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{'item': 'LVwG-AV-687/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.09.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-687/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 10

Apothekengesetz zutreffen und überdies von einem neuen Standort aus der Bedarf des Gebietes besser befriedigt werden kann. Im Fall der Betriebsstättenverlegung verbunden mit einer Standorterweiterung sei daher schon vorweg einerseits zu prüfen, ob von einem neuen Standort aus der Arzneimittelbedarf besser befriedigt werden könne, was hier schon deshalb nicht der Fall sein könne, weil sich die beantragte Betriebsstätte so nahe an der ihr bewilligten Apothekenbetriebsstätte befände, dass von einer Verbesserung der Arzneimittelversorgung der derzeit von der B - Apotheke versorgten Personen keine Rede sein könne. Andererseits sei in diesem Zusammenhang auch zu prüfen, ob dadurch die Bedarfsvoraussetzungen des § 10 Abs. 2 Apothekengesetz gegeben seien, nämlich ob sich das Versorgungspotential einer der bestehenden bzw. bewilligten Nachbarapotheken auf weniger als 5.500 Personen verringere (§ 10 Abs. 2 Z. 3 Apothekengesetz) bzw. die neue Betriebsstätte mehr als 500 m von den Betriebsstätten der erwähnten Nachbarapotheken entfernt ist (§ 10 Abs. 2 Z. 2 Apothekengesetz).Die Verlegung einer öffentlichen Apotheke an eine andere Betriebsstätte und damit auch eine Standorterweiterung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Apothekengesetz sei nur zu bewilligen,

Paragraph 10, Apothekengesetz zutreffen und überdies von einem neuen Standort aus der Bedarf des Gebietes besser befriedigt werden kann. Im Fall der Betriebsstättenverlegung verbunden mit einer Standorterweiterung sei daher schon vorweg einerseits zu prüfen, ob von einem neuen Standort aus der Arzneimittelbedarf besser befriedigt werden könne, was hier schon deshalb nicht der Fall sein könne, weil sich die beantragte Betriebsstätte so nahe an der ihr bewilligten Apothekenbetriebsstätte befände, dass von einer Verbesserung der Arzneimittelversorgung der derzeit von der B - Apotheke versorgten Personen keine Rede sein könne. Andererseits sei in diesem Zusammenhang auch zu prüfen, ob dadurch die Bedarfsvoraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 2, Apothekengesetz gegeben seien, nämlich ob sich das Versorgungspotential einer der bestehenden bzw. bewilligten Nachbarapotheken auf weniger als 5.500 Personen verringere (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, Apothekengesetz) bzw. die neue Betriebsstätte mehr als 500 m von den Betriebsstätten der erwähnten Nachbarapotheken entfernt ist (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Apothekengesetz). Der beantragte erweiterte Standort sei zu groß und daher unzulässig, weil dieser so situiert sei, dass die Entfernung der beantragten Standortgrenze bzw. der Betriebsstätte zu der ihr bereits bewilligten Apotheke z.T. weniger als 500 m betrage. Dies sei umso bedeutsamer, als es nach der Judikatur des VfGH (vgl. VfSlg. 12873/1991) möglich sei, die Betriebsstätte innerhalb des Standortes de facto ohne weitere Bedarfsermittlung zu verlegen, also eine Verlegung auch dann vorzunehmen, wenn sich die Entfernung zwischen den jeweiligen Betriebsstätten auf weniger als 500 m verringere.Der beantragte erweiterte Standort sei zu groß und daher unzulässig, weil dieser so situiert sei, dass die Entfernung der beantragten Standortgrenze bzw. der Betriebsstätte zu der ihr bereits bewilligten Apotheke z.T. weniger als 500 m betrage. Dies sei umso bedeutsamer, als es nach der Judikatur des VfGH vergleiche VfSlg. 12873 aus 1991,) möglich sei, die Betriebsstätte innerhalb des Standortes de facto ohne weitere Bedarfsermittlung zu verlegen, also eine Verlegung auch dann vorzunehmen, wenn sich die Entfernung zwischen den jeweiligen Betriebsstätten auf weniger als 500 m verringere. Die östliche Grenze des erweiterten Standortes sei von der Betriebsstätte der ihr bewilligten öffentlichen Apotheke weniger als 500 m entfernt, sodass die Standorterweiterung schon wegen des Widerspruchs zu § 10 Abs. 2 Z. 2 Apothekengesetz unzulässig sei, sehe dieser doch eine Mindestentfernung zwischen den Betriebsstätten von 500 m vor. Um daher die Verlegung der beantragten Betriebsstätte auf näher als 500 m zur künftigen Betriebsstätte ihrer Apotheke, was dem Wortlaut, aber auch dem Sinn des Apothekengesetzes widersprechen würde, zu vermeiden, seien daher die Grenzen auch des beantragten erweiterten Standortes einer öffentlichen Apotheke so festzulegen, dass die Betriebsstätten der umliegenden öffentlichen Apotheken von den Standortgrenzen der neue Standortgrenzen beantragenden öffentlichen Apotheke jedenfalls mehr als 500 m entfernt seien.Die östliche Grenze des erweiterten Standortes sei von der Betriebsstätte der ihr bewilligten öffentlichen Apotheke weniger als 500 m entfernt, sodass die Standorterweiterung schon wegen des Widerspruchs zu Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Apothekengesetz unzulässig sei, sehe dieser doch eine Mindestentfernung zwischen den Betriebsstätten von 500 m vor. Um daher die Verlegung der beantragten Betriebsstätte auf näher als 500 m zur künftigen Betriebsstätte ihrer Apotheke, was dem Wortlaut, aber auch dem Sinn des Apothekengesetzes widersprechen würde, zu vermeiden, seien daher die Grenzen auch des beantragten erweiterten Standortes einer öffentlichen Apotheke so festzulegen, dass die Betriebsstätten der umliegenden öffentlichen Apotheken von den Standortgrenzen der neue Standortgrenzen beantragenden öffentlichen Apotheke jedenfalls mehr als 500 m entfernt seien. Dies sei angesichts des Erkenntnisses des VfGH (VfSlg. 15.103/1998) insofern umso bedeutsamer, als der VfGH gerade das Kriterium der Mindestentfernung von 500 m zwischen den Betriebsstätten von Apotheken als eines der wesentlichen bedarfsbegründenden Elemente festgestellt habe und damit den Bestand von Apotheken garantiere.Dies sei angesichts des Erkenntnisses des VfGH (VfSlg. 15.103 aus 1998,) insofern umso bedeutsamer, als der VfGH gerade das Kriterium der Mindestentfernung von 500 m zwischen den Betriebsstätten von Apotheken als eines der wesentlichen bedarfsbegründenden Elemente festgestellt habe und damit den Bestand von Apotheken garantiere. Gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 Apothekengesetz sei die Lage der Betriebsstätte ein wesentlicher Parameter für die Beurteilung des Bedarfs an einer neuen öffentlichen Apotheke. Es sei daher die genaue Lage der Betriebsstätte in den Spruch eines allfälligen Bescheides aufzunehmen. Der Antragsteller habe auch sowohl nach dem Gesetz als auch nach dem Durchführungserlass zur Apothekengesetznovelle 1984 vom 05.07.1985 sowie der aktuellen Rechtsprechung des VwGH sein Verfügungsrecht an der geplanten Betriebsstätte zu bescheinigen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Apothekengesetz sei die Lage der Betriebsstätte ein wesentlicher Parameter für die Beurteilung des Bedarfs an einer neuen öffentlichen Apotheke. Es sei daher die genaue Lage der Betriebsstätte in den Spruch eines allfälligen Bescheides aufzunehmen. Der Antragsteller habe auch sowohl nach dem Gesetz als auch nach dem Durchführungserlass zur Apothekengesetznovelle 1984 vom 05.07.1985 sowie der aktuellen Rechtsprechung des VwGH sein Verfügungsrecht an der geplanten Betriebsstätte zu bescheinigen. Dem kundgemachten Ansuchen sei zwar eine voraussichtliche Betriebsstätte zu entnehmen, das Grundstück, auf dem sich die künftige Betriebsstätte befinden solle, befinde sich aber nicht im Eigentum des Antragstellers; von einer Kauf- oder Mietoption sei der Beschwerdeführerin nichts bekannt. Da - wie sich insbesondere aus der Judikatur des VwGH (vgl. Erkenntnis vom 03.07.1986, Zl. 86/08/0055) ergäbe - der Antragsteller nicht nur die künftige Betriebsstätte zu benennen habe, sondern auch sein Verfügungsrecht darüber zu bescheinigen habe, augenscheinlich aber ein solches Verfügungsrecht gar nicht bestehe, anderseits aber die Lage der Betriebsstätte einen wesentlichen Parameter für die Beurteilung des Bedarfs an einer neuen öffentlichen Apotheke darstelle, stelle die Beschwerdeführerin den Antrag, ihr noch vor Inangriffnahme des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zu einer ergänzenden Stellungnahme zu geben, sobald der Antragsteller sein behauptetes Verfügungsrecht über die von ihm beantragte Betriebsstätte dem Gesetz und der Judikatur des VwGH entsprechend bescheinigt haben werde.Da - wie sich insbesondere aus der Judikatur des VwGH vergleiche Erkenntnis vom 03.07.1986, Zl. 86/08/0055) ergäbe - der Antragsteller nicht nur die künftige Betriebsstätte zu benennen habe, sondern auch sein Verfügungsrecht darüber zu bescheinigen habe, augenscheinlich aber ein solches Verfügungsrecht gar nicht bestehe, anderseits aber die Lage der Betriebsstätte einen wesentlichen Parameter für die Beurteilung des Bedarfs an einer neuen öffentlichen Apotheke darstelle, stelle die Beschwerdeführerin den Antrag, ihr noch vor Inangriffnahme des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zu einer ergänzenden Stellungnahme zu geben, sobald der Antragsteller sein behauptetes Verfügungsrecht über die von ihm beantragte Betriebsstätte dem Gesetz und der Judikatur des VwGH entsprechend bescheinigt haben werde. Zu den mangelnden Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Z. 3 Apothekengesetz brachte die Beschwerdeführerin vor, dass auch bei einer nachträglichen Standorterweiterung zu prüfen sei, ob sich das Versorgungspotential einer der umliegenden öffentlichen Apotheken nicht auf je weniger als 5.500 Personen verringere. Der VfGH habe mit Erkenntnis VfSlg. 15.103/ 1998 ausdrücklich ausgesprochen, dass § 10 Abs. 2 Z. 3 Apothekengesetz deshalb nicht verfassungswidrig sei, weil das Ziel, das klaglose Funktionieren der Heilmittelversorgung der Bevölkerung zu sichern, im öffentlichen Interesse liege und dass dieses Ziel angesichts des konkreten rechtlichen und wirtschaftlichen Umfeldes, in dem Apotheken zu arbeiten hätten, Betriebe mit einer bestimmten Mindestgröße voraussetze. Nur solche Betriebe seien bei einer Durchschnittsbetrachtung wirtschaftlich in der Lage, geschultes Personal aufzunehmen, das zur raschen Versorgung erforderliche Heilmittellager zu unterhalten, die erforderliche und erwartete Beratung der Kunden durchzuführen, die detaillierten Regeln über die Betriebspflicht und den Bereitschaftsdienst zu beachten und die erforderliche Fortbildung zu gewährleisten. Weiters meine der VfGH im zitierten Erkenntnis, dass öffentliche Apotheken bei ihrer betrieblichen Tätigkeit in einem überdurchschnittlichen Ausmaß in ein Netz von öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen eingebunden seien und besonderen Beschränkungen etwa hinsichtlich der Betriebszeiten, des Bereitschaftsdienstes und der Werbung und der Preisbindung unterliegen würden. Zusammenfassend komme der VfGH zum Ergebnis, dass Regelungen, die im Bereich der Heilmittelversorgung der Bevölkerung die Zulassung der Erwerbsausübung (auch) von dem Umstand abhängig machen würden, ob eine Existenzgefährdung bestehender öffentlicher Apotheken eintrete, im öffentlichen Interesse liegen würden, zur Zielerreichung - nämlich der Sicherung einer bestmöglichen Heilmittelversorgung der Bevölkerung - geeignet seien und für sich allein auch nicht unverhältnismäßig in die Erwerbsausübung eingreifen würden und daher nicht dem Art. 6 StGG widersprechen würden. Daran hätten im Übrigen auch die Urteile des Europäischen Gerichtshofes vom 01.06.2010, C-570/07 und Zu den mangelnden Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, Apothekengesetz brachte die Beschwerdeführerin vor, dass auch bei einer nachträglichen Standorterweiterung zu prüfen sei, ob sich das Versorgungspotential einer der umliegenden öffentlichen Apotheken nicht auf je weniger als 5.500 Personen verringere. Der VfGH habe mit Erkenntnis VfSlg. 