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{'item': 'LVwG-AV-542/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.09.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-542/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 19.04.2018, Zl. ***, mit welchem der Einspruch gegen die Pflegegebührenrechnung Nr. *** vom 28.10.2016 in der Höhe von € 236,-- bezüglich der in der Zeit vom 15.05.2016 bis 18.05.2016 im Landesklinikum *** erbrachten Leistungen, abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin , HR Mag. Marihart über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 19.04.2018, , Zl. ***, mit welchem der Einspruch gegen die Pflegegebührenrechnung Nr. *** vom 28.10.2016 in der Höhe von € 236,-- bezüglich der in der Zeit vom 15.05.2016 bis 18.05.2016 im Landesklinikum *** erbrachten Leistungen, abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.,
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach , Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführerin wurde vom Landesklinikum *** mit Schreiben vom 28.10.2016 die Gebührenrechnung Nr. *** betreffend Aufzahler Sonderklasse Einzelbelegung, mit einem Gesamtbetrag in der Höhe von € 236,-- übermittelt. Dagegen hat die Beschwerdeführerin, anwaltlich vertreten, innerhalb offener Frist Einwendungen erhoben und begründend dazu ausgeführt, dass sämtliche vereinbarten und erbrachten Zusatzleistungen durch die Krankenzusatzversicherung bei der C AG bezahlt worden wären, darüber hinausgehende Leistungen, insbesondere Sonderklasse Einzelbelegung, seien nicht beauftragt worden. Es werde daher die Stornierung der übermittelten Rechnung beantragt. Die Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: belangte Behörde) hat daraufhin das Landesklinikum *** zum Einspruch gegen die Gebührenrechnung um Stellungnahme ersucht. Mit Schreiben vom 11.11.2016 nahm das Landesklinikum *** dahingehend Stellung, dass die Beschwerdeführerin vom 15.05.2016 bis 18.05.2016 im Landesklinikum stationär aufgenommen worden sei. Die Patientin sei durch die Patientenadministration u.a. über den Umfang der Verpflichtung zur Tragung der Pflege- und Sondergebühren im Rahmen des Sonderklasseaufenthaltes aufgeklärt worden. Die Beschwerdeführerin habe nach der Aufklärung die Verpflichtungserklärung über Privatversicherte in der Sonderklasse und Selbstzahler (§ 33 Abs. 2 NÖ KAG) als auch die Verpflichtung des ärztlichen Honorars bei Aufnahme in die Sonderklasse mit ihrer Unterschrift bestätigt. Aus den Systemunterlagen sei weiters ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin auf Anfrage bestätigt habe, dass auch bei Nichtdeckung des Zuschlages für ein Einbettzimmer durch die Zusatzversicherung sie diese Kosten übernehme. Sämtliche Kostensätze und deren Anwendungen seien durch die Beschwerdeführerin durch die oben genannten Formulare mit ihrer Gegenzeichnung bestätigt. Die Beschwerdeführerin habe somit den Einzelbettzuschlag mit Gegenzeichnung als auch die Aufklärung zur Vorgangsweise (siehe Systemeintrag) bestätigt. Unter einem wurde die von der Beschwerdeführerin unterfertigte Verpflichtungserklärung vom 15.05.2016 betreffend Aufnahme Sonderklasse und Selbstzahler sowie die Vereinbarung betreffend das ärztliche Honorar bei Aufnahme in die Sonderklasse übermittelt.Mit Schreiben vom 11.11.2016 nahm das Landesklinikum *** dahingehend Stellung, dass die Beschwerdeführerin vom 15.05.2016 bis 18.05.2016 im Landesklinikum stationär aufgenommen worden sei. Die Patientin sei durch die Patientenadministration u.a. über den Umfang der Verpflichtung zur Tragung der Pflege- und Sondergebühren im Rahmen des Sonderklasseaufenthaltes aufgeklärt worden. Die Beschwerdeführerin habe nach der Aufklärung die Verpflichtungserklärung über Privatversicherte in der Sonderklasse und Selbstzahler (Paragraph 33, Absatz 2, NÖ KAG) als auch die Verpflichtung des ärztlichen Honorars bei Aufnahme in die Sonderklasse mit ihrer Unterschrift bestätigt. Aus den Systemunterlagen sei weiters ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin auf Anfrage bestätigt habe, dass auch bei Nichtdeckung des Zuschlages für ein Einbettzimmer durch die Zusatzversicherung sie diese Kosten übernehme. Sämtliche Kostensätze und deren Anwendungen seien durch die Beschwerdeführerin durch die oben genannten Formulare mit ihrer Gegenzeichnung bestätigt. Die Beschwerdeführerin habe somit den Einzelbettzuschlag mit Gegenzeichnung als auch die Aufklärung zur Vorgangsweise (siehe Systemeintrag) bestätigt. Unter einem wurde die von der Beschwerdeführerin unterfertigte Verpflichtungserklärung vom 15.05.2016 betreffend Aufnahme Sonderklasse und Selbstzahler sowie die Vereinbarung betreffend das ärztliche Honorar bei Aufnahme in die Sonderklasse übermittelt. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.11.2016 wurde die Stellungnahme des Landesklinikums *** der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin zur weiteren Stellungnahme übermittelt. Mit Schriftsatz vom 06.12.2016 führte der freundliche Rechtsvertreter diesbezüglich aus, dass es richtig sei, dass die Beschwerdeführerin die Verpflichtungserklärung über Privatversicherte in der Sonderklasse und Selbstzahler unterfertigt habe. Eine darüber hinausgehende Aufklärung über den Umfang der Verpflichtung zur Tragung der Pflege- und Sondergebühren im Rahmen des Sonderklasseaufenthaltes sei allerdings nicht erfolgt. Insbesondere habe sie auch nicht auf Anfrage bestätigt, dass auch bei Nichtdeckung des Zuschlages für ein Einbettzimmer durch die Zusatzversicherung sie diese Kosten übernehme. Die Frage der Kosten für ein Einbettzimmer sei niemals Gegenstand eines Gespräches gewesen bzw. habe die