Apothekengesetz zutreffen und überdies von einem neuen Standort aus der Bedarf des Gebietes besser befriedigt werden kann. Im Fall der Betriebsstättenverlegung verbunden mit einer Standorterweiterung sei daher schon vorweg einerseits zu prüfen, ob von einem neuen Standort aus der Arzneimittelbedarf besser befriedigt werden könne, was hier schon deshalb nicht der Fall sein könne, weil sich die beantragte Betriebsstätte so nahe an der ihr bewilligten Apothekenbetriebsstätte befände, dass von einer Verbesserung der Arzneimittelversorgung der derzeit von der B - Apotheke versorgten Personen keine Rede sein könne. Andererseits sei in diesem Zusammenhang auch zu prüfen, ob dadurch die Bedarfsvoraussetzungen des § 10 Abs. 2 Apothekengesetz gegeben seien, nämlich ob sich das Versorgungspotential einer der bestehenden bzw. bewilligten Nachbarapotheken auf weniger als 5.500 Personen verringere (§ 10 Abs. 2 Z. 3 Apothekengesetz) bzw. die neue Betriebsstätte mehr als 500 m von den Betriebsstätten der erwähnten Nachbarapotheken entfernt ist (§ 10 Abs. 2 Z. 2 Apothekengesetz).Die Verlegung einer öffentlichen Apotheke an eine andere Betriebsstätte und damit auch eine Standorterweiterung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Apothekengesetz sei nur zu bewilligen,
Paragraph 10, Apothekengesetz zutreffen und überdies von einem neuen Standort aus der Bedarf des Gebietes besser befriedigt werden kann. Im Fall der Betriebsstättenverlegung verbunden mit einer Standorterweiterung sei daher schon vorweg einerseits zu prüfen, ob von einem neuen Standort aus der Arzneimittelbedarf besser befriedigt werden könne, was hier schon deshalb nicht der Fall sein könne, weil sich die beantragte Betriebsstätte so nahe an der ihr bewilligten Apothekenbetriebsstätte befände, dass von einer Verbesserung der Arzneimittelversorgung der derzeit von der B - Apotheke versorgten Personen keine Rede sein könne. Andererseits sei in diesem Zusammenhang auch zu prüfen, ob dadurch die Bedarfsvoraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 2, Apothekengesetz gegeben seien, nämlich ob sich das Versorgungspotential einer der bestehenden bzw. bewilligten Nachbarapotheken auf weniger als 5.500 Personen verringere (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, Apothekengesetz) bzw. die neue Betriebsstätte mehr als 500 m von den Betriebsstätten der erwähnten Nachbarapotheken entfernt ist (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Apothekengesetz). Der beantragte erweiterte Standort sei zu groß und daher unzulässig, weil dieser so situiert sei, dass die Entfernung der beantragten Standortgrenze bzw. der Betriebsstätte zu der ihr bereits bewilligten Apotheke z.T. weniger als 500 m betrage. Dies sei umso bedeutsamer, als es nach der Judikatur des VfGH (vgl. VfSlg. 12873/1991) möglich sei, die Betriebsstätte innerhalb des Standortes de facto ohne weitere Bedarfsermittlung zu verlegen, also eine Verlegung auch dann vorzunehmen, wenn sich die Entfernung zwischen den jeweiligen Betriebsstätten auf weniger als 500 m verringere.Der beantragte erweiterte Standort sei zu groß und daher unzulässig, weil dieser so situiert sei, dass die Entfernung der beantragten Standortgrenze bzw. der Betriebsstätte zu der ihr bereits bewilligten Apotheke z.T. weniger als 500 m betrage. Dies sei umso bedeutsamer, als es nach der Judikatur des VfGH vergleiche VfSlg. 12873 aus 1991,) möglich sei, die Betriebsstätte innerhalb des Standortes de facto ohne weitere Bedarfsermittlung zu verlegen, also eine Verlegung auch dann vorzunehmen, wenn sich die Entfernung zwischen den jeweiligen Betriebsstätten auf weniger als 500 m verringere. Die östliche Grenze des erweiterten Standortes sei von der Betriebsstätte der ihr bewilligten öffentlichen Apotheke weniger als 500 m entfernt, sodass die Standorterweiterung schon wegen des Widerspruchs zu § 10 Abs. 2 Z. 2 Apothekengesetz unzulässig sei, sehe dieser doch eine Mindestentfernung zwischen den Betriebsstätten von 500 m vor. Um daher die Verlegung der beantragten Betriebsstätte auf näher als 500 m zur künftigen Betriebsstätte ihrer Apotheke, was dem Wortlaut, aber auch dem Sinn des Apothekengesetzes widersprechen würde, zu vermeiden, seien daher die Grenzen auch des beantragten erweiterten Standortes einer öffentlichen Apotheke so festzulegen, dass die Betriebsstätten der umliegenden öffentlichen Apotheken von den Standortgrenzen der neue Standortgrenzen beantragenden öffentlichen Apotheke jedenfalls mehr als 500 m entfernt seien.Die östliche Grenze des erweiterten Standortes sei von der Betriebsstätte der ihr bewilligten öffentlichen Apotheke weniger als 500 m entfernt, sodass die Standorterweiterung schon wegen des Widerspruchs zu Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Apothekengesetz unzulässig sei, sehe dieser doch eine Mindestentfernung zwischen den Betriebsstätten von 500 m vor. Um daher die Verlegung der beantragten Betriebsstätte auf näher als 500 m zur künftigen Betriebsstätte ihrer Apotheke, was dem Wortlaut, aber auch dem Sinn des Apothekengesetzes widersprechen würde, zu vermeiden, seien daher die Grenzen auch des beantragten erweiterten Standortes einer öffentlichen Apotheke so festzulegen, dass die Betriebsstätten der umliegenden öffentlichen Apotheken von den Standortgrenzen der neue Standortgrenzen beantragenden öffentlichen Apotheke jedenfalls mehr als 500 m entfernt seien. Dies sei angesichts des Erkenntnisses des VfGH (VfSlg. 15.103/1998) insofern umso bedeutsamer, als der VfGH gerade das Kriterium der Mindestentfernung von 500 m zwischen den Betriebsstätten von Apotheken als eines der wesentlichen bedarfsbegründenden Elemente festgestellt habe und damit den Bestand von Apotheken garantiere.Dies sei angesichts des Erkenntnisses des VfGH (VfSlg. 15.103 aus 1998,) insofern umso bedeutsamer, als der VfGH gerade das Kriterium der Mindestentfernung von 500 m zwischen den Betriebsstätten von Apotheken als eines der wesentlichen bedarfsbegründenden Elemente festgestellt habe und damit den Bestand von Apotheken garantiere. Gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 Apothekengesetz sei die Lage der Betriebsstätte ein wesentlicher Parameter für die Beurteilung des Bedarfs an einer neuen öffentlichen Apotheke. Es sei daher die genaue Lage der Betriebsstätte in den Spruch eines allfälligen Bescheides aufzunehmen. Der Antragsteller habe auch sowohl nach dem Gesetz als auch nach dem Durchführungserlass zur Apothekengesetznovelle 1984 vom 05.07.1985 sowie der aktuellen Rechtsprechung des VwGH sein Verfügungsrecht an der geplanten Betriebsstätte zu bescheinigen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Apothekengesetz sei die Lage der Betriebsstätte ein wesentlicher Parameter für die Beurteilung des Bedarfs an einer neuen öffentlichen Apotheke. Es sei daher die genaue Lage der Betriebsstätte in den Spruch eines allfälligen Bescheides aufzunehmen. Der Antragsteller habe auch sowohl nach dem Gesetz als auch nach dem Durchführungserlass zur Apothekengesetznovelle 1984 vom 05.07.1985 sowie der aktuellen Rechtsprechung des VwGH sein Verfügungsrecht an der geplanten Betriebsstätte zu bescheinigen. Dem kundgemachten Ansuchen sei zwar eine voraussichtliche Betriebsstätte zu entnehmen, das Grundstück, auf dem sich die künftige Betriebsstätte befinden solle, befinde sich aber nicht im Eigentum des Antragstellers; von einer Kauf- oder Mietoption sei der Beschwerdeführerin nichts bekannt. Da - wie sich insbesondere aus der Judikatur des VwGH (vgl. Erkenntnis