15.103/ 1998 ausdrücklich ausgesprochen, dass Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, Apothekengesetz deshalb nicht verfassungswidrig sei, weil das Ziel, das klaglose Funktionieren der Heilmittelversorgung der Bevölkerung zu sichern, im öffentlichen Interesse liege und dass dieses Ziel angesichts des konkreten rechtlichen und wirtschaftlichen Umfeldes, in dem Apotheken zu arbeiten hätten, Betriebe mit einer bestimmten Mindestgröße voraussetze. Nur solche Betriebe seien bei einer Durchschnittsbetrachtung wirtschaftlich in der Lage, geschultes Personal aufzunehmen, das zur raschen Versorgung erforderliche Heilmittellager zu unterhalten, die erforderliche und erwartete Beratung der Kunden durchzuführen, die detaillierten Regeln über die Betriebspflicht und den Bereitschaftsdienst zu beachten und die erforderliche Fortbildung zu gewährleisten. Weiters meine der VfGH im zitierten Erkenntnis, dass öffentliche Apotheken bei ihrer betrieblichen Tätigkeit in einem überdurchschnittlichen Ausmaß in ein Netz von öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen eingebunden seien und besonderen Beschränkungen etwa hinsichtlich der Betriebszeiten, des Bereitschaftsdienstes und der Werbung und der Preisbindung unterliegen würden. Zusammenfassend komme der VfGH zum Ergebnis, dass Regelungen, die im Bereich der Heilmittelversorgung der Bevölkerung die Zulassung der Erwerbsausübung (auch) von dem Umstand abhängig machen würden, ob eine Existenzgefährdung bestehender öffentlicher Apotheken eintrete, im öffentlichen Interesse liegen würden, zur Zielerreichung - nämlich der Sicherung einer bestmöglichen Heilmittelversorgung der Bevölkerung - geeignet seien und für sich allein auch nicht unverhältnismäßig in die Erwerbsausübung eingreifen würden und daher nicht dem Artikel 6, StGG widersprechen würden. Daran hätten im Übrigen auch die Urteile des Europäischen Gerichtshofes vom 01.06.2010, C-570/07 und C-571/07, bzw. vom 13.02.2014, C-367/12, sowie der Beschluss vom 30.06.2016, C-634/15, nichts geändert, zumal diesen Entscheidungen auch ein mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde gelegen sei. Auch der Apothekengesetzgeber habe in dem nunmehr seit 29.03.2006 geltenden § 10 Abs. 8 Apothekengesetz (BGBI. I Nr. 41/2006), vorgesehen, dass als bestehende Apotheken iS des Abs. 2 Z. 2 und 3 auch alle nach der Kundmachung BGBl. I Nr. 53/1998 rechtskräftig erteilten Konzessionen zur Errichtung einer öffentlichen Apotheke gelten. Wenn nun aber das Apothekengesetz sogar seit 1998 gegründeten Apotheken Bestandschutz für ein Versorgungspotential von 5.500 Personen gewährleiste, obwohl diese über überhaupt kein Mindestversorgungspotential verfügen mussten, dann könne es auch nicht iS des Apothekengesetzes und der den Apotheken im öffentlichen Interesse übertragenen Aufgaben gelegen sein, die Verlegung einer bestehenden öffentlichen Apotheke zuzulassen, wenn das bereits unter Umständen derzeit weniger als 5.500 Personen umfassende Versorgungspotential einer bereits bewilligten Apotheke noch weiter reduziert werde.Paragraph 10, Absatz 8, Apothekengesetz (BGBI. römisch eins Nr. 41 aus 2006,), vorgesehen, dass als bestehende Apotheken iS des Absatz 2, Ziffer 2 und 3 auch alle nach der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1998, rechtskräftig erteilten Konzessionen zur Errichtung einer öffentlichen Apotheke gelten. Wenn nun aber das Apothekengesetz sogar seit 1998 gegründeten Apotheken Bestandschutz für ein Versorgungspotential von 5.500 Personen gewährleiste, obwohl diese über überhaupt kein Mindestversorgungspotential verfügen mussten, dann könne es auch nicht iS des Apothekengesetzes und der den Apotheken im öffentlichen Interesse übertragenen Aufgaben gelegen sein, die Verlegung einer bestehenden öffentlichen Apotheke zuzulassen, wenn das bereits unter Umständen derzeit weniger als 5.500 Personen umfassende Versorgungspotential einer bereits bewilligten Apotheke noch weiter reduziert werde. Im konkreten Fall werde sich das Versorgungspotential der ihr bereits bewilligten Apotheke auf weniger als 5.500 Personen verringern, was das gemäß § 10 Abs. 7 Apothekengesetz einzuholende Gutachten beweisen werde. Die Voraussetzungen für die beantragte Standorterweiterung und Betriebsstättenverlegung seien daher nicht gegeben. Über ein weiteres Versorgungspotential iS des § 10 Abs. 5 Apothekengesetz werde die von ihr beantragte Apotheke nicht verfügen, da sich in *** weitere öffentlichen Apotheken befänden. Im konkreten Fall werde sich das Versorgungspotential der ihr bereits bewilligten Apotheke auf weniger als 5.500 Personen verringern, was das gemäß Paragraph 10, Absatz 7, Apothekengesetz einzuholende Gutachten beweisen werde. Die Voraussetzungen für die beantragte Standorterweiterung und Betriebsstättenverlegung seien daher nicht gegeben. Über ein weiteres Versorgungspotential iS des Paragraph 10, Absatz 5, Apothekengesetz werde die von ihr beantragte Apotheke nicht verfügen, da sich in *** weitere öffentlichen Apotheken befänden. Überdies seien auch die Bedarfsvoraussetzungen iS des seit 07.12.2016 geltenden § 10 Abs. 6a Apothekengesetz, BGBl. I 103/2016, nicht gegeben. Danach sei nämlich in jedem Einzelfall zu prüfen, ob Umstände vorlägen, die im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung eine Unterschreitung der in § 10 Abs. 2 Z. 3 Apothekengesetz vorgesehenen Grenze von 5.500 Personen dringend erforderlich machen würden, wobei die bestehende Arzneimittelversorgung durch öffentliche Apotheken, Filialapotheken oder ärztliche Hausapotheken zu berücksichtigen sei. Da die Arzneimittelversorgung der Bewohner von *** durch die bereits bestehenden öffentlichen Apotheken in Verbindung mit der ihr bewilligten Apotheke sowohl tatsächlich als auch nach den apothekengesetzlichen Vorschriften optimal gewährleistet sei, sei eine Unterschreitung der in § 10 Abs. 2 Z. 3 Apothekengesetz vorgesehenen 5.500 Personen Grenze nicht zulässig und daher das Ansuchen auch aus diesem Grund abzuweisen. Sie stelle daher den Antrag, die beantragte Standorterweiterung und Verlegung der Betriebsstätte zurück- bzw. abzuweisen. Paragraph 10, Absatz 6 a, Apothekengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 103 aus 2016,, nicht gegeben. Danach sei nämlich in jedem Einzelfall zu prüfen, ob Umstände vorlägen, die im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung eine Unterschreitung der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, Apothekengesetz vorgesehenen Grenze von 5.500 Personen dringend erforderlich machen würden, wobei die bestehende Arzneimittelversorgung durch öffentliche Apotheken, Filialapotheken oder ärztliche Hausapotheken zu berücksichtigen sei. Da die Arzneimittelversorgung der Bewohner von *** durch die bereits bestehenden öffentlichen Apotheken in Verbindung mit der ihr bewilligten Apotheke sowohl tatsächlich als auch nach den apothekengesetzlichen Vorschriften optimal gewährleistet sei, sei eine Unterschreitung der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, Apothekengesetz vorgesehenen 5.500 Personen Grenze nicht zulässig und daher das Ansuchen auch aus diesem Grund abzuweisen. Sie stelle daher den Antrag, die beantragte Standorterweiterung und Verlegung der Betriebsstätte zurück- bzw. abzuweisen. Sollte die Behörde trotz der zwingenden Bestimmungen des § 10 Abs. 8 Apothekengesetz und der Judikatur des VwGH (vgl. Erkenntnis vom 19.03.2002, Zl. 2001/10/0114) der Auffassung sein, der Beschwerdeführerin stünde (noch) kein Einspruchsrecht gemäß § 48 Abs. 2 Apothekengesetz zu, so verweise sie darauf, dass sie jedenfalls nach den Bestimmungen des AVG, insbesondere des § 8, ein rechtliches Interesse an der Beiziehung zu dem Verfahren betreffend Standorterweiterung und Betriebsstättenverlegung der bestehenden B -Apotheke habe.Sollte die Behörde trotz der zwingenden Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 8, Apothekengesetz und der Judikatur des VwGH vergleiche Erkenntnis vom 19.03.2002, Zl. 2001/10/0114) der Auffassung sein, der Beschwerdeführerin stünde (noch) kein Einspruchsrecht gemäß Paragraph 48, Absatz 2, Apothekengesetz zu, so verweise sie darauf, dass sie jedenfalls nach den Bestimmungen des AVG, insbesondere des Paragraph 8,, ein rechtliches Interesse an der Beiziehung zu dem Verfahren betreffend Standorterweiterung und Betriebsstättenverlegung der bestehenden B -Apotheke habe. Überdies hat die M KG, „Apotheke N“ (künftig: Apotheke N), ***, ***, vertreten durch O, Rechtsanwalt, ***, *** rechtzeitig Einspruch gegen die beantragte Standorterweiterung und die Verlegung der Betriebsstätte erhoben und vorgebracht, dass die Voraussetzungen der beantragten Standorterweiterung nicht gegeben seien, da vom neuen Standort aus der Bedarf nicht besser befriedigt werden könne. Die beantragte Standorterweiterung sei daher unzulässig. Der ihrer Apotheke nächstgelegene Punkt der beantragten Standorterweiterung (***) befinde sich in einer Entfernung von nur 450 m zur Betriebsstätte ihrer Apotheke. Für den Fall der Bewilligung der beantragten Standorterweiterung stehe zu befürchten, dass der Antragsteller seine Apotheke in unmittelbarer Nähe zur bestehenden Betriebsstätte ihrer Apotheke errichten werde. Die beantragte Standorterweiterung sei auch unter diesem Gesichtspunkt unzulässig. Überdies würden aufgrund der bewilligten Errichtung der Apotheke im Einkaufszentrum *** die Bewohner des Gebietes östlich der Kreuzung *** jedenfalls nicht von der B – Apotheke, sondern von der neu bewilligten Apotheke im Einkaufszentrum *** zu versorgen sein werden. Die Apotheke N stellte den Antrag auf Abweisung der beantragten Standorterweiterung. Mit Schreiben vom 03.05.2017 hat der Antragsteller eine Gegenäußerung zu den Einsprüchen abgegeben: Zum Einspruch der Apotheke N brachte er vor, dass es im konkreten Fall nicht um eine Standortverlegung, sondern um die Erweiterung des Standortes gehe. Dafür sei aber die Bestimmung des § 46 Abs. 5 Apothekengesetz heranzuziehen, wonach das für die Konzessionserteilung vorgesehene Verfahren durchzuführen sei. Zum Einspruch der Apotheke N brachte er vor, dass es im konkreten Fall nicht um eine Standortverlegung, sondern um die Erweiterung des Standortes gehe. Dafür sei aber die Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 5, Apothekengesetz heranzuziehen, wonach das für die Konzessionserteilung vorgesehene Verfahren durchzuführen sei. Richtig sei, dass der VwGH in zwei Entscheidungen ausgesprochen habe, dass eine Standorterweiterung nur dann zu bewilligen sei, wenn es das Bedürfnis der Bevölkerung erheische (VwGH vom 20.10.1960, Zl. 1540/60 und VwGH vom 11.12.1973, Zl. 1203/73). Wie sich aus den erwähnten Erkenntnissen des VwGH ergäbe, sei aber unter „Bedürfnis der Bevölkerung“ nichts Anderes zu verstehen als der „Bedarf“ gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Apothekengesetz. Nach herrschender Rechtsprechung des VwGH sei grundsätzlich schon an sich ein Bedarf zu vermuten, wenn im konkreten Fall nicht besondere Umstände eine nähere Prüfung nahelägen und diese Prüfung zum Ergebnis führe, dass ein Bedarf nicht bestehe.Richtig sei, dass der VwGH in zwei Entscheidungen ausgesprochen habe, dass eine Standorterweiterung nur dann zu bewilligen sei, wenn es das Bedürfnis der Bevölkerung erheische (VwGH vom 20.10.1960, Zl. 1540/60 und VwGH vom 11.12.1973, Zl. 1203/73). Wie sich aus den erwähnten Erkenntnissen des VwGH ergäbe, sei aber unter „Bedürfnis der Bevölkerung“ nichts Anderes zu verstehen als der „Bedarf“ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Apothekengesetz. Nach herrschender Rechtsprechung des VwGH sei grundsätzlich schon an sich ein Bedarf zu vermuten, wenn im konkreten Fall nicht besondere Umstände eine nähere Prüfung nahelägen und diese Prüfung zum Ergebnis führe, dass ein Bedarf nicht bestehe. Eine nähere Betrachtung der vorgenannten Erkenntnisse führe zu keinem anderen Ergebnis. Dem Erkenntnis des VwGH vom 20.10.1960, Zl. 1540/60, sei ein Sachverhalt zu Grunde gelegen, bei dem der Antragsteller die Standorterweiterung nur deshalb gewünscht habe, um eine andere öffentlichen Apotheke zu verhindern. Im Erkenntnis vom 11.12.1973, Zl. 1203/73, habe der VwGH lediglich am Rande auf die vorgenannte Entscheidung aus dem Jahr 1960 verwiesen, ohne sich mit der Frage des Bedürfnisses auseinandergesetzt zu haben. Beide Entscheidungen würden für den vorliegenden Fall nicht zutreffen, zumal der Grund für das Ansuchen darin bestehe, die Versorgung der Bevölkerung zu verbessern, indem die Zugänglichkeit zur Apotheke erleichtert werde und damit zugleich auch die weitere Existenzfähigkeit der Apotheke gesichert werde. Die Verhinderung einer anderen Apotheke durch die Standortverlegung scheide als Motiv für den Antragsteller schon deshalb aus, weil dafür als einzige Apotheke jene im „***“ bzw. im „***-Center“ in Betracht gekommen wäre. Diese Apotheke sei aber mittlerweile längst (wenngleich nicht rechtskräftig) bewilligt. Das diesbezügliche Ansuchen wäre jedenfalls vorrangig zum hier gegenständlichen Antrag zu behandeln, sodass also mit dem vorliegenden Erweiterungsantrag nicht das Geringste gegen die Apotheke der zweiten mitbeteiligten Partei gewonnen wäre. Nach der Rechtsprechung des VwGH stehe bei der Bedarfsprüfung die Erreichbarkeit der Arzneimittelabgabestelle mit Kraftfahrzeugen im Vordergrund (VwGH vom 24.07.2005, 2005/10/0107). Im hier konkreten Fall bestehe das Bedürfnis nach einer Erweiterung des Standortes schon deshalb, weil die im bisherigen Standort der B - Apotheke ansässige Bevölkerung sowie jene weiteren Personen, die ihren Arzneimittelbedarf in der B Apotheke decken würden, im