RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.09.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-861/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom
- Juni 2018, AZ ***, betreffend Nutzungsverbot nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung samt mündlicher Verkündung zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom
- Juni 2018, AZ: ***, betreffend Nutzungsverbot auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, wird als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 2 Z. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVGParagraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom
- Mai 2018, AZ ***, wurde als sofortige Sicherungsmaßnahme zum Schutz von Personen und Sachen die Nutzung auch im Inneren des Gebäudes untersagt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom
- Mai 2018, , AZ ***, wurde als sofortige Sicherungsmaßnahme zum Schutz von Personen und Sachen die Nutzung auch im Inneren des Gebäudes untersagt. Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass das gegenständliche Gebäude bzw. die erhalten gebliebenen Gebäudeteile schwere Beschädigungen, welche durch Witterungseinflüsse hervorgerufen worden wären, aufweise. Aufgrund dieser Mängel, welche aus dem Befund der C GmbH sowie aus dem darauf gestützten Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen D schlüssig und nachvollziehbar hervorgingen, seien Sicherungsmaßnahmen wie das verfügte Nutzungsverbot zum Schutz von Personen und Sachen geboten. Das Vorbringen des Berufungswerbers, wonach bei Gefahr im Verzug Sofortmaßnahmen zu treffen wären, sei grundsätzlich richtig. Der Bürgermeister als Baubehörde
- Instanz habe jedoch bereits Sofortmaßnahmen getroffen, indem die straßenseitige Fassade abgesichert worden wäre. Dies schließe jedoch zusätzliche Verfügungen von erforderlichen Sicherungsmaßnahmen nicht aus.
- Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer beantragt die ersatzlose Behebung des Bescheides und bestreitet dazu unter Vorlage einer Stellungnahme eines Ziviltechnikers im Wesentlichen die von der belangten Behörde aus dem Befund der C GmbH sowie aus dem Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen gezogene Schlussfolgerung auf die schwerwiegenden Baumängeln und dem dadurch erforderlichen Nutzungsverbot. Der angefochtene Bescheid sei auch mit einem Begründungsmangel sowie mit Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung fundamentaler Verfahrensvorschriften behaftet. Auch die Gewährung des Parteiengehörs sei unterblieben. Es sei von der belangten Behörde bzw. im Rahmen der Befundung durch diese kein rechnerischer, nachvollziehbarer, statischer Nachweis geführt worden, wonach die mangelnde Standsicherheit des Gebäudes gegeben wäre. Auf das Berufungsvorbringen sei nicht einmal ansatzweise eingegangen worden. Es bestehe keine Gefahr im Verzug, wovon jedoch die belangte Behörde ausgehe. Es wären keine Sofortmaßnahmen, sondern Sicherungsmaßnahmen nach § 35 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 angeordnet worden. Solche Sicherungsmaßnahmen kämen bei Gefahr im Verzug jedoch nicht in Betracht, weshalb die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste.Es bestehe keine Gefahr im Verzug, wovon jedoch die belangte Behörde ausgehe. Es wären keine Sofortmaßnahmen, sondern Sicherungsmaßnahmen nach Paragraph 35, , Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 angeordnet worden. Solche Sicherungsmaßnahmen kämen bei Gefahr im Verzug jedoch nicht in Betracht, weshalb die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste. Das Gebäude sei unbewohnt und gehe davon auch hinkünftig in keiner Weise ein unmittelbar drohender Schaden aus. Mit Schreiben vom
- August 2018 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Beschwerdeführer zur Ergänzung seiner Beschwerde im Sinne des § 39 Abs. 2a AVG auf, da der Beschwerde bis dahin kein einer Beweisführung zugängliches Sachverhaltsvorbringen zu entnehmen sei, dem im Lichte des § 35 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 rechtliche Relevanz zukommen könnte. Mit Schreiben vom
- August 2018 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Beschwerdeführer zur Ergänzung seiner Beschwerde im Sinne des Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG auf, da der Beschwerde bis dahin kein einer Beweisführung zugängliches Sachverhaltsvorbringen zu entnehmen sei, dem im Lichte des Paragraph 35, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 rechtliche Relevanz zukommen könnte. Daraufhin brachte der Beschwerdeführer in seiner am
