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{'item': 'LVwG-AV-959/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.09.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-959/001-2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch MMag. Dr. Michaela Lütte als Einzelrichterin über den Antrag des A und der B, ***, ***, beide vertreten durch Rechtsanwalt C, ***, ***, der gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom

  1. Juli.2018, Zl. ***, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den BESCHLUSS:
  2. Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 13 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
  3. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig. Begründung:
  4. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom
  5. Juni 2018, Zl. ***, wurde den nunmehrigen Beschwerdeführern gemäß § 34 NÖ Bauordnung 2014 (in der Folge: NÖ BO 2014) der baubehördliche Auftrag erteilt, den konsensmäßigen Zustand der Absturzsicherung auf der Stützmauer an der westlichen Grundstücksgrenze entsprechend der Baubewilligung vom
  6. Dezember 2012, Zl. ***, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, binnen zwei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides herzustellen.
  7. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz vom
  8. Juni 2018, Zl. ***, wurde den nunmehrigen Beschwerdeführern gemäß Paragraph 34, NÖ Bauordnung 2014 (in der Folge: NÖ BO 2014) der baubehördliche Auftrag erteilt, den konsensmäßigen Zustand der Absturzsicherung auf der Stützmauer an der westlichen Grundstücksgrenze entsprechend der Baubewilligung vom
  9. Dezember 2012, Zl. ***, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, binnen zwei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides herzustellen.
  10. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz (in der Folge: belangte Behörde) vom
  11. Juli 2018, Zl. ***, als unbegründet abgewiesen.
  12. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch zwei. Instanz (in der Folge: belangte Behörde) vom
  13. Juli 2018, Zl. ***, als unbegründet abgewiesen.
  14. Die Beschwerdeführer erhoben gegen diesen Bescheid durch ihre Rechtsvertretung mit Schreiben vom
  15. August 2018 Beschwerde, verbunden mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
  16. Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung. Von der Möglichkeit, diese nach § 13 Abs. 2 VwGVG auszuschließen, hat die belangte Behörde keinen Gebrauch gemacht. Es besteht im vorliegenden Fall auch keine besondere gesetzliche Vorschrift durch die die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen wäre. Insbesondere schließt § 5 NÖ BO 2014 die aufschiebende Wirkung einer gegen einen Herstellungsauftrag gemäß § 34 Abs. 1 NÖ BO 2014 erhobenen Beschwerde nicht aus. Da somit gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung bereits kraft Gesetzes zukommt, bedarf es deren Zuerkennung nicht.
  17. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung. Von der Möglichkeit, diese nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG auszuschließen, hat die belangte Behörde keinen Gebrauch gemacht. Es besteht im vorliegenden Fall auch keine besondere gesetzliche Vorschrift durch die die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen wäre. Insbesondere schließt Paragraph 5, NÖ BO 2014 die aufschiebende Wirkung einer gegen einen Herstellungsauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz eins, NÖ BO 2014 erhobenen Beschwerde nicht aus. Da somit gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung bereits kraft Gesetzes zukommt, bedarf es deren Zuerkennung nicht.
  18. Der auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Antrag ist somit unzulässig und mit Beschluss zurückzuweisen.
  19. Die Revision gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Wortlaute des § 13 Abs. 1 und 2 VwGVG sowie des § 5 NÖ BO 2014 sind eindeutig (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/05/0035, mit Verweis auf VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).
  20. Die Revision gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Wortlaute des Paragraph 13, Absatz eins und 2 VwGVG sowie des Paragraph 5, NÖ BO 2014 sind eindeutig vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/05/0035, mit Verweis auf VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.959.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.