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{'item': 'LVwG-AV-1122/001-2017'}

Obsah (4)§ 64§ 28§ 33§ 59

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.09.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1122/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

§ 64Abs.

2 AVG 1991 die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wird abgewiesen. Der Antrag der D, ***, der Beschwerde gegen diesen Bescheid

Paragraph 64, Absatz 2, AVG 1991 die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wird abgewiesen. Spruchpunkt IV: Kosten: Sie werden gleichzeitig verpflichtet folgende Verfahrenskosten binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten: Gesamtsumme € 154,00 1.3.

  1. Beschwerdeführer D: Mit Schriftsatz vom 22.08.2017 erhoben die D Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte II und III. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Forststraße bestehe auch auf Parzelle *** trotz Aufforstung weiter, da vorübergehende (auch längere) Unbefahrbarkeit nicht den Verlust der Forststraßeneigenschaft bewirke. Die Beschwerdeführer A und B treffe eine Erhaltungs- und Wiederherstellungspflicht. Es liege durch die Auflassung ein Rechtsmissbrauch durch die Beschwerdeführer A und B vor, da unlautere die lauteren Motive überwiegen würden (Interessenabwägung). Zur Herausgabe der Schlüssel sei dies das gelindeste Mittel und wäre dem daher stattzugeben gewesen. Die Wasserspulen würden die Benützbarkeit im Sinne der Duldungspflicht für PKW und LKW unmöglich machen und seien daher praktisch eine Sperre es Weges. Die Maßnahmen der Beschwerdeführer A und B seien Maßnahmen, um sich der Duldungspflicht zu entziehen. Je mehr Zeit vergehe, desto schwieriger werde der Vollzug. Es bestünde daher eine Gefährdung der Vollstreckung und sei die Erlassung einer einstweiligen Verfügung erforderlich. Mit Schriftsatz vom 22.08.2017 erhoben die D Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Forststraße bestehe auch auf Parzelle *** trotz Aufforstung weiter, da vorübergehende (auch längere) Unbefahrbarkeit nicht den Verlust der Forststraßeneigenschaft bewirke. Die Beschwerdeführer A und B treffe eine Erhaltungs- und Wiederherstellungspflicht. Es liege durch die Auflassung ein Rechtsmissbrauch durch die Beschwerdeführer A und B vor, da unlautere die lauteren Motive überwiegen würden (Interessenabwägung). Zur Herausgabe der Schlüssel sei dies das gelindeste Mittel und wäre dem daher stattzugeben gewesen. Die Wasserspulen würden die Benützbarkeit im Sinne der Duldungspflicht für PKW und LKW unmöglich machen und seien daher praktisch eine Sperre es Weges. Die Maßnahmen der Beschwerdeführer A und B seien Maßnahmen, um sich der Duldungspflicht zu entziehen. Je mehr Zeit vergehe, desto schwieriger werde der Vollzug. Es bestünde daher eine Gefährdung der Vollstreckung und sei die Erlassung einer einstweiligen Verfügung erforderlich. Hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung sei keine Interessenabwägung vorgenommen worden. Eine Versorgung zu Fuß sei nicht möglich, weil auch z.B. Gas, Abfall und Heizmaterial hin- bzw. abzutransportieren sei. Im behördlichen Verfahren sei der Sachverhalt mangelhaft festgestellt worden hinsichtlich der Befahrbarkeit des Weges, welcher notwendig für die Versorgung der *** sei, hinsichtlich der Bewirtschaftung der Hütte, die deshalb nicht möglich sei, weil die Befahrbarkeit des Weges nicht gegeben sei, hinsichtlich der Versorgung der Hütte zu Fuß, welche nicht möglich sei weil Tätigkeiten wie Gaslieferung, Pelletslieferung, Kläranlagenwartung, Abfallentsorgung, etc. so nicht möglich seien. Die Beschwerdeführer D beantragten, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgeben, dem Antrag auf Aushändigung von zwei Schlüsseln für das Gatter auf dem Wegstück stattgeben und dem Antrag auf Entfernung bzw. Änderung der Wasserspulen stattgeben; in eventu: den Bescheid aufheben und an die belangte Behörde zurückverweisen, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausschließen sowie die Kosten aufzuerlegen. 1.3.
  2. Beschwerdeführer A und B: Mit Schriftsatz vom 04.09.2017 erhoben A und B Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I Z 1, 2 und 3 einschließlich des Hinweises, dass die Befahrung der Forststraße zur Versorgung der „***“ nur soweit zu dulden sei, als es die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Wälder zulasse. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Teilstück auf der Parzelle *** sei keine Forststraße, da keine Fahrmöglichkeit bestehe; davor sei eine Steigung mit 40 % und keine Umkehrstelle; ein Halten bzw. Parken sei nicht zulässig. Wenn Parzelle *** nicht befahren werden könne, sei ein Weiterfahren auf Parzellen *** und *** nicht möglich. Der § 33 Abs. 3 ForstG gelte nur für Rettungsautos, nicht allgemein. Es liege eine denkunmögliche Anwendung des Forstgesetzes vor, weil das Eigentumsrecht durch Einräumung der Möglichkeit des Befahrens verletzt sei. Aus § 33 Abs. 4 ForstG ergebe sich keine Legalservitut. Die Versorgung einer Schutzhütte solle nicht ermöglicht sondern erleichtert werden. Es gebe nur einen Weg, daher könne nicht jener von mehreren Wegen, der der zweckmäßigste sei, genommen werden. Über den Antrag vom 13.2.2017 auf Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde vom 16.5.2015 sei nicht entschieden worden. Der Bescheid der belangten Behörde vom 16.3.2015 nenne keine berechtigte Person. Daher bestehe keine Bindungswirkung. Auch sei daher für die Beschwerdeführer A und B im Anlassfall nicht erkennbar, ob es sich bei einer konkreten Person um berechtigte Personen handle oder nicht. Der angefochtene Bescheid enthalte Zivilrechtsangelegenheiten, für die die Behörde nicht zuständig sei. Den Beschwerdeführern D stehe ein Notweg über die im Bescheid genannten Parzellen gar nicht zu. Die Zeiten zum Befahren seien zu unbestimmt (auch Nachtzeiten). Die Forststraße führe nicht bis zur *** und bestehe daher keine Versorgung einer Schutzhütte über diese. Eine Entschädigung nach § 14 Abs. 1 dritter bis sechster Absatz ForstG fehle. Subsidiär werde beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge die Entschädigungspflicht mit 5.000 Euro pro Monat ab Rechtskraft der Duldungspflicht bestimmen. Zum Hinweis, dass die Befahrung der Forststraße zur Versorgung der „***“ nur soweit zu dulden sei, als es die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Wälder zulasse, gebe es keinerlei Feststellungen oder rechtliche Beurteilung durch die Behörde. Das Befahren durch Fahrzeuge im Rettungsdienst sei durch die Beschwerdeführer A und B nicht zu dulden. Das Absperren der Forststraße sei zulässig. In diesem Fall bestehe eine Duldungspflicht zum Befahren nicht. Eine Forststraße müsse nicht immer offen sein. Es sei zulässig, um z.B. dem rechtswidrigen Befahren der Forststraße mit Fahrrädern zu begegnen. Die Beschwerdeführer A und B seien verpflichtet, das Befahren der Forststraße zu dulden, wobei aber nicht definiert sei womit. Es bestünde auch die Möglichkeit alternativer Versorgung durch E-Drohnen. Schließlich sei die Parzelle *** als Forstweg aufgelassen worden, weil es den Beschwerdeführern A und B untersagt worden sei, Holz über die Parzellen *** und *** – wie Jahrzehnte lang üblich – zu bringen. Mit Schriftsatz vom 04.09.2017 erhoben A und B Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins Ziffer eins, 2 und 3 einschließlich des Hinweises, dass die Befahrung der Forststraße zur Versorgung der „***“ nur soweit zu dulden sei, als es die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Wälder zulasse. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Teilstück auf der Parzelle *** sei keine Forststraße, da keine Fahrmöglichkeit bestehe; davor sei eine Steigung mit 40 % und keine Umkehrstelle; ein Halten bzw. Parken sei nicht zulässig. Wenn Parzelle *** nicht befahren werden könne, sei ein Weiterfahren auf Parzellen *** und *** nicht möglich. Der Paragraph 33, Absatz 3, ForstG gelte nur für Rettungsautos, nicht allgemein. Es liege eine denkunmögliche Anwendung des Forstgesetzes vor, weil das Eigentumsrecht durch Einräumung der Möglichkeit des Befahrens verletzt sei. Aus , Paragraph 33, Absatz 4, ForstG ergebe sich keine Legalservitut. Die Versorgung einer Schutzhütte solle nicht ermöglicht sondern erleichtert werden. Es gebe nur einen Weg, daher könne nicht jener von mehreren Wegen, der der zweckmäßigste sei, genommen werden. Über den Antrag vom 13.2.2017 auf Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde vom 16.5.2015 sei nicht entschieden worden. Der Bescheid der belangten Behörde vom 16.3.2015 nenne keine berechtigte Person. Daher bestehe keine Bindungswirkung. Auch sei daher für die Beschwerdeführer A und B im Anlassfall nicht erkennbar, ob es sich bei einer konkreten Person um berechtigte Personen handle oder nicht. Der angefochtene Bescheid enthalte Zivilrechtsangelegenheiten, für die die Behörde nicht zuständig sei. Den Beschwerdeführern D stehe ein Notweg über die im Bescheid genannten Parzellen gar nicht zu. Die Zeiten zum Befahren seien zu unbestimmt (auch Nachtzeiten). Die Forststraße führe nicht bis zur *** und bestehe daher keine Versorgung einer Schutzhütte über diese. Eine Entschädigung nach Paragraph 14, Absatz eins, dritter bis sechster Absatz ForstG fehle. Subsidiär werde beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge die Entschädigungspflicht mit 5.000 Euro pro Monat ab Rechtskraft der Duldungspflicht bestimmen. Zum Hinweis, dass die Befahrung der Forststraße zur Versorgung der „***“ nur soweit zu dulden sei, als es die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Wälder zulasse, gebe es keinerlei Feststellungen oder rechtliche Beurteilung durch die Behörde. Das Befahren durch Fahrzeuge im Rettungsdienst sei durch die Beschwerdeführer A und B nicht zu dulden. Das Absperren der Forststraße sei zulässig. In diesem Fall bestehe eine Duldungspflicht zum Befahren nicht. Eine Forststraße müsse nicht immer offen sein. Es sei zulässig, um z.B. dem rechtswidrigen Befahren der Forststraße mit Fahrrädern zu begegnen. Die Beschwerdeführer A und B seien verpflichtet, das Befahren der Forststraße zu dulden, wobei aber nicht definiert sei womit. Es bestünde auch die Möglichkeit alternativer Versorgung durch E-Drohnen. Schließlich sei die Parzelle *** als Forstweg aufgelassen worden, weil es den Beschwerdeführern A und B untersagt worden sei, Holz über die Parzellen *** und *** – wie Jahrzehnte lang üblich – zu bringen. Die Beschwerdeführer A und B beantragten im Rahmen Spruchpunkt I Z 1-3 und des Hinweises, das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlose beheben und den Antrag der D abweisen; allenfalls möge der angefochtene Bescheid aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung rückverwiesen werden, eine Bestimmung der Entschädigungspflicht mit 5.000 Euro ab Rechtskraft der Duldungspflicht erfolgen und subsidiär nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Rahmen der Anfechtung der Behörde erster Instanz die Entscheidung über die Entschädigungspflicht aufgetragen werden.Die Beschwerdeführer A und B beantragten im Rahmen Spruchpunkt römisch eins Ziffer eins -, 3 und des Hinweises, das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlose beheben und den Antrag der D abweisen; allenfalls möge der angefochtene Bescheid aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung rückverwiesen werden, eine Bestimmung der Entschädigungspflicht mit 5.000 Euro ab Rechtskraft der Duldungspflicht erfolgen und subsidiär nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Rahmen der Anfechtung der Behörde erster Instanz die Entscheidung über die Entschädigungspflicht aufgetragen werden.
