GVG) als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Vorweg ist festzuhalten, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin in insgesamt vier Fällen, teilweise gemeinsam mit ihrem Rechtsvorgänger D, in den beim Stadtamt bzw. Stadtrat der Stadtgemeinde *** anhängigen Bauverfahren betreffend Errichtung bzw. Abbruch von 7 Stahlcontainern, 2 Flutlichtmast-konstruktionen sowie einer Holzflechtwand und einer Asphaltstockschießbahn auf der Liegenschaft EZ ***, KG ***, Grundstück Nr. ***, Grundstücksadresse ***, ***, als Rechtsmittelwerberin, aufgetreten ist. Die vier beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen Verfahren stellen sich im Einzelnen wie folgt dar: Gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 27.9.2016, Zl. ***, mit dem die Berufung gegen den Bescheid des Stadtamtes *** vom 7.11.2014, Zl. ***, mit welchem die baubehördliche Anordnung zum Abbruch mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer nachträglichen baubehördlichen Bewilligung für die konsenslose Errichtung von 7 Stahlcontainern, 2 Flutlichtmastkonstruktionen und einer Holzflechtwand, auf der Liegenschaft EZ ***, KG ***, Grundstücks Nr. ***, Grundstücksadresse ***, ***, ausgestellt auf die Firma C GmbH, ***, erteilt wurde, abgewiesen wurde, wurde mit Schriftsatz vom 28.10.2016 Beschwerde erhoben. Weiters wurde mit Schriftsatz vom 22.5.2017 Säumnisbeschwerde erhoben, nachdem der am 14.4.2016 und am 3.5.2016 seitens der A und des D gestellte Antrag auf Abbruch der Asphaltstockschießanlage auf der Liegenschaft EZ ***, KG ***, Grundstücks Nr. ***, Grundstücksadresse ***, ***, zu Lasten der C GmbH und auch der wegen Untätigkeit der Behörde gestellte Devolutionsantrag vom 17.11.2016 zunächst unerledigt blieben. Letztlich wurde dieser genannte Antrag vom 3.5.2016 auf Abbruch der Asphaltstockschießanlage mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 4.7.2017, Zl. ***, zurückgewiesen und gegen diesen Bescheid ebenso mit Schriftsatz vom 28.7.2017 Beschwerde eingebracht. Mit dem im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 27.9.2016, Zl. ***, wurde den Berufungen der Beschwerdeführerin A gegen den Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 14.4.2016, Zl. ***, mit dem der Bauwerberin C GmbH die nachträgliche baubehördliche Bewilligung für die Errichtung von 7 Stahlcontainern, 2 Flutlichtmastkonstruktionen, sowie einer Holzflechtwand auf der Liegenschaft EZ ***, KG ***, Grundstück Nr. ***, Grundstücksadresse ***, *** erteilt wurde, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Begründend wurde von der belangten Behörde zusammengefasst ausgeführt, dass die C GmbH den Antrag auf baubehördliche Bewilligung der Schießbahn vor Bescheiderlassung ausdrücklich zurückgezogen habe und beziehe sich der bekämpfte Bescheid daher nicht auf diese Anlage. Die Behauptung, die im südlichen Bereich der Liegenschaft bewilligten Stahlcontainer widersprächen den geltenden Bebauungsbestimmungen der Stadtgemeinde, sei unzutreffend. Der angeführte Streifen liege zur Gänze im Bauland und stelle den einzuhaltenden Bauwich dar. Zur Klärung der Frage, ob in dem südlichen 10 m breiten Grundstreifen (hinterer Bauwich) Bauwerke errichtet werden dürfen, seien nur die generellen Bestimmungen der NÖ BO 2014 heranzuziehen. Auf Grundlage des § 51 Abs. 2 NÖ BO 2014, welcher den Bebauungsbestimmung der Stadtgemeinde *** nicht entgegenstehe, sei die Errichtung von Bauwerken im hinteren Bauwich des gegenständlichen Grundstückes unter den in dieser Gesetzesbestimmung angeführten Voraussetzungen zulässig. Die Gesamtfläche aller Container betrage 90m², die Höhe derselben betrage 2,8 m und würden somit die nach § 51 Abs. 2 Z 2 und 3 NÖ BO 2014 vorgesehenen Höchstausmaße für Nebengebäude im Bauwich nicht überschritten werden. Begründend wurde von der belangten Behörde zusammengefasst ausgeführt, dass die C GmbH den Antrag auf baubehördliche Bewilligung der Schießbahn vor Bescheiderlassung ausdrücklich zurückgezogen habe und beziehe sich der bekämpfte Bescheid daher nicht auf diese Anlage. Die Behauptung, die im südlichen Bereich der Liegenschaft bewilligten Stahlcontainer widersprächen den geltenden Bebauungsbestimmungen der Stadtgemeinde, sei unzutreffend. Der angeführte Streifen liege zur Gänze im Bauland und stelle den einzuhaltenden Bauwich dar. Zur Klärung der Frage, ob in dem südlichen 10 m breiten Grundstreifen (hinterer Bauwich) Bauwerke errichtet werden dürfen, seien nur die generellen Bestimmungen der NÖ BO 2014 heranzuziehen. Auf Grundlage des Paragraph 51, Absatz 2, NÖ BO 2014, welcher den Bebauungsbestimmung der Stadtgemeinde *** nicht entgegenstehe, sei die Errichtung von Bauwerken im hinteren Bauwich des gegenständlichen Grundstückes unter den in dieser Gesetzesbestimmung angeführten Voraussetzungen zulässig. Die Gesamtfläche aller Container betrage 90m², die Höhe derselben betrage 2,8 m und würden somit die nach Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 NÖ BO 2014 vorgesehenen Höchstausmaße für Nebengebäude im Bauwich nicht überschritten werden. Dem Vorbringen, dass bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Bauwerke nicht isoliert von ihrer konkret beabsichtigten Nutzung beurteilt werden könnten (in Bezug auf § 48 NÖ BO 2014), könne nicht gefolgt werden, denn entbehre die diesbezügliche Argumentation einer rechtlichen Grundlage. Als Bauwerk iSd § 4 Z 7 NÖ BO 2014 werde jedes Objekt bezeichnet, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordere und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sei. Der Sachverständige habe festgestellt, die Container würden lediglich Lagerzwecken dienen. Da das Gutachten des Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene widerlegt worden sei und das Bauverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren sei, sei von diesem Gutachten auszugehen und habe die Beschwerdeführerin nicht aufzeigen können, dass durch die in Aussicht genommenen Lagerungen unzumutbare Lärmemissionen entstehen könnten. Dem Vorbringen, dass bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Bauwerke nicht isoliert von ihrer konkret beabsichtigten Nutzung beurteilt werden könnten (in Bezug auf Paragraph 48, NÖ BO 2014), könne nicht gefolgt werden, denn entbehre die diesbezügliche Argumentation einer rechtlichen Grundlage. Als Bauwerk iSd Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BO 2014 werde jedes Objekt bezeichnet, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordere und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sei. Der Sachverständige habe festgestellt, die Container würden lediglich Lagerzwecken dienen. Da das Gutachten des Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene widerlegt worden sei und das Bauverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren sei, sei von diesem Gutachten auszugehen und habe die Beschwerdeführerin nicht aufzeigen können, dass durch die in Aussicht genommenen Lagerungen unzumutbare Lärmemissionen entstehen könnten. Die vorgebrachten Einwände hinsichtlich unzulässiger Emissionen bzw. Immissionen würden sich auf die bereits bestehende Asphaltstockschießbahn beziehen. Der bautechnische Sachverständige habe festgehalten, dass die Ausführung eines solchen Vorhabens kein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordere, weshalb in diesem Zusammenhang von keinem Bauwerk iSd § 4 Z 7 NÖ BO 2014 gesprochen werden könne. Die vorgebrachten Einwände hinsichtlich unzulässiger Emissionen bzw. Immissionen würden sich auf die bereits bestehende Asphaltstockschießbahn beziehen. Der bautechnische Sachverständige habe festgehalten, dass die Ausführung eines solchen Vorhabens kein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordere, weshalb in diesem Zusammenhang von keinem Bauwerk iSd Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BO 2014 gesprochen werden könne. Da eine Baubewilligungspflicht nur für Neu-und Zubauten von Gebäuden, sowie für die Errichtung von baulichen Anlagen bestehe und die Asphaltstockschießbahn kein Bauwerk darstelle, sei diese nicht bewilligungspflichtig. Anlässlich eines Bauverfahrens würden Fragen von Lärmemissionen, welche von nicht bewilligungspflichtigen Objekten ausgehen, nicht behandelt werden. Verfahrensvorschriften seien nicht verletzt worden und sei es ausreichend, allfällige in erster Instanz unterlaufener Mängel im Berufungsverfahren zu beheben. Dagegen wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 28.10.2016 Beschwerde erhoben. In dieser wurde zunächst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit 5.11.2015 Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ ***, KG ***, mit den Grundstücken Nrn. *** und .181, mit der Liegenschaftsadresse ***, *** sei. Diese Liegenschaft grenze in westlicher Richtung unmittelbar an die Liegenschaft der mitbeteiligten Partei mit der Grundstücks Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit der Liegenschaftsadresse ***, ***, an. Die Liegenschaften würden die Flächenwidmung Bauland-Kerngebiet aufweisen. Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufes wurde zu den Beschwerdegründen zusammengefasst ausgeführt, dass die im gegenständlich angefochtenen Bescheid nachträglich baubehördlich bewilligten Bauwerke in einem untrennbaren Zusammenhang mit der konsenslos errichteten Asphaltstockschießbahn stehen würden. Dies ergäbe sich aus der konkret beabsichtigten Nutzung der bewilligten Anlagenteile, welche auch der in der Niederschrift vom 1.2.2016 angeführten Projektbeschreibung zu entnehmen sei. Bei der Erteilung der Baubewilligung könnten die Bauwerke nicht isoliert von ihrer konkret beabsichtigten Nutzung beurteilt werden, so normiere § 48 NÖ BauO 1996 ausdrücklich, dass Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden und Menschen nicht örtlich unzumutbar belästigen dürften. Die bewilligten Bauwerke würden ganz eindeutig der Nutzung der – nicht bewilligten – Sportanlage dienen. Bei der Erteilung der Baubewilligung könnten die Bauwerke nicht isoliert von ihrer konkret beabsichtigten Nutzung beurteilt werden, so normiere Paragraph 48, NÖ BauO 1996 ausdrücklich, dass Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden und Menschen nicht örtlich unzumutbar belästigen dürften. Die bewilligten Bauwerke würden ganz eindeutig der Nutzung der – nicht bewilligten – Sportanlage dienen. Die Installation einer Flutlichtanlage solle ein Spielen auch bei Dunkelheit ermöglichen und gehe dies mit unvermeidbarem Lärm einher. Auch hinsichtlich der Container sei immer die Sportausübung als Verwendungszweck angegeben worden. Die belangte Behörde hätte somit bei richtiger rechtlicher Beurteilung die Gesamtanlage der Prüfung nach § 48 NÖ BauO 1996 unterziehen müssen und hätte entsprechende Ermittlungen zu Lärmemissionen und –immissionen aufgrund der Nutzung der Sportanlage durchführen müssen. Die Installation einer Flutlichtanlage solle ein Spielen auch bei Dunkelheit ermöglichen und gehe dies mit unvermeidbarem Lärm einher. Auch hinsichtlich der Container sei immer die Sportausübung als Verwendungszweck angegeben worden. Die belangte Behörde hätte somit bei richtiger rechtlicher Beurteilung die Gesamtanlage der Prüfung nach Paragraph 48, NÖ BauO 1996 unterziehen müssen und hätte entsprechende Ermittlungen zu Lärmemissionen und –immissionen aufgrund der Nutzung der Sportanlage durchführen müssen. Zudem befinde sich das gegenständliche Vorhaben auf einer Liegenschaft, welche die Flächenwidmung Bauland-Kerngebiet aufweise. Die gegenständliche Asphaltstockschießanlage sei unzweifelhaft eine Sportanlage, deren bestimmungsgemäße Nutzung Lärmbelästigungen verursache, die jedenfalls das im Bauland-Kerngebiet örtlich zumutbare Ausmaß übersteige. Das Aneinanderknallen der Stöcke verursache Lärm, ebenso die Spieler und Zuschauer und könne den schalltechnischen Unterlagen, welche im Baubewilligungsverfahren vorgelegt worden seien, entnommen werden, dass das Grundstück der Beschwerdeführerin aufgrund des Spielbetriebes Lärmimmissionen ausgesetzt sei, welche auch aufgrund ihrer Unregelmäßigkeit zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Lebensqualität führen werden. Nicht umsonst habe der Gesetzgeber für solche Sportanlagen in § 19 Abs. 2 Z 8 NÖ ROG 1976 eine eigene Flächenwidmung vorgesehen. Zudem befinde sich das gegenständliche Vorhaben auf einer Liegenschaft, welche die Flächenwidmung Bauland-Kerngebiet aufweise. Die gegenständliche Asphaltstockschießanlage sei unzweifelhaft eine Sportanlage, deren bestimmungsgemäße Nutzung Lärmbelästigungen verursache, die jedenfalls das im Bauland-Kerngebiet örtlich zumutbare Ausmaß übersteige. Das Aneinanderknallen der Stöcke verursache Lärm, ebenso die Spieler und Zuschauer und könne den schalltechnischen Unterlagen, welche im Baubewilligungsverfahren vorgelegt worden seien, entnommen werden, dass das Grundstück der Beschwerdeführerin aufgrund des Spielbetriebes Lärmimmissionen ausgesetzt sei, welche auch aufgrund ihrer Unregelmäßigkeit zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Lebensqualität führen werden. Nicht umsonst habe der Gesetzgeber für solche Sportanlagen in Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 8, NÖ ROG 1976 eine eigene Flächenwidmung vorgesehen. Wenngleich die Asphaltfläche nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides gewesen sei, hätte die belangte Behörde im Hinblick auf die gebotene gesamtheitliche Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Bauwerke bei der Ermittlung der Emissionsquellen und allfälliger Gefährdungen und Belästigungen nach § 48 NÖ BauO 1996 auf die Flächenwidmung Rücksicht nehmen müssen und hätte sie dabei feststellen müssen, dass das Vorhaben mit der bestehenden Flächenwidmung nicht in Einklang gebracht werden könne.Wenngleich die Asphaltfläche nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides gewesen sei, hätte die belangte Behörde im Hinblick auf die gebotene gesamtheitliche Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Bauwerke bei der Ermittlung der Emissionsquellen und allfälliger Gefährdungen und Belästigungen nach Paragraph 48, NÖ BauO 1996 auf die Flächenwidmung Rücksicht nehmen müssen und hätte sie dabei feststellen müssen, dass das Vorhaben mit der bestehenden Flächenwidmung nicht in Einklang gebracht werden könne. Überdies sei die gegenständliche Asphaltstockschießbahn kein bewilligungs- und anzeigefreies Vorhaben. Ferner seien der belangten Behörde in ihrer Begründung die verfahrensgegenständlichen Container betreffend, Fehler unterlaufen: so sei im gegenständlichen Fall weiterhin die NÖ BO 2014 [sic] (gemeint wohl NÖ BauO 1996) anzuwenden und betrage die Gesamtfläche der Container 102,5m². Damit werde das zulässige Flächenausmaß von Nebengebäuden im seitlichen und hinteren Bauwich, das mit 100m² begrenzt ist, überschritten. Die Behörde hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Vorschriften über den Bauwich nicht eingehalten werden. Zudem habe die Behörde notwendige Ermittlungen bzw. Beweisaufnahmen unterlassen. So habe sie keine sachverständige Aussage zu den Auswirkungen des Betriebs der Flutlichtanlage eingeholt, obwohl die Beeinträchtigung durch dieselben geltend gemacht worden sei und habe sie keine ausreichenden Beweise zu den Lärmemissionen und -immissionen aufgenommen. Beantragt wurde, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass das Ansuchen der mitbeteiligten Partei um nachträgliche Bewilligung abgewiesen wird, in eventu möge es den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückverweisen. Mit Schriftsatz vom 15.12.2016 führte die belangte Behörde zu diesem Beschwerdevorbringen aus, dass bereits vom Sachverständigen festgestellt worden sei, dass sich die verfahrensgegenständliche Liegenschaft im Bauland-Kerngebiet mit einer Bebauungsdichte von 40% offene oder gekuppelte Bebauungsweise befinde. Die Errichtung der beantragten Container und Masten nehme eine Fläche von 135m² in Anspruch und ergebe dies eine Bebauungsdichte von 9,3%. 3 der Container befänden sich auf der Baufläche südlich des Bestandsgebäudes und 2 größere sowie 2 kleinere Container im südlichen Bauwich. Das Aufstellen von Containern sei auf der Freifläche bis zur Ausnützbarkeit von 40 % Bebauungsdichte jedenfalls zulässig und beziehe sich die im Bescheid zitierte Bestimmung betreffend Bauwerke in Bauwichen, welche bis zu einem Ausmaß von 100m² zulässig sind, lediglich auf jene im seitlichen oder hinteren Bauwich. Dort befänden sich aber nur 4 Container, 2 davon 15m² und 2 davon 7,5 m² groß, sodass im hinteren Bauwich das zulässige Höchstausmaß für Nebengebäude angesichts der durch die dort situierten Container in Anspruch genommenen Fläche von 45 m² nicht überschritten werde. Der Rechenfehler sei sohin unbeachtlich. Die Argumentation, wonach es sich bei der Asphaltstockschießbahn nicht um ein bewilligungs- und anzeigefreies Vorhaben handle, sei unzutreffend. So habe der Sachverständige festgestellt, es sei weder eine Bewilligung noch eine Anzeige erforderlich und sei die Beschwerdeführerin dieser Feststellung nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Ferner habe die Baubehörde die Bewilligung für die Errichtung der Container und Lichtmasten erteilen müssen und sei die Stockschießbahn weder anzeige- noch bewilligungspflichtig, weil es sich dabei um kein Bauwerk im Sinne der NÖ BO handle. Von den Containern und Lichtmasten würden keine störenden Emissionen ausgehen. Erhebungen hinsichtlich möglicher Lärmemissionen habe es nicht bedurft. Beantragt wurde, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge der Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 27.9.2016, Zl. *** keine Folge geben. Aufgrund der oben genannten beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen (und sachlich zusammenhängenden) Beschwerdeverfahren wurde zunächst am 22.03.2018 eine mündliche Erörterung unter Beiziehung eines Bautechnikers beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführt. Im Zuge der Erörterung gab dieser bautechnische Amtssachverständige zu nachstehenden Fragen die folgenden Stellungnahmen ab, die im Rahmen einer Niederschrift festgehalten wurden. 1. Bedarf die Errichtung der gegenständlichen Stockschießbahn ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen und ist diese Bahn kraftschlüssig mit dem Boden verbunden bzw. müsste diese zumindest bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaft eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden haben? 2. Ist das im baubehördlichen Verfahren eingeholte Gutachten des Sachverständigen Architekt E in bautechnischer Hinsicht schlüssig? 3. Ist das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben (1. sieben Stahlcontainer, 2. zwei Flutlichtmastkonstruktionen, 3. Holzflechtwand und 4. Asphaltstockschießbahn) aus bautechnischer Sicht trennbar? Insbesondere können diese aus bautechnischer Sicht getrennt errichtet werden? Der beigezogene Amtssachverständige H führte dazu aus: „ Zu Frage 1.: Entsprechend der Aktenlage konnte entnommen werden, dass für die gegenständliche Asphaltstockschießanlage die Asphaltsorte „AC 8 deck 70/100, A7, G6, Stockbahn, RK“ durch die Fachfirma F eingebaut wurde. Hinsichtlich der technischen Anforderungen an die Asphaltschicht samt Unterbau sind die technischen Ö-Normen bzw. auch die RVS-Richtlinien (z.B. RVS 08.16.01) zu beachten. Hier werden ua. auch die Schichtstärken, Korngrößen und auch der Verdichtungsgrad geregelt. Für die Aufbringung, Verteilung und auch Anforderungen an den Verdichtungsgrad, Ebenheit der Asphaltdeckschicht, sind wesentliche bautechnische Fachkenntnisse und auch Gerätschaften erforderlich. Die Asphaltstockschießbahn samt Unterbau stellt eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden auf Grund des Eigengewichts dar. Zu Frage 2.: In der Niederschrift über die Bauverhandlung der Stadtgemeinde *** am 1.2.2016 wurde seitens des Bausachverständigen Architekt E im Befund auf Seite 2 in Bezug auf die Asphaltstockbahn festgehalten: ‚Auf der Betonplatte einer ursprünglich vorhandenen Lagerhalle für Schwerlastregale und Staplerverkehr wurde ein Fläche aus ca. 8 cm hohen Bitukies aufgebracht und geglättet. Die Abmessungen der Materialaufbringung betragen ca. 25,61 x 9,30 m. Die Fläche wurde in zwei Bahnen geteilt und soll für eine private Stockschießbahn genutzt werden.‘ Im Gutachten auf Seite 3 wird angeführt, dass es sich hierbei um kein Bauwerk
8200-23, handelt. Unter Berücksichtigung der Erfordernisse für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben
wird aus bautechnischer Sicht festgestellt, dass es sich weder um einen Neubau von Gebäuden, noch um eine bauliche Anlage handelt, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild entstehen oder Rechte
Die Bitukiesfläche stellt daher kein Bauwerk dar, von welchem Emissionen ausgehen könnten. Die Nutzung stellt keine zu beurteilenden bautechnischen Angelegenheiten dar. Im Gutachten auf Seite 3 wird angeführt, dass es sich hierbei um kein Bauwerk
Paragraph 4, der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200-23, handelt. Unter Berücksichtigung der Erfordernisse für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben
Paragraph 14, wird aus bautechnischer Sicht festgestellt, dass es sich weder um einen Neubau von Gebäuden, noch um eine bauliche Anlage handelt, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild entstehen oder Rechte