- August 2018 eingelangten Ergänzung im Wesentlichen vor, dass dem Sachverhaltsvorbringen der Beschwerden sehr wohl rechtliche Relevanz im Lichte des § 35 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 zukomme. Dies deshalb, weil in der Beschwerde sowohl das Überschießen und damit die Unsachlichkeit und Rechtswidrigkeit der erteilten Aufträge dargestellt worden sei und andererseits keine Gefahr im Verzug in Bezug auf eine mögliche Einsturzgefahr herrsche. Die Tragsicherheit sei derzeit augenscheinlich gegeben, wonach von keiner Einsturzgefahr ausgegangen werden könne. Die Standsicherheit des Gebäudes sei durch einen Ziviltechniker bestätigt worden und sei die belangte Behörde dieser Bestätigung nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, weshalb die Voraussetzungen für das bekämpfte Nutzungsverbot nicht vorliegen würden. Die angeordneten Sicherungsmaßnahmen seien überschießend und nicht geeignet, den gewünschten Sicherungszweck zu erfüllen.Daraufhin brachte der Beschwerdeführer in seiner am
- August 2018 eingelangten Ergänzung im Wesentlichen vor, dass dem Sachverhaltsvorbringen der Beschwerden sehr wohl rechtliche Relevanz im Lichte des Paragraph 35, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 zukomme. Dies deshalb, weil in der Beschwerde sowohl das Überschießen und damit die Unsachlichkeit und Rechtswidrigkeit der erteilten Aufträge dargestellt worden sei und andererseits keine Gefahr im Verzug in Bezug auf eine mögliche Einsturzgefahr herrsche. Die Tragsicherheit sei derzeit augenscheinlich gegeben, wonach von keiner Einsturzgefahr ausgegangen werden könne. Die Standsicherheit des Gebäudes sei durch einen Ziviltechniker bestätigt worden und sei die belangte Behörde dieser Bestätigung nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, weshalb die Voraussetzungen für das bekämpfte Nutzungsverbot nicht vorliegen würden. Die angeordneten Sicherungsmaßnahmen seien überschießend und nicht geeignet, den gewünschten Sicherungszweck zu erfüllen.
- Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom
- August 2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen, Befund, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Gemeindevorstandes) vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweise aufgenommen und den Sachverhalt festgestellt durch Einsichtnahme in diesen Akt, das öffentliche Grundbuch sowie im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am
- August 2018, in deren Zuge der Beschwerdeführer vernommen und die gegenständliche Entscheidung mündlich verkündet wurde. Der Beschwerdeführer hat rechtzeitig die Zustellung einer Vollausfertigung dieser Entscheidung beantragt.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweise aufgenommen und den Sachverhalt festgestellt durch Einsichtnahme in diesen Akt, das öffentliche Grundbuch sowie im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am ,
- August 2018, in deren Zuge der Beschwerdeführer vernommen und die gegenständliche Entscheidung mündlich verkündet wurde. Der Beschwerdeführer hat rechtzeitig die Zustellung einer Vollausfertigung dieser Entscheidung beantragt.
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG ***. Das darauf befindliche, gegenständliche Gebäude wurde im Jahr 1961 durch einen Brand schwer beschädigt. Nach dem Brand wurde das Gebäude nur durch ein neues Dach geschützt und sonst in dem Zustand nach dem Brand belassen. Das Gebäude ist ca. 150 Jahre alt und es liegen bei der Baubehörde aus dieser Zeit keine Unterlagen auf. Das gegenständliche Gebäude weist mehrere statische Risse im Fassadenbereich auf. Durch diese Risse hat die straßenseitige Fassade keine strukturelle Verbindung mehr zu aussteifenden Querwänden. An mehreren Stellen der Fassade fehlen Teile des Putzes, sodass der Fassadenputz hier lose liegt. Im Mauerbanksbereich fehlt das Mauerwerk und sind in diesem Bereich auch Dachziegel in dieser Fehlstelle vorhanden. Bei der Dachdeckung fehlen einzelne Dachziegel. Reste von Holzteilen drohen unterhalb des Dachbereichs runterzufallen. Das Gebäude war seit 1961 nicht mehr als Mühle zu benützen und ist dieser Nutzungszweck auch zukünftig völlig ausgeschlossen. Am
- Oktober 2017 legte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme der E GmbH mit folgendem Wortlaut vor: „Die Mühle befindet sich laut Auskunft A seit den frühen 60er Jahren in dem derzeit vorhandenen Zustand, damals sind die im Inneren des Objektes liegenden Bauteile (Decken etc.) verbrannt. Das Gebäude selbst dürfte älter als 150 Jahre sein. Bezüglich Beurteilung der Standsicherheit möchte ich wie folgt festhalten: Aufgrund der Tatsache, dass die Mühle seit mehr als 150 Jahren steht, seit fast 60 Jahren im derzeitigen Zustand und in diesen vergangenen Jahrzenten etliche Male durch Hochwasser beeinträchtigt wurde, lässt sich festhalten, dass offensichtlich keine Gefahr im Verzug in Bezug auf eine mögliche Einsturzgefahr herrscht und die Tragsicherheit augenscheinlich derart gegeben ist, dass von keiner Einsturzgefahr ausgegangen werden kann.“
