RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.09.2018 GeschäftszahlLVwG-S-205/001-2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der LPD Niederösterreich vom 06. Dezember 2017, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung folgenden BESCHLUSS: 1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen., 2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 43 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 43, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Begründung: 1. Verfahrensgegenstand und Verfahrensgang: 1.1. Mit am 06.12.2017 von der LPD Niederösterreich zur Zl. ***, gegenüber Herrn A (in der Folge: der Beschwerdeführer) mündlich verkündetem Straferkenntnis wurde über diesen erstens gestützt auf § 99 Abs. 3 lit. b StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 45,-- Euro verhängt, weil es die belangte Behörde als erwiesen ansah, dass der Beschwerdeführer am 27.10.2017, um 11:40 Uhr, in ***, in der ***, am Parkplatz der Firma B, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen *** mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei und er nicht ohne nötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt habe, obwohl er und die Person(
- en)in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen hätten, wodurch der Beschwerdeführer § 4 Abs. 5 StVO verletzt habe. Zweitens wurde über den Beschwerdeführer in diesem mündlich verkündeten Straferkenntnis gestützt auf § 99 Abs. 2 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 50,-- Euro verhängt, weil es die Behörde als erwiesen ansah, dass der Beschwerdeführer am 27.10.2017, um 11:40 Uhr, in ***, in der ***, am Parkplatz der Firma B, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen *** mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei und nicht sofort angehalten habe, wodurch er § 4 Abs. 1 lit. a StVO verletzt habe.1.1. Mit am 06.12.2017 von der LPD Niederösterreich zur Zl. ***, gegenüber Herrn A (in der Folge: der Beschwerdeführer) mündlich verkündetem Straferkenntnis wurde über diesen erstens gestützt auf Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 45,-- Euro verhängt, weil es die belangte Behörde als erwiesen ansah, dass der Beschwerdeführer am 27.10.2017, um 11:40 Uhr, in ***, in der ***, am Parkplatz der Firma B, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen *** mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei und er nicht ohne nötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt habe, obwohl er und die Person(
- en)in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen hätten, wodurch der Beschwerdeführer Paragraph 4, Absatz 5, StVO verletzt habe. Zweitens wurde über den Beschwerdeführer in diesem mündlich verkündeten Straferkenntnis gestützt auf Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 50,-- Euro verhängt, weil es die Behörde als erwiesen ansah, dass der Beschwerdeführer am 27.10.2017, um 11:40 Uhr, in ***, in der ***, am Parkplatz der Firma B, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen *** mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei und nicht sofort angehalten habe, wodurch er , Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO verletzt habe. Gemäß § 64 Abs. 2 VStG wurde ihm als Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren der Betrag von 20,-- Euro auferlegt, woraus sich insgesamt ein zu zahlender Gesamtbetrag in der Höhe von 115,-- Euro ergibt.Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG wurde ihm als Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren der Betrag von 20,-- Euro auferlegt, woraus sich insgesamt ein zu zahlender Gesamtbetrag in der Höhe von 115,-- Euro ergibt. In der die Verkündung des Straferkenntnisses festhaltenden Niederschrift vom 06.12.2017 ist – zwischen dem Ende der Rechtsmittelbelehrung und dem Vermerk, dass die Niederschrift zur Durchsicht vorgelegt worden sei – ausdrücklich festgehalten: „Nach Verkündung des Straferkenntnisses wird vom Beschuldigten ausdrücklich auf eine Beschwerde verzichtet.