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{'item': 'LVwG-AV-622/001-2014'}

Obsah (9)§ 136§ 49§ 43§ 118c§ 118e§ 32§ 33§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.09.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-622/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 136Abs. 1 Z 2 Ärzte

G 1998 freigesprochen. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Erkenntnis wird ersatzlos aufgehoben, und der Beschwerdeführer wird von dem gegen ihn mit Einleitungsbeschluss vom 23. Oktober 2013 erhobenen verfahrensgegenständlichen Vorwurf der Berufspflichtverletzung und Begehung eines Disziplinarvergehens

Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 freigesprochen. ,

  1. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: ad 1.: - § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)ad 1.: - Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) - § 161 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (ÄrzteG 1998) - Paragraph 161, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes , und die Standesvertretung der Ärzte (ÄrzteG 1998) ad 2.: - § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)ad 2.: - Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) - Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) - Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) Entscheidungsgründe:
  2. Maßgeblicher Verfahrensgang: 1.
  3. Mit Schreiben des Disziplinaranwaltes beim Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer vom
  4. August 2013 beantragte der Disziplinaranwalt beim Vorsitzenden des Disziplinarrates der österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Wien, Niederösterreich und Burgenland, die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer, Herrn A, betreffend den Vorwurf einer Berufspflichtverletzung und Begehung eines Disziplinarvergehens wegen Weigerung an der Mitwirkung der Evaluierung der Ordination in der *** in ***. Zu Grunde liegt dem eine Anzeige der Österreichischen Gesellschaft für Qualitätssicherung & Qualitätsmanagement in der Medizin GmbH (ÖQMed) vom
  5. Mai 2013, wonach der Beschwerdeführer die Ordinationsüberprüfung verweigere. Der Beschwerdeführer gab durch seinen Rechtsanwalt dazu eine Stellungnahme ab, in der die Vorwürfe bestritten wurden. Mit Beschluss der Disziplinarkommission vom
  6. Oktober 2013 wurde gegen den Beschwerdeführer das Disziplinarverfahren eingeleitet und eine mündliche Verhandlung angeordnet. 1.
  7. Die Disziplinarkommission führte am
  8. Jänner 2014 eine Verhandlung durch, wobei der Beschwerdeführer mit mündlich verkündetem und in Folge schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis für schuldig befunden wurde, seit April 2013 die Zusammenarbeit mit der ÖQMed bewusst zu verweigern und dadurch den Kontrollbesuch im Zusammenhang mit der Evaluierung seiner Ordination an der Adresse ***, ***, verweigert zu haben. Er habe dadurch seine Berufspflicht

§ 49Abs. 2a und 2b Ärzte

G 1998 verletzt und ein Disziplinarvergehen

§ 136Abs. 2 (gemeint wohl: Abs. 1 Z 2) Ärzte

G 1998 begangen. 1.

  1. Die Disziplinarkommission führte am
  2. Jänner 2014 eine Verhandlung durch, wobei der Beschwerdeführer mit mündlich verkündetem und in Folge schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis für schuldig befunden wurde, seit April 2013 die Zusammenarbeit mit der ÖQMed bewusst zu verweigern und dadurch den Kontrollbesuch im Zusammenhang mit der Evaluierung seiner Ordination an der Adresse ***, ***, verweigert zu haben. Er habe dadurch seine Berufspflicht

Paragraph 49, Absatz 2 a und 2 b ÄrzteG 1998 verletzt und ein Disziplinarvergehen

Paragraph 136, Absatz 2, (gemeint wohl: Absatz eins, Ziffer 2,) ÄrzteG 1998 begangen. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Geldstrafe in Höhe von 3.000,- Euro verurteilt und er wurde zum Ersatz der mit 1.000,-- Euro bestimmten Verfahrenskosten verpflichtet. Begründend wurde im Erkenntnis im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Ordinationsbesuch unstrittig verweigert habe, obwohl er seit April 2013 gesundheitlich in der Lage gewesen sei, seine Ordination für einen ÖQMed-Besuch zu öffnen. Dass er in der Ordination angeblich nur Tauglichkeitsuntersuchungen für Führerscheine durchführe, sei irrelevant, weil es sich jedenfalls um eine Ordination im Sinne des Gesetzes handle. Ärzte hätten regelmäßig eine umfassende Evaluierung durchzuführen und die jeweiligen Ergebnisse der ÖQMed zu übermitteln. Wenn die Evaluierung oder Kontrolle eine unmittelbare Gefährdung ergebe oder aus Gründen, die der Arzt zu vertreten habe, unterbleibe, stelle dies eine schwerwiegende Berufspflichtverletzung dar. Der Beschwerdeführer habe daher das vorgeworfene Disziplinarvergehen begangen. Bei der Strafbemessung sei zu berücksichtigen, dass es sich um eine schwerwiegende Berufspflichtverletzung handle und dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Versuche, ihn zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen, über einen langen Zeitraum im Unrecht verharrt sei. Mildernd sei die bisherige Unbescholtenheit zu berücksichtigen. 1.