vom 03.07.1986, Zl. 86/08/0055) ergäbe - der Antragsteller nicht nur die künftige Betriebsstätte zu benennen habe, sondern auch sein Verfügungsrecht darüber zu bescheinigen habe, augenscheinlich aber ein solches Verfügungsrecht gar nicht bestehe, anderseits aber die Lage der Betriebsstätte einen wesentlichen Parameter für die Beurteilung des Bedarfs an einer neuen öffentlichen Apotheke darstelle, stelle die Beschwerdeführerin den Antrag, ihr noch vor Inangriffnahme des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zu einer ergänzenden Stellungnahme zu geben, sobald der Antragsteller sein behauptetes Verfügungsrecht über die von ihm beantragte Betriebsstätte dem Gesetz und der Judikatur des VwGH entsprechend bescheinigt haben werde.Da - wie sich insbesondere aus der Judikatur des VwGH vergleiche Erkenntnis vom 03.07.1986, Zl. 86/08/0055) ergäbe - der Antragsteller nicht nur die künftige Betriebsstätte zu benennen habe, sondern auch sein Verfügungsrecht darüber zu bescheinigen habe, augenscheinlich aber ein solches Verfügungsrecht gar nicht bestehe, anderseits aber die Lage der Betriebsstätte einen wesentlichen Parameter für die Beurteilung des Bedarfs an einer neuen öffentlichen Apotheke darstelle, stelle die Beschwerdeführerin den Antrag, ihr noch vor Inangriffnahme des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zu einer ergänzenden Stellungnahme zu geben, sobald der Antragsteller sein behauptetes Verfügungsrecht über die von ihm beantragte Betriebsstätte dem Gesetz und der Judikatur des VwGH entsprechend bescheinigt haben werde. Zu den mangelnden Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Z. 3 Apothekengesetz brachte die Beschwerdeführerin vor, dass auch bei einer nachträglichen Standorterweiterung zu prüfen sei, ob sich das Versorgungspotential einer der umliegenden öffentlichen Apotheken nicht auf je weniger als 5.500 Personen verringere. Der VfGH habe mit Erkenntnis VfSlg. 15.103/ 1998 ausdrücklich ausgesprochen, dass § 10 Abs. 2 Z. 3 Apothekengesetz deshalb nicht verfassungswidrig sei, weil das Ziel, das klaglose Funktionieren der Heilmittelversorgung der Bevölkerung zu sichern, im öffentlichen Interesse liege und dass dieses Ziel angesichts des konkreten rechtlichen und wirtschaftlichen Umfeldes, in dem Apotheken zu arbeiten hätten, Betriebe mit einer bestimmten Mindestgröße voraussetze. Nur solche Betriebe seien bei einer Durchschnittsbetrachtung wirtschaftlich in der Lage, geschultes Personal aufzunehmen, das zur raschen Versorgung erforderliche Heilmittellager zu unterhalten, die erforderliche und erwartete Beratung der Kunden durchzuführen, die detaillierten Regeln über die Betriebspflicht und den Bereitschaftsdienst zu beachten und die erforderliche Fortbildung zu gewährleisten. Weiters meine der VfGH im zitierten Erkenntnis, dass öffentliche Apotheken bei ihrer betrieblichen Tätigkeit in einem überdurchschnittlichen Ausmaß in ein Netz von öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen eingebunden seien und besonderen Beschränkungen etwa hinsichtlich der Betriebszeiten, des Bereitschaftsdienstes und der Werbung und der Preisbindung unterliegen würden. Zusammenfassend komme der VfGH zum Ergebnis, dass Regelungen, die im Bereich der Heilmittelversorgung der Bevölkerung die Zulassung der Erwerbsausübung (auch) von dem Umstand abhängig machen würden, ob eine Existenzgefährdung bestehender öffentlicher Apotheken eintrete, im öffentlichen Interesse liegen würden, zur Zielerreichung - nämlich der Sicherung einer bestmöglichen Heilmittelversorgung der Bevölkerung - geeignet seien und für sich allein auch nicht unverhältnismäßig in die Erwerbsausübung eingreifen würden und daher nicht dem Art. 6 StGG widersprechen würden. Daran hätten im Übrigen auch die Urteile des Europäischen Gerichtshofes vom 01.06.2010, C-570/07 und Zu den mangelnden Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, Apothekengesetz brachte die Beschwerdeführerin vor, dass auch bei einer nachträglichen Standorterweiterung zu prüfen sei, ob sich das Versorgungspotential einer der umliegenden öffentlichen Apotheken nicht auf je weniger als 5.500 Personen verringere. Der VfGH habe mit Erkenntnis VfSlg. 15.103/ 1998 ausdrücklich ausgesprochen, dass Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, Apothekengesetz deshalb nicht verfassungswidrig sei, weil das Ziel, das klaglose Funktionieren der Heilmittelversorgung der Bevölkerung zu sichern, im öffentlichen Interesse liege und dass dieses Ziel angesichts des konkreten rechtlichen und wirtschaftlichen Umfeldes, in dem Apotheken zu arbeiten hätten, Betriebe mit einer bestimmten Mindestgröße voraussetze. Nur solche Betriebe seien bei einer Durchschnittsbetrachtung wirtschaftlich in der Lage, geschultes Personal aufzunehmen, das zur raschen Versorgung erforderliche Heilmittellager zu unterhalten, die erforderliche und erwartete Beratung der Kunden durchzuführen, die detaillierten Regeln über die Betriebspflicht und den Bereitschaftsdienst zu beachten und die erforderliche Fortbildung zu gewährleisten. Weiters meine der VfGH im zitierten Erkenntnis, dass öffentliche Apotheken bei ihrer betrieblichen Tätigkeit in einem überdurchschnittlichen Ausmaß in ein Netz von öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen eingebunden seien und besonderen Beschränkungen etwa hinsichtlich der Betriebszeiten, des Bereitschaftsdienstes und der Werbung und der Preisbindung unterliegen würden. Zusammenfassend komme der VfGH zum Ergebnis, dass Regelungen, die im Bereich der Heilmittelversorgung der Bevölkerung die Zulassung der Erwerbsausübung (auch) von dem Umstand abhängig machen würden, ob eine Existenzgefährdung bestehender öffentlicher Apotheken eintrete, im öffentlichen Interesse liegen würden, zur Zielerreichung - nämlich der Sicherung einer bestmöglichen Heilmittelversorgung der Bevölkerung - geeignet seien und für sich allein auch nicht unverhältnismäßig in die Erwerbsausübung eingreifen würden und daher nicht dem Artikel 6, StGG widersprechen würden. Daran hätten im Übrigen auch die Urteile des Europäischen Gerichtshofes vom 01.06.2010, C-570/07 und C-571/07, bzw. vom 13.02.2014, C-367/12, sowie der Beschluss vom 30.06.2016, C-634/15, nichts geändert, zumal diesen Entscheidungen auch ein mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde gelegen sei. Auch der Apothekengesetzgeber habe in dem nunmehr seit 29.03.2006 geltenden § 10 Abs. 8 Apothekengesetz (BGBI. I Nr. 41/2006), vorgesehen, dass als bestehende Apotheken iS des Abs. 2 Z. 2 und 3 auch alle nach der Kundmachung BGBl. I Nr. 53/1998 rechtskräftig erteilten Konzessionen zur Errichtung einer öffentlichen Apotheke gelten. Wenn nun aber das Apothekengesetz sogar seit 1998 gegründeten Apotheken Bestandschutz für ein Versorgungspotential von 5.500 Personen gewährleiste, obwohl diese über überhaupt kein Mindestversorgungspotential verfügen mussten, dann könne es auch nicht iS des Apothekengesetzes und der den Apotheken im öffentlichen Interesse übertragenen Aufgaben gelegen sein, die Verlegung einer bestehenden öffentlichen Apotheke zuzulassen, wenn das bereits unter Umständen derzeit weniger als 5.500 Personen umfassende Versorgungspotential einer bereits bewilligten Apotheke noch weiter reduziert werde.Paragraph 10, Absatz 8, Apothekengesetz (BGBI. römisch eins Nr. 41 aus 2006,), vorgesehen, dass als bestehende Apotheken iS des Absatz 2, Ziffer 2 und 3 auch alle nach der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1998, rechtskräftig erteilten Konzessionen