Hinblick auf die Veränderung der Verkehrsstruktur nur mehr erschwert ihren Einkauf in der ***, also der derzeitigen Betriebsstätte, decken könnten. Seit der Sperre der oberen *** in Form der Umgestaltung in eine Fußgängerzone könne der Verkehr de facto parallel zur *** nur mehr in Richtung *** verlaufen. Ein Halten vor dem Apothekenlokal sei relativ beschwerlich, weil die Straße (***) sehr eng sei. Wer aus Richtung der *** und/oder aus Richtung *** komme, müsse einen Umweg durch die innere Stadt fahren. Dazu komme, dass auch die räumlichen Verhältnisse innerhalb des Apothekengebäudes beengt seien und eine raschere und umfassendere Bedarfsdeckung an Arzneimitteln durch eine Vergrößerung des Lagers verbessert werden würde, was unmittelbar dem Bedürfnis der Bevölkerung dienen würde. Durch die Erweiterung des Standortes und die beabsichtigte, darauf folgende Verlegung der Betriebsstätte würden die Kunden der B - Apotheke hervorragende Parkplatzverhältnisse vorfinden und würde damit sowohl das Interesse der Bevölkerung als auch das Interesse der B - Apotheke an einer entsprechenden Anpassung der Betriebsstätte an die konkreten Erfordernisse (Ieichterer Zugang der Bevölkerung zu Betriebsstätte, gute Halte- bzw. Parkmöglichkeiten, raschere Versorgung mit umfangreicherem Lagerbestand etc.) gefördert werden. Der Antragsteller habe durch Vorlage einer Bestätigung über die Sicherung der Betriebsstätte in einem in Errichtung befindlichen Wohn- und Geschäftszentrum an der in Aussicht genommenen und beabsichtigten Betriebsstätte seine ernsten Absichten und die realistische Möglichkeit unter Beweis gestellt, die gesamte Betriebsstätte nach Bewilligung der Standortverlegung von der *** in die *** zu verlegen. Das Argument der Apotheke N, dass die Bewohner des Gebietes östlich der Kreuzung *** der bewilligten Apotheke im Einkaufszentrum *** zuzurechnen sei, sei haltlos. Gemäß Bescheid des BMfG vom 14.08.2013, *** (mit dem der Beschwerdeführerin die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in *** an der voraussichtlichen Betriebsstätte *** und dem eingeschränkten Standortgebiet in *** „*** von der Kreuzung mit der *** und *** bis zur Kreuzung mit der ***, beidseitig“ erteilt wurde) reiche dieser Standort nämlich von der „*** von der Kreuzung mit der *** bis zur Kreuzung mit der ***, beidseitig“ und liege demnach westlich außerhalb des beantragten Erweiterungsstandortes. Der Abstand zwischen der neuen Betriebsstätte und jener der Beschwerdeführerin betrage 900 m, zwischen der derzeitigen Betriebsstätte der B - Apotheke und der Apotheke im *** (welche im Übrigen noch gar nicht in Betrieb sei), betrage der Abstand rund 1.500m (die derzeitige Betriebsstätte des Antragstellers und die geplante neue Betriebsstätte lägen rund 600 m auseinander). Die Bevölkerung rund um die geplante neue Betriebsstätte der B - Apotheke sei daher jedenfalls von dieser zu versorgen und nicht von jener der Beschwerdeführerin. Es komme zu keiner Existenzgefährdung der Apotheke N: Es sei davon auszugehen, dass für den Abstand von 500 m nicht die Grenzen der Standorte maßgeblich seien, sondern die Entfernung in Straßenkilometern zwischen den betroffenen Betriebsstätten. Der Abstand der in Aussicht genommenen neuen Betriebsstätte (***) zur Betriebsstätte der Apotheke N betrage mehr als 500 m. Dazu wurden zwei Ausdrucke aus „Google Maps“ mit Angabe von Entfernungen zwischen der B Apotheke und der Apotheke N vorgelegt. Daraus ergäbe sich, dass sogar die Luftlinie mehr als 500 m betrage, nämlich 511m, zu Fuß habe man eine Strecke von 650 m zurückzulegen (man könne Bereiche überwinden, die mit dem Auto nicht befahrbar seien), die Straßenkilometer-Entfernung betrage rund 1000 m. Zum Einspruch der Beschwerdeführerin brachte der Antragsteller vor, dass der Antrag auf Erweiterung des Standortes im Namen des Herrn D als dem Konzessionär der „B-Apotheke“, D KG eingebracht worden sei. Der hier gegenständliche Antrag auf Erweiterung des Standortes diene zur Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung und der Existenzsicherung des Antragstellers, keineswegs aber zur Verhinderung einer bereits bewilligten Apotheke. Nicht die Verbesserung des Bedarfes der gesamten Wohnbevölkerung und der Einfluter von ganz *** sei entscheidend, sondern nur die Verbesserung der Bedarfsdeckung für jene Bevölkerungskreise, die bisher ihren Bedarf in der bestehenden öffentlichen Apotheke „B - Apotheke“ gedeckt hätten und in Hinkunft decken würden. Dazu würden nicht nur die Hauptwohnsitznehmer und Zweitwohnsitznehmer des derzeitigen Standortes des Antragstellers, sondern jedenfalls auch die Bereiche eines großen Teils der *** samt den abzweigenden Straßen ***, ***, der Straße nach *** und nicht zuletzt auch der ***, jedenfalls (auch) bis zur *** gehören. Zur besseren Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen als ein besonders wichtiges Kriterium bei der Bedarfsprüfung und zu den übrigen Argumenten der B - Apotheke werde auf die zitierte Rechtsprechung verwiesen (VwGH vom 24.07.2005, 2005/10/0107, vom 25.04.2014, 2013/10/0022, 12.08.2014, 2012/10/0181 und vom 08.10.2014, Ro 2014/10/0096 und 0098). Die Entfernung zwischen der künftigen Betriebsstätte der B - Apotheke und der Betriebsstätte der Beschwerdeführerin betrage rund 900 m. Nach dem klaren Wortlaut des § 10 Abs. 2 Z 2 Apothekengesetz als auch nach der von der Beschwerdeführerin selbst zitierten Rechtsprechung des VwGH und des VfGH komme es ausschließlich auf die Entfernungen zwischen den Betriebsstätten an. Auf die Entfernung zwischen den Standorten benachbarter Apotheken komme es dagegen gerade nicht an (VwGH vom 18.01.1999, 98/10/0361). Insbesondere ziehe der VwGH in seinem Erkenntnis von 23.10.1995 (95/10/0003) ausschließlich die „künftige“ Betriebsstätte, die glaubhaft gemacht werden müsse, als wesentliches Kriterium heran, keineswegs den Standortabstand. Dies ergäbe sich auch klar aus der Entscheidung des VwGH vom 13.11.2000 (98/10/0079), wonach „nicht jede mögliche“ Betriebsstätte für die Beurteilung nach § 10 Apothekengesetz maßgeblich sei, sondern ausschließlich jene, die im Antrag angegeben worden sei. Die Betriebsstätten der bewilligten Öffentlichen Apotheke der Beschwerdeführerin einerseits und die beabsichtigte künftige, im Antrag des Antragstellers angegebene Betriebsstätte, liegen im konkreten Fall aber rund 900 m voneinander entfernt, also weit mehr als für eine positive Prüfung der diesbezüglichen Voraussetzung des Apothekengesetz erforderlich wäre.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Apothekengesetz als auch nach der von der Beschwerdeführerin selbst zitierten Rechtsprechung des VwGH und des VfGH komme es ausschließlich auf die Entfernungen zwischen den Betriebsstätten an. Auf die Entfernung zwischen den Standorten benachbarter Apotheken komme es dagegen gerade nicht an (VwGH vom 18.01.1999, 98/10/0361). Insbesondere ziehe der VwGH in seinem Erkenntnis von 23.10.1995 (95/10/0003) ausschließlich die „künftige“ Betriebsstätte, die glaubhaft gemacht werden müsse, als wesentliches Kriterium heran, keineswegs den Standortabstand. Dies ergäbe sich auch klar aus der Entscheidung des VwGH vom 13.11.2000 (98/10/0079), wonach „nicht jede mögliche“ Betriebsstätte für die Beurteilung nach Paragraph 10, Apothekengesetz maßgeblich sei, sondern ausschließlich jene, die im Antrag angegeben worden sei. Die Betriebsstätten der bewilligten Öffentlichen Apotheke der Beschwerdeführerin einerseits und die beabsichtigte künftige, im Antrag des Antragstellers angegebene Betriebsstätte, liegen im konkreten Fall aber rund 900 m voneinander entfernt, also weit mehr als für eine positive Prüfung der diesbezüglichen Voraussetzung des Apothekengesetz erforderlich wäre. Richtig sei zwar, dass unter “Standort" im Sinne des § 9 Abs. 2 Apothekengesetz der örtliche Bereich zu verstehen ist, innerhalb dessen der Konzessionär die Apotheke nach seiner freien Wahl errichten dürfe und innerhalb dessen eine Verlegung mit behördlicher Genehmigung möglich sei, ohne dass grundsätzlich eine Prüfung der Bedarfsfrage aus diesem Anlass zu erfolgen hätte. Durch die Festsetzung eines bestimmten Standortes im Sinne des § 9 Abs. 2 des Apothekengesetzes werde aber kein Versorgungsbereich garantiert: Der VwGH habe in seinem Erkenntnis vom 20.10.1966, Zl. 1540/60, die Standorterweiterung nur deshalb abgelehnt, weil der dortige Antragsteller gar keine Verlegung seiner Betriebstätte geplant habe, sondern nur eine Absicherung seines Versorgungsgebietes beabsichtigt habe. Ganz im Gegensatz dazu diene die Erweiterung des Standortes der B - Apotheke der daran anschließenden Verlegung der Betriebsstätte an den wesentlich besseren Standort. Die bisherige Betriebsstätte *** werde Zug um Zug damit aufgelassen werden.Richtig sei zwar, dass unter “Standort" im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Apothekengesetz der örtliche Bereich zu verstehen ist, innerhalb dessen der Konzessionär die Apotheke nach seiner freien Wahl errichten dürfe und innerhalb dessen eine Verlegung mit behördlicher Genehmigung möglich sei, ohne dass grundsätzlich eine Prüfung der Bedarfsfrage aus diesem Anlass zu erfolgen hätte. Durch die Festsetzung eines bestimmten Standortes im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, des Apothekengesetzes werde aber kein Versorgungsbereich garantiert: Der VwGH habe in seinem Erkenntnis vom 20.10.1966, Zl. 1540/60, die Standorterweiterung nur deshalb abgelehnt, weil der dortige Antragsteller gar keine Verlegung seiner Betriebstätte geplant habe, sondern nur eine Absicherung seines Versorgungsgebietes beabsichtigt habe. Ganz im Gegensatz dazu diene die Erweiterung des Standortes der B - Apotheke der daran anschließenden Verlegung der Betriebsstätte an den wesentlich besseren Standort. Die bisherige Betriebsstätte *** werde Zug um Zug damit aufgelassen werden. An der Zulässigkeit der Standorterweiterung ändere auch nichts, dass es möglicherweise später zu Ertragseinbußen anderer Apotheken kommen könne, wenngleich diese Gefahr eher unrealistisch sei. Schutzzweck des gesamten Regelungssystems des Apothekengesetzes sei aber jedenfalls die Sicherheit der Heilmittelversorgung der Bevölkerung und nicht bestimmte Ertragserwartungen einzelner Unternehmer (VwGH vom 22.04.2002, 2000/10/0053). Der VwGH habe auch in seinem Erkenntnis vom 22.04.2002, 2000/10/0053, das Missbrauchsargument abgelehnt, welches im Zusammenhang mit der Frage der Verlegung einer Betriebsstätte innerhalb eines Standortes von einem Beschwerdeführer gebraucht worden war. Der VwGH habe dazu ausgeführt: „Bei der im vorliegenden Zusammenhang gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise und unter der Annahme eines im Allgemeinen rationalen, von der Kenntnis der Gegebenheiten im betreffenden Gebiet geleiteten wirtschaftlichen Handelns des Inhabers jener Apotheke, deren Verlegung angestrebt wird, ist davon auszugehen, dass die Verlegung der Betriebsstätte nicht typischerweise zu einer Situation führen wird, in der letztlich beide beteiligte Unternehmen in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet sind, weil am betreffenden Ort nur ein Unternehmen wirtschaftlich überleben könnte. Dass es zu Ertragseinbußen eines der beteiligten Unternehmen kommen kann, ist nicht zu bestreiten; Schutzzweck des gesamten Regelungssystems ist aber die Sicherheit der Heilmittelversorgung der Bevölkerung und nicht bestimmte Ertragserwartungen einzelner Unternehmer. Zum anderen ist bei der Lösung der Frage, ob im Fall der Verlegung der Apotheke im Standort eine neuerliche Prüfung auf die Erfüllung der Voraussetzungen des § 10 ApG durchzuführen sei, unter Gesichtspunkten der damit verbundenen Einschränkung der Freiheit der Erwerbsausübung das Interesse des Inhabers der betreffenden Apotheke an der Verlegung in den Blick zu nehmen. Nicht selten dürfte der Entschluss, die Betriebsstätte zu verlegen, nicht (allein) vom Streben nach einer Verbesserung der Ertragsituation des Apothekenunternehmens veranlasst sein; zu denken ist auch an den Fall der wirtschaftlichen Unerschwinglichkeit der Erhaltung der Betriebsstätte, etwa durch Mietzinserhöhungen, an den Untergang oder die Unbenützbarkeit des Gebäudes und ähnliche Situationen, in denen die rasche Verlegung der Betriebsstätte eine Frage des wirtschaftlichen Überlebens des betreffenden Apothekenunternehmens ist. In solchen Fällen könnte die allein zu gewärtigende Dauer des - bekanntermaßen mit äußerst schwierigen Ermittlungsfragen belasteten - Verfahrens zur Überprüfung der formalisierten Voraussetzungen nach § 10 ApG die wirtschaftliche Existenz des betreffenden Apothekenunternehmens in Frage stellen. In den Blick zu nehmen sind im vorliegenden Zusammenhang aber auch die in städtischen Ballungsräumen in großer Anzahl vorliegenden Situationen, in denen Betriebsstätten (insbesondere von vor Inkrafttreten des Apothekengesetzes 1906 errichteten konzessionierten Apotheken und übergeleiteten Realapotheken) in weit geringerer Entfernung als 500 m zueinander liegen. Folgte man der Auffassung der Beschwerde, wäre die Verlegung der Betriebsstätten solcher Apotheken unter dem Gesichtspunkt des § 10 Abs. 2 Z. 3 ApG überhaupt unzulässig, weil in jedem Fall nach der Verlegung die Entfernung zur Betriebsstätte der jeweils nächstgelegenen Apotheke weniger als 500 m betragen würde.