  1. Der Beschwerdeführer erhob dagegen fristgerecht durch seinen Rechtsanwalt Beschwerde, wobei im Wesentlichen wie folgt ausgeführt wurde: Weder der Beschwerdeführer noch sein Rechtsanwalt seien konkret zu einem bestimmten Termin zur Visitierung aufgefordert worden, weshalb eine Duldungspflicht nicht verletzt worden sein kann. Auch sei der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum erkrankt gewesen und er hätte daher an einer Visitierung nicht teilnehmen können. Eine Ordination im Sinne des Gesetzes liege an der genannten Adresse nicht vor und es seien amtsärztliche Tätigkeiten der Zuständigkeit der Ärztekammer entzogen. Die Ausgliederung einer hoheitlichen Tätigkeit auf eine GmbH, wie es im vorliegenden Fall erfolgt sei, sei nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht zulässig. Zu einer „Zusammenarbeit“ seien Ärzte gesetzlich nicht verpflichtet und es stelle eine Kontrollverweigerung auch gar keine Berufspflichtverletzung im Sinne des Gesetzes dar. Würde man eine Bestrafung des Beschwerdeführers unrichtigerweise für zulässig erachten, wäre das Strafausmaß auf Grund des Schuldgehaltes und der Einkommensverhältnisse überhöht. Beantragt wurde die Anberaumung einer Verhandlung. 1.
  2. Der Verwaltungsakt wurde in Folge dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt, wobei der Vorlage eine Stellungnahme des Disziplinaranwaltes zur Beschwerde angeschlossen wurde. Im Wesentlichen wurde in dieser Stellungnahme Folgendes ausgeführt: Nach den unbekämpften Feststellungen seien die Angaben des Beschwerdeführers bei der Evaluierung unplausibel gewesen und es habe der Beschwerdeführer einen stichprobenartigen Ordinationsbesuch unter Hinweis darauf abgelehnt, dass der Besuch durch das Gesetz nicht gedeckt und sinnlos sei. Natürlich sei auch die Verweigerung von Kontrollen von unplausiblen Evaluierungsergebnissen als Berufspflichtverletzung zu verstehen. Da der Beschwerdeführer einen Besuch der ÖQMed grundsätzlich abgelehnt habe, komme es nicht darauf an, ob ihm ein konkreter Termin genannt worden sei. Dass die Räumlichkeiten rechtlich als Ordination einzustufen seien, sei bereits im Erkenntnis ausgeführt worden. Das Vorbringen zur Zulässigkeit der Ausgliederung habe auf die Verwirklichung des Disziplinartatbestandes keine Auswirkungen. Es sei eine empfindliche Geldstrafe zu verhängen gewesen. 1.
  3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am
  4. September 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der vorliegenden Rechtssache durch. An der Verhandlung nahm der aktuelle Rechtsanwalt des Beschwerdeführers teil, der Beschwerdeführer selbst wurde krankheitshalber entschuldigt. Seitens der Disziplinarkommission und des Disziplinaranwaltes erfolgte keine Teilnahme. Seitens des Beschwerdeführers wurde vorab eine schriftliche Stellungnahme eingebracht, in welcher im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde: Der Beschwerdeführer habe die Visitierung weder verweigert noch sonst wie verhindert. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich habe bereits zu LVwG-AV-709/001-2014 bei einem ähnlich gelagerten Sachverhalt ein Disziplinarerkenntnis behoben. Es würden auch Mängel bei der Bescheiderlassung vorliegen und es sei Verjährung

§ 43Vw

GVG eingetreten. Jedenfalls aber sei die Strafe zu hoch. Der Beschwerdeführer habe die Visitierung weder verweigert noch sonst wie verhindert. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich habe bereits zu , LVwG-AV-709/001-2014 bei einem ähnlich gelagerten Sachverhalt ein Disziplinarerkenntnis behoben. Es würden auch Mängel bei der Bescheiderlassung vorliegen und es sei Verjährung

