Obsah (4)
§ 26Art. 130§ 28§ 24RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.09.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-620/001-2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Kühnel al
§ 26Abs.1 bis 3 Vertragsbedienstetengesetz, BG vom 17.
März 1948, BGBI.Nr. 86/1948, in der dzt. geltenden Fassung umfasst das Besoldungsdienstalter die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten. Es konnten keine anrechenbaren Vordienstzeiten für die Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen berücksichtigt werden.
Paragraph 26, Absatz eins bis 3 Vertragsbedienstetengesetz, BG vom
- März 1948, BGBI.Nr. 86 aus 1948,, in der dzt. geltenden Fassung umfasst das Besoldungsdienstalter die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten. Es konnten keine anrechenbaren Vordienstzeiten für die Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen berücksichtigt werden. Ihr Besoldungsdienstalter unter Mitberücksichtigung der Zeiten im aufrechten Dienstverhältnis beträgt bis zum Zeitpunkt der Überstellung in das Entlohnungsschema pd 0 Jahre 0 Monate 0 Tage Gem. § 15 VBG 1948 ist ein Vorbildungsausgleich beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen, wenn die oder der Vertragsbedienstete die Studien, die zur Erfüllung der mit einem solchen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben üblicherweise benötigt werden, nicht vor Beginn des Dienstverhältnisses abgeschlossen hat. Aufgrund dieser Bestimmungen konnten die Zeiten von 04.11.1991 bis 08.11.1991, von 22.02.2016 bis 04.09.2016 und von 05.09.2016 bis 30.06.2017 nicht für die Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe berücksichtigt werden.Gem. Paragraph 15, VBG 1948 ist ein Vorbildungsausgleich beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen, wenn die oder der Vertragsbedienstete die Studien, die zur Erfüllung der mit einem solchen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben üblicherweise benötigt werden, nicht vor Beginn des Dienstverhältnisses abgeschlossen hat. Aufgrund dieser Bestimmungen konnten die Zeiten von 04.11.1991 bis 08.11.1991, von 22.02.2016 bis 04.09.2016 und von 05.09.2016 bis 30.06.2017 nicht für die Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe berücksichtigt werden. Sie erhalten daher ab 04.09.2017 das Entgelt der Entlohnungsgruppe pd, Entlohnungsstufe 1, mit nächster Vorrückung am 01.04.
- Dieser Anhang gilt als wesentlicher Bestandteil des Dienstvertrages. Für den Bildungsdirektor […] Elektronisch gefertigt“ Festzuhalten ist, dass diese Erledigung weder mit Bescheid überschrieben, noch in Spruch und Begründung gegliedert ist, noch eine Rechtsmittelbelehrung aufweist.
- Erwägungen: Die Beschwerdeführerin wertet die angefochtene Erledigung als Bescheid. Dem ist folgendes entgegenzuhalten: Die angefochtene Erledigung ist nicht als Bescheid bezeichnet und nicht bescheidmäßig gegliedert. Die entscheidungsgegenständlichen Ausführungen – nämlich, anlässlich der Korrektur der Berechnung des Besoldungsdienstalters die Vordienstzeiten mit null zu bemessen – bringen aber zweifellos den Willen zum Ausdruck, eine rechtsverbindliche Verfügung zu treffen. Dieser Inhalt allein führt jedoch dann nicht zwingend zur Deutung einer Erledigung als Bescheid, wenn nach den jeweils als Beurteilungsmaßstab in Betracht kommenden Rechtsvorschriften diese Rechtsfolge (zulässigerweise) durch einen Rechtsakt herbeizuführen ist, der nach der Rechtsordnung kein Bescheid ist (vgl. VwGH vom 16.10.2006, Zl 2005/10/0043 unter Hinweis auf VwGH vom 14.06.1995, Zl. 95/12/0091). Da der normative Inhalt einer Erledigung in solchen Fällen zu keinem eindeutigen Ergebnis führt, kommt der Bezeichnung als Bescheid (allenfalls ein dem gleichzuhaltender klarstellender Hinweis für den Willen, einen Bescheid zu erlassen) entscheidende Bedeutung zu.Die angefochtene Erledigung ist nicht als Bescheid bezeichnet und nicht bescheidmäßig gegliedert. Die entscheidungsgegenständlichen Ausführungen – nämlich, anlässlich der Korrektur der Berechnung des Besoldungsdienstalters die Vordienstzeiten mit null zu bemessen – bringen aber zweifellos den Willen zum Ausdruck, eine rechtsverbindliche Verfügung zu treffen. Dieser Inhalt allein führt jedoch dann nicht zwingend zur Deutung einer Erledigung als Bescheid, wenn nach den jeweils als Beurteilungsmaßstab in Betracht kommenden Rechtsvorschriften diese Rechtsfolge (zulässigerweise) durch einen Rechtsakt herbeizuführen ist, der nach der Rechtsordnung kein Bescheid ist vergleiche VwGH vom 16.10.2006, Zl 2005/10/0043 unter Hinweis auf VwGH vom 14.06.1995, Zl. 95/12/0091). Da der normative Inhalt einer Erledigung in solchen Fällen zu keinem eindeutigen Ergebnis führt, kommt der Bezeichnung als Bescheid (allenfalls ein dem gleichzuhaltender klarstellender Hinweis für den Willen, einen Bescheid zu erlassen) entscheidende Bedeutung zu. Da die Beschwerdeführerin als Vertragsbedienstete nicht in einem öffentlich-rechtlichen, sondern in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich steht, ist über die Berechnung des Besoldungsdienstalters rechtens nicht mit Bescheid abzusprechen (die Beschwerdeführerin führt selbst an, dass ihr Dienstverhältnis das einer Vertragslehrerin sei). Vor diesem Hintergrund ist die angefochtene Erledigung, die weder als Bescheid gekennzeichnet ist, noch sonst eindeutige Hinweise dafür enthält, dass sie – dessen ungeachtet – in der Rechtsform eines Bescheides ergehen sollte, nicht als Bescheid, sondern (lediglich) als privatrechtliche Willenserklärung zu deuten.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Eine der essenziellen Prozessvoraussetzungen für die Erhebung einer Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht ist somit das Vorliegen eines Bescheides. Im Beschwerdefall liegt unbestritten ein Dienstverhältnis nach dem Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG und damit ein privatrechtliches und kein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vor. Verfügungen im privatrechtlichen Dienstverhältnis wie die im vorliegenden Fall ausgesprochene Feststellung (Korrektur) des Besoldungsdienstalters sind aber Ausfluss der Eigenschaft des Dienstgebers (hier: Land Niederösterreich) als Träger von Privatrechten, über die im Streitfall die (Zivil)gerichte zu entscheiden haben (vgl. z.B. VwGH vom 14.06.1995, Zl. 95/12/0091). Auf dem Boden der im Beschwerdefall gegebenen Sach- und Rechtslage ist daher die von der Beschwerdeführerin bekämpfte (nicht als Bescheid gekennzeichnete) Erledigung nicht als Bescheid zu werten. Im Beschwerdefall liegt unbestritten ein Dienstverhältnis nach dem Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG und damit ein privatrechtliches und kein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vor. Verfügungen im privatrechtlichen Dienstverhältnis wie die im vorliegenden Fall ausgesprochene Feststellung (Korrektur) des Besoldungsdienstalters sind aber Ausfluss der Eigenschaft des Dienstgebers (hier: Land Niederösterreich) als Träger von Privatrechten, über die im Streitfall die (Zivil)gerichte zu entscheiden haben vergleiche z.B. VwGH vom 14.06.1995, Zl. 95/12/0091). Auf dem Boden der im Beschwerdefall gegebenen Sach- und Rechtslage ist daher die von der Beschwerdeführerin bekämpfte (nicht als Bescheid gekennzeichnete) Erledigung nicht als Bescheid zu werten. Mangels Vorliegens eines Bescheides und demnach mangels Vorliegens einer notwendigen Prozessvoraussetzung nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ist daher die Beschwerde insofern schon deshalb
§ 28Abs. 1 i
Vm § 31 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen.Mangels Vorliegens eines Bescheides und demnach mangels Vorliegens einer notwendigen Prozessvoraussetzung nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist daher die Beschwerde insofern schon deshalb
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG zurückzuweisen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 2 Z. 1 Vw
GVG entfallen.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf die oben zitierte (ständige) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf die oben zitierte (ständige) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.620.001.2018