GVG) als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Der Antrag auf Kostenersatz wird
GVG) als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Kostenersatz wird
Paragraph 49, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach , Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
G zum maßgebenden Zeitpunkt, das sei der 12.08.1997, trete der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft ein, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsbürgerschaft erwerbe, sofern dem Betreffenden nicht vorher die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft bewilligt worden sei.
Paragraph 27, Absatz eins, StbG zum maßgebenden Zeitpunkt, das sei der 12.08.1997, trete der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft ein, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsbürgerschaft erwerbe, sofern dem Betreffenden nicht vorher die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft bewilligt worden sei. Auch in der Türkei werde die Staatsbürgerschaft nicht ohne entsprechende Antragstellung verliehen und sei auszuschließen, dass ein Antrag auf Wiederverleihung der türkischen Staatsbürgerschaft irrtümlich als gestellt angenommen oder ein solcher in Wirklichkeit nichtgestellter Antrag in der Folge vom türkischen Ministerrat positiv entschieden werde, ohne dass in einem Ermittlungsverfahren behördliche Erhebungen über die Grundlagen dieser Entscheidung, nämlich insbesondere über das Vorliegen eines entsprechenden Antrags, getroffen werden. Der erneute Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit ohne das Erfordernis des Aufenthalts in der Türkei könne nach der türkischen Rechtsordnung nur freiwillig und nicht auf Grund gesetzlicher Automatismen ohne Wissen des Betroffenen erfolgt sein. Die NÖ Landesregierung halte es daher für ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführerin in der Türkei vom zuständigen Ministerrat entweder heimlich oder zwangsweise oder auf Grund eines behördlichen Irrtums die Staatsbürgerschaft (wieder) verliehen wurde, ohne dass die Beschwerdeführerin einen entsprechenden Antrag gestellt hätte. Soweit ein Irrtum über die Auswirkungen des gewollten Erwerbes einer fremden Staatsbürgerschaft vorliege, auch wenn dieser unverschuldet wäre, sei dies ohne Relevanz, zumal der Verlust der Staatsbürgerschaft unabhängig davon eintrete, ob er beabsichtigt war, und auch wenn der Betroffene die österreichische Staatsbürgerschaft beibehalten wollte. Soweit die Beschwerdeführerin darauf verweise, dass sie immer mit dem österreichischen Reisepass mit entsprechenden Visa in die Türkei eingereist sei, sei festzuhalten, dass der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit keiner Form unterliege und daher irrelevant sei, ob die Beschwerdeführerin einen türkischen Reisepass besaß oder nicht. Der Umstand des Nichtbesitzes eines türkischen Reisepasses erkläre lediglich, warum sie für Urlaubszwecke ein Touristenvisum für die Türkei benötigt habe. Es entspreche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es nicht genüge, wenn der Betroffene unsubstantiierte Behauptungen zu angeblichen Fehlern der türkischen Behörden erstattet, zumal die Unmöglichkeit der amtswegigen Beischaffung von Akten türkischer Behörden allgemein bekannt sei. Trotz des entsprechenden Hinweises durch die NÖ Landesregierung habe die Beschwerdeführerin im Verfahren keine weiteren Nachweise für ihre Behauptungen erbracht. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin nunmehr einen Antrag auf neuerliche Entlassung aus der türkischen Staatsbürgerschaft gestellt, was jedoch den bereits eingetretenen Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft nachträglich nicht sanieren könne. Zusammenfassend sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auf Grund eines eigenen Antrages die türkische Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 12. August 1997 erworben habe und somit auch mit diesem Tage die österreichische Staatsbürgerschaft verloren habe. 2. Zum Beschwerdevorbringen: In ihrer durch ihre Rechtsvertreter gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 23.04.2018 beantragte die Beschwerdeführerin, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge nach Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid aufheben und das gegen sie geführte Verfahren ersatzlos einstellen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen, jedenfalls dem Rechtsträger der belangten Behörde den Kostenersatz der gesamten Verfahrenskosten
