der Beschwerde übermitteltes Protokoll des Rechtspflegers des BG *** vom 27.02.2018 übermittelt und dieses auch verlesen. Am 30.08.2018 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Verlesung des Verwaltungsaktes der belangten Behörde zur , Zl. ***, weiters durch Verlesung des Schreibens des Bezirksgerichtes *** vom 21.Juni 2018, in welchem mitgeteilt wurde, dass bis dato kein Unterhaltsfestsetzungsantrag des Beschwerdeführers gegen seine Eltern eingelangt sei und auch kein diesbezügliches Verfahren anhängig sei. Ebenso wurde mit diesem Schreiben ein bereits mit der Beschwerde übermitteltes Protokoll des Rechtspflegers des BG *** vom 27.02.2018 übermittelt und dieses auch verlesen. Die Eltern des Beschwerdeführers, welche im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung einvernommen wurden, legten als Beilagen (./1 und ./2) aktuelle Lohnzettel vor, aus welchen sich betreffend den Vater ein monatliches Nettoeinkommen für den Zeitraum Juli 2018 in Höhe von € 2.285,96 sowie für die Mutter ein monatliches Nettoeinkommen für August 2018 in Höhe von € 819,94 ergibt. Auf Grund der durchgeführten mündlichen Verhandlung steht für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer A, geboren am ***, ist österreichischer Staatsangehöriger und unter der Adresse ***, ***, hauptwohnsitzend gemeldet und eben dort auch alleine wohnhaft. Der Beschwerdeführer erhielt im verfahrensrelevanten Zeitraum für die gegenständliche Wohnung einen monatlichen Wohnzuschuss in der Höhe von € 300,--, welche direkt auf das Konto des Sachwalters überwiesen wird. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom
  3. Juli 2012, Zl. ***, wurde der Bruder des Beschwerdeführers zum Sachwalter für die Angelegenheiten, Fragen des Aufenthaltsortes, insbesondere eventuell für eine Heimunterbringung sowie für die Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten, privaten Vertragspartnern und Sozialversicherungsträgern bestellt. Die tatsächlichen Wohnkosten der gegenständlichen Wohnung betragen € 650,-- monatlich. In dieser Summe inkludiert sind sowohl Heizung als auch Gas. Die monatlichen Betriebskosten für Strom betragen € 15,--. Ab 29.8.2018 beträgt die monatliche Mietvorschreibung € 616,
  4. Die monatliche Wohnbeihilfe in der Höhe von € 300,-- wurde jedenfalls bis Juli 2018 gewährt. Der Beschwerdeführer leidet an einer leichtgradigen Intelligenzminderung und an einer emotionalen instabilen Persönlichkeitsstörung. Der Beschwerdeführer ist arbeitsunfähig und bezieht derzeit Pflegegeld der Pflegestufe 1, wobei nach Abzug im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nur € 75,-direkt auf das Konto des Sachwalters überwiesen werden. Der Beschwerdeführer ist teilstationär in der Lebenshilfe *** untergebracht, in welcher er von Montag bis Donnerstag von ca. 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr, sowie am Freitag von 08.00 Uhr bis ca. 13.00 Uhr, aufhältig ist und dort auch Mittagessen bezieht. Die monatlichen Kosten für die teilstationäre Unterbringung betragen € 1.096,50, darin inkludiert ist der dem Beschwerdeführer zustehende Anerkennungsbeitrag in Höhe von € 65,--. Diesen Anerkennungsbeitrag übergibt der Beschwerdeführer direkt nach Erhalt an seinen Vater. Dieses Geld wird wiederum für den Beschwerdeführer verwendet. Die Eltern bezahlen für den Beschwerdeführer weiters einen Kostenbeitrag für die teilstationäre Betreuung in der Höhe von monatlich € 58,
  5. Der Vater des Beschwerdeführers bezog zum Zeitpunkt der Antragsstellung im September 2017 als Angestellter ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 2.232,43 von der D, zuzüglich Sonderzahlungen, die Mutter des Beschwerdeführers bezog ein monatliches Nettoeinkommen zum Zeitpunkt der Antragsstellung im Oktober 2017 in Höhe von € 780,--, zuzüglich Sonderzahlungen. Das monatliche Nettoeinkommen des Vaters beträgt aktuell € 2.285,96 zuzüglich Sonderzahlungen und betreffend die Mutter € 787,80 zuzüglich Sonderzahlungen. Die Eltern des Beschwerdeführers haben ein gemeinsames Konto. Der Vater des Beschwerdeführers überweist monatlich auf das Sachwalterkonto