zur Errichtung einer öffentlichen Apotheke gelten. Wenn nun aber das Apothekengesetz sogar seit 1998 gegründeten Apotheken Bestandschutz für ein Versorgungspotential von 5.500 Personen gewährleiste, obwohl diese über überhaupt kein Mindestversorgungspotential verfügen mussten, dann könne es auch nicht iS des Apothekengesetzes und der den Apotheken im öffentlichen Interesse übertragenen Aufgaben gelegen sein, die Verlegung einer bestehenden öffentlichen Apotheke zuzulassen, wenn das bereits unter Umständen derzeit weniger als 5.500 Personen umfassende Versorgungspotential einer bereits bewilligten Apotheke noch weiter reduziert werde. Im konkreten Fall werde sich das Versorgungspotential der ihr bereits bewilligten Apotheke auf weniger als 5.500 Personen verringern, was das gemäß § 10 Abs. 7 Apothekengesetz einzuholende Gutachten beweisen werde. Die Voraussetzungen für die beantragte Standorterweiterung und Betriebsstättenverlegung seien daher nicht gegeben. Über ein weiteres Versorgungspotential iS des § 10 Abs. 5 Apothekengesetz werde die von ihr beantragte Apotheke nicht verfügen, da sich in *** weitere öffentlichen Apotheken befänden. Im konkreten Fall werde sich das Versorgungspotential der ihr bereits bewilligten Apotheke auf weniger als 5.500 Personen verringern, was das gemäß Paragraph 10, Absatz 7, Apothekengesetz einzuholende Gutachten beweisen werde. Die Voraussetzungen für die beantragte Standorterweiterung und Betriebsstättenverlegung seien daher nicht gegeben. Über ein weiteres Versorgungspotential iS des Paragraph 10, Absatz 5, Apothekengesetz werde die von ihr beantragte Apotheke nicht verfügen, da sich in *** weitere öffentlichen Apotheken befänden. Überdies seien auch die Bedarfsvoraussetzungen iS des seit 07.12.2016 geltenden § 10 Abs. 6a Apothekengesetz, BGBl. I 103/2016, nicht gegeben. Danach sei nämlich in jedem Einzelfall zu prüfen, ob Umstände vorlägen, die im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung eine Unterschreitung der in § 10 Abs. 2 Z. 3 Apothekengesetz vorgesehenen Grenze von 5.500 Personen dringend erforderlich machen würden, wobei die bestehende Arzneimittelversorgung durch öffentliche Apotheken, Filialapotheken oder ärztliche Hausapotheken zu berücksichtigen sei. Da die Arzneimittelversorgung der Bewohner von *** durch die bereits bestehenden öffentlichen Apotheken in Verbindung mit der ihr bewilligten Apotheke sowohl tatsächlich als auch nach den apothekengesetzlichen Vorschriften optimal gewährleistet sei, sei eine Unterschreitung der in § 10 Abs. 2 Z. 3 Apothekengesetz vorgesehenen 5.500 Personen Grenze nicht zulässig und daher das Ansuchen auch aus diesem Grund abzuweisen. Sie stelle daher den Antrag, die beantragte Standorterweiterung und Verlegung der Betriebsstätte zurück- bzw. abzuweisen. Paragraph 10, Absatz 6 a, Apothekengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 103 aus 2016,, nicht gegeben. Danach sei nämlich in jedem Einzelfall zu prüfen, ob Umstände vorlägen, die im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung eine Unterschreitung der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, Apothekengesetz vorgesehenen Grenze von 5.500 Personen dringend erforderlich machen würden, wobei die bestehende Arzneimittelversorgung durch öffentliche Apotheken, Filialapotheken oder ärztliche Hausapotheken zu berücksichtigen sei. Da die Arzneimittelversorgung der Bewohner von *** durch die bereits bestehenden öffentlichen Apotheken in Verbindung mit der ihr bewilligten Apotheke sowohl tatsächlich als auch nach den apothekengesetzlichen Vorschriften optimal gewährleistet sei, sei eine Unterschreitung der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, Apothekengesetz vorgesehenen 5.500 Personen Grenze nicht zulässig und daher das Ansuchen auch aus diesem Grund abzuweisen. Sie stelle daher den Antrag, die beantragte Standorterweiterung und Verlegung der Betriebsstätte zurück- bzw. abzuweisen. Sollte die Behörde trotz der zwingenden Bestimmungen des § 10 Abs. 8 Apothekengesetz und der Judikatur des VwGH (vgl. Erkenntnis vom 19.03.2002, Zl. 2001/10/0114) der Auffassung sein, der Beschwerdeführerin stünde (noch) kein Einspruchsrecht gemäß § 48 Abs. 2 Apothekengesetz zu, so verweise sie darauf, dass sie jedenfalls nach den Bestimmungen des AVG, insbesondere des § 8, ein rechtliches Interesse an der Beiziehung zu dem Verfahren betreffend Standorterweiterung und Betriebsstättenverlegung der bestehenden B -Apotheke habe.Sollte die Behörde trotz der zwingenden Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 8, Apothekengesetz und der Judikatur des VwGH vergleiche Erkenntnis vom 19.03.2002, Zl. 2001/10/0114) der Auffassung sein, der Beschwerdeführerin stünde (noch) kein Einspruchsrecht gemäß Paragraph 48, Absatz 2, Apothekengesetz zu, so verweise sie darauf, dass sie jedenfalls nach den Bestimmungen des AVG, insbesondere des Paragraph 8,, ein rechtliches Interesse an der Beiziehung zu dem Verfahren betreffend Standorterweiterung und Betriebsstättenverlegung der bestehenden B -Apotheke habe. Überdies hat die M KG, „Apotheke N“ (künftig: Apotheke N), ***, ***, vertreten durch O, Rechtsanwalt, ***, *** rechtzeitig Einspruch gegen die beantragte Standorterweiterung und die Verlegung der Betriebsstätte erhoben und vorgebracht, dass die Voraussetzungen der beantragten Standorterweiterung nicht gegeben seien, da vom neuen Standort aus der Bedarf nicht besser befriedigt werden könne. Die beantragte Standorterweiterung sei daher unzulässig. Der ihrer Apotheke nächstgelegene Punkt der beantragten Standorterweiterung (***) befinde sich in einer Entfernung von nur 450 m zur Betriebsstätte ihrer Apotheke. Für den Fall der Bewilligung der beantragten Standorterweiterung stehe zu befürchten, dass der Antragsteller seine Apotheke in unmittelbarer Nähe zur bestehenden Betriebsstätte ihrer Apotheke errichten werde. Die beantragte Standorterweiterung sei auch unter diesem Gesichtspunkt unzulässig. Überdies würden aufgrund der bewilligten Errichtung der Apotheke im Einkaufszentrum *** die Bewohner des Gebietes östlich der Kreuzung *** jedenfalls nicht von der B – Apotheke, sondern von der neu bewilligten Apotheke im Einkaufszentrum *** zu versorgen sein werden. Die Apotheke N stellte den Antrag auf Abweisung der beantragten Standorterweiterung. Mit Schreiben vom 03.05.2017 hat der Antragsteller eine Gegenäußerung zu den Einsprüchen abgegeben: Zum Einspruch der Apotheke N brachte er vor, dass es im konkreten Fall nicht um eine Standortverlegung, sondern um die Erweiterung des Standortes gehe. Dafür sei aber die Bestimmung des § 46 Abs. 5 Apothekengesetz heranzuziehen, wonach das für die Konzessionserteilung vorgesehene Verfahren durchzuführen sei. Zum Einspruch der Apotheke N brachte er vor, dass es im konkreten Fall nicht um eine Standortverlegung, sondern um die Erweiterung des Standortes gehe. Dafür sei aber die Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 5, Apothekengesetz heranzuziehen, wonach das für die Konzessionserteilung vorgesehene Verfahren durchzuführen sei. Richtig sei, dass der VwGH in zwei Entscheidungen ausgesprochen habe, dass eine Standorterweiterung nur dann zu bewilligen sei, wenn es das Bedürfnis der Bevölkerung erheische (VwGH vom 20.10.1960, Zl. 1540/60 und VwGH vom 11.12.1973, Zl. 1203/73). Wie sich aus den erwähnten Erkenntnissen des VwGH ergäbe, sei aber unter „Bedürfnis der Bevölkerung“ nichts Anderes zu verstehen als der „Bedarf“ gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Apothekengesetz. Nach