RAO zu Handen der Beschwerdeführervertreter binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution auferlegen. In ihrer durch ihre Rechtsvertreter gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 23.04.2018 beantragte die Beschwerdeführerin, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge nach Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid aufheben und das gegen sie geführte Verfahren ersatzlos einstellen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen, jedenfalls dem Rechtsträger der belangten Behörde den Kostenersatz der gesamten Verfahrenskosten
Paragraph 19 a, RAO zu Handen der Beschwerdeführervertreter binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution auferlegen. Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, dass trotz entsprechender Antragstellung die NÖ Landesregierung weder die Beschwerdeführerin noch ihren Ehegatten einvernommen habe, obgleich dadurch die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen untermauern hätte können. Die türkischen Behörden hätten nämlich der Beschwerdeführerin gegenüber persönlich bestätigt, dass gar kein unterfertigter Antrag auf Wiedereinbürgerung vorliege, gleichzeitig jedoch ihr eine schriftliche Bestätigung darüber verweigert. Die Beschwerdeführerin hätte somit ihr diesbezügliches Vorbringen nur durch ihre Aussage unter Beweis stellen können. Dies gelte auch für ihr Vorbringen, wonach sie seit 1997 immer wieder ein Touristenvisum für ihre Einreise in die Türkei lösen hätte müssen, welches ihr bei Vorliegen der türkischen Staatsbürgerschaft nicht ausgestellt worden wäre. Die NÖ Landesregierung hätte auch nicht über ihre Anträge auf Beischaffung der bei den türkischen Behörden angeblich aufliegenden Anträge auf Wiederausfolgung der türkischen Staatsbürgerschaft bzw. jener Unterlagen, die den angeblichen Verfahrensgang ihrer Wiedereinbürgerung 1997 belegen sollten, nicht entschieden. Die Beschwerdeführerin sei im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens auch extra in die Türkei gereist, um dort Auszüge der Verwaltungsakten zu erhalten, was ihr jedoch verweigert worden wäre. Ihr sei lediglich mündlich mitgeteilt worden, dass in ihren Akten kein von ihr unterschriebener Antrag auf Wiedereinbürgerung vorhanden sei. Eine diesbezügliche schriftliche Bestätigung habe sie jedoch trotz Antragstellung nicht erhalten. Vielmehr hätten die österreichischen Behörden eine Abschrift des gesamten Verwaltungsaktes auf offiziellem Wege beantragen müssen. Soweit die NÖ Landesregierung auf die Unmöglichkeit der amtswegigen Beischaffung von Akten türkischer Behörden verwiesen hätte, werde darauf verwiesen, dass die zitierte Judikatur bereits acht Jahre alt sei und nicht feststehe, wie sich die Kooperationsbereitschaft zum heutigen Zeitpunkt darstelle. Eine unzulängliche Behördenkommunikation könne auch nicht zum Nachteil der Betroffenen ausgelegt werden. Im Übrigen könne nichts bewiesen werden, was niemals geschehen sei. Das von der NÖ Landesregierung in ihrem Bescheid zugrunde gelegte Familienregister liege auch nur in türkischer Sprache im Behördenakt vor; tatsächlich hätte sich die Behörde jedoch der deutschen Sprache als Amtssprache bedienen müssen und liege auch in der fehlenden Übersetzung ein Verfahrensmangel begründet. Der angefochtene Bescheid sei auch in mehrfacher Hinsicht inhaltlich rechtswidrig. Die Beschwerdeführerin habe niemals eine Willenserklärung im Sinne des § 27 Abs. 1 StbG im Zusammenhang mit der Wiedererlangung der türkischen Staatsangehörigkeit gesetzt. Ein derartiger Antrag liege auch nicht vor. Es werde vielmehr zum Nachteil der Beschwerdeführerin ein Verfahrensablauf konstruiert, der weder aus dem Registerauszug ersichtlich noch sonst irgendwie bescheinigt sei. Würden die türkischen Behörden pflichtbewusst sein und niemals Fehler machen, würden sie auch offizielle Anfragen seitens der österreichischen Behörden beantworten. Es könne daher keinesfalls von der Richtigkeit sämtlicher Einträge in diesem Familienregister ausgegangen werden. Umso weniger dürfe angenommen werden und stelle dies ohnehin nur eine Vermutung der Behörde dar, dass sämtliche Einträge nur aufgrund einer Antragstellung zur Wiedereinbürgerung zustande gekommen seien. Paragraph 27, Absatz eins, StbG im Zusammenhang mit der Wiedererlangung der türkischen Staatsangehörigkeit