Beschwerdeführerin eins solches niemals verlangt. Soweit erinnerlich sei die Beschwerdeführerin auch in einem Zimmer mit zwei Betten, wovon allerdings nur ein Bett belegt gewesen sei, untergebracht. Was unter den „Systemunterlagen“ zu verstehen sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Auch ergebe sich aus dem Inhalt der Verpflichtungserklärung vom 15.05.2016 kein Hinweis darauf, dass für den Fall der Unterbringung in ein Einbettzimmer Kosten zusätzlich zu jenen der Zusatzversicherung von der Beschwerdeführerin zu tragen wären. Die übermittelte Stellungnahme wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.12.2016 neuerlich dem Landesklinikum *** zur ergänzenden Stellungnahme übermittelt. Diesbezüglich führte das Landesklinikum *** mit Schreiben vom 04.01.2017 aus, dass das Personal in Bezug auf die Aufklärung der Patienten regelmäßig geschult werde und angewiesen sei, Patienten über den Umfang der Verpflichtung zur Tragung der Pflege- und Sondergebühren aufzuklären. Dies werde Seitens der LKH vorgegebenen und durch den Patienten zur unterfertigten Verpflichtungserklärung dokumentiert. Als Landesklinikum dürfte und könnte das Landesklinikum keinen Einblick in den privatrechtlichen Vertrag der Patienten mit den Versicherern nehmen. Die Information über den Umfang der Versicherung obliege daher dem Vertragspartner. Zusätzlich zu dem standardisierten Formular der Verpflichtungserklärung würden Kurzdokumentationen im Krankenakt seitens des zuständigen Personals im System vermerkt. Aus der Systemunterlage ist ein Auszug aus dem Krankenakt der Beschwerdeführerin zu sehen. Aus dieser sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin betreffend der Kostentragung des Zimmers befragt worden sei. Dementsprechend sei der Eintrag erfolgt und sei die Kostentragung seitens der Beschwerdeführerin bestätigt worden. Die Beschwerdeführerin sei anfangs in einem Zweibettzimmer, mit aktiver Sperre des zweiten Bettes, im Zimmer Nr. *** gelegen und am Folgetag in ein Einzelzimmer, Zimmer Nr. ***, verlegt worden. Dies erfolge in der Regel nur auf Wunsch des Patienten. Die Nutzung beider Zimmer sei daher ausschließlich als Einbettzimmer erfolgt. Mit Schriftsatz vom 24.05.2017 nahm die Beschwerdeführerin in der Sache dahingehend Stellung, dass es keineswegs zutreffend sei, dass die Beschwerdeführerin betreffend der Kostentragung des Zimmers befragt worden sei. Sie habe niemals ein Einbettzimmer verlangt und hätte ein solches auch nicht gewünscht. Richtig sei, dass sie in einem Zweibettzimmer mit einem belegten Bett untergebracht gewesen sei und dann in ein anderes Zimmer, ob Ein- oder Zweibett könne nicht mehr gesagt werden, verlegt worden. Allerdings mit Sicherheit nicht über Wunsch der Beschwerdeführerin. Für die Beschwerdeführerin habe nicht die geringste Veranlassung einer Verlegung bestanden, weil im Zweibettzimmer ohnedies nur ein Bett belegt gewesen sei. Aus der Formulierung in der Verpflichtungserklärung gehe nicht hervor, dass ein Unterschied zwischen Ein- und Zweibettzimmer bestehe. Neuerlich wurde der Antrag gestellt, das Verfahren einzustellen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.04.2018, Zl. ***, wurde schließlich der Einspruch der Beschwerdeführerin vom 11.10.2016 gegen die gegenständliche Pflegegebührenrechnung vom 28.10.2016 abgewiesen. Die belangte Behörde führte unter Anführung der maßgeblichen Bestimmungen der §§ 33, 44, 45, 46, 46a und 47 NÖ KAG aus, dass die Unterbringung der Beschwerdeführerin in die Sonderklasse auf eigenen Wunsch erfolgt sei sowie die Unterbringung in ein Einzelbettzimmer ebenso auf ihren eigenen Wunsch erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin sei nach ordnungsgemäßer Aufklärung über den Umfang der Kostentragung sowie nach ihrer Unterfertigung der gegenständlichen Verpflichtungserklärungen zur Tragung der Kosten verpflichtet.Die belangte Behörde führte unter Anführung der maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen 33, 44, 45, 46, 46 a und 47 NÖ KAG aus, dass die Unterbringung der Beschwerdeführerin in die Sonderklasse auf eigenen Wunsch erfolgt sei sowie die Unterbringung in ein Einzelbettzimmer ebenso auf ihren eigenen Wunsch erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin sei nach ordnungsgemäßer Aufklärung über den Umfang der Kostentragung sowie nach ihrer Unterfertigung der gegenständlichen Verpflichtungserklärungen zur Tragung der Kosten verpflichtet. Die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 NÖ KAG lägen daher vor.Die Voraussetzungen des Paragraph 33, Absatz 2, NÖ KAG lägen daher vor. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in welcher sie die Einvernahme ihrer Person sowie die ersatzlose Behebung des gegenständlichen Bescheides beantragte. Begründend dazu wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich aus der Verpflichtungserklärung über die Privat-Zusatz-Versicherte in der Sonderklasse und Selbstzahler keineswegs ergebe, dass die Beschwerdeführerin die Unterbringung in ein Einzelbettzimmer gewünscht habe. Aufgrund des Wortlautes der Urkunde ergebe sich lediglich, dass die Beschwerdeführerin eine Aufnahme in ein Krankenbett der Sonderklasse gewünscht habe. Aus der Urkunde ergebe sich klar, dass Sonderklasse Unterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer bedeute. Weshalb bei dieser Formulierung diese zweifelsfrei zum Ausdruck bringe, dass sie die Aufnahme in die Sonderklasse und Unterbringung in einem Einzelbettzimmer wünsche, sei jedenfalls nicht ersichtlich. Auch dann, wenn sich die Beschwerdeführerin die Verpflichtungserklärung durchgelesen habe, hätte sie davon ausgehen müssen, dass kein Unterschied zwischen einem Ein- oder Zweibettzimmer bestehe, wobei sie auch niemals den Wunsch geäußert habe nach einem Einbettzimmer. Der Inhalt der Krankenakte, der ja erst im Nachhinein erstellt worden sei, kann nicht zum Inhalt der Gespräche im Zuge der Aufnahme Anhaltspunkte gegeben. Eine mündliche Belehrung sei ihr gegenüber jedenfalls niemals erfolgt und habe sie die übergebenen Erklärungen ohne nähere Kontrolle unterschrieben, was aufgrund des Umstandes, dass sie aufgrund der erlittenen Verletzungen unter Stress gestanden habe, wohl verständlich sei. Richtig sei, dass ihr von einem Zweibettzimmer in ein Einzelzimmer verlegt worden sei, dies allerdings ohne ihr Zutun und ohne das ihr jemals bekannt gegeben worden wäre, dass das zweite Bett aktiv gesperrt gewesen wäre. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 27.08.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher Beweis aufgenommen wurde durch Verlesung des von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsaktes zur Zl. *** sowie durch Einvernahme der Beschwerdeführerin und eines informierten Vertreters des Landesklinikum ***. Aufgrund der durchgeführten mündlichen Verhandlung steht für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest: Die Beschwerdeführerin suchte am 14.05.2016 die Notfallambulanz des Landesklinikums *** auf, weil sie von ihrer Katze in die Hand gebissen wurde. Noch am selben Tag wurde sie dort erstversorgt und für den 15.05.2016 wieder bestellt. Die Beschwerdeführerin bekam bereits am 14.05.2016 Antibiotika zur Einnahme verschrieben. Am 15.05.2016 fuhr die Beschwerdeführerin wiederum ins Krankenhaus und wurde aufgrund der Verschlechterung des Zustandes ihrer Hand stationär aufgenommen. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin nervös. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin in ein Zweibettzimmer, welches als Einbettzimmer genutzt wurde, gebracht. Aufgrund der im Zimmer vorhandenen technischen Anschlüsse war der Beschwerdeführerin bewusst, dass dieses Zimmer normalerweise als Zweibettzimmer verwendet wird. Im Anschluss daran kam eine Angestellte in das Zimmer der Beschwerdeführerin übergab die gegenständliche Verpflichtungserklärung betreffend Aufnahme in die Sonderklasse und unterschrieb die Beschwerdeführerin diese Erklärung. Im Zuge eines Gesprächs gab die Beschwerdeführerin ihre Zusatzversicherung sowie die Polizzen-Nummer bekannt, was sie auch bereits bei der Aufnahme mitteilte. Die Beschwerdeführerin wollte auf eigenen Wunsch in die Sonderklasse aufgenommen werden. Die Beschwerdeführerin wurde über die Möglichkeit zur Kostentragung für Pflege- und Sondergebühren informiert. Aus der von der Beschwerdeführerin unterschriebenen Verpflichtungserklärung über Privat-Zusatz-Versicherte in der Sonderklasse und Selbstzahler ergibt sich auszugsweise: „[…] Ich wünsche meine Aufnahme ab 15.05.2016 in ein Krankenbett der Sonderklasse und wurde über den Umfang meiner Verpflichtung zur Tragung der Pflege- und Sondergebühren aufgeklärt. Sonderklasse bedeutet Unterbringung in einem 1- oder 2-Bettzimmer. Darüber hinaus werden noch folgende Zusatzleistungen geboten: Menüwahl, freie Besuchszeiten, Telefon ohne Anschlussgebühr, SAT-TV gebührenfrei, freie Tageszeitung. 1.Direktverrechnung mit Privat-(Zusatz) Versicherungsanstalt (daneben handschriftlicher Vermerk: C ***) 1.1 Die Versicherungsanstalt übernimmt je nach Tarif des Versicherten die Kosten der Sonderklasse. Es erfolgt keine Verrechnung mit dem Zahlungsverpflichteten. 1.
  3. Bei Übernahme der Kosten durch die Versicherungsanstalt bis zu bestimmten Höchstbeträgen hat der Patient bzw. der Zahlungsverpflichtete die Differenzkosten zwischen der Leistung des Versicherungsunternehmens und den Kosten nach Punkt 2 dieser Verpflichtungserklärung zu tragen. 1.
  4. Bei Übernahme der Kosten durch die Versicherungsanstalt bis zu bestimmten Höchstbeträgen hat der Patient bzw. der Zahlungsverpflichtete die Differenzkosten zwischen der Leistung des Versicherungsunternehmens und den Kosten nach , Punkt 2 dieser Verpflichtungserklärung zu tragen. 1.3 Bei Ablehnung der Kostenübernahme durch das Versicherungsunternehmen hat der Patient bzw. der Zahlungsverpflichtete die Kosten für Selbstzahler nach Punkt 2 dieser Verpflichtungserklärung voll zu tragen. […] 1.5 Aufzahlung Unterbringung Einbettzimmer pro angefangenem Kalendertag € 59,
  5. 1.5 Aufzahlung Unterbringung Einbettzimmer pro angefangenem Kalendertag , € 59,
  6. [...] Einwände hinsichtlich der Unterbringung sind bitte unverzüglich beim jeweiligen Abteilungsvorstand oder beim Leiter der Gebührenverrechnung vorzubringen.“ Die Beschwerdeführerin war vom 15.05.2016 bis 18.05.2016 in einem als Einbettzimmer genutztem Zweibettzimmer mit aktiver Sperre des zweiten Betts und in der Folge in einem Einzelzimmer untergebracht. Beweiswürdigung: Dass die Beschwerdeführerin bereits am 14.05.2016 und in der Folge am 15.05.2016 im Landesklinikum *** untergebracht war, ergibt sich aufgrund des Verwaltungsaktes sowie aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Dass die Beschwerdeführerin auf eigenen Wunsch die Unterbringung in einer Sonderklasse wünschte, ergibt sich aus der von ihr unterfertigten Verpflichtungserklärung vom 15.05.
  7. Aus dieser ergibt sich zweifelsfrei, dass die Sonderklasse die Unterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer vorsieht. Weiters wird unter Punkt 1.
  8. der Erklärung festgehalten, dass die Aufzahlung der Unterbringung in ein Einbettzimmer pro angefangenen Kalendertag € 59,-- beträgt. Aus dieser ergibt sich zweifelsfrei, dass die Sonderklasse die Unterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer vorsieht. Weiters wird unter Punkt 1.