herrschender Rechtsprechung des VwGH sei grundsätzlich schon an sich ein Bedarf zu vermuten, wenn im konkreten Fall nicht besondere Umstände eine nähere Prüfung nahelägen und diese Prüfung zum Ergebnis führe, dass ein Bedarf nicht bestehe.Richtig sei, dass der VwGH in zwei Entscheidungen ausgesprochen habe, dass eine Standorterweiterung nur dann zu bewilligen sei, wenn es das Bedürfnis der Bevölkerung erheische (VwGH vom 20.10.1960, Zl. 1540/60 und VwGH vom 11.12.1973, Zl. 1203/73). Wie sich aus den erwähnten Erkenntnissen des VwGH ergäbe, sei aber unter „Bedürfnis der Bevölkerung“ nichts Anderes zu verstehen als der „Bedarf“ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Apothekengesetz. Nach herrschender Rechtsprechung des VwGH sei grundsätzlich schon an sich ein Bedarf zu vermuten, wenn im konkreten Fall nicht besondere Umstände eine nähere Prüfung nahelägen und diese Prüfung zum Ergebnis führe, dass ein Bedarf nicht bestehe. Eine nähere Betrachtung der vorgenannten Erkenntnisse führe zu keinem anderen Ergebnis. Dem Erkenntnis des VwGH vom 20.10.1960, Zl. 1540/60, sei ein Sachverhalt zu Grunde gelegen, bei dem der Antragsteller die Standorterweiterung nur deshalb gewünscht habe, um eine andere öffentlichen Apotheke zu verhindern. Im Erkenntnis vom 11.12.1973, Zl. 1203/73, habe der VwGH lediglich am Rande auf die vorgenannte Entscheidung aus dem Jahr 1960 verwiesen, ohne sich mit der Frage des Bedürfnisses auseinandergesetzt zu haben. Beide Entscheidungen würden für den vorliegenden Fall nicht zutreffen, zumal der Grund für das Ansuchen darin bestehe, die Versorgung der Bevölkerung zu verbessern, indem die Zugänglichkeit zur Apotheke erleichtert werde und damit zugleich auch die weitere Existenzfähigkeit der Apotheke gesichert werde. Die Verhinderung einer anderen Apotheke durch die Standortverlegung scheide als Motiv für den Antragsteller schon deshalb aus, weil dafür als einzige Apotheke jene im „***“ bzw. im „***-Center“ in Betracht gekommen wäre. Diese Apotheke sei aber mittlerweile längst (wenngleich nicht rechtskräftig) bewilligt. Das diesbezügliche Ansuchen wäre jedenfalls vorrangig zum hier gegenständlichen Antrag zu behandeln, sodass also mit dem vorliegenden Erweiterungsantrag nicht das Geringste gegen die Apotheke der zweiten mitbeteiligten Partei gewonnen wäre. Nach der Rechtsprechung des VwGH stehe bei der Bedarfsprüfung die Erreichbarkeit der Arzneimittelabgabestelle mit Kraftfahrzeugen im Vordergrund (VwGH vom 24.07.2005, 2005/10/0107). Im hier konkreten Fall bestehe das Bedürfnis nach einer Erweiterung des Standortes schon deshalb, weil die im bisherigen Standort der B - Apotheke ansässige Bevölkerung sowie jene weiteren Personen, die ihren Arzneimittelbedarf in der B Apotheke decken würden, im Hinblick auf die Veränderung der Verkehrsstruktur nur mehr erschwert ihren Einkauf in der ***, also der derzeitigen Betriebsstätte, decken könnten. Seit der Sperre der oberen *** in Form der Umgestaltung in eine Fußgängerzone könne der Verkehr de facto parallel zur *** nur mehr in Richtung *** verlaufen. Ein Halten vor dem Apothekenlokal sei relativ beschwerlich, weil die Straße (***) sehr eng sei. Wer aus Richtung der *** und/oder aus Richtung *** komme, müsse einen Umweg durch die innere Stadt fahren. Dazu komme, dass auch die räumlichen Verhältnisse innerhalb des Apothekengebäudes beengt seien und eine raschere und umfassendere Bedarfsdeckung an Arzneimitteln durch eine Vergrößerung des Lagers verbessert werden würde, was unmittelbar dem Bedürfnis der Bevölkerung dienen würde. Durch die Erweiterung des Standortes und die beabsichtigte, darauf folgende Verlegung der Betriebsstätte würden die Kunden der B - Apotheke hervorragende Parkplatzverhältnisse vorfinden und würde damit sowohl das Interesse der Bevölkerung als auch das Interesse der B - Apotheke an einer entsprechenden Anpassung der Betriebsstätte an die konkreten Erfordernisse (Ieichterer Zugang der Bevölkerung zu Betriebsstätte, gute Halte- bzw. Parkmöglichkeiten, raschere Versorgung mit umfangreicherem Lagerbestand etc.) gefördert werden. Der Antragsteller habe durch Vorlage einer Bestätigung über die Sicherung der Betriebsstätte in einem in Errichtung befindlichen Wohn- und Geschäftszentrum an der in Aussicht genommenen und beabsichtigten Betriebsstätte seine ernsten Absichten und die realistische Möglichkeit unter Beweis gestellt, die gesamte Betriebsstätte nach Bewilligung der Standortverlegung von der *** in die *** zu verlegen. Das Argument der Apotheke N, dass die Bewohner des Gebietes östlich der Kreuzung *** der bewilligten Apotheke im Einkaufszentrum *** zuzurechnen sei, sei haltlos. Gemäß Bescheid des BMfG vom 14.08.2013, *** (mit dem der Beschwerdeführerin die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in *** an der voraussichtlichen Betriebsstätte *** und dem eingeschränkten Standortgebiet in *** „*** von der Kreuzung mit der *** und *** bis zur Kreuzung mit der ***, beidseitig“ erteilt wurde) reiche dieser Standort nämlich von der „*** von der Kreuzung mit der *** bis zur Kreuzung mit der ***, beidseitig“ und liege demnach westlich außerhalb des beantragten Erweiterungsstandortes. Der Abstand zwischen der neuen Betriebsstätte und jener der Beschwerdeführerin betrage 900 m, zwischen der derzeitigen Betriebsstätte der B - Apotheke und der Apotheke im *** (welche im Übrigen noch gar nicht in Betrieb sei), betrage der Abstand rund 1.500m (die derzeitige Betriebsstätte des Antragstellers und die geplante neue Betriebsstätte lägen rund 600 m auseinander). Die Bevölkerung rund um die geplante neue Betriebsstätte der B - Apotheke sei daher jedenfalls von dieser zu versorgen und nicht von jener der Beschwerdeführerin. Es komme zu keiner Existenzgefährdung der Apotheke N: Es sei davon auszugehen, dass für den Abstand von 500 m nicht die Grenzen der Standorte maßgeblich seien, sondern die Entfernung in Straßenkilometern zwischen den betroffenen Betriebsstätten. Der Abstand der in Aussicht genommenen neuen Betriebsstätte (***) zur Betriebsstätte der Apotheke N betrage mehr als 500 m. Dazu wurden zwei Ausdrucke aus „Google Maps“ mit Angabe von Entfernungen zwischen der B Apotheke und der Apotheke N vorgelegt. Daraus ergäbe sich, dass sogar die Luftlinie mehr als 500 m betrage, nämlich 511m, zu Fuß habe man eine Strecke von 650 m zurückzulegen (man könne Bereiche überwinden, die mit dem Auto nicht befahrbar seien), die Straßenkilometer-Entfernung betrage rund 1000 m. Zum Einspruch der Beschwerdeführerin brachte der Antragsteller vor, dass der Antrag auf Erweiterung des Standortes im Namen des Herrn D als dem Konzessionär der „B-Apotheke“, D KG eingebracht worden sei. Der hier gegenständliche Antrag auf Erweiterung des Standortes diene zur Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung und der Existenzsicherung des Antragstellers, keineswegs aber zur Verhinderung einer bereits bewilligten Apotheke. Nicht die Verbesserung des Bedarfes der gesamten Wohnbevölkerung und der Einfluter von ganz *** sei entscheidend, sondern nur die Verbesserung der Bedarfsdeckung für jene Bevölkerungskreise, die bisher ihren Bedarf in der bestehenden öffentlichen Apotheke „B - Apotheke“ gedeckt hätten und in Hinkunft decken würden. Dazu würden nicht nur die Hauptwohnsitznehmer und Zweitwohnsitznehmer des derzeitigen Standortes des Antragstellers, sondern jedenfalls auch die Bereiche eines großen Teils der *** samt den abzweigenden Straßen ***, ***, der Straße nach *** und nicht zuletzt auch der ***, jedenfalls (auch) bis zur *** gehören. Zur besseren Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen als ein besonders wichtiges Kriterium bei der Bedarfsprüfung und zu den übrigen Argumenten der B - Apotheke werde auf die zitierte Rechtsprechung verwiesen (VwGH vom 24.07.2005, 2005/10/0107, vom 25.04.2014, 2013/10/0022, 12.08.2014, 2012/10/0181 und vom 08.10.2014, Ro 2014/10/0096 und 0098). Die Entfernung zwischen der künftigen Betriebsstätte der B - Apotheke und der Betriebsstätte der Beschwerdeführerin betrage rund 900 m. Nach dem klaren Wortlaut des § 10 Abs. 2 Z 2 Apothekengesetz als auch nach der von der Beschwerdeführerin selbst zitierten Rechtsprechung des VwGH und des VfGH komme es ausschließlich auf die Entfernungen zwischen den Betriebsstätten an. Auf die Entfernung zwischen den Standorten benachbarter Apotheken komme es dagegen gerade nicht an (VwGH vom 18.01.1999, 98/10/0361). Insbesondere ziehe der VwGH in seinem Erkenntnis von 23.10.1995 (95/10/0003) ausschließlich die „künftige“ Betriebsstätte, die glaubhaft gemacht werden müsse, als wesentliches Kriterium heran, keineswegs den Standortabstand. Dies ergäbe sich auch klar aus der Entscheidung des VwGH vom 13.11.2000 (98/10/0079), wonach „nicht jede mögliche“ Betriebsstätte für die Beurteilung nach § 10 Apothekengesetz maßgeblich sei, sondern ausschließlich jene, die im Antrag angegeben worden sei. Die Betriebsstätten der bewilligten Öffentlichen Apotheke der Beschwerdeführerin einerseits und die beabsichtigte künftige, im Antrag des Antragstellers angegebene Betriebsstätte, liegen im konkreten Fall aber rund 900 m voneinander entfernt, also weit mehr als für eine positive Prüfung der diesbezüglichen Voraussetzung des Apothekengesetz erforderlich wäre.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Apothekengesetz als auch nach der von der Beschwerdeführerin selbst zitierten Rechtsprechung des VwGH und des VfGH komme es ausschließlich auf die Entfernungen zwischen den Betriebsstätten an. Auf die Entfernung zwischen den Standorten benachbarter Apotheken komme es dagegen gerade nicht an (VwGH vom 18.01.1999, 98/10/0361). Insbesondere ziehe der VwGH in seinem Erkenntnis von 23.10.1995 (95/10/0003) ausschließlich die „künftige“ Betriebsstätte, die glaubhaft gemacht werden müsse, als wesentliches Kriterium heran, keineswegs den Standortabstand. Dies ergäbe sich auch klar aus der Entscheidung des VwGH vom 13.11.2000 (98/10/0079), wonach „nicht jede mögliche“ Betriebsstätte für die Beurteilung nach Paragraph 10, Apothekengesetz maßgeblich sei, sondern ausschließlich jene, die im Antrag angegeben worden sei. Die Betriebsstätten der bewilligten Öffentlichen Apotheke der Beschwerdeführerin einerseits und die beabsichtigte künftige, im Antrag des Antragstellers angegebene Betriebsstätte, liegen im konkreten Fall aber rund 900 m voneinander entfernt, also weit mehr als für eine positive Prüfung der diesbezüglichen Voraussetzung des Apothekengesetz erforderlich wäre. Richtig sei zwar, dass unter “Standort" im Sinne des § 9 Abs. 2 Apothekengesetz der örtliche Bereich zu verstehen ist, innerhalb dessen der Konzessionär die Apotheke nach seiner freien Wahl errichten dürfe und innerhalb dessen eine Verlegung mit behördlicher Genehmigung möglich sei, ohne dass grundsätzlich eine Prüfung der Bedarfsfrage aus diesem Anlass zu erfolgen hätte. Durch die Festsetzung eines bestimmten Standortes im Sinne des § 9 Abs. 2 des Apothekengesetzes werde aber kein Versorgungsbereich garantiert: Der VwGH habe in seinem Erkenntnis vom 20.10.1966, Zl. 1540/60, die Standorterweiterung nur deshalb abgelehnt, weil der dortige Antragsteller gar keine Verlegung seiner Betriebstätte geplant habe, sondern nur eine Absicherung seines Versorgungsgebietes beabsichtigt habe. Ganz im Gegensatz dazu diene die Erweiterung des Standortes der B - Apotheke der daran anschließenden Verlegung der Betriebsstätte an den wesentlich besseren Standort. Die bisherige Betriebsstätte *** werde Zug um Zug damit aufgelassen werden.Richtig sei zwar, dass unter “Standort" im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Apothekengesetz der örtliche Bereich zu verstehen ist, innerhalb dessen der Konzessionär die Apotheke nach seiner freien Wahl errichten dürfe und innerhalb dessen eine Verlegung mit behördlicher Genehmigung möglich sei, ohne dass grundsätzlich eine Prüfung der Bedarfsfrage aus diesem Anlass zu erfolgen hätte. Durch die Festsetzung eines bestimmten Standortes im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, des Apothekengesetzes werde aber kein Versorgungsbereich garantiert: Der VwGH habe in seinem Erkenntnis vom 20.10.1966, Zl. 1540/60, die Standorterweiterung nur deshalb abgelehnt, weil der dortige Antragsteller gar keine Verlegung seiner Betriebstätte geplant habe, sondern nur eine Absicherung seines Versorgungsgebietes beabsichtigt habe. Ganz im Gegensatz dazu diene die Erweiterung des Standortes der B - Apotheke der daran anschließenden Verlegung der Betriebsstätte an den wesentlich besseren Standort. Die bisherige Betriebsstätte *** werde Zug um Zug damit aufgelassen werden. An der Zulässigkeit der Standorterweiterung ändere auch nichts, dass es möglicherweise später zu Ertragseinbußen anderer Apotheken kommen könne, wenngleich diese Gefahr eher unrealistisch sei. Schutzzweck des gesamten Regelungssystems des Apothekengesetzes sei aber jedenfalls die Sicherheit der Heilmittelversorgung der Bevölkerung und nicht bestimmte Ertragserwartungen einzelner Unternehmer (VwGH vom 22.04.2002, 2000/10/0053). Der VwGH habe auch in seinem Erkenntnis vom 22.04.2002, 2000/10/0053, das Missbrauchsargument abgelehnt, welches im Zusammenhang mit der Frage der Verlegung einer Betriebsstätte innerhalb eines Standortes von einem Beschwerdeführer gebraucht worden war. Der VwGH habe dazu ausgeführt: „Bei der im vorliegenden Zusammenhang gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise und unter der Annahme eines im Allgemeinen rationalen, von der Kenntnis der Gegebenheiten im betreffenden Gebiet geleiteten wirtschaftlichen Handelns des Inhabers jener Apotheke, deren Verlegung angestrebt wird, ist davon auszugehen, dass die Verlegung der Betriebsstätte nicht typischerweise zu einer Situation führen wird, in der letztlich beide beteiligte Unternehmen in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet sind, weil am betreffenden Ort nur ein Unternehmen wirtschaftlich überleben könnte. Dass es zu Ertragseinbußen eines der beteiligten Unternehmen kommen kann, ist nicht zu bestreiten; Schutzzweck des gesamten Regelungssystems ist aber die Sicherheit der Heilmittelversorgung der Bevölkerung und nicht bestimmte Ertragserwartungen einzelner Unternehmer. Zum anderen ist bei der Lösung der Frage, ob im Fall der Verlegung der Apotheke im Standort eine neuerliche Prüfung auf die Erfüllung der Voraussetzungen des § 10 ApG durchzuführen sei, unter Gesichtspunkten der damit verbundenen Einschränkung der Freiheit der Erwerbsausübung das Interesse des Inhabers der betreffenden Apotheke an der Verlegung in den Blick zu nehmen. Nicht selten dürfte der Entschluss, die Betriebsstätte zu verlegen, nicht (allein) vom Streben nach einer Verbesserung der Ertragsituation des Apothekenunternehmens veranlasst sein; zu denken ist auch an den Fall der wirtschaftlichen Unerschwinglichkeit der Erhaltung der Betriebsstätte, etwa durch Mietzinserhöhungen, an den Untergang oder die Unbenützbarkeit des Gebäudes und ähnliche Situationen, in denen die rasche Verlegung der Betriebsstätte eine Frage des wirtschaftlichen Überlebens des betreffenden Apothekenunternehmens ist. In solchen Fällen könnte die allein zu gewärtigende Dauer des - bekanntermaßen mit äußerst schwierigen Ermittlungsfragen belasteten - Verfahrens zur Überprüfung der formalisierten Voraussetzungen nach § 10 ApG die wirtschaftliche Existenz des betreffenden Apothekenunternehmens in Frage stellen. In den Blick zu nehmen sind im vorliegenden Zusammenhang aber auch die in städtischen Ballungsräumen in großer Anzahl vorliegenden Situationen, in denen Betriebsstätten (insbesondere von vor Inkrafttreten des Apothekengesetzes 1906 errichteten konzessionierten Apotheken und übergeleiteten Realapotheken) in weit geringerer Entfernung als 500 m zueinander liegen. Folgte man der Auffassung der Beschwerde, wäre die Verlegung der Betriebsstätten solcher Apotheken unter dem Gesichtspunkt des § 10 Abs. 2 Z. 3 ApG überhaupt unzulässig, weil in jedem Fall nach der Verlegung die Entfernung zur Betriebsstätte der jeweils nächstgelegenen Apotheke weniger als 500 m betragen würde.