Paragraph 43, VwGVG eingetreten. Jedenfalls aber sei die Strafe zu hoch. In der Verhandlung wurde durch den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Visitierung nicht verweigert habe und dass die Behauptung der grundsätzlichen Ablehnung zurückgewiesen werde. Die ÖQMed habe eine Terminvereinbarung nicht versucht und es hätte eine solche auch über den Rechtsanwalt stattfinden können. Bei einer Terminvereinbarung hätte vielleicht sogar der Beschwerdeführer selbst teilnehmen können, weil es ihm manchmal besser, manchmal schlechter, gehe, es hätte aber jedenfalls der Rechtsanwalt teilnehmen können. Wäre die ÖQMed wirklich dahinter gewesen, wäre ein Termin zu Stande gekommen. Vorgelegt wurden in der Verhandlung Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Beschwerdeführers sowie ein Bescheid der SVA über die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit ab

  1. Dezember
  2. Feststellungen und Beweiswürdigung: 2.
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Arzt für Allgemeinmedizin und er hatte im Jahr 2013 zwei Ordinationen in *** gemeldet: Eine in der *** und eine weitere Ordination in der ***. Im September 2012 wurden dem Beschwerdeführer seitens der ÖQMed Zugangsdaten für die Selbstevaluierung der Ordination in der *** zugesendet und über Ersuchen des Beschwerdeführers im Oktober 2012 ein Papierfragebogen, der vom Beschwerdeführer im November 2012 beantwortet zurückgesendet wurde. Der Beschwerdeführer wurde in Folge seitens der ÖQMed telefonisch kontaktiert. Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers erklärte daraufhin mit E-Mail vom
  4. April 2013, dass die telefonischen Kontakte vom Beschwerdeführer abgelehnt würden. Ergänzende Fragen zum übermittelten Fragebogen seien schriftlich an den Beschwerdeführer zu richten. Weiters wurde in diesem E-Mail darauf hingewiesen, dass die Ordination von der *** in die *** verlegt worden sei und dass in der Ordination in der *** ausschließlich Tauglichkeitsuntersuchungen zum Zwecke der Erlangung von Lenkberechtigungen vorgenommen würden. Abschließend wurde erneut darauf hingewiesen, dass eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer unerwünscht sei und zu keiner Antwort führen werde, wobei auf die angegebene Postanschrift des Beschwerdeführers verwiesen wurde. Mit Schreiben der ÖQMed vom
  5. April 2013 wurde dem Beschwerdeführer Folgendes mitgeteilt (wörtliche Wiedergabe): „Sehr geehrter Herr A! Wir bedanken uns für die vor einigen Wochen an uns übermittelte Selbstevaluierung Ihrer Ordination. Die gesetzlich vorgeschriebenen Ordinationsevaluierungen erfolgen in einem zweistufigen Prozess.
  6. Die Selbstevaluierung anhand des Evaluierungsfragebogens und
  7. stichprobenartige Ordinationsbesuche durch dafür eigens ausgebildete Qualitätssicherungsbeauftragte. Die Stichprobe der zu besuchenden Ordinationen wird nach dem Zufallsprinzip ausgewählt. Da Ihre Ordination in diesem Verfahren aus einer Stichprobe gezogen wurde, wird Sie in den nächsten Tagen eine Qualitätssicherungsbeauftragte / ein QuaIitätssicherungsbeauftragter telefonisch kontaktieren. Diese ärztliche Kollegin / dieser ärztliche Kollege wurde von Ihrer Landesärztekammer nominiert und wird die weitere Vorgangsweise mit Ihnen vereinbaren. Sie haben das Recht, die Ihnen zugeteilte Qualitätssicherungsbeauftragte / den Ihnen zugeteilten Qualitätssicherungsbeauftragten sachlich begründet abzulehnen. Wir machen Sie aber darauf aufmerksam, dass eine wiederholt unbegründete Ablehnung der Auswahl einer / eines Qualitätssicherungsbeauftragten disziplinär angezeigt wird. Ebenfalls ist der/ dem Qualitätssicherungsbeauftragten der Zugang in alle Ordinationsräumlichkeiten zu gewähren. Selbstverständlich stehen Ihnen unsere Qualitätssicherungs-Koordinatorlnnen für Fragen und weitere Informationen jederzeit gerne zur Verfügung (Tel: ***).Selbstverständlich stehen Ihnen unsere Qualitätssicherungs-Koordinatorlnnen für Fragen und weitere Informationen jederzeit gerne zur Verfügung , (Tel: ***). Mit freundlichen Grüßen …“ Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers richtete daraufhin ein auf
  8. April 2013 datiertes Schreiben an die ÖQMed, in dem er ausführte, dass sein E-Mail vom
