2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) aufgetragen, den Dachvorsprung des Gebäudes auf 1 m zu reduzieren sowie den Anrainerabstand und die Gebäudehöhe
dem Baubewilligungsbescheid vom 10.07.2013 herzustellen. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, für den Fall der Nichteinhaltung der eingeräumten Frist
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 04.05.2017, GZ: ***, wurde A
Paragraph 34, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) aufgetragen, den Dachvorsprung des Gebäudes auf 1 m zu reduzieren sowie den Anrainerabstand und die Gebäudehöhe
dem Baubewilligungsbescheid vom 10.07.2013 herzustellen. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, für den Fall der Nichteinhaltung der eingeräumten Frist
Paragraph 35, NÖ BO 2014 einen Abbruchauftrag zu erlassen. Gegen diesen Bescheid erhob A, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, Berufung. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 19.06.2017, GZ: ***, wurde der bekämpfte Bescheid vom 04.05.2017, GZ: ***, dahingehend abgeändert, dass
2 Z 2 NÖ BO 2014 der Abbruch des bestehenden Gebäudes binnen sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Berufungsbescheids zu erfolgen habe. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 19.06.2017, GZ: ***, wurde der bekämpfte Bescheid vom 04.05.2017, GZ: ***, dahingehend abgeändert, dass
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 der Abbruch des bestehenden Gebäudes binnen sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Berufungsbescheids zu erfolgen habe. Gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 19.06.2017, ***, hat A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, die Beschwerde vom 13.07.2017 an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhoben und unter anderem die ersatzlose Aufhebung des Bescheides beantragt. In der Beschwerde wird begründend ausgeführt, dass zu der Liegenschaft in ***, ***, Parz. ***, EZ ***, KG ***, vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** am 04.05.2017, GZ: ***,
2 NÖ BO 2014 der Auftrag zur Behebung eines Baugebrechens ergangen sei. Der Dachvorsprung des Gebäudes sei auf 1 m zu reduzieren sowie der Anrainerabstand und die Gebäudehöhe wie im Baubescheid vom 10.07.2013 herzustellen. Dafür sei dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 04.11.2017 gewährt worden. Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist sei ein Abbruchauftrag
NÖ BO 2014 zu erlassen.In der Beschwerde wird begründend ausgeführt, dass zu der Liegenschaft in ***, ***, Parz. ***, EZ ***, KG ***, vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** am 04.05.2017, GZ: ***,
Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BO 2014 der Auftrag zur Behebung eines Baugebrechens ergangen sei. Der Dachvorsprung des Gebäudes sei auf 1 m zu reduzieren sowie der Anrainerabstand und die Gebäudehöhe wie im Baubescheid vom 10.07.2013 herzustellen. Dafür sei dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 04.11.2017 gewährt worden. Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist sei ein Abbruchauftrag
Paragraph 35, NÖ BO 2014 zu erlassen. Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung sei mit Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 19.06.2017, GZ: ***, in Abänderung des bekämpften Bescheides vom 04.05.2017, GZ: ***, ein baupolizeilicher Auftrag
2 Z 2 NÖ BO 2014 zum Abbruch des bestehenden Gebäudes binnen sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Berufungsbescheids erlassen worden. Im Übrigen sei die Berufung als unbegründet abgewiesen worden.Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung sei mit Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 19.06.2017, GZ: ***, in Abänderung des bekämpften Bescheides vom 04.05.2017, GZ: ***, ein baupolizeilicher Auftrag
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 zum Abbruch des bestehenden Gebäudes binnen sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Berufungsbescheids erlassen worden. Im Übrigen sei die Berufung als unbegründet abgewiesen worden. Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der unter anderem die Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter geltend gemacht wird. Ausgeführt wird unter ausführlichem Hinweis auf Lehre und Judikatur, dass
4 AVG die Berufungsbehörde berechtigt sei, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Sache des Berufungsverfahrens sei der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, somit jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet habe. Die Berufungsbehörde dürfe sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der unteren Instanz gewesen sei. Gegenstand der unteren Instanz sei der Auftrag zur Behebung des Baugebrechens
2 NÖ BO 2014 gewesen. Dafür sei eine Frist bis zum 04.11.2017 gewährt worden. Bei Verstreichen der Frist ergehe
Der in Beschwerde gezogene Bescheid erteile einen vorgezogenen Abbruchauftrag
Ein Abbruchauftrag
