Obsah (4)
§ 38§ 24§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.09.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-929/001-2018; LVwG-AV-929/002-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgerich
§ 38Abs. 2 zu geben, soweit eine Beurteilung wegen der Dauer der Suspendierung sonst nicht möglich wäre.
(3)Die Schulbehörde hat bei Gefahr im Verzug auszusprechen, daß der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden; sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, daß die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht oder nicht mehr gegeben sind. Der Schüler ist berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren. Am Ende eines Unterrichtsjahres ist dem Schüler Gelegenheit zur Ablegung einer Feststellungsprüfung
Paragraph 38, Absatz 2, zu geben, soweit eine Beurteilung wegen der Dauer der Suspendierung sonst nicht möglich wäre.
(4)Die Schulbehörde hat nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Beendigung des Ausschlußverfahrens festzustellen, wenn die Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 für einen Ausschluß nicht vorliegen. Sie kann zugleich dem Schüler eine Rüge erteilen oder eine Maßnahme nach § 50 Abs. 2 anordnen, wenn sein Verhalten zwar einen Ausschluß nicht begründet, er aber sonst gegen seine Pflichten verstoßen hat. Andernfalls hat die Schulbehörde den Ausschluß des Schülers mit Bescheid auszusprechen.
(4)Die Schulbehörde hat nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Beendigung des Ausschlußverfahrens festzustellen, wenn die Voraussetzungen im Sinne des Absatz eins, für einen Ausschluß nicht vorliegen. Sie kann zugleich dem Schüler eine Rüge erteilen oder eine Maßnahme nach Paragraph 50, Absatz 2, anordnen, wenn sein Verhalten zwar einen Ausschluß nicht begründet, er aber sonst gegen seine Pflichten verstoßen hat. Andernfalls hat die Schulbehörde den Ausschluß des Schülers mit Bescheid auszusprechen.
(5)Der Ausschluß kann sich auf die betreffende Schule oder auf alle Schulen in einem näher zu bestimmenden Umkreis erstrecken. Von den verschiedenen Formen des Ausschlusses ist jeweils nur jene Form auszusprechen, mit der der angestrebte Sicherungszweck im Sinne des Abs. 1 bereits erreicht werden kann.
(5)Der Ausschluß kann sich auf die betreffende Schule oder auf alle Schulen in einem näher zu bestimmenden Umkreis erstrecken. Von den verschiedenen Formen des Ausschlusses ist jeweils nur jene Form auszusprechen, mit der der angestrebte Sicherungszweck im Sinne des Absatz eins, bereits erreicht werden kann.
(6)Im Falle eines Ausschlusses ist die Aufnahme in eine Schule, auf die sich der Ausschluß erstreckt, nicht zulässig.
(7)Der rechtskräftige Ausschluß kann von der Schulbehörde auf Antrag des Schülers eingeschränkt oder aufgehoben werden, wenn und soweit die Gründe für seine Verhängung wegfallen oder der Sicherungszweck auf andere Weise erreicht werden kann.
(8)Mit dem Ausschluß aus der Schule ist der Ausschluß aus dem Schülerheim verbunden. Die Schulbehörde kann unter Bedachtnahme auf Abs. 1 auch nur den Ausschluß aus dem Schülerheim aussprechen; die Bestimmungen der Abs. 2 bis 7 sind sinngemäß anzuwenden.“
(8)Mit dem Ausschluß aus der Schule ist der Ausschluß aus dem Schülerheim verbunden. Die Schulbehörde kann unter Bedachtnahme auf Absatz eins, auch nur den Ausschluß aus dem Schülerheim aussprechen; die Bestimmungen der Absatz 2 bis 7 sind sinngemäß anzuwenden.“ 3.
- § 76 Abs. 1 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. 5025-11, lautet: 3.
- Paragraph 76, Absatz eins, des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, Landesgesetzblatt 5025-11, lautet: „Schulbehörde § 76Paragraph 76 Behördenzuständigkeit
(1)Schulbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung.“
- Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 4.
- Zur Behebung des angefochtenen Bescheides: 4.1.
- Die erhobene Beschwerde ist fristgerecht eingebracht worden und auch sonst zulässig (vgl. etwa VwSlg. 9.102 A/1976). 4.1.
