RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.09.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-658/001-2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter in der Beschwerdesache des A in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom
- Mai 2018, Zl. ***, betreffend Bewilligung nach dem NÖ Straßengesetz 1999 (mitbeteiligte Partei: Land Niederösterreich, vertreten durch C Rechtsanwälte OG in ***, ***), den BESCHLUSS:
- Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG wird das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens *** des Bezirksgerichtes *** bzw. eines allfälligen anschließenden Rechtsmittelverfahrens ausgesetzt.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens *** des Bezirksgerichtes *** bzw. eines allfälligen anschließenden Rechtsmittelverfahrens ausgesetzt.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Artikel 133, Absatz 4 und 9 B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, VwGG eine Revision nicht zulässig. Begründung: I.römisch eins. Sachverhalt und wesentlicher Verfahrensgang
- Mit Schreiben vom
- Dezember 2017 suchte das mitbeteiligte Land Niederösterreich (Straßenbauabteilung *** – ***) bei der belangten Behörde um die Erteilung der straßenrechtlichen Bewilligung für die Umgestaltung des Hauptplatzes samt Errichtung eines Kreisverkehrs in *** an. Dieses Bauvorhaben erstreckt sich über mehrere Grundstücke. Von Relevanz ist im vorliegenden Zusammenhang der östliche Bereich dieses Bauvorhabens, wo die *** *** (Grundstück Nr. ***, KG ***) aus südlicher Richtung kommend über einen Kreisverkehr in die von Osten nach Westen verlaufende *** *** (Grundstück Nr. ***, KG ***;) einmünden soll. Die *** trägt in *** die Bezeichnung „***“ und verläuft unmittelbar östlich der Einmündung über den *** von ***. Im westlichen Bereich dieses Kreisverkehrs ist auf einem ohrmuschelförmigen Teil des Grundstücks Nr. ***, KG ***, im Wesentlichen ein an die Fahrbahn anschließender Gehweg geplant, in dem unmittelbar an die Fahrbahn der *** (Kreisverkehr) angrenzenden Stück ist allerdings ein in den Gehweg „eingelassener“ (nicht exakt rechteckiger) Parkplatz mit Ausmaßen von ca. 6,04 * 2,50 m vorgesehen. Nach dem Grundbuchsstand steht das Grundstück Nr. *** (in der Folge: Baugrundstück) im Eigentum der Marktgemeinde ***. Dieses Grundstück umfasst im Wesentlichen einen westlich der *** (auch über das vorliegende Projekt hinaus weiter nach Süden) verlaufenden Streifen und ist im Grundbuch als „öffentliche Verkehrsfläche“ eingetragen.
- Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des in westlicher Richtung an das Grundstück Nr. *** (konkret den ohrmuschelförmigen Teil) bzw. in südlicher Richtung an das Grundstück Nr. *** angrenzenden Grundstücks Nr. *** (in der Folge: Nachbargrundstück).