einen Geldbetrag in Höhe von ca. € 450,--. Von diesem Geld werden € 350,-- für die Miete verwendet, der Rest wird für Stromkosten, Handykosten, Fernsehkosten und Internetkosten ausgegeben. Die Eltern des Beschwerdeführers kümmern sich weiters insofern um den Beschwerdeführer, als sie für diesen einkaufen gehen, die Wohnung putzen, die Betten überziehen, ihn zu Arztbesuchen begleiten, kaputte Gegenstände in der Wohnung reparieren. Da der Beschwerdeführer zeitweise aggressiv und gewalttätig ist, kommt es vor, dass er Gegenstände in der Wohnung zerstört. Auch begleiten sie den Beschwerdeführer zum Einkauf der Monatsfahrkarte. Darüber hinaus wird er regelmäßig aufgefordert, sich zu waschen und auf seine Hygiene zu achten. Ebenso werden mit ihm gemeinsame Freizeitaktivitäten unternommen. Die Mutter des Beschwerdeführers wäscht und bügelt dessen Wäsche in ihrer eigenen Waschmaschine. Ebenso unterstützen die Eltern den Beschwerdeführer bei der Hygiene dahingehend, dass sie ihm z.B. regelmäßig Fuß- und Handnägel schneiden. Die Eltern des Beschwerdeführers wenden – unabhängig vom Überweisungsbetrag in der Höhe von € 450,-- zusätzlich monatlich für den Beschwerdeführer € 150,-- für Lebensmittel, Hygieneartikel, Haushaltsartikel € 40,-- für Kleidung und € 15,-- für Medikamente auf. Zusätzlich finanzieren sie eine Therapiestunde für den Beschwerdeführer, wofür monatlich ein Betrag in der Höhe von € 60,-- anfällt. Somit weitere € 265,--monatlich.€ 150,-- für Lebensmittel, Hygieneartikel, Haushaltsartikel € 40,-- für Kleidung und , € 15,-- für Medikamente auf. Zusätzlich finanzieren sie eine Therapiestunde für den Beschwerdeführer, wofür monatlich ein Betrag in der Höhe von € 60,-- anfällt. Somit weitere € 265,--monatlich. Die Mutter des Beschwerdeführers gibt diesem monatlich ca. € 100,-- zur eigenen Verwendung. Der Beschwerdeführer gibt dieses Taschengeld für Kinobesuche oder Besuche bei MacDonalds aus. Die Eltern des Beschwerdeführers kommen somit für sämtliche Wohn- und sonstigen Lebenserhaltungskosten des Beschwerdeführers auf, dies durch ihr eigenes Einkommen, sowie durch den Anerkennungsbeitrag in Höhe von € 65,--, welche der Beschwerdeführer direkt von der Lebenshilfe bekommt und direkt seinem Vater übergibt. Das Pflegegeld, welches direkt auf das Konto des Sachwalters in der Höhe von € 75,-- (nach Abzug von € 25,-- wegen Rückforderung) überwiesen wird, wird auch für den Beschwerdeführer verwendet. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 8.9.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes abgewiesen. Beweiswürdigung: Im Wesentlichen ist der gegenständliche Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen bzw. ergibt sich dieser aus der Aktenvorlage sowie aus den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachwalters und der Eltern des Beschwerdeführers. In der Verhandlung wurde die Selbsterhaltungsunfähigkeit des Beschwerdeführers von allen Parteien außer Streit gestellt. Dass der Beschwerdeführer arbeitsunfähig ist und somit am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht vermittelbar ist, ergibt sich darüber hinaus aus einem im Akt befindlichen amtsärztlichen Gutachten vom
  6. August 2014, Zl. ***.Dass der Beschwerdeführer arbeitsunfähig ist und somit am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht vermittelbar ist, ergibt sich darüber hinaus aus einem im Akt befindlichen amtsärztlichen Gutachten vom
  7. August 2014, , Zl. ***. Die Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers ergibt sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachwalters in der mündlichen Verhandlung. Unstrittig ist des Weiteren die Höhe des Bezuges des Taschengeldes seitens der Lebenshilfe *** in Höhe von € 65,--, weiters das auf das Sachwalterkonto überwiesene Pflegegeld der Pflegestufe 1 (nach Abzug von 25,--) in Höhe von € 75,-- monatlich. Die Höhe der monatlichen Wohnbeihilfe, welche auf das Konto des Sachwalters bis zumindest Juli 2018 überwiesen wurde, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen des Sachwalters und der Parteienvertreter sowie aus dem im Akt befindlichen Schreiben der Abteilung Wohnungsförderung vom 16.10.2017, Zl. ***.Die Höhe der monatlichen Wohnbeihilfe, welche auf das Konto des Sachwalters bis zumindest Juli 2018 überwiesen wurde, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen des Sachwalters und der Parteienvertreter sowie aus dem im Akt befindlichen Schreiben der Abteilung Wohnungsförderung vom 16.10.2017, , Zl. ***. Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus keine Einkommensquellen, Vermögensrücklagen oder sonstige Ersparnisse hat, ergibt sich aus den glaubwürdigen Ausführungen des Sachwalters in der Verhandlung. Glaubwürdig ist demzufolge auch und ergibt sich dies auch aus den übereinstimmenden Ausführungen des Sachwalters mit jenen der Eltern des Beschwerdeführers, dass diese für die gesamten anfallenden Lebenserhaltungskosten des Beschwerdeführers sowie für die gesamten Betreuungskosten des Beschwerdeführers aufkommen, wobei dies aus dem Einkommen der beiden Elternteile, des Pflegegeldes des Beschwerdeführers, des Anerkennungsbeitrages sowie als Zuschuss zur Miete der auf das Konto des Sachwalters überwiesenen Wohnbeihilfe in Höhe von € 300,-- zur Verfügung gestellt wird. Dass an sich die Auslagen der Eltern für den Beschwerdeführer in der festgestellten Höhe von insgesamt € 815,-- monatlich (€ 450,-- monatliche Unterstützung auf das Konto des Sachwalters, € 265,--, Lebenskosten und € 100 Taschengeld) anfallen, ergibt sich auf Grund der schlüssigen Ausführungen der Zeugen und des Sachwalters in der Verhandlung. Die Höhe des Einkommens der beiden Elternteile für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab September 2017 ergibt aus der vom Sachwalter übermittelten Beilage A zum Antrag auf Leistungen der Mindestsicherung, welche im Rahmen der Mitwirkungspflicht vom Sachwalter vorgelegt wurde. Die Höhe des aktuellen Einkommens der Eltern ergibt sich aus den von den Eltern in der mündlichen Verhandlung übergebenen und vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnungen (Beilage ./1 und Beilage ./2)betreffend Juli 2018 und August 2018 Rechtslage: Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind folgende Bestimmungen maßgeblich: § 2 Abs. 1, 2 und 3 NÖ MSG:Paragraph 2, Absatz eins, 2 und 3 NÖ MSG: „

(1)Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).
(2)Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist nicht nur zur Beseitigung einer bestehenden sozialen Notlage sondern auch vorbeugend zu gewähren, um dadurch einer drohenden sozialen Notlage entgegenzuwirken (Präventionsprinzip). Sie ist auch nach Überwindung einer sozialen Notlage zu leisten, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der Leistung zu sichern oder um Rückschläge zu vermeiden (Nachsorgeprinzip).
(3)Die Stellung der Hilfe suchenden Person innerhalb ihrer Familie und ihres sonstigen unmittelbaren sozialen Umfeldes ist nach Möglichkeit zu erhalten und zu festigen (Integrationsprinzip).“ § 4 Abs. 1 Z 1 NÖ MSG:Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSG: „
(1)Im Sinne dieses Gesetzes 1.ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält“1.ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach Paragraphen 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält“ § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 NÖ MSG:Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, NÖ MSG: „
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
  1. hilfsbedürftig sind,
  2. ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
  3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2)Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören jedenfalls:
(2)Zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, gehören jedenfalls: 1.österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen;1.österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG verfügen; […]“ § 6 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 2a und Abs. 6 NÖ MSG:Paragraph 6, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 2 a und Absatz 6, NÖ MSG: „
(1)Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2)Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.