  3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Vornahme eines Ortsaugenscheines, Beiziehung des Amtssachverständigen für Forstwesen F, Einvernahme des G, des H, der I, des J und der K als Zeugen, Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zl. ***, in den beigeschafften Akt der Agrarbezirksbehörde ABB-***, sowie die mündlichen und schriftlichen Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien einschließlich der vorgelegten Unterlagen. Das Landesverwaltungsgericht führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Vornahme eines Ortsaugenscheines, Beiziehung des Amtssachverständigen für Forstwesen F, Einvernahme des G, des H, der römisch eins, des J und der K als Zeugen, Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zl. ***, in den beigeschafften Akt der Agrarbezirksbehörde ABB-***, sowie die mündlichen und schriftlichen Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien einschließlich der vorgelegten Unterlagen. Der Amtssachverständige für Forstwesen erstattete Befund und Gutachten wie folgt: „Befund: Der gefertigte ASV für Forsttechnik nahm Einsicht in die Beschwerdeunterlagen. Im Zuge einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Ortsaugenschein am Donnerstag, dem
  4. April 2018 wurden die gegenständlichen Weganlagen begangen, mittels Samsung Tablet ForstGIS mobile aufgenommen und eine Übersichtskarte erstellt. Die nachfolgend angeführten Wegabschnitte sind in der Übersichtskarte ersichtlich gemacht. [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ Der Abschnitt A1 führt von dem öffentlichen Gut mit der Grundstücksnummer *** (KG ***, Eigentümer: Stadtgemeinde ***) bis zum Kreuzungsbereich des bestehenden „alten Weges“ und der Neuanlage „Forststraße ***“. Die Gesamtlänge des Abschnittes A1 beträgt 223 lfm und führt über die Grundstücke ***, ***, *** und *** (KG ***, Eigentümer: A und B). Herr A gibt im Zuge des Ortsaugenscheines an, dass die Errichtung von oberirdischen Wasserableitungen in diesem Wegabschnitt geplant sind. Der gefertigte ASV bespricht mit Herrn A den Stand der Technik bei der Anlage von oberflächlichen Wasserableitungen (also ohne bergseitigen Graben, bombierter Fahrbahn und Rohrdurchlässen). Stand der Technik ist der oberflächliche Aufbau auf dem Fahrbahnniveau und nicht das Graben einer Künette in den Straßenkörper. Der Abschnitt A2 („alter Weg“) führt über eine Länge von 90 lfm und einer maximalen Längsneigung von 32 % vom Ende des Abschnittes A1 bis zur
  5. Kreuzung mit der „Forststraße ***“ über die Grundstücke *** und *** (KG ***, Eigentümer: A und B). Der Abschnitt A2a bezeichnet den Beginn des Forststraßenförderprojektes „FS ***“ und bildet auf einer Länge von 112 lfm mit einer maximalen Längsneigung von 12 % die Umfahrung des Steilstückes von Abschnitt A
  6. Die betroffenen Grundstücke sind ***, *** und *** (KG ***, Eigentümer: A und B). Der Abschnitt A3 verläuft von dem Kreuzungsbereich „***“ mit der „Forststraße ***“ (also vom Ende der Abschnitte A2 sowie A2a) über eine Länge von 150 lfm und einer maximalen Längsneigung von 37 % bis zur aufgeforsteten, gezäunten Fläche. Dieser Abschnitt verläuft am Grundstück *** (KG ***, Eigentümer: A und B). Im Bereich des Geländerückens (also unmittelbar vor der gezäunten Fläche) ist von Herrn A ein Holzlagerplatz geplant. Auf der Übersichtskarte ist weiters auch der geplante Rückeweg im nordöstlichen Bereich des Grundstückes ***, KG *** ersichtlich. Sowohl der Holzlagerplatz wie auch der Rückeweg wurden bereits von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft St. Pölten forstrechtlich bewilligt. Im Zuge des Ortsaugenscheines am
  7. April 2018 konnte festgestellt werden, dass für den geplanten Rückeweg bereits der Trassenfreihieb durchgeführt wurde. Der Bereich A4 beschreibt jenen Wegabschnitt auf dem, auf einer Länge von rund 50 lfm, am Grundstück *** (KG ***, Eigentümer: A und B) ein Zaun zum Schutz der Wiesenaufforstung errichtet wurde. Es erfolgte - auch am Fuße der bergseitigen Wegböschung sowie am bergseitigen Rand der Fahrbahn - eine Aufforstung mit unterschiedlichen Baumarten (Eiche, Lärche, Weißkiefer, Bergahorn). Aufgrund der verbleibenden Wegbreite von 1,0 m bis 1,7 m ist auf diesem Abschnitt ein Befahren nicht mehr möglich. Der Abschnitt A5 verläuft von der Katastralgemeindegrenze (sowie auch Bezirksgrenze) *** – *** auf einer Länge von 206 lfm über die Grundstücke *** und *** (KG ***, Eigentümer: G) bis zu dem Grundstück *** (KG ***, Eigentümer: D, ***). Die Gesamtlänge der Weganlagen A1 bis A5 beträgt von der Anbindung an das öffentliche Gut (GstNr. ***) bis zu dem Grundstück *** (D) über den Abschnitt A2 („***“) 669 lfm, über den Abschnitt A2a („Forststraße ***“) 691 lfm. Die Weglänge bis zu dem Zaun (Abschnitt A4) beträgt 463 lfm bzw. 485 lfm über den Abschnitt A2a. Diese beschriebene Weganlage weist ein ortsübliche Forststraßenausgestaltung (oberirdische Wasserableitungen, abschnittsweise talseitig geneigtes Planum, befestigte Fahrbahnoberfläche, standfester talseitiger Böschungsfuß) auf. Im Zuge des Ortsaugenscheines wurde auch eine weitere Erschließungsvariante zu der *** begangen (A6 und A7 bis zur aufgelassenen Hofstelle L). Der Abschnitt A6 schließt an das Grundstück *** (KG ***, Eigentümer: D, ***) an und führt über die Grundstücke ***, ***, ***, ***, ***, *** (KG ***, Eigentümer: G) und berührt laut GPS-Aufnahme auch das Grundstück *** (KG ***, Eigentümer: M und N). Dieser Abschnitt weist eine Länge von 585 lfm auf, ist nicht befestigt und führt über eine Fahrspur auf dem Geländerücken und im Anschluss in der Falllinie des Hanges mit einer maximalen Längsneigung von 40 % bis zu einem Rückeweg auf dem Grundstück *** (KG ***, Eigentümer: G). Der Abschnitt A7 verläuft über eine Länge von 103 lfm über das Grundstück *** bis zu dem Grundstück *** (beide KG ***, Eigentümer: G), ist nicht befestigt und endet bei der aufgelassenen Hofstelle L. Der Abschnitt A8 ist ebenfalls nicht befestigt und verläuft über eine Länge von 325 lfm über die Grundstücke ***, ***, *** (KG ***, Eigentümer: G) und dem Grundstück *** (KG ***, Eigentümer: O und P) bis zum Ende der „Forststraße ***“. Der Abschnitt A9 verläuft auf einer Länge von 350 lfm auf den Grundstücken *** und *** (KG ***, Eigentümer: O und P)) sowie über das Grundstück *** (KG ***, Eigentümer: A und B) über die „Forststraße ***“ bis zu dem Kreuzungsbereich der Abschnitte A2 („alter Weg“) und A2a („Forststraße ***“) mit dem Abschnitt A