“ Die Niederschrift enthält die eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers. 1.2. Am 21.12.2017 erschien der Beschwerdeführer bei der LPD Niederösterreich in ***, wo ihm Akteneinsicht gewährt wurde und er eine Kopie des Protokolls über die Verkehrsunfallanzeige vom 27.10.2017 anfertigte. 1.3. Am 02.01.2018 und brachte der Beschwerdeführer (durch persönliche Übergabe) eine mit 28.12.2017 datierte Beschwerde bei der belangten Behörde ein, in der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt wird. Begründend wird in der Beschwerde auf das Wesentliche zusammengefasst Folgendes ausgeführt: Es treffe zu, dass sich der Beschwerdeführer am 27.10.2017 auf dem Parkplatz der Firma B in der ***, *** befunden habe. Der Beschwerdeführer habe aber den Spiegel des PKWs des angeblich Geschädigten nicht mit seinem PKW touchiert. Der Beschwerdeführer sei sehr verwundert gewesen, als ihm das Straferkenntnis vom 06.12.2017 und das Protokoll der Verkehrsunfallanzeige vom 27.10.2017 bekannt geworden seien, da er sich damals wie heute keiner Schuld bewusste gewesen sei. Nach „Zugang“ des Straferkenntnisses habe sich der Beschwerdeführer an seine Versicherung, bei der laut dem Protokoll der Verkehrsunfallanzeige vom 27.10.2017 auch der laut Straferkenntnis Geschädigte versichert sei, gewandt. Dabei habe er erfahren, dass der laut Straferkenntnis Geschädigte bei der Versicherung keinen Schaden gemeldet habe und für die Versicherung auch nicht erreichbar sei. Dies sei dem Beschwerdeführer mit dem der Beschwerde beigefügten E-Mail durch die Versicherung bestätigt worden. Auch sei am Spiegel des Fahrzeuges des Beschwerdeführers keinerlei Schaden erkennbar. Der Vorwurf, er habe Fremdeigentum beschädigt und Fahrerflucht begangen, sei unrichtig. Zur Zulässigkeit wird in der Beschwerde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei beschwerdelegitimiert, da er beschuldigt werde, ein Fahrzeug beschädigt und Fahrerflucht begangen zu haben. Weiters sei die LPD Niederösterreich zuständig, weil der bekämpfte Bescheid von dieser erlassen worden sei. Überdies sei gemäß der Rechtsmittelbelehrung auf Seite 3 des Straferkenntnisses die Einbringung einer Beschwerde innerhalb von vier Wochen zulässig, womit die am 02.01.2018 persönlich abgegebene Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist liege und somit fristgerecht und zulässig sei. 1.4. Die LPD Niederösterreich legte dem Verwaltungsgericht die Beschwerde samt Beilagen (Kopie des Protokolls über die Verkehrsunfallanzeige vom 27.10.2017 sowie eine Kopie eines Mails der *** Versicherung, in dem bestätigt wird, dass der laut Straferkenntnis Geschädigte keine Ansprüche gestellt habe und auch auf Kontaktversuche seitens der Versicherung nicht reagiere) und bezughabendem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor, wobei anlässlich der Vorlage angemerkt wurde, dass die Beschwerde „trotz Beschwerdeverzicht vom 06.12.2017“ eingebracht worden sei. 1.5. Nachdem dem Beschwerdeführer vom Verwaltungsgericht mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vorgehalten wurde, dass er ausweislich des von ihm unterschriebenen Verhandlungsprotokolls vom 06.12.2017 nach Verkündung des Straferkenntnisses ausdrücklich auf eine Beschwerde verzichtet habe, übermittelte der Beschwerdeführer ein mit „RICHTIGSTELLUNG meiner BESCHWERDE vom 28.12.2017“ überschriebenes Schreiben in dem – neben inhaltlichen Ausführungen dazu, warum er davon ausgehe, die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen zu haben – auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei des „Amtsdeutschen“ nicht mächtig und habe den Beschwerdeverzicht irrtümlich unterschrieben. 1.6. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer und eine Vertreterin der belangten Behörde teilgenommen haben und in der Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in die gegenständlichen Verwaltungs- und Gerichtsakten, auf deren Verlesung verzichtet wurde, sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugin C (die das spruchgegenständliche Straferkenntnis gegenüber dem Beschwerdeführer verkündet und der gegenüber der Beschwerdeführer ausweislich der Niederschrift vom 06.12.2017 den Beschwerdeverzicht abgegeben habe). Der Beschwerdeführer führte in der Verhandlung – soweit entscheidungsrelevant –nach Aufforderung, zu schildern, was sich am 06.12.2017 im Strafamt der LPD Niederösterreich zugetragen habe, zunächst insbesondere aus, dass er an diesem Tag zum Strafamt gefahren sei, weil er die im Akt befindliche Lenkerhebung vom 28.11.2017 erhalten habe. Er sei sich keiner Schuld bewusst gewesen und habe zu Frau C (in der Folge: die Zeugin) gesagt, dass er wegen der Lenkerauskunft hier erschienen sei und habe ihr erklärt, dass er das, was ihm vorgeworfen werde, sicher nicht begangen habe. Die Zeugin hab ihm „sehr viel erklärt und auch das Protokoll vorgelesen“. Er sei nur so aufgebracht und in Gedanken schon mit der Frage beschäftigt gewesen, wie er den angeblich Geschädigten ausfindig machen könne, dass er sich das Protokoll nicht mehr wirklich durchgelesen habe. Er fühle sich unschuldig, weil er der Meinung sei, keinen Schaden angerichtet zu haben. Er habe nur den Fehler gemacht, „diesen Verzicht“ zu unterschreiben. Der Beschwerdeführer betonte mehrfach, dass ihm die Zeugin „so viel erklärt“ habe und dass es so gewesen sei, dass ihm Frau C, während sie die Niederschrift verfasst habe, immer erklärt habe, was sie schreibe. Der Bechwerdeführer bestätigte auf Nachfrage ausdrücklich, dass es sich bei der Unterschrift auf der Niederschrift über die Verkündung des Straferkenntnisses um seine Unterschrift handle und gab er weiter auch an, dass er den Inhalt des im Protokolls erhaltenen Satzes „Nach Verkündung des Straferkenntnisses wird vom Beschuldigten ausdrücklich auf eine Beschwerde verzichtet“, verstehe. Die Zeugin führte insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer am 06.12.2016 mit der Lenkerhebung bei der Behörde erschienen sei. Er sei relativ aufgebracht gewesen und habe immer wieder vorgebracht, dass er sich nicht vorstellen könne, dass er den PKW des angeblich Geschädigten gestreift habe. Da sich der Beschwerdeführer aber offensichtlich auch nicht ganz sicher gewesen sei, habe sie ihm den Tatvorwurf mündlich vorgehalten. Nachdem der Beschwerdeführer gesagt habe, dass er zwar nicht glaube, dass er das andere Fahrzeug gestreift hat, dass dies aber zumindest im Bereich des Möglichen liege, habe sie ihm mitgeteilt, dass auf Grund der Aussage der unbeteiligten Zeugin und auf Grund der Anzeige des Geschädigten davon auszugehen sei, dass der Tatbestand erfüllt sei. Weiters gab die Zeugin an, die Niederschrift über das mündlich verkündete Straferkenntnis selbst verfasst zu haben. Sie habe dem Beschwerdeführer alles ausführlich erklärt und ihm auch die Niederschrift zum Durchlesen und für die Unterschrift vorgelegt, wobei sie den Eindruck gehabt habe, dass der Beschwerdeführer ihre Erklärungen auch verstanden habe. Die Zeugin führte auch aus, dass der Beschwerdeführer zu ihr gesagt habe, dass er keinen Erlagschein brauche, weil er die Strafe „gleich hier“ einzahlen werde. Die Zeugin habe den Beschwerdeführer daraufhin darauf hingewiesen, dass sie keine Zahlstelle habe, sondern die Strafe in der Bürgerservicestelle einzubezahlen sei. In der Folge habe der Beschwerdeführer zunächst die Einzahlung ohne Erlagschein vornehmen wollen, er habe sich dann aber später, nachdem er das Büro der Zeugin bereits verlassen gehabt habe, noch einmal mit der Bitte um einen Erlagschein gemeldet und habe sie ihm einen solchen in der Folge per Post zugeschickt. 