  9. April 2013 die ÖQMed offenbar nicht erreicht habe, weil eine telefonische Kontaktaufnahme mit seinem Mandanten angekündigt werde, obwohl dieser darauf hinweise, dass er keine telefonische Kontaktaufnahme dulden werde. Die Ordination in der *** sei geschlossen und es sei nur die Ordination in der *** aktiv. In der Ordination *** würden ausschließlich Tauglichkeitsuntersuchungen für Führerscheinansprecher durchgeführt, „sodass ein Besuch zum Zwecke der Qualitätssicherung dort durch das Gesetz nicht gedeckt und überhaupt sinnlos ist. Auf dieses verweise ich ausdrücklich und ersuche, entsprechend diesem Schreiben sich zu verhalten. Mit freundlichen Grüßen …“ Mit Schreiben vom
  10. April 2013 teilte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers der ÖQMed – nachdem der Beschwerdeführer von dieser zur Evaluierung seiner Ordination in der *** aufgefordert worden war – unter Vorlage einer Ambulanzkarte und eines Arztbriefes mit, dass sich der Beschwerdeführer nach einer schweren Verletzung im Krankenstand befinde und für bis zu acht Wochen nicht in der Lage sei, Schreibtätigkeit oder Eingabetätigkeit an einem Computer durchzuführen. Mit Schreiben des Rechtsanwaltes vom
  11. Juni 2013 wurde der ÖQMed unter Vorlage einer ärztlichen Bestätigung mitgeteilt, dass die Ordination des Beschwerdeführers krankheitshalber geschlossen sei. Mit Schreiben vom
  12. Juli 2013 übermittelte der Rechtsanwalt der ÖQMed den ausgefüllten Fragebogen betreffend die Ordination in der ***. Der Beschwerdeführer war auch weiterhin im Krankenstand und es wurde mit rechtskräftigem Bescheid der SVA vom
  13. Juni 2017 festgestellt, dass Erwerbsunfähigkeit ab
  14. Dezember 2013 besteht. Zu keiner Zeit wurde vom Beschwerdeführer oder seinem Rechtsanwalt eine kategorische Visitierungsverweigerung ausgesprochen. Eine Kontaktaufnahme seitens der ÖQMed mit dem Beschwerdeführer oder seinem Rechtsanwalt betreffend die Visitierung der Ordination in der *** erfolgte nach dem angeführten Schreiben vom
  15. April 2013 nicht mehr. Insbesondere wurde seitens der ÖQMed keine Terminvereinbarung versucht und kein konkreter Termin für eine Visitierung vorgeschlagen. Es erfolgte auch kein Hinweis, dass von einer Visitierungsverweigerung ausgegangen wird. Mit Schreiben vom
  16. Mai 2013 erstattete die ÖQMed Anzeige gegen den Beschwerdeführer beim Disziplinaranwalt dahingehend, dass der Beschwerdeführer die Überprüfung seiner Ordination in der *** verweigere. Diese Anzeige führte schließlich zu dem bekämpften Disziplinarerkenntnis (s. den unter Punkt
  17. dargelegten maßgeblichen Verfahrensgang). 2.
  18. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich – ebenso wie der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang – auf die vorliegende unbedenkliche Aktenlage. Der Sachverhalt ist grundsätzlich nicht strittig. Dass vom Beschwerdeführer oder seinem Rechtsanwalt zu keiner Zeit eine kategorische Visitierungsverweigerung ausgesprochen wurde, ergibt sich (entgegen der Stellungnahme des Disziplinaranwaltes) mangels gegenteiliger Aktenlage, insbesondere ist den Schreiben des Rechtsanwaltes an die ÖQMed keine derartige kategorische Verweigerung zu entnehmen. Auch wurde vom aktuellen Rechtsanwalt des Beschwerdeführers in der hg. durchgeführten Verhandlung eine derartige kategorische Verweigerung zurückgewiesen. Dass keine Kontaktaufnahme seitens der ÖQMed mit dem Beschwerdeführer oder seinem Rechtsanwalt betreffend die Visitierung der Ordination in der *** nach dem angeführten Schreiben vom
  19. April 2013 erfolgte und dass insbesondere seitens der ÖQMed keine Terminvereinbarung versucht und kein konkreter Termin für eine Visitierung vorgeschlagen wurde, ergibt sich anhand der vorliegenden Aktenlage und vor allem anhand der Ausführungen in der Beschwerde und in der Verhandlung.
  20. Maßgebliche Rechtslage: 3.
  21. § 49 Abs. 2a und Abs. 2b, § 118e Abs. 1, sowie § 136 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998 in der zur Tatzeit maßgeblichen Fassung, lauten wörtlich: 3.
  22. Paragraph 49, Absatz 2 a und Absatz 2 b,, Paragraph 118 e, Absatz eins,, sowie Paragraph 136, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in der zur Tatzeit maßgeblichen Fassung, lauten wörtlich: „§
  23. […]