“Zum anderen ist bei der Lösung der Frage, ob im Fall der Verlegung der Apotheke im Standort eine neuerliche Prüfung auf die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 10, ApG durchzuführen sei, unter Gesichtspunkten der damit verbundenen Einschränkung der Freiheit der Erwerbsausübung das Interesse des Inhabers der betreffenden Apotheke an der Verlegung in den Blick zu nehmen. Nicht selten dürfte der Entschluss, die Betriebsstätte zu verlegen, nicht (allein) vom Streben nach einer Verbesserung der Ertragsituation des Apothekenunternehmens veranlasst sein; zu denken ist auch an den Fall der wirtschaftlichen Unerschwinglichkeit der Erhaltung der Betriebsstätte, etwa durch Mietzinserhöhungen, an den Untergang oder die Unbenützbarkeit des Gebäudes und ähnliche Situationen, in denen die rasche Verlegung der Betriebsstätte eine Frage des wirtschaftlichen Überlebens des betreffenden Apothekenunternehmens ist. In solchen Fällen könnte die allein zu gewärtigende Dauer des - bekanntermaßen mit äußerst schwierigen Ermittlungsfragen belasteten - Verfahrens zur Überprüfung der formalisierten Voraussetzungen nach Paragraph 10, ApG die wirtschaftliche Existenz des betreffenden Apothekenunternehmens in Frage stellen. In den Blick zu nehmen sind im vorliegenden Zusammenhang aber auch die in städtischen Ballungsräumen in großer Anzahl vorliegenden Situationen, in denen Betriebsstätten (insbesondere von vor Inkrafttreten des Apothekengesetzes 1906 errichteten konzessionierten Apotheken und übergeleiteten Realapotheken) in weit geringerer Entfernung als 500 m zueinander liegen. Folgte man der Auffassung der Beschwerde, wäre die Verlegung der Betriebsstätten solcher Apotheken unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG überhaupt unzulässig, weil in jedem Fall nach der Verlegung die Entfernung zur Betriebsstätte der jeweils nächstgelegenen Apotheke weniger als 500 m betragen würde.“ Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte angebliche Gefahr für den Bestand ihrer soeben erst neu gegründeten öffentlichen Apotheke durch eine gefürchtete Verlegung der neu geplanten Betriebsstätte an einen anderen Punkt innerhalb eines erweiterten Standortes führe sich schon dadurch ad absurdum, dass das *** Einkaufszentrum bei Weitem nicht jene Größe und schon gar nicht jenen Branchenmix aufweisen werde wie dies das ***-Einkaufszentrum und das mit ihm verbundene „***“ hätten. Die B - Apotheke würde daher primär ihre eigene Existenz gefährden, würde sie zu nahe an das gewaltige ***-Zentrum heranrücken. Dies sei daher weder geplant, noch sinnvoll. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu dem ihr verbleibenden Versorgungspotential im Falle der beantragten Standorterweiterung würden angesichts ihrer bisherigen Argumentation im Zusammenhang mit der Durchsetzung ihres eigenen Konzessionsansuchens überraschend anmuten. Bei der Durchsetzung ihres Antrages auf Erteilung einer Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke im „***-Zentrum“ und nunmehr im „***“-Einkaufszentrum habe sie damit argumentiert, dass das Kriterium der Mindestversorgungszahl von 5.500 Personen durch die Rechtsprechung des EuGH weggefallen sei. Nunmehr stelle sie sich auf den exakt gegenteiligen Standpunkt. Obwohl sie es für richtig und durchaus dem Apothekengesetz entsprechend halte, dass das Versorgungspotential der seit Jahrzehnten bestehenden B - Apotheke, welches ohnedies bereits unter 5.500 liege, durch die Eröffnung der Apotheke im „***“ - Einkaufszentrum noch weiter unter diese Marke gedrückt werde, beklage sie nun, dass ihr eigenes Versorgungspotential dadurch geschmälert werden könnte, wenn die Betriebsstätte der alteingesessenen B - Apotheke um wenige hundert Meter verlegt werde. Dem offenkundig inkonsequenten Einwand der Beschwerdeführerin könne jedenfalls schon aus folgender Überlegung keine Bedeutung zukommen: Sollte tatsächlich die Reduzierung des Versorgungspotentials auf unter 5.500 maßgeblich sein oder eine weitere Reduzierung des Potentials bei ohnedies bereits geringerem Versorgungspotential als 5.500, spiele der Einwand der Beschwerdeführerin keine Rolle, weil dann der VwGH den bereits anhängigen Beschwerden des Antragstellers und der mitbeteiligten Frau M Folge geben und die Konzessionserteilung an die Beschwerdeführerin für unzulässig erklären werde. Damit werde dem nunmehrigen Einspruch der Beschwerdeführerin der Boden bzw. das Rechtsschutzinteresse entzogen sein. Sollte dagegen die Grenze von 5.500 Personen bedeutungslos sein, weil vom EuGH als nichtig erachtet, so falle das Argument der Beschwerdeführerin aus diesem Grunde weg: sie könne sich dann schon gar nicht darüber beschweren, dass sie vielleicht einmal weniger als 5.500 Personen versorgen werden werde. Zum selben Ergebnis gelange man, wenn sich die Variante durchsetzen sollte, dass zwar grundsätzlich die Versorgungsgrenze von 5.500 Personen weiterhin bestehe, aber unter besonderen Verhältnissen doch unterschritten werden dürfe. In diesem Fall komme eben der Tatsache besondere Bedeutung zu, dass die jahrzehntelang bestehende B-Apotheke aufgrund der sich erheblich geänderten verkehrstechnischen Verhältnisse im Interesse der weiteren optimalen Versorgung der von ihr versorgten und zu versorgenden Bevölkerung geradezu gezwungen sei, ihre Betriebsstätte um wenige hundert Meter zu verlegen. Für die Berücksichtigung dieses Umstandes zugunsten der B-Apotheke spreche dann auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin schon seit ihrer eigenen Antragstellung auf Konzessionserteilung über die Versorgungssituation in *** bestens Bescheid gewusst haben musste und sich zweifellos de facto damit abgefunden haben musste, dass auch ihr eigenes Versorgungspotential angesichts des Verhältnisses zwischen Wohnbevölkerung samt Einflutern zur Zahl der damals schon seit Jahrzehnten bestandenen öffentlichen Apotheken die Grenze von 5.500 nicht werde erreichen können. Abgesehen davon würden zwar für den Antragsteller (bzw. die B - Apotheke) besondere Verhältnisse gelten, weil sich die Verkehrsverhältnisse zu ihren Lasten verschlechtert bzw. verändert haben, aber nicht für jene der Beschwerdeführerin. Die Einsprüche der Beschwerdeführerin sowie der Apotheke N seien nicht geeignet, dem Antragsteller die Erweiterung seines Versorgungsgebietes zu versagen. Die Österreichische Apothekerkammer hat mit Schreiben vom 05.02.2018 ein Gutachten zur Frage der Standorterweiterung und Betriebsstättenverlegung erstattet. Konkret hat sie die rechtlichen Rahmenbedingungen und die angewandte Methode dargestellt. Anhand dieser Methode hat sie das den bestehenden Apotheken in *** unter Zugrundelegung des erweiterten Standortes und der Verlegung der Betriebsstätte in die *** verbleibende Versorgungspotential errechnet. Betreffend die bestehende öffentliche Apotheke N ist sie zu einem verbleibenden Gesamtversorgungspotential von 4.831 Einwohnergleichwerten (bestehend aus 3.656 ständigen Einwohnern, 390 Einwohnergleichwerten betreffend Personen mit Zweitwohnsitz, 312 Einwohnergleichwerten betreffend Beschäftigte, 12 Einwohnergleichwerten aus der Inanspruchnahme von Einzelhandelseinrichtungen, 96 Einwohnergleichwerten aus der Inanspruchnahme von Tourismuseinrichtungen, 182 Einwohnergleichwerten aus der Inanspruchnahme von Ambulanzen und 183 Einwohnergleichwerten aus der Inanspruchnahme von Verkehrsknoten, alle im 4 km Polygon) gekommen. Für die H- Apotheke und die F-Apotheke hat die Österreichische Apothekerkammer unter Anwendung der Divisionsmethode ein diesen gemeinsam verbleibendes Gesamtversorgungspotential von 10.097 Einwohnergleichwerten errechnet. Zu den besonderen örtlichen Verhältnissen hat die Österreichische Apothekerkammer folgendes ausgeführt: „5. Besondere örtliche Verhältnisse gemäß § 10 Abs. 6a ApG„5. Besondere örtliche Verhältnisse gemäß Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG Gemäß § 10 Abs. 6a ApG ist die Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 zu unterschreiten, wenn es auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztliche Hausapotheken geboten ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG ist die Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, zu unterschreiten, wenn es auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztliche Hausapotheken geboten ist. Da im konkreten Fall das Versorgungspotential von 5.500 zu versorgende Personen der bestehenden öffentlichen H - Apotheke und der F - Apotheke, bzw. der Apotheke N, alle in ***, unterschritten wird, ist hier weiter zu prüfen, ob besondere örtliche Verhältnisse vorliegen, die ein Unterschreiten dieser Grenze rechtfertigen. Solche besonderen örtlichen Verhältnisse können beispielsweise bei einer besseren Erreichbarkeit, einer erheblichen Verkürzung der Wegstrecke für die örtliche Wohnbevölkerung, wenn die neu zu errichtende öffentliche Apotheke in einem sich nachhaltig und stetig entwickelnden Siedlungsgebiet, bei einem bedeutenden Verkehrsknotenpunkt und/ oder bei einer im Umkreis befindlichen größeren medizinischen Einrichtung liegt, gegeben sein. Das Ausmaß des Vorteils durch die Verlegung einer öffentlichen Apotheke ist in Relation zu den aus der Verlegung resultierenden Nachteilen für die Bevölkerung in den Versorgungsgebieten der bestehenden gefährdeten öffentlichen Apotheken zu setzen. Reduziert sich nämlich die von einer bestehenden Apotheke aus zu versorgende Personenzahl infolge der Verlegung so erheblich, dass dieser ein wirtschaftlicher Weiterbestand nicht möglich ist oder diese ihr Leistungsspektrum im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten erheblich einschränken muss, trifft dieser Umstand die Wohnbevölkerung in jenem Gebiet, das bisher von der bestehenden öffentlichen Apotheke versorgt wurde. Im konkreten Fall würde die verlegte öffentlichen B - Apotheke mindestens 5.616 ständige Einwohner zu versorgen haben. Hierbei wurden die zumindest 5.616 ständigen Einwohner der Verlustpolygone der Apotheke E (rotes Polygon), der Apotheke N (grünes Polygon) und der H - und der F - Apotheke (blaues Polygon) - lt. Statistik Austria vom 24. Jänner 2018; vgl. Anlage 1b - berücksichtigt. Für diese Personen würde es zu einer Verkürzung der Wegstrecke zwischen ihrem Wohnsitz und der nächsten öffentlichen Apotheke durch die Bewilligung der Standorterweiterung und Betriebsstättenverlegung der B -Apotheke in *** und somit auch zu einer Verbesserung der Arzneimittelversorgung kommen.Im konkreten Fall würde die verlegte öffentlichen B - Apotheke mindestens 5.616 ständige Einwohner zu versorgen haben. Hierbei wurden die zumindest 5.616 ständigen Einwohner der Verlustpolygone der Apotheke E (rotes Polygon), der Apotheke N (grünes Polygon) und der H - und der F - Apotheke (blaues Polygon) - lt. Statistik Austria vom 24. Jänner 2018; vergleiche Anlage 1b - berücksichtigt. Für diese Personen würde es zu einer Verkürzung der Wegstrecke zwischen ihrem Wohnsitz und der nächsten öffentlichen Apotheke durch die Bewilligung der Standorterweiterung und Betriebsstättenverlegung der B -Apotheke in *** und somit auch zu einer Verbesserung der Arzneimittelversorgung kommen. Bei einer Verbesserung der Arzneimittelversorgung für eine so große Anzahl ständiger Einwohner kann jedenfalls von besonderen örtlichen Verhältnissen gesprochen werden. Hinsichtlich der Abwägung des Ausmaßes des Vorteils der neuen öffentlichen Apotheke und den aus der Neuerrichtung resultierenden Nachteilen für die Bevölkerung ist festzustellen, dass der Verlust der Apotheke N in *** den Vorteil einer Besserversorgung mit Arzneimitteln für 5.616 ständige Einwohner nicht überwiegt. Die Betriebsstätten der H - Apotheke und der F - Apotheke (beide in ***) sind nur ca. 50 m voneinander entfernt. Selbst bei Schließung einer dieser Apotheken wird die Versorgung der umliegenden Bevölkerung - ohne bedeutsame Verschlechterung für diese - von der verbleibenden Apotheke wahrgenommen werden. Für die verbleibende Apotheke ergäbe sich dann jedenfalls ein Versorgungspotential von mehr als 5.500 zu versorgende Personen. Nach Ansicht der Österreichischen Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Niederösterreich) liegen daher im konkreten Fall besondere örtliche Verhältnisse vor, die eine Unterschreitung der 5.500 Personen-Grenze im Sinne des § 10 Abs. 6a ApG rechtfertigen.Nach Ansicht der Österreichischen Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Niederösterreich) liegen daher im konkreten Fall besondere örtliche Verhältnisse vor, die eine Unterschreitung der 5.500 Personen-Grenze im Sinne des Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG rechtfertigen. V. Gutachtenrömisch fünf. Gutachten 1. Öffentliche B - Apotheke an der Adresse *** in *** Aufgrund des o.a. Befundes befand sich in der Gemeinde der in Aussicht genommenen neuen Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen B -Apotheke im Zeitpunkt der Antragstellung keine ärztliche Hausapotheke. Somit konnten Erhebungen zur Anzahl der Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1ASVG, die von Ärzten für Allgemeinmedizin in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte besetzt sind, unterbleiben.Aufgrund des o.a. Befundes befand sich in der Gemeinde der in Aussicht genommenen neuen Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen B -Apotheke im Zeitpunkt der Antragstellung keine ärztliche Hausapotheke. Somit konnten Erhebungen zur Anzahl der Vertragsstellen nach Paragraph 342, Absatz eins A, S, römisch fünf G,, die von Ärzten für Allgemeinmedizin in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte besetzt sind, unterbleiben. 