RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.09.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-862/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom
- Juni 2018, AZ ***, betreffend Abbruchauftrag nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung samt mündlicher Verkündung zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom
- Juni 2018, AZ: ***, betreffend Abbruchauftrag auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, wird als unbegründet abgewiesen. Die Erfüllungsfrist wird mit
- Oktober 2018 neu festgesetzt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 2 Z. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVGParagraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom
- Mai 2018, AZ ***, wurde dem Beschwerdeführer wegen Nichtbefolgung eines Sanierungsauftrages der Abbruch des Gebäudes auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** bis spätestens
- Juli 2018 aufgetragen. Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass das gegenständliche Gebäude bzw. die erhalten gebliebenen Gebäudeteile schwere Beschädigungen, welche durch Witterungseinflüsse hervorgerufen worden wären, aufweise. Aufgrund dieser Mängel, welche aus dem Befund der C GmbH sowie aus dem darauf gestützten Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen D schlüssig und nachvollziehbar hervorgehe, sei von der Unbenützbarkeit von jedenfalls mehr als der Hälfte des Gebäudes auszugehen. Der Beschwerdeführer sei darüber hinaus dem Sanierungsauftrag vom
- Juli 2017, AZ ***, nicht bzw. nicht vollständig nachgekommen.
- Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer beantragt die ersatzlose Behebung des Bescheides und bestreitet dazu unter Vorlage einer Stellungnahme eines Ziviltechnikers im Wesentlichen die von der belangten Behörde aus dem Befund der C GmbH sowie aus dem Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen gezogene Schlussfolgerung auf die überwiegende Unbenützbarkeit des Gebäudes. Die belangte Behörde habe keinerlei Ermittlungen dahingehend durchgeführt, ob, inwiefern sowie in welchem Umfang die behauptete Unbenützbarkeit vorliegen würde. Auf das Berufungsvorbringen sei hinsichtlich der Unbenützbarkeit nicht einmal ansatzweise eingegangen worden. Demnach stütze sich die von der belangten Behörde behauptete Unbenützbarkeit auf die nicht fachlich geprüfte Annahme, dass die behauptete fehlende Standsicherheit sowie Baumängel dazu führen würden. Der angefochtene Bescheid sei auch mit einem Begründungsmangel sowie mit Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung fundamentaler Verfahrensvorschriften behaftet. Auch die Gewährung des Parteiengehörs sei unterblieben. Es sei von der belangten Behörde bzw. im Rahmen der Befundung durch diese kein rechnerischer, nachvollziehbarer, statischer Nachweis geführt worden, wonach die mangelnde Standsicherheit des Gebäudes gegeben wäre. Der Sanierungsauftrag vom
- Juli 2017, AZ ***, entspreche nicht dem Bestimmtheitsgebot, gleichwohl habe der Beschwerdeführer diesem entsprochen. Mit Schreiben vom
- August 2018 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Beschwerdeführer zur Ergänzung seiner Beschwerde im Sinne des § 39 Abs. 2a AVG auf, da der Beschwerde bis dahin kein einer Beweisführung zugängliches Sachverhaltsvorbringen zu entnehmen sei, dem im Lichte des § 35 Abs. 2 Z. 1 NÖ Bauordnung 2014 rechtliche Relevanz zukommen könnte.Mit Schreiben vom
- August 2018 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Beschwerdeführer zur Ergänzung seiner Beschwerde im Sinne des Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG auf, da der Beschwerde bis dahin kein einer Beweisführung zugängliches Sachverhaltsvorbringen zu entnehmen sei, dem im Lichte des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014 rechtliche Relevanz zukommen könnte. Daraufhin brachte der Beschwerdeführer in seiner am