- Am
- April 2018 fand in *** eine mündliche Verhandlung über den Antrag des mitbeteiligten Landes statt. Dort erklärte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, „die durch gelbe Bordsteine ovalartig abgegrenzte Fläche“ auf dem Grundstück Nr. *** (das ist der ohrmuschelförmigen Teil) werde vom Beschwerdeführer und dessen Rechtsvorgängern seit mehr als 40 Jahren als Parkfläche genutzt, und zwar im Bewusstsein, dass darauf nur Kunden der vom Beschwerdeführer betriebenen Bäckerei ihre Fahrzeuge abstellen könnten, keinesfalls aber andere Verkehrsteilnehmer oder Dauerparker. Die Nutzung erfolge in der Überzeugung, dazu berechtigt zu sein und andere Personen davon auszuschließen zu können, was auch durch das Anbringen von für jedermann ersichtlichen Tafeln mit der Aufschrift „Parken nur für Kunden“ kundgetan sei. Von öffentlichen Rechtsträgern wie etwa der Marktgemeinde *** sei dem niemals widersprochen worden. Erst mit Schreiben vom
- April 2018 sei der Beschwerdeführer vom Bürgermeister der Marktgemeinde erstmals darauf hingewiesen worden, dass es sich bei dieser Fläche um öffentliches Gut handle. Es seien auch in den konkreten Bereichen niemals Maßnahmen der Exekutive gesetzt worden, insbesondere seien keine Bestrafungen erfolgt. Demnach sei davon auszugehen, dass die konkrete Fläche vom Beschwerdeführer ersessen worden und er Eigentümer dieser Fläche sei. Jedenfalls stehe ihm, sollte er nicht Eigentümer sein, ein dingliches Nutzungsrecht, sohin eine Dienstbarkeit als Eigentümer des „herrschenden“ Grundstücks Nr. *** (Adresse ***) zu. Das Projekt greife in unzulässiger Weise in seine dinglichen Rechte ein, welche auch als subjektiv-öffentliche Rechte durch § 13 NÖ Straßengesetz 1999 (in der Folge: StrG) geschützt seien. Es werde ihm durch das Projekt und die damit verbundenen Maßnahmen sowohl das Eigentumsrecht als auch allenfalls das Servitutsrecht entzogen. Zudem würden ihm der Zugang und die bestehende Zufahrt über die konkrete Fläche unzulässig beschränkt. Er werde umgehend die Ansprüche auf Feststellung des Eigentumsrechtes bzw. der Dienstbarkeit beim Bezirksgericht *** geltend machen und beantrage die Aussetzung des Bewilligungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung der aufgezeigten Vorfrage durch das Bezirksgericht.Das Projekt greife in unzulässiger Weise in seine dinglichen Rechte ein, welche auch als subjektiv-öffentliche Rechte durch Paragraph 13, NÖ Straßengesetz 1999 (in der Folge: StrG) geschützt seien. Es werde ihm durch das Projekt und die damit verbundenen Maßnahmen sowohl das Eigentumsrecht als auch allenfalls das Servitutsrecht entzogen. Zudem würden ihm der Zugang und die bestehende Zufahrt über die konkrete Fläche unzulässig beschränkt. Er werde umgehend die Ansprüche auf Feststellung des Eigentumsrechtes bzw. der Dienstbarkeit beim Bezirksgericht *** geltend machen und beantrage die Aussetzung des Bewilligungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung der aufgezeigten Vorfrage durch das Bezirksgericht. Weiters wurde vorgebracht, dass es durch das Projekt zu einer unzulässigen Verringerung der Parkplätze im Nahbereich der Bäckerei komme, im Projekt sei unmittelbar davor nur mehr eine Abstellfläche für einen PKW vorgesehen. Es würden sich auch zusätzliche Lärmemissionen durch das Abbremsen und Beschleunigen im Bereich des Kreisverkehrs ergeben. Im ursprünglichen Projekt, welches auch einem Gemeinderatsbeschluss zugrunde gelegen sei, seien zumindest drei Parkplätze vor der Bäckerei vorgesehen gewesen. Es liege auch noch keine Zustimmung des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers, also des mitbeteiligten Landes, für die Durchführung der Maßnahmen auf der Fläche vor dem Haus des Beschwerdeführers vor. Weiters werde auf die fehlende Antragslegitimation infolge Widerspruchs zwischen dem in der Gemeinderatssitzung beschlossenen Projekt und dem eingereichten Projekt hingewiesen. Schließlich komme es infolge der vom Kreisverkehr ausgelösten Stauwirkung zu Einschränkungen im Bereich der Hauptzufahrt bzw. Hauptausfahrt im Betrieb des Beschwerdeführers, welche im nordöstlichen Bereich des Objekts gelegen sei. Das Problem der ***-Ausfahrt werde nicht gelöst. Vom Amtssachverständigen für Verkehrstechnik wurde in der Verhandlung ein positives Gutachten zum Projekt erstattet.