gesetzt. Ein derartiger Antrag liege auch nicht vor. Es werde vielmehr zum Nachteil der Beschwerdeführerin ein Verfahrensablauf konstruiert, der weder aus dem Registerauszug ersichtlich noch sonst irgendwie bescheinigt sei. Würden die türkischen Behörden pflichtbewusst sein und niemals Fehler machen, würden sie auch offizielle Anfragen seitens der österreichischen Behörden beantworten. Es könne daher keinesfalls von der Richtigkeit sämtlicher Einträge in diesem Familienregister ausgegangen werden. Umso weniger dürfe angenommen werden und stelle dies ohnehin nur eine Vermutung der Behörde dar, dass sämtliche Einträge nur aufgrund einer Antragstellung zur Wiedereinbürgerung zustande gekommen seien. Die Beschwerdeführerin schließe auch aus, dass sie irrtümlich einen entsprechenden Antrag auf Wiedereinbürgerung gestellt hätte. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht mehr in den türkischen Staatsverband zurückkehren, sondern ausschließlich die österreichische Staatsbürgerschaft behalten wollen. Es wäre auch unter Zugrundelegung der Argumentation der Behörde an ihr gelegen, zumindest amtswegig den besagten Ministerratsbeschluss beizuschaffen, zumal ohne diesen Beschluss überhaupt nicht nachvollzogen werden könne, ob hier vollkommen rechtswidrig und antragslos eine Aufnahme in das Familienregister durchgeführt wurde. Schließlich könne der Beschwerdeführerin auch nicht zum Nachteil gereichen, dass sie jetzt aus bloßer Vorsicht einen Antrag auf Zurücklegung einer allfällig bestehenden türkischen Staatszugehörigkeit gestellt habe. Die Beschwerdeführerin habe damit nur dem falschen Eintrag im Familienregister entgegenwirken wollen.
403 mit dem Beschluss des Ministerrates vom 02.03.1995 zur GZ. *** bewilligt wurde. Am 29.05.1996 langte beim Magistrat der Landeshauptstadt St. Pölten die Entlassungsurkunde aus der türkischen Staatsbürgerschaft, ausgestellt vom Innenministerium der Republik Türkei für die Beschwerdeführerin am 10.05.1996, ein, mit welcher bestätigt wurde, dass die Entlassung der Beschwerdeführerin aus der türkischen Staatsbürgerschaft
403 mit dem Beschluss des Ministerrates vom 02.03.1995 zur GZ. *** bewilligt wurde. Die Beschwerdeführerin verfügte seither auch über einen österreichischen Reisepass und reiste mit diesem regelmäßig zu ihren Eltern in die Türkei nach Beantragung und Ausstellung eines entsprechenden Visums ein. Nach entsprechender Antragstellung durch die Beschwerdeführerin wurde ihr
403 laut Ministerratsbeschluss vom 12.08.1997 zur GZ. *** wieder die türkische Staatsbürgerschaft verliehen und ebendies mit dem Zusatz, dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig Staatsbürgerin der Republik Österreich ist, im türkischen Personenstandsregister am 17.11.1997 eingetragen. Die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft wurde von der Beschwerdeführerin im Rahmen dessen nicht beantragt. Nach entsprechender Antragstellung durch die Beschwerdeführerin wurde ihr
, Paragraph 8, des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes Nr. 403 laut Ministerratsbeschluss vom 12.08.1997 zur GZ. *** wieder die türkische Staatsbürgerschaft verliehen und ebendies mit dem Zusatz, dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig Staatsbürgerin der Republik Österreich ist, im türkischen Personenstandsregister am 17.11.1997 eingetragen. Die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft wurde von der Beschwerdeführerin im Rahmen dessen nicht beantragt. Nachdem die NÖ Landesregierung davon Kenntnis erlangte, dass (unter anderen) die Beschwerdeführerin in der türkischen Wählerliste eingetragen ist und demnach der Verdacht besteht, dass die Beschwerdeführerin wieder die türkische Staatsbürgerschaft angenommen hat, wurde sie mit Schreiben des Amtes der NÖ Landesregierung vom 18.08.2017 aufgefordert, innerhalb von vier Wochen einen aktuellen „Nüfus Kayit Örneği“, sohin einen Auszug aus dem türkischen Standesamtsregister, mit sämtlichen Personendaten im Original und unter Anschluss einer deutschen Übersetzung vorzulegen. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sprach in diesem Sinne bei der örtlich zuständigen Personenstandsbehörde in der Türkei vor und bekam den die Beschwerdeführerin und ihre Familie betreffenden Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister (Nüfus Kayit Örneği) samt einem Auszug aus dem türkischen Standesamtsregister für Blaue Karten-Inhaber (Mavi Kartlilar Nüfus Kayit Örneği) ausgehändigt, welche diese dem Amt der Nachdem die NÖ Landesregierung davon Kenntnis erlangte, dass (unter anderen) die Beschwerdeführerin in der türkischen Wählerliste eingetragen ist und demnach der Verdacht besteht, dass die Beschwerdeführerin wieder die türkische Staatsbürgerschaft angenommen hat, wurde sie mit Schreiben des Amtes der , NÖ Landesregierung vom 18.08.2017 aufgefordert, innerhalb von vier Wochen einen aktuellen „Nüfus Kayit Örneği“, sohin einen Auszug aus dem türkischen Standesamtsregister, mit sämtlichen Personendaten im Original und unter Anschluss einer deutschen Übersetzung vorzulegen. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sprach in diesem Sinne bei der örtlich zuständigen Personenstandsbehörde in der Türkei vor und bekam den die Beschwerdeführerin und ihre Familie betreffenden Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister (Nüfus Kayit Örneği) samt einem Auszug aus dem türkischen Standesamtsregister für Blaue Karten-Inhaber (Mavi Kartlilar Nüfus Kayit Örneği) ausgehändigt, welche diese dem Amt der NÖ Landesregierung weiterleitete. Nachdem das Amt der NÖ Landesregierung seitens der zuständigen Botschaft der Republik Türkei in Wien über eine eigene schriftliche Anfrage keine Informationen erhalten hat, ob die Beschwerdeführerin nach entsprechender Antragstellung die türkische Staatsangehörigkeit wieder angenommen hat bzw. überhaupt denkmöglich erscheint, dass eine Eintragung in dem türkischen Wählerverzeichnis auch ohne Wiederannahme der türkischen Staatsbürgerschaft erfolgte, wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Amtes der NÖ Landesregierung vom 18.01.2018 und auf Vorhalt, dass nach dem derzeitigen Aktenstand davon auszugehen ist, dass sie die türkische Staatsangehörigkeit wieder erworben hat, aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen bzw. einen Nachweis über die Unfreiwilligkeit des Erhalts der türkischen Staatsangehörigkeit zu erbringen. Die Beschwerdeführerin bzw. ihr Ehegatte hielten in diesem Sinne nochmals Rückfrage bei der örtlich zuständigen Standesamtsbehörde in der Türkei und zusätzlich bei einem Amt an der türkischen Grenze sowie bei der türkischen Botschaft in Wien, erhielten diesbezüglich jedoch ebenso keinerlei aussagekräftigen Antworten bzw. schriftliche Bestätigungen. Von der Beschwerdeführerin wurde mittlerweile neuerlich der Antrag gestellt, aus dem türkischen Staatsverband wieder entlassen zu werden.
G) wird die Staatsbürgerschaft durch den Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft nach den §§ 27 und 29 verloren.
Paragraph 26, Ziffer eins, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) wird die Staatsbürgerschaft durch den Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft nach den Paragraphen 27 und 29 verloren.
G verliert die Staatsbürgerschaft, wer auf Grund eines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.
Paragraph 27, Absatz eins, StbG verliert die Staatsbürgerschaft, wer auf Grund eines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.
G kann ein Feststellungsbescheid in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft von Amts wegen erlassen werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Feststellung besteht.
Paragraph 42, Absatz 3, StbG kann ein Feststellungsbescheid in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft von Amts wegen erlassen werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Feststellung besteht.
403 vom 11.02.1964 kann das Innenministerium die Genehmigung zum Ausscheiden aus der türkischen Staatsangehörigkeit erteilen, wenn der Antragsteller unter anderem aus irgendeinem Grund die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erworben hat, wobei
mit Erteilung der Ausbürgerungsurkunde der Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit eintritt.
403 vom 11.02.1964 kann das Innenministerium die Genehmigung zum Ausscheiden aus der türkischen Staatsangehörigkeit erteilen, wenn der Antragsteller unter anderem aus irgendeinem Grund die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erworben hat, wobei
, mit Erteilung der Ausbürgerungsurkunde der Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit eintritt.
403 vom 11.02.1964 können unter anderem Personen, die die türkische Staatsangehörigkeit
aufgegeben haben, durch das Innenministerium wiedereingebürgert werden, wobei es auf den Aufenthalt dabei nicht ankommt.
