4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
GVG Paragraphen 27, 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG § 35 Abs. 1 und 2 NÖ Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl. 5030 in der Fassung LGBl. Nr. 12/2018Paragraph 35, Absatz eins und 2 NÖ Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl. 5030 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2018, E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1 Z. 2 NÖ LFBAO die Ausstellung des Facharbeiterbriefes für den Lehrberuf „Weinbau und Kellerwirtschaft“ (§4 Z. 6 NÖ LFBAO 1991).Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle Niederösterreich gewährt aufgrund Ihres Antrages vom 24.06.2016, eingelangt am 26.08.2016,
Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ LFBAO die Ausstellung des Facharbeiterbriefes für den Lehrberuf „Weinbau und Kellerwirtschaft“ (§4 Ziffer 6, NÖ LFBAO 1991).
Z. 4 der Verordnung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings-und Fachausbildungsstelle Niederösterreich über die Hauptfachrichtung vom 22.06.2007 der Facharbeiterbrief (nur) für den Lehrberuf „Weinbau und Kellerwirtschaft“ auszustellen.Begründet wurde die mit dem Spruchpunkt 2. erfolgte Abweisung damit, dass feststehe, dass die Beschwerdeführerin lediglich im Zuge der vom 01.08.2013 bis 31.08.2013 in *** am *** (C und D) absolvierten Praxis neben dem dort betriebenen Weinbau, Urlaub am Bauernhof und Kräuterwirtschaft auch im Bereich Obstbau tätig gewesen sei. Sämtliche der anderen genannten Praxisbetriebe würden keinen Obstbau aufweisen und sei die Praxis daher ausschließlich im Bereich des Weinbaus und der Kellerwirtschaft erfolgt. Da der Praxisschwerpunkt eindeutig im Bereich Weinbau und Kellerwirtschaft gewählt worden sei, sei
Paragraph 4, Ziffer 4, der Verordnung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings-und Fachausbildungsstelle Niederösterreich über die Hauptfachrichtung vom 22.06.2007 der Facharbeiterbrief (nur) für den Lehrberuf „Weinbau und Kellerwirtschaft“ auszustellen. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter mit ausführlicher Begründung vor, dass sie auf Grund der Nichtgewährung des Facharbeiterbriefes für den Lehrberuf „Obstbau und Obstverwertung“ als auch auf Grund der Nichtanrechnung des erfolgreichen Besuches der HBLA Wein- und Obstbau auf die Lehrzeit im Lehrberuf „Obstbau und Obstverwertung“ bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen in ihrem einfachgesetzlichen Recht auf Zuerkennung der Facharbeiterqualifikation sowie in den verfassungsgesetzlich gewährleitsteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, der Freiheit der Erwerbstätigkeit und der Freiheit der Berufswahl und der Berufsausbildung verletzt sei. Die am 24.01.2017 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde wurde von der Beschwerdeführerin am 15.03.2018 auch direkt beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingebracht, da eine Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde bislang nicht erfolgte. Mit Schreiben vom 04.05.2018, eingelangt am 07.05.2018, legte die belangte Behörde über Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
oder § 23 nachgewiesen wurden.In der Urkunde ist festzuhalten, dass die entsprechende Ausbildung nach den einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes abgeschlossen und das Recht zur Führung der in der Urkunde zu benennenden Berufsbezeichnung erworben wurde. Weiters ist gegebenenfalls festzustellen, dass besondere Fähigkeiten
Paragraph 19, oder Paragraph 23, nachgewiesen wurden.
1 LFBAO 1991 werden die Lehre und die Facharbeiterprüfung durch folgende Ausbildungen ersetzt:
Paragraph 16, Absatz eins, LFBAO 1991 werden die Lehre und die Facharbeiterprüfung durch folgende Ausbildungen ersetzt:
4 LFBAO 1991 hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Hauptfachrichtung (Abs. 1 Z. 1) und einschlägigen Ausbildungsbereiche (Abs. 1 Z. 2) durch Verordnung zu bestimmen; dabei ist auf die Lehrpläne, Ausbildungsinhalte, Studienordnungen und abgelegte Prüfungen Bedacht zu nehmen.