- August 2018 eingelangten Ergänzung im Wesentlichen vor, dass dem Sachverhaltsvorbringen der Beschwerden sehr wohl rechtliche Relevanz im Lichte des § 35 Abs. 2 Z 1 NÖ Bauordnung 2014 zukomme. Dies deshalb, weil in der Beschwerde sowohl das Überschießen und damit die Unsachlichkeit und Rechtswidrigkeit der erteilten Aufträge dargestellt worden sei und andererseits keine Gefahr im Verzug in Bezug auf eine mögliche Einsturzgefahr herrsche. Die Tragsicherheit sei derzeit augenscheinlich gegeben, wonach von keiner Einsturzgefahr ausgegangen werden könne. Die Standsicherheit des Gebäudes sei durch einen Ziviltechniker bestätigt worden und sei die belangte Behörde dieser Bestätigung nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, weshalb die Voraussetzungen für den bekämpften Abbruchbescheid nicht vorliegen würden. Daraufhin brachte der Beschwerdeführer in seiner am
- August 2018 eingelangten Ergänzung im Wesentlichen vor, dass dem Sachverhaltsvorbringen der Beschwerden sehr wohl rechtliche Relevanz im Lichte des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014 zukomme. Dies deshalb, weil in der Beschwerde sowohl das Überschießen und damit die Unsachlichkeit und Rechtswidrigkeit der erteilten Aufträge dargestellt worden sei und andererseits keine Gefahr im Verzug in Bezug auf eine mögliche Einsturzgefahr herrsche. Die Tragsicherheit sei derzeit augenscheinlich gegeben, wonach von keiner Einsturzgefahr ausgegangen werden könne. Die Standsicherheit des Gebäudes sei durch einen Ziviltechniker bestätigt worden und sei die belangte Behörde dieser Bestätigung nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, weshalb die Voraussetzungen für den bekämpften Abbruchbescheid nicht vorliegen würden.
- Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom
- August 2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen, Befund, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Gemeindevorstandes) vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweise aufgenommen und den Sachverhalt festgestellt durch Einsichtnahme in diesen Akt, das öffentliche Grundbuch sowie im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am
- August 2018, in deren Zuge der Beschwerdeführer vernommen und die gegenständliche Entscheidung mündlich verkündet wurde. Der Beschwerdeführer hat rechtzeitig die Zustellung einer Vollausfertigung dieser Entscheidung beantragt.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweise aufgenommen und den Sachverhalt festgestellt durch Einsichtnahme in diesen Akt, das öffentliche Grundbuch sowie im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am ,
- August 2018, in deren Zuge der Beschwerdeführer vernommen und die gegenständliche Entscheidung mündlich verkündet wurde. Der Beschwerdeführer hat rechtzeitig die Zustellung einer Vollausfertigung dieser Entscheidung beantragt.
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG ***. Das darauf befindliche, gegenständliche Gebäude wurde im Jahr 1961 Jahren durch einen Brand schwer beschädigt. Nach dem Brand wurde das Gebäude nur durch ein neues Dach geschützt und sonst in dem Zustand nach dem Brand belassen. Das Gebäude ist ca. 150 Jahre alt und liegen bei der Baubehörde aus dieser Zeit keine Unterlagen auf. Das gegenständliche Gebäude weist mehrere statische Risse im Fassadenbereich auf. Durch diese Risse hat die straßenseitige Fassade keine strukturelle Verbindung mehr zu aussteifenden Querwänden. An mehreren Stellen der Fassade fehlen Teile des Putzes, sodass der Fassadenputz hier lose liegt. Im Mauerbanksbereich fehlt das Mauerwerk und sind in diesem Bereich auch Dachziegel in dieser Fehlstelle vorhanden. Bei der Dachdeckung fehlen einzelne Dachziegel. Reste von Holzteilen drohen unterhalb des Dachbereichs runterzufallen. Insgesamt ist mehr als die Hälfte des vollausgebauten Raumes des Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden. Mit rechtskräftigem Sanierungsauftrag des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom
- Juli 2017, AZ ***, wurde die Beschwerdeführer unter anderem aufgetragen, bis spätestens
- Oktober 2017 einen statischen Nachweis über die ausreichende Standsicherheit des Gebäudes vorzulegen. Der Beschwerdeführer führte innerhalb der im Sanierungsauftrag gesetzten Frist keinerlei Sanierungsarbeiten durch. Am