(2a)Vom Einkommen haben jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben: 1. Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich; 2.Kinderabsetzbeträge nach dem EStG 1988; 3.Einkünfte oder Anerkennungsbeträge, die der Hilfe suchenden Person im Rahmen einer Maßnahme zur Heranführung an den Arbeitsprozess durch eine regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten Dienstleister als Leistungsanreiz zufließen, jedoch nur bis zu einem Betrag in Höhe von 20 % des Mindeststandards gemäß § 11 Abs. 1 Z 1;3.Einkünfte oder Anerkennungsbeträge, die der Hilfe suchenden Person im Rahmen einer Maßnahme zur Heranführung an den Arbeitsprozess durch eine regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten Dienstleister als Leistungsanreiz zufließen, jedoch nur bis zu einem Betrag in Höhe von 20 % des Mindeststandards gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,; 4.Einkünfte oder Anerkennungsbeträge aus Tätigkeiten von Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des § 24 NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200, im Rahmen einer stationären oder teilstationären Betreuung, jedoch nur bis zu einem Betrag in Höhe von 20 % des Mindeststandards gemäß § 11 Abs. 1 Z 1; 4.Einkünfte oder Anerkennungsbeträge aus Tätigkeiten von Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des Paragraph 24, NÖ Sozialhilfegesetz 2000, Landesgesetzblatt 9200, im Rahmen einer stationären oder teilstationären Betreuung, jedoch nur bis zu einem Betrag in Höhe von 20 % des Mindeststandards gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,; 5.Renten nach dem Heimopferrentengesetz. […]
(6)Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der eigenen Mittel zu erlassen, insbesondere inwieweit Einkommen und Vermögenswerte der hilfsbedürftigen Person und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben.“ § 7 Abs. 1 und 2 NÖ MSG:Paragraph 7, Absatz eins und 2 NÖ MSG: „
(1)Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, müssen bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen.
(2)Eine Hilfe suchende Person ist arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 255, 273 beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.“
(2)Eine Hilfe suchende Person ist arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der Paragraphen 255, 273, beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.“ § 8 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 NÖ MSG:Paragraph 8, Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 5, NÖ MSG: „
(1)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. […]
(3)Kann die Hilfe suchende Person glaubhaft machen, von den in Abs. 2 genannten Personen keine Leistungen oder nur in einem geringeren Ausmaß zu erhalten und kommt auch eine Rechtsverfolgung nach Abs. 5 nicht in Betracht, ist ihr der entsprechende Mindeststandard für eine volljährige Person in Haushaltsgemeinschaft (§ 11 Abs. 1) bzw. der entsprechende Differenzbetrag auf diesen Mindeststandard zu gewähren.
(3)Kann die Hilfe suchende Person glaubhaft machen, von den in Absatz 2, genannten Personen keine Leistungen oder nur in einem geringeren Ausmaß zu erhalten und kommt auch eine Rechtsverfolgung nach Absatz 5, nicht in Betracht, ist ihr der entsprechende Mindeststandard für eine volljährige Person in Haushaltsgemeinschaft (Paragraph 11, Absatz eins,) bzw. der entsprechende Differenzbetrag auf diesen Mindeststandard zu gewähren. […]
(5)Eine Hilfe suchende Person hat Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden.“ § 10 Abs. 1 und Abs. 3 NÖ MSG:Paragraph 10, Absatz eins und Absatz 3, NÖ MSG: „
(1)Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. […]
(3)Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.“ § 11 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 NÖ MSG:Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 4, NÖ MSG: „
(1)Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:„
(1)Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen: 1.für alleinstehende und alleinerziehende Personen…………………..………. 100%, […]
(2)In der Verordnung ist ein Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen, die Bedarfsorientierte Mindestsicherung oder Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, festzusetzen.