  9. der Erklärung festgehalten, dass die Aufzahlung der Unterbringung in ein Einbettzimmer pro angefangenen Kalendertag , € 59,-- beträgt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie sich die gegenständliche Verpflichtungserklärung nicht ordnungsgemäß durchgelesen habe und sie sich in einer Ausnahmesituation wegen ihrer Hand befunden habe, ist irrrelevant. Die Beschwerdeführerin war bereits am Vortag im Krankenhaus und wurde medizinisch betreut, für das Gericht ist nicht nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin in einer Ausnahmesituation wegen ihres Gesundheitszustandes befunden hätte. Irrelevant ist ebenso, ob die Beschwerdeführerin über die aktive Sperre des zweiten Bettes Bescheid gewusst hat oder nicht, ergibt sich doch aus der Verpflichtungserklärung eindeutig, dass Unterbringung in einer Sonderklasse Ein- oder Zweibettzimmer bedeute und im Falle der Unterbringung in einem Einbettzimmer pro Kalendertag € 59,-- pro Tag zu zahlen sind. Nicht nachvollziehbar sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, dass sie nicht über den Umfang der Verpflichtungserklärung aufgeklärt wurde, ergibt sich doch aus den im Akt befindlichen Systemunterlagen betreffend die Aufnahme der Beschwerdeführerin ein Eintrag, aus welchem ersichtlich ist, dass sich die Beschwerdeführerin zur Übernahme der Kosten für ein Einbettzimmer bereit erklärte, für den Fall, dass die Zusatzversicherung den Einbettzuschlag nicht zahlt. Dass das Krankenhauspersonal derartige Einträge in Systemunterlagen verfasst, ohne Anlass bzw. ohne vorab darüber mit der Patientin gesprochen zu haben, ist weder glaubwürdig noch bringt die Beschwerdeführerin ein geeignetes Vorbringen zu diesem Eintrag vor. Diesbezüglich führt auch der informierte Vertreter des Krankenhauses in der Verhandlung aus, dass das Personal regelmäßig geschult wird und insbesondere im Zusammenhang mit Aufnahme in die Sonderklasse es auch zu derartigen Eintragungen in begleitenden Systemunterlagen kommt. Zusammenhang damit ist es auch irrelevant, ob die Beschwerdeführerin über die sogenannte „aktive Sperre“ des zweiten Bettes informiert wurde oder nicht, führte sie dazu aus, dass sie aufgrund der technischen Anschlüsse in diesem Zimmer wusste, dass von ihr als Einbettzimmer genutzte Zimmer eigentlich ein Zweibettzimmer ist. Der informierte Vertreter führte im Zusammenhang damit aus, dass so eine Vorgehensweise im Krankenhaus üblicherweise nur dann gemacht, wenn der Patient die Aufnahme in ein Einbettzimmer wünscht. Die weitere Verlegung in ein Einzelzimmer erfolgte dann, weil ab diesem Tag tatsächlich ein Einbettzimmer frei war. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führt rechtlich wie folgt aus: § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 33 NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG):Paragraph 33, NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG):
(1)Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten können nach Maßgabe des § 32 lit.g Krankenzimmer der Sonderklasse einrichten. Die Zahl der für die Sonderklasse bestimmten Betten soll mindestens 15 v.H. der für die Anstaltspflege bereitstehenden Bettenzahl betragen. Die Sonderklasse unterscheidet sich von der allgemeinen Gebührenklasse durch eine bessere Ausstattung und Lage der Krankenzimmer, eine geringere Bettenanzahl in den Krankenzimmern und sonstige zusätzliche Leistungen der Krankenanstalt, insbesondere auch hinsichtlich der Verpflegung soweit diese nicht die medizinische und pflegerische Betreuung betreffen.
(1)Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten können nach Maßgabe des Paragraph 32, Litera g, Krankenzimmer der Sonderklasse einrichten. Die Zahl der für die Sonderklasse bestimmten Betten soll mindestens 15 v.H. der für die Anstaltspflege bereitstehenden Bettenzahl betragen. Die Sonderklasse unterscheidet sich von der allgemeinen Gebührenklasse durch eine bessere Ausstattung und Lage der Krankenzimmer, eine geringere Bettenanzahl in den Krankenzimmern und sonstige zusätzliche Leistungen der Krankenanstalt, insbesondere auch hinsichtlich der Verpflegung soweit diese nicht die medizinische und pflegerische Betreuung betreffen.
(2)In die Sonderklasse sind Patienten nur über eigenes Verlangen aufzunehmen, wenn vorher eine schriftliche Verpflichtungserklärung über die Tragung der Pflege- und Sondergebühren beigebracht wird. Über den Umfang der Verpflichtung ist der Patient bzw. sein gesetzlicher Vertreter aufzuklären. § 44 NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG):Paragraph 44, NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG):
(1)Alle Leistungen der NÖ Fondskrankenanstalt in der allgemeinen Gebührenklasse für jene Patienten, deren Sozialversicherungsträger nach den Versorgungsgesetzen, Krankenfürsorgeeinrichtung oder Sozialhilfeträger Pauschalsummen in den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds einzahlen, sind unbeschadet des Abs. 2 und des § 45a durch vom NÖ Gesundheits- und Sozialfonds geleistete Gebührenersätze (LKF-Gebührenersatz) auf Grundlage der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung (LKF) abgegolten.
(1)Alle Leistungen der NÖ Fondskrankenanstalt in der allgemeinen Gebührenklasse für jene Patienten, deren Sozialversicherungsträger nach den Versorgungsgesetzen, Krankenfürsorgeeinrichtung oder Sozialhilfeträger Pauschalsummen in den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds einzahlen, sind unbeschadet des Absatz 2 und des Paragraph 45 a, durch vom NÖ Gesundheits- und Sozialfonds geleistete Gebührenersätze (LKF-Gebührenersatz) auf Grundlage der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung (LKF) abgegolten. Für Privatpatienten (§ 46) sind die Leistungen der Krankenanstalten in der allgemeinen Gebührenklasse durch Pflegegebühren zu ermitteln. Mit den Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse sind unbeschadet des Abs. 2 und des § 45a alle Leistungen der Krankenanstalt abgegolten. Die Pflegegebühren sind auch für den Aufnahme- und Entlassungstag zu leisten, wenngleich der Patient nicht den ganzen Tag in der Krankenanstalt verbracht hat. Für den Transferierungstag sind die Pflegegebühren nur einmal zu leisten und zwar an die übernehmende Krankenanstalt.Für Privatpatienten (Paragraph 46,) sind die Leistungen der Krankenanstalten in der allgemeinen Gebührenklasse durch Pflegegebühren zu ermitteln. Mit den Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse sind unbeschadet des Absatz 2 und des Paragraph 45 a, alle Leistungen der Krankenanstalt abgegolten. Die Pflegegebühren sind auch für den Aufnahme- und Entlassungstag zu leisten, wenngleich der Patient nicht den ganzen Tag in der Krankenanstalt verbracht hat. Für den Transferierungstag sind die Pflegegebühren nur einmal zu leisten und zwar an die übernehmende Krankenanstalt.
