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{'item': 'LVwG-AV-604/001-2018'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 73§ 29§ 14§ 67Art. 130§ 30a§ 30b§ 61§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.09.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-604/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesenDie Beschwerde wird, soweit sie sich auf den erteilten Baueinstellungsauftrag bezieht,

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen 2. Der Beschwerde wird, soweit sie sich auf den erteilten Wiederherstellungsauftrag bezieht,

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Der Beschwerde wird, soweit sie sich auf den erteilten Wiederherstellungsauftrag bezieht,

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. 3. Eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.Eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

  1. Sachverhalt: 1.
  2. Verwaltungsbehördliches Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Amstetten: 1.1.
  3. Mit Schreiben vom
  4. März 2018 stellte die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** den Antrag auf Vollstreckung des Bescheides vom
  5. Februar 2018 (s.u. Punkt 1.2.2.) an die Bezirkshauptmannschaft Amstetten. 1.1.
  6. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
  7. März 2018, Zl. ***, wurde der A GmbH (in der Folge Beschwerdeführerin) eine Ersatzvornahme in Vollstreckung des Bescheides der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom
  8. Februar 2018 angedroht. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
  9. März 2018, , Zl. ***, wurde der A GmbH (in der Folge Beschwerdeführerin) eine Ersatzvornahme in Vollstreckung des Bescheides der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom
  10. Februar 2018 angedroht. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom selben Tag wurde der Beschwerdeführerin weiters eine Zwangsstrafe von € 500,- angedroht. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom selben Tag wurde zu Zl. *** für den
  11. März 2018 ein Lokalaugenschein an Ort und Stelle unter Beiziehung eines ASV für Wasserbautechnik und eines ASV für Deponietechnik anberaumt. Der beigezogene ASV für Wasserbautechnik kam dabei zum Schluss, dass die tatsächliche Schüttung nicht mehr ident mit dem Projekt aus dem Jahr 2015 erscheine, da sich die Fläche seiner Ansicht nach mehr Richtung Westen erweitert hätte. Im Bereich des Grundstückes Nr. *** KG ***, sei zum öffentlichen Weg Grundstück Nr. *** KG ***, eine Verrohrung mittels eines Stahlrohres DN500 hergestellt worden. Diese diene laut Herrn C als Bauprovisorium und werde bis spätestens
  12. März 2018 entfernt. Aus fachlicher Sicht sei diese Verrohrung nicht für eine dauernde Maßnahme geeignet, da die Abflussverhältnisse eingeschränkt werden. Außerdem fehle die Zustimmung für die Verrohrung durch den Grundeigentümer (Marktgemeinde ***). Da die Verrohrung ein Provisiorium darstelle und dieses bald entfernt werde, könne die Vorgehensweise aus wasserbautechnischer Sicht akzeptiert werden. Zusammenfassend wird aus wasserbautechnischer Sicht festgehalten, dass keine nachteilige Änderung der Abflussverhältnisse erwartet wird, wenn:
  13. die provisorische Verrohrung ehestens entfernt wird
  14. der natürliche Bodenaufbau im Bereich der Schüttung wieder hergestellt wird
  15. die Böschungen zum Graben rasch begrünt werden Sollte es zwischenzeitlich im Laufe der Schüttungsvorgänge zu Abschwemmungen kommen, seien diese aus dem Gerinne zu entfernen. In seiner Stellungnahme vom
  16. März 2018 teilte der ASV für Deponietechnik mit, dass im Zuge des Lokalaugenscheins festgestellt worden sei, dass nicht verunreinigter Bodenaushub aufgebracht worden wäre. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin angegebenen Menge von 5.000 m³ erscheine diese Angabe als plausibel. Ob in diesem Fall durch die Anschüttung ein zulässiger landwirtschaftlicher Verwendungszweck gegeben sei, wäre durch den ASV für Landwirtschaft zu beantworten. Unter Berücksichtigung der aufgebrachten Materialmenge sei zur Feststellung der Materialqualität eine grundlegende Charakterisierung mit chemischer Analytik durchzuführen. Als Parameterumfang sei im Hinblick auf die Beurteilung einer zulässigen Verwertung der Bundesabfallwirtschaftsplan 2017 für die Qualitäten A1 und A2 heranzuziehen. In Bezug auf den Beurteilungsmaßstab (Anzahl der Proben) ist nach Anhang 4 DVO 2008 vorzugehen. 1.1.
  17. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
  18. April 2018, Zl. ***, wurde die Beschwerdeführerin mit Behandlungsauftrag

§ 73AWG 2002 verpflichtet, das im Bereich der Grundstücke Nr.