“Zum anderen ist bei der Lösung der Frage, ob im Fall der Verlegung der Apotheke im Standort eine neuerliche Prüfung auf die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 10, ApG durchzuführen sei, unter Gesichtspunkten der damit verbundenen Einschränkung der Freiheit der Erwerbsausübung das Interesse des Inhabers der betreffenden Apotheke an der Verlegung in den Blick zu nehmen. Nicht selten dürfte der Entschluss, die Betriebsstätte zu verlegen, nicht (allein) vom Streben nach einer Verbesserung der Ertragsituation des Apothekenunternehmens veranlasst sein; zu denken ist auch an den Fall der wirtschaftlichen Unerschwinglichkeit der Erhaltung der Betriebsstätte, etwa durch Mietzinserhöhungen, an den Untergang oder die Unbenützbarkeit des Gebäudes und ähnliche Situationen, in denen die rasche Verlegung der Betriebsstätte eine Frage des wirtschaftlichen Überlebens des betreffenden Apothekenunternehmens ist. In solchen Fällen könnte die allein zu gewärtigende Dauer des - bekanntermaßen mit äußerst schwierigen Ermittlungsfragen belasteten - Verfahrens zur Überprüfung der formalisierten Voraussetzungen nach Paragraph 10, ApG die wirtschaftliche Existenz des betreffenden Apothekenunternehmens in Frage stellen. In den Blick zu nehmen sind im vorliegenden Zusammenhang aber auch die in städtischen Ballungsräumen in großer Anzahl vorliegenden Situationen, in denen Betriebsstätten (insbesondere von vor Inkrafttreten des Apothekengesetzes 1906 errichteten konzessionierten Apotheken und übergeleiteten Realapotheken) in weit geringerer Entfernung als 500 m zueinander liegen. Folgte man der Auffassung der Beschwerde, wäre die Verlegung der Betriebsstätten solcher Apotheken unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG überhaupt unzulässig, weil in jedem Fall nach der Verlegung die Entfernung zur Betriebsstätte der jeweils nächstgelegenen Apotheke weniger als 500 m betragen würde.“ Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte angebliche Gefahr für den Bestand ihrer soeben erst neu gegründeten öffentlichen Apotheke durch eine gefürchtete Verlegung der neu geplanten Betriebsstätte an einen anderen Punkt innerhalb eines erweiterten Standortes führe sich schon dadurch ad absurdum, dass das *** Einkaufszentrum bei Weitem nicht jene Größe und schon gar nicht jenen Branchenmix aufweisen werde wie dies das ***-Einkaufszentrum und das mit ihm verbundene „***“ hätten. Die B - Apotheke würde daher primär ihre eigene Existenz gefährden, würde sie zu nahe an das gewaltige ***-Zentrum heranrücken. Dies sei daher weder geplant, noch sinnvoll. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu dem ihr verbleibenden Versorgungspotential im Falle der beantragten Standorterweiterung würden angesichts ihrer bisherigen Argumentation im Zusammenhang mit der Durchsetzung ihres eigenen Konzessionsansuchens überraschend anmuten. Bei der Durchsetzung ihres Antrages auf Erteilung einer Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke im „***-Zentrum“ und nunmehr im „***“-Einkaufszentrum habe sie damit argumentiert, dass das Kriterium der Mindestversorgungszahl von 5.500 Personen durch die Rechtsprechung des EuGH weggefallen sei. Nunmehr stelle sie sich auf den exakt gegenteiligen Standpunkt. Obwohl sie es für richtig und durchaus dem Apothekengesetz entsprechend halte, dass das Versorgungspotential der seit Jahrzehnten bestehenden B - Apotheke, welches ohnedies bereits unter 5.500 liege, durch die Eröffnung der Apotheke im „***“ - Einkaufszentrum noch weiter unter diese Marke gedrückt werde, beklage sie nun, dass ihr eigenes Versorgungspotential dadurch geschmälert werden könnte, wenn die Betriebsstätte der alteingesessenen B - Apotheke um wenige hundert Meter verlegt werde. Dem offenkundig inkonsequenten Einwand der Beschwerdeführerin könne jedenfalls schon aus folgender Überlegung keine Bedeutung zukommen: Sollte tatsächlich die Reduzierung des Versorgungspotentials auf unter 5.500 maßgeblich sein oder eine weitere Reduzierung des Potentials bei ohnedies bereits geringerem Versorgungspotential als 5.500, spiele der Einwand der Beschwerdeführerin keine Rolle, weil dann der VwGH den bereits anhängigen Beschwerden des Antragstellers und der mitbeteiligten Frau M Folge geben und die Konzessionserteilung an die Beschwerdeführerin für unzulässig erklären werde. Damit werde dem nunmehrigen Einspruch der Beschwerdeführerin der Boden bzw. das Rechtsschutzinteresse entzogen sein. Sollte dagegen die Grenze von 5.500 Personen bedeutungslos sein, weil vom EuGH als nichtig erachtet, so falle das Argument der Beschwerdeführerin aus diesem Grunde weg: sie könne sich dann schon gar nicht darüber beschweren, dass sie vielleicht einmal weniger als 5.500 Personen versorgen werden werde. Zum selben Ergebnis gelange man, wenn sich die Variante durchsetzen sollte, dass zwar grundsätzlich die Versorgungsgrenze von 5.500 Personen weiterhin bestehe, aber unter besonderen Verhältnissen doch unterschritten werden dürfe. In diesem Fall komme eben der Tatsache besondere Bedeutung zu, dass die jahrzehntelang bestehende B-Apotheke aufgrund der sich erheblich geänderten verkehrstechnischen Verhältnisse im Interesse der weiteren optimalen Versorgung der von ihr versorgten und zu versorgenden Bevölkerung geradezu gezwungen sei, ihre Betriebsstätte um wenige hundert Meter zu verlegen. Für die Berücksichtigung dieses Umstandes zugunsten der B-Apotheke spreche dann auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin schon seit ihrer eigenen Antragstellung auf Konzessionserteilung über die Versorgungssituation in *** bestens Bescheid gewusst haben musste und sich zweifellos de facto damit abgefunden haben musste, dass auch ihr eigenes Versorgungspotential angesichts des Verhältnisses zwischen Wohnbevölkerung samt Einflutern zur Zahl der damals schon seit Jahrzehnten bestandenen öffentlichen Apotheken die Grenze von 5.500 nicht werde erreichen können. Abgesehen davon würden zwar für den Antragsteller (bzw. die B - Apotheke) besondere Verhältnisse gelten, weil sich die Verkehrsverhältnisse zu ihren Lasten verschlechtert bzw. verändert haben, aber nicht für jene der Beschwerdeführerin. Die Einsprüche der Beschwerdeführerin sowie der Apotheke N seien nicht geeignet, dem Antragsteller die Erweiterung seines Versorgungsgebietes zu versagen. Die Österreichische Apothekerkammer hat mit Schreiben vom 05.02.2018 ein Gutachten zur Frage der Standorterweiterung und Betriebsstättenverlegung