Paragraph 6, entstehen könnten. Die Bitukiesfläche stellt daher kein Bauwerk dar, von welchem Emissionen ausgehen könnten. Die Nutzung stellt keine zu beurteilenden bautechnischen Angelegenheiten dar. Aus bautechnischer Sicht wird festgehalten, dass die Begründung des Sachverständigen Architekt E nicht nachvollzogen werden kann bzw. nicht schlüssig ist.“ Weiters gab der Amtssachverständige auf Vorhalt des Baudirektors der Stadtgemeinde ***, G, dass die RVS lediglich für Straßenanlagen ausgelegt seien, an: „Die Errichtung ist, wie gesagt, nach technischen Richtlinien auszuführen. Die sind in den Ö-Normen geregelt bzw. gibt es auch RVS-Richtlinien, die sinngemäß die Ausführung von Asphaltschichten regeln; insbesondere betrifft das den Unterbau und den Aufbau. Das sind die Regelwerke dazu. In diesen Regelwerken steht auch, dass diese sinngemäß auf Privatflächen anzuwenden sind. Die Ausführungen sind einerseits in den technischen Ö-Normen geregelt bzw. werden auch in den Verarbeitungsrichtlinien bzw. auch in den Angaben der Fachfirmen wird immer auf die RVS verwiesen; insbesondere bei der Herstellung von Asphaltflächen gelten diese.“ Der Amtssachverständige H ergänzte seine Stellungnahme hinsichtlich des Vorbringens des Vertreters der Stadtgemeinde ***, wonach der Untergrund bestanden habe, lediglich eine Deckschicht auf den Untergrund aufgebracht worden sei, derartige Asphaltarbeiten ein freies Gewerbe darstellen würden und sich daraus ergebe, dass keinerlei bautechnischen Kenntnisse für das Asphaltieren erforderlich sei, wie folgt: „Aus fachlicher Sicht möchte ich festhalten, dass die Prüfung des Untergrundes, ob dieser geeignet ist, für eine Asphaltdeckschicht allenfalls eine Ausgleichsschicht mit entsprechender Verdichtung und auch Aufbringung einer Asphaltschicht samt Verteilung und Verdichtung mit speziellen Gerätschaften, aus meiner Sicht jedenfalls Fachkenntnisse verlangt.“ […] „Aus meiner Sicht findet eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Untergrund aufgrund des Eigengewichtes statt. Auf eine statische Verbindung möchte ich da jetzt nicht eingehen – allein aufgrund des Eigengewichtes ist jedenfalls die Asphaltschicht kraftschlüssig mit dem Untergrund verbunden. Aufgrund des Eigengewichtes kann man diese nicht wegenehmen. Zu Frage 3.: Die 7 Container, die Holzflechtwand und auch die Asphaltstockschießbahn können sozusagen getrennt aus bautechnischer Sicht angesehen werden. Bezüglich der Flutlichtanlage in Form der Masten ist hierbei relevant, dass hinsichtlich der Situierung zwischen den beiden Bahnen der Asphaltstockbahn diese Masten entweder vorher hergestellt werden müssen bzw. wenn diese nach der Asphaltstockbahn hergestellt werden, müsste hier eine Verbindung mit diesen Masten mit der Asphaltbahn angesehen werden.“ Auf Frage, ob die Flutlichtmasten getrennt von der Asphaltstockschießbahn errichtet werden können, gab H zusammengefasst wörtlich an: „Bei Situierung des Mastens zwischen den Asphaltbahnen auf dem bestehenden Betonboden, kann der Lichtmast aus fachlicher Sicht auch getrennt im Nachhinein errichtet werden. Aus dem Einreichplan und aus den vorliegenden Fotos ergibt sich nun für mich, dass diese Masten offensichtlich auch nachträglich montiert bzw. errichtet werden können, sohin getrennt errichtet werden können.“ Auf Frage, ob aus bautechnischer Sicht bei der Dimensionierung Rücksicht zu nehmen ist auf die Asphaltstockschießanlage bei der Dimensionierung der Lichtmasten bzw. vice versa, ergänzte der Amtssachverständige H: „Wie bereits angeführt, ist eine statische Berechnung durchzuführen. Hierbei ist auch der Betonboden hinsichtlich des statischen Erfordernisses zu prüfen und gegebenenfalls zu ergänzen. Wenn die Statik in Ordnung ist, dies aufgrund des Untergrundes, dann kann man sie getrennt betrachten, falls die Betonplatte nicht ausreichend dimensioniert ist, müsste man ein Einzelfundament machen und dann wären sie als nicht trennbar zu sehen. Bei der Errichtung geht es um die Reihenfolge. Aus meiner Sicht müssten sohin zunächst die Lichtmasten und erst danach die Asphaltstockschießanlage errichtet werden bzw. müsste man diese Asphaltstockschießanlage – macht man es umgekehrt – nach Errichtung der Lichtmasten wieder reparieren. Aber es ist nicht so, dass sie nicht voneinander getrennt errichten werden können.“ Auf die Frage, ob die Ausführungen betreffend eines gewissen Maßes an technischen Kenntnissen auch für eine schlichte Bitukiesanlage mit einer Dicke von 8 cm gelte, führte H aus: „Ja. Dafür würde dasselbe gelten. Hier geht es um die Untergrundprüfung, um den Aufbau des Untergrundes, um das Aufbringen und da ist es irrelevant, ob das eine Spezialmischung hat oder nicht.“ Die im Rahmen der mündlichen Erörterung aufgenommene Niederschrift wurde allen am Verfahren Beteiligten zugestellt und wurde die Möglichkeit eröffnet, binnen einer Frist von zwei Wochen (ab Zustellung) hierzu schriftlich Stellung zu nehmen. Daraufhin erstattete die C GmbH mit Schreiben vom 24.04.2018 eine Stellungnahme, die lautete wie folgt: „Der beigezogene Amtssachverständige H ist, wobei auf den beiliegenden Ausdruck der Gerichtssachverständigenliste verwiesen wird, als Sachverständiger eingetragen nur für Wärmedämmverbundsysteme, Altbausanierung, Althaussanierung und Modernisierung. Für die hier angesprochenen Fachgebiete (Bautechnik und Statik) ist der Amtssachverständige nicht als Gerichtssachverständiger eingetragen. Es wird daher der Antrag auf Beiziehung eines Amtssachverständigen für die Fachgebiete Bautechnik und Statik gestellt. Zu den einzelnen Punkten: Zu Punkt 1.: Die Asphaltierungsarbeiten von Flächen bedürfen keiner speziellen Kenntnisse; es handelt sich dabei um ein freies Gewerbe. Die vom Amtssachverständigen herangezogene Richtlinie für Verkehr und Straße hat tatsächlich, da es sich um Asphaltierarbeiten auf einem Privatgrund handelt, keine Anwendung zu finden, da die Fläche keinerlei technische Voraussetzungen erfüllen muss. Zu Punkt 2.: Entgegen der Auffassung des Amtssachverständigen ist das Gutachten des Sachverständigen E aus bautechnischer Sicht schlüssig. Zu Punkt 3.: Die Bauvorhaben sind vollkommen getrennt zu sehen, jedes Bauvorhaben kann ohne das andere umgesetzt werden und wurden sie auch unabhängig voneinander umgesetzt. Die Einschreiterin stellt daher den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Die Verhandlung möge, um eine leichtere Beurteilung durchführen zu können, an Ort und Stelle erfolgen.“ Aufgrund dieser Vorbringen hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 21.6.2018 – aufgrund des sachlichen Zusammenhanges mit den unter den Zahlen LVwG-AV-1340-2016 (Abbruchverfahren), LVwG-AV-346-2018 (Beschwerdeverfahren gegen Zurückweisungsbescheid), LVwG-AV-347-2018 (Säumnisbeschwerde) geführten Verfahren – eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis erhoben wurde durch Verlesung der Verwaltungsakten der belangten Behörde und durch Einvernahme der anwesenden Parteien. Weiters wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Verlesung der im Zuge der Verhandlung vorgelegten Unterlagen, nämlich ● ein ergänzendes, schriftliches Vorbringen des Vertreters des Stadtrates der Stadtgemeinde ***, eine Stellungnahme zum Protokoll zur Verhandlung vom 22.3.2018, sowie ein Rechtssatz des VwGH vom 17.5.1999, 98/05/0242 ● die Niederschrift zur Erörterung vom 22.3.2018 betreffend Beschwerdeverfahren D, A zu den Zln. AV-1340-2016 und AV-1341-2016 ● das Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12.4.2018 an die C GmbH ● eine Stellungnahme des I in Vertretung der C GmbH vom 24.4.2018 eine Stellungnahme des römisch eins in Vertretung der C GmbH vom 24.4.2018 ● eine E-Mail der F GmbH, in der detaillierte technische Vorgaben für die Asphaltstockbahn genannt werden, die als Beilage ./A bis ./E der Verhandlungsschrift angeschlossen wurden. Weiters wurde Beweis erhoben durch Einvernahme des E, beigezogener Bausachverständiger im Baubewilligungsverfahren bei der belangten Behörde, als Zeuge sowie des J, unentgeltlicher Berater der Beschwerdeführerin, als Auskunftsperson. Überdies erstattete der beigezogene bautechnische Amtssachverständige H im Zuge dieser Verhandlung zu nachstehender Frage eine gutachterliche Stellungnahme: 1. Bedarf die Errichtung der gegenständlichen Stockschießbahn ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen und ist diese Bahn kraftschlüssig mit dem Boden verbunden bzw. müsste diese zumindest bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaft eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden haben? Diese Frage möge beantwortet werden und möge dabei berücksichtigt werden, dass auf gegenständlicher Asphaltanlage nicht dieselbe Belastung treffen wird wie auf einer für den Straßenbau bzw. dieselben Richtlinien heranzuziehen sind, wie für den Straßenbau. Der Amtssachverständige H führte aus: „
2 NÖ Bauordnung 2014 sind Bauwerke nach dem Regelwerk der Technik zu errichten. In Bezug auf die Fragestellung wird konkretisiert, dass bei der Ausführung einer Asphaltstockschießbahn auch der Untergrund unter Berücksichtigung auch des Frost-Tauwechsels, Verdichtungsgrad des Unterbaus, der Korngröße, etc. entsprechend den gültigen Ö-Normen in technischer Hinsicht zu berücksichtigen ist. Ich weise noch einmal darauf hin, dass einige der Ö-Normen auf die RVS-Richtlinien verweisen, jedoch es keine bekannten Richtlinien auf Asphaltflächen gibt, keine die auf private Asphaltstockschießbahn eingeht. Es gibt sohin keine konkrete Richtlinie, die für so eine private Asphaltstockschießbahn anzuwenden ist, das heißt, man geht davon aus, dass die Anforderungen laut dieser Ö-Norm an den Unterbau zu prüfen sind und entsprechend fachlich auszuführen ist. Für eine fachgerechte Ausführung ist daher aus meiner Sicht ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen jedenfalls notwendig, um so eine Bahn zu errichten.“„
Paragraph 43, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 sind Bauwerke nach dem Regelwerk der Technik zu errichten. In Bezug auf die Fragestellung wird konkretisiert, dass bei der Ausführung einer Asphaltstockschießbahn auch der Untergrund unter Berücksichtigung auch des Frost-Tauwechsels, Verdichtungsgrad des Unterbaus, der Korngröße, etc. entsprechend den gültigen Ö-Normen in technischer Hinsicht zu berücksichtigen ist. Ich weise noch einmal darauf hin, dass einige der Ö-Normen auf die RVS-Richtlinien verweisen, jedoch es keine bekannten Richtlinien auf Asphaltflächen gibt, keine die auf private Asphaltstockschießbahn eingeht. Es gibt sohin keine konkrete Richtlinie, die für so eine private Asphaltstockschießbahn anzuwenden ist, das heißt, man geht davon aus, dass die Anforderungen laut dieser Ö-Norm an den Unterbau zu prüfen sind und entsprechend fachlich auszuführen ist. Für eine fachgerechte Ausführung ist daher aus meiner Sicht ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen jedenfalls notwendig, um so eine Bahn zu errichten.“ „Auch die Kraftschlüssigkeit ist im verfahrensgegenständlichen Fall jedenfalls vorhanden. Man kann diesen Asphalt nicht wegtragen. Wenn ich befragt werde seitens des Vertreters der Stadtgemeinde ***, ob für mich auch ein Wohnwagen, dessen Räder abmontiert sind, kraftschlüssig mit dem Boden verbunden wäre, dann gebe ich dazu an: Ja, diesbezüglich gibt es auch genug Entscheidungen. […] Für mich ist Kraftschlüssigkeit dann gegeben, wenn es nicht ohne Weiteres wegbewegt werden kann. Dies kann auch aufgrund des hohen Eigengewichtes wie im verfahrensgegenständlichen Fall der Fall sein.“ Aufgrund der vorgelegten Unterlagen (Beilage ./A der Verhandlungsschrift) ergaben sich verschiedenste Fragestellungen an den bautechnischen Amtssachverständigen, und nahm dieser in der Folge dazu wie folgt Stellung. Auf die Frage, ob es zutrifft, dass durch die Bauordnung und die Nebengesetze zwar einige ÖlB-Richtlinien auch für Bauverfahren verbindlich erklärt wurden, diese allerdings im Wesentlichen nur den Brandschutz und nicht die im gegenständlichen Fall zu lösenden Fragen betreffen, führte der bautechnische Amtssachverständige aus: „Für mich verweise ich auf den § 43 NÖ Bauordnung. Da ist von Regel der Technik die Rede. Es müssen nicht unbedingt die Ö-Normen sein, die hier zur Anwendung gelangen, sondern es geht nach den Regeln der Technik. „Für mich verweise ich auf den Paragraph 43, NÖ Bauordnung. Da ist von Regel der Technik die Rede. Es müssen nicht unbedingt die Ö-Normen sein, die hier zur Anwendung gelangen, sondern es geht nach den Regeln der Technik. Es trifft nicht zu. In NÖ ist die NÖ Bautechnikverordnung und Anhänge zur NÖ Bautechnikverordnung für verbindlich erklärt worden. Dies sind aber nicht die hier erwähnten ÖlB-Richtlinien, da es in NÖ eine eigene Fassung gibt. Diese umfassen Nr. 1 bis 7, die nicht nur den Brandschutz betreffen, sondern die auch die Standsicherheit, Hygiene, Nutzungssicherheit, Schallschutz, Wärmeschutz und Begriffsdefinitionen betreffen. Wenn ich für den gegenständlichen Fall etwas hier Zutreffendes nennen soll, also insbesondere, in welchem Anhang hier etwas für den gegenständlichen Fall zu finden ist, gebe ich an, dass in diesem Zusammenhang man eine Projektsprüfung machen müsste und sich das im Einzelnen ansehen.