RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.09.2018 GeschäftszahlLVwG-S-1455/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 9Abs.
1 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992“Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992“ Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 220,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 22 Stunden) verhängt. Ferner wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 64 VStG der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben.Ferner wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 64, VStG der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde vom
- Juni 2018 brachte die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung zusammengefasst vor, sie habe mit der verwendeten Wurstware lediglich Raben gefüttert. Die Behörde habe auch nicht ermittelt, ob am Ort des Geschehens überhaupt Müllbehälter vorgesehen seien, um eine getrennte Müllentsorgung durchzuführen. Beantragt wurde die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens, in eventu Verhängung einer geringeren Strafe sowie jedenfalls eine öffentliche mündliche Verhandlung.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
- NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, LGBl. 8240-6:2.
- NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, Landesgesetzblatt 8240-6: Erfassung und Behandlung von nicht gefährlichem Siedlungsabfall im Pflichtbereich § 9.
(1)Im Pflichtbereich sind die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nach Maßgabe der §§ 11, 12 und 14 nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen.Paragraph 9,
(1)Im Pflichtbereich sind die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nach Maßgabe der Paragraphen 11, 12 und 14 nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen. Dies gilt nicht für kompostierbare Abfälle, wenn sie einer sachgemäßen Kompostierung im örtlichen Nahebereich zugeführt werden, für betriebliche Abfälle sowie für Abfälle, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften erfaßt und behandelt werden. (…) Getrennte Erfassung von Müll im Pflichtbereich § 12
(1)Wird eine getrennte Erfassung von Müll durchgeführt, sind dementsprechende Müllbehälter vorzusehen. Der getrennte Müll ist in den bereitgestellten Müllbehältern bestimmungsgemäß zu erfassen.Paragraph 12,
(1)Wird eine getrennte Erfassung von Müll durchgeführt, sind dementsprechende Müllbehälter vorzusehen. Der getrennte Müll ist in den bereitgestellten Müllbehältern bestimmungsgemäß zu erfassen. (…) Strafen § 33.
(1)Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht unbeschadet der Bestimmungen des § 10 des NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetzes 2009, LGBl. 3400, eine Verwaltungsübertretung, wer auch ohne eine Abgabenverkürzung zu bewirken,…Paragraph 33,
(1)Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 10, des NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetzes 2009, Landesgesetzblatt 3400, eine Verwaltungsübertretung, wer auch ohne eine Abgabenverkürzung zu bewirken,…
- bei getrennter Erfassung von Müll diesen nicht in den bereitgestellten Müllbehältern bestimmungsgemäß erfaßt (§ 12),
- bei getrennter Erfassung von Müll diesen nicht in den bereitgestellten Müllbehältern bestimmungsgemäß erfaßt (Paragraph 12,),
(2)Die Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 2.200,–, Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Zif. 2, 3 oder 5 bei Vorliegen erschwerender Umstände, insbesondere im Wiederholungsfall, mit einer Geldstrafe bis zu € 21.800,– zu bestrafen.
(2)Die Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 2.200,–, Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Zif. 2, 3 oder 5 bei Vorliegen erschwerender Umstände, insbesondere im Wiederholungsfall, mit einer Geldstrafe bis zu € 21.800,– zu bestrafen. 2.
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG: Verbot der Verhängung einer höheren Strafe §
- Auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.Paragraph 42, Auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid. Verhandlung § 44.
(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 44,
(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. (…) Erkenntnisse §
- Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Kosten §
- Paragraph 52, (…)
(8)Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. (…) 2.
- Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG: § 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:Paragraph 44 a, Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
- die als erwiesen angenommene Tat; … § 45.
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wennParagraph 45,
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
- die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet; … 2.
- Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. 3. Würdigung: Gemäß § 9 NÖ AWG 1992 ist der Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigte im Pflichtbereich verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen. Gemäß Paragraph 9, NÖ AWG 1992 ist der Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigte im Pflichtbereich verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen. Gemäß § 33 Abs. 1 Z. 6 NÖ AWG 1992 ist wegen einer Verwaltungsübertretung zu bestrafen, wer bei getrennter Erfassung von Müll diesen nicht in den bereitgestellten Müllbehältern bestimmungsgemäß erfasst.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 6, NÖ AWG 1992 ist wegen einer Verwaltungsübertretung zu bestrafen, wer bei getrennter Erfassung von Müll diesen nicht in den bereitgestellten Müllbehältern bestimmungsgemäß erfasst. Der Beschwerdeführerin wurde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, vorgeworfen, dass sie „trotz im gegenständlichen Pflichtbereich durchgeführter getrennter Erfassung von Müll diesen nicht in den bereitgestellten Müllbehältern bestimmungsgemäß erfasst“ habe. Gemäß § 44a VStG hat der Spruch (unter anderem) die als erwiesen angenommene Tat (Z. 1) und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Z. 2), zu enthalten. Gemäß Paragraph 44 a, VStG hat der Spruch (unter anderem) die als erwiesen angenommene Tat (Ziffer eins,) und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Ziffer 2,), zu enthalten. Das erfordert in aller Regel die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens (VwGH vom 20.10.2017, Ra2017/02/0078). Somit muss im Spruch die Erfüllung aller Tatbestandselemente der Vorschrift, die - nach Auffassung der Behörde - übertreten wurde, dargetan werden (vgl. etwa B.Kneihs in N.Raschauer/W.Wessely, VStG § 44a Rz 4 und 5, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung, sowie etwa das Erkenntnis des VwGH vom 29.3.2007, 2004/07/0041).Somit muss im Spruch die Erfüllung aller Tatbestandselemente der Vorschrift, die - nach Auffassung der Behörde - übertreten wurde, dargetan werden vergleiche etwa B.Kneihs in N.Raschauer/W.Wessely, VStG Paragraph 44 a, Rz 4 und 5, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung, sowie etwa das Erkenntnis des VwGH vom 29.3.2007, 2004/07/0041). Es ist grundsätzlich nicht nur das Recht, sondern die Pflicht des Verwaltungsgerichtes, einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der Strafbehörde richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung (wozu auch der Tatort gehört) durch die Behörde gesetzt wurde. Dementsprechend ist auch im konkreten Fall insbesondere zu beurteilen, ob die im Spruch enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a Z. 1 VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt (VwGH 13.6.1984, 82/03/0265, 15.10.1986, 84/01/0148).Dementsprechend ist auch im konkreten Fall insbesondere zu beurteilen, ob die im Spruch enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt (VwGH 13.6.1984, 82/03/0265, 15.10.1986, 84/01/0148). § 33 Abs. 1 Z. 6 NÖ AWG ist als Unterlassungsdelikt zu qualifizieren, da das „Nicht-Erfassen“, somit die Unterlassung des „Erfassens“ von Müll in den von der Gemeinde bereitgestellten Müllbehältern unter Strafe gestellt wird. Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 6, NÖ AWG ist als Unterlassungsdelikt zu qualifizieren, da das „Nicht-Erfassen“, somit die Unterlassung des „Erfassens“ von Müll in den von der Gemeinde bereitgestellten Müllbehältern unter Strafe gestellt wird. Bei Unterlassungsdelikten ist eine Verwaltungsübertretung regelmäßig dort als begehen anzusehen, wo der Täter hätte handeln sollen (VwGH vom 2000/03/0071, 0072; 20.10.2009, 2008/05/0078). Die Verpflichtung, ihre nicht gefährlichen Siedlungsabfälle nur durch Einrichtungen der Gemeinde *** erfassen und behandeln zu lassen bzw. Müll bei getrennter Erfassung in den für die getrennte Erfassung bereitgestellten Müllbehältern zu erfassen, trifft Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigte im Pflichtbereich der Gemeinde *** am Ort der Zuteilung der bereitgestellten Müllbehälter. Als Tatort einer Verwaltungsübertretung gemäß § 33 Abs. 1 Z.
§ 12Abs.