***, ***, und Nr. ***, KG ***, angeschüttete Bodenaushubmaterial im Ausmaß von ca. 5.000 m³, bis spätestens

  1. Mai 2018 nachweislich und ordnungsgemäß zu entsorgen. Ein Entsorgungsnachweis eines befugten Unternehmens über die Entsorgung des oben angeführten Abfallmaterials sei unverzüglich und unaufgefordert, spätestens bis
  2. Juni 2018 der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vorzulegen. Gleichzeitig wird die konsenslose Ablagerung von Abfällen auf den Grundstücken Nr. ***, ***, und Nr. ***, KG ***, untersagt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
  3. April 2018, Zl. ***, wurde die Beschwerdeführerin mit Behandlungsauftrag

Paragraph 73, AWG 2002 verpflichtet, das im Bereich der Grundstücke Nr. ***, ***, und Nr. ***, KG ***, angeschüttete Bodenaushubmaterial im Ausmaß von ca. 5.000 m³, bis spätestens

  1. Mai 2018 nachweislich und ordnungsgemäß zu entsorgen. Ein Entsorgungsnachweis eines befugten Unternehmens über die Entsorgung des oben angeführten Abfallmaterials sei unverzüglich und unaufgefordert, spätestens bis
  2. Juni 2018 der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vorzulegen. Gleichzeitig wird die konsenslose Ablagerung von Abfällen auf den Grundstücken Nr. ***, ***, und Nr. ***, KG ***, untersagt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. 1.
  3. Verwaltungsbehördliches Verfahren vor der Marktgemeinde ***: 1.2.
  4. Im Rahmen eines persönlich durch die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** am
  5. Februar 2018 durchgeführten Ortsaugenscheines konnte festgestellt werden, dass auf den im Eigentum der Beschwerdeführerin befindlichen Grundstücken neben der *** Baggerarbeiten durchgeführt werden. Darüber wurden von der Bürgermeisterin Lichtbilder angefertigt. Mit Schreiben vom
  6. Februar 2018 teilte die Bürgermeisterin der Beschwerdeführerin mit, dass diese offenkundig auf den Grundstücken Nr. ***, *** KG *** und Nr. *** KG *** eine Veränderung der Höhenlage des Geländes vornehme. Als zuständige Baubehörde
  7. Instanz plane sie, der Beschwerdeführerin

§ 29Abs.

1 NÖ Bauordnung 2014 die Forstsetzung der Ausübung des Bauvorhabens zu untersagen und in weiterer Folge

§ 29Abs.

2 NÖ Bauordnung 2014 aufzutragen, einen Zustand herzustellen, der dem Zustand vor Beginn der Ausführung des Bauvorhabens entspricht.Mit Schreiben vom

  1. Februar 2018 teilte die Bürgermeisterin der Beschwerdeführerin mit, dass diese offenkundig auf den Grundstücken Nr. ***, *** KG *** und Nr. *** KG *** eine Veränderung der Höhenlage des Geländes vornehme. Als zuständige Baubehörde
  2. Instanz plane sie, der Beschwerdeführerin

Paragraph 29, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 die Forstsetzung der Ausübung des Bauvorhabens zu untersagen und in weiterer Folge

Paragraph 29, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 aufzutragen, einen Zustand herzustellen, der dem Zustand vor Beginn der Ausführung des Bauvorhabens entspricht. 1.2.

  1. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom
  2. Februar 2018, Zl. ***, wurde gegenüber der A GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) ausgesprochen, dass

§ 29Abs.

1 der NÖ Bauordnung 2014 die Fortsetzung des Bauvorhabens auf den Grundstücken Nr. ***, *** KG *** und Nr. *** der KG *** untersagt wird.

§ 29Abs.

2 NÖ Bauordnung 2014 wurde weiters aufgetragen, auf den Grundstücken Nr. ***, *** KG *** und Nr. *** KG *** bezüglich des Bauvorhabens „Geländekorrektur im Bauland-Betriebsgebiet“ einen Zustand herzustellen, der dem Zustand vor Beginn der Ausführung des Bauvorhabens entspreche. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass

§ 29Abs.

1 NÖ Bauordnung 2014 die Fortsetzung der Ausführung des Bauvorhabens zu untersagen sei, wenn die hierfür notwendige Baubewilligung nicht vorliege.

§ 29

NÖ Bauordnung 2014 habe die Baubehörde die Herstellung eines Zustandes, der dem vorigen entspricht, zu verfügen.Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 27. Februar 2018, Zl. ***, wurde gegenüber der A GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) ausgesprochen, dass

Paragraph 29, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 2014 die Fortsetzung des Bauvorhabens auf den Grundstücken Nr. ***, *** KG *** und Nr. *** der KG *** untersagt wird.

Paragraph 29, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 wurde weiters aufgetragen, auf den Grundstücken Nr. ***, *** KG *** und Nr. *** KG *** bezüglich des Bauvorhabens „Geländekorrektur im Bauland-Betriebsgebiet“ einen Zustand herzustellen, der dem Zustand vor Beginn der Ausführung des Bauvorhabens entspreche. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass

Paragraph 29, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 die Fortsetzung der Ausführung des Bauvorhabens zu untersagen sei, wenn die hierfür notwendige Baubewilligung nicht vorliege.

Paragraph 29, NÖ Bauordnung 2014 habe die Baubehörde die Herstellung eines Zustandes, der dem vorigen entspricht, zu verfügen. 1.2.

