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{'item': 'LVwG-AV-347/001-2018'}

Obsah (8)§ 28§ 25aArt. 133§ 35§ 31§ 16Art. 130§ 73

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.09.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-347/001-2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin

§ 28Abs. 1 i

Vm § 31 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde der A betreffend Nichterledigung des Antrages vom 03.05.2016 auf Erlassung eines baupolizeilichen Abbruchauftrages zu Lasten der C GesmbH, ***, ***, hinsichtlich der Asphaltstockschießbahn auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** durch die Baubehörde der Stadtgemeinde *** wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, , Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung: Mit Eingabe vom 03.05.2016 beantragte die Beschwerdeführerin A, ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, unter II. dieser Eingabe die Erlassung einer Abbruchauftrags hinsichtlich der Asphaltstockschießbahn auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***

§ 35Abs. 2 Z. 2 1. Fall, da die Bauwerberin, die C Ges.mb

H das Ansuchen um baubehördliche Bewilligung dieser Anlage mit Schreiben vom 22.3.2016 zurückgezogen hat, diese aber als bauliche Anlage nach wie vor bestehe, keine Baubewilligung i S d § 23 Abs. 1 NÖ BO 1996 vorliege und daher ein Abbruchauftrag zu erteilen sei. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antragstellerin als Nachbarin ein Anspruch auf Erlassung eines Abbruchauftrages zukomme, da sie durch diese Anlage in ihrem subjektiven Recht auf Schutz vor Immissionen verletzt sei. Dieser Antrag blieb unerledigt und brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin in der Folge am 17.11.2016 einen Devolutionsantrag beim Stadtrat der Stadtgemeinde *** ein.Mit Eingabe vom 03.05.2016 beantragte die Beschwerdeführerin A, ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, unter römisch zwei. dieser Eingabe die Erlassung einer Abbruchauftrags hinsichtlich der Asphaltstockschießbahn auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2,

  1. Fall, da die Bauwerberin, die C Ges.mbH das Ansuchen um baubehördliche Bewilligung dieser Anlage mit Schreiben vom 22.3.2016 zurückgezogen hat, diese aber als bauliche Anlage nach wie vor bestehe, keine Baubewilligung i S d Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BO 1996 vorliege und daher ein Abbruchauftrag zu erteilen sei. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antragstellerin als Nachbarin ein Anspruch auf Erlassung eines Abbruchauftrages zukomme, da sie durch diese Anlage in ihrem subjektiven Recht auf Schutz vor Immissionen verletzt sei. Dieser Antrag blieb unerledigt und brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin in der Folge am 17.11.2016 einen Devolutionsantrag beim Stadtrat der Stadtgemeinde *** ein. Da auch dieser unerledigt blieb, erhob A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, ***, *** mit Schreiben vom 22.05.2017 die nunmehr verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde. Begründend wurde darin zusammengefasst ausgeführt, dass Gegenstand des Verfahrens ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlassung eines baupolizeilichen Abbruchauftrages zu Lasten der mitbeteiligten Partei, der C Ges.mbH sei. Die Beschwerdeführerin sei Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ ***, KG ***, mit den Grundstücken Nrn. *** und *** mit der Liegenschaftsadresse ***, ***. Diese Liegenschaft grenze in westlicher Richtung unmittelbar an die Liegenschaft der mitbeteiligten Partei mit der Gst-Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit der Liegenschaftsadresse ***, *** an. Das Stadtamt der Stadtgemeinde *** als Baubehörde
  2. Instanz habe bei einem am 29.10.2014 durchgeführten Lokalaugenschein am Grundstück der mitbeteiligten Partei mehrere baubehördlich bewilligungspflichtige Bauwerke vorgefunden. Mit Bescheid vom 7.11.2014, ***, habe das Stadtamt der mitbeteiligten Partei