(2)Die Kosten der Beförderung des Patienten in die Krankenanstalt und aus derselben, die Beistellung eines Zahnersatzes – soferne diese nicht mit der in der Krankenanstalt durchgeführten Behandlung zusammenhängt –, die Beistellung orthopädischer Hilfsmittel (Körperersatzstücke) – soweit sie nicht therapeutische Behelfe darstellen –, ferner die Kosten der Bestattung eines in der Krankenanstalt Verstorbenen sind in den LKF-Gebührenersätzen oder Pflegegebühren nicht inbegriffen. Gleiches gilt für Zusatzleistungen, die mit den medizinischen Leistungen nicht im Zusammenhang stehen und auf ausdrückliches Verlangen des Patienten erbracht werden. Durch Verordnung der Landesregierung sind die orthopädischen Hilfsmittel (Körperersatzstücke), die nicht therapeutische Behelfe darstellen, zu bezeichnen. Vorher ist der Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger zu hören.
(3)Im Falle der Aufnahme eines Säuglings mit der nicht anstaltsbedürftigen Mutter oder einer anderen Begleitperson oder einer anstaltsbedürftigen Mutter mit ihrem Säugling (§ 40 Abs. 2) sind mit der Entrichtung der LKF-Gebührenersätze oder Pflegegebühr für eine Person die von der öffentlichen Krankenanstalt für beide Personen gemäß Abs. 1 erbrachten Leistungen abgegolten. Als Säugling gelten Kinder bis zum vollendeten ersten Lebensjahr.
(3)Im Falle der Aufnahme eines Säuglings mit der nicht anstaltsbedürftigen Mutter oder einer anderen Begleitperson oder einer anstaltsbedürftigen Mutter mit ihrem Säugling (Paragraph 40, Absatz 2,) sind mit der Entrichtung der LKF-Gebührenersätze oder Pflegegebühr für eine Person die von der öffentlichen Krankenanstalt für beide Personen gemäß Absatz eins, erbrachten Leistungen abgegolten. Als Säugling gelten Kinder bis zum vollendeten ersten Lebensjahr.
(4)Bei Aufnahme eines anstaltsbedürftigen Kindes mit seinem nicht anstaltsbedürftigen Elternteil oder einer anderen Begleitperson ist unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 3, soferne § 44 Abs. 3 nicht anzuwenden ist, bis zum vollendeten
  1. Lebensjahr des Kindes für den begleitenden Elternteil oder die andere Begleitperson pro Belagstag ein Beitrag von € 30,– zu leisten. Mit diesem Beitrag sind für den begleitenden Elternteil oder die andere Begleitperson die mit der Aufnahme in die Krankenanstalt verbundenen Kosten beglichen. Dies gilt auch für die Begleitung eines behinderten Kindes nach Vollendung des
  2. Lebensjahres, solange die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird.
(4)Bei Aufnahme eines anstaltsbedürftigen Kindes mit seinem nicht anstaltsbedürftigen Elternteil oder einer anderen Begleitperson ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 40, Absatz 3,, soferne Paragraph 44, Absatz 3, nicht anzuwenden ist, bis zum vollendeten
  1. Lebensjahr des Kindes für den begleitenden Elternteil oder die andere Begleitperson pro Belagstag ein Beitrag von € 30,– zu leisten. Mit diesem Beitrag sind für den begleitenden Elternteil oder die andere Begleitperson die mit der Aufnahme in die Krankenanstalt verbundenen Kosten beglichen. Dies gilt auch für die Begleitung eines behinderten Kindes nach Vollendung des
  2. Lebensjahres, solange die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird.
(5)Die Festsetzung des Beitragssatzes nach Abs. 4 erfolgt jeweils für ein Kalenderjahr durch Verordnung der Landesregierung. Diese Festsetzung hat so zu erfolgen, dass sich der Beitragssatz im Ausmaß des Index der Verbraucherpreise der “Statistik Österreich” vermindert oder erhöht, wobei Indexänderungen erst ab einer Erhöhung oder Verminderung von mindestens 5 % zu berücksichtigen sind und der Beitragssatz auf volle 10 Cent aufzurunden ist. Bis zur Neufestsetzung gilt der für das vorangegangene Kalenderjahr festgesetzte Wert. Die Verordnung ist bis 31.12. des Vorjahres, spätestens jedoch bis zum 31.3. des betroffenen Kalenderjahres von der Landesregierung zu erlassen.
(5)Die Festsetzung des Beitragssatzes nach Absatz 4, erfolgt jeweils für ein Kalenderjahr durch Verordnung der Landesregierung. Diese Festsetzung hat so zu erfolgen, dass sich der Beitragssatz im Ausmaß des Index der Verbraucherpreise der “Statistik Österreich” vermindert oder erhöht, wobei Indexänderungen erst ab einer Erhöhung oder Verminderung von mindestens 5 % zu berücksichtigen sind und der Beitragssatz auf volle 10 Cent aufzurunden ist. Bis zur Neufestsetzung gilt der für das vorangegangene Kalenderjahr festgesetzte Wert. Die Verordnung ist bis 31.12. des Vorjahres, spätestens jedoch bis zum 31.3. des betroffenen Kalenderjahres von der Landesregierung zu erlassen.
(6)Im Falle der Aufnahme einer nicht anstaltsbedürftigen Begleitperson nach § 40 Abs. 3 ist das Entgelt für Begleitpersonen in der Höhe der durch ihre Unterbringung in der Krankenanstalt entstehenden Kosten, pro Tag jedoch höchstens die Hälfte der Pflegegebühr der allgemeinen Gebührenklasse zu leisten. Bei der Festsetzung ist auf das Lebensalter des Patienten Rücks icht zu nehmen. Richtsätze über die Höhe der Gebühren sind von der Landesregierung festzusetzen und sodann im Landesgesetzblatt kundzumachen. Hinsichtlich der Einbringung des Entgeltes für Begleitpersonen sind die §§ 46 bis 48 sinngemäß anzuwenden.