“ Befragt, ob die Schlussfolgerung des E, dass bei seiner Meinung auch das Verlegen von Gartenplatten z.B. in einem Mörtelbett oder von Raseneinfassungssteinen und befestigter Fahrwege ein Bauwerk zu deren Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischer Kenntnis erforderlich ist, sind, führte der Amtssachverständige aus wie folgt: „Wenn ich befragt werde, ob für das Verlegen von Gartenplatten bzw. von Raseneinfassungssteinen ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen notwendig ist, dann gehe ich davon aus, dass es natürlich prinzipiell von dem Projekt abhängig ist, aber an und für sich gehe ich nicht von der Voraussetzung eines wesentlichen Maßes an bautechnischen Kenntnissen aus.“ Der Vertreter des Stadtrates der Stadtgemeinde *** brachte in der Folge im Zuge der mündlichen Verhandlung auf das Wesentlichste zusammengefasst ergänzend vor: Die RVS-Richtlinien und die Ö-Normen seien hinsichtlich der Asphaltschießstockanlage in diesem Fall nicht anwendbar, weil die Bauordnung und einige ÖlB-Richtlinien sowie zwei, drei Nebengesetze anwendbar seien. Die Unterlage (Beilage ./E der Verhandlungsschrift) habe mit den bautechnischen Kenntnissen nichts zu tun, und sei dies lediglich eine Anleitung, nur eine Art der möglichen technischen Ausführung. Der Beschwerdeführervertreter brachte auf das Wesentlichste zusammengefasst ergänzend vor, dass die E-Mail (Beilage ./E der Verhandlungsschrift) belege, dass für die fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich sei, weil eben besondere (spezifische) Anforderungen zu erfüllen seien. Der Verwaltungsgerichtshof sehe eine Satellitenschüssel als bewilligungspflichtig und habe die NÖ BO diese deshalb aus der Bewilligungspflicht ausgenommen. Der Vertreter der C GmbH brachte zusammengefasst vor, dass bei der Beschreibung in der Beilage ./E der Verhandlungsschrift es sich um eine Eisstockbahn handle und um Vorgaben, die in Deutschland gelten. Die in der Beilage genannten Voraussetzungen seien für den Eisstocksport relevant, für den privaten Betrieb sei aber die Ausführung unerheblich. Die Stockschießbahn sei jedenfalls von den übrigen Anlageteilen trennbar, so könne die Anlage auch bei Tag ohne Flutlichtmasten genützt werden und seien die Container für die Benützung nicht von Nöten. Darüber hinaus handle es sich um eine private Anlage, die 5m kürzer als die in Beilage ./E der Verhandlungsschrift genannte sei, und werde sie nur privat betrieben, weshalb die Regelungen für Sportanlangen nicht zur Anwendungen gelangen. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest: Die C GmbH ist Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft EZ ***, KG ***, Grundstück Nr. ***, Grundstücksadresse ***, *** und ist sie Bauwerberin im verfahrensgegenständlichen Verfahren. Die verfahrensgegenständliche Liegenschaft liegt im Bauland-Kerngebiet, Altortgebiet, mit einer Bebauungsdichte von 40 %, offene/gekuppelte Bauweise mit Bauklasse I/II. Die hintere Baufluchtlinie ist mit 10,0 m festgelegt. Das Grundstück ist bereits ein Bauplatz und besteht kein Bauverbot. Die Grundstücksfläche beträgt 1454m². Die Beschwerdeführerin ist seit
10 NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 50/2017, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.
Paragraph 70, Absatz 10, NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017,, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.
O 1996 gelten im Sinne des Gesetzes alsGemäß Paragraph 4, NÖ BauO 1996 gelten im Sinne des Gesetzes als Z 3 Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;Ziffer 3, Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist; Z 4 bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;Ziffer 4, bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind; Z5 Bauwich: der vorgeschriebene Mindestabstand eines Gebäudes zu den Grundstücksgrenzen (seitlicher und hinterer Bauwich) oder zur Straßenfluchtlinie (vorderer Bauwich); Z 7 Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk, mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen;Ziffer 7, Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk, mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen; Nebengebäude: ein Gebäude mit einer Grundrissfläche bis zu 100m², das ● oberirdisch nur ein Geschoss aufweist, ● keinen Aufenthaltsraum enthält und ● seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist, unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich besteht (z.B. Kleingarage, Werkzeughütte); es kann auch an das Hauptgebäude angebaut sein;
O 1996 haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 2 und § 35 Parteistellung:
Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BauO 1996 haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, Parteistellung:
O 1996 werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, dieGemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
O 1996 bedürfen nachstehende Bauvorhaben einer Baubewilligung:
Paragraph 14, NÖ BauO 1996 bedürfen nachstehende Bauvorhaben einer Baubewilligung:
O 1996 hat die Baubehörde bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem BauvorhabenGemäß Paragraph 20, Absatz eins, NÖ BauO 1996 hat die Baubehörde bei Anträgen nach Paragraph 14, vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
O 1996 ist eine Baubewilligung zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z. 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Über einen Antrag auf Baubewilligung ist schriftlich zu entscheiden.
Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BauO 1996 ist eine Baubewilligung zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Über einen Antrag auf Baubewilligung ist schriftlich zu entscheiden.
O 1996 dürfen Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, weder das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden noch Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung örtlich unzumutbar belästigen.
Paragraph 48, NÖ BauO 1996 dürfen Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, weder das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden noch Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung örtlich unzumutbar belästigen. Ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, ist nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen.
1 NÖ ROG 1976 ist das Bauland entsprechend den örtlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:
Paragraph 16, Absatz eins, NÖ ROG 1976 ist das Bauland entsprechend den örtlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern: Z 2: Kerngebiete, die für öffentliche Gebäude, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Wohngebäude sowie für Betriebe bestimmt sind, welche sich dem Ortsbild eines Siedlungskernes harmonisch anpassen und keine, das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigung sowie sonstige schädliche Einwirkungen auf die Umgebung verursachen. Ziffer 2 :, Kerngebiete, die für öffentliche Gebäude, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Wohngebäude sowie für Betriebe bestimmt sind, welche sich dem Ortsbild eines Siedlungskernes harmonisch anpassen und keine, das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigung sowie sonstige schädliche Einwirkungen auf die Umgebung verursachen.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1 AVG 1991 hat - wurde eine mündliche Verhandlung
1 zweiter Satz AVG 1991 und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht - dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung
1 zweiter Satz AVG 1991 und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
Paragraph 42, Absatz eins, AVG 1991 hat - wurde eine mündliche Verhandlung
Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz AVG 1991 und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht - dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung
Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz AVG 1991 und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
2 AVG 1991 erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben, wenn eine mündliche Verhandlung nicht
Abs. 1 kundgemacht wurde.
Paragraph 42, Absatz 2, AVG 1991 erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben, wenn eine mündliche Verhandlung nicht
Absatz eins, kundgemacht wurde.
1 AVG 1991 sind, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird, die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
Paragraph 52, Absatz eins, AVG 1991 sind, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird, die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Zunächst ist festzuhalten, dass der das verwaltungsbehördliche Verfahren einleitende Antrag, nämlich der Antrag auf Erteilung einer nachträglichen baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung von einer Eisstockschießbahn [sic], 7 Containern, 2 Flutlichtmastkonstruktionen und einer Holzflechtwand, am 15.12.2014 gestellt wurde. Die NÖ Bauordnung 2014 ist am 1.2.2015 in Kraft getreten, zudem ist mit 12.7.2017 eine umfassende Novellierung der NÖ Bauordnung 2014 (LGBl. Nr. 50/2017) in Kraft getreten. Durch die Übergangsbestimmungen des § 70 Abs. 1 und 10 NÖ BO 2014 ist aber klargestellt, dass die am Tag des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014 bzw. der mit dieser Novellierung erfolgten Änderungen der NÖ Bauordnung 2014 anhängigen Verfahren – so wie eben das verfahrensgegenständliche – nach den bisherigen Bestimmungen, somit gegenständlich nach der NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO 1996) zu Ende zu führen sind. Zunächst ist festzuhalten, dass der das verwaltungsbehördliche Verfahren einleitende Antrag, nämlich der Antrag auf Erteilung einer nachträglichen baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung von einer Eisstockschießbahn [sic], 7 Containern, 2 Flutlichtmastkonstruktionen und einer Holzflechtwand, am 15.12.2014 gestellt wurde. Die NÖ Bauordnung 2014 ist am 1.2.2015 in Kraft getreten, zudem ist mit 12.7.2017 eine umfassende Novellierung der NÖ Bauordnung 2014 Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017,) in Kraft getreten. Durch die Übergangsbestimmungen des Paragraph 70, Absatz eins und 10 NÖ BO 2014 ist aber klargestellt, dass die am Tag des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014 bzw. der mit dieser Novellierung erfolgten Änderungen der NÖ Bauordnung 2014 anhängigen Verfahren – so wie eben das verfahrensgegenständliche – nach den bisherigen Bestimmungen, somit gegenständlich nach der NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO 1996) zu Ende zu führen sind.