§ 35

NÖ Bauordnung 1996 den Abbruch der im Bescheid näher bezeichneten Bauwerke aufgetragen. Gleichzeitig sei der mitbeteiligten Partei für ein Ansuchen um nachträgliche baubehördliche Bewilligung eine Frist bis 15.12.2014 gesetzt worden. Vom Abbruchauftrag sei die ebenfalls konsenslos errichtete Stockschießbahn nicht umfasst gewesen.Das Stadtamt der Stadtgemeinde *** als Baubehörde 1. Instanz habe bei einem am 29.10.2014 durchgeführten Lokalaugenschein am Grundstück der mitbeteiligten Partei mehrere baubehördlich bewilligungspflichtige Bauwerke vorgefunden. Mit Bescheid vom 7.11.2014, ***, habe das Stadtamt der mitbeteiligten Partei

Paragraph 35, NÖ Bauordnung 1996 den Abbruch der im Bescheid näher bezeichneten Bauwerke aufgetragen. Gleichzeitig sei der mitbeteiligten Partei für ein Ansuchen um nachträgliche baubehördliche Bewilligung eine Frist bis 15.12.2014 gesetzt worden. Vom Abbruchauftrag sei die ebenfalls konsenslos errichtete Stockschießbahn nicht umfasst gewesen. Gegen diesen Bescheid habe der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin im Eigentum an der Liegenschaft EZ ***, KG ***, D, Berufung an den Stadtrat erhoben, worin er geltend gemacht habe, dass der baupolizeiliche Auftrag nicht weit genug reiche. Diese Berufung sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.9.2016, ***, abgewiesen worden. Die dagegen erhobene Beschwerde sei beim Landesverwaltungsgericht anhängig. Die mitbeteiligte Partei habe mit Bauansuchen vom 15.12.2014 die nachträgliche baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Stockschießbahn, von 7 Stahlcontainern, 2 Flutlichtmasten sowie einer Holzflechtwand auf der Liegenschaft in ***, ***, Parzelle Nummer ***, EZ ***, KG ***, beantragt. Mit Bescheid vom 14.4.2016, *** habe die Baubehörde

  1. Instanz der mitbeteiligten Partei die nachträgliche baubehördliche Bewilligung für die Errichtung von 7 Stahlcontainern, 2 Flutlichtmastkonstruktionen sowie einer Holzflechtwand auf der gegenständlichen Liegenschaft der Bauwerberin erteilt. Hinsichtlich der Asphaltstockschießbahn sei dem Bescheid zu entnehmen, dass die mitbeteiligte Partei das Ansuchen für dieses Vorhaben mit Schreiben vom 22.3.2016 zurückgezogen habe, weshalb „sämtliche Eingaben zu diesen Passus gegenstandslos“ geworden seien. Gegen diesen Bescheid habe die Beschwerdeführerin am 3.5.2016 Berufung erhoben, die von der belangten Behörde mit Bescheid vom 27.9.2016, *** abgewiesen worden sei. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde sei derzeit beim Landesverwaltungs-gericht NÖ anhängig. Diese Berufung vom 3.5.2016 habe jedoch unter II. auch einen ausdrücklich an die Baubehörde
  2. Instanz gerichteten Antrag enthalten, hinsichtlich der Asphaltstockschießbahn auf dem Grundstück Nummer ***, KG ***, einen Abbruchauftrag

§ 35Abs.

2 2

  1. Fall NÖ BO 2014 zu erlassen. Seitens der Baubehörde
  2. Instanz sei darauf keinerlei Reaktion erfolgt.Diese Berufung vom 3.5.2016 habe jedoch unter römisch zwei. auch einen ausdrücklich an die Baubehörde
  3. Instanz gerichteten Antrag enthalten, hinsichtlich der Asphaltstockschießbahn auf dem Grundstück Nummer ***, KG ***, einen Abbruchauftrag