  1. Mit Schreiben vom
  2. März 2018 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertretung das ordentliche Rechtsmittel der Berufung gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom
  3. Februar
  4. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der gegenständliche Erdhaufen, welcher nunmehr auf die Grundstücke *** und *** der KG *** und *** der KG *** verteilt worden sei, vor 12 Jahren bei der Errichtung des D in ***, ***, entstanden sei. Die Aushubarbeiten habe die E GmbH, ***, ***, durchgeführt. Auch die Aushubarbeiten bei der Errichtung der SB-Tankstelle des D vor wenigen Jahren habe die E GmbH durchgeführt. Als die Beschwerdeführerin im Jahr 2015 die Baumeister F GesmbH mit der Erstellung von Planungsunterlagen und Einholung sämtlicher Bewilligungen beauftragt habe, sei ein Schreiben der BH Amstetten als zuständiger Umweltbehörde ergangen, mit welchem mitgeteilt worden sei, dass eine Bewilligung nach dem NÖ Naturschutzgesetz nicht erforderlich wäre. Die zuständige Baubehörde erster Instanz hätte somit seit 2006, spätestens seit 2014 Kenntnis von dem Erdhaufen und seit 2015 davon gehabt, dass dieser auf die oben genannten Grundstücke verteilt werden solle. Der Beschwerdeführerin sei aufgetragen worden, auf den oben genannten Grundstücken einen Zustand herzustellen, der dem Zustand vor Beginn der Ausführung des Bauvorhabens entspreche. Diese Vorgehensweise wäre nicht notwendig gewesen, wenn die Baubehörde bei Kenntnis des Bauvorhabens im Jahr 2015 in amtswegiger Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Bewilligungspflicht hingewiesen hätte. Da keine derartige Mitteilung ergangen sei, habe die Beschwerdeführerin darauf vertrauen können, dass die Verteilung der Erdmassen rechtmäßig erfolge. 1.2.
  5. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
  6. April 2018, Zl. ***, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass

§ 29Abs.

1 der NÖ Bauordnung 2014 die Fortsetzung des Bauvorhabens auf den Grundstücken ***, *** der KG *** und *** der KG *** („Geländekorrektur im BauIand-Betriebsgebiet") untersagt wird. Weiters wird der Beschwerdeführerin

§ 29Abs.

2 NÖ Bauordnung 2014 aufgetragen, innerhalb einer Frist von sechs Wochen auf den Grundstücken ***, *** KG *** und *** KG *** die „Geländekorrektur im Bauland-Betriebsgebiet" zurückzunehmen und einen Zustand herzustellen, der dem Zustand vor Beginn der Ausführung des Bauvorhabens entspricht, indem das aufgebrachte Bodenaushubmaterial vom Urgelände (in der Natur infolge der Bodenbeschaffenheit erkennbar) zu entfernen ist. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass es

§ 14Abs.

6 NÖ Bauordnung 2014 für die Veränderung der Höhenlage des Geländes und die Herstellung des verordneten Bezugsniveaus - ausgenommen im Fall des § 12a Abs. 1 jeweils auf einem Grundstück im Bauland und im Grünland-Kleingarten sowie die Erhöhung des Bezugsniveaus

§ 67Abs.

3 auf einem Grundstück im Bauland - einer Baubewilligung bedürfe.

§ 29Abs.

1 NÖ Bauordnung 2014 sei die Fortsetzung der Ausführung des Bauvorhabens zu untersagen, wenn die hierfür notwendige Baubewilligung nicht vorliege.

§ 29

NÖ Bauordnung 2014 habe die Baubehörde die Herstellung eines Zustandes, der dem vorigen entspricht, zu verfügen. Es sei irrelevant, ob die Bürgermeisterin schon lange Kenntnis von der geplanten Baumaßnahme gehabt habe oder nicht. Entscheidend sei ausschließlich die Tatsache, ob die Beschwerdeführerin ohne Bewilligung eine bewilligungspflichtige Baumaßnahme gesetzt habe. Diese Tatsache werde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. § 28 NÖ Bauordnung 2014 beinhalte auch keinen Hinweis dafür, dass der behördliche Auftrag, einen willentlich rechtswidrig hergestellten Zustand zu beseitigen, nach den Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit zu prüfen sei.Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 9. April 2018, Zl. ***, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass

Paragraph 29, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 2014 die Fortsetzung des Bauvorhabens auf den Grundstücken ***, *** der KG *** und *** der KG *** („Geländekorrektur im BauIand-Betriebsgebiet") untersagt wird. Weiters wird der Beschwerdeführerin

Paragraph 29, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 aufgetragen, innerhalb einer Frist von sechs Wochen auf den Grundstücken ***, *** KG *** und *** KG *** die „Geländekorrektur im Bauland-Betriebsgebiet" zurückzunehmen und einen Zustand herzustellen, der dem Zustand vor Beginn der Ausführung des Bauvorhabens entspricht, indem das aufgebrachte Bodenaushubmaterial vom Urgelände (in der Natur infolge der Bodenbeschaffenheit erkennbar) zu entfernen ist. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass es

Paragraph 14, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014 für die Veränderung der Höhenlage des Geländes und die Herstellung des verordneten Bezugsniveaus - ausgenommen im Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, jeweils auf einem Grundstück im Bauland und im Grünland-Kleingarten sowie die Erhöhung des Bezugsniveaus

Paragraph 67, Absatz 3, auf einem Grundstück im Bauland - einer Baubewilligung bedürfe.