(2a)Ärzte und Gruppenpraxen haben regelmäßig eine umfassende Evaluierung der Qualität durchzuführen und die jeweiligen Ergebnisse der Österreichischen Gesellschaft für Qualitätssicherung & Qualitätsmanagement in der Medizin GmbH nach Maßgabe der technischen Ausstattung im Wege der elektronischen Datenfernübertragung zu übermitteln.
(2b)Ergibt die Evaluierung oder Kontrolle eine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit oder unterbleibt aus Gründen, die der Arzt oder die Gruppenpraxis zu vertreten hat, die Evaluierung

Abs. 2a, so stellt dies als schwerwiegende Berufspflichtverletzung auch einen Kündigungsgrund im Sinne des § 343 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, dar, sofern die fachspezifischen Qualitätsstandards im Hinblick auf die Prozess- oder Strukturqualität betroffen sind.“

(2b)Ergibt die Evaluierung oder Kontrolle eine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit oder unterbleibt aus Gründen, die der Arzt oder die Gruppenpraxis zu vertreten hat, die Evaluierung

Absatz 2 a,, so stellt dies als schwerwiegende Berufspflichtverletzung auch einen Kündigungsgrund im Sinne des Paragraph 343, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, dar, sofern die fachspezifischen Qualitätsstandards im Hinblick auf die Prozess- oder Strukturqualität betroffen sind.“ „Verfahrensgrundsätze zur Evaluierung und Kontrolle § 118e.

(1)Sofern in der Verordnung

§ 118c

kein kürzeres Intervall bestimmt wird, hat die ÖQMed zumindest alle fünf Jahre und darüber hinaus im Anlassfall unter Einbindung des Evaluierungsbeirats eine Evaluierung der niedergelassenen Ärzte einschließlich Gruppenpraxen mittels fachspezifischer Evaluierungsbögen unter Nutzung der elektronischen Datenübertragung nach Maßgabe der technischen Ausstattung (Selbstevaluierung

§ 49Abs.

2a) durchzuführen. Die ÖQMed hat die Ergebnisse der Selbstevaluierung stichprobenartig durch Besuche der Ordinationsstätten sowie Sitze und Standorte von Gruppenpraxen zu überprüfen. Unabhängig von den durch Selbstevaluierung initiierten Besuchen der Ordinationsstätten sowie Sitze und Standorte von Gruppenpraxen hat die ÖQMed solche Besuche auch aufgrund begründeter AnregungenParagraph 118 e,

(1)Sofern in der Verordnung

Paragraph 118 c, kein kürzeres Intervall bestimmt wird, hat die ÖQMed zumindest alle fünf Jahre und darüber hinaus im Anlassfall unter Einbindung des Evaluierungsbeirats eine Evaluierung der niedergelassenen Ärzte einschließlich Gruppenpraxen mittels fachspezifischer Evaluierungsbögen unter Nutzung der elektronischen Datenübertragung nach Maßgabe der technischen Ausstattung (Selbstevaluierung

Paragraph 49, Absatz 2 a,) durchzuführen. Die ÖQMed hat die Ergebnisse der Selbstevaluierung stichprobenartig durch Besuche der Ordinationsstätten sowie Sitze und Standorte von Gruppenpraxen zu überprüfen. Unabhängig von den durch Selbstevaluierung initiierten Besuchen der Ordinationsstätten sowie Sitze und Standorte von Gruppenpraxen hat die ÖQMed solche Besuche auch aufgrund begründeter Anregungen

  1. der Österreichischen Ärztekammer,
  2. der Ärztekammern in den Bundesländern,
  3. der Sozialversicherungsträger,
  4. des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger,
  5. der Vertreter von Patienteninteressen sowie
  6. der Behörden durchzuführen (spezifische Evaluierung). Zur Teilnahme am Besuch von Ordinationsstätten sowie Sitze und Standorte von Gruppenpraxen ist auch ein Vertreter von Patienteninteressen berechtigt.“ „Disziplinarvergehen § 136.