  8. Diese beschriebenen Abschnitte (A6 – A9) weisen eine Gesamtlänge von 1.363 lfm auf, wovon 350 lfm befestigt sind (A9). 1.013 lfm stellen sich als Rückegasse (A6) bzw. als nicht befestigte Rückewege (A7 und A8) dar. Gutachten: ad 1.“Ist der gegenständliche Weg für den Verkehr von Kraftfahrzeugen oder Fuhrwerken bestimmt bzw. geeignet?“ Der gegenständliche Weg ist in den Teilabschnitten A1, A2, A2a, A3, A5, A7, A8 und A9 für den Verkehr von Kraftfahrzeugen bzw. Fuhrwerken bestimmt und auch geeignet, wenn gleich die Wegabschnitte A7 und A8 nicht befestigt sind (d.h. nicht beschottert sind) und aufgrund der vorherrschenden Geologie (Quarzsandstein, Ton- und Mergelstein) und dem Bodentyp (typischen Pseudogley mit Braunerde) hier ein Befahren nur bei Trockenheit bzw. gefrorenem Boden möglich ist. Im Bereich A4 ist aufgrund der nach der Errichtung des Zaunes verbliebenen Restbreite von max. 1,7 m ein Befahren mit Kraftfahrzeugen oder Fuhrwerken nicht mehr möglich Im Bereich A6 erfolgt das Befahren direkt am Waldboden (keine Befestigung), durch die Anlage wurden keine Erdbewegungen durchgeführt. Dieser Abschnitt entspricht daher forstfachlich einer Rückegasse und keiner Forststraße. ad
  9. „Dient der Weg der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz?“ Die beim Lokalaugenschein am
  10. April 2018 begangenen Wege dienen in ihrer Ausgestaltung und Anlage der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz. ad
  11. „Ist er für eine Dauer von mehr als einem Jahr angelegt bzw. bestehend?“ Die beim Lokalaugenschein am
  12. April 2018 begangenen Wege (ausgenommen Abschnitt A6) sind für eine Dauer von mehr als einem Jahr angelegt. Aufgrund der natürlichen Sukzession an den bergseitigen Böschungen ist erkennbar, dass diese bereits länger als 1 Jahr bestehend sind. ad
  13. „Ist mehr als ein Drittel der Länge geschottert oder befestigt?“ Die Abschnitte A1 bis A5 sowie A9 sind auf ihrer gesamten Länge durch Beschotterung befestigt. Die Abschnitte A6 bis A8 sind nicht befestigt.“ In der fortgesetzten mündlichen Verhandlung wurde das Gutachten erörtert und erstatteten die Verfahrensparteien weitere Vorbringen. Die Beschwerdeführer A und B brachten ergänzend vor, die *** liege - unter Hinweis auf einen aktuellen Baubescheid vom April 2018 – auf zwei Grundstücken, wobei der Bescheid vom 16.03.2015 davon ausgehe, dass sie nur auf der Parzelle *** stehe. Es werde für die *** ein Betrieb als Gasthaus angestrebt, wie dies auf der der Talseite gegenüberliegenden *** bereits der Fall sei, wo nicht Bergsteiger, sondern Spaziergänger und Mountainbiker verkehren würden. Im Bereich des verfahrensgegenständlichen Weges hätte das Jungvieh der Beschwerdeführer A und B ihren Weide- und Lebensraum. Durch die Benützung des durch diesen Weidebereich führenden Weges entstünde eine Beeinträchtigung des durch Weidebetrieb wie auch durch Forstwirtschaft erzielten Einkommens, was durch einen Sachverständigen für Land- und Forstwirtschaft zu eruieren sei. Die Beschwerdeführer Naturfreunde brachten ergänzend vor, dass die Beschwerdeführer A und B nicht befugt seien, die Forststraße aufzulassen. Die beantragte Entschädigung sei zu hoch. Der Vergleich mit der *** sei unzulässig, da dort andere Umstände vorliegen würden, die auf die *** nicht übertragbar seien. Von der Einvernahme der zur fortgesetzten mündlichen Verhandlung geladenen Zeugen Q und R, S und T, die zu dieser nicht erschienen sind, wurde abgesehen, da bereits durch Befund und Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen für Forstwesen sowie durch den Zeugen G der Sachverhalt hinreichend geklärt werden konnte. Im Hinblick auf die für die rechtliche Beurteilung erforderlichen Feststellungen waren für diese keine weiteren Beweismittel (Zeugen, Gutachten) erforderlich.
  14. Feststellungen: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in der Folge: die belangte Behörde) vom 20.11.2009, Zl. ***, wurde (u.a.) den Beschwerdeführern A und B als Eigentümer die Errichtung der Forststraße „***“ bewilligt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.03.2015, Zl. ***, wurde festgestellt, dass A und B als grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft EZ *** KG *** und als Erhalter der auf den Grundstücken ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, verlaufenden Forststraße verpflichtet sind, das Befahren dieser Forststraße zur Versorgung der über diese Forststraße erreichbaren Schutzhütte („***“) zu dulden. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit seiner Entscheidung vom
  15. Juli 2016 als unbegründet abgewiesen. Einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde von diesem mit Beschluss nicht Folge gegeben.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.03.2015, Zl. ***, wurde festgestellt, dass A und B als grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft EZ *** KG *** und als Erhalter der auf den Grundstücken ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, verlaufenden Forststraße verpflichtet sind, das Befahren dieser Forststraße zur Versorgung der über diese Forststraße erreichbaren Schutzhütte („***“) zu dulden. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit seiner Entscheidung vom ,
  16. Juli 2016 als unbegründet abgewiesen. Einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde von diesem mit Beschluss nicht Folge gegeben. Der verfahrensgegenständliche Weg stellt sich wie folgt dar: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ Der Abschnitt A1 führt von dem öffentlichen Gut mit der Grundstücksnummer *** (KG ***, Eigentümer: Stadtgemeinde ***) bis zum Kreuzungsbereich des bestehenden „***“ und der Neuanlage „Forststraße ***“. Die Gesamtlänge des Abschnittes A1 beträgt 223 lfm und führt über die Grundstücke ***, ***, *** und *** (KG ***, Eigentümer: A und B). Der Abschnitt A2 („***“) führt über eine Länge von 90 lfm und einer maximalen Längsneigung von 32 % vom Ende des Abschnittes A1 bis zur
  17. Kreuzung mit der „Forststraße ***“ über die Grundstücke *** und *** (KG ***, Eigentümer: A und B). Der Abschnitt A2a bezeichnet den Beginn des Forststraßenförderprojektes „FS ***“ und bildet auf einer Länge von 112 lfm mit einer maximalen Längsneigung von 12 % die Umfahrung des Steilstückes von Abschnitt A