O 1996 bedarf die Errichtung von Neu- und Zubauten von Gebäuden und die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten, einer Baubewilligung.
Paragraph 14, NÖ BauO 1996 bedarf die Errichtung von Neu- und Zubauten von Gebäuden und die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,) entstehen oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten, einer Baubewilligung. Zu prüfen ist daher, ob die einzelnen verfahrensgegenständlichen Einrichtungen, für die letztlich um baubehördliche Bewilligung nachträglich angesucht wurde - nämlich die Container, die Holzflechtwand und die Flutlichtmastkonstruktionen - bauliche Anlagen bzw. Gebäude im Sinne der Bauordnung darstellen und als solche überhaupt bewilligungspflichtig im Sinne der Bestimmung des § 14 NÖ BauO 1996 waren. Zu prüfen ist daher, ob die einzelnen verfahrensgegenständlichen Einrichtungen, für die letztlich um baubehördliche Bewilligung nachträglich angesucht wurde - nämlich die Container, die Holzflechtwand und die Flutlichtmastkonstruktionen - bauliche Anlagen bzw. Gebäude im Sinne der Bauordnung darstellen und als solche überhaupt bewilligungspflichtig im Sinne der Bestimmung des Paragraph 14, NÖ BauO 1996 waren. Da die Bewilligungspflicht der Container, der Flutlichtmastkonstruktionen und der Holzflechtwand im gegenständlichen Verfahren (weitestgehend) unstrittig war, lässt sich zusammengefasst ausführen, dass es sich bei den (jeweils mehr als 5 m hohen) Flutlichtmasten und der 1,80 m hohen Holzflechtwand um jeweils bauliche Anlagen handelt: diese sind allein schon wegen ihres Eigengewichtes unzweifelhaft kraftschlüssig mit dem Boden verbunden, und müssten sie überdies bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaft, wegen ihrer Kipp-und Sturmsicherheit kraftschlüssig mit dem Boden verankert werden. Für deren Errichtung ist auch jedenfalls ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich, um Gefahren durch ein Umstürzen zu vermeiden, und diese kippsicher aufzustellen (vgl. VwGH 10.5.1994, 94/05/0074). Da von diesen baulichen Anlagen Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten, waren diese auch bewilligungspflichtig (§ 14 Abs. 1 Z 2 NÖ BauO 1996). Da die Bewilligungspflicht der Container, der Flutlichtmastkonstruktionen und der Holzflechtwand im gegenständlichen Verfahren (weitestgehend) unstrittig war, lässt sich zusammengefasst ausführen, dass es sich bei den (jeweils mehr als 5 m hohen) Flutlichtmasten und der 1,80 m hohen Holzflechtwand um jeweils bauliche Anlagen handelt: diese sind allein schon wegen ihres Eigengewichtes unzweifelhaft kraftschlüssig mit dem Boden verbunden, und müssten sie überdies bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaft, wegen ihrer Kipp-und Sturmsicherheit kraftschlüssig mit dem Boden verankert werden. Für deren Errichtung ist auch jedenfalls ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich, um Gefahren durch ein Umstürzen zu vermeiden, und diese kippsicher aufzustellen vergleiche VwGH 10.5.1994, 94/05/0074). Da von diesen baulichen Anlagen Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild entstehen oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten, waren diese auch bewilligungspflichtig (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BauO 1996). Die Container stellen Gebäude dar, da sie ein Dach und mehr als zwei Wände haben, von Menschen betreten werden können und sie dazu bestimmt sind Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Zudem bedarf die Errichtung dieser ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen, selbst wenn sie zugekauft und ohne besondere Fachkenntnisse auf der gegenständlichen Liegenschaft aufgestellt werden, denn werden die erforderlichen bautechnischen Kenntnisse bereits anlässlich der serienmäßigen Herstellung eingebracht (vgl. VwGH 16.9.2003, 2003/05/0034, VwGH 24.4.2007, 2006/05/0054). Die Container sind wegen ihres Eigengewichts jedenfalls kraftschlüssig mit dem Boden verbunden. Somit bedurfte es auch für die Errichtung der Container einer Bewilligung
O 1996. Die Container stellen Gebäude dar, da sie ein Dach und mehr als zwei Wände haben, von Menschen betreten werden können und sie dazu bestimmt sind Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Zudem bedarf die Errichtung dieser ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen, selbst wenn sie zugekauft und ohne besondere Fachkenntnisse auf der gegenständlichen Liegenschaft aufgestellt werden, denn werden die erforderlichen bautechnischen Kenntnisse bereits anlässlich der serienmäßigen Herstellung eingebracht vergleiche VwGH 16.9.2003, 2003/05/0034, VwGH 24.4.2007, 2006/05/0054). Die Container sind wegen ihres Eigengewichts jedenfalls kraftschlüssig mit dem Boden verbunden. Somit bedurfte es auch für die Errichtung der Container einer Bewilligung
Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BauO 1996. Zusammenfassend war also völlig zu Recht ein baubehördliches Bewilligungsverfahren von der Baubehörde durchgeführt worden. Weiters ist auszuführen, dass ein Baubewilligungsverfahren nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ein Projektgenehmigungsverfahren darstellt (vgl. z.B. VwGH 2.8.2016, Ro 2014/05/0003), bei dem die Zulässigkeit und der Umfang aufgrund der eingereichten Pläne
O 1996 bzw. Baubeschreibungen zu beurteilen ist. Das gilt auch für eine nachträgliche Baubewilligung (vgl. VwGH 9.10.2014, 2011/05/0159), wie im verfahrensgegenständlichen Fall. Weiters ist auszuführen, dass ein Baubewilligungsverfahren nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ein Projektgenehmigungsverfahren darstellt vergleiche z.B. VwGH 2.8.2016, Ro 2014/05/0003), bei dem die Zulässigkeit und der Umfang aufgrund der eingereichten Pläne
Paragraph 18, Absatz eins, NÖ BauO 1996 bzw. Baubeschreibungen zu beurteilen ist. Das gilt auch für eine nachträgliche Baubewilligung vergleiche VwGH 9.10.2014, 2011/05/0159), wie im verfahrensgegenständlichen Fall. Gegenstand des Verfahrens ist daher nur das in den Einreichplänen oder sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl. VwGH 15.11.2011, 2008/05/0051). Es kommt somit grundsätzlich nur auf die Darstellungen in den Einreichunterlagen an und nicht auf davon etwa abweichende sonstige Erklärungen. Der Antrag bezieht sich regelmäßig auf die mit ihm verbundenen und allenfalls im Laufe des Verfahrens bis zur Bewilligung geänderten Projektunterlagen (vgl. VwGH 15.05.2014, 2012/05/0164).Gegenstand des Verfahrens ist daher nur das in den Einreichplänen oder sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist vergleiche VwGH 15.11.2011, 2008/05/0051). Es kommt somit grundsätzlich nur auf die Darstellungen in den Einreichunterlagen an und nicht auf davon etwa abweichende sonstige Erklärungen. Der Antrag bezieht sich regelmäßig auf die mit ihm verbundenen und allenfalls im Laufe des Verfahrens bis zur Bewilligung geänderten Projektunterlagen vergleiche VwGH 15.05.2014, 2012/05/0164). Die Baubewilligung ist auch ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, weshalb nur das beantragte Vorhaben bewilligt oder nicht bewilligt werden kann; dies gilt auch bei nachträglichen Baubewilligungen (vgl. VwGH 18.5.2004, 2003/05/0138). Beantragt wurde im verfahrensgegenständlichen Fall letztlich lediglich die baubehördliche Genehmigung für die oben genannten Einrichtungen, nämlich die Container, der Flutlichtmastkonstruktionen und der Holzflechtwand. Grundsätzlich sind daher auch nur diese Teil des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens.Die Baubewilligung ist auch ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, weshalb nur das beantragte Vorhaben bewilligt oder nicht bewilligt werden kann; dies gilt auch bei nachträglichen Baubewilligungen vergleiche VwGH 18.5.2004, 2003/05/0138). Beantragt wurde im verfahrensgegenständlichen Fall letztlich lediglich die baubehördliche Genehmigung für die oben genannten Einrichtungen, nämlich die Container, der Flutlichtmastkonstruktionen und der Holzflechtwand. Grundsätzlich sind daher auch nur diese Teil des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens. Grundsätzlich ist ein Bauvorhaben aber immer ein unteilbares Ganzes, das nur als solches von der Behörde bewilligt oder abgelehnt werden kann. Aus der Antragsbedürftigkeit der Baubewilligung folgt nämlich, dass die Baubehörde über das Parteibegehren, wie es sich aus dem Ansuchen, den Plänen und der Baubeschreibung ergibt, abzusprechen hat (vgl. VwGH 7.9.2004, 2002/05/0785; VwGH 27.5.2009, 2007/05/0199). Im Falle, dass die Bewilligungsvoraussetzungen nur für einen Teil des eingereichten Bauvorhabens vorliegen und dieser Teil von dem übrigen Vorhaben trennbar ist, hat die Behörde im Zweifel davon auszugehen, dass eine Teilbewilligung vom Parteibegehren mitumfasst ist. Eine Trennbarkeit in mehrere Teile ist aber jedenfalls dann nicht gegeben, wenn eine Teilbewilligung nur durch eine – der Baubehörde verwehrte – Einflussnahme auf die Gestaltung des Bauwillens möglich ist (vgl. VwGH 18.5.2004, 2003/05/0138). Grundsätzlich ist ein Bauvorhaben aber immer ein unteilbares Ganzes, das nur als solches von der Behörde bewilligt oder abgelehnt werden kann. Aus der Antragsbedürftigkeit der Baubewilligung folgt nämlich, dass die Baubehörde über das Parteibegehren, wie es sich aus dem Ansuchen, den Plänen und der Baubeschreibung ergibt, abzusprechen hat vergleiche VwGH 7.9.2004, 2002/05/0785; VwGH 27.5.2009, 2007/05/0199). Im Falle, dass die Bewilligungsvoraussetzungen nur für einen Teil des eingereichten Bauvorhabens vorliegen und dieser Teil von dem übrigen Vorhaben trennbar ist, hat die Behörde im Zweifel davon auszugehen, dass eine Teilbewilligung vom Parteibegehren mitumfasst ist. Eine Trennbarkeit in mehrere Teile ist aber jedenfalls dann nicht gegeben, wenn eine Teilbewilligung nur durch eine – der Baubehörde verwehrte – Einflussnahme auf die Gestaltung des Bauwillens möglich ist vergleiche VwGH 18.5.2004, 2003/05/0138). In einem nächsten Schritt ist daher zu prüfen, ob es sich beim gegenständlichen (ursprünglichen) Bauvorhaben (betreffend Container, Flutlichtmastkonstruktionen, Holzflechtwand, Asphaltstockschießbahn) um ein unteilbares ganzes Vorhaben, oder um ein solches, welches aus mehreren trennbaren Teilvorhaben besteht, handelt, und folglich die einzelnen Einrichtungen getrennt voneinander (bzw. getrennt von der Asphaltstockschießbahn) bewilligt werden konnten. Dem Verwaltungsgerichthof zufolge steht es einem Bauwerber grundsätzlich auch frei, bei einem (teilbaren) Bauvorhaben die baubehördliche Bewilligung eben nur für einen Teil dieses Vorhabens zu beantragen, dies mit der Wirkung, dass der andere Teil des Bauprojektes unbewilligt bleibt (vgl. VwGH 23.1.1992, 91/06/0194; VwGH 24.4.2017, Ra 2017/06/0009). Dem Verwaltungsgerichthof zufolge steht es einem Bauwerber grundsätzlich auch frei, bei einem (teilbaren) Bauvorhaben die baubehördliche Bewilligung eben nur für einen Teil dieses Vorhabens zu beantragen, dies mit der Wirkung, dass der andere Teil des Bauprojektes unbewilligt bleibt vergleiche VwGH 23.1.1992, 91/06/0194; VwGH 24.4.2017, Ra 2017/06/0009). Im gegenständlichen Fall sind aber alle Einrichtungen (Container, Flutlichtmastkonstruktionen, Holzflechtwand, Asphaltstockschießbahn) als getrennte und teilbare Bauvorhaben anzusehen. So können diese Einrichtungen, technisch gesehen, unabhängig voneinander errichtet werden. Die