RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.09.2018 GeschäftszahlLVwG-S-1987/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Schwarzmann als Einzelrichter über die Beschwerde von A, geb. ***, derzeit im Polizeianhaltezentrum der Landespolizeidirektion Wien, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 23.8.2018, ***, betreffend Abweisung seines Antrages auf Aufschub des Vollzuges einer Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 54a Abs. 1 VStG, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Schwarzmann als Einzelrichter über die Beschwerde von A, geb. ***, derzeit im Polizeianhaltezentrum der Landespolizeidirektion Wien, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 23.8.2018, ***, betreffend Abweisung seines Antrages auf Aufschub des Vollzuges einer Ersatzfreiheitsstrafe gemäß Paragraph 54 a, Absatz eins, VStG, zu Recht:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 38, § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 38,, Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 54a Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraph 54 a, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGGParagraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Mit (rechtskräftigem) Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya (im folgenden: „belangte Behörde“) vom 10.2.2017, ***, wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 1 Abs. 3, § 37 Abs. 1 und 3 Z.1 Führerscheingesetz (FSG) eine Geldstrafe von 1.800 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 832 Stunden) verhängt, da er am 7.11.2016 den Pkw mit dem Kennzeichen *** auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, ohne in Besitz einer Lenkberechtigung zu sein.Mit (rechtskräftigem) Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya (im folgenden: „belangte Behörde“) vom 10.2.2017, ***, wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 37, Absatz eins, und 3 Ziffer eins, Führerscheingesetz (FSG) eine Geldstrafe von 1.800 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 832 Stunden) verhängt, da er am 7.11.2016 den Pkw mit dem Kennzeichen *** auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, ohne in Besitz einer Lenkberechtigung zu sein. Am 15.5.2018 erfolgte, zumal die Strafe nicht zur Gänze bezahlt worden war, die Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe (offene Geldstrafe: 1.215 Euro, offene Ersatzfreiheitsstrafe: 23 Tage 9 Stunden). Ein daraufhin eingebrachter Antrag des Beschwerdeführers auf Zahlungsaufschub der offenen Strafe wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 9.8.2018 abgewiesen. Sodann brachte der Beschwerdeführer am 22.8.2018 ein „Ansuchen um außertürliche Haftunterbrechung“ mit folgender Begründung ein: Er sei seit 20.6.2018 als Security eingestellt. Er habe die Sorge, dass er seine Arbeit und in der Folge auch seine Unterkunft verliere. Am 21.8.2018 habe seine Lebensgefährtin ins Spital müssen, da jederzeit eine körpereigene Meningitis bei ihr ausbrechen könne. Es stünden jede Menge Arzttermine an, die sie nicht alleine machen sollte, weil ihr auf dem Weg niemand ohne Erfahrung helfen könne. Sobald alles geklärt sei, sei er bereit, seine Haftstrafe, falls noch notwendig, restlos abzusitzen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.8.2018 hat die belangte Behörde diesen Antrag mangels Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 54a Abs. 1 VStG abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.8.2018 hat die belangte Behörde diesen Antrag mangels Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß Paragraph 54 a, Absatz eins, VStG abgewiesen. Seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde hat der Beschwerdeführer ein Schreiben seiner Lebensgefährtin beigelegt, wonach es nicht richtig sei, dass sie der Beschwerdeführer zum Arzt begleiten müsse. Vielmehr gehe es darum, dass sie seit 6.8.2019 (gemeint wohl: 2018) wegen Verdachts einer Sommergrippe im Krankenstand sei. Ihr Allgemeinzustand und ihre Kopfschmerzen verschlechterten sich trotz Antibiotikagabe. Durch die im Jahr 2006 vorangegangene Mastoiditis sowie Meningitis werde jetzt ein Schädel-MRT gemacht, und durch ihre zeitweisen neurologisch bedingten Aussetzer (epileptischen Anfälle) folgten weitere Untersuchungen beim Neurologen und dergleichen, um die richtigen Medikamente einzustellen. Sie sei zwar erwachsen und könne Arztbesuche allein machen, aber es gehe primär darum, dass sie psychisch geschwächt sei und mit leichten Depressionen kämpfe. Dadurch und durch die epileptischen Anfälle benötige sie dringend die Unterstützung ihres Lebensgefährten, da sie z.B. nicht selbst bei Anfällen die Rettung rufen könne. Sie bedürfe zwar keiner Pflege im eigentlichen Sinn, allerdings einer Unterstützung im Alltag. Sie ersuche daher einer Haftunterbrechung bis zu ihrer Genesung zuzustimmen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde den Akt mitsamt der Beschwerde vorgelegt hat, hat über die Beschwerde wie folgt erwogen: Gemäß § 54a Abs. 1 VStG 1991 kann auf Antrag des Bestraften aus wichtigem Grund der Strafvollzug aufgeschoben werden, insbesondere wennGemäß Paragraph 54 a, Absatz eins, VStG 1991 kann auf Antrag des Bestraften aus wichtigem Grund der Strafvollzug aufgeschoben werden, insbesondere wenn
- durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe die Erwerbsmöglichkeit des Bestraften oder der notwendige Unterhalt der ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gefährdet würde oder
