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{'item': 'LVwG-AV-184/002-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.09.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-184/002-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde der A in ***, ***, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom

  1. Dezember 2017, Zl. ***, betreffend elektrizitätsrechtliche Genehmigung für eine Netzersatzanlage (mitbeteiligte Partei: Land Niederösterreich, Abteilung Wissenschaft und Forschung, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH in ***, ***), durch Verkündung nach Schluss der öffentlichen mündlichen Verhandlung am
  2. August 2018 zu Recht erkannt:
  3. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG teilweise Folge gegeben und Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG teilweise Folge gegeben und 1.
  4. der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend präzisiert, dass sich die dort getroffene Feststellung auf die in den geänderten Einreichunterlagen vom
  5. August 2017 beschriebene Anlage, insbesondere den mit
  6. Juli 2017 datierten Übersichtslageplan und den mit
  7. Juli 2017 datierten weiteren Plan, bezieht. 1.
  8. folgende zusätzliche Auflage vorgeschrieben:Ein Probebetrieb der Anlage ist nur einmal pro Monat im Zeitraum Montag bis Freitag zwischen 08:00 und 12:00 Uhr oder 14:00 bis 18:00 Uhr zulässig. Dieser Probebetrieb darf nicht am selben Tag wie der Probebetrieb der bereits genehmigten Netzersatzanlage I01 stattfinden. folgende zusätzliche Auflage vorgeschrieben:, Ein Probebetrieb der Anlage ist nur einmal pro Monat im Zeitraum Montag bis Freitag zwischen 08:00 und 12:00 Uhr oder 14:00 bis 18:00 Uhr zulässig. Dieser Probebetrieb darf nicht am selben Tag wie der Probebetrieb der bereits genehmigten Netzersatzanlage I01 stattfinden.
  9. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
  10. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a VwGG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, VwGG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: I.römisch eins. Unstrittiger Sachverhalt und wesentlicher Verfahrensgang
  11. Am
  12. September 2016 (eingelangt am
  13. Oktober 2016) beantragte das mitbeteiligte Land bei der belangten Behörde die elektrizitätsrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Notstromaggregats für den sogenannten Mäusecontainter (Leistung ca. 140 kW) auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG *** (in der Folge: Projektgrundstücke), die vom „C (C)“ genutzt werden. Weiters beantragt wurde zunächst die Errichtung einer Trafostation.
  14. Am
  15. Februar 2017 wurde das Projekt durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde *** öffentlich bekannt gemacht und darauf hingewiesen, dass Nachbarn innerhalb von zwei Wochen ab Anschlag bei der belangten Behörde begründet Einwendungen erheben könnten, andernfalls sie ihre Parteistellung verlieren. Die Projektunterlagen wurden für einen Zeitraum von zwei Wochen im Rathaus der Stadtgemeinde *** zur Einsichtnahme aufgelegt. Außerdem wurde (mit einer gesonderten Einladung an das mitbeteiligte Land und die Amtssachverständigen) für den
  16. Februar 2017 ein Lokalaugenschein anberaumt. Die Projektunterlagen wurden an die Amtssachverständigen für Bautechnik, Elektrotechnik, Maschinenbau, Luftreinhaltung und Lärmschutz zur Vorprüfung übermittelt. Diese informierten die belangte Behörde in weiterer Folge über aus ihrer jeweiligen fachlichen Sicht erforderliche Änderungen bzw. Ergänzungen des Projekts. Am
  17. Februar 2017 wurde der Verhandlungsort in einen Raum auf dem Projektgrundstück verlegt.
  18. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke, die in der EZ ***, KG ***, vereint und in östlicher Richtung vom Projektgrundstück gelegen sind (in der Folge: Nachbargrundstücke). Am
  19. Februar 2017 erhob sie bei der belangten Behörde gegen das Projekt Einspruch. Darin machte sie geltend, dass der Grundstückseigentümer bzw. die vom Projekt betroffenen Grundstücke sowie die genauen Standorte des Projekts unklar seien. Die diesbezüglichen Angaben in den Einreichunterlagen seien widersprüchlich. Ebenso gehe aus diesen nicht hervor, um welche Bewilligungen eigentlich angesucht werde und welche elektrische Leistung die Anlagen hätten. Die Netzersatzanlage sei nicht genehmigungsfähig, weil die Projektgrundstücke im Feinstaubsanierungsgebiet lägen. Es wäre darzulegen, warum die Mäusezucht im C das öffentliche Interesse an der Feinstaubverringerung übersteigen sollte. Außerdem grenze ein Natura 2000-Gebiet an die Projektgrundstücke an, das der Bewilligung ebenfalls entgegenstehe, insbesondere, weil dort jede Schallpegelerhöhung unzulässig sei. Bisher sei der Container ohne Notstromaggregat ausgekommen, überdies sei auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, bereits eine Netzersatzanlage vorhanden. Zahlreiche Informationen zur entstehenden Lärmbelästigung (Schallpegel und Entfernungen) gingen aus den Einreichunterlagen nicht hervor. Es sei auch dafür Sorge zu tragen, dass keine Versuchstiere aus dem Mäusecontainer ins Freie gelangen.