Paragraph 35, Absatz 2, 2

  1. Fall NÖ BO 2014 zu erlassen. Seitens der Baubehörde
  2. Instanz sei darauf keinerlei Reaktion erfolgt. Mit Devolutionsantrag vom 17.11.2016 habe die Beschwerdeführerin den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag vom 3.5.2016 an die belangte Behörde beantragt. Dieser langte, wie das Stadtamt mit Schreiben vom 23.3.2017 mitteilte, am 21.11.2016 ein. Mit diesem Schreiben vom 23.3.2017 wurde der Beschwerdeführerin darüber hinaus mitgeteilt, das „in einer, eine ähnliche Rechtssache derselben Liegenschaft betreffenden, Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht NÖ“ die Entscheidung ausstehe. Diese Entscheidung sei für die Entscheidung der belangten Behörde über den Devolutionsantrag von wesentlicher Bedeutung, weshalb mit der Entscheidung über den Devolutionsantrag bis zur Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht NÖ innegehalten werden. Der Antrag auf Erlassung eines Abbruchauftrages sei somit zum Tag der Erhebung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde weiterhin unerledigt. Die Beschwerdeführerin habe mit Antrag vom 3.5.2016 beim Stadtamt der Stadtgemeinde *** die Erlassung eines Abbruchauftrag ist

§ 35Abs.

2 2

  1. Fall NÖ BO 2014 hinsichtlich der gegenständlichen konsenslos errichteten Asphaltstockschießbahn begehrt. Sie sei dazu berechtigt, da der einleitende Halbsatz des § 6 Abs. 1 NÖ BO 2014 den in der Folge angeführten Beteiligten, zu denen der Nachbar zähle, nicht nur im Baubewilligungsverfahren, sondern ausdrücklich auch im Auftragsverfahren nach § 35 leg.cit. Parteistellung einräume. Die Beschwerdeführerin habe daher im gegenständlichen Verwaltungsverfahren jedenfalls einen Entscheidungsanspruch. Im Übrigen genüge es für das Recht zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde, dass die Partei im Verwaltungsverfahren zur Geltendmachung der Entscheidungsfrist berechtigt zu sein behaupte. Nach § 73 AVG sei die Behörde verpflichtet, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 6 Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Da seit dem Einlangen des Antrages auf Bescheiderlassung mehr 6 Monate verstrichen gewesen wären, ohne dass eine Erledigung ergangen sei, wäre das Stadtamt der Stadtgemeinde *** in dieser Angelegenheit säumig, sodass die Beschwerdeführerin zu Recht bei der belangten Behörde den Devolutionsantrag vom 17.11.2016 eingebracht habe. Nachdem weitere 6 Monate ohne eine Erledigung der belangten Behörde Baubehörde
  2. Instanz vergangen seien, sei nun auch diese in der gegenständlichen Angelegenheit säumig. Die Beschwerdeführerin habe mit Antrag vom 3.5.2016 beim Stadtamt der Stadtgemeinde *** die Erlassung eines Abbruchauftrag ist

