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{'item': 'LVwG-S-2853/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.09.2018 GeschäftszahlLVwG-S-2853/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Leisser als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch Herrn B, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 02.11.2017, Zl. ***, betreffend Strafverhängung nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht:

  1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben, als die in den Spruchpunkten
  2. und
  3. verhängte Geldstrafe auf jeweils € 1.000,-- (insgesamt sohin € 2.000,--) herabgesetzt und die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafen mit zweimal einem Tag bestimmt werden.Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben, als die in den Spruchpunkten
  4. und
  5. verhängte Geldstrafe auf jeweils € 1.000,-- (insgesamt sohin € 2.000,--) herabgesetzt und die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafen mit zweimal einem Tag bestimmt werden.,
  6. Der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) war deshalb mit € 200,-- neu zu bestimmen und Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG nicht aufzuerlegen.Der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) war deshalb mit € 200,-- neu zu bestimmen und Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG nicht aufzuerlegen.,
  7. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. , Entscheidungsgründe: Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer nachstehend angelastet: „ Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Zeit: 23.06.2017, 11:05 Uhr Ort: *** *** Tatbeschreibung:
  8. Sie haben als Arbeitgeber im Sinne der §§ 3 Abs. 2, 8 Abs. 1 oder 19 Abs. 1 zu verantworten, dass den Bestimmungen des § 22 Abs.1 LSD-BG zuwinder gehandelt wurde, da während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung insgesamt (§ 19 Abs. 3 Z 6) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel im Sinne der Richtlinie 91/533 des Rates über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache, ausgenommen den Arbeitsvertrag, am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten sind oder diese den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich gemacht werden müssen, auch wenn die Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers in Österreich früher geendet hat. Der Arbeitsvertrag ist entweder in deutscher oder in englischer Sprache bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber. § 21 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.Arbeitnehmer: C, geb. ***, Nationalität: TSCHECHISCHE REPUBLIKSie haben als Arbeitgeber im Sinne der Paragraphen 3, Absatz 2, 8, Absatz eins, oder 19 Absatz eins, zu verantworten, dass den Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz eins, LSD-BG zuwinder gehandelt wurde, da während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung insgesamt (Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 6,) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel im Sinne der Richtlinie 91/533 des Rates über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache, ausgenommen den Arbeitsvertrag, am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten sind oder diese den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich gemacht werden müssen, auch wenn die Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers in Österreich früher geendet hat. Der Arbeitsvertrag ist entweder in deutscher oder in englischer Sprache bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber. Paragraph 21, Absatz 2, findet sinngemäß Anwendung., Arbeitnehmer: C, geb. ***, Nationalität: TSCHECHISCHE REPUBLIK
  9. Sie haben als Arbeitgeber im Sinne der §§ 3 Abs. 2, 8 Abs. 1 oder 19 Abs. 1 zu verantworten, dass den Bestimmungen des § 22 Abs.1 LSD-BG zuwinder gehandelt wurde, da während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung insgesamt (§ 19 Abs. 3 Z 6) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel im Sinne der Richtlinie 91/533 des Rates über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache, ausgenommen den Arbeitsvertrag, am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten sind oder diese den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich gemacht werden müssen, auch wenn die Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers in Österreich früher geendet hat. Der Arbeitsvertrag ist entweder in deutscher oder in englischer Sprache bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber. § 21 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.Arbeitnehmer: D, geb. ***, Nationalität: TSCHECHISCHE REPUBLIK Sie haben als Arbeitgeber im Sinne der Paragraphen 3, Absatz 2, 8, Absatz eins, oder 19 Absatz eins, zu verantworten, dass den Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz eins, LSD-BG zuwinder gehandelt wurde, da während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung insgesamt (Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 6,) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel im Sinne der Richtlinie 91/533 des Rates über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache, ausgenommen den Arbeitsvertrag, am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten sind oder diese den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich gemacht werden müssen, auch wenn die Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers in Österreich früher geendet hat. Der Arbeitsvertrag ist entweder in deutscher oder in englischer Sprache bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber. Paragraph 21, Absatz 2, findet sinngemäß Anwendung., Arbeitnehmer: D, geb. ***, Nationalität: TSCHECHISCHE REPUBLIK Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu
  10. § 22 Abs. 1 LSD-BG iVm § 28 Z 1 LSD-BGzu
  11. Paragraph 22, Absatz eins, LSD-BG in Verbindung mit Paragraph 28, Ziffer eins, LSD-BG zu
  12. § 22 Abs. 1 LSD-BG iVm § 28 Z 1 LSD-BGzu
  13. Paragraph 22, Absatz eins, LSD-BG in Verbindung mit Paragraph 28, Ziffer eins, LSD-BG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafen von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafen von Gemäß zu
  14. € 2.000,00 48 Stunden § 28 Z 1 LSD-BGParagraph 28, Ziffer eins, LSD-BG zu
  15. € 2.000,00 48 Stunden § 28 Z 1 LSD-BGParagraph 28, Ziffer eins, LSD-BG Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 400,00 Gesamtbetrag: € 4.400,00 „ Begründet wurde diese Entscheidung nach Hinweis auf die von Organen der Finanzpolizei gelegte Anzeige und Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens damit, dass die Behörde die Deliktssetzung durch den Beschuldigten im Sinne der zitierten Bestimmungen des LSD-BG als erwiesen ansehe, weshalb mit den gegenständlichen Strafverhängungen, bemessen auf der Grundlage des § 19 VStG, vorzugehen gewesen wäre.Begründet wurde diese Entscheidung nach Hinweis auf die von Organen der Finanzpolizei gelegte Anzeige und Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens damit, dass die Behörde die Deliktssetzung durch den Beschuldigten im Sinne der zitierten Bestimmungen des LSD-BG als erwiesen ansehe, weshalb mit den gegenständlichen Strafverhängungen, bemessen auf der Grundlage des Paragraph 19, VStG, vorzugehen gewesen wäre. Mittels der fristgerecht vom Rechtsmittelwerber durch seinen ausgewiesenen Vertreter gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde wird diese ihrem gesamten Inhalt nach wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Nach Anführung des Tatvorwurfes wird dazu ausgeführt, dass das Vorliegen der objektiven Tatseite nicht bestritten werde, jedoch festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer die subjektive Tatseite nicht verwirklicht habe. Der Beschwerdeführer bediene sich zur Erfüllung sämtlicher behördlicher Meldepflichten einer Firma aus dem Fachbereich „Buchhaltung und Datenverarbeitung“, welcher unter anderem die Lohnverrechnung obliege. Die vom Beschwerdeführer beauftragte Buchhaltungsfirma sei sohin verantwortlich für die Einstufung der Arbeitnehmer und die Lohnabrechnung gemäß den vom Beschwerdeführer monatlich vorgelegten Arbeitsaufzeichnungen. Sämtliche Arbeits- und Lohnunterlagen (Arbeitsvertrag, Kollektivvertrag, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise) befänden sich sohin in der vom Beschwerdeführer beauftragten Buchhaltungsfirma. Zum Kontrollzeitpunkt am 23.06.2017, 11.05 Uhr sei die für die Buchhaltung und Lohnverrechnung des Beschwerdeführers zuständige Person wegen Ortsabwesenheit für den Beschwerdeführer nicht erreichbar gewesen, sodass die elektronische Bereitstellung der Lohnunterlagen, welche im Normalfall ohne Zeitverzögerung hätte durchgeführt werden können, nicht möglich gewesen wäre. Da sich der Beschwerdeführer darauf verlassen hätte, dass eine elektronische Bereitstellung der Lohnunterlagen jederzeit durch die von ihm beauftragte Buchhaltungsfirma möglich sei, wären die Lohnunterlagen in Papierform