(1)Ärzte machen sich eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie im Inland oder im AuslandParagraph 136,
(1)Ärzte machen sich eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie im Inland oder im Ausland
  1. das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft durch ihr Verhalten der Gemeinschaft, den Patienten oder den Kollegen gegenüber beeinträchtigen oder
  2. die Berufspflichten verletzen, zu deren Einhaltung sie sich anläßlich der Promotion zum Doctor medicinae universae verpflichtet haben oder zu deren Einhaltung sie nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Vorschriften verpflichtet sind.“ 3.
  3. § 32 und § 33 der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer zur Qualitätssicherung der ärztlichen Versorgung durch niedergelassene Ärzte und Ärztinnen sowie Gruppenpraxen (Qualitätssicherungsverordnung 2012 – QS-VO 2012), in der Fassung der
  4. Novelle der QS-VO 2012, lauteten zur Tatzeit: 3.
  5. Paragraph 32 und Paragraph 33, der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer zur Qualitätssicherung der ärztlichen Versorgung durch niedergelassene Ärzte und Ärztinnen sowie Gruppenpraxen (Qualitätssicherungsverordnung 2012 – QS-VO 2012), in der Fassung der
  6. Novelle der QS-VO 2012, lauteten zur Tatzeit: „Validitätsprüfung durch stichprobenartige Vor-Ort-Besuche § 32.
(1)Die ÖQMed hat die Ergebnisse der Selbstevaluierung im Rahmen von stichprobenartigen Vor-Ort-Besuchen von niedergelassenen Ärzten (Ärztinnen) in ihren Ordinationsstätten und von Gruppenpraxen in ihren Standorten durch ihre Qualitätssicherungsbeauftragten auf ihre Validität zu überprüfen. Paragraph 32,
(1)Die ÖQMed hat die Ergebnisse der Selbstevaluierung im Rahmen von stichprobenartigen Vor-Ort-Besuchen von niedergelassenen Ärzten (Ärztinnen) in ihren Ordinationsstätten und von Gruppenpraxen in ihren Standorten durch ihre Qualitätssicherungsbeauftragten auf ihre Validität zu überprüfen.
(2)Die stichprobenartig zu besuchenden Ärzte (Ärztinnen) und Gruppenpraxen sind von der ÖQMed
  1. nach dem Zufallsprinzip,
  2. ausschließlich automationsunterstützt und
  3. durch eine randomisierende Software zu ermitteln, wobei die Stichprobengröße pro 3.000 niedergelassene Ärzte (Ärztinnen) und Gruppenpraxen die Zahl 200 nicht unterschreiten darf. Die Österreichische Ärztekammer kann aufgrund einer entsprechenden Empfehlung des Bundesministers für Gesundheit eine höhere Stichprobengröße bestimmen.“ „Ablauf der Validitätsprüfung § 33.
(1)Die ÖQMed hat den (die) in die Stichprobe fallenden Arzt (Ärztin) oder Gruppenpraxis unverzüglich von dem in Aussicht genommenen Besuch in Kenntnis zu setzen und eine Terminvereinbarung seitens des (der) Qualitätssicherungsbeauftragten anzukündigen. Paragraph 33,
(1)Die ÖQMed hat den (die) in die Stichprobe fallenden Arzt (Ärztin) oder Gruppenpraxis unverzüglich von dem in Aussicht genommenen Besuch in Kenntnis zu setzen und eine Terminvereinbarung seitens des (der) Qualitätssicherungsbeauftragten anzukündigen.
(2)Der Arzt (die Ärztin) oder die Gruppenpraxis hat das Recht, einen Qualitätssicherungsbeauftragten (eine Qualitätssicherungsbeauftragte) sachlich begründet abzulehnen. Eine wiederholt unbegründete Ablehnung des (der) Qualitätssicherungsbeauftragten stellt ein Disziplinarvergehen

§ 136Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 dar und ist von der ÖQMed dem Disziplinaranwalt anzuzeigen.

(2)Der Arzt (die Ärztin) oder die Gruppenpraxis hat das Recht, einen Qualitätssicherungsbeauftragten (eine Qualitätssicherungsbeauftragte) sachlich begründet abzulehnen. Eine wiederholt unbegründete Ablehnung des (der) Qualitätssicherungsbeauftragten stellt ein Disziplinarvergehen

Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 dar und ist von der ÖQMed dem Disziplinaranwalt anzuzeigen.

(3)Beim Vor-Ort-Besuch haben der Arzt (die Ärztin) oder mindestens ein Gesellschafter (Gesellschafterinnen) der Gruppenpraxis anwesend zu sein.
(4)Der (die) Qualitätssicherungsbeauftragte hat über den Besuch vor Ort ein Protokoll (eine Niederschrift) zu verfassen. Der Arzt (die Ärztin) und die Gesellschafter der Gruppenpraxis haben das Recht, dieses Protokoll vor Ort zu ergänzen. Das vollständige Protokoll ist am Ende des Besuchs
  1. vom (von der) Qualitätssicherungsbeauftragten und
  2. dem Arzt (der Ärztin) oder
  3. von den anwesenden Gesellschaftern (Gesellschafterinnen) der Gruppenpraxis, zu unterfertigen. Eine allfällige Verweigerung der Unterfertigung hat der (die) Qualitätssicherungsbeauftragte zu vermerken.
(5)Die ÖQMed hat dem Arzt (der Ärztin) oder der Gruppenpraxis eine Abschrift des Protokolls zu übermitteln und die Möglichkeit einzuräumen, binnen 14 Tagen schriftlich oder per E-Mail eine Stellungnahme gegenüber der ÖQMed abzugeben.
(6)Unterbleibt die Validitätsprüfung aus Gründen, die der Arzt (die Ärztin) oder die Gruppenpraxis zu vertreten hat, stellt dies