2. Feststellungen:Feststellungen:, 2.1. Nachdem der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer mit Lenkerauskunft der LPD Niederösterreich vom 28.11.2017 aufgefordert worden war, bekannt zu geben, wer das Fahrzeug am 27.10.2017 um 11:40 Uhr gelenkt habe, erschien er am 06.12.2107 im Strafamt der LPD Niederösterreich. Dort wurde ihm gegenüber das gegenständliche Straferkenntnis mündlich verkündet und ihm in mündlicher Form sowohl der Inhalt des Straferkenntnisses als auch die dagegen bestehenden Rechtschutzmöglichkeiten erläutert. Der Beschwerdeführer verzichtete nach Verkündung des Straferkenntnis auf die Erhebung einer Beschwerde und teilte der zuständigen Beamtin mit, dass er keinen Erlagschein brauche, weil er die gegen ihn verhängte Strafe gleich vor Ort bezahlen wolle, wobei er zu einem späteren, nicht mehr genau feststellbaren, aber jedenfalls nach Verlassen des Raumes, in dem das Straferkenntnis verkündet wurde, liegenden Zeitpunkt, den Wunsch äußerte, doch einen Zahlschein zu erhalten und wurde ihm ein solcher postalisch übermittelt. 2.2. In der Niederschrift vom 06.12.2017 wurden sowohl die Verkündung des gegenständlichen Straferkenntnisses, die Rechtsmittelbelehrung und der Beschwerdeverzicht dokumentiert, wobei dem Beschwerdeführer während der Erstellung der Niederschrift jeweils erläutert wurde, was gerade protokolliert wurde. Der Beschwerdeführer verstand die Bedeutung des niederschriftlich Festgehaltenen und wurde ihm die Niederschrift nach Fertigstellung ausgedruckt, zur Durchsicht vorgelegt und wurde diese von ihm eigenhändig auf der letzten Seite unterschrieben. 3. Beweiswürdigung: 3.1. Sowohl der unter Punkt 1 wiedergegebene Verfahrensgang als auch die unter 2. getroffenen Feststellungen ergeben sich zum einen aus dem unbedenklichen Akteninhalt und zum anderen aus den Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugin, Frau C, bei der mündlichen Verhandlung. 3.2. So konnte die Feststellung, dass das gegenständliche Straferkenntnis samt einer vollständigen Rechtsmittelbelehrung am 06.12.2017 mündlich gegenüber dem Beschwerdeführer verkündet und von ihm unterschrieben wurde, aufgrund der im Akt befindlichen Niederschrift getroffen werden und wurde dies auch vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten. 3.3. Davon, dass der Beschwerdeführer auf die Erhebung einer Beschwerde verzichtet hat, ist ebenfalls aufgrund der Niederschrift und den Aussagen in der mündlichen Verhandlung auszugehen: So ist in der Niederschrift auf der vorletzten Seite und somit vor der eigenhändigen Unterschrift des Beschwerdeführers nach einer vollständigen und korrekten Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich festgehalten: „Nach Verkündung des Straferkenntnisses wird vom Beschuldigten ausdrücklich auf eine Beschwerde verzichtet.“ An der Richtigkeit des Inhaltes der Niederschrift insgesamt und auch dieses, den Beschwerdeverzicht betreffenden Teiles bestehen für das Verwaltungsgericht, insbesondere nach den Aussagen der Zeugin, die die Niederschrift angefertigt hat, und des Beschwerdeführers selbst, aus denen sich kein Widerspruch zur Verhandlungsschrift ergeben hat, keine Zweifel. Dies insbesondere deshalb, weil sowohl der Beschwerdeführer selbst als auch die Zeugin in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend, widerspruchsfrei und nachvollziehbar ausgeführt habe, dass die Zeugin dem Beschwerdeführer das, was in der Niederschrift festgehalten wurde, ausführlich erläutert habe. Es ist gerade im Hinblick darauf, dass die Zeugin dem Beschwerdeführer nicht nur mitgeteilt hat, was sie protokolliert, sondern ihm auch – wie sie selbst und der Beschwerdeführer übereinstimmend ausdrücklich angegeben haben – jeweils auch inhaltlich die Bedeutung des Protokollierten erläutert hat, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer schon bei der Erstellung der Niederschrift, jedenfalls aber bei der Leistung