  20. In der Verhandlung vom
  21. Februar 2017 wurde laut der Verhandlungsschrift der Einspruch der Beschwerdeführerin verlesen. Weiters stellte das mitbeteiligte Land eine Teilung des Projekts in das Notstromaggregat einerseits und die Trafostation andererseits sowie die Vorlage entsprechender neuer Einreichunterlagen in Aussicht. Bekanntgegeben wurde auch, dass der monatliche Testlauf des Notstromaggregats einmal monatlich an einem Werktag zwischen 8.00 und 12.00 Uhr bzw. 14.00 und 18.00 stattfinde, während kein anderes Notstromaggregat in Betrieb sei. Der lärmtechnische Amtssachverständige hielt fest, dass im Bereich der Grundstücke der Beschwerdeführerin der 13 h-Dauerschallpegel bei 29 dB und somit im Bereich des ruhigsten Dauerschallpegels am Waldrand liege. Der Amtssachverständige für Luftreinhaltetechnik ging von Emissionen von Stickstoffoxiden (NOx) in Höhe von 2000 mg/m³, von Kohlenmonoxid (CO) in Höhe von 650 mg/m³ und von Staub (Rußpartikel) in Höhe von 50 mg/m³ aus. Beim nächstgelegenen Schutzgut handle es sich um den ca. 105 m entfernten Kindergarten des C. Bei einem einstündigen Probelauf sei allenfalls der Halbstundenmittelgrenzwert für NO2 von Bedeutung, dieser werde aber unter Berücksichtigung der Luftgüte in der Umgebung nicht überschritten. Grenzwerte für Feinstaub würden nur als Tages- und Jahresmittelwert angegeben, eine Auswirkung auf den Tagesmittelwert sei aus einem bloß einstündigen Probelauf nicht ableitbar. Zum belästigungsfreien Ableiten der Motorabgase in die Atmosphäre und zur Vornahme normgerechter Messungen empfehle er allerdings die Anbringung eines Abgasfanges in 5 m Höhe über dem Containerfußboden. Auf Basis dieser Ausführungen gelangte der Amtssachverständige für Umwelthygiene zu dem Ergebnis, dass die betriebsbedingten Lärmimmissionspegel für den Regelbetrieb (sowohl Momentanpegel als auch 13 h-Pegel) nicht als gesundheitsgefährdend anzusehen seien. Zwar würden sie an allen Immissionsorten im Bereich oder über den angeführten Basispegeln liegen, allerdings sei der Probelauf auf eine Stunde im Monat beschränkt, daher sei eine erhebliche Lärmbelästigung im Bereich der betrachteten Immissionspunkte (insbesondere am Grundstück der Beschwerdeführerin) nicht zu erwarten. Hinsichtlich der NO2-Belastung werde der Kurzzeitmittelwert von 200 µg/m³ nicht überschritten, daher sei von keinen wie immer gearteten negativen Auswirkungen auf die Gesundheit der Betroffenen auszugehen. Der bautechnische Amtssachverständige hielt ua. fest, dass zwar die Lage des Containers für das Notstromaggregat aus den Einreichplänen ersichtlich sei, nicht aber dessen Ausrichtung. Entsprechende Pläne seien nachzureichen. Außerdem seien Änderungen und im Hinblick auf den Brandschutz erforderlich. Der Beschwerdeführerin wurde eine Kopie der geänderten Einreichunterlagen bei der Verhandlung überreicht. Nachdem ihr am
  22. Februar 2017 auch eine Ausfertigung der Verhandlungsschrift übermittelt worden war, erhob sie am
  23. Februar 2017 Einwendungen gegen die Verhandlungsschrift, insbesondere das ihr „Einspruch“ entgegen der Niederschrift in der Verhandlung nicht verlesen worden sei, sodass die Amtssachverständigen von diesem keine Kenntnis erlangt hätten. Weiters behauptete sie Widersprüche in den von den Amtssachverständigen zu Grunde gelegten Sachverhalten (also Befunden), insbesondere hinsichtlich der Betriebszeiten.
  24. Am
  25. März 2017 legte das mitbeteiligte Land entsprechend der Ankündigung in der Verhandlung ein geändertes Projekt vor, das nur mehr das Notstromaggregat auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** umfasste. Am
  26. März 2017 wurde dieses der Beschwerdeführerin übermittelt, am
  27. April 2017 auch jenen Amtssachverständigen, die in der Verhandlung noch Änderungs- bzw. Ergänzungsbedarf gesehen hatten. Am
  28. April 2017 teilte der Amtssachverständige für Luftreinhaltetechnik der belangten Behörde mit, dass seine Forderung nach einem 5 m hohen Abgasfang im geänderten Einreichprojekt berücksichtigt worden sei. Auf den „Einspruch“ der Beschwerdeführerin sei er schon in der Verhandlung eingegangen, so habe er insbesondere ausgeführt, dass die von dieser geltend gemachten Feinstaubemissionen irrelevant seien. Auch der lärmtechnische Amtssachverständige teilte der belangten Behörde am
  29. Mai 2017 mit, dass er sein Gutachten in Kenntnis der Einwendungen der Beschwerdeführerin erstattet habe. Weiters stellte er im Hinblick auf einen von der Beschwerdeführerin behaupteten Widerspruch in seinen Ausführungen klar, er sei von Probeläufen an einem Tag pro Monat werktags Montag bis Freitag zwischen 08.00 und 12.00 Uhr oder zwischen 14.00 und 18.00 Uhr mit einer Gesamtdauer von 60 Minuten ausgegangen. Dieser Zeitraum liegt im Beurteilungszeitraum „Tagzeit“, der im Fachbereich Lärm grundsätzlich zwischen 06.00 und 19.00 Uhr festgelegt sei.
  30. Am
  31. August 2017 legte das mitbeteiligte Land nochmals überarbeitete Einreichunterlagen vor, die insbesondere einen mit
  32. Juli 2017 datierten Übersichtslageplan sowie einen weiteren Plan vom
  33. Juli 2018 enthielten, der nochmal den Übersichtslageplan in kleinerem Maßstab sowie den Grundriss, Ansichten und Schnitte des Containers darstellte. In einem ergänzenden bautechnischen Gutachten, ebenfalls vom
  34. August 2017, ist festgehalten, dass nunmehr auch die Relation des Containers zu den Nachbargebäuden planlich dargestellt worden sei. Die Position des Mäusecontainers sei geringfügig verändert und das Notstromaggregat nunmehr östlich von diesem situiert worden. Das neue Projekt genüge nunmehr auch den Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes. Schließlich teilte der Amtssachverständige für Umwelthygiene der belangten Behörde am
  35. August 2017 mit, dass seitens der technischen Amtssachverständigen auf Grund der geänderten Einreichpläne keine Neubeurteilung erfolgt sei. Somit seien auch die Voraussetzungen für die medizinische Stellungnahme unverändert. Die vom Amtssachverständigen als Basispegel angenommenen 30 bis 35 dB seien für die Tageszeit als eher leise anzunehmen, von der Beschwerdeführerin behauptete LKW-Fahrgeräusche würden hier keine Berücksichtigung finden.