nicht mitgeführt worden. Dem Beschwerdeführer seien sohin die angelasteten Übertretungen subjektiv nicht vorwerfbar, weil er darauf vertraut habe und auch darauf vertrauen durfte, dass die Bereithaltung der Lohnunterlagen durch die von ihm beauftragte Buchhaltungsfirma jederzeit in elektronischer Form möglich sein würde. Selbst ausgehend von einem (geringen) Verschulden des Beschwerdeführers, welches allerdings bestritten werde, hätte die Behörde in diesem Fall aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG mit einer Ermahnung vorgehen oder zumindest von der außerordentlichen Strafmilderung Gebrauch machen müssen. Sinn und Zweck des § 22 Abs. 1 LSD-BG sei es, zu verhindern, dass im Zusammenhang mit der Dienstleistungsfreiheit österreichische Arbeitsbedingungen unterlaufen würden. Vornehmlicher Sinn der Bereithaltung von Lohnunterlagen sei wiederum zweifelsfrei die Möglichkeit der sofortigen Feststellung, ob im konkreten Fall eine Unterentlohnung von Arbeitnehmern vorliege oder nicht. Diesbezüglich sei auszuführen, dass eine Unterentlohnung der beiden im Straferkenntnis genannten Arbeitnehmer nicht vorliege, wie auf den beiliegenden der Beschwerde angeschlossenen Unterlagen zweifelsfrei entnommen werden könne.Nach Anführung des Tatvorwurfes wird dazu ausgeführt, dass das Vorliegen der objektiven Tatseite nicht bestritten werde, jedoch festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer die subjektive Tatseite nicht verwirklicht habe. Der Beschwerdeführer bediene sich zur Erfüllung sämtlicher behördlicher Meldepflichten einer Firma aus dem Fachbereich „Buchhaltung und Datenverarbeitung“, welcher unter anderem die Lohnverrechnung obliege. Die vom Beschwerdeführer beauftragte Buchhaltungsfirma sei sohin verantwortlich für die Einstufung der Arbeitnehmer und die Lohnabrechnung gemäß den vom Beschwerdeführer monatlich vorgelegten Arbeitsaufzeichnungen. Sämtliche Arbeits- und Lohnunterlagen (Arbeitsvertrag, Kollektivvertrag, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise) befänden sich sohin in der vom Beschwerdeführer beauftragten Buchhaltungsfirma. Zum Kontrollzeitpunkt am 23.06.2017, 11.05 Uhr sei die für die Buchhaltung und Lohnverrechnung des Beschwerdeführers zuständige Person wegen Ortsabwesenheit für den Beschwerdeführer nicht erreichbar gewesen, sodass die elektronische Bereitstellung der Lohnunterlagen, welche im Normalfall ohne Zeitverzögerung hätte durchgeführt werden können, nicht möglich gewesen wäre. Da sich der Beschwerdeführer darauf verlassen hätte, dass eine elektronische Bereitstellung der Lohnunterlagen jederzeit durch die von ihm beauftragte Buchhaltungsfirma möglich sei, wären die Lohnunterlagen in Papierform nicht mitgeführt worden. Dem Beschwerdeführer seien sohin die angelasteten Übertretungen subjektiv nicht vorwerfbar, weil er darauf vertraut habe und auch darauf vertrauen durfte, dass die Bereithaltung der Lohnunterlagen durch die von ihm beauftragte Buchhaltungsfirma jederzeit in elektronischer Form möglich sein würde. Selbst ausgehend von einem (geringen) Verschulden des Beschwerdeführers, welches allerdings bestritten werde, hätte die Behörde in diesem Fall aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG mit einer Ermahnung vorgehen oder zumindest von der außerordentlichen Strafmilderung Gebrauch machen müssen. Sinn und Zweck des Paragraph 22, Absatz eins, LSD-BG sei es, zu verhindern, dass im Zusammenhang mit der Dienstleistungsfreiheit österreichische Arbeitsbedingungen unterlaufen würden. Vornehmlicher Sinn der Bereithaltung von Lohnunterlagen sei wiederum zweifelsfrei die Möglichkeit der sofortigen Feststellung, ob im konkreten Fall eine Unterentlohnung von Arbeitnehmern vorliege oder nicht. Diesbezüglich sei auszuführen, dass eine Unterentlohnung der beiden im Straferkenntnis genannten Arbeitnehmer nicht vorliege, wie auf den beiliegenden der Beschwerde angeschlossenen Unterlagen zweifelsfrei entnommen werden könne. Die über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen im Ausmaß von jeweils € 2.000,-- seien jedenfalls bei weitem zu hoch bemessen. Zur Begründung dieser Strafhöhen führe die Behörde lediglich Leerformeln an, mit welchen sie ihrer Begründungspflicht nicht gerecht werde, dies weil sie darlegen hätte müssen, aus welchen Erwägungen sie unter Zugrundelegung der Strafbemessungskriterien die den Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretungen in dem Ausmaß werte, wie dies im Spruch der Entscheidung zum