2. Bestehende öffentliche Apotheke N in *** Aufgrund des o.a. Befundes wird die bestehende öffentliche Apotheke N in *** im Falle der Verlegung der bestehenden öffentlichen B-Apotheke in *** an die beantragte Betriebsstätte weniger als 5.500 Personen aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen haben, bestehend aus 3.656 ständigen Einwohnern innerhalb des 4-km - Polygons sowie 1.175 zusätzlich zu versorgenden Personen im Sinne des § 10 Abs. 5 ApG.Aufgrund des o.a. Befundes wird die bestehende öffentliche Apotheke N in *** im Falle der Verlegung der bestehenden öffentlichen B-Apotheke in *** an die beantragte Betriebsstätte weniger als 5.500 Personen aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen haben, bestehend aus 3.656 ständigen Einwohnern innerhalb des 4-km - Polygons sowie 1.175 zusätzlich zu versorgenden Personen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, ApG. Die Entfernung zwischen der Apotheke N und der in Aussicht genommenen neuen Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen B - Apotheke beträgt mehr als 500 m. 3. Bestehende öffentliche H-Apotheke und F-Apotheke, beide in *** Aufgrund des o.a. Befundes werden die beiden o.a. bestehenden öffentlichen Apotheken in *** im Falle der Verlegung der bestehenden öffentlichen B-Apotheke in *** an die beantragte Betriebsstätte gemeinsam weniger als 11.000 Personen aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen haben, bestehend aus 4.980 ständigen Einwohnern innerhalb des 4-km-Polygons sowie 5.117 zusätzlich zu versorgenden Personen im Sinne des § 10 Abs. 5 ApG.Aufgrund des o.a. Befundes werden die beiden o.a. bestehenden öffentlichen Apotheken in *** im Falle der Verlegung der bestehenden öffentlichen B-Apotheke in *** an die beantragte Betriebsstätte gemeinsam weniger als 11.000 Personen aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen haben, bestehend aus 4.980 ständigen Einwohnern innerhalb des 4-km-Polygons sowie 5.117 zusätzlich zu versorgenden Personen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, ApG. Die Entfernung zwischen den o.a. Apotheken und der in Aussicht genommenen neuen Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen B - Apotheke beträgt mehr als 500 m. 4. Bestehende öffentliche Apotheke E in *** Aufgrund des o.a. Befundes wird die bestehende öffentliche Apotheke E in *** im Falle der Verlegung der bestehenden öffentlichen B - Apotheke in *** an die beantragte Betriebsstätte mehr als 5.500 Personen aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen haben, bestehend aus 5.734 ständigen Einwohnern innerhalb des 4-km -Polygons sowie zumindest 2.182 zusätzlich zu versorgenden Personen im Sinne des § 10 Abs. 5 ApG.Aufgrund des o.a. Befundes wird die bestehende öffentliche Apotheke E in *** im Falle der Verlegung der bestehenden öffentlichen B - Apotheke in *** an die beantragte Betriebsstätte mehr als 5.500 Personen aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen haben, bestehend aus 5.734 ständigen Einwohnern innerhalb des 4-km -Polygons sowie zumindest 2.182 zusätzlich zu versorgenden Personen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, ApG. Die Entfernung zwischen der Apotheke E und der in Aussicht genommenen neuen Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen B -Apotheke beträgt mehr als 500 m. 5. Besondere örtliche Verhältnisse gemäß § 10 Abs. 6a ApG5. Besondere örtliche Verhältnisse gemäß Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG Aufgrund des o.a. Befundes ist im konkreten Einzelfall eine Unterschreitung der Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztliche Hausapotheken geboten.Aufgrund des o.a. Befundes ist im konkreten Einzelfall eine Unterschreitung der Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztliche Hausapotheken geboten. VI. Zusammenfassungrömisch sechs. Zusammenfassung Zusammenfassend und abschließend ist festzustellen, dass aufgrund des Befundes und den daraus resultierenden gutachtlichen Erwägungen unter Bedachtnahme auf § 10 Abs. 6a ApG der Bedarf an der Verlegung der bestehenden öffentlichen B - Apotheke in *** (***) gegeben ist, da Zusammenfassend und abschließend ist festzustellen, dass aufgrund des Befundes und den daraus resultierenden gutachtlichen Erwägungen unter Bedachtnahme auf Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG der Bedarf an der Verlegung der bestehenden öffentlichen B - Apotheke in *** (***) gegeben ist, da ● sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte keine ärztliche Hausapotheke befand und somit die Anzahl der Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG, die von Ärzten für Allgemeinmedizin in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte besetzt sind, nicht zu erheben war undsich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte keine ärztliche Hausapotheke befand und somit die Anzahl der Vertragsstellen nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG, die von Ärzten für Allgemeinmedizin in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte besetzt sind, nicht zu erheben war und ● die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke über 500 m beträgt, ● die Zahl der von der Betriebsstätte der Apotheke E in *** aus weiterhin zu versorgenden Personen nicht unter 5.500 betragen wird und ● hinsichtlich der Apotheke N, der H - Apotheke und der F -Apotheke, alle in ***, die Unterschreitung der Zahl der weiterhin zu versorgenden Personen gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 ApG im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung im Sinne des § 10 Abs. 6a ApG geboten erscheint.hinsichtlich der Apotheke N, der H - Apotheke und der F -Apotheke, alle in ***, die Unterschreitung der Zahl der weiterhin zu versorgenden Personen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG geboten erscheint. Gemäß § 14 Abs. 2 Apothekengesetz (ApG) ist die Verlegung einer Apotheke an einen anderen Standort zu bewilligen,

§ 10

zutreffen und überdies von dem neuen Standort aus der Bedarf des Gebietes besser befriedigt werden kann.Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Apothekengesetz (ApG) ist die Verlegung einer Apotheke an einen anderen Standort zu bewilligen,

Paragraph 10, zutreffen und überdies von dem neuen Standort aus der Bedarf des Gebietes besser befriedigt werden kann. Dazu nimmt die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Niederösterreich) gemäß § 14 Abs. 2 ApG idgF wie folgt gutachtlich Stellung:Dazu nimmt die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Niederösterreich) gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ApG idgF wie folgt gutachtlich Stellung: Neben der besseren Erreichbarkeit (Parkplatzsituation‚..) wird bezüglich der besseren Befriedigung des Bedarfes im Sinne des § 14 Abs. 2 ApG auf den Punkt IV.

  1. („Besondere örtliche Verhältnisse gemäß § 10 Abs. 6a ApG“) verwiesen. Dort wird ausführlich dargestellt, dass es für eine große Zahl an ständigen Einwohnern zu einer Verbesserung der Arzneimittelversorgung kommen wird.Neben der besseren Erreichbarkeit (Parkplatzsituation‚..) wird bezüglich der besseren Befriedigung des Bedarfes im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, ApG auf den Punkt römisch vier.
  2. („Besondere örtliche Verhältnisse gemäß Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG“) verwiesen. Dort wird ausführlich dargestellt, dass es für eine große Zahl an ständigen Einwohnern zu einer Verbesserung der Arzneimittelversorgung kommen wird. Somit ist aus Sicht der Österreichischen Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Niederösterreich) eine bessere Befriedigung des Bedarfes im Sinne des § 14 Abs. 2 ApG durch die Verlegung der Betriebsstätte an die neue Adresse (***) gegeben.Somit ist aus Sicht der Österreichischen Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Niederösterreich) eine bessere Befriedigung des Bedarfes im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, ApG durch die Verlegung der Betriebsstätte an die neue Adresse (***) gegeben. VII. Sonstige Anmerkungenrömisch sieben. Sonstige Anmerkungen Die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Niederösterreich) weist darauf hin, dass das gegenständliche positive Bedarfsgutachten von einer Betriebsstätte an der Adresse *** ausgeht. Der Antragsteller könnte aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur nach Bewilligung der Standorterweiterung die Betriebsstätte seiner Apotheke innerhalb des mit Bescheid festgelegten (erweiterten) Standortbereiches ohne neuerliche Überprüfung der Bedarfssituation verlegen. Bei Genehmigung des vollen beantragten Standortes hätte der Antragsteller die Möglichkeit die Betriebsstätte jederzeit an einen anderen Punkt zu verlegen und somit könnten entscheidende Veränderungen des Versorgungspotentials der benachbarten Öffentlichen Apotheken entstehen. Darauf ist schon bei der Genehmigung des (erweiterten) Standortes Bedacht zu nehmen und der Standort einzuschränken. Deshalb hält die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Niederösterreich) ausdrücklich fest, dass die gegenständliche Bedarfsbeurteilung nur für die angegebene Betriebsstätte gilt bzw. nur zutrifft, wenn die Standorterweiterung auf folgenden Bereich eingeschränkt wird: „Die beantragte Erweiterung eingeschränkt auf das Gebiet nördlich der Bahntrasse bzw. westlich der ***, auf das Gebiet nördlich der ***.“ Das gegenständliche Gutachten ist nur unter obiger Einschränkung aufrecht erhaltbar. Abschließend weist die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Niederösterreich) darauf hin, dass ein Konzessionsansuchen für eine neue öffentliche Apotheke in *** (Mag. pharm. A, Betriebsstätte: ***) anhängig ist, welches mangels rechtskräftiger Erledigung im gegenständlichen Gutachten nicht berücksichtigt wurde.“ Auf Grund des Ergebnisses dieses Gutachtens adaptierte der Antragsteller seinen Antrag um Standorterweiterung mit Schreiben vom 20.03.2018 wie folgt: „Die Erweiterung des weiterhin aufrecht bleibenden bisherigen Standortes der B – Apotheke möge um das Gebiet inneliegend der folgenden Straßen bewilligt werden (die fett gedruckten Stellen entsprechen den Änderungsvorschlägen der Österreichischen Apothekerkammer): - Ecke *** (ostseitig) mit alter *** - Alte *** beidseitig bis Kreuzung (neue) *** (= "***") - (neue) *** (= ***) beiderseits weiter Richtung Osten bis Kreuzung *** mit *** (Westseite) - *** (Westseite) südlich bis Nordseite der Bahntrasse - Nordseite der Bahntrasse in westlicher Richtung entlang bis Kreuzung mit *** (Westseite) - *** (beidseitig) in nördlicher Richtung bis *** (nördliche Straßenseite der ***) - nördliche Seite der *** in westlicher Richtung bis zum Ostufer des ***flusses - von dort nordwestlich entlang des ***flusses zurück bis zur *** (das ist zugleich der Ausgangspunkt des Erweiterungsgebietes).