§ 49Abs. 2b Ärzte

G 1998 eine schwerwiegende Berufspflichtverletzung und somit ein Disziplinarvergehen

§ 136Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 dar. Die ÖQMed hat Anzeige an den Disziplinaranwalt zu erstatten.“

(6)Unterbleibt die Validitätsprüfung aus Gründen, die der Arzt (die Ärztin) oder die Gruppenpraxis zu vertreten hat, stellt dies

Paragraph 49, Absatz 2 b, ÄrzteG 1998 eine schwerwiegende Berufspflichtverletzung und somit ein Disziplinarvergehen

Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 dar. Die ÖQMed hat Anzeige an den Disziplinaranwalt zu erstatten.“

  1. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 4.
  2. Zum vorgeworfenen Disziplinarvergehen: Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob dem Beschwerdeführer zu Recht die Verweigerung eines Kontrollbesuches im Zusammenhang mit der Evaluierung seiner Ordination an der Adresse ***, ***, und somit eine Berufspflichtverletzung und die Verwirklichung eines Disziplinarvergehens vorzuwerfen ist (vgl. etwa VwSlg 19.003 A/2014). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob dem Beschwerdeführer zu Recht die Verweigerung eines Kontrollbesuches im Zusammenhang mit der Evaluierung seiner Ordination an der Adresse ***, ***, und somit eine Berufspflichtverletzung und die Verwirklichung eines Disziplinarvergehens vorzuwerfen ist vergleiche etwa VwSlg 19.003 A/2014).

§ 49Abs. 2a Ärzte

G 1998 haben Ärzte regelmäßig eine umfassende Evaluierung der Qualität durchzuführen und die jeweiligen Ergebnisse der ÖQMed zu übermitteln. § 49 Abs. 2ab ÄrzteG 1998 legt fest, dass dann, wenn die Evaluierung oder Kontrolle eine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit ergibt oder die Evaluierung aus Gründen unterbleibt, die der Arzt zu vertreten hat, dies eine schwerwiegende Berufspflichtverletzung darstellt.

Paragraph 49, Absatz 2 a, ÄrzteG 1998 haben Ärzte regelmäßig eine umfassende Evaluierung der Qualität durchzuführen und die jeweiligen Ergebnisse der ÖQMed zu übermitteln. Paragraph 49, Absatz 2 a, b, ÄrzteG 1998 legt fest, dass dann, wenn die Evaluierung oder Kontrolle eine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit ergibt oder die Evaluierung aus Gründen unterbleibt, die der Arzt zu vertreten hat, dies eine schwerwiegende Berufspflichtverletzung darstellt.

§ 118eAbs. 1 zweiter Satz Ärzte

G 1998 hat die ÖQMed die Ergebnisse der Selbstevaluierung stichprobenartig durch Besuche der Ordinationsstätten zu überprüfen. Auch

§ 32

QS-VO 2012 sind die Ergebnisse der Selbstevaluierung im Rahmen von stichprobenartigen Vor-Ort-Besuchen auf ihre Validität zu überprüfen.

§ 33Abs.

1 QS-VO 2012 hat die ÖQMed den in die Stichprobe fallenden Arzt unverzüglich von dem in Aussicht genommenen Besuch in Kenntnis zu setzen und eine Terminvereinbarung seitens des Qualitätsbeauftragten anzukündigen. § 33 Abs. 6 QS-VO 2012 normiert, dass dann, wenn die Validitätsprüfung aus Gründen, die der Arzt zu vertreten hat, unterbleibt, dies

§ 49Abs. 2b Ärzte

G 1998 eine schwerwiegende Berufspflichtverletzung und somit ein Disziplinarvergehen

§ 136Abs. 1 Z 2 Ärzte

G 1998 darstellt und Anzeige an den Disziplinaranwalt zu erstatten ist.

Paragraph 118 e, Absatz eins, zweiter Satz ÄrzteG 1998 hat die ÖQMed die Ergebnisse der Selbstevaluierung stichprobenartig durch Besuche der Ordinationsstätten zu überprüfen. Auch

Paragraph 32, QS-VO 2012 sind die Ergebnisse der Selbstevaluierung im Rahmen von stichprobenartigen Vor-Ort-Besuchen auf ihre Validität zu überprüfen.