Spricht die Berufungsbehörde über eine Angelegenheit in der Sache ab, die nicht Gegenstand des unterinstanzlichen Bescheides gewesen sei, leide der Berufungsbescheid an Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Rechtsmittelbehörde, weil eine derartige Entscheidung nicht in ihre funktionelle Kompetenz falle. Überdies verletze die Sachentscheidung das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht des Beschwerdeführers auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der unter anderem die Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter geltend gemacht wird. Ausgeführt wird unter ausführlichem Hinweis auf Lehre und Judikatur, dass
Paragraph 66, Absatz 4, AVG die Berufungsbehörde berechtigt sei, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Sache des Berufungsverfahrens sei der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, somit jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet habe. Die Berufungsbehörde dürfe sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der unteren Instanz gewesen sei. Gegenstand der unteren Instanz sei der Auftrag zur Behebung des Baugebrechens
Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BO 2014 gewesen. Dafür sei eine Frist bis zum 04.11.2017 gewährt worden. Bei Verstreichen der Frist ergehe
Paragraph 35, NÖ BO 2014 ein Abbruchauftrag. Der in Beschwerde gezogene Bescheid erteile einen vorgezogenen Abbruchauftrag
Paragraph 35, NÖ BO 2014. Ein Abbruchauftrag
Paragraph 35, NÖ BO 2014 sei nicht Gegenstand der unteren Instanz gewesen. Spricht die Berufungsbehörde über eine Angelegenheit in der Sache ab, die nicht Gegenstand des unterinstanzlichen Bescheides gewesen sei, leide der Berufungsbescheid an Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Rechtsmittelbehörde, weil eine derartige Entscheidung nicht in ihre funktionelle Kompetenz falle. Überdies verletze die Sachentscheidung das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht des Beschwerdeführers auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor. In der Folge teilte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit, dass hinsichtlich des betroffenen Grundstückes Nr. ***, KG ***, ein Eigentümerwechsel erfolgt sei, und gab als Eigentümerin dieses Grundstückes die C GmbH, in ***, ***, bekannt. A war zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides Alleineigentümer des Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG ***. Mittlerweile sind nach dem Grundbuch folgende Personen Miteigentümer des betroffenen Grundstückes Nr. ***, KG ***: C GmbH, in ***, *** D, geb. ***, ***, *** E, geb: ***, ***, *** Die nunmehrigen Eigentümer des genannten Grundstückes sind als Rechtsnachfolger des Voreigentümers A in dessen Parteistellung im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingetreten. Dies wurde ihnen vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch mitgeteilt. Die Miteigentümerin C GmbH legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass eine Baubewilligung vom 01.05.2018 vorliegt und auch eine Fertigstellungsanzeige an die Baubehörde ergangen ist. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
1 NÖ BO 2014 hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
Paragraph 34, Absatz eins, NÖ BO 2014 hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde, wenn der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nachkommt, nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.
Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BO 2014 hat die Baubehörde, wenn der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Absatz eins, nicht nachkommt, nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15,, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.
2 Z. 2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt.
4 erster Satz AVG hat die Berufungsbehörde in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden. Die Berufungsbehörde kann aber nicht über die Sache des Erstbescheides hinausgehen. „Sache“ in diesem Sinn ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat. Entscheidet eine Behörde zweiter Instanz in einer Angelegenheit, die in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war, in Form eines (im Ergebnis erstmaligen) Sachbescheides, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit der Berufungsbehörde und der Berufungsbescheid ist in diesbezüglichem Umfang mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (vgl. VwGH vom 24.5.2016, 2013/07/0076, oder vom 26.7.2012, 2010/07/0215). Die Berufungsbehörde darf nicht über mehr absprechen als über die durch den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides entschiedene Sache, weil den Parteien ansonsten in der Sachfrage eine Instanz genommen und infolge Unzuständigkeit der Rechtsmittelinstanz das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt würde (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 66 Rz 78 mit weiteren Judikaturverweisen, rdb.at).