Paragraph 35, Absatz 2, 2

  1. Fall NÖ BO 2014 hinsichtlich der gegenständlichen konsenslos errichteten Asphaltstockschießbahn begehrt. Sie sei dazu berechtigt, da der einleitende Halbsatz des Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BO 2014 den in der Folge angeführten Beteiligten, zu denen der Nachbar zähle, nicht nur im Baubewilligungsverfahren, sondern ausdrücklich auch im Auftragsverfahren nach Paragraph 35, leg.cit. Parteistellung einräume. Die Beschwerdeführerin habe daher im gegenständlichen Verwaltungsverfahren jedenfalls einen Entscheidungsanspruch. Im Übrigen genüge es für das Recht zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde, dass die Partei im Verwaltungsverfahren zur Geltendmachung der Entscheidungsfrist berechtigt zu sein behaupte. Nach Paragraph 73, AVG sei die Behörde verpflichtet, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 6 Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Da seit dem Einlangen des Antrages auf Bescheiderlassung mehr 6 Monate verstrichen gewesen wären, ohne dass eine Erledigung ergangen sei, wäre das Stadtamt der Stadtgemeinde *** in dieser Angelegenheit säumig, sodass die Beschwerdeführerin zu Recht bei der belangten Behörde den Devolutionsantrag vom 17.11.2016 eingebracht habe. Nachdem weitere 6 Monate ohne eine Erledigung der belangten Behörde Baubehörde
  2. Instanz vergangen seien, sei nun auch diese in der gegenständlichen Angelegenheit säumig. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei der Begriff des Verschuldens der Behörde in diesem Zusammenhang nicht im Sinne des Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern objektiv zu verstehen, als ein solches Verschulden dann anzunehmen sei, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert gewesen sei. Weiters nehme der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde dann an, wenn diese, die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlasse oder mit diesen grundlos zuwarte. Dies treffe im vorliegenden Fall zweifellos zu. Das Schreiben des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 23.3.2017 habe keinen Einfluss auf den Lauf der behördlichen Entscheidungsfrist. Es handle sich nämlich nicht um einen Aussetzungsbescheid, sondern bloß um eine Information über die faktische Aussetzung des Verfahrens. Letztere könne die objektive Säumnis nicht verhindern. Überdies wäre die belangte Behörde auch nicht zur Aussetzung berechtigt. § 38 AVG ermögliche lediglich hinsichtlich Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, das Ermittlungsverfahren auszusetzen. Eine Vorfrage sei eine Rechtsfrage, für deren Beantwortung die Behörde sachlich nicht zuständig sei, deren Lösung aber unabdingbare Voraussetzung für die Lösung einer anderen Frage, nämlich der Das Schreiben des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 23.3.2017 habe keinen Einfluss auf den Lauf der behördlichen Entscheidungsfrist. Es handle sich nämlich nicht um einen Aussetzungsbescheid, sondern bloß um eine Information über die faktische Aussetzung des Verfahrens. Letztere könne die objektive Säumnis nicht verhindern. Überdies wäre die belangte Behörde auch nicht zur Aussetzung berechtigt. Paragraph 38, AVG ermögliche lediglich hinsichtlich Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, das Ermittlungsverfahren auszusetzen. Eine Vorfrage sei eine Rechtsfrage, für deren Beantwortung die Behörde sachlich nicht zuständig sei, deren Lösung aber unabdingbare Voraussetzung für die Lösung einer anderen Frage, nämlich der jeweiligen Hauptfrage sei. Die Frage, ob die Asphaltstockschießbahn einer Bewilligung oder Anzeige nach der NÖ Bauordnung bedürfe und ob eine solche vorliege, sei im vorliegenden Fall die Haupt- und keine bloße Vorfrage. Sie sei im übrigen von der Baubehörde und keineswegs von einer anderen Verwaltungsbehörde oder von einem Gericht aber auch nicht von derselben Behörde in einem anderen Verfahren zu entscheiden. Beantragt wurde das Landesverwaltungsgericht wolle

§ 28Abs. 7 Vw

GVG in der Sache selbst entscheiden und hinsichtlich der oben beschriebenen Asphaltstockschießbahn auf dem Grundstück Nummer *** KG *** einen Abbruchauftrag

§ 35Abs.

2 2 1. Fall NÖ Bauordnung 2014 erlassen.Beantragt wurde das Landesverwaltungsgericht wolle

Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG in der Sache selbst entscheiden und hinsichtlich der oben beschriebenen Asphaltstockschießbahn auf dem Grundstück Nummer *** KG *** einen Abbruchauftrag

Paragraph 35, Absatz 2, 2 1. Fall NÖ Bauordnung 2014 erlassen. Bereits aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich hinsichtlich dieser eingebrachter Säumnisbeschwerde folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Mit Bescheid des aufgrund des Devolutionsantrages zuständigen Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 4.7.2017 *** wurde aus Anlass der bei der Stadtgemeinde *** am 24.5.2017 eingelangten Säumnisbeschwerde über den von Frau A in ihrer Berufung vom 3.5.2016 gegen den Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 27.9.2016 war, *** gestellten Antrages, hinsichtlich der Asphaltsstockschießbahn auf dem Grundstück Nummer *** KG ***, einen Abbruchauftrag