erstattet. Konkret hat sie die rechtlichen Rahmenbedingungen und die angewandte Methode dargestellt. Anhand dieser Methode hat sie das den bestehenden Apotheken in *** unter Zugrundelegung des erweiterten Standortes und der Verlegung der Betriebsstätte in die *** verbleibende Versorgungspotential errechnet. Betreffend die bestehende öffentliche Apotheke N ist sie zu einem verbleibenden Gesamtversorgungspotential von 4.831 Einwohnergleichwerten (bestehend aus 3.656 ständigen Einwohnern, 390 Einwohnergleichwerten betreffend Personen mit Zweitwohnsitz, 312 Einwohnergleichwerten betreffend Beschäftigte, 12 Einwohnergleichwerten aus der Inanspruchnahme von Einzelhandelseinrichtungen, 96 Einwohnergleichwerten aus der Inanspruchnahme von Tourismuseinrichtungen, 182 Einwohnergleichwerten aus der Inanspruchnahme von Ambulanzen und 183 Einwohnergleichwerten aus der Inanspruchnahme von Verkehrsknoten, alle im 4 km Polygon) gekommen. Für die H- Apotheke und die F-Apotheke hat die Österreichische Apothekerkammer unter Anwendung der Divisionsmethode ein diesen gemeinsam verbleibendes Gesamtversorgungspotential von 10.097 Einwohnergleichwerten errechnet. Zu den besonderen örtlichen Verhältnissen hat die Österreichische Apothekerkammer folgendes ausgeführt: „5. Besondere örtliche Verhältnisse gemäß § 10 Abs. 6a ApG„5. Besondere örtliche Verhältnisse gemäß Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG Gemäß § 10 Abs. 6a ApG ist die Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 zu unterschreiten, wenn es auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztliche Hausapotheken geboten ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG ist die Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, zu unterschreiten, wenn es auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztliche Hausapotheken geboten ist. Da im konkreten Fall das Versorgungspotential von 5.500 zu versorgende Personen der bestehenden öffentlichen H - Apotheke und der F - Apotheke, bzw. der Apotheke N, alle in ***, unterschritten wird, ist hier weiter zu prüfen, ob besondere örtliche Verhältnisse vorliegen, die ein Unterschreiten dieser Grenze rechtfertigen. Solche besonderen örtlichen Verhältnisse können beispielsweise bei einer besseren Erreichbarkeit, einer erheblichen Verkürzung der Wegstrecke für die örtliche Wohnbevölkerung, wenn die neu zu errichtende öffentliche Apotheke in einem sich nachhaltig und stetig entwickelnden Siedlungsgebiet, bei einem bedeutenden Verkehrsknotenpunkt und/ oder bei einer im Umkreis befindlichen größeren medizinischen Einrichtung liegt, gegeben sein. Das Ausmaß des Vorteils durch die Verlegung einer öffentlichen Apotheke ist in Relation zu den aus der Verlegung resultierenden Nachteilen für die Bevölkerung in den Versorgungsgebieten der bestehenden gefährdeten öffentlichen Apotheken zu setzen. Reduziert sich nämlich die von einer bestehenden Apotheke aus zu versorgende Personenzahl infolge der Verlegung so erheblich, dass dieser ein wirtschaftlicher Weiterbestand nicht möglich ist oder diese ihr Leistungsspektrum im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten erheblich einschränken muss, trifft dieser Umstand die Wohnbevölkerung in jenem Gebiet, das bisher von der bestehenden öffentlichen Apotheke versorgt wurde. Im konkreten Fall würde die verlegte öffentlichen B - Apotheke mindestens 5.616 ständige Einwohner zu versorgen haben. Hierbei wurden die zumindest 5.616 ständigen Einwohner der Verlustpolygone der Apotheke E (rotes Polygon), der Apotheke N (grünes Polygon) und der H - und der F - Apotheke (blaues Polygon) - lt. Statistik Austria vom 24. Jänner 2018; vgl. Anlage 1b - berücksichtigt. Für diese Personen würde es zu einer Verkürzung der Wegstrecke zwischen ihrem Wohnsitz und der nächsten öffentlichen Apotheke durch die Bewilligung der Standorterweiterung und Betriebsstättenverlegung der B -Apotheke in *** und somit auch zu einer Verbesserung der Arzneimittelversorgung kommen.Im konkreten Fall würde die verlegte öffentlichen B - Apotheke mindestens 5.616 ständige Einwohner zu versorgen haben. Hierbei wurden die zumindest 5.616 ständigen Einwohner der Verlustpolygone der Apotheke E (rotes Polygon), der Apotheke N (grünes Polygon) und der H - und der F - Apotheke (blaues Polygon) - lt. Statistik Austria vom 24. Jänner 2018; vergleiche Anlage 1b - berücksichtigt. Für diese Personen würde es zu einer Verkürzung der Wegstrecke zwischen ihrem Wohnsitz und der nächsten öffentlichen Apotheke durch die Bewilligung der Standorterweiterung und Betriebsstättenverlegung der B -Apotheke in *** und somit auch zu einer Verbesserung der Arzneimittelversorgung kommen. Bei einer Verbesserung der Arzneimittelversorgung für eine so große Anzahl ständiger Einwohner kann jedenfalls von besonderen örtlichen Verhältnissen gesprochen werden. Hinsichtlich der Abwägung des Ausmaßes des Vorteils der neuen öffentlichen Apotheke und den aus der Neuerrichtung resultierenden Nachteilen für die Bevölkerung ist festzustellen, dass der Verlust der Apotheke N in *** den Vorteil einer Besserversorgung mit Arzneimitteln für 5.616 ständige Einwohner nicht überwiegt. Die Betriebsstätten der H - Apotheke und der F - Apotheke (beide in ***) sind nur ca. 50 m voneinander entfernt. Selbst bei Schließung einer dieser Apotheken wird die Versorgung der umliegenden Bevölkerung - ohne bedeutsame Verschlechterung für diese - von der verbleibenden Apotheke wahrgenommen werden. Für die verbleibende Apotheke ergäbe sich dann jedenfalls ein Versorgungspotential von mehr als 5.500 zu versorgende Personen. Nach Ansicht der Österreichischen Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Niederösterreich) liegen daher im konkreten Fall besondere örtliche Verhältnisse vor, die eine Unterschreitung der 5.500 Personen-Grenze im Sinne des § 10 Abs. 6a ApG rechtfertigen.Nach Ansicht der Österreichischen Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Niederösterreich) liegen daher im konkreten Fall besondere örtliche Verhältnisse vor, die eine Unterschreitung der 5.500 Personen-Grenze im Sinne des Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG rechtfertigen. V. Gutachtenrömisch fünf. Gutachten 1. Öffentliche B - Apotheke an der Adresse *** in *** Aufgrund des o.a. Befundes befand sich in der Gemeinde der in Aussicht genommenen neuen Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen B -Apotheke im Zeitpunkt der Antragstellung keine ärztliche Hausapotheke. Somit konnten Erhebungen zur Anzahl der Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1ASVG, die von Ärzten für Allgemeinmedizin in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte besetzt sind, unterbleiben.Aufgrund des o.a. Befundes befand sich in der Gemeinde der in Aussicht genommenen neuen Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen B -Apotheke im Zeitpunkt der Antragstellung keine ärztliche Hausapotheke. Somit konnten Erhebungen zur Anzahl der Vertragsstellen nach Paragraph 342, Absatz eins A, S, römisch fünf G,, die von Ärzten für Allgemeinmedizin in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte besetzt sind, unterbleiben. 