403 vom 11.02.1964 können unter anderem Personen, die die türkische Staatsangehörigkeit
, Artikel 20, aufgegeben haben, durch das Innenministerium wiedereingebürgert werden, wobei es auf den Aufenthalt dabei nicht ankommt.
403 vom 11.02.1964 erfolgt der Antrag auf Aufnahme in die türkische Staatsangehörigkeit durch Einreichung einer Antragsschrift bei der höchsten Verwaltungsbehörde am Wohnort des Betreffenden, im Ausland bei den türkischen Konsulaten.
403 vom 11.02.1964 erfolgt der Antrag auf Aufnahme in die türkische Staatsangehörigkeit durch Einreichung einer Antragsschrift bei der höchsten Verwaltungsbehörde am Wohnort des Betreffenden, im Ausland bei den türkischen Konsulaten.
403 vom 11.02.1964 können Ausländer, die die in Einem angeführten nachfolgenden Bedingungen erfüllen, durch Beschluss des Ministerrates eingebürgert werden, wobei die Einbürgerung zu beantragen ist. Die unbedingte Einbürgerung wird
im Zeitpunkt des Beschlusses des Ministerrates wirksam.
403 vom 11.02.1964 können Ausländer, die die in Einem angeführten nachfolgenden Bedingungen erfüllen, durch Beschluss des Ministerrates eingebürgert werden, wobei die Einbürgerung zu beantragen ist. Die unbedingte Einbürgerung wird
7. Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat auf Grund des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
G – die Bestimmung des § 26 StbG hat diesbezüglich lediglich eine „Überschriftsfunktion“ – verliert die Staatsbürgerschaft ex lege, wer aktiv eine andere Staatsbürgerschaft erwirbt, soweit nicht eine der (hier nicht relevanten) Ausnahmen zutrifft (siehe etwa auch VwGH 28.06.2005, 2004/01/0014). Die Frage, inwieweit zu diesem Zeitpunkt der Betroffene integriert ist, stellt sich in diesem Fall jedenfalls nicht. Ein Bescheid der Behörde ist für das Eintreten dieser Rechtsfolge nicht erforderlich und eine nachträgliche Bewilligung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft daher auch nicht möglich. Diese Bestimmung dient der Vermeidung von Doppelstaatsbürgerschaften bzw. mehrfacher Staatsangehörigkeit im Sinne des Übereinkommens über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit.
Paragraph 27, Absatz eins, StbG – die Bestimmung des Paragraph 26, StbG hat diesbezüglich lediglich eine „Überschriftsfunktion“ – verliert die Staatsbürgerschaft ex lege, wer aktiv eine andere Staatsbürgerschaft erwirbt, soweit nicht eine der (hier nicht relevanten) Ausnahmen zutrifft (siehe etwa auch VwGH 28.06.2005, 2004/01/0014). Die Frage, inwieweit zu diesem Zeitpunkt der Betroffene integriert ist, stellt sich in diesem Fall jedenfalls nicht. Ein Bescheid der Behörde ist für das Eintreten dieser Rechtsfolge nicht erforderlich und eine nachträgliche Bewilligung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft daher auch nicht möglich. Diese Bestimmung dient der Vermeidung von Doppelstaatsbürgerschaften bzw. mehrfacher Staatsangehörigkeit im Sinne des Übereinkommens über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 42 StbG dient lediglich der verbindlichen Klarstellung, ob ein strittiges Recht(sverhältnis) im Zusammenhang mit Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft besteht oder nicht. Ein derartiger Feststellungsbescheid enthält daher auch keine Anordnung, die zu einer rechtlichen Sanktion führen könnte, und ist ein derartiger Bescheid demnach nicht vollstreckbar, wohl aber dahingehend verbindlich, als er bindend über die Frage des Verlustes oder des Nichtbestehens der österreichischen Staatsbürgerschaft abspricht. Konkret ermächtigt die Bestimmung des § 42 Abs. 3 StbG die Behörde zur Erlassung eines Feststellungsbescheides bei Bestehen eines öffentlichen Interesses. Im Streit, ob eine Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder nicht, ist schon auf Grund der sich aus dem Besitz der Staatsbürgerschaft ergebende Rechte und Pflichte offenkundig ein öffentliches Interesse an der Feststellung zu erkennen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0338).Die Erlassung eines Feststellungsbescheides nach Paragraph 42, StbG dient lediglich der verbindlichen Klarstellung, ob ein strittiges Recht(sverhältnis) im Zusammenhang mit Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft besteht oder nicht. Ein derartiger Feststellungsbescheid enthält daher auch keine Anordnung, die zu einer rechtlichen Sanktion führen könnte, und ist ein derartiger Bescheid demnach nicht vollstreckbar, wohl aber dahingehend verbindlich, als er bindend über die Frage des Verlustes oder des Nichtbestehens der österreichischen