seiner Unterschrift angemerkt hätte, wenn Unrichtiges protokolliert worden wäre. Vor diesem Hintergrund kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 02.02.2018, wonach er der Meinung gewesen sei, dass es sich bei dem von ihm unterschriebenen Protokoll nur um ein Protokoll über sein Erscheinen bei der Behörde, im Zuge dessen er eigentlich Beschwerde erheben habe wollen, gehandelt habe und dass er nur „versehentlich“ einen Beschwerdeverzicht unterzeichnet habe, weil er des „Amtsdeutschen“ nicht mächtig sei, nicht gefolgte werden. Dies zum einen insbesondere vor dem Hintergrund dessen, dass sowohl der Beschwerdeführer selbst als auch die Zeugin C übereinstimmend ausgeführt haben, dass dem Beschwerdeführer sehr viel und vor allem das in der Niederschrift Festgehaltene erläutert wurde, nicht gefolgt werden. Zum anderen zeigen aber auch Wortwahl und Ausdrucksweise des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift und der Stellungnahme vom 02.02.2018 ebenso wie seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, dass dieser sehr wohl über die kognitiven und sprachlichen Fähigkeiten verfügt, um die Bedeutung des Inhaltes der von ihm unterzeichneten Niederschrift zu verstehen. Hinsichtlich des den Beschwerdeverzicht dokumentierenden – sprachlich überdies eindeutig und klar formulierten – Satzes in der Niederschrift hat der Beschwerdeführer überdies auf ausdrückliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er dessen Bedeutung verstehe. 3.4. Dass es sich bei der auf der Niederschrift vom 06.12.2017 befindlichen Unterschrift um die des Beschwerdeführers handelt, wurde von diesem selbst bestätigt. 4. Erwägungen: 4.1. Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Besondere Formvorschriften sind für den Beschwerdeverzicht nicht normiert, sodass dafür auch eine mündliche Erklärung der Partei (etwa in einer Verhandlung) ausreicht. Eine schriftliche Dokumentation (§§ 14 Abs. 1, 16 Abs. 1 AVG) dieser Prozesserklärung ist jedoch geboten (Eder/Martschin/Schmid Praxiskommentar zum VwGVG, K9 zu § 7). Dies deckt sich auch mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach für einen Rechtsmittelverzicht keine besonderen Formerfordernisse bestehen (vgl. VwGH 05.09.1997, 97/02/0276).4.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Besondere Formvorschriften sind für den Beschwerdeverzicht nicht normiert, sodass dafür auch eine mündliche Erklärung der Partei (etwa in einer Verhandlung) ausreicht. Eine schriftliche Dokumentation , (Paragraphen 14, Absatz eins, 16, Absatz eins, AVG) dieser Prozesserklärung ist jedoch geboten (Eder/Martschin/Schmid Praxiskommentar zum VwGVG, K9 zu Paragraph 7,). Dies deckt sich auch mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach für einen Rechtsmittelverzicht keine besonderen Formerfordernisse bestehen vergleiche VwGH 05.09.1997, 97/02/0276). Das Vorliegen eines Rechtsmittelverzichtes ist nach der Rechtsprechung Verwaltungsgerichtshofes insofern streng zu prüfen (vgl. VwGH vom 17.2.2010, 2009/17/0254), also dieser frei von Willensmängeln und in Kenntnis seiner Rechtsfolgen erfolgt sein muss (vgl. VwGH vom 31.5.2006, 2006/10/0075). Ein anlässlich der Verzichtserklärung allenfalls vorgelegener Willensmangel ist, wenn er tatsächlich bestanden hat, zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Weiters muss der Verzicht ohne Druck und in Kenntnis der Rechtsfolgen erfolgt sein (vgl. VwGH vom 29.4.2014, 2013/04/0072 und vom 12.5.2005, 2005/02/0049). Das Vorliegen eines Rechtsmittelverzichtes ist nach der Rechtsprechung Verwaltungsgerichtshofes insofern streng zu prüfen vergleiche VwGH vom 17.2.2010, 2009/17/0254), also dieser frei von Willensmängeln und in Kenntnis seiner Rechtsfolgen erfolgt sein muss vergleiche VwGH vom 31.5.2006, 2006/10/0075). Ein anlässlich der Verzichtserklärung allenfalls vorgelegener Willensmangel ist, wenn er tatsächlich bestanden hat, zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Weiters muss der Verzicht ohne Druck und in Kenntnis der Rechtsfolgen erfolgt sein vergleiche VwGH vom 29.4.2014, 2013/04/0072 und vom 12.5.2005, 2005/02/0049). 