  18. Die betroffenen Grundstücke sind ***, *** und *** (KG ***, Eigentümer: A und B). Der Abschnitt A3 verläuft von dem Kreuzungsbereich „***“ mit der „Forststraße ***“ (also vom Ende der Abschnitte A2 sowie A2a) über eine Länge von 150 lfm und einer maximalen Längsneigung von 37 % bis zur aufgeforsteten, gezäunten Fläche. Dieser Abschnitt verläuft am Grundstück *** (KG ***, Eigentümer: A und B). Im Bereich des Geländerückens (also unmittelbar vor der gezäunten Fläche) ist von den Beschwerdeführern A und B ein Holzlagerplatz geplant. Auf der Übersichtskarte ist weiters auch der geplante Rückeweg im nordöstlichen Bereich des Grundstückes ***, KG *** ersichtlich. Sowohl der Holzlagerplatz wie auch der Rückeweg wurden bereits von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft St. Pölten forstrechtlich bewilligt. Im Zuge des Ortsaugenscheines am
  19. April 2018 konnte festgestellt werden, dass für den geplanten Rückeweg bereits der Trassenfreihieb durchgeführt wurde. Der Bereich A4 ist jener Wegabschnitt, auf dem auf einer Länge von rund 50 lfm, am Grundstück *** (KG ***, Eigentümer: A und B) ein Zaun zum Schutz der Wiesenaufforstung errichtet wurde. Es erfolgte - auch am Fuße der bergseitigen Wegböschung sowie am bergseitigen Rand der Fahrbahn - eine Aufforstung mit unterschiedlichen Baumarten (Eiche, Lärche, Weißkiefer, Bergahorn). Aufgrund der verbleibenden Wegbreite von 1,0 m bis 1,7 m ist auf diesem Abschnitt ein Befahren nicht mehr möglich. Der Abschnitt A5 verläuft von der Katastralgemeindegrenze (sowie auch Bezirksgrenze) *** – *** auf einer Länge von 206 lfm über die Grundstücke *** und *** (KG ***, Eigentümer: G) bis zu dem Grundstück *** (KG ***, Eigentümer: D, ***). Die Gesamtlänge der Weganlagen A1 bis A5 beträgt von der Anbindung an das öffentliche Gut (GstNr. ***) bis zu dem Grundstück *** (D) über den Abschnitt A2 („***“) 669 lfm, über den Abschnitt A2a („Forststraße ***“) 691 lfm. Die Weglänge bis zu dem Zaun (Abschnitt A4) beträgt 463 lfm bzw. 485 lfm über den Abschnitt A2a. Diese beschriebene Weganlage weist eine ortsübliche Forststraßenausgestaltung (oberirdische Wasserableitungen, abschnittsweise talseitig geneigtes Planum, befestigte Fahrbahnoberfläche, standfester talseitiger Böschungsfuß) auf. Das Befahren des gegenständlichen Weges mit Kraftfahrzeugen bzw. Fuhrwerken ist in den Teilabschnitten A1, A2, A2a, A3, A5, A7, A8 und A9 technisch möglich, wenngleich die Wegabschnitte A7 und A8 nicht befestigt sind (d.h. nicht beschottert sind) und aufgrund der vorherrschenden Geologie (Quarzsandstein, Ton- und Mergelstein) und dem Bodentyp (typischen Pseudogley mit Braunerde) hier ein Befahren nur bei Trockenheit bzw. gefrorenem Boden möglich ist. Im Bereich A4 ist aufgrund der nach der Errichtung des Zaunes verbliebenen Restbreite von max. 1,7 m ein Begehen zu Fuß möglich, ein Befahren mit Kraftfahrzeugen oder Fuhrwerken jedoch nicht mehr möglich. Im Bereich A6 erfolgt das Befahren direkt am Waldboden (keine Befestigung), durch die Anlage wurden keine Erdbewegungen durchgeführt. Dieser Abschnitt entspricht daher forstfachlich einer Rückegasse und keiner Forststraße. Die Abschnitte A1 bis A5 mit Ausnahme des Abschnittes A4 sind technisch so ausgestaltet, um der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dienen zu können. Sie sind bereits länger als 1 Jahr bestehend und auf ihrer gesamten Länge durch Beschotterung befestigt. Tatsächlich werden die Abschnitte A1 bis A5 seit der Aufforstung des Abschnittes A4, die nach der Untersagung des Befahrens der Parzelle *** KG *** im Herbst 2016 erfolgte, nicht mehr für die Bringung und den wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz verwendet.
  20. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Bewilligung der Forststraße „***“ und der Einräumung der Duldungspflicht ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellungen zum aktuellen Zustand des verfahrensgegenständlichen Weges ergeben sich aus Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Forstwesen. Dieser führte im Rahmen des Ortsaugenscheines im Rahmen des ersten Teiles der mündlichen Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführer A und B und D einschließlich ihrer Vertreter die Erhebungen durch, dokumentierte diese sehr ausführlich und wurde das Erhebungsergebnis im Rahmen der Erörterung im zweiten Teil der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht in Zweifel gezogen. Auf Basis der ausführlichen Erhebungen sind auch die gutachterlichen Schlussfolgerungen schlüssig und nachvollziehbar und können so den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Hinsichtlich der Nutzung der Abschnitte A1 bis A5 wurde vom Amtssachverständigen für Forstwesen ausgeführt, dass diese – ausgenommen Abschnitt A4 – technisch so ausgestattet sind, um der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder zu dienen. Die Feststellung, dass diese Abschnitte seit der Aufforstung des Abschnittes A4 nicht mehr für die Bringung verwendet werden, ergibt sich hinsichtlich des Abschnittes A4 aus der Begehung vor Ort, wo auch der Amtssachverständige festgehalten hat, dass dort ein Befahren nicht mehr möglich ist. Daraus ergibt sich in weiterer Folge, dass der „dahinter“ liegende Abschnitt A5 nicht mehr über die Abschnitte A1 bis A3 erreichbar ist und so eine Bringung zur öffentlichen Straße nicht mehr möglich ist. Dies hat der Zeuge G bei seiner Einvernahme auch so in nachvollziehbarer und glaubhafter Weise bestätigt. Dass die Abschnitte A1 bis A3 nicht mehr für die Bringung verwendet werden folgt aus dem Vorbringen der Beschwerdeführers A und B. Das Vorbringen ist deshalb glaubwürdig, weil die Beschwerdeführer A und B bereits konkrete Maßnahmen für die Schaffung einer alternativen Bringungsmöglichkeit gesetzt haben. So wurde im Hinblick auf den geplanten Rückeweg im nordöstlichen Bereich des Grundstückes ***, KG ***, bereits von der zuständigen Behörde eine forstrechtliche Bewilligung erwirkt. Im Zuge des Ortsaugenscheines am
  21. April 2018 konnte darüber hinaus festgestellt werden, dass für den geplanten Rückeweg bereits (zumindest teilweise) der Trassenfreihieb durchgeführt wurde.
  22. Rechtslage:

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 33Abs. 4 Forst

G hat, soweit es die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Wälder zulässt, der Erhalter der Forststraße deren Befahren durch Fahrzeuge im Rettungseinsatz oder zur Versorgung von über die Forststraße erreichbaren Schutzhütten zu dulden; einer Ersichtlichmachung im Sinne des § 34 Abs. 10 bedarf es nicht. Ist die Forststraße abgesperrt, so ist zwischen dem Erhalter der Forststraße und der für den Rettungseinsatz zuständigen Stelle eine für den Erhalter der Forststraße zumutbare Vereinbarung über die Zugänglichmachung der Forststraße zu treffen. Der Erhalter der Forststraße hat gegenüber dem Inhaber der Schutzhütte Anspruch auf eine dem Umfang der Benützung der Forststraße entsprechende Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 dritter bis sechster Satz sind sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 33, Absatz 4, ForstG hat, soweit es die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Wälder zulässt, der Erhalter der Forststraße deren Befahren durch Fahrzeuge im Rettungseinsatz oder zur Versorgung von über die Forststraße erreichbaren Schutzhütten zu dulden; einer Ersichtlichmachung im Sinne des Paragraph 34, Absatz 10, bedarf es nicht. Ist die Forststraße abgesperrt, so ist zwischen dem Erhalter der Forststraße und der für den Rettungseinsatz zuständigen Stelle eine für den Erhalter der Forststraße zumutbare Vereinbarung über die Zugänglichmachung der Forststraße zu treffen. Der Erhalter der Forststraße hat gegenüber dem Inhaber der Schutzhütte Anspruch auf eine dem Umfang der Benützung der Forststraße entsprechende Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile. Die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins, dritter bis sechster Satz sind sinngemäß anzuwenden.

§ 59Abs. 2 Forst

G ist eine Forststraße eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen oder Fuhrwerken bestimmte nichtöffentliche Straße samt den in ihrem Zuge befindlichen dazugehörigen Bauwerken,

Paragraph 59, Absatz 2, ForstG ist eine Forststraße eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen oder Fuhrwerken bestimmte nichtöffentliche Straße samt den in ihrem Zuge befindlichen dazugehörigen Bauwerken,