- Oktober 2017 legte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme der E GmbH mit folgendem Wortlaut vor: „Die Mühle befindet sich laut Auskunft A seit den frühen 60er Jahren in dem derzeit vorhandenen Zustand, damals sind die im Inneren des Objektes liegenden Bauteile (Decken etc.) verbrannt. Das Gebäude selbst dürfte älter als 150 Jahre sein. Bezüglich Beurteilung der Standsicherheit möchte ich wie folgt festhalten: Aufgrund der Tatsache, dass die Mühle seit mehr als 150 Jahren steht, seit fast 60 Jahren im derzeitigen Zustand und in diesen vergangenen Jahrzenten etliche Male durch Hochwasser beeinträchtigt wurde, lässt sich festhalten, dass offensichtlich keine Gefahr im Verzug in Bezug auf eine mögliche Einsturzgefahr herrscht und die Tragsicherheit augenscheinlich derart gegeben ist, dass von keiner Einsturzgefahr ausgegangen werden kann.“
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem im Wesentlichen unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere auf der gutachterlichen Stellungnahme des D in der Niederschrift vom
- Mai 2018 in Verbindung mit einer insgesamt 23 Seiten umfassenden Befundaufnahme der C GmbH sowie auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Bezüglich der Feststellungen zum Abbruchobjekt selbst hat die mündliche Verhandlung keine Zweifel an den Feststellungen der belangten Behörde hervorgebracht. Insbesondere das Gutachten des D, dessen Ausführungen zum Ausmaß der schweren Beschädigungen sich als schlüssig und nachvollziehbar darstellen, ergibt, dass das gegenständliche Gebäude – insbesondere infolge des Fehlens sämtlicher Zwischendecken im Bereich der ehemaligen Mühle – zu mehr als der Hälfte unbenützbar ist. Wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung dagegen vorbringt, dass die ehemals hochregalartige Maschinenausstattung des ausgebrannten Ostteils aus der Berechnung der Nutzflächen herauszurechnen sei, kann er damit alleine keine überwiegende Benützbarkeit des gesamten Gebäudes aufzeigen. Wenn er darüber hinaus die vollständige Befolgung des Sanierungsauftrages behauptet, ist dem entgegen zu halten, dass er zumindest den geforderten statischen Nachweis bis zum Ende der mündlichen Verhandlung nicht erbracht hat: Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Stellungnahme der E GmbH vom
- Oktober 2017 entspricht nicht den Mindestanforderungen an ein Gutachten. Bereits ein technischer Befund fehlt etwa vollständig. Auch bei inhaltlicher Betrachtung erscheint die Stellungnahme unschlüssig: So ist nicht nachvollziehbar, warum lediglich aufgrund des Umstandes, dass das Gebäude mehrfach von Hochwasser beeinträchtigt wurde, zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt ungeachtet der sonst unbestrittenen Gebäudeschäden eine Einsturzgefahr völlig auszuschließen sein soll. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übersieht dabei nicht, dass es sich auch dann mit Einwendungen gegen ein Sachverständigengutachten, dessen Schlüssigkeit im Bereiche der allgemeinen Lebenserfahrungen bekämpft wird, auseinander zu setzen hat, wenn sich diese nicht auf gleicher wissenschaftlicher Ebene bewegen. Es muss auf einsichtige Argumente selbst dann eingehen, wenn sie nicht fachkundig fundiert vorgetragen werden, doch setzt dies ein entsprechend fundiertes Vorbringen der Partei voraus (zuletzt VwGH 16.5.2001, 99/09/0186). Im vorliegenden Fall ist das Beschwerdevorbringen jedoch nicht hinreichend, um einen relevanten Verfahrensfehler aufzuzeigen. Soweit der Beschwerdeführer Einsturzgefahr bestreitet, übersieht er, dass es ausschließlich auf die überwiegende Unbenützbarkeit des Gebäudes ankommt, die hier bereits bei laienhafter Betrachtung ohne jeden Zweifel auf der Hand liegt. Auch der Beschwerdeführer selbst hat der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass das Gebäude seit 1961 nicht mehr als Mühle zu benützen war und dieser Nutzungszweck auch zukünftig völlig ausgeschlossen ist.
- Rechtslage: § 35 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, lautet:Paragraph 35, NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,, lautet: „§ 35 Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag
(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn
- mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
- mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
- für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
- für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß.