Paragraph 33, Absatz eins, QS-VO 2012 hat die ÖQMed den in die Stichprobe fallenden Arzt unverzüglich von dem in Aussicht genommenen Besuch in Kenntnis zu setzen und eine Terminvereinbarung seitens des Qualitätsbeauftragten anzukündigen. Paragraph 33, Absatz 6, QS-VO 2012 normiert, dass dann, wenn die Validitätsprüfung aus Gründen, die der Arzt zu vertreten hat, unterbleibt, dies

Paragraph 49, Absatz 2 b, ÄrzteG 1998 eine schwerwiegende Berufspflichtverletzung und somit ein Disziplinarvergehen

Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 darstellt und Anzeige an den Disziplinaranwalt zu erstatten ist. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, hat der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers mit Schreiben vom

  1. April 2013 gegenüber der ÖQMed erklärt, dass telefonische Kontaktaufnahmen mit dem Beschwerdeführer unerwünscht seien und abgelehnt würden. Auf die Postanschrift des Beschwerdeführers wurde verwiesen. Die ÖQMed hat dem Beschwerdeführer dessen ungeachtet mit Schreiben vom
  2. April 2013 die telefonische Kontaktierung in Aussicht gestellt. Mit Schreiben des Rechtsanwaltes vom
  3. April 2013 wurde die Ablehnung telefonischer Kontaktaufnahmen wiederholt und es wurde zudem darauf hingewiesen, dass ein Besuch gesetzlich nicht gedeckt und sinnlos sei. Zu keiner Zeit wurde allerdings eine kategorische Visitierungsverweigerung ausgesprochen und es erfolgte seitens der ÖQMed nach dem Schreiben vom
  4. April 2013 keine Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer oder seinem Rechtsanwalt mehr betreffend eine Visitierung, insbesondere wurde seitens der ÖQMed keine Terminvereinbarung versucht und kein konkreter Termin für eine Visitierung vorgeschlagen. Seitens der ÖQMed wurde vielmehr – ohne den Beschwerdeführer oder seinen Rechtsanwalt darauf hinzuweisen, dass ihr Verhalten als Verweigerung angesehen wird – Anzeige beim Disziplinaranwalt erstattet. Die Validitätsprüfung unterblieb vor diesem Hintergrund nicht aus Gründen, die der Beschwerdeführer zu vertreten hat. Erst die Ablehnung einer konkreten Terminvereinbarung oder die ungerechtfertigte Nichteinhaltung eines bereits vereinbarten Termins hätte eine Visitierungsverweigerung bedeuten können (vgl. LVwG NÖ 22.7.2016, LVwG-AV-709/001-2014). Wird nicht einmal ein Termin festgelegt, kann nicht mit Recht davon ausgegangen werden, dass eine Kontrolle vor Ort nicht hätte durchgeführt werden können (vgl. idS etwa VwGH 21.5.2003, 2002/17/0286).Erst die Ablehnung einer konkreten Terminvereinbarung oder die ungerechtfertigte Nichteinhaltung eines bereits vereinbarten Termins hätte eine Visitierungsverweigerung bedeuten können vergleiche LVwG NÖ 22.7.2016, LVwG-AV-709/001-2014). Wird nicht einmal ein Termin festgelegt, kann nicht mit Recht davon ausgegangen werden, dass eine Kontrolle vor Ort nicht hätte durchgeführt werden können vergleiche idS etwa VwGH 21.5.2003, 2002/17/0286). Es liegt somit schon deshalb weder eine Berufspflichtverletzung noch ein Disziplinarvergehen vor. Der Beschwerde ist daher Folge zu geben, es ist das angefochtene Erkenntnis ersatzlos aufzuheben, und es ist der Beschwerdeführer von dem gegen ihn mit Einleitungsbeschluss vom
  5. Oktober 2013 erhobenen Vorwurf der Berufspflichtverletzung und Begehung eines Disziplinarvergehens

§ 136Abs. 1 Z 2 Ärzte

G 1998 freizusprechen (s. § 161 Abs. 1 ÄrzteG 1998; vgl. etwa VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0036). Der Beschwerde ist daher Folge zu geben, es ist das angefochtene Erkenntnis ersatzlos aufzuheben, und es ist der Beschwerdeführer von dem gegen ihn mit Einleitungsbeschluss vom 23. Oktober 2013 erhobenen Vorwurf der Berufspflichtverletzung und Begehung eines Disziplinarvergehens

Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 freizusprechen (s. Paragraph 161, Absatz eins, ÄrzteG 1998; vergleiche , etwa VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0036). 4.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen und es folgen die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen (vgl. dazu etwa VwGH 19.10.2017, Ra 2017/16/0118). Eine mündliche Verhandlung wurde durchgeführt.Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen vergleiche dazu etwa VwGH 19.10.2017, Ra 2017/16/0118). Eine mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.622.001.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.