Paragraph 16, Absatz 4, LFBAO 1991 hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Hauptfachrichtung (Absatz eins, Ziffer eins,) und einschlägigen Ausbildungsbereiche (Absatz eins, Ziffer 2,) durch Verordnung zu bestimmen; dabei ist auf die Lehrpläne, Ausbildungsinhalte, Studienordnungen und abgelegte Prüfungen Bedacht zu nehmen. §1 Allgemeine Bestimmungen Die Absolvierung der jeweiligen Ausbildung ist durch Vorlage einer entsprechenden Urkunde zu bestätigen (bei landwirtschaftlichen Fachschule durch das Jahres- und Abschlusszeugnis des Moduls 2), die erforderliche praktische Tätigkeit durch entsprechende Bestätigungen. Für landwirtschaftliche Fachschulen: Infolge der vorgesehenen Schulzeit von 28 bis 30 Monaten (28 Monate in den Fachrichtungen Landwirtschaft (Anlage D/1 der NÖ Landwirtschaftlichen Schulorganisationsverordnung. LGBI. 5025/1), Weinbau einschließlich Kellerwirtschaft (Anlage D/5) und Pferdewirtschaft (Anlage D/6), 30 Monate in den Fachrichtungen Ländliche Hauswirtschaft (Anlage D/2) und Gartenbau (Anlage D/4)) ist neben der erfolgreichen Absolvierung der Landwirtschaftlichen Fachschule (Modul 1 und Modul 2) ein Praxisnachweis im Mindestausmaß von 12 Monaten (bei 28 Unterrichtsmonaten) bzw. 10 Monaten (bei 30 Unterrichtsmonaten) zu erbringen. Es kann nur einmal ein Ersatz der Facharbeiterprüfung in der Hauptfachrichtung gewährt werden. Beim Ersatz der Facharbeiterprüfung ist grundsätzlich auf das besuchte Modul 2 (Betriebsleiterausbildung) und die erforderliche einschlägige praktische Tätigkeit abzustellen. § 2Paragraph 2 Zuordnung der Hauptfachrichtung zu den land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen Die nachfolgend angeführten Hauptfachrichtungen werden den genannten land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen zugeordnet: 1. Hauptfachrichtung Landwirtschaft (Ersatz der Landwirtschaftlichen Facharbeiterprüfung): Fachschulen der Fachrichtung Landwirtschaft
Anlage D/1 an den Standorten Edelhof, Gießhübl, Hohenlehen, Hollabrunn, Mistelbach, Obersiebenbrunn‚ Pyhra, Tulln und Warth; 2. Hauptfachrichtung Ländliche Hauswirtschaft (Ersatz der Facharbeiterprüfung Ländliche Hauswirtschaft): Fachschulen für ökologische Land- und Hauswirtschaft
Anlage D/2 an den Standorten Gaming. Gießhübl, Hochstraß, Hollabrunn, Obersiebenbrunn, Ottenschlag, Poysdorf, Sooß, Tullnerbach. Unterleiten, Warth und Zwettl; 3. Hauptfachrichtung Gartenbau (Ersatz der Gärtner-Facharbeiterprüfung): Fachschule der Fachrichtung Gartenbau
Anlage D/4 am Standort Langeniois; 4. Hauptfachrichtung Weinbau- und Kellerwirtschaft (Ersatz der Weinbau- und Kellerfacharbeiterprüfung): Fachschule der Fachrichtung Weinbau einschließlich Kellerwirtschaft
Anlage D/5 am Standort Krems; 5. Hauptfachrichtung Pferdewirtschaft (Ersatz der Pferdewirtschaftsfacharbeiterprüfung): Fachschulen der Fachrichtung Pferdewirtschaft
Anlage D/6 an den Standorten Tullnerbach (Modul 1) und Edelhof (Modul 2). § 3Paragraph 3 Alternative Hauptfachrichtung in Land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen mit mehreren Fachrichtungen Bei Absolvierung ● einer einschlägigen praktischen Tätigkeit und ● einem Theorieunterricht von mindestens 4 Wochenstunden in der alternativen Hauptfachrichtung im Modul 2 (auch im Schwerpunktfach) ● gilt abweichend von § 2 als Hauptfachrichtung:gilt abweichend von Paragraph 2, als Hauptfachrichtung: 1. Hauptfachrichtung Feldgemüsebau (Ersatz der Facharbeiterprüfung Feldgemüsebau): Fachschule mit der alternativen Hauptfachrichtung Feldgemüsebau
Anlage D/1 am Standort Obersiebenbrunn 2. Hauptfachrichtung Weinbau- und Kellerwirtschaft (Ersatz der Facharbeiterprüfung Weinbau- und Kellerwirtschaft): Fachschulen mit der alternativen Hauptfachrichtung Weinbau- und Kellerwirtschaft
Anlage D/1 an den Standorten Hollabrunn, Mistelbach und Tulln 3. Hauptfachrichtung Forstwirtschaft (Ersatz der Facharbeiterprüfung Forstwirtschaft): Fachschulen mit der alternativen Hauptfachrichtung Forstwirtschaft
Anlage D/1 an den Standorten Edelhof, Gießhübl, Hohenlehen, Pyhra und Warth 4. Hauptfachrichtung Obstbau (Ersatz der Facharbeiterprüfung Obstbau): Fachschule mit der alternativen Hauptfachrichtung Obstbau
Anlage D/5 am Standort Krems § 4Paragraph 4 Zuordnung des einschlägigen Ausbildungsbereiches zu Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten Die nachstehend angeführten einschlägigen Ausbildungsbereiche werden den genannten Höhern land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten zugeordnet:
1 Z. 2 NÖ LFBAO 1991 wird die Facharbeiterprüfung auch durch den erfolgreichen Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt ersetzt.
Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ LFBAO 1991 wird die Facharbeiterprüfung auch durch den erfolgreichen Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt ersetzt.
4 leg. cit. hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung die einschlägigen Ausbildungsbereiche durch Verordnung zu bestimmen, wobei auf die Lehrpläne, Ausbildungsinhalte, Studienordnungen und abgelegte Prüfungen Bedacht zu nehmen ist.
Paragraph 16, Absatz 4, leg. cit. hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung die einschlägigen Ausbildungsbereiche durch Verordnung zu bestimmen, wobei auf die Lehrpläne, Ausbildungsinhalte, Studienordnungen und abgelegte Prüfungen Bedacht zu nehmen ist. Im § 4 der auf Grund des § 16 Abs. 4 leg. cit. erlassenen „Verordnung über die Hauptfachrichtung“ wird dem Ausbildungsbereich Wein- oder Obstbau (Ersatz der Facharbeiterprüfung in Weinbau- und Kellerwirtschaft oder Obstbau) die Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt der Fachrichtung Weinbau und Obstbau am Standort *** (je nach absolvierten Pflichtpraktika) zugeordnet.Im Paragraph 4, der auf Grund des Paragraph 16, Absatz 4, leg. cit. erlassenen „Verordnung über die Hauptfachrichtung“ wird dem Ausbildungsbereich Wein- oder Obstbau (Ersatz der Facharbeiterprüfung in Weinbau- und Kellerwirtschaft oder Obstbau) die Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt der Fachrichtung Weinbau und Obstbau am Standort *** (je nach absolvierten Pflichtpraktika) zugeordnet. Mit der in dieser Bestimmung genannten Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt der Fachrichtung Weinbau und Obstbau am Standort *** ist wohl die Höhere Bundeslehranstalt für Wein- und Obstbau in ***, ***, gemeint. Aus § 4 Z. 4 der „Verordnung über die Hauptfachrichtung“ ergibt sich, dass bei erfolgreicher Absolvierung der Höheren Bundeslehranstalt für Wein- und Obstbau in *** und einem dabei besuchten Pflichtpraktikum aus Obstbau der einschlägige Ausbildungsbereich Obstbau der Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt der Fachrichtung Weinbau und Obstbau am Standort *** (somit wohl der Bundeslehranstalt für Wein- und Obstbau in ***) zugeordnet wird. Aus Paragraph 4, Ziffer 4, der „Verordnung über die Hauptfachrichtung“ ergibt sich, dass bei erfolgreicher Absolvierung der Höheren Bundeslehranstalt für Wein- und Obstbau in *** und einem dabei besuchten Pflichtpraktikum aus Obstbau der einschlägige Ausbildungsbereich Obstbau der Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt der Fachrichtung Weinbau und Obstbau am Standort *** (somit wohl der Bundeslehranstalt für Wein- und Obstbau in ***) zugeordnet wird. Aus § 4 Z. 4 der „Verordnung über die Hauptfachrichtung“ ergibt sich nicht, dass als Voraussetzung für diese Zuordnung sämtliche oder die Mehrheit der Pflichtpraktika aus Obstbau absolviert werden müssen. Aus Paragraph 4, Ziffer 4, der „Verordnung über die Hauptfachrichtung“ ergibt sich nicht, dass als Voraussetzung für diese Zuordnung sämtliche oder die Mehrheit der Pflichtpraktika aus Obstbau absolviert werden müssen. Aus dem Terminus „je nach absolvierten Pflichtpraktika“ kann die Wahl eines Praxisschwerpunktes nicht abgeleitet werden. Auch auf die Wahl eines Praxisschwerpunktes, wie dies die belangte Behörde in der Begründung des bekämpften Bescheides anführt, kommt es nicht an, sofern ein Pflichtpraktikum auch in Obstbau absolviert wird. Werden also, wie dies die Beschwerdeführerin nachgewiesen hat, sowohl Pflichtpraktika in Weinbau als auch in Obstbau absolviert, so hat dies zur Folge, dass die Bundeslehranstalt für Wein- und Obstbau in *** sowohl dem Ausbildungsbereich Weinbau als auch dem Ausbildungsbereich Obstbau zuzuordnen ist („je nach absolvierten Pflichtpraktika“). Ist somit im Fall der Beschwerdeführerin auch der Ausbildungsbereich Obstbau der von ihr erfolgreich absolvierten Bundeslehranstalt für Wein- und Obstbau in *** zuzuordnen so wird damit auch die Facharbeiterprüfung in Obstbau