Ausdruck komme. Bei den festgesetzten Geldstrafen seien vorhandene und zu berücksichtigende Milderungsgründe völlig missachtet worden, da durch die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretungen keine Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen eingetreten ist, deren Schutz die Strafdrohung dient; dies vor dem Hintergrund, dass die übertretene Bestimmung die Sicherstellung des Entgeltanspruches und nicht die Pönalisierung in den Vordergrund stelle, sowie eine tatsächliche Unterentlohnung der beiden Dienstnehmer des Beschwerdeführers nicht vorgelegen habe. Auch liege kein Wiederholungsfall im Sinn des § 28 Z 3 LSD-BG vor.Die über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen im Ausmaß von jeweils € 2.000,-- seien jedenfalls bei weitem zu hoch bemessen. Zur Begründung dieser Strafhöhen führe die Behörde lediglich Leerformeln an, mit welchen sie ihrer Begründungspflicht nicht gerecht werde, dies weil sie darlegen hätte müssen, aus welchen Erwägungen sie unter Zugrundelegung der Strafbemessungskriterien die den Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretungen in dem Ausmaß werte, wie dies im Spruch der Entscheidung zum Ausdruck komme. Bei den festgesetzten Geldstrafen seien vorhandene und zu berücksichtigende Milderungsgründe völlig missachtet worden, da durch die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretungen keine Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen eingetreten ist, deren Schutz die Strafdrohung dient; dies vor dem Hintergrund, dass die übertretene Bestimmung die Sicherstellung des Entgeltanspruches und nicht die Pönalisierung in den Vordergrund stelle, sowie eine tatsächliche Unterentlohnung der beiden Dienstnehmer des Beschwerdeführers nicht vorgelegen habe. Auch liege kein Wiederholungsfall im Sinn des Paragraph 28, Ziffer 3, LSD-BG vor. Unter Verweis auf die getätigten Ausführungen sei festzuhalten, dass die von der belangten Behörde behauptete Tathandlung dem Beschwerdeführer subjektiv nicht vorwerfbar sei, sodass es an der strafbegründenden Schuld mangle. Selbst wenn ein (geringes) Verschulden vorliege, welches ausdrücklich bestritten werde, hätte die Behörde im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG, bzw. zumindest mit einer außerordentlichen Strafmilderung vorzugehen gehabt.Unter Verweis auf die getätigten Ausführungen sei festzuhalten, dass die von der belangten Behörde behauptete Tathandlung dem Beschwerdeführer subjektiv nicht vorwerfbar sei, sodass es an der strafbegründenden Schuld mangle. Selbst wenn ein (geringes) Verschulden vorliege, welches ausdrücklich bestritten werde, hätte die Behörde im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG, bzw. zumindest mit einer außerordentlichen Strafmilderung vorzugehen gehabt. Aus den angeführten Gründen wurde vom Beschwerdeführer beantragt, dies nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren zur Einstellung zu bringen, bzw. in eventu eine bescheidmäßige Ermahnung auszusprechen oder die verhängten Strafen auf die Hälfte der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe zu reduzieren. Nach Übermittlung der Beschwerde an die weitere Verfahrenspartei, Finanzpolizei Team 23, gab diese zu den getätigten Ausführungen eine Stellungnahme dahingehend ab, als zunächst darauf verwiesen wurde, dass nunmehr seitens des Beschwerdeführers, dies im Gegensatz zum Verfahren vor der belangten Behörde, das Vorliegen der objektiven Tatseite nicht mehr bestritten werde. Unter Hinweis auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er sich zur Erfüllung sämtlicher behördlicher Meldepflichten einer Firma aus dem Fachbereich „Buchhaltung und Datenverarbeitung“ bediene, wurde allerdings, dies nach Zitat der entsprechenden Bestimmungen des LSD-BG ausgeführt, dass eben der Arbeitgeber und nicht ein etwaiges beauftragtes Lohnverrechnungs- oder Buchhaltungsunternehmen gesetzte Übertretungen des LSD-BG zu verantworten habe und selbst die etwaige Tatsache, dass eine elektronische Zugänglichmachung der erforderlichen Unterlagen am Kontrolltag nicht möglich gewesen sei, das Vorliegen der subjektiven Tatseite nicht ausschließe. Der Beschwerdeführer hätte vielmehr nicht davon ausgehen dürfen, dass sein beauftragtes Buchhaltungsunternehmen jederzeit erreichbar sei und die geforderten Lohnunterlagen elektronisch zugänglich machen könne. Falls er dieses Unternehmen tatsächlich mit einer zeitnahen Übermittlung der Unterlagen beauftragt gehabt habe, hätte er