- dringende Angelegenheiten, die Angehörige (§ 36a AVG) betreffen, zu ordnen sind.dringende Angelegenheiten, die Angehörige (Paragraph 36 a, AVG) betreffen, zu ordnen sind. Die Bestrafung des Beschwerdeführers ist als „res judicata“ rechtskräftig und durch keinerlei Rechtsmittel mehr anfechtbar. Verfahrensgegenstand ist somit nur die Frage der Gewährung eines Aufschubes des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe. Insofern ist für das gegenständliche Beschwerdeverfahren allein maßgeblich, ob die in § 54a Abs. 1 VStG näher angeführten Voraussetzungen vorliegen. Die Bestrafung des Beschwerdeführers ist als „res judicata“ rechtskräftig und durch keinerlei Rechtsmittel mehr anfechtbar. Verfahrensgegenstand ist somit nur die Frage der Gewährung eines Aufschubes des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe. Insofern ist für das gegenständliche Beschwerdeverfahren allein maßgeblich, ob die in Paragraph 54 a, Absatz eins, VStG näher angeführten Voraussetzungen vorliegen. In § 54a Abs. 1 VStG sind wichtige Gründe, aus welchen der Strafvollzug aufgeschoben werden kann, angeführt. Beispielsweise führt das Gesetz in den Z. 1 und 2 Umstände an, welche die persönliche Lebensführung des Bestraften betreffen. Auf Grund eines Antrages gemäß § 54a Abs. 1 VStG soll daher vor allem vermieden werden, dass durch die Wahl des Zeitpunktes der Vollstreckung der Freiheitsstrafe auf unbillige Weise in die persönliche Lebensführung des Bestraften eingegriffen wird (vgl. VwGH vom 16.9.2010, 2010/09/0094). Auf den Strafaufschub besteht aber kein Rechtsanspruch; die Behörde hat vielmehr diesbezüglich Ermessen, wobei sie die vom Bestraften geltend gemachten wichtigen Gründe gegen den Strafzweck abzuwägen hat und der Zweck der Freiheitsstrafe nicht vereitelt werden darf (vgl. Wessely in Raschauer / Wessely (Hrsg.), VStG2 § 54a Rz 5).In Paragraph 54 a, Absatz eins, VStG sind wichtige Gründe, aus welchen der Strafvollzug aufgeschoben werden kann, angeführt. Beispielsweise führt das Gesetz in den Ziffer eins und 2 Umstände an, welche die persönliche Lebensführung des Bestraften betreffen. Auf Grund eines Antrages gemäß Paragraph 54 a, Absatz eins, VStG soll daher vor allem vermieden werden, dass durch die Wahl des Zeitpunktes der Vollstreckung der Freiheitsstrafe auf unbillige Weise in die persönliche Lebensführung des Bestraften eingegriffen wird vergleiche VwGH vom 16.9.2010, 2010/09/0094). Auf den Strafaufschub besteht aber kein Rechtsanspruch; die Behörde hat vielmehr diesbezüglich Ermessen, wobei sie die vom Bestraften geltend gemachten wichtigen Gründe gegen den Strafzweck abzuwägen hat und der Zweck der Freiheitsstrafe nicht vereitelt werden darf vergleiche Wessely in Raschauer / Wessely (Hrsg.), VStG2 Paragraph 54 a, Rz 5). In der Beschwerde wird nicht dargetan, dass durch den Vollzug der Freiheitsstrafe die Erwerbsmöglichkeit des Beschwerdeführers oder der Unterhalt von unterhaltsberechtigten Personen gefährdet sei, sondern dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers dessen Unterstützung im Alltag krankheitshalber benötige. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Partei, die eine Begünstigung – wie etwa die Gewährung eines Strafaufschubes – in Anspruch nehmen will, in besonderem Maße zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsermittlung (durch Darlegung der Gründe im Antrag und durch Untermauerung mit entsprechenden Beweisanboten) verpflichtet ist. Eine solche Mitwirkung ist nicht erfolgt, da der Beschwerdeführer einerseits im Antrag vom 22.8.2018 etwas anderes behauptet hat (nämlich dass seine Lebensgefährtin Arzttermine nicht alleine absolvieren solle) als nun in der Beschwerde vorgebracht (nämlich dass seine Lebensgefährtin seine Unterstützung im Alltag benötige) und andererseits zu seinem nunmehrigen Vorbringen keinerlei Befunde, Gutachten, ärztliche Bestätigungen o.ä. vorgelegt hat. Dass mit der Unterstützung seiner Lebensgefährtin im Alltag „dringende Angelegenheiten“, die seine persönliche Lebensführung betreffen, zu „ordnen“ wären und warum ihr diese Unterstützung niemand anderer zukommen lassen könne, vermag er damit aber nicht darzutun. Schlussendlich ist bei der Abwägung auch zu berücksichtigen, dass durch den beantragten Aufschub bis zur Genesung der Lebensgefährtin bzw. bis „alles geklärt ist“, also bis zu einem völlig unsicheren Zeitpunkt, der Zweck der Freiheitsstrafe (nachdem der wegen Lenkens ohne Lenkberechtigung bestrafte Beschwerdeführer nach Ratenzahlungs- und Stundungsgesuchen nur einen kleinen Teil der Geldstrafe entrichtet und die Ersatzfreiheitsstrafe nicht freiwillig angetreten hat) vereitelt würde. Auch sonst wurden keine „wichtigen Gründe“ für einen Strafaufschub im Sinne des § 54a Abs. 1 VStG dargetan. Da es somit an den Voraussetzungen für die Gewährung eines Aufschubes des Strafvollzuges mangelt, kann die mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde erfolgte Ermessensentscheidung auf Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Strafaufschub nicht als rechtswidrig erkannt werden. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.Auch sonst wurden keine „wichtigen Gründe“ für einen Strafaufschub im Sinne des Paragraph 54 a, Absatz eins, VStG dargetan. Da es somit an den Voraussetzungen für die Gewährung eines Aufschubes des Strafvollzuges mangelt, kann die mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde erfolgte Ermessensentscheidung auf Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Strafaufschub nicht als rechtswidrig erkannt werden. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 44 Abs. 3 Z. 4 VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, da sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid gerichtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 4, VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, da sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid gerichtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1987.001.2018