  36. Am
  37. August 2017 wurde dem mitbeteiligten Land, der NÖ Umweltanwaltschaft und der Beschwerdeführerin zu den ergänzenden Äußerungen der Sachverständigen Parteiengehör gewährt. In ihrer Stellungnahme vom
  38. September 2017 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass das Eigentum an den Projektgrundstücken nach wie vor ungeklärt sei, auch sei nicht bestimmt, auf welchen Grundstücken und an welcher Stelle auf diesen die Anlagen errichtet werden sollten. Ob die Trafostation nach wie vor Teil des Projekts sei, sei ebenso offen. Zum Notstromaggregat brachte sie vor, dass niemals eine Messung des Schallpegels auf ihrer Liegenschaft stattgefunden habe, die angenommenen 29 dB seien daher eine reine „Schutzbehauptung“, zumal in der *** zur Tageszeit 31 dB gemessen worden seien. Jedenfalls sei eine solche Anlage im Feinstaubsanierungsgebiet unzulässig. Abschließend erstattete die Beschwerdeführerin Ausführungen zum Zweck und zur Sinnhaftigkeit der geplanten Anlage und unterbreitete zahlreiche Alternativvorschläge zur Sicherung der Energieversorgung des Mäusecontainers im Falle eines Stromausfalles.
  39. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass das geplante Notstromaggregat dem vereinfachten Verfahren nach § 7 NÖ ElWG 2005 unterliege (Spruchpunkt I A), weiters wurden Auflagen erteilt (Spruchpunkt I B), insbesondere die Auflage, die Einhaltung der Abgasemissionsgrenzen innerhalb des ersten halben Jahres nach Inbetriebnahme nachzuweisen. Hinsichtlich des Lärmschutzes wurde vorgeschrieben, der belangten Behörde auf Anforderung einen Nachweis über die Einhaltung des projektgemäß vorgesehenen A-bewerteten Schallleistungspegels der gesamten Containeranlage des Stromaggregates bei Vollbetrieb in der Höhe von 95 dB, ausgestellt von einer akkreditierten Prüfanstalt für Schallschutz oder einem technischen Büro / Zivilingenieurbüro entsprechender Fachrichtung vorzulegen. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin wurden abgewiesen (Spruchpunkt II).
  40. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass das geplante Notstromaggregat dem vereinfachten Verfahren nach Paragraph 7, NÖ ElWG 2005 unterliege (Spruchpunkt römisch eins A), weiters wurden Auflagen erteilt (Spruchpunkt römisch eins B), insbesondere die Auflage, die Einhaltung der Abgasemissionsgrenzen innerhalb des ersten halben Jahres nach Inbetriebnahme nachzuweisen. Hinsichtlich des Lärmschutzes wurde vorgeschrieben, der belangten Behörde auf Anforderung einen Nachweis über die Einhaltung des projektgemäß vorgesehenen A-bewerteten Schallleistungspegels der gesamten Containeranlage des Stromaggregates bei Vollbetrieb in der Höhe von 95 dB, ausgestellt von einer akkreditierten Prüfanstalt für Schallschutz oder einem technischen Büro / Zivilingenieurbüro entsprechender Fachrichtung vorzulegen. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin wurden abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ihre Entscheidung stützte die belangte Behörde auf die aus ihrer Sicht schlüssigen Gutachten der Amtssachverständigen, denen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden sei. Aus diesen Gutachten sei zu folgern, dass Gefährdungen der Gesundheit von Personen auf dem Nachbargrundstück und Gefährdungen des Eigentums der Beschwerdeführerin auszuschließen seien und Belästigungen von Nachbarn jedenfalls auf ein zumutbares Maß reduziert würden. Damit liege keine Beeinträchtigung der durch § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 NÖ ElWG 2005 geschützten Interessen der Beschwerdeführerin vor. Nur hinsichtlich dieser Interessen sei die Beschwerdeführerin Partei.Ihre Entscheidung stützte die belangte Behörde auf die aus ihrer Sicht schlüssigen Gutachten der Amtssachverständigen, denen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden sei. Aus diesen Gutachten sei zu folgern, dass Gefährdungen der Gesundheit von Personen auf dem Nachbargrundstück und Gefährdungen des Eigentums der Beschwerdeführerin auszuschließen seien und Belästigungen von Nachbarn jedenfalls auf ein zumutbares Maß reduziert würden. Damit liege keine Beeinträchtigung der durch Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NÖ ElWG 2005 geschützten Interessen der Beschwerdeführerin vor. Nur hinsichtlich dieser Interessen sei die Beschwerdeführerin Partei.
  41. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Beschwerdeführerin die Abweisung des verfahrenseinleitenden Antrages des mitbeteiligten Landes, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde begehrt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bestellte mit verfahrensleitenden Beschlüssen vom
  42. April 2018 D, E und F zu Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik, Lärmtechnik und Umwelthygiene (Medizin). Diese waren allesamt bereits im Verwaltungsverfahren als Amtssachverständige tätig.
  43. Am
  44. Juni 2018 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine erste mündliche Verhandlung in Anwesenheit sämtlicher Parteien und Amtssachverständiger durch. In dieser Verhandlung wurde insbesondere vom mitbeteiligten Land klargestellt, dass Gegenstand des Antrages nunmehr ausschließlich das am
  45. August 2017 geänderte Projekt sei. Die belangte Behörde erklärte, aus ihrer Sicht sei auch dieses Projekt genehmigt worden. Als zutreffend erwies sich auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Auswirkungen der Anlage im Falle eines „Echtbetriebes“, also bei einem Stromausfall, im Verwaltungsverfahren nicht geprüft worden waren.