Paragraph 29, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 sei die Fortsetzung der Ausführung des Bauvorhabens zu untersagen, wenn die hierfür notwendige Baubewilligung nicht vorliege.

Paragraph 29, NÖ Bauordnung 2014 habe die Baubehörde die Herstellung eines Zustandes, der dem vorigen entspricht, zu verfügen. Es sei irrelevant, ob die Bürgermeisterin schon lange Kenntnis von der geplanten Baumaßnahme gehabt habe oder nicht. Entscheidend sei ausschließlich die Tatsache, ob die Beschwerdeführerin ohne Bewilligung eine bewilligungspflichtige Baumaßnahme gesetzt habe. Diese Tatsache werde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Paragraph 28, NÖ Bauordnung 2014 beinhalte auch keinen Hinweis dafür, dass der behördliche Auftrag, einen willentlich rechtswidrig hergestellten Zustand zu beseitigen, nach den Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit zu prüfen sei. 1.

  1. Beschwerdevorbringen: Mit Schreiben vom
  2. Mai 2018 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen damit, dass sie auf den Grundstücken *** und *** KG *** Geländeveränderungen durchgeführt habe, bei denen 5000 m³ Erdmaterial (1000 m³ Humus und 4000 m³ Lehm) eben verteilt worden sei. Die Grundstücke wären zuvor als Acker genutzt worden und hätten Unebenheiten und Mulden aufgewiesen. Aus § 67 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 ergebe sich aber die von § 12 a Abs. 1 Ieg.cit. angesprochene Verordnungsermächtigung, aufgrund welcher eine Baubewilligung nicht erforderlich sei, nicht. Es sei somit unklar, in welchen Fällen der Veränderung der Höhenlage eine Baubewilligung erforderlich ist und in welchen nicht. Im Zweifel sei daher davon auszugehen, dass das gegenständliche Bauvorhaben keiner Bewilligung bedürfe, sodass der Beseitigungsauftrag rechtswidrig erfolgt sei.Mit Schreiben vom
  3. Mai 2018 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen damit, dass sie auf den Grundstücken *** und *** KG *** Geländeveränderungen durchgeführt habe, bei denen 5000 m³ Erdmaterial (1000 m³ Humus und 4000 m³ Lehm) eben verteilt worden sei. Die Grundstücke wären zuvor als Acker genutzt worden und hätten Unebenheiten und Mulden aufgewiesen. Aus Paragraph 67, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 ergebe sich aber die von Paragraph 12, a Absatz eins, Ieg.cit. angesprochene Verordnungsermächtigung, aufgrund welcher eine Baubewilligung nicht erforderlich sei, nicht. Es sei somit unklar, in welchen Fällen der Veränderung der Höhenlage eine Baubewilligung erforderlich ist und in welchen nicht. Im Zweifel sei daher davon auszugehen, dass das gegenständliche Bauvorhaben keiner Bewilligung bedürfe, sodass der Beseitigungsauftrag rechtswidrig erfolgt sei. 1.
  4. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: 1.4.
  5. Mit Schreiben vom
  6. Juni 2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Gemeindevorstandes) vor. 1.4.
  7. Vom erkennenden Gericht wurde für den
  8. September 2018 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Verlauf die Beschwerdeführerin auf ihr bisheriges schriftliches Vorbringen verwies und ausführte, dass im Jahre 2015 - unter Beifügung von Plänen und Unterlagen der Erdaufbringung - Kontakt mit der Bezirkshauptmannschaft Amstetten aufgenommen worden sei. Man sei davon ausgegangen, dass die Bezirkshauptmannschaft der zuständige Ansprechpartner sei. Man sei von einer einheitlichen Betriebsstätte ausgegangen. Dazu gab der informierter Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Amstetten an, dass im Jahr 2015 eine Prüfung nur nach dem Naturschutzgesetz erfolgt sei. Die Bezirkshauptmannschaft sei davon ausgegangen, dass bei der geplanten Maßnahme eine Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft auf Grund der NÖ Bauübertragungsverordnung ausscheide, da eine „einheitliche Betriebsanlage“ nicht vorliege, weil die geplante Erdbewegung von der Betriebsanlage Autobahnrestoration durch die Autobahn getrennt sei. Der Beschwerdeführerin sei mitgeteilt worden, dass aus naturschutzrechtlichen Überlegungen keine Bedenken bestehen. Er teilte außerdem mit, dass am