  1. die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dient und
  2. die für eine Dauer von mehr als einem Jahr angelegt wird und
  3. bei der die mit der Errichtung verbundenen Erdbewegungen eine Änderung des bisherigen Niveaus von mehr als einem halben Meter ausmachen oder mehr als ein Drittel der Länge geschottert oder befestigt ist.
  4. Erwägungen: Der Erhalter der Forststraße hat, soweit es die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Wälder zulässt, deren Befahren durch Fahrzeuge im Rettungseinsatz oder zur Versorgung von über die Forststraße erreichbaren Schutzhütten zu dulden (§ 33 Abs. 4 ForstG).Der Erhalter der Forststraße hat, soweit es die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Wälder zulässt, deren Befahren durch Fahrzeuge im Rettungseinsatz oder zur Versorgung von über die Forststraße erreichbaren Schutzhütten zu dulden (Paragraph 33, Absatz 4, ForstG). Grundvoraussetzung für die Einräumung und das Fortbestehen einer Duldungspflicht für das Befahren durch Fahrzeuge im Rettungseinsatz oder zur Versorgung von über die Forststraße erreichbaren Schutzhütten ist daher die Existenz einer Forststraße. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2009, Zl. ***, wurde (u.a.) den Beschwerdeführern A und B als Eigentümer die Errichtung der Forststraße „***“ bewilligt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.03.2015, Zl. ***, wurde festgestellt, dass A und B als grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft EZ *** KG *** und als Erhalter der auf den Grundstücken ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, verlaufenden Forststraße verpflichtet sind, das Befahren dieser Forststraße zur Versorgung der über diese Forststraße erreichbaren Schutzhütte („***“), zu dulden. Diese Entscheidung ist auch in Rechtskraft erwachsen. Im Verwaltungsverfahren ist über ein und dieselbe Verwaltungssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit dem Bescheid unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der „res iudicata“ entgegen (VwGH 24.04.2015, 2011/17/0244). „Res iudicata“ liegt nach übereinstimmender Rechtsprechung und Literatur nur dann vor, wenn seit Erlassung des ersten Bescheides die maßgebende Sach- und Rechtslage in den entscheidungswichtigen Punkten unverändert geblieben ist. Sache einer rechtskräftigen Entscheidung ist der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar auf Grund der Sachlage, wie sie dem in der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei ihrem Bescheid gestützt hat (VwGH 19.09.2013, 2011/01/0187). Im gegenständlichen Verfahren wurde vorgebracht, dass die Forststraße, für welche die Duldungspflicht festgestellt wurde, aufgelassen worden sei und daher keine entschiedene Sache vorliege. Eine Forststraße ist eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen oder Fuhrwerken bestimmte nichtöffentliche Straße samt den in ihrem Zuge befindlichen dazugehörigen Bauwerken, die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dient, die für eine Dauer von mehr als einem Jahr angelegt wird und bei der die mit der Errichtung verbundenen Erdbewegungen eine Änderung des bisherigen Niveaus von mehr als einem halben Meter ausmachen oder mehr als ein Drittel der Länge geschottert oder befestigt ist (§ 59 Abs. 2 ForstG). Eine Forststraße ist eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen oder Fuhrwerken bestimmte nichtöffentliche Straße samt den in ihrem Zuge befindlichen dazugehörigen Bauwerken, die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dient, die für eine Dauer von mehr als einem Jahr angelegt wird und bei der die mit der Errichtung verbundenen Erdbewegungen eine Änderung des bisherigen Niveaus von mehr als einem halben Meter ausmachen oder mehr als ein Drittel der Länge geschottert oder befestigt ist (Paragraph 59, Absatz 2, ForstG). Die Abschnitte A1 bis A5 mit Ausnahme des Abschnittes A4 des gegenständlichen Weges sind technisch so ausgestaltet, um der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dienen zu können. Sie sind bereits länger als 1 Jahr bestehend und auf ihrer gesamten Länge durch Beschotterung befestigt. Da diese Abschnitte allerdings seit der Aufforstung des Abschnittes A4, die nach der Untersagung des Befahrens der Parzelle *** KG *** im Herbst 2016 erfolgte, nicht mehr für die Bringung und den wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz verwendet werden, dienen sie nicht mehr der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz. Daher fehlt nunmehr eine Voraussetzung für die Qualifikation dieser Abschnitte als Forststraße nach dem Forstgesetz. Für den gegenständlichen Fall, in dem die Duldungspflicht auf Grundlage eines bestehenden Forstweges auferlegt wurde, bedeutet dies, dass durch den Wegfall der Forststraße sich die Sachlage in einem entscheidungswichtigen Punkt verändert hat. Daran vermag auch der Vergleich vor der Agrarbezirksbehörde aus dem Jahr 1989 nichts zu ändern. Für die Frage, ob die Forststraßeneigenschaft eines Weges zu bejahen ist, kommt es nach dem Forstgesetz nicht auf (von wem auch immer getroffene) Vereinbarungen an. Ein subjektivöffentliches „Recht auf Berücksichtigung“ einer derartigen Vereinbarung bei der rechtlichen Beurteilung des Vorliegens einer Forststraße in einem Verfahren nach § 59 Abs. 2 ForstG ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (vgl. VwGH 26.06.2014, 2011/10/0176). Im Übrigen bezieht sich der Vergleich auf ein Bringungsrecht auf einen damals bereits in der Natur bestehenden „Fahrweg“ (Punkt 1 des Vergleiches vom
  5. Dezember 1989) und nicht die mit 20.11.2009 in dieser Form bewilligte und errichtete Forststraße. Eine allfällige Verletzung des Vergleiches (Beeinträchtigung des vereinbarten Bringungsrechts) und die daraus resultierenden Konsequenzen wären demnach zivilrechtlich geltend zu machen. Daran vermag auch der Vergleich vor der Agrarbezirksbehörde aus dem Jahr 1989 nichts zu ändern. Für die Frage, ob die Forststraßeneigenschaft eines Weges zu bejahen ist, kommt es nach dem Forstgesetz nicht auf (von wem auch immer getroffene) Vereinbarungen an. Ein subjektivöffentliches „Recht auf Berücksichtigung“ einer derartigen Vereinbarung bei der rechtlichen Beurteilung des Vorliegens einer Forststraße in einem Verfahren nach Paragraph 59, Absatz 2, ForstG ist dem Gesetz nicht zu entnehmen vergleiche VwGH 26.06.2014, 2011/10/0176). Im Übrigen bezieht sich der Vergleich auf ein Bringungsrecht auf einen damals bereits in der Natur bestehenden „Fahrweg“ (Punkt 1 des Vergleiches vom
  6. Dezember 1989) und nicht die mit 20.11.2009 in dieser Form bewilligte und errichtete Forststraße. Eine allfällige Verletzung des Vergleiches (Beeinträchtigung des vereinbarten Bringungsrechts) und die daraus resultierenden Konsequenzen wären demnach zivilrechtlich geltend zu machen. Im gegenständlichen Fall liegt nicht (mehr) ein und dieselbe Verwaltungssache vor, über die mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.03.2015, Zl. ***, entschieden wurde.