auch die Möglichkeit schaffen müssen, dass bei Nichterreichbarkeit des Unternehmens trotzdem die entsprechenden Nachweise erbracht werden können. Allerdings sei im Zuge der Durchführung der Kontrolle nie konkret erwähnt worden, dass die erforderlichen Unterlagen tatsächlich elektronisch zugänglich gemacht hätten werden können, weshalb seitens der Finanzpolizei dieses Vorbringen des Beschwerdeführers als Schutzbehauptung gewertet werde. Auch hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafen gehe die Finanzpolizei davon aus, dass diese tat- und schuldangemessen seien, zumal dem Beschwerdeführer aufgrund einer vorangegangenen Kontrolle die Vorgaben des LSD-BG bereits bekannt hätten sein müssen, sowie darüber hinaus auch die in der Folge übermittelten Arbeitsaufzeichnungen- und Verdienstnachweise den Schluss zulassen, dass tatsächlich auch von einer Unterentlohnung der beiden Arbeitnehmer auszugehen sei, sowie der Beschwerdeführer ebenfalls keinerlei Beiträge an die Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungskasse geleistet habe, weshalb die vollinhaltliche Bestätigung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt werde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat daraufhin in der Sache in Entsprechung des § 44 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer selbst nicht teilgenommen hat, jedoch im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters sowohl die Lohnverrechnerin und Buchhalterin seines Unternehmens, als auch die an der Kontrolle beteiligten Bediensteten der Finanzpolizei als Zeugen in der Sache befragt wurden.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat daraufhin in der Sache in Entsprechung des Paragraph 44, VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer selbst nicht teilgenommen hat, jedoch im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters sowohl die Lohnverrechnerin und Buchhalterin seines Unternehmens, als auch die an der Kontrolle beteiligten Bediensteten der Finanzpolizei als Zeugen in der Sache befragt wurden. Auf Basis dieses Beweisverfahrens ist festzustellen, dass auf der von der Finanzpolizei kontrollierten Baustelle des Beschwerdeführers, auf welcher er gemeinsam mit den beiden im Spruch des Straferkenntnisses genannten Arbeitern, Fassadenarbeiten durchführte, keinerlei Lohnunterlagen bereitgehalten wurden. Während der Durchführung der Kontrolle erfolgte durch den Beschwerdeführer kein Hinweis darauf, dass sich etwaige Lohnunterlagen bei seiner – erst im Beschwerdeverfahren konkret bekannt gegebenen – Lohnverrechnerin bzw. Buchhalterin befinden, welche von dieser sofort elektronisch übermittelt werden könnten. Während der Durchführung der Kontrolle hat ebenfalls kein Telefonat zwischen dem Beschwerdeführer und der Buchhalterin bzw. Lohnverrechnerin stattgefunden. Ein Hinweis an den Beschwerdeführer, dass er seiner Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen nicht nachgekommen sei, weshalb eine Anzeige erfolgen werde, erging ebenfalls im Zuge der Durchführung der Kontrolle. Diese Feststellungen konnten faktisch unstrittig auf Basis des durchgeführten Beweisverfahrens, also insbesondere der Angaben der in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen getroffen werden. Heranzuziehende rechtliche Bestimmungen des LSD-BG: § 22 Abs. 1 LSD-BG:Paragraph 22, Absatz eins, LSD-BG: Arbeitgeber im Sinne der §§ 3 Abs. 2, 8 Abs. 1 oder 19 Abs. 1 haben während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung insgesamt (§ 19 Abs. 3 Z 6) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel im Sinne der Richtlinie 91/533 des Rates über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache, ausgenommen den Arbeitsvertrag, am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder diese den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen, auch wenn die Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers in Österreich früher geendet hat. Der Arbeitsvertrag ist entweder in deutscher oder in englischer Sprache bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber. § 21 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.Arbeitgeber im Sinne der Paragraphen 3, Absatz 2, 8, Absatz eins, oder 19 Absatz eins, haben während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung insgesamt (Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 6,) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel im Sinne der Richtlinie 91/533 des Rates über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache, ausgenommen den Arbeitsvertrag, am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder diese den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen, auch wenn die Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers in Österreich früher geendet hat. Der Arbeitsvertrag ist entweder in deutscher oder in englischer Sprache bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber. Paragraph 21, Absatz 2, findet sinngemäß Anwendung. § 28 LSD-BG:Paragraph 28, LSD-BG: Wer als