  9. Juni 2018 eine Überprüfung der Örtlichkeiten durch die technische Gewässeraufsicht erfolgt sei, wo festgestellt worden wäre, dass die Beschwerdeführerin dem von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten gem. § 73 AWG erlassenen Beseitigungsauftrag entsprochen habe. Die Beschwerdeführerin habe am
  10. Juni 2018 auch Bestätigungen über die Entsorgung der Bezirkshauptmannschaft vorgelegt.Vom erkennenden Gericht wurde für den
  11. September 2018 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Verlauf die Beschwerdeführerin auf ihr bisheriges schriftliches Vorbringen verwies und ausführte, dass im Jahre 2015 - unter Beifügung von Plänen und Unterlagen der Erdaufbringung - Kontakt mit der Bezirkshauptmannschaft Amstetten aufgenommen worden sei. Man sei davon ausgegangen, dass die Bezirkshauptmannschaft der zuständige Ansprechpartner sei. Man sei von einer einheitlichen Betriebsstätte ausgegangen. Dazu gab der informierter Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Amstetten an, dass im Jahr 2015 eine Prüfung nur nach dem Naturschutzgesetz erfolgt sei. Die Bezirkshauptmannschaft sei davon ausgegangen, dass bei der geplanten Maßnahme eine Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft auf Grund der NÖ Bauübertragungsverordnung ausscheide, da eine „einheitliche Betriebsanlage“ nicht vorliege, weil die geplante Erdbewegung von der Betriebsanlage Autobahnrestoration durch die Autobahn getrennt sei. Der Beschwerdeführerin sei mitgeteilt worden, dass aus naturschutzrechtlichen Überlegungen keine Bedenken bestehen. Er teilte außerdem mit, dass am
  12. Juni 2018 eine Überprüfung der Örtlichkeiten durch die technische Gewässeraufsicht erfolgt sei, wo festgestellt worden wäre, dass die Beschwerdeführerin dem von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten gem. Paragraph 73, AWG erlassenen Beseitigungsauftrag entsprochen habe. Die Beschwerdeführerin habe am
  13. Juni 2018 auch Bestätigungen über die Entsorgung der Bezirkshauptmannschaft vorgelegt. 1.
  14. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den bezughabenden Akt der Marktgemeinde *** und durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am
  15. September
  16. 1.
  17. Feststellungen: Die betroffenen Grundstücke Nr. ***, *** KG *** und Nr. *** KG *** stehen im Eigentum der Beschwerdeführerin. Die Grundstücke sind als „Bauland-Betriebsgebiet“ gewidmet. Seit dem Jahr 2007 wurde Erdaushub, der im Zuge der Errichtung der *** Tankstelle anfiel, auf der gegenüberliegenden Seite der Autobahn, wo sich auch die Grundstücke Nr. ***, *** KG *** und Nr. *** KG *** befinden, in Form von Erdhaufen gelagert. Im Jahre 2015 wandte sich die Beschwerdeführerin an die BH Amstetten mit dem Vorhaben, diese Erde aufzubringen. Dabei erhielt sie die Auskunft, dass gegen das Vorhaben keine naturschutzrechtlichen Bedenken bestehen. Die Beschwerdeführerin suchte für diese Arbeiten nicht um eine Baubewilligung iSd NÖ Bauordnung an. Spätestens am
  18. Februar 2018 begann die Beschwerdeführerin, Geländeveränderungen durchzuführen und die vorhanden Erdhaufen auf den Grundstücken Nr. ***, *** KG *** und Nr. *** KG *** aufzubringen Es kann nun nicht mehr festgestellt werden, wie sich der Zustand vor Beginn der Ausführung der Geländekorrektur genau dargestellt hat. Die Beschwerdeführerin kam dem Beseitigungsauftrag der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
  19. April 2018 vollständig nach. 1.
  20. Beweiswürdigung: Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde und des erkennenden Gerichtes (s.o. Punkt 1.6.) nicht entgegentritt, und der durchgeführten mündlichen Verhandlung.
  21. Rechtsvorschriften von Bedeutung: 2.
  22. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG: §
  23. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985: § 25a.

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen: 1. Beschlüsse

§ 30aAbs.

1, 3, 8 und 9; 1. Beschlüsse

Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse

§ 30bAbs.

3; 2. Beschlüsse

Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3. Beschlüsse

§ 61Abs.