  46. Im Hinblick auf die dadurch gegebene Ergänzungsbedürftigkeit des im Verwaltungsverfahren ermittelten Sachverhalts wurde für den
  47. August 2018 eine weitere mündliche Verhandlung anberaumt. In der Ladung für diese Verhandlung wurden den Amtssachverständigen die ergänzenden Beweisthemen vorgegeben. Dies war einerseits eine Neuberechnung bzw. darauf aufbauende Beurteilung der Gesundheitsschädlichkeit der Lärm- bzw. Luftschadstoffemissionen beim monatlichen Probebetrieb, ausgehend vom am
  48. August 2017 vom mitbeteiligten Land vorgelegten geänderten Einreichplan vom
  49. Juli 2017, und andererseits eine Berechnung der kumulierten Lärm- bzw. Luftschadstoffemissionen bzw. darauf aufbauende Beurteilung der Gesundheitsschädlichkeit für einen „Echtbetrieb“ der Anlage, wo sich neben der Anlage auch eine weitere vom mitbeteiligten Land betriebene, bereits bewilligte Netzersatzanlage („I01“) in Betrieb befindet. Als Grundlage wurde die durchschnittliche jährliche Netzausfallzeit von 27,31 min im Bereich der „Wiener Netze“ (zur Quelle unten II.1.), über deren Netz das Projektgrundstück mit Strom versorgt wird, herangezogen, wobei die Sachverständigen auch um eine Berechnung bzw. Beurteilung der Gesundheitsschädlichkeit bei einem durchgehenden Stromausfall in der doppelten Dauer ersucht wurden.
  50. Im Hinblick auf die dadurch gegebene Ergänzungsbedürftigkeit des im Verwaltungsverfahren ermittelten Sachverhalts wurde für den
  51. August 2018 eine weitere mündliche Verhandlung anberaumt. In der Ladung für diese Verhandlung wurden den Amtssachverständigen die ergänzenden Beweisthemen vorgegeben. Dies war einerseits eine Neuberechnung bzw. darauf aufbauende Beurteilung der Gesundheitsschädlichkeit der Lärm- bzw. Luftschadstoffemissionen beim monatlichen Probebetrieb, ausgehend vom am
  52. August 2017 vom mitbeteiligten Land vorgelegten geänderten Einreichplan vom
  53. Juli 2017, und andererseits eine Berechnung der kumulierten Lärm- bzw. Luftschadstoffemissionen bzw. darauf aufbauende Beurteilung der Gesundheitsschädlichkeit für einen „Echtbetrieb“ der Anlage, wo sich neben der Anlage auch eine weitere vom mitbeteiligten Land betriebene, bereits bewilligte Netzersatzanlage („I01“) in Betrieb befindet. Als Grundlage wurde die durchschnittliche jährliche Netzausfallzeit von 27,31 min im Bereich der „Wiener Netze“ (zur Quelle unten römisch zwei.1.), über deren Netz das Projektgrundstück mit Strom versorgt wird, herangezogen, wobei die Sachverständigen auch um eine Berechnung bzw. Beurteilung der Gesundheitsschädlichkeit bei einem durchgehenden Stromausfall in der doppelten Dauer ersucht wurden. Die Sachverständigen erstatteten ihre entsprechend ergänzten Gutachten in der mündlichen Verhandlung am
  54. August 2018, in der wieder sämtliche Parteien anwesend waren. Nach Schluss dieser Verhandlung wurde das vorliegende Erkenntnis mündlich verkündet.
  55. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Telefax vom
  56. September 2018 die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung.
  57. Dieser Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt bzw. dem Gerichtsakt und ist insoweit unbestritten. II.römisch zwei. Weitere Sachverhaltsfeststellungen
  58. Ein „Echtbetrieb“ der Anlage (dh ein gleichzeitiges Laufen mit der bereits bewilligten Netzersatzanlage „I01“) wird nicht länger als eine Stunde im Jahr stattfinden. Beweiswürdigung: Diese Feststellung ergibt sich aus den Angaben auf der Internetseite ***, an deren Glaubwürdigkeit keine Zweifel entstanden sind. Demnach betrug die durchschnittliche jährliche Netzausfalldauer im Versorgungsbereich der G, zu dem auch das Projektgrundstück gehört, in den Jahren 2015 bis 2017 27,31 min. Selbst ein Anstieg auf das Doppelte stellt die getroffene Negativfeststellung nicht in Frage.
  59. Der Betrieb der Anlage – der monatliche Probebetrieb ebenso wie der Echtbetrieb gemeinsam mit der bewilligten im Fall eines Stromausfalles – führt zu keiner Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Beschwerdeführerin. Dies gilt insbesondere für die Belastung des Nachbargrundstücks durch Lärm sowie durch Luftschadstoffe (Abgase, Feinstaub). Beweiswürdigung: Diese Feststellung ergibt sich aus den schlüssigen Gutachten der Amtssachverständigen, die im Verwaltungsverfahren bzw. in den mündlichen Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht erstattet und erörtert wurden. Die Beschwerdeführerin ist diesen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. III.römisch drei. Rechtsvorschriften
  60. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, lauten:
  61. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,, lauten: „[…] Anzuwendendes Recht §
  62. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. […] Verhandlung § 24.

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. […] Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […] Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse § 29.
(1)Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.Paragraph 29,
(1)Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.
(2)Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.
(2a)Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Der Niederschrift ist eine Belehrung anzuschließen:
  1. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Abs. 4 zu verlangen;
  2. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Absatz 4, zu verlangen;
  3. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.
  4. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt. […]
(4)Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist in den in Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG genannten Rechtssachen auch dem zuständigen Bundesminister zuzustellen.
(4)Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist in den in Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG genannten Rechtssachen auch dem zuständigen Bundesminister zuzustellen.
(5)Wird auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
(5)Wird auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. […]“
  1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lauten: „[…] II. Teilrömisch zwei. Teil Ermittlungsverfahren
  2. Abschnitt: Zweck und Gang des Ermittlungsverfahrens Allgemeine Grundsätze §
  3. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.Paragraph 37, Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (Paragraph 13, Absatz 8,) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist. […] III. Teilrömisch drei. Teil Bescheide […] § 59.