“ Mit Schreiben vom 19.04.2018 hat die Apotheke N eine Stellungnahme zum Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer und zur Adaptierung des Antrages abgegeben und vorgebracht, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Apothekengesetz nicht vorliegen würden. Es liege der Bedarfsausschließungsgrund des § 10 Abs. 2 Z3 Apothekengesetz vor, da ihr Versorgungspotential aufgrund der Standorterweiterung und der Verlegung der Betriebsstätte unter 5.500 Personen sinke. Die Österreichische Apothekerkammer führe selbst in ihrem Gutachten aus, dass der Apotheke N nur 4.831 Personen verbleiben würden. Die Österreichische Apothekerkammer habe aber besondere örtliche Verhältnisse angenommen. Weder Befund und Gutachten würden erkennen lassen, worin diese besonderen örtlichen Verhältnisse gelegen seien. Das Gutachten führe nämlich bei der Ermittlung des Versorgungspotentials der Apotheke N, der H – Apotheke, der F – Apotheke und der Apotheke E aus, dass keine geografischen oder verkehrstechnischen Besonderheiten zu beachten seien. Trotzdem seien aber – ohne nähere Begründung – besondere örtliche Verhältnisse zu berücksichtigen, die ein Unterschreiten des Versorgungspotentials der Apotheke N unter 5.500 im Interesse der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung als geboten erscheinen ließen. Die Behörde hätte allfällige besondere örtliche Verhältnisse im Einzugsbereich der bestehenden *** Apotheken zu erheben und darzustellen gehabt. Überdies sei das Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin in Hinblick auf die von ihr beantragte Betriebsstätte zu berücksichtigen. Die Apotheke N beantragte die Abweisung des Antrages auf Standorterweiterung. Mit Schreiben vom 19.04.2018 hat die Apotheke N eine Stellungnahme zum Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer und zur Adaptierung des Antrages abgegeben und vorgebracht, dass die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 2, Apothekengesetz nicht vorliegen würden. Es liege der Bedarfsausschließungsgrund des Paragraph 10, Absatz 2, Z3 Apothekengesetz vor, da ihr Versorgungspotential aufgrund der Standorterweiterung und der Verlegung der Betriebsstätte unter 5.500 Personen sinke. Die Österreichische Apothekerkammer führe selbst in ihrem Gutachten aus, dass der Apotheke N nur 4.831 Personen verbleiben würden. Die Österreichische Apothekerkammer habe aber besondere örtliche Verhältnisse angenommen. Weder Befund und Gutachten würden erkennen lassen, worin diese besonderen örtlichen Verhältnisse gelegen seien. Das Gutachten führe nämlich bei der Ermittlung des Versorgungspotentials der Apotheke N, der H – Apotheke, der F – Apotheke und der Apotheke E aus, dass keine geografischen oder verkehrstechnischen Besonderheiten zu beachten seien. Trotzdem seien aber – ohne nähere Begründung – besondere örtliche Verhältnisse zu berücksichtigen, die ein Unterschreiten des Versorgungspotentials der Apotheke N unter 5.500 im Interesse der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung als geboten erscheinen ließen. Die Behörde hätte allfällige besondere örtliche Verhältnisse im Einzugsbereich der bestehenden *** Apotheken zu erheben und darzustellen gehabt. Überdies sei das Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin in Hinblick auf die von ihr beantragte Betriebsstätte zu berücksichtigen. Die Apotheke N beantragte die Abweisung des Antrages auf Standorterweiterung. Der Beschwerdeführerin selbst wurde das Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer nicht zugestellt. Mit Bescheid vom 02.05.2018, *** hat der Bürgermeister der Stadt *** unter Spruchpunkt I) dem Antragsteller Mit Bescheid vom 02.05.2018, *** hat der Bürgermeister der Stadt *** unter Spruchpunkt römisch eins) dem Antragsteller „die Konzession zur Erweiterung des Standortes der öffentlichen Apotheke mit dem derzeitigen Standort: - ***, beiderseits von der *** bis zur *** - *** - *** - *** (***) samt inneliegendem Gebiet und der derzeitigen Betriebsstätte ***, *** im folgenden Umfang: - Ecke *** (ostseitig) mit alter *** - *** beidseitig bis Kreuzung (neue) *** (= "***") - (neue) *** (= ***) beiderseits weiter Richtung Osten bis Kreuzung *** mit *** (Westseite) - *** (Westseite) südlich bis Nordseite der Bahntrasse - Nordseite der Bahntrasse in westlicher Richtung entlang bis Kreuzung mit *** (westseits) - *** (beidseitig) in nördlicher Richtung bis *** (nördliche Straßenseite der ***) - nördliche Seite der *** in westlicher Richtung bis zum Ostufer des ***flusses - von dort nordwestlich entlang des ***flusses zurück bis zur *** (das ist zugleich der Ausgangspunkt des Erweiterungsgebietes) unter der Voraussetzung, dass die in Aussicht genommene neue Betriebsstätte an der Adresse ***, *** liegen wird,“ erteilt. Unter Spruchpunkt II) wurde der Einspruch der M KG (Apotheke N) abgewiesen.erteilt. Unter Spruchpunkt römisch zwei) wurde der Einspruch der M KG (Apotheke N) abgewiesen. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nicht zugestellt. Gegen dieses Bescheid hat die M KG, „Apotheke N“, ***, ***, vertreten durch O, Rechtsanwalt, ***, ***, innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass das Ansuchen auf Standorterweiterung abgewiesen werde, beantragt. Diese Beschwerde ist Gegenstand des beim LVwG zur Aktenzahl LVwG-AV-687/001-2018, anhängigen Verfahrens. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 16.05.2018, ***, hat der Bürgermeister der Stadt *** unter Spruchpunkt I) den Einspruch der Beschwerdeführerin gegen die beabsichtigte Standorterweiterung und Betriebsstättenverlegung der öffentlichen Apotheke („B-Apotheke“) des D, ***, *** als unzulässig zurückgewiesen und unter Spruchpunkt II) Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 16.05.2018, ***, hat der Bürgermeister der Stadt *** unter Spruchpunkt römisch eins) den Einspruch der Beschwerdeführerin gegen die beabsichtigte Standorterweiterung und Betriebsstättenverlegung der öffentlichen Apotheke („B-Apotheke“) des D, ***, *** als unzulässig zurückgewiesen und unter Spruchpunkt römisch zwei) „den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren betreffend die Erteilung der Konzession an D zur Erweiterung des Standortes der öffentlichen Apotheke („B-Apotheke“) mit derzeitigem Betriebsstandort ***, ***, als unbegründet“ abgewiesen. Als Rechtsgrundlagen wurden zu Spruchpunkt I) die § 46 Abs. 5 iVm § 48 Abs. 2 und § 10 Abs. 8 Apothekengesetz und zu Spruchpunkt II) § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 46 Abs. 5, § 10 Abs. 8 und § 48 Abs. 2 Apothekengesetz angeführt. Als Rechtsgrundlagen wurden zu Spruchpunkt römisch eins) die Paragraph 46, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz 2 und Paragraph 10, Absatz 8, Apothekengesetz und zu Spruchpunkt römisch zwei) Paragraph 8, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 5,, Paragraph 10, Absatz 8 und Paragraph 48, Absatz 2, Apothekengesetz angeführt. Begründend hat der Bürgermeister der Stadt *** ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin derzeit über keine rechtskräftige Konzession zur Errichtung einer öffentlichen Apotheke verfüge und der erhobene Einspruch als unzulässig zurückzuweisen war. Bezüglich des gegen die Betriebsstättenverlegung erhobenen Einspruches werde angemerkt, dass ein diesbezügliches Verfahren derzeit gar nicht anhängig sei. Von einem rechtlichen Interesse der Beschwerdeführerin könne nicht ausgegangen werden, da das Apothekengesetz als lex spezialis den Kreis der Verfahrensparteien genau festlege. Demnach sei die Beschwerdeführerin nicht Partei des anhängigen Verfahrens betreffend die Erweiterung des Standortes der B-Apotheke.
  3. Zum Beschwerdevorbringen: In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde der Bescheid in seinem gesamten Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Die Beschwerdeführerin sei ihn ihren Rechten auf Parteistellung im Verfahren betreffend die beabsichtigte Standorterweiterung und Betriebsstättenverlegung der B-Apotheke in ***, aber auch in ihrem Recht auf Erteilung der von ihr beantragten Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke in ***, *** (***-Center) sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften verletzt. Neben Ausführungen zu der von der Beschwerdeführerin beantragten Konzession, die ihr mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich erteilt wurde, (das vom VwGH behoben wurde) und Ausführungen zu dem Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung in dem Ansuchen der B-Apotheke auf Standorterweiterung und Betriebsstättenverlegung, wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde durch die Zurückweisung des Einspruches die Auswirkungen des Ausschlusses der Parteistellung in diesem Verfahren verkenne. Im Gegensatz zu der von der Behörde vertretenen Auffassung handle es sich beim Verfahren um eine Standorterweiterung und der damit verbundenen Betriebsstättenverlegung gemäß § 14 Abs. 2 ApG um ein mit der Konzessionserteilung vergleichbares Verfahren, weil sowohl nach dem Wortlaut des Gesetzes als auch der Judikatur des VwGH bei diesem Verfahren die Bedarfsvoraussetzungen des § 10 Abs. 2 ff zu prüfen seien. Dies bedeute aber, dass im Fall der Bewilligung der Standorterweiterung und Betriebsstättenverlegung der B-Apotheke das lange davor gestellte Konzessionsansuchen der Beschwerdeführerin unter Umständen dann nicht bewilligt werden könne, weil sich das Versorgungspotential der (verlegten) B-Apotheke im Fall der Bewilligung der von der Beschwerdeführerin neu beantragten Apotheke auf weniger als 5.500 Personen verringern könnte. Deshalb stehe der Beschwerdeführerin das Recht auf Geltendmachung des mangelnden Bedarfs im Sinne des § 10 Abs. 2 ApG zu. Im Gegensatz zu der von der Behörde vertretenen Auffassung handle es sich beim Verfahren um eine Standorterweiterung und der damit verbundenen Betriebsstättenverlegung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ApG um ein mit der Konzessionserteilung vergleichbares Verfahren, weil sowohl nach dem Wortlaut des Gesetzes als auch der Judikatur des VwGH bei diesem Verfahren die Bedarfsvoraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 2, ff zu prüfen seien. Dies bedeute aber, dass im Fall der Bewilligung der Standorterweiterung und Betriebsstättenverlegung der B-Apotheke das lange davor gestellte Konzessionsansuchen der Beschwerdeführerin unter Umständen dann nicht bewilligt werden könne, weil sich das Versorgungspotential der (verlegten) B-Apotheke im Fall der Bewilligung der von der Beschwerdeführerin neu beantragten Apotheke auf weniger als 5.500 Personen verringern könnte. Deshalb stehe der Beschwerdeführerin das Recht auf Geltendmachung des mangelnden Bedarfs im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, ApG zu. Die Interpretation der belangten Behörde „da das Apothekengesetz als lex spezialis den Kreis der Verfahrensparteien genau festlegt“, weshalb die Beschwerdeführerin nicht Partei des anhängigen Verfahrens sei, verkenne grundlegend die sowohl verfassungs- als auch unionsrechtlich gebotene Interpretation der Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren. Die Auslegung der belangten Behörde widerspreche dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtsschutzinteresse, weil die Rechtssphäre durch die zu treffende Maßnahme (nämlich hier die Bewilligung der Standorterweiterung und Betriebsstättenverlegung der B-Apotheke) unmittelbar berührt werde. Im Fall von einander überschneidenden Apothekenkonzessionsverfahren seien die Behörden und Gerichte zu verpflichten, diese Verfahren im Rahmen von Verwaltungsverfahrensgemeinschaften zu führen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 21.5.2012, 2009/10/0078), was durch die formale Erledigung des angefochtenen Bescheides unmöglich gemacht werde und die Beschwerdeführerin daher in ihren subjektiven öffentlichen Rechten verletze. Im Fall von einander überschneidenden Apothekenkonzessionsverfahren seien die Behörden und Gerichte zu verpflichten, diese Verfahren im Rahmen von Verwaltungsverfahrensgemeinschaften zu führen vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 21.5.2012, 2009/10/0078), was durch die formale Erledigung des angefochtenen Bescheides unmöglich gemacht werde und die Beschwerdeführerin daher in ihren subjektiven öffentlichen Rechten verletze. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass die Zurückweisung des Einspruches sowie die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der Parteistellung der Beschwerdeführerin nicht nur rechtswidrig seien, sondern auch ein im Sinne der langjährigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes willkürliches und damit gleichheitswidriges Verhalten der belangten Behörde darstellen würden, weil sie den angewendeten Gesetzesstellen einen gleichheits- und damit verfassungswidrigen Inhalt gegeben habe, der diesen Bestimmungen nicht zukomme. Die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften liege schon deshalb vor, weil die belangte Behörde bei rechtsrichtiger Anwendung der von ihr zitierten Rechtsvorschriften zu einem anderen Ergebnis, nämlich der Zulässigkeit des von der Beschwerdeführerin erhobenen Einspruches bzw. der Zuerkennung der Parteistellung, hätte kommen müssen. Die Beschwerdeführerin beantragte, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der Behörde – allenfalls nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens – die Erlassung eines neuen Bescheides aufzutragen.