(3)Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.“
(3)Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (Paragraph 15,) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Absatz eins und 2 sowie Paragraph 34, Absatz eins und 2 bleiben davon unberührt.“
- Erwägungen: Der Gesetzgeber nennt in § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 alternativ zwei Voraussetzungen, die zur Erlassung eines Abbruchauftrages führen können. Die Behörde hat den Abbruchauftrag auf den Tatbestand des § 35 Abs. 2 Z. 1 gestützt.Der Gesetzgeber nennt in Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 2014 alternativ zwei Voraussetzungen, die zur Erlassung eines Abbruchauftrages führen können. Die Behörde hat den Abbruchauftrag auf den Tatbestand des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins, gestützt. Der Tatbestand des § 35 Abs. 2 Z. 1 NÖ BO 2014 ist in seinem ersten Element (von zwei kumulativ zu erfüllenden Elementen) erfüllt, da dem von der Behörde eingeholten bautechnischen Sachverständigengutachten, wonach mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes durch Baugebrechen unbenützbar ist, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde. Der Tatbestand des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BO 2014 ist in seinem ersten Element (von zwei kumulativ zu erfüllenden Elementen) erfüllt, da dem von der Behörde eingeholten bautechnischen Sachverständigengutachten, wonach mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes durch Baugebrechen unbenützbar ist, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde. Was das zweite Tatbestandselement betrifft, so ist dieses erfüllt, wenn der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat. Der Beschwerdeführer hat als Gebäudeeigentümer und Adressat des Sanierungsauftrages vom
- Juli 2017 weder aufgetragene Sanierungsmaßnahmen noch den geforderten statischen Nachweis erbracht, sondern hat stattdessen vielmehr eine völlig unzulängliche Gefälligkeitsbescheinigung vorgelegt. Den Feststellungen des bautechnischen Amtssachverständigen ist er nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Es ist überdies eine Erfahrungstatsache, dass bei Fehlen des Verputzes an Mauern wegen der Gefahr des Eindringens von Niederschlägen und sonstigen Witterungseinflüssen durch ein solches Baugebrechen die Standsicherheit der Mauer beeinträchtigt werden kann (VwGH 11.10.2011, 2009/05/0292). Darüber hinaus fehlen seit Jahrzehnten am Gebäude etliche Fenster und Türen.Was das zweite Tatbestandselement betrifft, so ist dieses erfüllt, wenn der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat. Der Beschwerdeführer hat als Gebäudeeigentümer und Adressat des Sanierungsauftrages vom
- Juli 2017 weder aufgetragene Sanierungsmaßnahmen noch den geforderten statischen Nachweis erbracht, sondern hat stattdessen vielmehr eine völlig unzulängliche Gefälligkeitsbescheinigung vorgelegt. Den Feststellungen des bautechnischen Amtssachverständigen ist er nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Es ist überdies eine Erfahrungstatsache, dass bei Fehlen des Verputzes an Mauern wegen der Gefahr des Eindringens von Niederschlägen und sonstigen Witterungseinflüssen durch ein solches Baugebrechen die Standsicherheit der Mauer beeinträchtigt werden kann (VwGH 11.10.2011, 2009/05/0292). Darüber hinaus fehlen seit Jahrzehnten am Gebäude etliche Fenster und Türen. Somit ist der Abbruchauftrag, soweit er sich auf § 35 Abs. 2 Z. 1 NÖ BO 2014 stützt, im Ergebnis nicht als rechtswidrig zu erkennen.Somit ist der Abbruchauftrag, soweit er sich auf Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BO 2014 stützt, im Ergebnis nicht als rechtswidrig zu erkennen. Zur Rechtsgrundlage des Sanierungsauftrages vom