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. […]Paragraph 59,
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. […] […]“ 3. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 (NÖ ElWG 2005) lauten: „[…] Hauptstück IIHauptstück römisch zwei Erzeugungsanlagen § 5Paragraph 5 Genehmigungspflicht
(1)Unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen bedarf die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer Erzeugungsanlage mit einer Engpassleistung von mehr als 50 Kilowatt (kW), soweit sich aus den Abs. 2, 3, 4 oder 7 nichts anderes ergibt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung (Anlagengenehmigung). Für Wasserkraftanlagen und für Photovoltaikanlagen mit einer Modulspitzenleistung von nicht mehr als 200 kW peak ist eine Anlagengenehmigung nicht erforderlich.
(1)Unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen bedarf die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer Erzeugungsanlage mit einer Engpassleistung von mehr als 50 Kilowatt (kW), soweit sich aus den Absatz 2, 3, 4, oder 7 nichts anderes ergibt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung (Anlagengenehmigung). Für Wasserkraftanlagen und für Photovoltaikanlagen mit einer Modulspitzenleistung von nicht mehr als 200 kW peak ist eine Anlagengenehmigung nicht erforderlich. […] § 7Paragraph 7 Vereinfachtes Verfahren
(1)Ergibt sich aus dem Genehmigungsantrag und dessen Unterlagen, dass die Erzeugungsanlage
  1. ausschließlich zur Notstromversorgung bestimmt ist oder
  2. eine Engpassleistung von höchstens 500 kW ausweist,
  3. (entfällt) so hat – sofern das Errichten oder der Betrieb im vorgesehenen Standort durch landesrechtliche Vorschriften nicht verboten ist – die Behörde das Projekt durch Anschlag an der Amtstafel in der Standortgemeinde mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Standortgemeinde zur Einsichtnahme aufliegen und dass Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Recht Gebrauch machen können, begründete Einwendungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 gegen die Erzeugungsanlage bei der Behörde zu erheben; nach Ablauf der im Anschlag angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Einwendungen der Nachbarn die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 11 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Erzeugungsanlage. § 14 gilt sinngemäß. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Antrages und der erforderlichen Unterlagen zum Antrag zu erlassen. Können auch durch Aufträge die gemäß § 11 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt werden, ist der Antrag abzuweisen.so hat – sofern das Errichten oder der Betrieb im vorgesehenen Standort durch landesrechtliche Vorschriften nicht verboten ist – die Behörde das Projekt durch Anschlag an der Amtstafel in der Standortgemeinde mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Standortgemeinde zur Einsichtnahme aufliegen und dass Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Recht Gebrauch machen können, begründete Einwendungen im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 gegen die Erzeugungsanlage bei der Behörde zu erheben; nach Ablauf der im Anschlag angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Einwendungen der Nachbarn die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß Paragraph 11, Absatz eins, wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Erzeugungsanlage. Paragraph 14, gilt sinngemäß. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Antrages und der erforderlichen Unterlagen zum Antrag zu erlassen. Können auch durch Aufträge die gemäß Paragraph 11, Absatz eins, wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt werden, ist der Antrag abzuweisen. […] § 9Paragraph 9 Nachbarn
(1)Nachbarn sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Erzeugungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Erzeugungsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Betreiber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigen Personen. § 10Paragraph 10 Parteien
(1)In Verfahren gemäß den §§ 7 und 8 haben Parteistellung:
(1)In Verfahren gemäß den Paragraphen 7 und 8 haben Parteistellung: […] 3. die Nachbarn hinsichtlich des Schutzes der gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 wahrzunehmenden Interessen,die Nachbarn hinsichtlich des Schutzes der gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 wahrzunehmenden Interessen, […]
(2)Die in Abs. 1 Z 2 bis 6 genannten Personen verlieren ihre Parteistellung, wenn sie
(2)Die in Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 genannten Personen verlieren ihre Parteistellung, wenn sie 1. nicht innerhalb der in der Kundmachung gemäß § 7 Abs. 1 oder der in der persönlichen Verständigung gemäß § 7 Abs. 2 festgelegten Frist nicht innerhalb der in der Kundmachung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, oder der in der persönlichen Verständigung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, festgelegten Frist […] Einwendungen erheben. § 11Paragraph 11 Voraussetzungen für die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung
(1)Erzeugungsanlagen sind unter Berücksichtigung der Interessen des Gewässerschutzes entsprechend dem Stand der Technik so zu errichten, zu ändern und zu betreiben, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und dergleichen
  1. das Leben oder die Gesundheit des Betreibers der Erzeugungsanlage,
  2. das Leben oder die Gesundheit oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn nicht gefährdet werden,
  3. Nachbarn durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen und Schwingungen, im Falle von Windkraftanlagen auch durch Schattenwurf, nicht unzumutbar belästigt werden,
  4. die zum Einsatz gelangende Energie unter Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit effizient eingesetzt wird und
  5. kein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan besteht.
(2)Unter Gefährdungen im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind nur jene zu verstehen, die über solche hinausgehen, die von Bauwerken (z. B. Hochhäuser, Sendemasten, Windkraftanlagen) üblicherweise ausgehen. Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
(2)Unter Gefährdungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, sind nur jene zu verstehen, die über solche hinausgehen, die von Bauwerken (z. B. Hochhäuser, Sendemasten, Windkraftanlagen) üblicherweise ausgehen. Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
(3)Ob Belästigungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Erzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(3)Ob Belästigungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Erzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken. […]“ IV.römisch vier. Rechtliche Beurteilung
  1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn nach dem NÖ ElWG 2005 in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als der Partei nach den in Betracht kommenden Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen iSd § 42 Abs. 1 AVG wirksam geltend gemacht hat.