  4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat in den vorgelegten Verwaltungsakt sowie in den Verfahrensakt betreffend A, LVwG-AV-769-2014, Einsicht genommen. Der oben dargestellte Verfahrensablauf ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt bzw. aus den Verfahrensakten betreffend A. Mit Schreiben vom 06.07.2018 hat der Antragsteller zur Beschwerde eine Gegenäußerung abgegeben und vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin niemals über eine rechtskräftige Konzession verfügt habe und verwies auf das die Beschwerdeführerin betreffende Erkenntnis des VwGH Ro ***, ***. Da sich der VwGH zuerst mit der Beschwerde der Apotheke N befasst habe, sei die Beschwerde des Antragstellers durch „Klaglosstellung“ erledigt und ihm Kostenersatz geleistet worden. Aus den von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheidungen lasse sich für ihren Standpunkt nichts gewinnen, da diese nicht den Fall betroffen hätten, dass sich das Verfahren über eine Standorterweiterung einer bestehenden Apotheke und jenes über die Errichtung und den Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke zeitgleich abspielen würden sondern nur den Fall der zeitlichen Überlagerung hinsichtlich einer Filiale einerseits und einer Neueröffnung (VwGH vom 16.03.2016, Ra 2015/10/0063) andererseits und zweier Neueröffnungen (VwGH vom 21.05.2012, 2009/10/0078). Eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft sei im konkreten Fall schon deshalb nicht möglich, da für die Standorterweiterung der Magistrat der Stadt *** als Behörde erster Instanz zuständig sei, während für den formalen (negativen) Abschluss des Konzessionsverfahrens der Beschwerdeführerin das Landesverwaltungsgericht NÖ zuständig sei. Beim Verfahren der Beschwerdeführerin handle es sich um ein Konzessionsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke. Dagegen handle es sich beim vorliegenden Verfahren um ein Verfahren zur Standorterweiterung einer bereits seit rund einem Jahrhundert bestehenden öffentlichen Apotheke und nicht um ein Konzessionsverfahren, wenngleich dieselben Prüfungsmaßstäbe anzulegen wären. Beide Verfahren hätten verschiedene Regelungsziele und verschiedene zuständige Behörden und könnten daher nicht verbunden werden. Aus der Bestimmung des § 10 Apothekengesetz ergäbe sich jedenfalls, dass in jedem Verfahren der Schutz bereits bestehender öffentlicher Apotheken absolut vorrangig gegenüber den Interessen von Neu-Konzessionswerbern sei. Es sei daher vorrangig zu fragen, ob die Voraussetzungen einer Standorterweiterung vorlägen. Bejahendenfalls sei die Standorterweiterung zum Schutz der bestehenden Apotheke jedenfalls zu genehmigen. In diesem Verfahren kommen Personen, die über keine rechtskräftige Konzession verfügen würden, keine Parteistellung zu. Eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft sei im konkreten Fall schon deshalb nicht möglich, da für die Standorterweiterung der Magistrat der Stadt *** als Behörde erster Instanz zuständig sei, während für den formalen (negativen) Abschluss des Konzessionsverfahrens der Beschwerdeführerin das Landesverwaltungsgericht NÖ zuständig sei. Beim Verfahren der Beschwerdeführerin handle es sich um ein Konzessionsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke. Dagegen handle es sich beim vorliegenden Verfahren um ein Verfahren zur Standorterweiterung einer bereits seit rund einem Jahrhundert bestehenden öffentlichen Apotheke und nicht um ein Konzessionsverfahren, wenngleich dieselben Prüfungsmaßstäbe anzulegen wären. Beide Verfahren hätten verschiedene Regelungsziele und verschiedene zuständige Behörden und könnten daher nicht verbunden werden. Aus der Bestimmung des Paragraph 10, Apothekengesetz ergäbe sich jedenfalls, dass in jedem Verfahren der Schutz bereits bestehender öffentlicher Apotheken absolut vorrangig gegenüber den Interessen von Neu-Konzessionswerbern sei. Es sei daher vorrangig zu fragen, ob die Voraussetzungen einer Standorterweiterung vorlägen. Bejahendenfalls sei die Standorterweiterung zum Schutz der bestehenden Apotheke jedenfalls zu genehmigen. In diesem Verfahren kommen Personen, die über keine rechtskräftige Konzession verfügen würden, keine Parteistellung zu. Selbst wenn aber doch eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft abzuwickeln wäre, wäre der Konzessionsantrag der Beschwerdeführerin abzuweisen, da durch eine Inbetriebnahme der von ihr beantragten Apotheke die Zahl der von der B – Apotheke zu versorgenden Personen auch und gerade im alten (derzeitigen) Standort noch weiter auf ein Niveau weit unter 5.500 Personen sinken würde. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 22.12.1993, 93/10/0077, ausgesprochen hat, komme anderen, selbst bereits bestehenden öffentlichen Apotheken keine Parteistellung bei der Frage der besseren Bedarfsbefriedigung gemäß § 14 Abs. 2 Apothekengesetz zu.Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 22.12.1993, 93/10/0077, ausgesprochen hat, komme anderen, selbst bereits bestehenden öffentlichen Apotheken keine Parteistellung bei der Frage der besseren Bedarfsbefriedigung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Apothekengesetz zu. Der Grund für die Standorterweiterung und Verlegung der Betriebsstätte bestehe darin, die Existenzfähigkeit der bestehenden B – Apotheke zu sichern und zu verbessern. Diese Maßnahme würde überdies zu einer Verbesserung und Sicherung der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung führen. Die Beschwerdeführerin könne nicht ernstlich annehmen, dass der Antragsteller nur deshalb die Mühe und die Kosten einer Verlegung seiner Betriebsstätte auf sich nehme, um der Beschwerdeführerin zu schaden. Der Antragsteller halte die Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke in einem Einkaufszentrum nicht generell für unzulässig, wohl aber dann, wenn dadurch die Versorgungszahl bestehender öffentlicher Apotheken von 5.500 Personen unterschritten werde. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Apotheke sei nicht genehmigungsfähig, da die Zahl der von der B – Apotheke zu versorgenden Personen in der bisherigen Betriebsstätte bereits jetzt deutlich unter 5.500 Personen läge. Durch die neue Apotheke der Beschwerdeführerin käme es zu einer weiteren Verringerung. Durch die bereits bestehenden Apotheken sei die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung hervorragend gesichert. Die Beschwerdeführerin könne keine besonderen örtlichen Verhältnisse in Anspruch nehmen, weil es im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebotes durch bestehende Apotheken nicht erforderlich sei, dass im Einkaufscenter *** – *** – *** eine weitere öffentliche Apotheke betrieben werde. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Apothekengesetz würden erfüllt. Die Einhaltung des Abstandes von 500 m spiele keine Rolle, da eine Konzessionserteilung an die Beschwerdeführerin wegen der weiteren Verringerung des Versorgungspotentials der B – Apotheke unter 5.500 Personen erst gar nicht in Betracht kommen könne. Abgesehen davon erkläre sich der Antragsteller mit einer Einschränkung der Ausdehnung des Versorgungsgebietes einverstanden, falls das LVwG NÖ oder der VwGH dies als Voraussetzung für eine Standorterweiterung für erforderlich erachten sollten. Ziehe man die Standorterweiterung von der östlichsten Grenze (***) in Richtung Westen bis zur *** zurück, so betrage nicht nur der Abstand zwischen der östlichsten Grenze des erweiterten Standortes (***) bis zur Adresse der von der Beschwerdeführerin beantragten Betriebsstätte mehr als 500m. (Dazu wurde ein Plan vorgelegt). Darüber hinaus wachse der Abstand zwischen den angestrebten Betriebsstätten auf weit über 500m.Die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 2, Apothekengesetz würden erfüllt. Die Einhaltung des Abstandes von 500 m spiele keine Rolle, da eine Konzessionserteilung an die Beschwerdeführerin wegen der weiteren Verringerung des Versorgungspotentials der B – Apotheke unter 5.500 Personen erst gar nicht in Betracht kommen könne. Abgesehen davon erkläre sich der Antragsteller mit einer Einschränkung der Ausdehnung des Versorgungsgebietes einverstanden, falls das LVwG NÖ oder der VwGH dies als Voraussetzung für eine Standorterweiterung für erforderlich erachten sollten. Ziehe man die Standorterweiterung von der östlichsten Grenze (***) in Richtung Westen bis zur *** zurück, so betrage nicht nur der Abstand zwischen der östlichsten Grenze des erweiterten Standortes (***) bis zur Adresse der von der Beschwerdeführerin beantragten Betriebsstätte mehr als 500m. (Dazu wurde ein Plan vorgelegt). Darüber hinaus wachse der Abstand zwischen den angestrebten Betriebsstätten auf weit über 500m. In eventu werde beantragt, folgende Einschränkung zu genehmigen und den erweiterten Standort wie folgt festzulegen: „Ecke *** mit alter *** - *** beidseitig bis Kreuzung (neue) *** (= "***") - (neue) *** (= ***) beiderseits weiter Richtung Osten bis Kreuzung *** mit *** (beidseitig) - *** (beidseitig) südlich bis Kreuzung mit *** – *** westlich bis Kreuzung *** – *** südlich bis Kreuzung mit *** – *** westlich bis *** , von dort – südlich *** bis des Ostufers des ***flusses – von dort nordwestlich entlang des ***flusses zurück bis zur *** (das ist zugleich der Ausgangspunkt des Erweiterungsgebietes); im Übrigen der bisherige Standort.“ Dazu wäre das LVwG NÖ aber schon aufgrund der Bestimmung des § 13 Abs. 8 Satz 1 AVG ohne Antragstellung befugt (VwGH vom 26.09.1994, 92/10/0459, bzw. Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG zu § 13). Dazu wäre das LVwG NÖ aber schon aufgrund der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 8, Satz 1 AVG ohne Antragstellung befugt (VwGH vom 26.09.1994, 92/10/0459, bzw. Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG zu Paragraph 13,). Weiters brachte der Antragsteller vor wie in der Stellungnahme vom 03.05.2017 zu den Einsprüchen. Zu den besonderen örtlichen Verhältnissen brachte er vor, dass seit der Novelle des § 10 Apothekengesetz vom 06.12.2018 die in § 10 normierte Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen von 5.500 insbesondere auch im Lichte der neueren Rechtsprechung des EuGH keine starre Grenze mehr darstelle. Bei Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse dürfe sie unterschritten werden. Im Rahmen der im Einzelfall vorzunehmenden Prüfung, ob besondere örtliche Verhältnisse vorliegen, die eine Unterschreitung der Grenze von 5.500 zu versorgenden Personen rechtfertigen könne, sei beispielsweise zu prüfen, ob der Wohnbevölkerung im Versorgungsgebiet der beantragten Standorterweiterung die Dienstleistungen einer Apotheke in einer vernünftigen Entfernung zur Verfügung stünden (EuGH vom 12.02.2014, C-367/12, Sokoll-Seebacher I, und vom 30.06.2016, C-634/15, Sokoll-Seebacher II-Naderhirn). Durch das Abstellen auf die Wohnbevölkerung würden unter anderem auch ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen und Kranke, die zeitweilig oder längerfristig in ihrer Mobilität eingeschränkt seien, besonders berücksichtigt. Relevant würden in diesem Zusammenhang aber auch Verkehrsverbindungen und das Vorhandensein von öffentlichen Verkehrsmitteln sein. Der VwGH stelle auch auf die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen ab, wie sie bei der allgemeinen Bedarfsprüfung im Vordergrund stehe. Besondere örtliche Verhältnisse würden aber auch dann bestehen, wenn die neu zu errichtende Apotheke in einem sich nachhaltig und stetig entwickelnden Siedlungsgebiet liege, sich im näheren Umkreis größere medizinische Einrichtungen oder ein Krankenhaus mit mehreren Anstaltsambulatorien befänden, oder wenn es um die Versorgung an bedeutenden und stark frequentierten Verkehrsknotenpunkten, wie etwa Flughäfen oder Hauptbahnhöfen gehe. Zu den besonderen örtlichen Verhältnissen brachte er vor, dass seit der Novelle des Paragraph 10, Apothekengesetz vom 06.12.2018 die in Paragraph 10, normierte Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen von 5.500 insbesondere auch im Lichte der neueren Rechtsprechung des EuGH keine starre Grenze mehr darstelle. Bei Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse dürfe sie unterschritten werden. Im Rahmen der im Einzelfall vorzunehmenden Prüfung, ob besondere örtliche Verhältnisse vorliegen, die eine Unterschreitung der Grenze von 5.500 zu versorgenden Personen rechtfertigen könne, sei beispielsweise zu prüfen, ob der Wohnbevölkerung im Versorgungsgebiet der beantragten Standorterweiterung die Dienstleistungen einer Apotheke in einer vernünftigen Entfernung zur Verfügung stünden (EuGH vom 12.02.2014, C-367/12, Sokoll-Seebacher römisch eins, und vom 30.06.2016, C-634/15, Sokoll-Seebacher II-Naderhirn). Durch das Abstellen auf die Wohnbevölkerung würden unter anderem auch ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen und Kranke, die zeitweilig oder längerfristig in ihrer Mobilität eingeschränkt seien, besonders berücksichtigt. Relevant würden in diesem Zusammenhang aber auch Verkehrsverbindungen und das Vorhandensein von öffentlichen Verkehrsmitteln sein. Der VwGH stelle auch auf die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen ab, wie sie bei der allgemeinen Bedarfsprüfung im Vordergrund stehe. Besondere örtliche Verhältnisse würden aber auch dann bestehen, wenn die neu zu errichtende Apotheke in einem sich nachhaltig und stetig entwickelnden Siedlungsgebiet liege, sich im näheren Umkreis größere medizinische Einrichtungen oder ein Krankenhaus mit mehreren Anstaltsambulatorien befänden, oder wenn es um die Versorgung an bedeutenden und stark frequentierten Verkehrsknotenpunkten, wie etwa Flughäfen oder Hauptbahnhöfen gehe. Ein prominenter Autor der Österreichischen Apothekerkammer (X) sehe auch als „Indikator für die Notwendigkeit einer verbesserten Arzneimittelversorgung der Bevölkerung eine sonst nicht ausreichend rasche oder unzumutbare Erreichbarkeit unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Gegebenheiten und Verkehrsverhältnisse, die einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung entgegenstehen.