technisch eigenständige Errichtung der Container und der Holzflechtwand ergibt sich bereits aus der Lebenserfahrung und muss dies hier nicht im Detail erläutert werden. Die Möglichkeit der technisch getrennten Errichtung der Asphaltstockschießbahn vor allem in Bezug auf die Flutlichtmastkonstruktionen als auch die Möglichkeit der technisch getrennten Errichtung der Flutlichtmastkonstruktionen vor allem in Bezug auf die Asphaltstockschießbahn wurde einerseits vom Amtssachverständigen erläutert, und ergibt sich diese andererseits auch aus den Einreichplänen. So geht aus den Plänen hervor, dass die Flutlichtmastkonstruktionen zwischen den Bahnen und nicht auf den Bahnen errichtet wurden, und folgt allein schon hieraus, dass, wie vom Amtssachverständigen auch ausgeführt, die Flutlichtmastkonstruktionen getrennt von der Asphaltstockschießbahn errichtet werden können und logischerweise auch umgekehrt, die Asphaltstockschießbahn getrennt von den Flutlichtastkonstruktionen errichtet werden kann. Zum Einwand der Beschwerdeführerin hinsichtlich der behaupteten bloß gemeinsamen Nutzungsmöglichkeit aller Einrichtungen als eine Gesamtsportanlage ist auszuführen, dass alle Einrichtungen (Container, Flutlichtmastkonstruktionen, Holzflechtwand, Asphaltstockschießbahn) sehr wohl getrennt voneinander genutzt werden können. Hinsichtlich der Container und Holzflechtwand sind nähere Ausführungen allein schon aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung und aufgrund des Umstandes, dass diesbezüglich keine Vorbringen erstattet wurden, nicht erforderlich, sodass diese jedenfalls getrennt voneinander und getrennt von der Nutzung der Asphaltstockschießbahn und der Flutlichtmastkonstruktionen eine Verwendung finden. Die Container können für Lagerzwecke, die Holzflechtwand für Sichtschutzzwecke herangezogen werden und muss dies nicht zwingend der Lagerung von Spielmaterial, welches für die Benützung der Asphaltstockschießbahn erforderlich ist, dienen und muss die Holzflechtwand nicht zwingend die Spieler einer Asphaltstockschießbahn vor Blicken vorbeigehender Passanten schützen. Eine Nutzung/ein Bespielen der Asphaltstockschießbahn ist auch jedenfalls ohne Container, Holzflechtwand oder Fluchtlichtmastkonstruktionen möglich, und vereinfachen diese möglicherweise lediglich die Nutzung der Bahn bzw. tragen diese zu einer komfortableren Nutzung derselben bei. So kann die Asphaltstockschießbahn ohne das Vorhandensein der Container und der Holzflechtwand genutzt werden, weil ein Sichtschutz nicht zwingend erforderlich ist und die Spielmaterialien auch anderswo, und keinesfalls zwingend in den Containern gelagert werden können. Auch die Flutlichtmastkonstruktionen, somit die Beleuchtung, sind nicht unbedingt notwendig um die Asphaltstockschießbahn nutzen zu können. Ganz im Gegenteil, so kann die Asphaltstockschießbahn bei Tag genauso und zwar ohne jegliche Beleuchtung genutzt werden. Auch hätte man bei abendlichen oder nächtlichen Spielbetrieb die Flutlichtmastkonstruktionen erst nachträglich errichten können und die Asphaltstockschießbahn aber bis dahin auch ohne Licht bei Tag bespielen können. Umgekehrt ist die Errichtung der Flutlichtmastkonstruktionen nicht unabdingbar an die Errichtung der Asphaltstockschießbahn gebunden, denn können die Flutlichtmastkonstruktionen eine völlig von der Asphaltstockschießbahn losgelöste Verwendung haben, beispielsweise als Weg- bzw. Grundstücksbeleuchtung. Die Nutzung der Flutlichtmastkonstruktionen ist auch jedenfalls nicht an die Errichtung der Holzflechtwand und der Container gebunden. Da es sich sohin gegenständlich um ein teilbares Bauvorhaben handelt, konnte die Bauwerberin auch wirksam den Antrag auf Bewilligung der Asphaltstockschießbahn zurückziehen unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung des Antrages auf Bewilligung der Container, der Flutlichtmastkonstruktionen und der Holzflechtwand und konnten diese Einrichtungen folglich auch getrennt von der Asphaltstockschießbahn bewilligt werden. Zu den konkreten weiteren Einwendungen der Beschwerdeführerin war Folgendes auszuführen: Vorweg ist festzuhalten, dass gegenständlich unzweifelhaft feststeht, dass die Beschwerdeführerin als (Allein)Eigentümerin des direkt an die verfahrensgegenständliche Liegenschaft angrenzenden Grundstücks als Nachbarin im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BauO 1996 anzusehen ist. Vorweg ist festzuhalten, dass gegenständlich unzweifelhaft feststeht, dass die Beschwerdeführerin als (Allein)Eigentümerin des direkt an die verfahrensgegenständliche Liegenschaft angrenzenden Grundstücks als Nachbarin im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 anzusehen ist. Das Mitspracherecht von Nachbarn im Baubewilligungsverfahren im Lichte des § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 ist in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften eingeräumt sind und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. z.B. VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179, VwGH 3.9.1999, 98/05/0063, VwGH 29.9.2015, 2013/05/0179 uva). Das Mitspracherecht von Nachbarn im Baubewilligungsverfahren im Lichte des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 ist in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften eingeräumt sind und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche z.B. VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179, VwGH 3.9.1999, 98/05/0063, VwGH 29.9.2015, 2013/05/0179 uva). Der Nachbar hat auf Grund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit der obzitierten Bestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8.070A). Soweit die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommt, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht etwa aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Der Nachbar hat auf Grund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit der obzitierten Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte vergleiche u.a. VwSlg. 8.070A). Soweit die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommt, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht etwa aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt werden (vgl. u.a. VwSlg. 7.873A). Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt werden vergleiche u.a. VwSlg. 7.873A). Dementsprechend ist auch die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches auch – rechtzeitig – geltend gemacht hat und sind weder die Rechtsmittelbehörde noch das Landesverwaltungsgericht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH 21.02.1984, 82/05/0158; VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179). Zudem ist auch zu beachten, dass die Aufzählung der Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 taxativ ist (vgl. dazu VwGH 28.02.2012, 2009/05/0346).Dementsprechend ist auch die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches auch – rechtzeitig – geltend gemacht hat und sind weder die Rechtsmittelbehörde noch das Landesverwaltungsgericht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen vergleiche u.a. VwGH 21.02.1984, 82/05/0158; VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179). Zudem ist auch zu beachten, dass die Aufzählung der Nachbarrechte im Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 taxativ ist vergleiche dazu VwGH 28.02.2012, 2009/05/0346). Indem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.12.2015 und im Rahmen der Bauverhandlung vom 1.2.2016 die mangelnde Einhaltung der Bebauungsbestimmungen (hinterer Bauwich), eine „unvorstellbare Belastung an Lärm“, eine „Belästigung durch andere Beeinträchtigungen (Flutlicht etc)“ eine Gesundheitsgefährdung für ihre Familie durch Lärm, eine Wertminderung ihrer Liegenschaft und die fehlende Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan geltend gemacht hat, ist hier zu prüfen, ob sie dem Gesetz entsprechende Einwendungen im Hinblick auf § 6 Abs. 2 Z 2 iVm § 48 Abs. 1 NÖ BauO 1996 und § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996 erhoben hat. Indem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.12.2015 und im Rahmen der Bauverhandlung vom 1.2.2016 die mangelnde Einhaltung der Bebauungsbestimmungen (hinterer Bauwich), eine „unvorstellbare Belastung an Lärm“, eine „Belästigung durch andere Beeinträchtigungen (Flutlicht etc)“ eine Gesundheitsgefährdung für ihre Familie durch Lärm, eine Wertminderung ihrer Liegenschaft und die fehlende Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan geltend gemacht hat, ist hier zu prüfen, ob sie dem Gesetz entsprechende Einwendungen im Hinblick auf Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz eins, NÖ BauO 1996 und Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 erhoben hat. Der Begriff „Einwendung“ ist nämlich den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), insbesondere dem § 42, entnommen. Unter Einwendungen sind Vorbringen eines Beteiligten zu verstehen, denen die Behauptung zu Grunde liegt, dass eine positive Entscheidung über den durch den Antrag der Partei bestimmten Verfahrensgegenstand seine Rechte verletzen würde. Eine Einwendung ist demnach als Antrag zu verstehen, das Vorhaben zur Gänze oder zum Teil nicht zu bewilligen, weil es nach Auffassung des Nachbarn seine Rechte verletzt. Diesbezüglich sind von der Präklusionswirkung des § 42 AVG auch an und für sich rechtzeitig erhobene Einwendungen betroffen, wenn diese nicht erkennen lassen, in welchem Recht sich die Partei durch das Vorbringen verletzt erachtet. Dem betreffenden Vorbringen muss somit eben jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (vgl. VwGH 15.07.2003, 2001/05/0032). Die Einwendungen müssen somit entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls konkret gehalten sein. Soweit zwar konkrete Einwendungen erhoben wurden, diese jedoch wiederum nicht spätestens in der Verhandlung, tritt ebenso Präklusion ein. Ein Nachtragen von neuen Einwendungen ist nicht möglich, zumal insoweit der Betreffende seine Parteistellung bereits verloren hat (vgl. VwGH 19.05.2015, 2013/05/0190).Der Begriff „Einwendung“ ist nämlich den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), insbesondere dem Paragraph 42,, entnommen. Unter Einwendungen sind Vorbringen eines Beteiligten zu verstehen, denen die Behauptung zu Grunde liegt, dass eine positive Entscheidung über den durch den Antrag der Partei bestimmten Verfahrensgegenstand seine Rechte verletzen würde. Eine Einwendung ist demnach als Antrag zu verstehen, das Vorhaben zur Gänze oder zum Teil nicht zu bewilligen, weil es nach Auffassung des Nachbarn seine Rechte verletzt. Diesbezüglich sind von der Präklusionswirkung des Paragraph 42, AVG auch an und für sich rechtzeitig erhobene Einwendungen betroffen, wenn diese nicht erkennen lassen, in welchem Recht sich die Partei durch das Vorbringen verletzt erachtet. Dem betreffenden Vorbringen muss somit eben jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist vergleiche VwGH 15.07.2003, 2001/05/0032). Die Einwendungen müssen somit entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls konkret gehalten sein. Soweit zwar konkrete Einwendungen erhoben wurden, diese jedoch wiederum nicht spätestens in der Verhandlung, tritt ebenso Präklusion ein. Ein Nachtragen von neuen Einwendungen ist nicht möglich, zumal insoweit der Betreffende seine Parteistellung bereits verloren hat vergleiche VwGH 19.05.2015, 2013/05/0190). Insoweit eine Rechtsverletzung durch unzulässige Immissionen (§ 6 Abs. 2 Z 2 iVm § 48 Abs. 1 NÖ BauO 1996) geltend gemacht wird, bedeutet dies, dass ein solches Vorbringen nur dann eine Einwendung im Rechtssinne sein kann, wenn dieses auf einen oder mehrere der im § 48 Abs. 1 Z 2 NÖ BauO 1996 erwähnten Alternativtatbestände (Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung) gestützt wird (vgl. VwGH 12.10.2010, 2009/05/0116). Insoweit eine Rechtsverletzung durch unzulässige Immissionen (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz eins, NÖ BauO 1996) geltend gemacht wird, bedeutet dies, dass ein solches Vorbringen nur dann eine Einwendung im Rechtssinne sein kann, wenn dieses auf einen oder mehrere der im Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BauO 1996 erwähnten Alternativtatbestände (Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung) gestützt wird vergleiche VwGH 12.10.2010, 2009/05/0116). Im Sinne dieser Rechtsprechung hat die Beschwerdeführerin in der Bauverhandlung (lediglich) eine zulässige Einwendung erhoben, zumal sie dargelegt hat, sich auf die Belästigung (bzw. Gefährdung) durch Lärm, somit auf einen expliziten Alternativtatbestand des § 48 Abs. 1 Z 2 NÖ BauO 1996, zu stützen. Da sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen betreffend die „Belästigung durch andere Beeinträchtigungen (Flutlichtanlage etc.)