2. Bestehende öffentliche Apotheke N in *** Aufgrund des o.a. Befundes wird die bestehende öffentliche Apotheke N in *** im Falle der Verlegung der bestehenden öffentlichen B-Apotheke in *** an die beantragte Betriebsstätte weniger als 5.500 Personen aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen haben, bestehend aus 3.656 ständigen Einwohnern innerhalb des 4-km - Polygons sowie 1.175 zusätzlich zu versorgenden Personen im Sinne des § 10 Abs. 5 ApG.Aufgrund des o.a. Befundes wird die bestehende öffentliche Apotheke N in *** im Falle der Verlegung der bestehenden öffentlichen B-Apotheke in *** an die beantragte Betriebsstätte weniger als 5.500 Personen aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen haben, bestehend aus 3.656 ständigen Einwohnern innerhalb des 4-km - Polygons sowie 1.175 zusätzlich zu versorgenden Personen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, ApG. Die Entfernung zwischen der Apotheke N und der in Aussicht genommenen neuen Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen B - Apotheke beträgt mehr als 500 m. 3. Bestehende öffentliche H-Apotheke und F-Apotheke, beide in *** Aufgrund des o.a. Befundes werden die beiden o.a. bestehenden öffentlichen Apotheken in *** im Falle der Verlegung der bestehenden öffentlichen B-Apotheke in *** an die beantragte Betriebsstätte gemeinsam weniger als 11.000 Personen aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen haben, bestehend aus 4.980 ständigen Einwohnern innerhalb des 4-km-Polygons sowie 5.117 zusätzlich zu versorgenden Personen im Sinne des § 10 Abs. 5 ApG.Aufgrund des o.a. Befundes werden die beiden o.a. bestehenden öffentlichen Apotheken in *** im Falle der Verlegung der bestehenden öffentlichen B-Apotheke in *** an die beantragte Betriebsstätte gemeinsam weniger als 11.000 Personen aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen haben, bestehend aus 4.980 ständigen Einwohnern innerhalb des 4-km-Polygons sowie 5.117 zusätzlich zu versorgenden Personen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, ApG. Die Entfernung zwischen den o.a. Apotheken und der in Aussicht genommenen neuen Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen B - Apotheke beträgt mehr als 500 m. 4. Bestehende öffentliche Apotheke E in *** Aufgrund des o.a. Befundes wird die bestehende öffentliche Apotheke E in *** im Falle der Verlegung der bestehenden öffentlichen B - Apotheke in *** an die beantragte Betriebsstätte mehr als 5.500 Personen aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen haben, bestehend aus 5.734 ständigen Einwohnern innerhalb des 4-km -Polygons sowie zumindest 2.182 zusätzlich zu versorgenden Personen im Sinne des § 10 Abs. 5 ApG.Aufgrund des o.a. Befundes wird die bestehende öffentliche Apotheke E in *** im Falle der Verlegung der bestehenden öffentlichen B - Apotheke in *** an die beantragte Betriebsstätte mehr als 5.500 Personen aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen haben, bestehend aus 5.734 ständigen Einwohnern innerhalb des 4-km -Polygons sowie zumindest 2.182 zusätzlich zu versorgenden Personen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, ApG. Die Entfernung zwischen der Apotheke E und der in Aussicht genommenen neuen Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen B -Apotheke beträgt mehr als 500 m. 5. Besondere örtliche Verhältnisse gemäß § 10 Abs. 6a ApG5. Besondere örtliche Verhältnisse gemäß Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG Aufgrund des o.a. Befundes ist im konkreten Einzelfall eine Unterschreitung der Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztliche Hausapotheken geboten.Aufgrund des o.a. Befundes ist im konkreten Einzelfall eine Unterschreitung der Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztliche Hausapotheken geboten. VI. Zusammenfassungrömisch sechs. Zusammenfassung Zusammenfassend und abschließend ist festzustellen, dass aufgrund des Befundes und den daraus resultierenden gutachtlichen Erwägungen unter Bedachtnahme auf § 10 Abs. 6a ApG der Bedarf an der Verlegung der bestehenden öffentlichen B - Apotheke in *** (***) gegeben ist, da Zusammenfassend und abschließend ist festzustellen, dass aufgrund des Befundes und den daraus resultierenden gutachtlichen Erwägungen unter Bedachtnahme auf Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG der Bedarf an der Verlegung der bestehenden öffentlichen B - Apotheke in *** (***) gegeben ist, da ● sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte keine ärztliche Hausapotheke befand und somit die Anzahl der Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG, die von Ärzten für Allgemeinmedizin in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte besetzt sind, nicht zu erheben war undsich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte keine ärztliche Hausapotheke befand und somit die Anzahl der Vertragsstellen nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG, die von Ärzten für Allgemeinmedizin in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte besetzt sind, nicht zu erheben war und ● die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke über 500 m beträgt, ● die Zahl der von der Betriebsstätte der Apotheke E in *** aus weiterhin zu versorgenden Personen nicht unter 5.500 betragen wird und ● hinsichtlich der Apotheke N, der H - Apotheke und der F -Apotheke, alle in ***, die Unterschreitung der Zahl der weiterhin zu versorgenden Personen gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 ApG im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung im Sinne des § 10 Abs. 6a ApG geboten erscheint.hinsichtlich der Apotheke N, der H - Apotheke und der F -Apotheke, alle in ***, die Unterschreitung der Zahl der weiterhin zu versorgenden Personen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG geboten erscheint. Gemäß § 14 Abs. 2 Apothekengesetz (ApG) ist die Verlegung einer Apotheke an einen anderen Standort zu bewilligen,
zutreffen und überdies von dem neuen Standort aus der Bedarf des Gebietes besser befriedigt werden kann.Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Apothekengesetz (ApG) ist die Verlegung einer Apotheke an einen anderen Standort zu bewilligen,
Paragraph 10, zutreffen und überdies von dem neuen Standort aus der Bedarf des Gebietes besser befriedigt werden kann. Dazu nimmt die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Niederösterreich) gemäß § 14 Abs. 2 ApG idgF wie folgt gutachtlich Stellung:Dazu nimmt die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Niederösterreich) gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ApG idgF wie folgt gutachtlich Stellung: Neben der besseren Erreichbarkeit (Parkplatzsituation‚..) wird bezüglich der besseren Befriedigung des Bedarfes im Sinne des § 14 Abs. 2 ApG auf den Punkt IV.
Paragraph 10, zutreffen und überdies von dem neuen Standort aus der Bedarf des Gebietes besser befriedigt werden kann. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller eine Erweiterung seines bisherigen Standortes (unter Beibehaltung des bisherigen Standortes) mit der Absicht, die Betriebsstätte in den erweiterten Standort zu verlegen, beantragt. § 46 Abs. 5 Apothekengesetz bestimmt:Paragraph 46, Absatz 5, Apothekengesetz bestimmt: Über einen Antrag auf Erweiterung des bei Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke gemäß § 9 Abs. 2 festgesetzten Standortes …..ist das für die Konzessionserteilung vorgesehene Verfahren durchzuführen.Über einen Antrag auf Erweiterung des bei Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke gemäß Paragraph 9, Absatz 2, festgesetzten Standortes …..ist das für die Konzessionserteilung vorgesehene Verfahren durchzuführen. Das für die Konzessionserteilung vorgesehene Verfahren ist im §10 Apothekengesetz geregelt. Dieser sieht Folgendes vor: „Sachliche Voraussetzungen der Konzessionserteilung
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.