“Ein prominenter Autor der Österreichischen Apothekerkammer (römisch zehn) sehe auch als „Indikator für die Notwendigkeit einer verbesserten Arzneimittelversorgung der Bevölkerung eine sonst nicht ausreichend rasche oder unzumutbare Erreichbarkeit unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Gegebenheiten und Verkehrsverhältnisse, die einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung entgegenstehen.“ Generell könnten auch Überlegungen zu einer Abwägung zwischen dem Ausmaß des Vorteils einer neuen Apotheke einerseits und den aus der Neuerrichtung resultierenden Nachteilen für die Bevölkerung in den Versorgungsgebieten der bestehenden Apotheken andererseits eine Rolle spielen. Im Lichte der Rechtsprechung des EuGH gehe es immer um eine Verbesserung der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung, wovon nicht gesprochen werden könne, wenn infolge der Neuerrichtung die von einer bestehenden Apotheke aus zu versorgende Personenzahl so erheblich reduziert werde, dass ein wirtschaftlicher Weiterbestand nicht möglich sei und bisher gut versorgte Personen ihren Zugang zur Arzneimittelversorgung verlieren würden. Bei der Bedarfsprüfung habe die Behörde flexibel vorzugehen, was sie auch getan habe. Die belangte Behörde habe sich in ihrer Entscheidung dem Gutachten der Österreichischen Apothekerkamme angeschlossen, wonach der neue Standort nicht nur zu einer besseren Erreichbarkeit der B – Apotheke in der beabsichtigten neuen Betriebsstätte im neuen Standort führe, sondern auch für eine große Zahl an ständigen Einwohnern eine Verbesserung der Arzneimittelversorgung bewirkt werde. Dazu komme, dass sich die Einkommens- und Ertragssituation der B - Apotheke aufgrund der Topografie ihres Standortes in Hinblick auf die sich ständig ändernden Verhältnisse in *** deutlich verschlechtert habe. Zunächst sei die Zahl der öffentlichen Apotheken in *** und Umgebung erhöht worden: Die Apotheke E sei vor ca. 10 Jahren neu eröffnet worden, die im Einzugsgebiet von *** liegende Apotheke in *** vor weniger als 10 Jahren. Die *** verliere zunehmend an ständigen Einwohnern. Die Betriebsstätte der B – Apotheke könne mit einem Fahrzeug nur in einer Richtung der *** erreicht werden, weil diese enge, einspurige Straße eine Einbahn in Richtung stadtauswärts darstelle. In verkehrsreicher Zeit würden praktisch keine Parkplätze zur Verfügung stehen, da unmittelbar nach der derzeitigen Betriebsstätte eine stark frequentierte Fleischerei bzw. ein Haushaltsfachgeschäft und eine Trafik betrieben würden, deren Kunden ebenfalls die wenigen Parkplätze aufsuchen würden. Das Gebiet der künftigen Betriebsstätte der B – Apotheke sei städtebaulich in rasanter Entwicklung begriffen. Die Apotheke werde in einem großen Wohn- und Geschäftskomplex liegen, in welchem neben einer großen Steuerberatungskanzlei (***), einem Lebensmittelfachgeschäft (*** oder ***), einem Kaffeehaus und anderen Geschäften auch zahlreiche Wohnungen liegen würden. Schräg visavis sei vor kurzem ein Lebensmittelsupermarkt (***) eröffnet worden. Wenige Gehminuten entfernt lege das Universitätsklinikum ***. Die *** selbst werde in diesem Bereich für Bewohner und Besucher besonders attraktiv gestaltet werden. Die Versorgungssituation der B – Apotheke werde durch alle diese Umstände erheblich verbessert und auf diese Weise die notwendige Existenzsicherung dieser bestehenden öffentlichen Apotheke herbeigeführt. Es könne sein, dass der Anmarschweg zur B – Apotheke durch die Verlegung der Betriebsstätte für eine kleinere Zahl an Personen geringfügig weiter sein werde als bisher. Dafür werde aber der Anmarschweg für eine größere Zahl von Personen nicht nur kürzer, sondern auch leichter, zumal sie nun diese Apotheke auch bequem mit dem Auto erreichen könnten. Dies gelte insbesondere für all jene Personen, die aus dem Bereich ab der *** und nördlich auf und beiderseits der *** kommen, aber auch für die Wohnbevölkerung beidseits der ***. Relevant sei nämlich die Verbesserung der Bedarfsdeckung für jene Bevölkerungskreise, die bisher ihren Bedarf in der bestehenden öffentlichen Apotheke „B – Apotheke“ gedeckt hätten und in Hinkunft decken würden. Dazu würden nicht nur die Hauptwohnsitznehmer und Zweitwohnsitznehmer des derzeitigen Standortes des Antragstellers, sondern jedenfalls auch die Bereiche eines großen Teils der *** samt den abzweigenden Straßen ***, ***, der Straße nach *** und nicht zuletzt auch der ***, jedenfalls auch bis zur *** gehören. Zur besseren Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen als ein besonders wichtiges Kriterium bei der Bedarfsprüfung und zu den übrigen Argumenten der B – Apotheke werde auf die Rechtsprechung verwiesen (vgl. VwGH vom 24.07.2005, 2005/10/0107; 25.04.2014, 2013/10/0022; 12.08.2014, 2012/10/0181 und vom 08.10.2014, Ro 2014/10/0096 und 0098). Relevant sei nämlich die Verbesserung der Bedarfsdeckung für jene Bevölkerungskreise, die bisher ihren Bedarf in der bestehenden öffentlichen Apotheke „B – Apotheke“ gedeckt hätten und in Hinkunft decken würden. Dazu würden nicht nur die Hauptwohnsitznehmer und Zweitwohnsitznehmer des derzeitigen Standortes des Antragstellers, sondern jedenfalls auch die Bereiche eines großen Teils der *** samt den abzweigenden Straßen ***, ***, der Straße nach *** und nicht zuletzt auch der ***, jedenfalls auch bis zur *** gehören. Zur besseren Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen als ein besonders wichtiges Kriterium bei der Bedarfsprüfung und zu den übrigen Argumenten der B – Apotheke werde auf die Rechtsprechung verwiesen vergleiche VwGH vom 24.07.2005, 2005/10/0107; 25.04.2014, 2013/10/0022; 12.08.2014, 2012/10/0181 und vom 08.10.2014, Ro 2014/10/0096 und 0098). Eine Konzessionserteilung an die Beschwerdeführerin sei ausgeschlossen, da dies zu einer Verringerung des ohnedies bereits unter 5.500 Personen liegenden Versorgungspotentials der B – Apotheke und der Apotheke N führen würde. Dagegen könne der Antragsteller für die B – Apotheke besondere örtliche Verhältnisse im sinne des § 10 Abs. 6a Apothekengesetz in Anspruch Eine Konzessionserteilung an die Beschwerdeführerin sei ausgeschlossen, da dies zu einer Verringerung des ohnedies bereits unter 5.500 Personen liegenden Versorgungspotentials der B – Apotheke und der Apotheke N führen würde. Dagegen könne der Antragsteller für die B – Apotheke besondere örtliche Verhältnisse im sinne des Paragraph 10, Absatz 6 a, Apothekengesetz in Anspruch nehmen.
  5. Feststellungen: Folgende Apotheken befinden sich im näheren Umkreis der Apotheke des Antragstellers in ***, ***: - H-Apotheke, ***, *** Öffnungszeiten: Mo – Fr: 08:00 bis 12:30 Uhr, 14:30 Uhr bis 18:00 Uhr, Sa: 08:00 bis 12:00 Uhr Entfernung: ca. 440 m Entfernung von der in Aussicht genommenen neuen Betriebsstätte, ***: ca. 1,1 km - F Apotheke, ***, *** Öffnungszeiten: Mo – Fr: 08:00 bis 18:00 Uhr, Sa 08:00 bis 12:00 Uhr Entfernung: ca. 767 m Entfernung von der in Aussicht genommenen neuen Betriebsstätte: ca. 1,5 km - Apotheke N, ***,*** nächste Zeile Öffnungszeiten: Mo – Fr: 07:30 bis 18:00 Uhr, Sa: 08:00 bis 12:00 Uhr Entfernung: ca. 1,2 km Entfernung von der in Aussicht genommenen neuen Betriebsstätte: ca. 1,1 km - Apotheke G, ***,*** Öffnungszeiten: Mo – Fr: 07:30 – 12:00, 14:30 – 18:00, Sa: 08:00 – 12:00 Entfernung ca. 2,5 km Entfernung von der in Aussicht genommenen neuen Betriebsstätte: ca. 2,9 km - Apotheke E, ***,*** Öffnungszeiten: Mo – Fr: 07:30 – 12:30, 14:30 – 18:00, Sa: 08:00 – 12:00 Entfernung ca. 3,1 km Entfernung von der in Aussicht genommenen neuen Betriebsstätte: ca. 2,3 km - P, ***, *** Öffnungszeiten: Mo – Fr: 08:00 bis 18:00 Uhr, Sa 08:00 bis 12:00 Uhr Entfernung: ca. 4,1 km Entfernung von der in Aussicht genommenen neuen Betriebsstätte: ca. 4,5 km - Apotheke Q, ***, *** Öffnungszeiten: Mo – Fr: 07:30 bis 12:30 Uhr, Sa: 08:00 bis 12:00 Uhr Entfernung: ca. 8,7 km Entfernung von der in Aussicht genommenen neuen Betriebsstätte: ca. 8,7 km - R Apotheke ***, ***, *** Öffnungszeiten: Mo – Fr: 08:00 bis 18:00 Uhr, Sa 08:00 bis 12:30 Uhr Entfernung: ca. 10,8 km Entfernung von der in Aussicht genommenen neuen Betriebsstätte: ca. 10 km
  6. Beweiswürdigung: Lage und Öffnungszeiten der umliegenden öffentlichen Apotheken sind auf der Homepage der Österreichischen Apothekerkammer (***, Stand: 28.08.2018) ersichtlich. Die Entfernungsangaben zwischen der jetzigen Betriebsstätte des Antragstellers bzw. der in Aussicht genommenen Betriebsstätte des Antragstellers und der umliegenden Apotheken ergibt sich aus der Homepage der Österreichischen Apothekerkammer, die es ermöglicht, mit einer Suchfunktion Apotheken im Umkreis einer bestimmten Adresse einzugeben.
  7. Erwägungen: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. § 14 Apothekengesetz bestimmt über die Verlegung einer bereits bestehenden Apotheke Folgendes:Paragraph 14, Apothekengesetz bestimmt über die Verlegung einer bereits bestehenden Apotheke Folgendes:

(1)Die Verlegung einer Apotheke innerhalb des festgesetzten Standortes (§ 9 Abs. 2) bedarf der Genehmigung durch die Österreichische Apothekerkammer.
(1)Die Verlegung einer Apotheke innerhalb des festgesetzten Standortes (Paragraph 9, Absatz 2,) bedarf der Genehmigung durch die Österreichische Apothekerkammer.
(2)Die Verlegung einer öffentlichen Apotheke an einen anderen Standort ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bewilligen,

§ 10zutreffen und überdies von dem neuen Standort aus der Bedarf des Gebietes besser befriedigt werden kann.

(2)Die Verlegung einer öffentlichen Apotheke an einen anderen Standort ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bewilligen,

Paragraph 10, zutreffen und überdies von dem neuen Standort aus der Bedarf des Gebietes besser befriedigt werden kann. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller eine Erweiterung seines bisherigen Standortes (unter Beibehaltung des bisherigen Standortes) mit der Absicht, die Betriebsstätte in den erweiterten Standort zu verlegen, beantragt. § 46 Abs. 5 Apothekengesetz bestimmt:Paragraph 46, Absatz 5, Apothekengesetz bestimmt: Über einen Antrag auf Erweiterung des bei Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke gemäß § 9 Abs. 2 festgesetzten Standortes …..ist das für die Konzessionserteilung vorgesehene Verfahren durchzuführen.Über einen Antrag auf Erweiterung des bei Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke gemäß Paragraph 9, Absatz 2, festgesetzten Standortes …..ist das für die Konzessionserteilung vorgesehene Verfahren durchzuführen. Das für die Konzessionserteilung vorgesehene Verfahren ist im §10 Apothekengesetz geregelt. Dieser sieht Folgendes vor: „Sachliche Voraussetzungen der Konzessionserteilung

(1)Die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke ist zu erteilen, wenn
  1. in der Gemeinde des Standortes der öffentlichen Apotheke ein Arzt seinen ständigen Berufssitz hat und
  2. ein Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke besteht.
(2)Ein Bedarf besteht nicht, wenn
  1. ……
  2. die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke weniger als 500 m beträgt oder
  3. die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich in Folge der Neuerrichtung verringert und weniger als 5.500 betragen wird.
(3)….. …
(4)Zu versorgende Personen gemäß Abs. 2 Z 3 sind die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke, die auf Grund der örtlichen Verhältnisse aus dieser bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden.
(4)Zu versorgende Personen gemäß Absatz 2, Ziffer 3, sind die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke, die auf Grund der örtlichen Verhältnisse aus dieser bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden.
(5)Beträgt die Zahl der ständigen Einwohner im Sinne des Abs. 4 weniger als 5.500, so sind die auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigten.
(5)Beträgt die Zahl der ständigen Einwohner im Sinne des Absatz 4, weniger als 5.500, so sind die auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigten.
(6)Die Entfernung gemäß Abs. 2 Z 2 darf ausnahmsweise unterschritten werden, wenn es besondere örtliche Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung dringend gebieten.
(6)Die Entfernung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, darf ausnahmsweise unterschritten werden, wenn es besondere örtliche Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung dringend gebieten.
(6a)Die Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen gemäß Abs. 2 Z 3 ist zu unterschreiten, wenn es auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken geboten ist.
(6a)Die Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus w

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