§ 33Abs. 4 Forst

G hat, soweit es die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Wälder zulässt, der Erhalter der Forststraße deren Befahren durch Fahrzeuge im Rettungseinsatz oder zur Versorgung von über die Forststraße erreichbaren Schutzhütten zu dulden.

Paragraph 33, Absatz 4, ForstG hat, soweit es die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Wälder zulässt, der Erhalter der Forststraße deren Befahren durch Fahrzeuge im Rettungseinsatz oder zur Versorgung von über die Forststraße erreichbaren Schutzhütten zu dulden. Da die ursprünglich bestehende Forststraße aus rechtlicher Sicht als solche nicht mehr besteht, kommt auch die Aufrechterhaltung einer Duldungsverpflichtung für das Befahren durch Fahrzeuge im Rettungseinsatz oder zur Versorgung von über die Forststraße erreichbaren Schutzhütten nicht mehr in Betracht. Verwaltungsbehörden sind befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen (VwGH 23.05.2017, Ra 2015/05/0028). Da die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Duldungsverpflichtung im rechtlichen Interesse beider Beschwerdeparteien erforderlich ist, war eine entsprechende Feststellung im Spruch zu treffen. Die sehr umfassenden und ausführlichen Vorbringen, die im Hinblick auf das weitere Bestehen einer Forststraße erstattet wurden, gehen im Hinblick auf die getroffene Entscheidung ins Leere. Auch den an das Bestehen einer Duldungsverpflichtung anknüpfenden Anträgen mit denen in Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 31.07.2017 abgesprochen wurde, ist aufgrund der getroffenen Feststellung, dass keine Duldungspflicht mehr besteht, nicht Folge zu geben. Im Hinblick auf die getroffene Entscheidung erübrigt sich der Antrag zu Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 31.07.2017 und war auch diesem daher nicht Folge zu geben. Die sehr umfassenden und ausführlichen Vorbringen, die im Hinblick auf das weitere Bestehen einer Forststraße erstattet wurden, gehen im Hinblick auf die getroffene Entscheidung ins Leere. Auch den an das Bestehen einer Duldungsverpflichtung anknüpfenden Anträgen mit denen in Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 31.07.2017 abgesprochen wurde, ist aufgrund der getroffenen Feststellung, dass keine Duldungspflicht mehr besteht, nicht Folge zu geben. Im Hinblick auf die getroffene Entscheidung erübrigt sich der Antrag zu Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 31.07.2017 und war auch diesem daher nicht Folge zu geben. Hinsichtlich des Vorbringens, es liege durch die Auflassung ein Rechtsmissbrauch durch die Beschwerdeführer A und B vor, weil unlautere Motive die lauteren überwiegen würden, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer A und B vorbrachten, es sei die Parzelle *** als Forstweg aufgelassen worden, weil es den ihnen untersagt worden sei, Holz über die Parzellen *** und *** – wie Jahrzehnte lang üblich – zu bringen. Beim Ortsaugenschein war ersichtlich, dass für den geplanten Rückeweg im nordöstlichen Bereich des Grundstückes ***, KG ***, der bereits von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft forstrechtlich bewilligt wurde, bereits (zumindest teilweise) der Trassenfreihieb durchgeführt wurde. Daraus ist ersichtlich, dass durch die Beschwerdeführer A und B tatsächlich eine alternative Erschließung erfolgt die sachlich und nachvollziehbar erscheint. Dass es zwischen den beschwerdeführenden Parteien erhebliche Differenzen gibt, war schon aus der Aktenlage wie auch im Zuge der mündlichen Verhandlung ersichtlich. Im Hinblick auf die sachlichen Aspekte der Alternativerschließung kann den Beschwerdeführern A und B jedoch nicht vorgeworfen werden, durch überwiegend unlautere Motive bewegt worden zu sein. Ein Rechtsmissbrauch liegt daher nicht vor. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.03.2015, Zl. ***, wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführer A und B als grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft EZ *** KG *** und als Erhalter der auf den Grundstücken ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, verlaufenden Forststraße verpflichtet sind, das Befahren dieser Forststraße zur Versorgung der über diese Forststraße erreichbaren Schutzhütte („***“) zu dulden. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit seiner Entscheidung vom 12. Juli 2016 als unbegründet abgewiesen. Einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde von diesem mit Beschluss nicht Folge gegeben. Zum damaligen Zeitpunkt bestand eine Forststraße und wurden im damaligen Verfahren die Voraussetzungen für Feststellung einer Duldungspflicht als vorliegend beurteilt. Diesbezüglich liegt daher eine entschiedene Sache vor und wäre allenfalls auf die Änderung des Sachverhaltes hin mit einem neuen Feststellungsantrag vorzugehen gewesen. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 29.10.2017, ***, war daher abzuweisen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.03.2015, Zl. ***, wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführer A und B als grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft EZ *** KG *** und als Erhalter der auf den Grundstücken ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, verlaufenden Forststraße verpflichtet sind, das Befahren dieser Forststraße zur Versorgung der über diese Forststraße erreichbaren Schutzhütte („***“) zu dulden. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit seiner Entscheidung vom , 12. Juli 2016 als unbegründet abgewiesen. Einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde von diesem mit Beschluss nicht Folge gegeben. Zum damaligen Zeitpunkt bestand eine Forststraße und wurden im damaligen Verfahren die Voraussetzungen für Feststellung einer Duldungspflicht als vorliegend beurteilt. Diesbezüglich liegt daher eine entschiedene Sache vor und wäre allenfalls auf die Änderung des Sachverhaltes hin mit einem neuen Feststellungsantrag vorzugehen gewesen. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 29.10.2017, ***, war daher abzuweisen. 7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1122.001.2017

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