  2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn nach dem NÖ ElWG 2005 in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als der Partei nach den in Betracht kommenden Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen iSd Paragraph 42, Absatz eins, AVG wirksam geltend gemacht hat. Dem Nachbarn im Sinn des § 9 Abs. 1 NÖ ElWG 2005 kommt gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg.cit. Parteistellung hinsichtlich des Schutzes der gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 leg.cit. wahrzunehmenden Interessen zu. Damit sind die Parteistellung und das Mitspracherecht des Nachbarn auf die dort genannten Interessen beschränkt. Diese betreffen den Schutz des Nachbarn vor einer Gefährdung seines Leben oder seiner Gesundheit oder seines Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte (Z 2) sowie den Schutz vor unzumutbarer Belästigung durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen und Schwingungen (Z 3; vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0036 mwN).Dem Nachbarn im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, NÖ ElWG 2005 kommt gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. Parteistellung hinsichtlich des Schutzes der gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 leg.cit. wahrzunehmenden Interessen zu. Damit sind die Parteistellung und das Mitspracherecht des Nachbarn auf die dort genannten Interessen beschränkt. Diese betreffen den Schutz des Nachbarn vor einer Gefährdung seines Leben oder seiner Gesundheit oder seines Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte (Ziffer 2,) sowie den Schutz vor unzumutbarer Belästigung durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen und Schwingungen (Ziffer 3,; vergleiche VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0036 mwN). Diese Rechtsprechung ist auf das vereinfachte Genehmigungsverfahren übertragbar, weil § 7 Abs. 1 NÖ ElWG auf § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 leg.cit. verweist und § 10 Abs. 1 Z 3 leg.cit. ausdrücklich auch im Verfahren nach § 7 leg.cit. eine Parteistellung der Nachbarn vorsieht. Die Erhebung von Einwendungen hat in diesem Fall gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 iVm § 7 Abs. 1 erster Halbsatz NÖ ElWG 2005 innerhalb der im Anschlag des Projekts an der Amtstafel festgelegten Frist zu erfolgen.Diese Rechtsprechung ist auf das vereinfachte Genehmigungsverfahren übertragbar, weil Paragraph 7, Absatz eins, NÖ ElWG auf Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 leg.cit. verweist und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. ausdrücklich auch im Verfahren nach Paragraph 7, leg.cit. eine Parteistellung der Nachbarn vorsieht. Die Erhebung von Einwendungen hat in diesem Fall gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, erster Halbsatz NÖ ElWG 2005 innerhalb der im Anschlag des Projekts an der Amtstafel festgelegten Frist zu erfolgen. Die Beschwerdeführerin hat fristgerecht Einwendungen hinsichtlich einer Gefährdung ihres Eigentums und ihrer Gesundheit bzw. hinsichtlich einer unzumutbaren Belästigung durch Lärm, Abgase und Staub geltend gemacht. Sie hat also insoweit ihre Parteistellung gewahrt und behauptet auch in der vorliegenden Beschwerde entsprechende Rechtsverletzungen.
  3. Kein Mitspracherecht des Nachbarn besteht jedoch hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit bzw. Effizienz der Anlage sowie der Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan, die nach § 11 Abs. 1 Z 4 und 5 NÖ ElWG 2005 Genehmigungsvoraussetzungen darstellen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach § 11 Abs. 1 Z 5 NÖ ElWG 2005 nur die Flächenwidmung des Projektgrund-stücks maßgeblich ist, nicht aber die des Nachbargrundstücks, auf die sich das Beschwerdevorbringen alleine bezieht. Auch räumt das Gesetz dem Nachbarn kein Recht ein, wonach eine Anlage erst errichtet werden dürfte, nachdem erwiesen ist, dass sie nach dem Stand der Technik die beste Art der Stromerzeugung darstellt. Ebensowenig besteht ein Recht des Nachbarn auf Durchführung einer Interessen-abwägung mit seinen privaten Interessen oder Umwelt- und Naturschutzinteressen. Auch die Person des Projektwerbers ist für die Nachbarrechte nicht von Relevanz. Auf entsprechendes Vorbringen in der Beschwerde, mit dem die Beschwerdeführerin insbesondere die Prüfung von Alternativen zum eingereichten Projekt fordert und solche konkret benennt, ist daher nicht weiter einzugehen.
  4. Kein Mitspracherecht des Nachbarn besteht jedoch hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit bzw. Effizienz der Anlage sowie der Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan, die nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 NÖ ElWG 2005 Genehmigungsvoraussetzungen darstellen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ ElWG 2005 nur die Flächenwidmung des Projektgrund-stücks maßgeblich ist, nicht aber die des Nachbargrundstücks, auf die sich das Beschwerdevorbringen alleine bezieht. Auch räumt das Gesetz dem Nachbarn kein Recht ein, wonach eine Anlage erst errichtet werden dürfte, nachdem erwiesen ist, dass sie nach dem Stand der Technik die beste Art der Stromerzeugung darstellt. Ebensowenig besteht ein Recht des Nachbarn auf Durchführung einer Interessen-abwägung mit seinen privaten Interessen oder Umwelt- und Naturschutzinteressen. Auch die Person des Projektwerbers ist für die Nachbarrechte nicht von Relevanz. Auf entsprechendes Vorbringen in der Beschwerde, mit dem die Beschwerdeführerin insbesondere die Prüfung von Alternativen zum eingereichten Projekt fordert und solche konkret benennt, ist daher nicht weiter einzugehen.
  5. Soweit die Beschwerdeführerin einen unzureichenden Anschlag des Projekts an der Amtstafel entgegen der Bestimmung des § 7 Abs. 1 NÖ ElWG 2005 behauptet, so ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich dabei allenfalls um einen Verfahrensmangel handeln könnte, der aber nur dann von Relevanz wäre, wenn dadurch die Beschwerdeführerin in der Verfolgung ihrer Nachbarrechte beeinträchtigt sein könnte. Im Hinblick auf die in vergleichbarer Weise beschränkte Parteistellung der Nachbarn erscheint die entsprechende ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Baurecht (vgl. zB VwGH 18.03.2013, 2011/05/0061) auf das elektrizitätsrechtliche Bewilligungsverfahren einschließlich des vereinfachten Verfahrens übertragbar. Dass aber die Beschwerdeführerin durch eine allfällige unzureichende Kundmachung in ihrer Rechtsverfolgung nicht beeinträchtigt war, zeigt schon die rechtzeitige Erhebung von Einwendungen.