  16. Arbeitgeber entgegen § 22 Abs. 1 oder Abs. 1a die Lohnunterlagen nicht bereithält, oder
  17. Arbeitgeber entgegen Paragraph 22, Absatz eins, oder Absatz eins a, die Lohnunterlagen nicht bereithält, oder
  18. Überlasser im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen § 22 Abs. 2 die Lohnunterlagen dem Beschäftiger nicht nachweislich bereitstellt, oder
  19. Überlasser im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen Paragraph 22, Absatz 2, die Lohnunterlagen dem Beschäftiger nicht nachweislich bereitstellt, oder
  20. Beschäftiger im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen § 22 Abs. 2 die Lohnunterlagen nicht bereithält
  21. Beschäftiger im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen Paragraph 22, Absatz 2, die Lohnunterlagen nicht bereithält begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden Arbeitnehmer mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer betroffen, für jeden Arbeitnehmer mit einer Geldstrafe von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall von 4 000 Euro bis 50 000 Euro zu bestrafen. Das Verwaltungsgericht hat eine angefochtene Entscheidung im Fall einer Bescheidbeschwerde wie der vorliegenden auf Basis des Beschwerdeinhaltes, sohin der Beschwerdegründe und des Beschwerdebegehrens zu überprüfen (§ 27 VwGVG). Da vom Beschuldigten das Vorliegen der objektiven Tatseite im erhobenen Rechtsmittel zugestanden wurde, beschränkte sich die Überprüfung der Strafbarkeit des Verwaltungsgerichtes auf das Vorliegen der subjektiven Tatseite, also ob das festgestellte und dem Beschwerdeführer angelastete Verhalten diesem auch vorwerfbar ist.Das Verwaltungsgericht hat eine angefochtene Entscheidung im Fall einer Bescheidbeschwerde wie der vorliegenden auf Basis des Beschwerdeinhaltes, sohin der Beschwerdegründe und des Beschwerdebegehrens zu überprüfen (Paragraph 27, VwGVG). Da vom Beschuldigten das Vorliegen der objektiven Tatseite im erhobenen Rechtsmittel zugestanden wurde, beschränkte sich die Überprüfung der Strafbarkeit des Verwaltungsgerichtes auf das Vorliegen der subjektiven Tatseite, also ob das festgestellte und dem Beschwerdeführer angelastete Verhalten diesem auch vorwerfbar ist. Bei der Nichtbereithaltung von Lohnunterlagen, also Arbeitsvertrag, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweisen, Banküberweisungsbelegen, Lohnaufzeichnungen, Arbeitsaufzeichnungen, Unterlagen betreffend der Lohneinstufung in das anwendbare österreichische Recht, handelt es sich um Unterlassungs- bzw. Dauerdelikte, welche allerdings auch Ungehorsamsdelikte darstellen, weshalb für die Begehung Fahrlässigkeit der verpflichteten Person ausreicht. Die in § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG verankerte widerlegliche Schuldvermutung zu Lasten des Täters verlangt, dass dieser von sich aus mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen hat. Dazu bedarf es der Darlegung, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen, also initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, dies sowohl durch geeignetes Tatsachenvorbringen als auch durch die Beibringung von Beweismitteln und die Stellung konkreter Beweisanträge.Die in Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG verankerte widerlegliche Schuldvermutung zu Lasten des Täters verlangt, dass dieser von sich aus mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen hat. Dazu bedarf es der Darlegung, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen, also initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, dies sowohl durch geeignetes Tatsachenvorbringen als auch durch die Beibringung von Beweismitteln und die Stellung konkreter Beweisanträge. Die zu seinen Lasten bestehende Schuldvermutung war jedenfalls durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu widerlegen, zumal ausgehend vom durchgeführten Beweisverfahren, er weder gegenüber den Kontrollbeamten der Finanzpolizei darauf hingewiesen hat, dass