§ 35Abs. 2 2 1. Fall der NÖ Bauordnung 2014 zu erlassen, beraten und wurde dieser Antrag auf der Grundlage des § 16 Vw

GVG iVm § 66 Abs. 4 und § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen und das streitgegenständliche Verfahren eingestellt. Mit Bescheid des aufgrund des Devolutionsantrages zuständigen Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 4.7.2017 *** wurde aus Anlass der bei der Stadtgemeinde *** am 24.5.2017 eingelangten Säumnisbeschwerde über den von Frau A in ihrer Berufung vom 3.5.2016 gegen den Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 27.9.2016 war, *** gestellten Antrages, hinsichtlich der Asphaltsstockschießbahn auf dem Grundstück Nummer *** KG ***, einen Abbruchauftrag

Paragraph 35, Absatz 2, 2

  1. Fall der NÖ Bauordnung 2014 zu erlassen, beraten und wurde dieser Antrag auf der Grundlage des Paragraph 16, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4 und Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen und das streitgegenständliche Verfahren eingestellt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
  2. 2017 Beschwerde und wird hinsichtlich dieser Beschwerde zur GZ. LVwG-AV-346-2018 eine gesonderte Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ergehen. Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 16Abs. 1 Vw

GVG kann in Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG kann in Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

§ 73Abs.

1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sind die Behörden schließlich verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Paragraph 73, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sind die Behörden schließlich verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat betreffend die Säumnisbeschwerden wie folgt erwogen: Die Beschwerdeführerin ist grundsätzlich mit ihrem Vorbringen in der Säumnisbeschwerde vom 22.05.2017 im Recht, dass zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde der über Devolutionsantrag vom 17.11.2016 zur Entscheidung zuständige Stadtrat der Stadtgemeinde *** säumig war und die Entscheidungsfrist

§ 73

AVG zur Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag auf Erlassung einer Abbruchauftrags hinsichtlich der Asphaltstockschießbahn auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***

§ 35Abs.

2 Z. 2 1. Fall abgelaufen war.Die Beschwerdeführerin ist grundsätzlich mit ihrem Vorbringen in der Säumnisbeschwerde vom 22.05.2017 im Recht, dass zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde der über Devolutionsantrag vom 17.11.2016 zur Entscheidung zuständige Stadtrat der Stadtgemeinde *** säumig war und die Entscheidungsfrist

Paragraph 73, AVG zur Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag auf Erlassung einer Abbruchauftrags hinsichtlich der Asphaltstockschießbahn auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, 1. Fall abgelaufen war. Allerdings hat der Stadtrat der Stadtgemeinde *** nach Einbringung der Säumnisbeschwerde (22.05.2017) den Bescheid binnen drei Monaten

§ 16Abs. 1 Vw

GVG, nämlich am 04.07.2017, erlassen und demnach eine Entscheidung über den verfahrensleitenden Antrag des Beschwerdeführers getroffen. Das Rechtsschutzinteresse an der Entscheidung über die Säumnisbeschwerde, welches auf Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag gerichtet war, ist somit weggefallen und liegen daher die Voraussetzungen für die Einstellung dieses Verfahrens im Sinne des § 16 Abs. 1 letzter Satz VwGVG vor.Allerdings hat der Stadtrat der Stadtgemeinde *** nach Einbringung der Säumnisbeschwerde (22.05.2017) den Bescheid binnen drei Monaten

Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG, nämlich am 04.07.2017, erlassen und demnach eine Entscheidung über den verfahrensleitenden Antrag des Beschwerdeführers getroffen. Das Rechtsschutzinteresse an der Entscheidung über die Säumnisbeschwerde, welches auf Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag gerichtet war, ist somit weggefallen und liegen daher die Voraussetzungen für die Einstellung dieses Verfahrens im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, letzter Satz VwGVG vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.347.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.