  6. Soweit die Beschwerdeführerin einen unzureichenden Anschlag des Projekts an der Amtstafel entgegen der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, NÖ ElWG 2005 behauptet, so ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich dabei allenfalls um einen Verfahrensmangel handeln könnte, der aber nur dann von Relevanz wäre, wenn dadurch die Beschwerdeführerin in der Verfolgung ihrer Nachbarrechte beeinträchtigt sein könnte. Im Hinblick auf die in vergleichbarer Weise beschränkte Parteistellung der Nachbarn erscheint die entsprechende ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Baurecht vergleiche zB VwGH 18.03.2013, 2011/05/0061) auf das elektrizitätsrechtliche Bewilligungsverfahren einschließlich des vereinfachten Verfahrens übertragbar. Dass aber die Beschwerdeführerin durch eine allfällige unzureichende Kundmachung in ihrer Rechtsverfolgung nicht beeinträchtigt war, zeigt schon die rechtzeitige Erhebung von Einwendungen.
  7. In gleicher Weise ist die baurechtliche Rechtsprechung, wonach Nachbarn keinen Rechtsanspruch darauf haben, dass Projektpläne in jeder Hinsicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, sondern nur insoweit, als dadurch Nachbarrechte beeinträchtigt sein könnten (vgl. VwGH 29.05.2015, 2013/05/0004 mwN), auf das elektrizitätsrechtliche Bewilligungsverfahren übertragbar. Im Hinblick auf die Frage der Vollständigkeit von Planunterlagen kann die Beschwerdeführerin daher nur geltend machen, dass solche Mängel der Projektpläne vorliegen, durch die sie außer Stande gesetzt war, sich über die Art und den Umfang der Bauführung sowie über die Einflussnahme auf ihre Rechte zu informieren.
  8. In gleicher Weise ist die baurechtliche Rechtsprechung, wonach Nachbarn keinen Rechtsanspruch darauf haben, dass Projektpläne in jeder Hinsicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, sondern nur insoweit, als dadurch Nachbarrechte beeinträchtigt sein könnten vergleiche VwGH 29.05.2015, 2013/05/0004 mwN), auf das elektrizitätsrechtliche Bewilligungsverfahren übertragbar. Im Hinblick auf die Frage der Vollständigkeit von Planunterlagen kann die Beschwerdeführerin daher nur geltend machen, dass solche Mängel der Projektpläne vorliegen, durch die sie außer Stande gesetzt war, sich über die Art und den Umfang der Bauführung sowie über die Einflussnahme auf ihre Rechte zu informieren. Mit ihrem Beschwerdevorbringen, dass die Planunterlagen unklar seien, ist die Beschwerdeführerin insoweit im Recht, als aus dem angefochtenen Bescheid selbst – weder aus dem Spruch noch aus der Begründung – nicht hervorgeht, dass die maßgeblichen Projektunterlagen jene vom
  9. August 2017 sind, wenngleich diese Pläne mit Bezugsklauseln versehen sind. Wie die mündliche Verhandlung vom
  10. Juni 2018 gezeigt hat, hat sich in den mit diesen Unterlagen vorgelegten Plänen die Lage des Notstromaggregats gegenüber früheren Einreichplänen verändert, wenn auch nicht wesentlich iSd § 13 Abs. 8 AVG. Die Lage des Projekts ist aber dennoch unverzichtbare Grundlage für die Beurteilung von Emissionen auf das Nachbargrundstück. Daher war der Spruch des angefochtenen Bescheides insoweit im Sinne des Beschwerdebegehrens bzw. der nach § 59 Abs. 1 erster Satz AVG erforderlichen Deutlichkeit zu präzisieren.Mit ihrem Beschwerdevorbringen, dass die Planunterlagen unklar seien, ist die Beschwerdeführerin insoweit im Recht, als aus dem angefochtenen Bescheid selbst – weder aus dem Spruch noch aus der Begründung – nicht hervorgeht, dass die maßgeblichen Projektunterlagen jene vom
  11. August 2017 sind, wenngleich diese Pläne mit Bezugsklauseln versehen sind. Wie die mündliche Verhandlung vom
  12. Juni 2018 gezeigt hat, hat sich in den mit diesen Unterlagen vorgelegten Plänen die Lage des Notstromaggregats gegenüber früheren Einreichplänen verändert, wenn auch nicht wesentlich iSd Paragraph 13, Absatz 8, AVG. Die Lage des Projekts ist aber dennoch unverzichtbare Grundlage für die Beurteilung von Emissionen auf das Nachbargrundstück. Daher war der Spruch des angefochtenen Bescheides insoweit im Sinne des Beschwerdebegehrens bzw. der nach Paragraph 59, Absatz eins, erster Satz AVG erforderlichen Deutlichkeit zu präzisieren.
  13. Was die Nachbarrechte nach § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 NÖ ElWG 2005 selbst betrifft, sind diese nach § 12 Abs. 1 leg.cit. dann gewahrt, wenn eine Gefährdung des Lebens, der Gesundheit, des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der Nachbarn durch die geplante Anlage vermieden wird und Belästigungen auf ein zumutbares Maß reduziert werden. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, ist auf Grund der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen als erwiesen anzunehmen.