(6)Im Falle der Aufnahme einer nicht anstaltsbedürftigen Begleitperson nach Paragraph 40, Absatz 3, ist das Entgelt für Begleitpersonen in der Höhe der durch ihre Unterbringung in der Krankenanstalt entstehenden Kosten, pro Tag jedoch höchstens die Hälfte der Pflegegebühr der allgemeinen Gebührenklasse zu leisten. Bei der Festsetzung ist auf das Lebensalter des Patienten Rücks icht zu nehmen. Richtsätze über die Höhe der Gebühren sind von der Landesregierung festzusetzen und sodann im Landesgesetzblatt kundzumachen. Hinsichtlich der Einbringung des Entgeltes für Begleitpersonen sind die Paragraphen 46 bis 48 sinngemäß anzuwenden. § 45 NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG):Paragraph 45, NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG):
(1)Neben den Pflegegebühren dürfen folgende Sondergebühren und ärztliche Honorare verlangt werden: a)Litera a ein Zuschlag zur Pflegegebühr für Patienten, welche auf eigenen Wunsch in einem Krankenzimmer der Sonderklasse untergebracht wurden, b)Litera b das ärztliche Honorar für die Behandlung der unter lit.a genannten Patienten und für die Blutabnahme nach straßenpolizeilichen Vorschriften (§ 43 Abs. 6),das ärztliche Honorar für die Behandlung der unter Litera a, genannten Patienten und für die Blutabnahme nach straßenpolizeilichen Vorschriften (Paragraph 43, Absatz 6,), c)Litera c der Ersatz der allfälligen der Krankenanstalt aufgelaufenen Kosten für die Beförderung des Patienten in die Krankenanstalt und aus derselben, für die Beistellung eines Zahnersatzes – soferne dies nicht mit der in der Krankenanstalt durchgeführten Behandlung zusammenhängt – sowie für die Beistellung orthopädischer Hilfsmittel (Körperersatzstücke) – soweit sie nicht therapeutische Behelfe darstellen –, d)Litera d eine Behandlungsgebühr für jede Inanspruchnahme des Anstaltsambulatoriums, die ambulatorische Erste ärztliche Hilfeleistung und für die Blutabnahme nach straßenpolizeilichen Vorschriften (§ 43 Abs. 6),eine Behandlungsgebühr für jede Inanspruchnahme des Anstaltsambulatoriums, die ambulatorische Erste ärztliche Hilfeleistung und für die Blutabnahme nach straßenpolizeilichen Vorschriften (Paragraph 43, Absatz 6,), e)Litera e Ersatz der Kosten für vom Patienten gewünschte Sonderleistungen. Die Tarife der Sonderleistungen sind vom Rechtsträger kostendeckend zu ermitteln. § 51 Abs. 1 bis Abs. 4 und die §§ 46 bis 48 sind sinngemäß anzuwenden.Ersatz der Kosten für vom Patienten gewünschte Sonderleistungen. Die Tarife der Sonderleistungen sind vom Rechtsträger kostendeckend zu ermitteln. Paragraph 51, Absatz eins bis Absatz 4 und die Paragraphen 46 bis 48 sind sinngemäß anzuwenden.
(2)Das ärztliche Honorar hat die Anstalt im Namen und auf Rechnung jener Ärzte einzuheben, die gemäß § 49g Abs. 5 berechtigt sind, ein solches zu verlangen. Für die Einhebung des ärztlichen Honorars und den mit der Abrechnung und Weiterleitung des ärztlichen Honorars an die nachgeordneten Ärzte verbundenen Verwaltungsaufwand ist von der Anstalt eine Einhebungsvergütung im Ausmaß von 6 % vom ärztlichen Honorar einzubehalten. In den folgenden Absätzen ist unter dem ärztlichen Honorar der Betrag abzüglich dieser Einhebungsvergütung zu verstehen.
(2)Das ärztliche Honorar hat die Anstalt im Namen und auf Rechnung jener Ärzte einzuheben, die gemäß Paragraph 49 g, Absatz 5, berechtigt sind, ein solches zu verlangen. Für die Einhebung des ärztlichen Honorars und den mit der Abrechnung und Weiterleitung des ärztlichen Honorars an die nachgeordneten Ärzte verbundenen Verwaltungsaufwand ist von der Anstalt eine Einhebungsvergütung im Ausmaß von 6 % vom ärztlichen Honorar einzubehalten. In den folgenden Absätzen ist unter dem ärztlichen Honorar der Betrag abzüglich dieser Einhebungsvergütung zu verstehen.
(3)Für die Mitwirkung an der Untersuchung und Behandlung stationärer Patienten in der Sonderklasse gebühren den nachgeordneten Ärzten mindestens 40 v.H. des ärztlichen Honorares. In diesem Betrag ist das Honorar des ständigen Vertreters im Sinne des Abs. 6 erster Satz enthalten. Solange in der Abteilung kein Oberarzt beschäftigt ist, gebühren nachgeordneten Ärzten mindestens 20 v.H. des ärztlichen Honorars.
(3)Für die Mitwirkung an der Untersuchung und Behandlung stationärer Patienten in der Sonderklasse gebühren den nachgeordneten Ärzten mindestens 40 v.H. des ärztlichen Honorares. In diesem Betrag ist das Honorar des ständigen Vertreters im Sinne des Absatz 6, erster Satz enthalten. Solange in der Abteilung kein Oberarzt beschäftigt ist, gebühren nachgeordneten Ärzten mindestens 20 v.H. des ärztlichen Honorars.
(4)Die Aufteilung an die nachgeordneten Ärzte hat der Abteilungsleiter unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Ausbildungsstand und die Leistung der einzelnen Ärzte vorzunehmen.
(5)Dem Vertreter eines Abteilungsleiters, Institutsvorstandes oder eines anderen zur Honorarvereinbarung berechtigten Arztes gebührt für die von ihm durchgeführten Untersuchung und Behandlung der Patienten in der Sonderklasse 50 v.H. – bei Vertretung während des Erholungsurlaubes 80 v.H. – des ärztlichen Honorares abzüglich des Anteiles für nachgeordnete Ärzte gemäß Abs.
  1. Handelt es sich um eine kurzfristige, im Interesse des Dienstes oder der Standesvertretung oder eine andere Abwesenheit bei jedoch ständiger Erreichbarkeit des Abteilungsleiters, so behält dieser den Anspruch auf das ärztliche Honorar gemäß Abs.