1 NÖ AWG 1992 kommt eben nur ein Grundstück in Betracht, für welches Müllbehälter bereitgestellt wurden bzw. eine Teilnahmeverpflichtung für die öffentliche Müllabfuhr mit (dinglich wirkendem!) Bescheid des Bürgermeisters (bzw. im gegenständlichen Fall des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk ***) auch ausgesprochen wurde.Als Tatort einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, NÖ AWG 1992 kommt eben nur ein Grundstück in Betracht, für welches Müllbehälter bereitgestellt wurden bzw. eine Teilnahmeverpflichtung für die öffentliche Müllabfuhr mit (dinglich wirkendem!) Bescheid des Bürgermeisters (bzw. im gegenständlichen Fall des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk ***) auch ausgesprochen wurde. Als Tatort dieser Verwaltungsübertretung ist daher jener Ort bzw. jenes Grundstück anzusehen und gemäß § 44a Z 1 VStG im Bescheidspruch anzuführen, wo der Müll in den dort bereitgestellten Müllbehälter zu erfassen gewesen wäre und nicht der Auffindungsort des nicht pflichtgemäß erfassten Mülls.Als Tatort dieser Verwaltungsübertretung ist daher jener Ort bzw. jenes Grundstück anzusehen und gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG im Bescheidspruch anzuführen, wo der Müll in den dort bereitgestellten Müllbehälter zu erfassen gewesen wäre und nicht der Auffindungsort des nicht pflichtgemäß erfassten Mülls. Dies folgt auch unmittelbar aus dem (für die Erfassung und Behandlung von nicht gefährlichem Siedlungsabfall durch die Gemeinde) zwingend vorgeschriebenen Holsystem (vgl. § 11 Abs. 3 NÖ AWG 1992) bzw. aus der Verpflichtung für die Erfassung und Behandlung von Müll die für ein Grundstück zugeteilten Müllbehälter zu verwenden. Dies folgt auch unmittelbar aus dem (für die Erfassung und Behandlung von nicht gefährlichem Siedlungsabfall durch die Gemeinde) zwingend vorgeschriebenen Holsystem vergleiche Paragraph 11, Absatz 3, NÖ AWG 1992) bzw. aus der Verpflichtung für die Erfassung und Behandlung von Müll die für ein Grundstück zugeteilten Müllbehälter zu verwenden. Beim vorgeworfenen Tatort („unbenannte Verbindungsstraße“) handelt es sich nicht um ein konkret bezeichnetes Grundstück. Für eine ausreichende Angabe der als erwiesen angenommenen Tat gemäß § 44a Z 1 VStG wäre der Tatort hinreichend so zu bezeichnen, dass die Beurteilung, ob es sich dabei um ein Grundstück im Pflichtbereich der öffentlichen Müllabfuhr handelt, für welches Müllbehälter bereitgestellt wurden, ermöglicht wird. Insofern genügt der Spruch des angefochtenen Bescheides schon dem von § 44a VStG geforderten Konkretisierungsgebot nicht. Beim vorgeworfenen Tatort („unbenannte Verbindungsstraße“) handelt es sich nicht um ein konkret bezeichnetes Grundstück. Für eine ausreichende Angabe der als erwiesen angenommenen Tat gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG wäre der Tatort hinreichend so zu bezeichnen, dass die Beurteilung, ob es sich dabei um ein Grundstück im Pflichtbereich der öffentlichen Müllabfuhr handelt, für welches Müllbehälter bereitgestellt wurden, ermöglicht wird. Insofern genügt der Spruch des angefochtenen Bescheides schon dem von Paragraph 44 a, VStG geforderten Konkretisierungsgebot nicht. Allerdings würde die Bezeichnung „Verbindungsstraße“ eher auf eine Verkehrsfläche deuten, welche gemäß § 9 Abs. 1 NÖ AWG 1992 nicht vom Pflichtbereich der Gemeinde umfasst wäre. Vielmehr wäre die Beschwerdeführerin verpflichtet, anfallenden Müll in den bei ihrem Wohngrundstück zugeteilten und bereitgestellten Müllbehältern (getrennt) zu erfassen. Allerdings würde die Bezeichnung „Verbindungsstraße“ eher auf eine Verkehrsfläche deuten, welche gemäß Paragraph 9, Absatz eins, NÖ AWG 1992 nicht vom Pflichtbereich der Gemeinde umfasst wäre. Vielmehr wäre die Beschwerdeführerin verpflichtet, anfallenden Müll in den bei ihrem Wohngrundstück zugeteilten und bereitgestellten Müllbehältern (getrennt) zu erfassen. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin somit keinen Tatort vorgeworfen, an welchem die Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 33 Abs. 1 Z.
§ 9Abs.
1 NÖ AWG 1992, also die Unterlassung des „Erfassens“ von Müll in den von der Gemeinde bereitgestellten Müllbehältern, möglich wäre. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin somit keinen Tatort vorgeworfen, an welchem die Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, NÖ AWG 1992, also die Unterlassung des „Erfassens“ von Müll in den von der Gemeinde bereitgestellten Müllbehältern, möglich wäre. Da der Tatort jedoch ein essentielles Element der im Spruch eines Straferkenntnisses nach § 44a Z. 1 VStG aufgenommenen Tat ist, kann das erkennende Gericht diesen auch nicht austauschen (VwGH 19.09.1996, ZI. 96/07/0002; 15.11.1994, 92/07/0139).Da der Tatort jedoch ein essentielles Element der im Spruch eines Straferkenntnisses nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG aufgenommenen Tat ist, kann das erkennende Gericht diesen auch nicht austauschen (VwGH 19.09.1996, ZI. 96/07/0002; 15.11.1994, 92/07/0139). Im gegenständlichen Fall erübrigt sich somit eine weitere Prüfung des Sachverhalts. Dies deshalb, da der von der Behörde vorgeworfene Sachverhalt nicht den Tatbestand des § 33 Abs. 1 Z.
§ 12Abs.
1 NÖ AWG 1992 erfüllt.Dies deshalb, da der von der Behörde vorgeworfene Sachverhalt nicht den Tatbestand des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, NÖ AWG 1992 erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte trotz Antrages abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war.
- Zu Spruchpunkt 2 – Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1455.001.2018