  14. Was die Nachbarrechte nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NÖ ElWG 2005 selbst betrifft, sind diese nach Paragraph 12, Absatz eins, leg.cit. dann gewahrt, wenn eine Gefährdung des Lebens, der Gesundheit, des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der Nachbarn durch die geplante Anlage vermieden wird und Belästigungen auf ein zumutbares Maß reduziert werden. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, ist auf Grund der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen als erwiesen anzunehmen. Festzuhalten ist insbesondere, dass eine Gefährdung der durch § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ ElWG 2005 geschützten Rechtsgüter bzw. eine dem § 11 Abs. 1 Z 3 leg.cit. widersprechende Belästigung nunmehr auch hinsichtlich eines „Echtbetriebes“ des Notstromaggregats, bei dem nicht nur dieses, sondern auch das bereits mit Bescheid des seinerzeitigen Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom
  15. Jänner 2011 bzw. mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom
  16. Mai 2012 rechtskräftig bewilligte Notstromaggregat I01 (bestehend aus zwei Teilen) gleichzeitig in Betrieb ist, ausgeschlossen werden kann. Festzuhalten ist insbesondere, dass eine Gefährdung der durch Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ ElWG 2005 geschützten Rechtsgüter bzw. eine dem Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. widersprechende Belästigung nunmehr auch hinsichtlich eines „Echtbetriebes“ des Notstromaggregats, bei dem nicht nur dieses, sondern auch das bereits mit Bescheid des seinerzeitigen Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom
  17. Jänner 2011 bzw. mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom
  18. Mai 2012 rechtskräftig bewilligte Notstromaggregat I01 (bestehend aus zwei Teilen) gleichzeitig in Betrieb ist, ausgeschlossen werden kann. Was die Ausführungen zum Bestehen eines Feinstaubsanierungsgebietes und anderer Schutzgebiete auf dem bzw. in der Umgebung des Projektgrundstücks betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass das NÖ ElWG 2005 darauf für die Genehmigungsfähigkeit eines Projekts in den §§ 11 und 12 ebensowenig abstellt wie auf die ÖAL-Richtlinien. Eine hohe Feinstaubvorbelastung kann daher nur auf der Ebene der Befundaufnahme und des darauf aufbauenden Gutachtens durch den luftreinhaltetechnischen bzw. umwelthygienischen (medizinischen) Sachverständigen eine Rolle spielen. Die Sachverständigen sind zu dem Ergebnis gelangt, dass trotz der hohen Feinstaubvorbelastung durch das Projekt keine zusätzliche Gesundheitsgefährdung entsteht.Was die Ausführungen zum Bestehen eines Feinstaubsanierungsgebietes und anderer Schutzgebiete auf dem bzw. in der Umgebung des Projektgrundstücks betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass das NÖ ElWG 2005 darauf für die Genehmigungsfähigkeit eines Projekts in den Paragraphen 11 und 12 ebensowenig abstellt wie auf die ÖAL-Richtlinien. Eine hohe Feinstaubvorbelastung kann daher nur auf der Ebene der Befundaufnahme und des darauf aufbauenden Gutachtens durch den luftreinhaltetechnischen bzw. umwelthygienischen (medizinischen) Sachverständigen eine Rolle spielen. Die Sachverständigen sind zu dem Ergebnis gelangt, dass trotz der hohen Feinstaubvorbelastung durch das Projekt keine zusätzliche Gesundheitsgefährdung entsteht. Eine Belästigung auf Grund von Lärm oder Luftschadstoffen durch einen (wie gesagt nicht gesundheitsgefährdenden) Aggregatlauf von einer Stunde monatlich eines einzelnen Aggregats (Probebetrieb) bzw. von weniger als einer Stunde jährlich aller Aggregate (Echtbetrieb) kann von vornherein nicht als unzumutbar angesehen werden. Voraussetzung sowohl des lärmtechnischen und des luftreinhaltetechnischen und damit auch des darauf aufbauenden umwelthygienischen Sachverständigengutachtens war allerdings, dass der monatliche Probebetrieb der Anlage einerseits tagsüber (außerhalb der Mittagsstunden) und andererseits nicht am selben Tag wie der Probebetrieb des Notstromaggregats I01 stattfindet. Vor allem hinsichtlich der Beeinträchtigung durch Lärm könnte sich bei einem regelmäßigen Probebetrieb in Ruhezeiten bzw. gleichzeitig oder in engem zeitlichen Zusammenhang mit der zweiten genehmigten Anlage I01 eine geänderte Beurteilung ergeben. Die mitbeteiligte Partei hat auch selbst erklärt, den Probebetrieb tagsüber und nicht gleichzeitig mit der anderen Anlage durchführen zu wollen. Somit war zur Absicherung dieser Voraussetzung eine entsprechende Auflage zusätzlich vorzuschreiben. Zur behaupteten Gefährdung ihres Eigentums wurde von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde kein konkretes Vorbringen erstattet. Die Beschwerdeführerin ist insoweit insbesondere auf § 11 Abs. 2 zweiter Satz NÖ ElWG 2005 zu verweisen, wonach eine bloße Minderung des Verkehrswerts ihrer Liegenschaft keine Gefährdung ihres Eigentums iSd § 11 Abs. 1 Z 2 leg.cit. darstellt.Zur behaupteten Gefährdung ihres Eigentums wurde von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde kein konkretes Vorbringen erstattet. Die Beschwerdeführerin ist insoweit insbesondere auf Paragraph 11, Absatz 2, zweiter Satz NÖ ElWG 2005 zu verweisen, wonach eine bloße Minderung des Verkehrswerts ihrer Liegenschaft keine Gefährdung ihres Eigentums iSd Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. darstellt.
  19. Die Beschwerde ist daher mit Ausnahme der vorgeschriebenen Präzisierung bzw. zusätzlichen Auflage als unbegründet abzuweisen. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen ist, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, es fehlt nicht an einer solchen Rechtsprechung und die Rechtsfrage wurde in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht uneinheitlich beantwortet. Vielmehr ergibt sich die Lösung der Rechtsfrage aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 1, des § 10 Abs. 1 Z 3, des § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 und des § 11 Abs. 2 NÖ ElWG sowie des § 59 Abs. 1 AVG (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarem Gesetzeswortlaut VwGH 02.07.2018, Ra 2017/12/0138 mwN) und darüber hinaus aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen ist, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, es fehlt nicht an einer solchen Rechtsprechung und die Rechtsfrage wurde in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht uneinheitlich beantwortet. Vielmehr ergibt sich die Lösung der Rechtsfrage aus dem Wortlaut des Paragraph 7, Absatz eins,, des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und des Paragraph 11, Absatz 2, NÖ ElWG sowie des Paragraph 59, Absatz eins, AVG vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei klarem Gesetzeswortlaut VwGH 02.07.2018, Ra 2017/12/0138 mwN) und darüber hinaus aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.184.002.2018

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