  1. Beschlüsse

Paragraph 61, Absatz 2,

(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. 2.
  1. NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. 1/2015:2.
  2. NÖ Bauordnung 2014 in der Fassung LGBl. 1/2015: Begriffsbestimmungen §
  3. Im Sinne dieses Gesetztes gelten als:Paragraph 4, Im Sinne dieses Gesetztes gelten als:
  4. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.
  5. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind.
  6. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Bewilligungspflichtige Bauvorhaben §
  7. Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:Paragraph 14, Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
  8. Neu- und Zubauten von Gebäuden. Baueinstellung § 29.
(1)Die Baubehörde hat die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wennParagraph 29,
(1)Die Baubehörde hat die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wenn
  1. die hiefür notwendige Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) nicht vorliegt oderdie hiefür notwendige Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) nicht vorliegt oder
  2. bei einem bewilligten Vorhaben kein Bauführer bestellt ist.
(2)Im Fall des Abs. 1 Z. 1 hat die Baubehörde ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 die Beseitigung der ohne Baubewilligung oder Anzeige ausgeführten Teile des Bauvorhabens und gegebenenfalls die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspricht, zu verfügen.
(2)Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, hat die Baubehörde ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, die Beseitigung der ohne Baubewilligung oder Anzeige ausgeführten Teile des Bauvorhabens und gegebenenfalls die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspricht, zu verfügen.
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
  3. Zunächst ist festzuhalten, dass im Bereich eines Baueinstellungsverfahrens die Sachlage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Baubehörde I. Instanz heranzuziehen ist, sodass eine Änderung des Sachverhaltes nach dieser Erlassung im gegenständlichen Verfahren unbeachtlich ist (vgl. u.a. VwGH vom
  4. September 1985, Zl. 82/06/0074, sowie VwGH vom
  5. September 1985, Zl. 83/06/0262, sowie VwGH vom
  6. August 1994, Zl. 94/05/0067, sowie VwGH vom
  7. Mai 2003, Zlen. 2001/05/0144 u. 2002/05/0100).Zunächst ist festzuhalten, dass im Bereich eines Baueinstellungsverfahrens die Sachlage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Baubehörde römisch eins. Instanz heranzuziehen ist, sodass eine Änderung des Sachverhaltes nach dieser Erlassung im gegenständlichen Verfahren unbeachtlich ist vergleiche u.a. VwGH vom ,
  8. September 1985, Zl. 82/06/0074, sowie VwGH vom
  9. September 1985, Zl. 83/06/0262, sowie VwGH vom
  10. August 1994, Zl. 94/05/0067, sowie VwGH vom
  11. Mai 2003, Zlen. 2001/05/0144 u. 2002/05/0100). 3.1.
  12. Nach § 29 erster Fall NÖ Bauordnung 2014 hat die Baubehörde die Fortsetzung der Ausführung von konsensbedürftigen Bauvorhaben zu untersagen, für die der erforderliche Konsens nicht erwirkt wurde. Diese Bestimmung setzt demnach voraus, dass die Ausführung noch nicht abgeschlossen ist (arg. "Fortsetzung"), wie auch, dass das Bauvorhaben bewilligungspflichtig oder anzeigepflichtig ist, eine entsprechende Bewilligung oder Anzeige aber nicht vorliegt (vgl. VwGH vom
  13. Jänner 2012, Zl. 2009/05/0072). Diese Voraussetzungen sind sachverhaltsmäßig in einem Baueinstellungsbescheid näher darzulegen (vgl. VwGH vom
  14. März 2012, Zl. 2009/05/0102). Im Falle einer gegen eine Baueinstellung eingebrachten Berufung ist von der Rechtsmittelbehörde nicht auf allfällige, nach Erlassung des erstinstanzlichen Baueinstellungsbescheides erfolgte Änderung des Sachverhaltes Bedacht zu nehmen, sondern allein zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz unter Zugrundelegung des damals vorgelegenen Sachverhaltes zu Recht die Voraussetzungen für eine Baueinstellung als gegeben angesehen hat (vgl. VwGH vom
  15. August 1994, Zl. 94/05/0067 und vom
  16. Mai 2003, Zl. 2001/05/0144).Nach Paragraph 29, erster Fall NÖ Bauordnung 2014 hat die Baubehörde die Fortsetzung der Ausführung von konsensbedürftigen Bauvorhaben zu untersagen, für die der erforderliche Konsens nicht erwirkt wurde. Diese Bestimmung setzt demnach voraus, dass die Ausführung noch nicht abgeschlossen ist (arg. "Fortsetzung"), wie auch, dass das Bauvorhaben bewilligungspflichtig oder anzeigepflichtig ist, eine entsprechende Bewilligung oder Anzeige aber nicht vorliegt vergleiche VwGH vom
  17. Jänner 2012, Zl. 2009/05/0072). Diese Voraussetzungen sind sachverhaltsmäßig in einem Baueinstellungsbescheid näher darzulegen vergleiche VwGH vom
  18. März 2012, Zl. 2009/05/0102). Im Falle einer gegen eine Baueinstellung eingebrachten Berufung ist von der Rechtsmittelbehörde nicht auf allfällige, nach Erlassung des erstinstanzlichen Baueinstellungsbescheides erfolgte Änderung des Sachverhaltes Bedacht zu nehmen, sondern allein zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz unter Zugrundelegung des damals vorgelegenen Sachverhaltes zu Recht die Voraussetzungen für eine Baueinstellung als gegeben angesehen hat vergleiche VwGH vom
  19. August 1994, Zl. 94/05/0067 und vom
  20. Mai 2003, Zl. 2001/05/0144). 3.1.
  21. Im gegenständlichen Baueinstellungsverfahren war somit lediglich die Frage zu klären, ob es sich bei den von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Maßnahmen um bewilligungspflichtige Baumaßnahmen handelt, die ohne entsprechende Baubewilligung vorgenommen worden sind. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass für das Vorliegen einer Bewilligungspflicht nach § 14 der NÖ Bauordnung 2014 lediglich die Möglichkeit der Gefährdung der dort genannten Rechtsgüter ausschlaggebend ist; demzufolge kommt es bei der Prüfung der Bewilligungspflicht nicht darauf an, ob die konkrete Baumaßnahme so ausgeführt wurde oder wird, dass eine konkrete Gefährdung dieser Rechtsgüter entstehen könnte, sondern nur darauf, ob dies in abstracto bei derartigen Bauführungen denkbar ist (vgl. u.a. VwGH vom
  22. März 1983, Zl. 83/06/0036, sowie VwGH vom
  23. Juni 1996, Zl. 96/06/0027). Im gegenständlichen Baueinstellungsverfahren war somit lediglich die Frage zu klären, ob es sich bei den von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Maßnahmen um bewilligungspflichtige Baumaßnahmen handelt, die ohne entsprechende Baubewilligung vorgenommen worden sind. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass für das Vorliegen einer Bewilligungspflicht nach Paragraph 14, der NÖ Bauordnung 2014 lediglich die Möglichkeit der Gefährdung der dort genannten Rechtsgüter ausschlaggebend ist; demzufolge kommt es bei der Prüfung der Bewilligungspflicht nicht darauf an, ob die konkrete Baumaßnahme so ausgeführt wurde oder wird, dass eine konkrete Gefährdung dieser Rechtsgüter entstehen könnte, sondern nur darauf, ob dies in abstracto bei derartigen Bauführungen denkbar ist vergleiche u.a. VwGH vom
  24. März 1983, Zl. 83/06/0036, sowie VwGH vom
  25. Juni 1996, Zl. 96/06/0027). 3.1.4.