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(4)Die Mindeststandards nach Abs. 1 sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
(4)Die Mindeststandards nach Absatz eins, sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren. […]“ § 1 Z 1 NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV):Paragraph eins, Ziffer eins, NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV): „
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: 1.Alleinstehende oder Alleinerziehende: ……………………………….633,35 Euro; […]“ „
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: 1.Alleinstehende oder Alleinerziehende: ……………………………….211,11 Euro; […]“ § 2 VO über die Berücksichtigung von EigenmittelParagraph 2, VO über die Berücksichtigung von Eigenmittel „Anrechenfreies Einkommen“ …. „
  1. Leistungen, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes des Empfängers gewährt werden 8Z.B. Pflegegeld), es sei denn, der Hilfe Suchende selbst hat Anspruch auf diese Leistungen und es wird ihm Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zuteil; …
  2. Anerkennungsbeträge für Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des § 24 NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200, für Tätigkeiten im Rahmen einer stationären oder teilstationären Betreuung, jedoch nur bis höchstens 17% des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der NÖ MSV, LGBl. 9205/1.“
  3. Anerkennungsbeträge für Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des Paragraph 24, NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200, für Tätigkeiten im Rahmen einer stationären oder teilstationären Betreuung, jedoch nur bis höchstens 17% des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ MSV, LGBl. 9205/1.“ Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: In grundsätzlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass dem im § 1 Abs. 1 NÖ Mindestsicherungsgesetz normierten Ziel der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend diese der Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung oder von anderen sozialen Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen dienen soll. Dabei ist gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 NÖ MSG das Subsidiaritätsprinzip, das Nachsorgeprinzip und das Integrationsprinzip anzuwenden. Dementsprechend ist die Bedarfsorientierte Mindestsicherung nur soweit zu gewähren, als die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht und die hilfesuchende Person bereit ist, alle dazu zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einer Notlage zu entgehen sowie der dazu notwendige Bedarf nicht einerseits durch eigene Mittel oder andererseits durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird. Dabei ist nicht zuletzt nach Möglichkeit die Stellung der hilfesuchenden Person innerhalb ihrer Familie und ihres sonstigen und sozialen Umfeldes zu erhalten und zu festigen. In grundsätzlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass dem im , Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz normierten Ziel der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend diese der Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung oder von anderen sozialen Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen dienen soll. Dabei ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 3 NÖ MSG das Subsidiaritätsprinzip, das Nachsorgeprinzip und das Integrationsprinzip anzuwenden. Dementsprechend ist die Bedarfsorientierte Mindestsicherung nur soweit zu gewähren, als die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht und die hilfesuchende Person bereit ist, alle dazu zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einer Notlage zu entgehen sowie der dazu notwendige Bedarf nicht einerseits durch eigene Mittel oder andererseits durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird. Dabei ist nicht zuletzt nach Möglichkeit die Stellung der hilfesuchenden Person innerhalb ihrer Familie und ihres sonstigen und sozialen Umfeldes zu erhalten und zu festigen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun zunächst, dass insofern der Beschwerdeführer hilfsbedürftig ist, als er nicht fähig ist, seine eigene Arbeitskraft gemäß § 6 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 1 NÖ MSG einzusetzen und dementsprechend ein eigenes ausreichendes Einkommen zu erzielen. Die damit verbundene fehlende Vermittelbarkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt ist gesundheitsbedingt und demnach nicht auf ein Verschulden des Beschwerdeführers zurückzuführen. Dementsprechend gilt der Beschwerdeführer als nicht selbsterhaltungsfähig (vgl. Stabentheiner/Reiter in Rummel/Lukas, ABGB § 231 Rz 47, 50). Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun zunächst, dass insofern der Beschwerdeführer hilfsbedürftig ist, als er nicht fähig ist, seine eigene Arbeitskraft gemäß Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, NÖ MSG einzusetzen und dementsprechend ein eigenes ausreichendes Einkommen zu erzielen. Die damit verbundene fehlende Vermittelbarkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt ist gesundheitsbedingt und demnach nicht auf ein Verschulden des Beschwerdeführers zurückzuführen. Dementsprechend gilt der Beschwerdeführer als nicht selbsterhaltungsfähig vergleiche Stabentheiner/Reiter in Rummel/Lukas, ABGB Paragraph 231, Rz 47, 50). Allerdings besteht auf Grund dieser fehlenden (eben aber unverschuldeten) Selbsterhaltungsfähigkeit ein aufrechter Unterhaltsanspruch des Beschwerdeführers gegenüber seinen Eltern. Dies ist auch insofern für die Frage der Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem NÖ MSG von Bedeutung, als entsprechend des Subsidiaritätsprinzips als hilfsbedürftig auch nur jene Person gilt, die ihren Lebensunterhalt und Wohnbedarf auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Ein Unterhaltsverpflichteter kann seine Unterhaltsverpflichtung nun nicht nur in Form von Geldleistungen, sondern auch in Form von Naturalleistungen erbringen. Dazu ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass zweifellos der Beschwerdeführer derartige Naturalleistungen von seinen Eltern insofern erhält, als diese für seine gesamten Lebenserhaltungskosten und seinen notwendigen Betreuungskosten aufkommen. Dies ändert aber eben nichts daran, dass die Eltern als „unterhaltsverpflichtete Personen“ im Sinne des NÖ MSG gegenüber dem Beschwerdeführer als deren Sohn gelten. Im gegenständlichen Fall beträgt die Höhe für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab September 2017 an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für volljährige Personen, welche alleine leben für 2017 monatlich € 844,46 (dieser Betrag setzt sich zusammen aus € 633,35 für Ausgaben zum Lebensunterhalt sowie € 211,11 als Wohnbedarf). Für den Zeitraum ab Jänner 2018 erhöht sich dieser Betrag auf € 863,
  4. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus € 647,28 für Ausgaben zum Lebensunterhalt sowie € 215,76 als Wohnbedarf). Dieser Mindeststandard würde dem Beschwerdeführer maximal zustehen. Das heißt für 2017 maximal € 844,46 und ab
  5. Jänner 2018 € 863,
  6. Im gegenständlichen Fall wurde allerdings festgestellt, dass die Eltern für den Beschwerdeführer für sämtliche Lebens- und Wohnerhaltungskosten aufkommen, dies in einer Höhe von monatlich € 815,--. Wie festgestellt setzt sich dieser Betrag zusammen aus € 450,-- monatliche finanzielle Unterstützung auf das Konto des Sachwalters, womit Miete, Internet, Strom Radio und Fernsehen beglichen wird, € 265,--, Lebenskosten für Nahrung, Kleidung, Hygiene, Medikamente, Therapie und € 100,-- Taschengeld. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer Pflegegeld in der Höhe von monatlich € 75,-- erhält, was gemäß § 2 Z 2 VO über die Berücksichtigung von Eigenmittel als Einkommen des Beschwerdeführers zu werten ist.€ 75,-- erhält, was gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, VO über die Berücksichtigung von Eigenmittel als Einkommen des Beschwerdeführers zu werten ist. Zu berücksichtigen ist dafür aber, dass der Anerkennungsbetrag in der Höhe von monatlich € 65,-- gemäß § 2 Z 12 der VO über die Berücksichtigung von Eigenmittel anrechenfreies Einkommen ist und nicht berücksichtigt werden darf. Zu berücksichtigen ist dafür aber, dass der Anerkennungsbetrag in der Höhe von monatlich € 65,-- gemäß Paragraph 2, Ziffer 12, der VO über die Berücksichtigung von Eigenmittel anrechenfreies Einkommen ist und nicht berücksichtigt werden darf. Was nun die konkreten Einwendungen des Beschwerdeführers betrifft, ist dieser zunächst darauf zu verweisen, dass gemäß § 10 Abs. 1 NÖ MSG Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene sozial und kulturelle Teilhabe umfassen. Nicht von den Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfasst ist jedoch die Deckung besonderer Bedürfnisse, die sich daraus ergeben, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine besondere, auch zeitintensive, Pflege und Betreuung zu erhalten hat. Zur Deckung dieser besonderen Bedürfnisse hat der Gesetzgeber andere Mechanismen vorgesehen, wie etwa eine erhöhte Familienbeihilfe, Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfegesetz oder Leistungen von Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz. Diese Leistungen werden ohnehin zum Teil vom Beschwerdeführer auch in