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem im Wesentlichen unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere auf der gutachterlichen Stellungnahme des D in der Niederschrift vom
- Mai 2018 in Verbindung mit einer insgesamt 23 Seiten umfassenden Befundaufnahme der C GmbH sowie auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Bezüglich der Feststellungen zum Gebäude selbst hat die mündliche Verhandlung keine Zweifel an den Feststellungen der belangten Behörde hervorgebracht. Insbesondere das Gutachten des D bzw. dessen Ausführungen zum Ausmaß der schweren Beschädigungen erwiesen sich als schlüssig und nachvollziehbar. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Stellungnahme der E GmbH vom
- Oktober 2017 entspricht nicht den Mindestanforderungen an ein Gutachten. Bereits ein technischer Befund fehlt etwa vollständig. Auch bei inhaltlicher Betrachtung erscheint die Stellungnahme unschlüssig: So ist nicht nachvollziehbar, warum lediglich aufgrund des Umstandes, dass das Gebäude mehrfach von Hochwasser beeinträchtigt wurde, zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt ungeachtet der sonst unbestrittenen Gebäudeschäden eine Einsturzgefahr völlig auszuschließen sein soll. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übersieht dabei nicht, dass es sich auch dann mit Einwendungen gegen ein Sachverständigengutachten, dessen Schlüssigkeit im Bereiche der allgemeinen Lebenserfahrungen bekämpft wird, auseinander zu setzen hat, wenn sich diese nicht auf gleicher wissenschaftlicher Ebene bewegen. Es muss auf einsichtige Argumente selbst dann eingehen, wenn sie nicht fachkundig fundiert vorgetragen werden, doch setzt dies ein entsprechend fundiertes Vorbringen der Partei voraus (zuletzt VwGH 16.5.2001, 99/09/0186). Im vorliegenden Fall ist das Beschwerdevorbringen jedoch nicht hinreichend, um einen relevanten Verfahrensfehler aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer hat selbst in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass das Gebäude seit 1961 nicht mehr als Mühle zu benützen war und dieser Nutzungszweck auch zukünftig völlig ausgeschlossen ist.
- Rechtslage: § 35 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, lautet:Paragraph 35, NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,, lautet: „§ 35 Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag
(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn
- mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
- mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
- für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
- für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß.
(3)Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.“
(3)Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (Paragraph 15,) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Absatz eins und 2 sowie Paragraph 34, Absatz eins und 2 bleiben davon unberührt.“
- Erwägungen: Die Durchführung von Sicherungsmaßnahmen ist unabhängig von der Frage, ob ein Instandsetzungsauftrag oder ein Abbruchauftrag zu erteilen ist (vgl. VwGH vom 2.12.1997, 97/05/0241). Sicherungsmaßnahmen können auch bei zum Abbruch bestimmten Baulichkeiten angeordnet werden (vgl. z.B. VwGH vom 15.3.1962, 1479/60, und vom 30.6.1994, 92/06/0266).Die Durchführung von Sicherungsmaßnahmen ist unabhängig von der Frage, ob ein Instandsetzungsauftrag oder ein Abbruchauftrag zu erteilen ist vergleiche VwGH vom 2.12.1997, 97/05/0241). Sicherungsmaßnahmen können auch bei zum Abbruch bestimmten Baulichkeiten angeordnet werden vergleiche z.B. VwGH vom 15.3.1962, 1479/60, und vom 30.6.1994, 92/06/0266). Wie festgestellt drohen einzelne Teile des Gebäudes abzustürzen, ein Nutzungsverbot wie das ausgesprochene ist nach Ansicht des Gerichtes deshalb jedenfalls erforderlich, um Personen und Sachen sowohl im als auch außerhalb des Gebäudes zu schützen. Somit ist das Nutzungsverbot im Ergebnis nicht als rechtswidrig zu erkennen.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. Vor allem kann in der hier im Rahmen der Beweiswürdigung vorgenommenen Beurteilung des auf Grundlage der allgemeinen Lebenserfahrung erstatteten Beschwerdevorbringens gegen die Schlüssigkeit der Gutachten keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erblickt werden (VwGH 5.11.2015, Ra 2015/06/0100).“Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. Vor allem kann in der hier im Rahmen der Beweiswürdigung vorgenommenen Beurteilung des auf Grundlage der allgemeinen Lebenserfahrung erstatteten Beschwerdevorbringens gegen die Schlüssigkeit der Gutachten keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erblickt werden (VwGH 5.11.2015, Ra 2015/06/0100).“ European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.861.001.2018