§ 14

Z 6 NÖ Bauordnung 2014 bedarf die Veränderung der Höhenlage des Geländes und die Herstellung des verordneten Bezugsniveaus ausgenommen im Fall des § 12a Abs. 1 jeweils auf einem Grundstück im Bauland und im Grünland-Kleingarten sowie die Erhöhung und Abänderung des Bezugsniveaus

§ 67Abs.

3 und 3a auf einem Grundstück im Bauland einer Baubewilligung. Im vorliegenden Fall kam es zu einer Veränderung der Höhenlage, welche ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben darstellt. Da für das streitgegenständliche Vorhaben keine Baubewilligung vorlag, gründete sich die aufgetragene Baueinstellung der belangten Behörde dementsprechend zu Recht auf die

§ 29Abs. 1 Z. 1 NÖ Bauordnung 2014 fehlende Baubewilligung, da das Vorhaben - unstrittig - noch nicht vollendet war (vgl. Vw

GH vom 4. November 2016, Zl. 2013/05/0117 zu § 29 NÖ Bauordnung 1996).

Paragraph 14, Ziffer 6, NÖ Bauordnung 2014 bedarf die Veränderung der Höhenlage des Geländes und die Herstellung des verordneten Bezugsniveaus ausgenommen im Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, jeweils auf einem Grundstück im Bauland und im Grünland-Kleingarten sowie die Erhöhung und Abänderung des Bezugsniveaus

Paragraph 67, Absatz 3 und 3 a auf einem Grundstück im Bauland einer Baubewilligung. Im vorliegenden Fall kam es zu einer Veränderung der Höhenlage, welche ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben darstellt. Da für das streitgegenständliche Vorhaben keine Baubewilligung vorlag, gründete sich die aufgetragene Baueinstellung der belangten Behörde dementsprechend zu Recht auf die

Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014 fehlende Baubewilligung, da das Vorhaben - unstrittig - noch nicht vollendet war vergleiche VwGH vom