Anspruch genommen. Soweit die Kosten zur Deckung dieser besonderen Bedürfnisse nicht ausreichen, ist ausschließlich nach diesen zugrundeliegenden gesetzlichen Voraussetzungen zu beurteilen.Was nun die konkreten Einwendungen des Beschwerdeführers betrifft, ist dieser zunächst darauf zu verweisen, dass gemäß Paragraph 10, Absatz eins, NÖ MSG Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene sozial und kulturelle Teilhabe umfassen. Nicht von den Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfasst ist jedoch die Deckung besonderer Bedürfnisse, die sich daraus ergeben, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine besondere, auch zeitintensive, Pflege und Betreuung zu erhalten hat. Zur Deckung dieser besonderen Bedürfnisse hat der Gesetzgeber andere Mechanismen vorgesehen, wie etwa eine erhöhte Familienbeihilfe, Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfegesetz oder Leistungen von Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz. Diese Leistungen werden ohnehin zum Teil vom Beschwerdeführer auch in Anspruch genommen. Soweit die Kosten zur Deckung dieser besonderen Bedürfnisse nicht ausreichen, ist ausschließlich nach diesen zugrundeliegenden gesetzlichen Voraussetzungen zu beurteilen. Was die tatsächlichen Leistungen der Elternteile zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes im Sinne des § 10 Abs. 1 NÖ MSG betrifft, ist wiederum darauf zu verweisen, dass eben seitens der Elternteile eine Unterhaltspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer auf Grund der fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit besteht. Der Höhe nach ist diese Unterhaltsverpflichtung nach einhelliger Judikatur des OGH mit 22 % des Nettoeinkommens inklusive Sonderzahlungen zu bemessen (z.B. OGH Was die tatsächlichen Leistungen der Elternteile zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, NÖ MSG betrifft, ist wiederum darauf zu verweisen, dass eben seitens der Elternteile eine Unterhaltspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer auf Grund der fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit besteht. Der Höhe nach ist diese Unterhaltsverpflichtung nach einhelliger Judikatur des OGH mit 22 % des Nettoeinkommens inklusive Sonderzahlungen zu bemessen (z.B. OGH 3 Ob 176/13y uva). Der Vater verdient im verfahrensgegenständlichen Zeitraum € 2.232,43 monatlich, dies 14mal. Die Mutter € 780,-- monatlich, ebenso 14mal. Da die Mutter wenig verdient, wäre der Vater auch der Mutter gegenüber unterhaltsverpflichtet, was bei der Berechnung des Kindesunterhaltes zu berücksichtigen ist und daher bei der Berechnung des Vater ein Abzug von - nach Judikatur 0-3 % vorzunehmen ist. Das erkennende Gericht zieht im gegenständlichen Fall bei der Berechnung des Vaters für den Kindesunterhalt 2% ab. Daraus folgt: Vater: 2.232,43 mal 14 dividiert durch 12 mal 20 % ergibt: € 520,
  7. Mutter: 780 mal 14 dividiert durch 12 mal 22% ergibt: € 200,
  8. Somit errechnet sich ein fiktiver gesetzlicher Unterhalt des Beschwerdeführers in der Höhe von monatlich € 721,1 netto. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die tatsächlich von den Elternteilen aufgewendeten Leistungen – dies eben unter Hinweis auf die obigen Erwägungen unter Ausklammerung der auf Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen bedingten – eben diesen (fiktiven) gesetzlichen (Geld-)Unterhaltsanspruch des Beschwerdeführers übersteigen und diese daher durch ihre Leistungen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht tatsächlich nachkommen. Weiters ist auszuführen, dass die Eltern einen monatlichen Betrag in der Höhe von € 815,-- für ihren Sohn aufwenden. Der Betrag, der den Unterhalt der Eltern für ihren Sohn übersteigt, muss sich der Beschwerdeführer als freiwillige Leistungen aber ebenso bei Berechnung seiner Leistungen nach dem NÖ MSG anrechnen lassen. Dazu kommt auch, dass er sich das Pflegegeld in der Höhe von € 75,-- monatlich als eigenes Einkommen anrechnen lassen muss. Daraus folgt: Maximal würde dem Beschwerdeführer eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung in der Höhe von für den Zeitraum ab Antragstellung im Jahr 2017 € 844, 46 bzw. ab 1.1.2018 € 863,04 monatlich zustehen. Die Eltern leisten bereits Unterhalt in der Höhe von € 815,-- monatlich, zuzüglich kommt noch dass sich der Beschwerdeführer sein Pflegegeld in Höhe von € 75,-- monatlich als Einkommen anrechnen lassen muss. Ergib: in Summe: € 890,-- monatlich. Somit erhält der Beschwerdeführer tatsächlich mehr als ihm nach dem NÖ MSG maximal zustehen würde. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.318.001.2018

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