- Die erhobene Beschwerde ist fristgerecht eingebracht worden und auch sonst zulässig vergleiche , etwa VwSlg. 9.102 A/1976). Wie sich aus der wiedergegebenen maßgeblichen Rechtslage ergibt, ist Schulbehörde im Sinne des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes die Landesregierung. Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid jedoch vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und nicht von der Landesregierung selbst erlassen. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist die Frage, welcher Behörde eine Erledigung zuzuordnen ist, anhand des äußeren Erscheinungsbildes nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 18.3.2010, 2008/07/0229; VfSlg. 19.223/2010). Dabei genügt es nicht, dass die Behörde in Korrektur des äußeren Anscheines des Bescheides aus dem rechtlichen Zusammenhang erschlossen werden kann (vgl. etwa VwGH 5.4.1990, 90/09/0009; VfSlg. 19.223/2010). Das äußere Erscheinungsbild wird auch nicht schon durch ein bloßes Gesetzeszitat in Frage gestellt (vgl. VwGH 18.10.2000, 95/12/0367). Bei fehlender Erkennbarkeit einer bestimmten Behörde liegt überhaupt kein Bescheid vor (vgl. etwa VwGH 30.9.1996, 96/12/0268). Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist die Frage, welcher Behörde eine Erledigung zuzuordnen ist, anhand des äußeren Erscheinungsbildes nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen vergleiche , etwa VwGH 18.3.2010, 2008/07/0229; VfSlg. 19.223 aus 2010,). Dabei genügt es nicht, dass die Behörde in Korrektur des äußeren Anscheines des Bescheides aus dem rechtlichen Zusammenhang erschlossen werden kann vergleiche etwa VwGH 5.4.1990, 90/09/0009; VfSlg. 19.223 aus 2010,). Das äußere Erscheinungsbild wird auch nicht schon durch ein bloßes Gesetzeszitat in Frage gestellt vergleiche , VwGH 18.10.2000, 95/12/0367). Bei fehlender Erkennbarkeit einer bestimmten Behörde liegt überhaupt kein Bescheid vor vergleiche etwa VwGH 30.9.1996, 96/12/0268). Zum Amt der Landesregierung ist festzuhalten, dass dieses grundsätzlich als Hilfsapparat – der Landesregierung, in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung des Landeshauptmannes – tätig wird. Es kann aber auch von Gesetzes wegen als eigene Behörde berufen sein (vgl. etwa VwGH 20.12.1996, 95/17/0392). Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass gerade die Vielfalt der Tätigkeits- und Zuständigkeitsbereiche der Ämter der Landesregierungen es erforderlich macht, dass bei der Ausfertigung von Bescheiden jeweils klar und unmissverständlich zum Ausdruck kommt, ob das Amt der Landesregierung nun als Hilfsapparat der Landesregierung oder des Landeshauptmannes oder als selbständige Behörde handelt. Die Entscheidung dieser Frage darf auf keinen Fall dem Wohlwollen oder dem Spürsinn der durch den jeweiligen Bescheid Betroffenen überlassen werden. Die Einhaltung der Zuständigkeitsregeln steht in enger Nahebeziehung zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter und stellt damit eine rechtsstaatliche Forderung von grundlegender Bedeutung dar (vgl. etwa VwGH 16.9.2013, 2012/12/0156, mwH). Zum Amt der Landesregierung ist festzuhalten, dass dieses grundsätzlich als Hilfsapparat – der Landesregierung, in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung des Landeshauptmannes – tätig wird. Es kann aber auch von Gesetzes wegen als eigene Behörde berufen sein vergleiche etwa VwGH 20.12.1996, 95/17/0392). Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass gerade die Vielfalt der Tätigkeits- und Zuständigkeitsbereiche der Ämter der Landesregierungen es erforderlich macht, dass bei der Ausfertigung von Bescheiden jeweils klar und unmissverständlich zum Ausdruck kommt, ob das Amt der Landesregierung nun als Hilfsapparat der Landesregierung oder des Landeshauptmannes oder als selbständige Behörde handelt. Die Entscheidung dieser Frage darf auf keinen Fall dem Wohlwollen oder dem Spürsinn der durch den jeweiligen Bescheid Betroffenen überlassen werden. Die Einhaltung der Zuständigkeitsregeln steht in enger Nahebeziehung zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter und stellt damit eine rechtsstaatliche Forderung von grundlegender Bedeutung dar vergleiche etwa VwGH 16.9.2013, 2012/12/0156, mwH). Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei auch ausgeführt, dass beim Amt der Landesregierung vor allem die Fertigungsklausel für die Zurechnung ausschlaggebend ist (vgl. etwa VwGH 3.10.1996, 96/06/0111). Ohne einen entsprechenden Hinweis in der Fertigungsklausel (etwa: „für die Landesregierung“ oder „für den Landeshauptmann“) ist von einer Zurechnung zum Amt der Landesregierung auszugehen (vgl. etwa VwSlg. 9.608 A/1978). Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei auch ausgeführt, dass beim Amt der Landesregierung vor allem die Fertigungsklausel für die Zurechnung ausschlaggebend ist vergleiche etwa VwGH 3.10.1996, 96/06/0111). Ohne einen entsprechenden Hinweis in der Fertigungsklausel (etwa: „für die Landesregierung“ oder „für den Landeshauptmann“) ist von einer Zurechnung zum Amt der Landesregierung auszugehen vergleiche etwa VwSlg. 9.608 A/1978). Zudem verbietet sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei ausdrücklicher Behördenbezeichnung eine Auslegung dahingehend, dass die bezeichnete Behörde entgegen der Bezeichnung lediglich als Geschäftsapparat einer Behörde angesprochen wird (vgl. etwa VwGH 29.4.1992, 92/17/0045).Zudem verbietet sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei ausdrücklicher Behördenbezeichnung eine Auslegung dahingehend, dass die bezeichnete Behörde entgegen der Bezeichnung lediglich als Geschäftsapparat einer Behörde angesprochen wird vergleiche , etwa VwGH 29.4.1992, 92/17/0045). Im vorliegenden Fall wird im angefochtenen Bescheid lediglich bei Wiedergabe des Gesetzestextes im Rahmen der Begründung des angefochtenen Bescheides die Landesregierung (unkommentiert) als Behörde angesprochen. Im Kopf des Bescheides wird hingegen zwei Mal das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung genannt und es wird insbesondere in der Sprucheinleitung das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung ausdrücklich als bescheiderlassende Behörde bezeichnet („Über den Antrag […] ergeht vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Schulen als zuständige Schulbehörde folgender Spruch“). Auch weist die Fertigungsklausel keinerlei Bezug zu einer anderen Behörde auf. Es besteht daher vor diesem Hintergrund kein Zweifel daran, dass der angefochtene Bescheid dem Amt der Niederösterreichischen Landesregierung (und nicht der Landesregierung oder der Landeshauptfrau oder einer nicht bestimmbaren Behörde) zuzurechnen ist. Das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung war zur Bescheiderlassung aber nicht zuständig. Die fehlende Zuständigkeit ist vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von Amts wegen aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 29.9.2016, Ra 2016/05/0080). Der Beschwerde ist daher insoweit Folge zu geben als der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der Behörde behoben wird. Die fehlende Zuständigkeit ist vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von Amts wegen aufzugreifen vergleiche etwa VwGH 29.9.2016, Ra 2016/05/0080). Der Beschwerde ist daher insoweit Folge zu geben als der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der Behörde behoben wird. Durch die Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. etwa VwGH 30.1.2015, Ra 2014/02/0174).Durch die Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vergleiche etwa VwGH 30.1.2015, Ra 2014/02/0174). Die Durchführung einer Verhandlung konnte angesichts dieses Verfahrensergebnisses
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG unterbleiben. Die Durchführung einer Verhandlung konnte angesichts dieses Verfahrensergebnisses
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben. 4.1.
- Der Vollständigkeit halber ist für das nunmehrige verwaltungsbehördliche Verfahren vor der zuständigen Behörde darauf hinzuweisen, dass die Behörde auch auf die nunmehrigen Beschwerdeausführungen – inklusive der Beschwerdeeinwendungen betreffend den im angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Sachverhalt und betreffend die Beschlussfassung der Klassenkonferenz – sachgerecht einzugehen und allfällig in diesem Zusammenhang noch notwendige Ermittlungen durchzuführen haben wird, zumal nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung für die Entscheidung die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt maßgeblich ist (vgl. etwa VwGH 16.3.2018, Ro 2018/02/0001).4.1.
- Der Vollständigkeit halber ist für das nunmehrige verwaltungsbehördliche Verfahren vor der zuständigen Behörde darauf hinzuweisen, dass die Behörde auch auf die nunmehrigen Beschwerdeausführungen – inklusive der Beschwerdeeinwendungen betreffend den im angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Sachverhalt und betreffend die Beschlussfassung der Klassenkonferenz – sachgerecht einzugehen und allfällig in diesem Zusammenhang noch notwendige Ermittlungen durchzuführen haben wird, zumal nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung für die Entscheidung die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt maßgeblich ist vergleiche etwa VwGH 16.3.2018, Ro 2018/02/0001). 4.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen und es folgen die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen (vgl. dazu etwa VwGH 4.8.2015, Ro 2015/02/0021).Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen und es folgen die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen vergleiche dazu etwa VwGH 4.8.2015, Ro 2015/02/0021). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.929.001.2018