  1. November 2016, Zl. 2013/05/0117 zu Paragraph 29, NÖ Bauordnung 1996). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  2. Zu Spruchpunkt 2: Die Beschwerde ist begründet. 3.2.
  3. Ein Wiederherstellungsauftrag hat die vorgeschriebene Leistung genau zu umschreiben. Eine bloß allgemeine Anordnung stellt mangels der erforderlichen Bestimmtheit keine taugliche Grundlage für ein Vollstreckungsverfahren dar (vgl. VwGH vom
  4. Juli 2013, ZI. 2012/05/0079). Ein Wiederherstellungsauftrag im Sinne des § 29
  5. Satz NÖ Bauordnung 2014 ist selbst dann zulässig, wenn ein Verfahren betreffend einer nachträglichen Baubewilligung anhängig ist (vgl. VwGH vom
  6. Juli 2007, Zl. 2005/05/0009, zur vergleichbaren Rechtslage nach § 29 NÖ Bauordnung 1996).Ein Wiederherstellungsauftrag hat die vorgeschriebene Leistung genau zu umschreiben. Eine bloß allgemeine Anordnung stellt mangels der erforderlichen Bestimmtheit keine taugliche Grundlage für ein Vollstreckungsverfahren dar vergleiche VwGH vom
  7. Juli 2013, ZI. 2012/05/0079). Ein Wiederherstellungsauftrag im Sinne des Paragraph 29,
  8. Satz NÖ Bauordnung 2014 ist selbst dann zulässig, wenn ein Verfahren betreffend einer nachträglichen Baubewilligung anhängig ist vergleiche VwGH vom ,
  9. Juli 2007, Zl. 2005/05/0009, zur vergleichbaren Rechtslage nach Paragraph 29, NÖ Bauordnung 1996). 3.2.
  10. Im vorliegenden Fall ist nun zum einen der Wiederherstellungsauftrag nicht bestimmt formuliert und zum andern ist die offenbar gewünschte Beseitigung des Erdmaterials - in Entsprechung des rechtskräftigen Auftrages der BH Amstetten vom
  11. April 2018 - bereits vollinhaltlich entsprochen worden. Im vorliegenden Fall ist nun zum einen der Wiederherstellungsauftrag nicht bestimmt formuliert und zum andern ist die offenbar gewünschte Beseitigung des Erdmaterials - in Entsprechung des rechtskräftigen Auftrages der BH Amstetten vom ,
  12. April 2018 - bereits vollinhaltlich entsprochen worden. Dazu ist grundsätzlich auszuführen, dass die zwischenzeitig erfolgte, teilweise Herstellung des Zustandes, der dem angefochtenen Bescheid entspricht, keine vom Verwaltungsgericht zu beachtende Veränderung des maßgebenden Sachverhaltes darstellt. Die Umsetzung eines Bescheides, der eine Leistung auferlegt, kann weder eine noch anhängige Beschwerde gegenstandslos machen noch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in einem bestimmten Sinn festlegen. In einem solchen Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt war (und blieb) daher im vorliegenden Fall derjenige, der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorlag (vgl. VwGH vom
  13. November 2015, Ra 2015/07/0118, mit weiteren Nachweisen).Dazu ist grundsätzlich auszuführen, dass die zwischenzeitig erfolgte, teilweise Herstellung des Zustandes, der dem angefochtenen Bescheid entspricht, keine vom Verwaltungsgericht zu beachtende Veränderung des maßgebenden Sachverhaltes darstellt. Die Umsetzung eines Bescheides, der eine Leistung auferlegt, kann weder eine noch anhängige Beschwerde gegenstandslos machen noch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in einem bestimmten Sinn festlegen. In einem solchen Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt war (und blieb) daher im vorliegenden Fall derjenige, der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorlag vergleiche VwGH vom
  14. November 2015, Ra 2015/07/0118, mit weiteren Nachweisen). 3.2.
  15. Gegen die Bestimmtheit des gegenständlichen Wiederherstellungsauftrages bestehen insofern Bedenken, da nicht einmal ansatzweise konkret umschrieben ist, wie der Zustand nach Durchführung der Wiederherstellung aussehen soll. Für die Beschwerdeführerin ist somit nicht zweifelsfrei erkennbar, welche Verpflichtung ihr genau auferlegt ist (vgl. zur Bestimmtheit VwGH vom
  16. Juni 2003, Zl. 2002/05/1503).Gegen die Bestimmtheit des gegenständlichen Wiederherstellungsauftrages bestehen insofern Bedenken, da nicht einmal ansatzweise konkret umschrieben ist, wie der Zustand nach Durchführung der Wiederherstellung aussehen soll. Für die Beschwerdeführerin ist somit nicht zweifelsfrei erkennbar, welche Verpflichtung ihr genau auferlegt ist vergleiche zur Bestimmtheit VwGH vom
  17. Juni 2003, Zl. 2002/05/1503). Nach dem angefochtenen Bescheid ist ein „Zustand herzustellen, der dem Zustand vor Beginn des Bauvorhabens entspricht“. Der angefochtene Bescheid enthält keine klare Feststellung wie der Zustand der Liegenschaften vor der Ausführung war. Es wird lediglich pauschal angegeben, dass „das aufgebrachte Bodenaushubmaterial vom Urgelände (in der Natur infolge der Bodenbeschaffenheit erkennbar) zu entfernen ist“. Der angefochtene Bescheid ist mangels weiterer Feststellungen zur Bodenbeschaffenheit der Liegenschaften nicht ohne weiteres nachprüfbar. Dies begründet einen wesentlichen Verfahrensmangel. Dieser angefochtene Spruchpunkt leidet somit an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, sodass der Beschwerde in diesem Punkt schon aus diesem Grund stattzugeben war. Dem erteilten Wiederherstellungsauftrag fehlt es an der erforderlichen Bestimmtheit, weswegen er nicht durchgesetzt werden kann und aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  18. Zu Spruchpunkt 3 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.1. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.1. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.604.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.