“ auf keinen weiteren taxativ aufgezählten Alternativtatbestand des § 48 Abs. 1 Z 2 NÖ BauO 1996 gestützt hat, machte sie hiermit keine (weitere) zulässige Einwendung geltend. Im Sinne dieser Rechtsprechung hat die Beschwerdeführerin in der Bauverhandlung (lediglich) eine zulässige Einwendung erhoben, zumal sie dargelegt hat, sich auf die Belästigung (bzw. Gefährdung) durch Lärm, somit auf einen expliziten Alternativtatbestand des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BauO 1996, zu stützen. Da sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen betreffend die „Belästigung durch andere Beeinträchtigungen (Flutlichtanlage etc.)“ auf keinen weiteren taxativ aufgezählten Alternativtatbestand des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BauO 1996 gestützt hat, machte sie hiermit keine (weitere) zulässige Einwendung geltend. Hinsichtlich der vorgebrachten Widmungswidrigkeit des Bauvorhabens und der damit verbundenen Gefährdung der Gesundheit durch Lärm ist auszuführen, dass eine solche vom Nachbarn nur dann als Nachbarrecht geltend gemacht werden kann, wenn die Widmung einen Immissionsschutz enthält. Die Widmung Bauland-Kerngebiet nach § 16 Abs. 1 Z 2 NÖ ROG 1976, welche wie festgestellt, auch für das verfahrensgegenständliche Grundstück gilt, gewährt nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Nachbarn einen Immissionsschutz und damit ein subjektives Recht auf Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan (vgl. VwGH 26.04.2000, 96/05/0151; VwGH 14.11.2006, 2004/05/0162). Indem die Beschwerdeführerin im Rahmen der Bauverhandlung die Widmungswidrigkeit des Bauvorhabens und die damit verbundene Gesundheitsgefährdung durch Lärm geltend gemacht hat, hat sie diesbezüglich ebenfalls eine zulässige Einwendung erhoben. Hinsichtlich der vorgebrachten Widmungswidrigkeit des Bauvorhabens und der damit verbundenen Gefährdung der Gesundheit durch Lärm ist auszuführen, dass eine solche vom Nachbarn nur dann als Nachbarrecht geltend gemacht werden kann, wenn die Widmung einen Immissionsschutz enthält. Die Widmung Bauland-Kerngebiet nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ ROG 1976, welche wie festgestellt, auch für das verfahrensgegenständliche Grundstück gilt, gewährt nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Nachbarn einen Immissionsschutz und damit ein subjektives Recht auf Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan vergleiche VwGH 26.04.2000, 96/05/0151; VwGH 14.11.2006, 2004/05/0162). Indem die Beschwerdeführerin im Rahmen der Bauverhandlung die Widmungswidrigkeit des Bauvorhabens und die damit verbundene Gesundheitsgefährdung durch Lärm geltend gemacht hat, hat sie diesbezüglich ebenfalls eine zulässige Einwendung erhoben. Bezüglich der vorgebrachten Einwendung, wonach die Vorschriften über den Bauwich nicht eingehalten wurden, ist auszuführen, dass § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996 ein Nachbarrecht zur Bebauungsweise einräumt. Die offene und gekuppelte Bebauungsweise vermitteln das Nachbarrecht auf Einhaltung eines Bauwichs (sofern es nicht um jene Nachbargrenze geht, an die anzukuppeln ist). Wie sich jedoch aus § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996 ergibt, besteht ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn auf Einhaltung der Bestimmungen über die Bebauungsweise und den Bauwich allerdings nur insoweit, als diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen bestehenden bewilligten und zukünftig bewilligungsfähigen Gebäude der Nachbarn dienen (vgl. W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht10 zu § 6 NÖ BO 2014 Anmerkung 5, vgl. VwGH 30.1.2014, 2011/05/0043). Bezüglich der vorgebrachten Einwendung, wonach die Vorschriften über den Bauwich nicht eingehalten wurden, ist auszuführen, dass Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 ein Nachbarrecht zur Bebauungsweise einräumt. Die offene und gekuppelte Bebauungsweise vermitteln das Nachbarrecht auf Einhaltung eines Bauwichs (sofern es nicht um jene Nachbargrenze geht, an die anzukuppeln ist). Wie sich jedoch aus Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 ergibt, besteht ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn auf Einhaltung der Bestimmungen über die Bebauungsweise und den Bauwich allerdings nur insoweit, als diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen bestehenden bewilligten und zukünftig bewilligungsfähigen Gebäude der Nachbarn dienen vergleiche W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht10 zu Paragraph 6, NÖ BO 2014 Anmerkung 5, vergleiche VwGH 30.1.2014, 2011/05/0043). Indem die Beschwerdeführerin ausführt,
NÖ Bauordnung dürfe zwischen der südlichen Grundgrenze und der 10 m Distanzlinie kein Container zur Aufstellung gelangen (hinterer Bauwich), macht sie kein subjektiv-öffentliches Recht geltend. Denn räumt § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996 ein solches Nachbarrecht nur insoweit ein, als die Einhaltung des Bauwichs einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der Nachbargebäude dient und wurde dies nicht vorgebracht. Somit machte die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine zulässige Einwendung im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996 geltend. Indem die Beschwerdeführerin ausführt,
NÖ Bauordnung dürfe zwischen der südlichen Grundgrenze und der 10 m Distanzlinie kein Container zur Aufstellung gelangen (hinterer Bauwich), macht sie kein subjektiv-öffentliches Recht geltend. Denn räumt Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 ein solches Nachbarrecht nur insoweit ein, als die Einhaltung des Bauwichs einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der Nachbargebäude dient und wurde dies nicht vorgebracht. Somit machte die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine zulässige Einwendung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 geltend. Bei der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendung betreffend die entscheidende Wertminderung ihres Grundstücks handelt es sich um kein im taxativen Katalog des § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 festgelegtes subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn (vgl. VwGH 04.09.2001, 2001/05/0037), weshalb es sich hierbei um keine wirksame und zulässige Einwendung handelt. Bei der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendung betreffend die entscheidende Wertminderung ihres Grundstücks handelt es sich um kein im taxativen Katalog des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 festgelegtes subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn vergleiche VwGH 04.09.2001, 2001/05/0037), weshalb es sich hierbei um keine wirksame und zulässige Einwendung handelt. Die zulässigen Einwendungen betreffend Gesundheitsgefährdung und Belästigung durch Lärm sowie Widmungswidrigkeit und der damit verbundenen Gefährdung durch Lärm wurden rechtzeitig, nämlich (spätestens) in der mündlichen Bauverhandlung vom 1.2.2016 erhoben, weshalb die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Bauverfahren ihre Parteistellung diese Einwendungen betreffend gewahrt hat und folglich zur Erhebung einer Berufung gegen den in dieser Angelegenheit ergangenen Bescheid sowie in weiterer Folge zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich legitimiert war. Die Prüfungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im gegenständlichen Verfahren ist im Sinne der obigen Ausführungen auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer die Beschwerdeführerin überhaupt ein Mitspracherecht besitzt und dieses auch rechtzeitig geltend gemacht hat. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass lediglich eine Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Widmungswidrigkeit des Bauvorhabens und der damit verbundenen Gesundheitsgefährdung durch Lärm sowie hinsichtlich der Belästigung und Gefährdung durch Lärm zu erfolgen hat. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die nunmehr bewilligten Einrichtungen (Container, Holzflechtwand, Flutlichtmastkonstruktionen) nutzungsbedingt in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Asphaltstockschießbahn stehen, diese der nicht bewilligten Sportanlage dienen, die Gesamtanlage der Prüfung nach § 48 NÖ BauO 1996 bedurft hätte und die Nutzung dieser Sportanlage zu Belästigungen und Gesundheitsgefährdungen durch Lärm, insbesondere verursacht durch das Aneinanderknallen der Stöcke, die Spieler und Zuschauer, führen, ist Folgendes auszuführen: Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die nunmehr bewilligten Einrichtungen (Container, Holzflechtwand, Flutlichtmastkonstruktionen) nutzungsbedingt in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Asphaltstockschießbahn stehen, diese der nicht bewilligten Sportanlage dienen, die Gesamtanlage der Prüfung nach Paragraph 48, NÖ BauO 1996 bedurft hätte und die Nutzung dieser Sportanlage zu Belästigungen und Gesundheitsgefährdungen durch Lärm, insbesondere verursacht durch das Aneinanderknallen der Stöcke, die Spieler und Zuschauer, führen, ist Folgendes auszuführen: So ist es richtig, dass
O 1996 Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden oder Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung nicht örtlich unzumutbar belästigen dürfen. So ist es richtig, dass