  2. Unter Abwesenheit in diesem Sinne ist ein zusammenhängender Zeitraum von höchstens vier mal 24 Stunden zu verstehen.
(5)Dem Vertreter eines Abteilungsleiters, Institutsvorstandes oder eines anderen zur Honorarvereinbarung berechtigten Arztes gebührt für die von ihm durchgeführten Untersuchung und Behandlung der Patienten in der Sonderklasse 50 v.H. – bei Vertretung während des Erholungsurlaubes 80 v.H. – des ärztlichen Honorares abzüglich des Anteiles für nachgeordnete Ärzte gemäß Absatz 4, Handelt es sich um eine kurzfristige, im Interesse des Dienstes oder der Standesvertretung oder eine andere Abwesenheit bei jedoch ständiger Erreichbarkeit des Abteilungsleiters, so behält dieser den Anspruch auf das ärztliche Honorar gemäß Absatz 2, Unter Abwesenheit in diesem Sinne ist ein zusammenhängender Zeitraum von höchstens vier mal 24 Stunden zu verstehen.
(6)Wenn ein Oberarzt oder Assistent den leitenden Arzt der Abteilung regelmäßig vertritt, gebühren ihm ständig 20 v.H. des ärztlichen Honorares, wovon bis zu einem Viertel den übrigen an der Abteilung tätigen Assistenten zugeteilt werden kann. Sind im Laufe eines Kalenderjahres mehrere Assistenten als Vertreter eines leitenden Arztes einer Abteilung tätig, so entfällt auf jeden der Teilbetrag, der dem Zeitraum seiner Vertretungstätigkeit verhältnismäßig entspricht. Diese Regelung gilt für den Fall, daß der leitende Arzt einer Abteilung nicht nach den Vorschriften des Abs. 5 vorgehen will.
(6)Wenn ein Oberarzt oder Assistent den leitenden Arzt der Abteilung regelmäßig vertritt, gebühren ihm ständig 20 v.H. des ärztlichen Honorares, wovon bis zu einem Viertel den übrigen an der Abteilung tätigen Assistenten zugeteilt werden kann. Sind im Laufe eines Kalenderjahres mehrere Assistenten als Vertreter eines leitenden Arztes einer Abteilung tätig, so entfällt auf jeden der Teilbetrag, der dem Zeitraum seiner Vertretungstätigkeit verhältnismäßig entspricht. Diese Regelung gilt für den Fall, daß der leitende Arzt einer Abteilung nicht nach den Vorschriften des Absatz 5, vorgehen will.
(7)Die Aufteilung der ärztlichen Honorare für die Blutabnahme nach straßenpolizeilichen Vorschriften (§ 43 Abs. 6) hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:
(7)Die Aufteilung der ärztlichen Honorare für die Blutabnahme nach straßenpolizeilichen Vorschriften (Paragraph 43, Absatz 6,) hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen: a)Litera a Werden diese Leistungen ausschließlich vom Abteilungsleiter beziehungsweise Leiter des Anstaltsambulatoriums erbracht, so entfällt die Beteiligung der nachgeordneten Ärzte. b)Litera b Werden diese Leistungen ausschließlich von einem nachgeordneten Arzt oder einer Ärztegruppe erbracht, so stehen diesen die gesamten ärztlichen Honorare zu. c)Litera c Sind in einem Anstaltsambulatorium sowohl der Abteilungsleiter als auch die nachgeordneten Ärzte tätig, so gebühren beiden Teilen je die Hälfte des ärztlichen Honorares.
(8)Absatz 8,Bestehende günstigere Vereinbarungen für die nachgeordneten Ärzte oder den Vertreter eines zur Honorarvereinbarung berechtigten Arztes werden dadurch nicht berührt.
(9)Absatz 9,Im Falle einer nicht oder nicht vollständigen Anerkennung und Übernahme der vorgeschriebenen Sondergebühren und ärztlichen Honorare durch eine private Zusatzversicherung oder einen Selbstzahler ist vom Zahlungsverpflichteten detailliert schriftlich anzugeben und zu begründen, welche Teile der vorgeschriebenen Beträge nicht anerkannt und nicht übernommen werden. § 46 und 46a NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG):Paragraph 46 und 46 a NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG): § 46) Trägt weder ein Sozialversicherungsträger noch ein Sozialhilfeträger oder eine Körperschaft öffentlichen Rechtes durch ihre Sozialhilfe-(Krankenfürsorge-)einrichtung die Kosten der Anstaltspflege eines Patienten,ist dieser zur Bezahlung der Pflege- und Sondergebühren bzw. der Gebühren für Patienten im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU (§ 49g Abs. 8) verpflichtet, wenn nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Rechtes eine solche Forderung nur gegen eine dritte Person geltend gemacht werden kann (§ 48 Abs. 5).Paragraph 46,) Trägt weder ein Sozialversicherungsträger noch ein Sozialhilfeträger oder , eine Körperschaft öffentlichen Rechtes durch ihre Sozialhilfe-, (Krankenfürsorge-)einrichtung die Kosten der Anstaltspflege eines Patienten,, ist dieser zur Bezahlung der Pflege- und Sondergebühren bzw. der Gebühren für Patienten im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU (Paragraph 49 g, Absatz 8,) verpflichtet, wenn nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Rechtes eine solche Forderung nur gegen eine dritte Person geltend gemacht werden kann (Paragraph 48, Absatz 5,). § 46a) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat, sofern die Leistungen nicht über den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds abgerechnet oder durch einen inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge übernommen werden, nach erbrachter Leistung eine Rechnung über diese auszustellen.Paragraph 46 a,) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat, sofern die Leistungen nicht über den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds abgerechnet oder durch einen inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge übernommen werden, nach erbrachter Leistung eine Rechnung über diese auszustellen. § 47 NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG):Paragraph 47, NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG):
(1)Der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt hat nach Beendigung der Pflege dem Patienten (§ 46) eine Pflegegebührenrechnung und gegebenenfalls eine Rechnung über das ärztliche Honorar mit der Aufforderung zu übermitteln, den ausgewiesenen Betrag binnen zwei Wochen zu bezahlen. Bei länger dauernder Pflege können die Pflege- und Sondergebühren sowie das ärztliche Honorar auch zwischendurch in Rechnung gestellt werden. Ist der Patient in der Anstalt verstorben, kann die Rechnung auch den Angehörigen zugestellt werden. Wenn diese die Bezahlung der Rechnung verweigern, ist die Forderung beim Verlassenschaftsgericht anzumelden. Über die Möglichkeit, die Bezahlung der Rechnung zu verweigern, sind die Angehörigen aufzuklären.