4.2. Wie festgestellt und in der von ihm unterschriebenen Niederschrift über die Verkündung des hg. Straferkenntnisses dokumentiert, hat der Beschwerdeführer nach Verkündung des Straferkenntnisses ausdrücklich auf die Erhebung einer Beschwerde verzichtet und wollte er dementsprechend zunächst auch die über ihn verhängte Strafe auch noch an Ort und Stelle bezahlen. Die Ausübung von Druck wurde vom Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise behauptet. Davon, dass kein, einen rechtswirksamen Beschwerdeverzicht ausschließender Willensmangel vorliegt, und der Beschwerdeführer den Beschwerdeverzicht in Kenntnis der Rechtsfolgen abgegeben hat, ist vorliegend deshalb auszugehen, weil zum einen der Beschwerdeführer selbst ausdrücklich angegeben hat, dass er die Bedeutung des in der von ihm unbestritten unterzeichneten Niederschrift enthaltenen, die Abgabe des Beschwerdeverzichts dokumentierenden Satzes verstehe und weil zum anderen sowohl er, als auch die Zeugin wiederholt ausdrücklich betont haben, dass dem Beschwerdeführer im Zuge der Erstellung der Niederschrift „sehr viel“ und vor allem all das, was in die Niederschrift aufgenommen wurde, nicht nur mitgeteilt sondern auch ausführlich erläutert worden sei. Für die Annahme, dass der Beschwerdeführer – aus welchen Gründen auch immer und sei es nur, um die Sache rasch hinter sich zu bringen oder weil er zum Ausdruck bringen wollte, dass er für einen von ihm (entgegen seiner Überzeugung) verursachten Schaden gegebenenfalls jedenfalls „Schadenersatz“ leisten würde – jedenfalls in dem Zeitpunkt, zu dem ihm gegenüber das Straferkenntnis erlassen wurde und die von ihm unterzeichnete den Beschwerdeverzicht festhaltenden Niederschrift errichtet und in der Folge vom Beschwerdeführer unterschrieben wurde – tatsächlich den Willen hatte, auf eine Beschwerde zu verzichten, spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer – wie sowohl die Zeugin als auch dieser selbst in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend und glaubwürdig angegeben haben, nach Verkündung des Straferkenntnisses sowie Erstellung und Unterzeichnung der Niederschrift die über ihn verhängte Strafe auch sofort an Ort und Stelle bezahlen wollte. Im Ergebnis ist daher angesichts der vorliegenden Umstände davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 06.12.2017 rechtswirksam auf sein Recht, gegen das ihm gegenüber am selben Tag mündlich erlassene spruchgegenständliche Straferkenntnis Beschwerde zu erheben, verzichtet hat. 4.3. Dass der Beschwerdeführer in der Folge seine Meinung geändert hat und die Strafe doch nicht sofort einzahlen wollte, sondern einen Zahlschein für die Bezahlung der Strafe erbeten hat und nach Rücksprache mit seinem Rechtsanwalt doch Beschwerde erheben wollte und dies in der Folge auch getan hat, beseitigt die Wirksamkeit des zunächst abgegebenen Rechtsmittelverzichts nicht, da es sich beim Beschwerdeverzicht um eine von der Partei vorgenommene unwiderrufliche Prozesshandlung handelt, der die Wirkung anhaftet, dass die von der Partei eingebrachte Beschwerde einer meritorischen Erledigung nicht zugeführt werden darf. 4.4. Da ein Beschwerdeverzicht endgültig und unwiderruflich ist, war die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde aufgrund des abgegebenen Beschwerdeverzichts nicht mehr zulässig. Dementsprechend ist dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorliegend eine inhaltliche Entscheidung in der Sache verwehrt und ist die Beschwerde wegen Beschwerdeverzichts als unzulässig zurückzuweisen. 5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:, Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.205.001.2018