Paragraph 66, Absatz 4, erster Satz AVG hat die Berufungsbehörde in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden. Die Berufungsbehörde kann aber nicht über die Sache des Erstbescheides hinausgehen. „Sache“ in diesem Sinn ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat. Entscheidet eine Behörde zweiter Instanz in einer Angelegenheit, die in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war, in Form eines (im Ergebnis erstmaligen) Sachbescheides, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit der Berufungsbehörde und der Berufungsbescheid ist in diesbezüglichem Umfang mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet vergleiche VwGH vom 24.5.2016, 2013/07/0076, oder vom 26.7.2012, 2010/07/0215). Die Berufungsbehörde darf nicht über mehr absprechen als über die durch den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides entschiedene Sache, weil den Parteien ansonsten in der Sachfrage eine Instanz genommen und infolge Unzuständigkeit der Rechtsmittelinstanz das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt würde vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 66, Rz 78 mit weiteren Judikaturverweisen, rdb.at). Die Grenzen der „Sache“, über welche die Berufungsbehörde abzusprechen hat, bestimmen sich nicht nach der Angelegenheit, die bei der ersten Instanz in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides entschieden wurde, wobei die „Sache“ nur aufgrund der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, welche die konkrete Sache bestimmt, eruiert werden kann (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 66 Rz 59 mit weiteren Judikaturverweisen, rdb.at).Die Grenzen der „Sache“, über welche die Berufungsbehörde abzusprechen hat, bestimmen sich nicht nach der Angelegenheit, die bei der ersten Instanz in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides entschieden wurde, wobei die „Sache“ nur aufgrund der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, welche die konkrete Sache bestimmt, eruiert werden kann vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 66, Rz 59 mit weiteren Judikaturverweisen, rdb.at). So darf die Berufungsbehörde nicht baupolizeiliche Aufträge erteilen, die gar nicht Gegenstand des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides waren (vgl. VwGH vom 29.10.1985, 85/05/0114). Ein Beseitigungsauftrag ist etwas völlig anderes als ein Instandsetzungsauftrag (vgl. VwGH vom 14.12.1995, 95/07/0040). Mit der Unterstellung eines Beseitigungsauftrages allein unter eine andere Norm als von der erstinstanzlichen Behörde herangezogen wird die Abänderungsbefugnis der Berufungsbehörde (noch) nicht überschritten, aber durch die Umwandlung eines Beseitigungsauftrages in einen Instandsetzungsauftrag (und umgekehrt) entscheidet die Berufungsbehörde nicht mehr in der „Sache“ im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG (vgl. VwGH vom 09.11.1999, 99/05/0136).So darf die Berufungsbehörde nicht baupolizeiliche Aufträge erteilen, die gar nicht Gegenstand des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides waren vergleiche VwGH vom 29.10.1985, 85/05/0114). Ein Beseitigungsauftrag ist etwas völlig anderes als ein Instandsetzungsauftrag vergleiche VwGH vom 14.12.1995, 95/07/0040). Mit der Unterstellung eines Beseitigungsauftrages allein unter eine andere Norm als von der erstinstanzlichen Behörde herangezogen wird die Abänderungsbefugnis der Berufungsbehörde (noch) nicht überschritten, aber durch die Umwandlung eines Beseitigungsauftrages in einen Instandsetzungsauftrag (und umgekehrt) entscheidet die Berufungsbehörde nicht mehr in der „Sache“ im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG vergleiche VwGH vom 09.11.1999, 99/05/0136). Diesen Grundsätzen der höchstgerichtlichen Judikatur folgend hätte die belangte Behörde, wenn sie im Gegensatz zum Bürgermeister die Ansicht vertritt, dass gegenständlich ein „aliud“ errichtet wurde (also Konsenslosigkeit im Sinne des § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 vorliegt), den Auftrag zur Behebung des Baugebrechens (bloß) ersatzlos beheben müssen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, 2012/05/0152) und nicht (erstmals in zweiter Instanz) den Abbruchbescheid
2 Z. 2 NÖ BO 2014 erteilen dürfen (dazu war sie, wie oben zitiert, „funktionell unzuständig“).Diesen Grundsätzen der höchstgerichtlichen Judikatur folgend hätte die belangte Behörde, wenn sie im Gegensatz zum Bürgermeister die Ansicht vertritt, dass gegenständlich ein „aliud“ errichtet wurde (also Konsenslosigkeit im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 vorliegt), den Auftrag zur Behebung des Baugebrechens (bloß) ersatzlos beheben müssen vergleiche VwGH vom 29.04.2015, 2012/05/0152) und nicht (erstmals in zweiter Instanz) den Abbruchbescheid
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 erteilen dürfen (dazu war sie, wie oben zitiert, „funktionell unzuständig“). Hat aber eine unzuständige Behörde entschieden, so hat das mit Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit (
dem oben zitierten § 27 VwGVG von Amts wegen) wahrzunehmen und diese Entscheidung zu beheben (vgl. VwGH vom 28.01.2016, Ra 2015/07/0140).Hat aber eine unzuständige Behörde entschieden, so hat das mit Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit (
dem oben zitierten Paragraph 27, VwGVG von Amts wegen) wahrzunehmen und diese Entscheidung zu beheben vergleiche VwGH vom 28.01.2016, Ra 2015/07/0140). Auf das weitere Beschwerdevorbringen und vor allem die Frage, ob gegenständlich ein „aliud“ errichtet wurde oder nicht, selbst war vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht einzugehen. Die belangte Behörde hat jedoch über die noch nicht erledigte Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 04.05.2017, GZ: ***, noch zu entscheiden.
GVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die höchstgerichtliche Rechtsprechung ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die höchstgerichtliche Rechtsprechung ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.925.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.