(1)Der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt hat nach Beendigung der Pflege dem Patienten (Paragraph 46,) eine Pflegegebührenrechnung und gegebenenfalls eine Rechnung über das ärztliche Honorar mit der Aufforderung zu übermitteln, den ausgewiesenen Betrag binnen zwei Wochen zu bezahlen. Bei länger dauernder Pflege können die Pflege- und Sondergebühren sowie das ärztliche Honorar auch zwischendurch in Rechnung gestellt werden. Ist der Patient in der Anstalt verstorben, kann die Rechnung auch den Angehörigen zugestellt werden. Wenn diese die Bezahlung der Rechnung verweigern, ist die Forderung beim Verlassenschaftsgericht anzumelden. Über die Möglichkeit, die Bezahlung der Rechnung zu verweigern, sind die Angehörigen aufzuklären.
(2)Im Falle einer anonymen Geburt ist die Pflegegebührenrechnung an das Land Niederösterreich als Träger der Kinder- und Jugendhilfe zu richten und diese an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übersenden.
(3)Auf Ansuchen kann in berücksichtigungswürdigen Fällen die Zahlungsfrist von zwei Wochen verlängert oder die Abstattung in Teilzahlungen bewilligt werden. Dies kann auch nach Ausstellung der Rechnung geschehen, doch ist die neue Zahlungsaufforderung auf die ursprünglich ausgestellte Gebührenrechnung zu setzen.
(4)Wird die Verpflichtung zur Zahlung dem Grunde oder der Höhe nach bestritten, hat die nach dem jeweiligen Standort der Krankenanstalt zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden. Der Antrag auf eine solche Entscheidung kann von dem zur Zahlung aufgeforderten Patienten binnen zwei Wochen nach Zustellung der Pflegegebührenrechnung bei der zur Entscheidung berufenen Behörde gestellt werden. Die Pflegegebührenrechnung hat einen entsprechenden Hinweis zu enthalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes kommen hinsichtlich der ärztlichen Honorare gemäß § 45 Abs. 1 lit.b nicht zur Anwendung.
(4)Wird die Verpflichtung zur Zahlung dem Grunde oder der Höhe nach bestritten, hat die nach dem jeweiligen Standort der Krankenanstalt zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden. Der Antrag auf eine solche Entscheidung kann von dem zur Zahlung aufgeforderten Patienten binnen zwei Wochen nach Zustellung der Pflegegebührenrechnung bei der zur Entscheidung berufenen Behörde gestellt werden. Die Pflegegebührenrechnung hat einen entsprechenden Hinweis zu enthalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes kommen hinsichtlich der ärztlichen Honorare gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Litera b, nicht zur Anwendung. Gemäß § 33 Abs. 2 werden in die Sonderklasse nur Patienten über eigenes Verlangen aufgenommen, wenn vorher eine schriftliche Verpflichtungserklärung über die Tragung der Pflege- und Sondergebühren beigebracht wird. Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, werden in die Sonderklasse nur Patienten über eigenes Verlangen aufgenommen, wenn vorher eine schriftliche Verpflichtungserklärung über die Tragung der Pflege- und Sondergebühren beigebracht wird. Über den Umfang der Verpflichtung ist der Patient bzw. sein gesetzlicher Vertreter aufzuklären. Wie festgestellt, wurde die Patientin über den Umfang der Voraussetzungen aufgeklärt. Die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Sonderklasse sind im § 33 NÖ KAG geregelt. Nach dieser Bestimmung sind Personen nur über eigenes Verlangen in die Sonderklasse aufzunehmen. Darüber hinaus sieht die Bestimmung weiters vor, dass die Person bzw. ihr gesetzlicher Vertreter über den Umfang der Verpflichtung aufzuklären ist. Über die Art der Aufklärung sieht die gegenständliche Bestimmung keine Angaben vor.Wie festgestellt, wurde die Patientin über den Umfang der Voraussetzungen aufgeklärt. Die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Sonderklasse sind im Paragraph 33, NÖ KAG geregelt. Nach dieser Bestimmung sind Personen nur über eigenes Verlangen in die Sonderklasse aufzunehmen. Darüber hinaus sieht die Bestimmung weiters vor, dass die Person bzw. ihr gesetzlicher Vertreter über den Umfang der Verpflichtung aufzuklären ist. Über die Art der Aufklärung sieht die gegenständliche Bestimmung keine Angaben vor. Aus der von der Beschwerdeführerin unterschriebenen Verpflichtungserklärung ergibt sich unzweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin damit die Aufnahme in die Sonderklasse des Krankenhauses verlangt hat. Daran ändert, ein Irrtum der Beschwerdeführerin über das Bestehen eines ausreichenden privaten Versicherungsschutzes nichts. Die Beschwerdeführerin hätte den Umfang ihres Versicherungsschutzes schon vor der Aufnahme in die Krankenanstalt abklären können und hat daher den Irrtum über den Inhalt ihres Versicherungsvertrages selbst zu verantworten (vgl. dazu betreffend OÖ KAG 1997 das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2006, Zl. 2003/11/0267).Die Beschwerdeführerin hätte den Umfang ihres Versicherungsschutzes schon vor der Aufnahme in die Krankenanstalt abklären können und hat daher den Irrtum über den Inhalt ihres Versicherungsvertrages selbst zu verantworten vergleiche dazu betreffend OÖ KAG 1997 das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2006, Zl. 2003/11/0267). Da sich aus der Verpflichtungserklärung sowohl eindeutig ergibt, dass die Aufzahlung für ein Einzelzimmer € 59,-- pro Kalendertag beträgt und diese von der Patientin zu tragen sind, als auch im Zusammenhang damit sich aus den Einträgen der ergänzenden Systemunterlagen die freiwillige Übernahme der zusätzlichen Kostentragung für ein Einzelzimmer durch die Beschwerdeführerin, war der Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei über eine allfällige zusätzliche Kostentragung nicht informiert worden, für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar und sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch weicht das gegenständliche Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch weicht das gegenständliche Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.542.001.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.