Paragraph 48, Absatz eins, NÖ BauO 1996 Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden oder Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung nicht örtlich unzumutbar belästigen dürfen. Wie oben bereits ausführlich ausgeführt, handelt es sich bei den einzelnen Einrichtungen um jeweils voneinander getrennte Bauvorhaben und getrennte Bauwerke, da sie getrennt voneinander errichtet aber auch genutzt werden können. Da in diesem konkreten Verfahren lediglich die Bewilligung der Container, der Flutlichtmastkonstruktionen und der Holzflechtwand verfahrensgegenständlich ist, ist auch lediglich zu prüfen, ob von diesen Bauwerken jeweils Lärmemissionen ausgehen. Ob von der Asphaltstockschießbahn eine Lärmemission ausgeht, verursacht durch das Aneinanderknallen der Stöcke, Spieler und Zuschauer, wäre in einem eigenen Verfahren, zu prüfen. Dass weder von der Nutzung der Container, der Holzflechtwand noch den Flutlichtmastkonstruktionen eine Lärmemission ausgeht, welche das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdet oder Menschen in einem örtlich nicht zumutbaren Ausmaß belästigt, ergibt sich schon allein aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung und wurde dies auch nicht einmal von der Beschwerdeführerin behauptet. Denn machte diese unzulässige Lärmemissionen- bzw. immissionen im gesamten Verfahren stets im Zusammenhang mit der Nutzung der errichteten Asphaltstockschießanlage geltend. Der Antrag auf baubehördliche Bewilligung dieser Anlage wurde wirksam zurückgezogen, diese folglich nicht bewilligt und ist somit diese und auch die von ihr ausgehenden Emissionen nicht verfahrensgegenständlich. Dem Vorbringen, wonach das gegenständliche Vorhaben der Flächenwidmung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft nicht entspricht, denn müsste eine gesamtheitliche Beurteilung aller Bauwerke bei der Ermittlung von Emissionsquellen und allfälliger Gefährdungen und Belästigungen nach § 48 NÖ BauO 1996 erfolgen, und stelle die (gesamte) Asphaltstockschießanlage eine Sportanlage dar, deren Nutzung Lärmbelästigungen verursache, die jedenfalls das im Bauland-Kerngebiet örtlich zumutbare Ausmaß übersteige, ist Folgendes entgegenzuhalten: Dem Vorbringen, wonach das gegenständliche Vorhaben der Flächenwidmung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft nicht entspricht, denn müsste eine gesamtheitliche Beurteilung aller Bauwerke bei der Ermittlung von Emissionsquellen und allfälliger Gefährdungen und Belästigungen nach Paragraph 48, NÖ BauO 1996 erfolgen, und stelle die (gesamte) Asphaltstockschießanlage eine Sportanlage dar, deren Nutzung Lärmbelästigungen verursache, die jedenfalls das im Bauland-Kerngebiet örtlich zumutbare Ausmaß übersteige, ist Folgendes entgegenzuhalten: Zutreffend ist, dass die Flächenwidmung Bauland-Kerngebiet einen Immissionsschutz gewährt und Belästigungen durch Lärm- oder Geruch in einem ortsüblich überschreitenden Ausmaß verbietet. Doch wurde im gegenständlichen Verfahren lediglich die Errichtung von 7 Containern, 2 Flutlichtmastkonstruktionen und einer Holzflechtwand bewilligt und war dies, wie ausführlich erläutert, aufgrund der Trennbarkeit aller Einrichtungen auch möglich. Die errichteten und bewilligten Container, Flutlichtmastkonstruktionen und die Holzflechtwand stellen jedoch weder eine Sportanlage dar, noch gehen von diesen über das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärmbelästigungen aus. Überdies bezog sich der Einwand der Beschwerdeführerin bezüglich unzulässiger Emissionen immer auf die Nutzung der Asphaltstockschießbahn und wurde eine Lärmemission, ausgehend von den Containern, Flutlichtmastkonstruktionen und der Holzflechtwand nicht behauptet. Somit steht die Errichtung der Container, Flutlichtmastkonstruktionen und der Holzflechtwand im Einklang mit dem Flächenwidmungsplan. Die Prüfung, ob die Errichtung einer Asphaltstockschießbahn auf gegenständlicher Liegenschaft widmungskonform ist, wäre in einem anderen Verfahren zu prüfen. Auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Asphaltstockschießbahn kein bewilligungs- und anzeigefreies Vorhaben darstellt, war nicht einzugehen, da die Bewilligung dieser Bahn - aufgrund der Trennbarkeit der Bauvorhaben und der Zurückziehung des Baubewilligungsantrags diese Bahn betreffend - nicht verfahrensgegenständlich war. Wenn in der Beschwerde Verfahrensfehler der Baubehörde, insbesondere eine mangelhafte Ermittlung bzw. Beweisaufnahme Lärmemissionen- und immissionen aber auch die Auswirkungen des Betriebs der Flutlichtanlage betreffend, geltend gemacht worden sind, ist auszuführen, dass § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 den Nachbarn nur einen Rechtsanspruch darauf einräumt, dass ein Bauvorhaben die rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumte subjektiv-öffentliche Rechte nicht verletzt. Und können die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8.070A). Da die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Belästigung durch andere Beeinträchtigungen (Flutlichtanlage etc). keine zulässige Einwendung erhoben hat, konnten diesbezüglich auch keine Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden.Wenn in der Beschwerde Verfahrensfehler der Baubehörde, insbesondere eine mangelhafte Ermittlung bzw. Beweisaufnahme Lärmemissionen- und immissionen aber auch die Auswirkungen des Betriebs der Flutlichtanlage betreffend, geltend gemacht worden sind, ist auszuführen, dass Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 den Nachbarn nur einen Rechtsanspruch darauf einräumt, dass ein Bauvorhaben die rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumte subjektiv-öffentliche Rechte nicht verletzt. Und können die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte vergleiche u.a. VwSlg. 8.070A). Da die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Belästigung durch andere Beeinträchtigungen (Flutlichtanlage etc). keine zulässige Einwendung erhoben hat, konnten diesbezüglich auch keine Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Hinsichtlich der monierten Ermittlungsfehler bzw. monierter unterlassener Beweisaufnahmen Lärmemissionen- und immissionen betreffend ist auf das oben gesagte zu verweisen, nämlich, dass von den verfahrensgegenständlich bewilligten Einrichtungen, nämlich die Container, die Flutlichtmastkonstruktionen und die Holzflechtwand, schon nach allgemeiner Lebenserfahrung keine belästigende oder gar gesundheitsgefährdende Lärmemissionen ausgehen, weshalb auch das Vorbringen betreffend Verfahrensfehler ins Leere geht. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen gegen das gegenständliche Bauvorhaben erweisen sich somit allesamt als unbegründet. Die nachträgliche Baubewilligung für die Errichtung von 7 Containern, 2 Flutlichtmastkonstruktionen und einer Holzflechtwand wurde von der Baubehörde zu Recht erteilt, weshalb der Beschwerde keine Folge zu geben war und spruchgemäß zu entscheiden war. Abschließend wird zur Eingabe der C GmbH, in welcher die Fachkompetenz des beigezogenen technischen Amtssachverständigen in Frage gestellt wird, bemerkt, dass
GVG iVm § 52 Abs. 1 AVG grundsätzlich bei Notwendigkeit der Aufnahme von Beweisen durch Sachverständige, Amtssachverständige dem Verfahren beizuziehen sind. Dies setzt jedoch selbstverständlich voraus, dass der beigezogene Amtssachverständige über die zur Lösung der Fachfrage, welche die Heranziehung des Sachverständigen erfordert, notwendige Sachkunde verfügt (vgl. VwGH 25.4.2003, 2001/12/0195). Irrelevant ist hingegen, ob der Amtssachverständige in der Liste der gerichtlich beeideten Sachverständigen eingetragen ist (vgl. VwGH 13.6.1990, 89/03/0199, VwGH 27.3.2018, Ra 2017/06/0247). Eine mangelnde Fachkunde eines Amtssachverständigen kann mit Erfolg nur durch ein konkretes Vorbringen geltend gemacht werden, wonach das vom Sachverständigen erstattete Gutachten unrichtig oder unvollständig ist (vgl. VwGH 9.9.2015, 2013/03/0120). Abschließend wird zur Eingabe der C GmbH, in welcher die Fachkompetenz des beigezogenen technischen Amtssachverständigen in Frage gestellt wird, bemerkt, dass
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, AVG grundsätzlich bei Notwendigkeit der Aufnahme von Beweisen durch Sachverständige, Amtssachverständige dem Verfahren beizuziehen sind. Dies setzt jedoch selbstverständlich voraus, dass der beigezogene Amtssachverständige über die zur Lösung der Fachfrage, welche die Heranziehung des Sachverständigen erfordert, notwendige Sachkunde verfügt vergleiche VwGH 25.4.2003, 2001/12/0195). Irrelevant ist hingegen, ob der Amtssachverständige in der Liste der gerichtlich beeideten Sachverständigen eingetragen ist vergleiche VwGH 13.6.1990, 89/03/0199, VwGH 27.3.2018, Ra 2017/06/0247). Eine mangelnde Fachkunde eines Amtssachverständigen kann mit Erfolg nur durch ein konkretes Vorbringen geltend gemacht werden, wonach das vom Sachverständigen erstattete Gutachten unrichtig oder unvollständig ist vergleiche VwGH 9.9.2015, 2013/03/0120). Die Beiziehung des Amtssachverständigen H im gegenständlichen Verfahren erfolgte einerseits im Sinne der Kostenersparnis der § 39 Abs. 2a AVG iVm § 17 VwGVG, mit welchen für Entscheidungen der Behörde, die den Gang des Ermittlungsverfahrens betreffen, das Effizienzprinzip bzw. der Grundsatz der Verfahrensökonomie oder Verwaltungsökonomie angeordnet wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 39). Andererseits konnte allein aufgrund des Umstandes, dass der Amtssachverständige auch als Gerichtssachverständige tätig ist und in der Gerichtssachverständigenliste lediglich als Sachverständige für Wärmedämmverbundsysteme, Altbausanierung, Althausinstandsetzung und Modernisierung, jedoch nicht für das gegenständliche Fachgebiet Bautechnik eingetragen ist, nicht seine Fachkunde im Bereich Bauchtechnik bezweifelt werden und war er nicht allein deswegen als Sachverständiger für das Fachgebiet Bautechnik im gegenständlichen Verfahren ungeeignet. Überdies konnten auch sonst keine begründeten Zweifel an dessen Fachkunde erweckt werden, welche die Beiziehung eines anderen Sachverständigen erforderlich gemacht hätte. Vielmehr vermittelte der Amtssachverständige einen kompetenten Eindruck, ging auf die Einwände und Fragestellung der Verfahrensbeteiligten ein und beantwortete alle Fragen schlüssig und nachvollziehbar. Die Beiziehung des Amtssachverständigen H im gegenständlichen Verfahren erfolgte einerseits im Sinne der Kostenersparnis der Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG, mit welchen für Entscheidungen der Behörde, die den Gang des Ermittlungsverfahrens betreffen, das Effizienzprinzip bzw. der Grundsatz der Verfahrensökonomie oder Verwaltungsökonomie angeordnet wird vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39, Rz 39). Andererseits konnte allein aufgrund des Umstandes, dass der Amtssachverständige auch als Gerichtssachverständige tätig ist und in der Gerichtssachverständigenliste lediglich als Sachverständige für Wärmedämmverbundsysteme, Altbausanierung, Althausinstandsetzung und Modernisierung, jedoch nicht für das gegenständliche Fachgebiet Bautechnik eingetragen ist, nicht seine Fachkunde im Bereich Bauchtechnik bezweifelt werden und war er nicht allein deswegen als Sachverständiger für das Fachgebiet Bautechnik im gegenständlichen Verfahren ungeeignet. Überdies konnten auch sonst keine begründeten Zweifel an dessen Fachkunde erweckt werden, welche die Beiziehung eines anderen Sachverständigen erforderlich gemacht hätte. Vielmehr vermittelte der Amtssachverständige einen kompetenten Eindruck, ging auf die Einwände und Fragestellung der Verfahrensbeteiligten ein und beantwortete alle Fragen schlüssig und nachvollziehbar. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Fachkompetenz des beigezogenen Amtssachverständigen selbst von der Beschwerdeführerin nie bestritten wurde. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird im Besonderen auf die zitierte Judikatur verwiesen und kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1341.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.