Staatsbürgerschaft abspricht. Konkret ermächtigt die Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 3, StbG die Behörde zur Erlassung eines Feststellungsbescheides bei Bestehen eines öffentlichen Interesses. Im Streit, ob eine Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder nicht, ist schon auf Grund der sich aus dem Besitz der Staatsbürgerschaft ergebende Rechte und Pflichte offenkundig ein öffentliches Interesse an der Feststellung zu erkennen , vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0338). Nach einhelliger Rechtsprechung setzt die Bestimmung des § 27 Abs. 1 StbG voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete „positive Willenserklärung“ abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft in Folge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt. Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen („Antrag“, „Erklärung“, „ausdrückliche Zustimmung“) anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, im Falle deren Erwerbs den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Die fremde Staatsbürgerschaft muss in Folge dieser Willenserklärung auch tatsächlich erlangt werden (VwGH 19.04.2012, 2010/01/0021), wobei es wiederum auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit nicht ankommt (vgl. VwGH 13.10.2015, Ra 2015/01/0192; VwGH 09.09.2014, Ra 2014/22/0031, u.a.). Nach einhelliger Rechtsprechung setzt die Bestimmung des Paragraph 27, Absatz eins, StbG voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete „positive Willenserklärung“ abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft in Folge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt. Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen („Antrag“, „Erklärung“, „ausdrückliche Zustimmung“) anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, im Falle deren Erwerbs den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Die fremde Staatsbürgerschaft muss in Folge dieser Willenserklärung auch tatsächlich erlangt werden (VwGH 19.04.2012, 2010/01/0021), wobei es wiederum auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit nicht ankommt vergleiche VwGH 13.10.2015, Ra 2015/01/0192; VwGH 09.09.2014, , Ra 2014/22/0031, u.a.). In Bezug auf ausländisches Recht gilt der Grundsatz „iura novit curia“ nicht, sodass dieses in einem – grundsätzlich amtswegigen – Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei auch hier die Mitwirkung der Beteiligten erforderlich ist, soweit eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht (vgl. VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0122, sowie zu allem zuletzt VwGH 22.03.2018, Ra 2018/01/0045). In Bezug auf ausländisches Recht gilt der Grundsatz „iura novit curia“ nicht, sodass dieses in einem – grundsätzlich amtswegigen – Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei auch hier die Mitwirkung der Beteiligten erforderlich ist, soweit eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht vergleiche VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0122, sowie zu allem zuletzt VwGH 22.03.2018, Ra 2018/01/0045). Ein Irrtum über die Auswirkungen des gewollten Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit vermag – selbst wenn er unverschuldet wäre – die Rechtswirksamkeit eines auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Antrages im Sinne des § 27 Abs. 1 StbG nicht zu beseitigen. Vielmehr tritt der Verlust der Staatsbürgerschaft unabhängig davon ein, ob er beabsichtigt war, auch wenn der Betroffene die österreichische Staatsbürgerschaft beibehalten wollte (VwGH 19.12.2012, 2012/01/0059 mwN).Ein Irrtum über die Auswirkungen des gewollten Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit vermag – selbst wenn er unverschuldet wäre – die Rechtswirksamkeit eines auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Antrages im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, StbG nicht zu beseitigen. Vielmehr tritt der Verlust der Staatsbürgerschaft unabhängig davon ein, ob er beabsichtigt war, auch wenn der Betroffene die österreichische Staatsbürgerschaft beibehalten wollte (VwGH 19.12.2012, 2012/01/0059 mwN). Aus dem im verfahrensrelevanten Zeitraum (1995 bis 1997) in Geltung stehenden türkischen Staatsangehörigkeitsgesetz Nr. 403 vom 11.02.1964 ergibt sich, dass eine Wiedereinbürgerung ausschließlich über Antragstellung möglich war. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass tatsächlich eine derartige Antragstellung von der Beschwerdeführerin auch erfolgte und ihr auf Grund dessen die türkische Staatsbürgerschaft wieder verliehen wurde und ihr auch nur auf Grund dessen die türkische Staatsbürgerschaft wieder verliehen werden konnte. Die eben dies bestreitende Aussage der Beschwerdeführerin war wie oben ausgeführt insgesamt als bloß unsubstantiierte Behauptung zu beurteilen, die durch keine weiteren Beweismittel gedeckt ist. Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin müsste man die Annahme vertreten, dass sich die Vollzugspraxis der türkischen Behörden über die eindeutige Rechtslage hinweg gesetzt habe und ein Wiedereinbürgerungsantrag der Beschwerdeführerin fingiert worden sei oder alternativ die Bezug habende Eintragung im Standesamtsregister irrtümlich erfolgt sei. Schon alleine daraus, dass in dieser Eintragung auch der zugrundeliegende Ministerratsbeschluss dezidiert angeführt ist, lässt keine Annahme mehr zu, dass hier von einer rechtsgrundlosen Eintragung auszugehen ist. Für die Annahme einer willkürlichen Vollzugspraxis der türkischen Behörden im konkreten Fall liegen nicht einmal Indizien, geschweige denn Beweisergebnisse vor. Von der Beschwerdeführerin wurde weiters der Standpunkt vertreten, dass ein Verfahrensmangel dahingehend zu erblicken sei, dass nicht von Amts wegen entsprechende Erkundigungen von den zuständigen türkischen Behörden eingeholt wurden, wonach die Beschwerdeführerin eben keinen Bezug habenden Antrag gestellt hätte. Abgesehen davon, dass seitens der NÖ Landesregierung im verwaltungsbehördlichen Verfahren der Versuch unternommen wurde, von der zuständigen türkischen Botschaft entsprechende Erkundigungen einzuholen, dies allerdings erfolglos, zumal seitens der Botschaft aktenkundig überhaupt keine Reaktion darauf erfolgte, besteht eine Mitwirkungspflicht der Parteien des Verfahrens, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind, die Behörden also nicht in der der Lage sind, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden bzw. sich die relevanten Daten amtswegig zu verschaffen. Soweit einzelne Sachverhaltselemente ihre Wurzel im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht der Partei in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erhebung wegen des Fehlens entsprechender Möglichkeiten geringer ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 10 [Stand 01.07.2005, rdb.at] mwN).Von der Beschwerdeführerin wurde weiters der Standpunkt vertreten, dass ein Verfahrensmangel dahingehend zu erblicken sei, dass nicht von Amts wegen entsprechende Erkundigungen von den zuständigen türkischen Behörden eingeholt wurden, wonach die Beschwerdeführerin eben keinen Bezug habenden Antrag gestellt hätte. Abgesehen davon, dass seitens der NÖ Landesregierung im verwaltungsbehördlichen Verfahren der Versuch unternommen wurde, von der zuständigen türkischen Botschaft entsprechende Erkundigungen einzuholen, dies allerdings erfolglos, zumal seitens der Botschaft aktenkundig überhaupt keine Reaktion darauf erfolgte, besteht eine Mitwirkungspflicht der Parteien des Verfahrens, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind, die Behörden also nicht in der der Lage sind, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden bzw. sich die relevanten Daten amtswegig zu verschaffen. Soweit einzelne Sachverhaltselemente ihre Wurzel im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht der Partei in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erhebung wegen des Fehlens entsprechender Möglichkeiten geringer ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39, Rz 10 [Stand 01.07.2005, rdb.at] mwN). Entgegen des Vorbringens der Beschwerdeführerin entspricht es auch nach wie vor der einhelligen Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine offenkundige Unmöglichkeit besteht, von Amts wegen personenbezogene Auskünfte von den türkischen Behörden zu erhalten (Grundsatzentscheidung VwGH 15.03.2010, 2008/01/0590). Diese offenkundige Unmöglichkeit ist darin begründet, dass die Türkei das Übereinkommen über den Austausch von Einbürgerungsmitteilungen (ICCS-Konvention Nr. 8) mit Wirksamkeit vom 30.09.2010 gekündigt hat und nach Mitteilung der türkischen Behörden Informationen zur Staatsbürgerschaft im Rahmen des Geheimhaltungsprinzips nur durch den Betroffenen beantragt werden können. Damit stehen gegenständlich sehr wohl amtswegige Ermittlungen faktische und rechtliche Hindernisse entgegen, was sich im Übrigen eben auch durch den erfolglosen Versuch der belangten Behörde im verwaltungsbehördlichen Verfahren manifestiert hat. Soweit die Beschwerdeführerin nun keine