- Juli 2017: Entgegen dem Wortlaut des § 35 Abs. 2 Z. 1 NÖ Bauordnung 2014 stützte die Baubehörde den rechtskräftigen Sanierungsauftrag formal auf § 28 NÖ Bauordnung 2014, der nur für noch nicht fertiggestellte Bauten gilt. Der Bürgermeister hätte den Sanierungsauftrag im vorliegenden Fall formal auf § 34 NÖ Bauordnung 2014 stützen müssen. Zur Bedeutung dieses Mangels im vorliegenden Fall ist Folgendes auszuführen:Entgegen dem Wortlaut des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014 stützte die Baubehörde den rechtskräftigen Sanierungsauftrag formal auf Paragraph 28, NÖ Bauordnung 2014, der nur für noch nicht fertiggestellte Bauten gilt. Der Bürgermeister hätte den Sanierungsauftrag im vorliegenden Fall formal auf Paragraph 34, NÖ Bauordnung 2014 stützen müssen. Zur Bedeutung dieses Mangels im vorliegenden Fall ist Folgendes auszuführen: Nach § 59 Abs. 1 AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen (VwGH 13.11.2012, 2011/05/0093). Die Verletzung des § 59 Abs. 1 AVG hinsichtlich der Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen steht aber nicht schlechthin unter der Sanktion der Aufhebung des Bescheides, sondern nur unter der weiteren Voraussetzung, dass auch die Begründung des Bescheides Zweifel über die maßgeblichen Vorschriften nicht beseitigt. Lässt der Inhalt des Bescheides eindeutig erkennen, dass sich der Bescheid, abgesehen von der Anführung unzutreffender Bestimmungen, (auch) auf die zutreffende Bestimmung gründet, so kann der Bescheid als in Vollziehung dieser Bestimmung ergangen angesehen werden, auch wenn die Behörden andere Bestimmungen im Spruch angeführt haben (VwGH 13.11.2012, 2011/05/0093). Nach Paragraph 59, Absatz eins, AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen (VwGH 13.11.2012, 2011/05/0093). Die Verletzung des Paragraph 59, Absatz eins, AVG hinsichtlich der Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen steht aber nicht schlechthin unter der Sanktion der Aufhebung des Bescheides, sondern nur unter der weiteren Voraussetzung, dass auch die Begründung des Bescheides Zweifel über die maßgeblichen Vorschriften nicht beseitigt. Lässt der Inhalt des Bescheides eindeutig erkennen, dass sich der Bescheid, abgesehen von der Anführung unzutreffender Bestimmungen, (auch) auf die zutreffende Bestimmung gründet, so kann der Bescheid als in Vollziehung dieser Bestimmung ergangen angesehen werden, auch wenn die Behörden andere Bestimmungen im Spruch angeführt haben (VwGH 13.11.2012, 2011/05/0093). Die Begründung des Sanierungsauftrages vom
- Juli 2017 lässt Zweifel über die angewendete Gesetzesbestimmung nicht aufkommen. Damit war der Beschwerdeführer an einer Verfolgung seiner Rechte nicht gehindert. Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen (vgl. VwGH vom
- September 2011, Zl. 2009/05/0348). Für die Durchführung des Abbruchs wird – wie bereits von der belangten Behörde – eine Frist von ca. 2 Monaten eingeräumt, welche selbst für den Fall der Beauftragung eines befugten Unternehmens zumutbar und angemessen erscheint (zuletzt VwGH 27.02.2015, 2012/06/0022 mwN).Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen vergleiche VwGH vom
- September 2011, Zl. 2009/05/0348). Für die Durchführung des Abbruchs wird – wie bereits von der belangten Behörde – eine Frist von ca. 2 Monaten eingeräumt, welche selbst für den Fall der Beauftragung eines befugten Unternehmens zumutbar und angemessen erscheint (zuletzt VwGH 27.02.2015, 2012/06/0022 mwN). Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass ein baupolizeilicher Abbruchauftrag erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung eines Bauansuchens vollstreckt werden darf (zuletzt VwGH 10.03.2014, Ro 2014/05/0009, mwN).
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. Vor allem kann in der hier im Rahmen der Beweiswürdigung vorgenommenen Beurteilung des auf Grundlage der allgemeinen Lebenserfahrung erstatteten Beschwerdevorbringens gegen die Schlüssigkeit der Gutachten keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erblickt werden (VwGH 5.11.2015, Ra 2015/06/0100).“Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. Vor allem kann in der hier im Rahmen der Beweiswürdigung vorgenommenen Beurteilung des auf Grundlage der allgemeinen Lebenserfahrung erstatteten Beschwerdevorbringens gegen die Schlüssigkeit der Gutachten keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erblickt werden (VwGH 5.11.2015, Ra 2015/06/0100).“ European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.862.001.2018