sich die bereitzuhaltenden Lohnunterlagen der auf der Baustelle befindlichen Arbeiter bei der Lohnverrechnerin bzw. Buchhalterin befinden, sowie er diese entgegen seinem Vorbringen im Zuge der Kontrolle auch nicht telefonisch verständigt oder sich mit ihr in Verbindung gesetzt hat, also diese von ihm tatsächlich nicht aufgefordert wurde, derartige Unterlagen zu übermitteln. Da den Kontrollorganen die Lohnunterlagen unmittelbar vor Ort im Rahmen der Durchführung der Kontrolle auch in elektronischer Form nicht zugänglich gemacht wurden, und der Beschwerdeführer entgegen seinem Vorbringen weder auf die angeblich bestehende Möglichkeit einer elektronischen Übermittlung verwiesen hat noch tatsächlich versuchte eine derartige Übermittlung in die Wege zu leiten, ist auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite auszugehen. Die dem Beschwerdeführer angelasteten Delikte sind jeweils mit einer Geldstrafe von € 1.000,-- bis € 10.000,--, im Wiederholungsfall von € 2.000,-- bis € 20.000,-- zu bestrafen. Für die Strafbemessung (§ 19 VStG) sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat von Belang. In Betracht gezogen werden müssen in Frage kommende Erschwerungs- und Milderungsgründe, wobei die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden sind.Die dem Beschwerdeführer angelasteten Delikte sind jeweils mit einer Geldstrafe von € 1.000,-- bis € 10.000,--, im Wiederholungsfall von € 2.000,-- bis € 20.000,-- zu bestrafen. Für die Strafbemessung (Paragraph 19, VStG) sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat von Belang. In Betracht gezogen werden müssen in Frage kommende Erschwerungs- und Milderungsgründe, wobei die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden sind. Der Beschwerdeführer ist bisher wegen Übertretungen des LSD-BG nicht vorgemerkt, weshalb der Bestrafung jeweils der Strafrahmen reichend von € 1.000,-- bis € 10.000,-- zugrunde zu legen ist. Die belangte Behörde hat bei Durchführung der Strafbemessung weder mildernde noch erschwerende Umstände festgestellt, welche bei der Bemessung der Strafen Berücksichtigung hätten finden müssen, sowie sich auch im Beschwerdeverfahren weder erschwerende noch mildernde Umstände zeigten. Die Bereithaltung der Lohnunterlagen verfolgt ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel, nämlich den sozialen Schutz der Arbeitnehmer und die Gewährleistung dieses Schutzes. Diese Verpflichtung des Arbeitgebers soll es den Abgabenbehörden des Bundes ermöglichen, bereits am Arbeits(Einsatz)ort Erhebungen durchzuführen, welche erforderlich sind, um die Einhaltung der Entgeltbestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Diese Erhebungen werden in der Praxis übermäßig erschwert, wenn nicht sogar unmöglich gemacht, wenn die Unterlagen so wie in diesem Fall nicht vorgelegt werden. An der Verletzung der Bereithaltepflicht ändert es auch nichts, wenn die erforderlichen Lohnunterlagen der Abgabebehörde nach Durchführung der Kontrolle übermittelt werden (VwGH 04.05.2016, Ra 2016/11/0053). Durch die Nichtbereitstellung bzw. Nichtbereithaltung der erforderlichen Unterlagen hat der Beschwerdeführer jedenfalls gegen die zitierten Bestimmungen des LSD-BG verstoßen und ist ihm diesbezüglich zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten, wobei allerdings aufgrund des Umstandes, dass es sich um die erstmalige Übertretung einer Bestimmung des LSD-BG handelt, die Verhängung der jeweiligen gesetzlichen Mindeststrafe zunächst als ausreichend angesehen wird, dem erwähnten Schutzzweck der übertretenen Norm Genüge zu tun und den Beschwerdeführer in Zukunft von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden und hat der Beschwerdeführer den zu zahlenden Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) gemäß § 54 b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden und hat der Beschwerdeführer den zu zahlenden Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) gemäß Paragraph 54, b Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu verneinen war, sowie sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in seiner Entscheidung auf bereits bestehende einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen kann.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu verneinen war, sowie sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in seiner Entscheidung auf bereits bestehende einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2853.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.