weiteren Nachweise erbracht hat, wonach keine positive Willenserklärung im Sinne des § 27 Abs. 1 StbG von ihr jemals zur Wiedererlangung der türkischen Staatsangehörigkeit abgegeben wurde, hat demnach die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt (z.B. VwGH 15.03.2012, 2010/01/0026), womit wiederum entsprechend des festgestellten Sachverhaltes eben davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin die türkische Staatsangehörigkeit mit Wirksamkeit vom 12.08.1997 (wieder)erlangt hat. Entgegen des Vorbringens der Beschwerdeführerin entspricht es auch nach wie vor der einhelligen Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine offenkundige Unmöglichkeit besteht, von Amts wegen personenbezogene Auskünfte von den türkischen Behörden zu erhalten (Grundsatzentscheidung VwGH 15.03.2010, 2008/01/0590). Diese offenkundige Unmöglichkeit ist darin begründet, dass die Türkei das Übereinkommen über den Austausch von Einbürgerungsmitteilungen , (ICCS-Konvention Nr. 8) mit Wirksamkeit vom 30.09.2010 gekündigt hat und nach Mitteilung der türkischen Behörden Informationen zur Staatsbürgerschaft im Rahmen des Geheimhaltungsprinzips nur durch den Betroffenen beantragt werden können. Damit stehen gegenständlich sehr wohl amtswegige Ermittlungen faktische und rechtliche Hindernisse entgegen, was sich im Übrigen eben auch durch den erfolglosen Versuch der belangten Behörde im verwaltungsbehördlichen Verfahren manifestiert hat. Soweit die Beschwerdeführerin nun keine weiteren Nachweise erbracht hat, wonach keine positive Willenserklärung im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, StbG von ihr jemals zur Wiedererlangung der türkischen Staatsangehörigkeit abgegeben wurde, hat demnach die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt (z.B. VwGH 15.03.2012, 2010/01/0026), womit wiederum entsprechend des festgestellten Sachverhaltes eben davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin die türkische Staatsangehörigkeit mit Wirksamkeit vom 12.08.1997 (wieder)erlangt hat. Ausgehend davon hat somit die Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft
G ex lege mit diesem Zeitpunkt verloren, weil sie ebenso entsprechend des festgestellten Sachverhaltes die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht vorher beantragt hat und ihr auch keine solche Genehmigung erteilt wurde. Dieser Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft steht demnach auch in keinerlei Zusammenhang damit und war demnach auch im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen, inwieweit die Beschwerdeführerin damals und umso weniger jetzt in Österreich familiär, beruflich und sozial integriert war bzw. ist.Ausgehend davon hat somit die Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft
Paragraph 27, Absatz eins, StbG ex lege mit diesem Zeitpunkt verloren, weil sie ebenso entsprechend des festgestellten Sachverhaltes die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht vorher beantragt hat und ihr auch keine solche Genehmigung erteilt wurde. Dieser Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft steht demnach auch in keinerlei Zusammenhang damit und war demnach auch im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen, inwieweit die Beschwerdeführerin damals und umso weniger jetzt in Österreich familiär, beruflich und sozial integriert war bzw. ist. Der gegenständlichen Beschwerde konnte somit kein Erfolg beschieden sein und war vielmehr spruchgemäß der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Der Antrag auf Kostenersatz war zurückzuweisen, zumal ein Kostenersatz gesetzlich nicht vorgesehen ist (siehe § 49 VwGVG). Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz enthält mit Ausnahme der hier nicht relevanten Bestimmung des § 35 VwGVG keine Regelung zur Kostentragung, wodurch die Parteien des Verfahrens die Kosten selbst zu tragen haben.Der Antrag auf Kostenersatz war zurückzuweisen, zumal ein Kostenersatz gesetzlich nicht vorgesehen ist (siehe Paragraph 49, VwGVG). Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz enthält mit Ausnahme der hier nicht relevanten Bestimmung des Paragraph 35, VwGVG keine Regelung zur Kostentragung, wodurch die Parteien des Verfahrens die Kosten selbst zu tragen haben. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird dazu insbesondere festgehalten, dass die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes basieren und der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.468.001.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.