1 Z. 2 NÖ LFBAO ersetzt.Ist somit im Fall der Beschwerdeführerin auch der Ausbildungsbereich Obstbau der von ihr erfolgreich absolvierten Bundeslehranstalt für Wein- und Obstbau in *** zuzuordnen so wird damit auch die Facharbeiterprüfung in Obstbau
Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ LFBAO ersetzt. Die
1 leg. cit. die Facharbeiterprüfung ersetzende Ausbildung der Beschwerdeführerin berechtigt sie nach § 15 leg. cit. zur Führung der Berufsbezeichnung „Facharbeiter Obstbau und Obstverwertung“. Die
Paragraph 16, Absatz eins, leg. cit. die Facharbeiterprüfung ersetzende Ausbildung der Beschwerdeführerin berechtigt sie nach Paragraph 15, leg. cit. zur Führung der Berufsbezeichnung „Facharbeiter Obstbau und Obstverwertung“.
1 leg. cit. besteht der Anspruch auf Beurkundung dieser Berufsbezeichnung.
Paragraph 35, Absatz eins, leg. cit. besteht der Anspruch auf Beurkundung dieser Berufsbezeichnung. Auf Grund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 24.06.2016 hat dies nach § 35 Abs. 2 leg. cit. durch die Ausstellung des entsprechenden Facharbeiterbriefes zu erfolgen. Auf Grund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 24.06.2016 hat dies nach Paragraph 35, Absatz 2, leg. cit. durch die Ausstellung des entsprechenden Facharbeiterbriefes zu erfolgen. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der Spruchpunkt 2. des bekämpften Bescheides entsprechend abzuändern. Der Anregung der Beschwerdeführerin, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Prüfung des präjudiziellen § 4 Z. 4 der „Verordnung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle Niederösterreich vom 22.06.2017 über die Hauptfachrichtung“ auf seine Gesetzmäßigkeit und auf Aufhebung der Ziffer 4 des § 4 der genannten Verordnung stellen, wurde nicht näher getreten. Die angesprochene Bestimmung der genannten Verordnung stand im gegenständlichen Verfahren einer gesetzeskonformen Anwendung nicht entgegen. Der Anregung der Beschwerdeführerin, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Prüfung des präjudiziellen Paragraph 4, Ziffer 4, der „Verordnung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle Niederösterreich vom 22.06.2017 über die Hauptfachrichtung“ auf seine Gesetzmäßigkeit und auf Aufhebung der Ziffer 4 des Paragraph 4, der genannten Verordnung stellen, wurde nicht näher getreten. Die angesprochene Bestimmung der genannten Verordnung stand im gegenständlichen Verfahren einer gesetzeskonformen Anwendung nicht entgegen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich konnte
GVG unterbleiben, zumal ausschließlich Rechtsfragen zu klären waren und der vorgelegte Akt erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Auch im Sinne der Judikatur des EGMR war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten, zumal ausschließlich Rechtsfragen zu klären waren und auch Art. 6 MRK und Art. 47 GRC dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegenstehen (EuGH Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich konnte
Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, zumal ausschließlich Rechtsfragen zu klären waren und der vorgelegte Akt erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Auch im Sinne der Judikatur des EGMR war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten, zumal ausschließlich Rechtsfragen zu klären waren und auch Artikel 6, MRK und Artikel 47, GRC dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegenstehen (EuGH 18.07.2013, Nr. 56.422/09-Schädler-Eberle/Lichtenstein). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu beurteilenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu beurteilenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.286.001.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.