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem mitbeteiligten Land von der belangten Behörde die beantragte straßenbaubehördliche Bewilligung erteilt. Begründend führte die Behörde aus, dass durch eine etwaige Veränderung der Parkplatz- oder der Lärmsituation ein durch das StrG eingeräumtes subjektiv-öffentliches Recht nicht berührt sei. Hinsichtlich der Einwendungen betreffend Grundstückszugänge bzw. –zufahrten folgte die Behörde den gutachterlichen Ausführungen des ASV für Verkehrstechnik, dass die Zufahrtssituation der Anrainer jedenfalls nicht verschlechtert werde. Der Stellungnahme des Beschwerdeführers werde insoweit beigepflichtet, dass eine zivilrechtliche Abklärung der Eigentumssituation angezeigt sei. Dieser Umstand sei erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden. Die BH Melk sehe darin allerdings keinen Grund, das Verfahren auszusetzen, da nach den Bestimmungen des StrG eine Zustimmung des Grundeigentümers für eine Bewilligung nicht erforderlich sei. Da das gegenständliche Projekt im öffentlichen Interesse liege, alle Unterlagen vorlägen und keine subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt würden, sei die Bewilligung zu erteilen.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass der verfahrenseinleitende Antrag des mitbeteiligten Landes zurückgewiesen, in eventu abgewiesen werde. Wiederum in eventu beantragt er, den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zur Begründung verweist der Beschwerdeführer wiederum auf die schon im Verwaltungsverfahren behauptete Ersitzung bzw. die durch den Kreisverkehr verursachte Staubildung. Zudem liege das Projekt nicht im öffentlichen Interesse.
- Das mitbeteiligte Land äußerte sich zur Beschwerde mit Schriftsatz vom
- Juli
- Darin bestritt es eine Ersitzung durch den Beschwerdeführer und verwies dazu einerseits auf § 13b StrG und andererseits auf eine Grenzverhandlung vom
- März 2006, wo der Beschwerdeführer den nunmehrigen Grenzverlauf zwischen dem Bau- und dem Nachbargrundstück mit seiner Unterschrift bestätigt habe. Außerdem habe der Beschwerdeführer den Bäckereibetrieb mit
- Juni 2018 an seinen Sohn übergeben, die mitbeteiligte Partei gehe deshalb davon aus, dass auch das Eigentum am Nachbargrundstück auf den Sohn übertragen worden sei. Daher komme dem Beschwerdeführer seither keine Parteistellung mehr zu. Weiters vertrat das Land die Ansicht, dass gemäß § 12 Abs. 1 StrG mangels Berührung subjektiv-öffentlicher Rechte nach § 13 Abs. 1 Z 2 bis 5 StrG eine Bewilligung gar nicht erforderlich gewesen und diese nur „aus abteilungsinternen Vorgaben“ beantragt worden sei. Sofern der Beschwerdeführer doch subjektiv-öffentliche Rechte geltend machen könne, dann nur jene nach § 13 Abs. 2 StrG. Zum öffentlichen Interesse werde schließlich auf das in der mündlichen Verhandlung am
- April 2018 erstattete Amtssachverständigengutachten verwiesen.
- Das mitbeteiligte Land äußerte sich zur Beschwerde mit Schriftsatz vom
- Juli
- Darin bestritt es eine Ersitzung durch den Beschwerdeführer und verwies dazu einerseits auf Paragraph 13 b, StrG und andererseits auf eine Grenzverhandlung vom
- März 2006, wo der Beschwerdeführer den nunmehrigen Grenzverlauf zwischen dem Bau- und dem Nachbargrundstück mit seiner Unterschrift bestätigt habe. Außerdem habe der Beschwerdeführer den Bäckereibetrieb mit
- Juni 2018 an seinen Sohn übergeben, die mitbeteiligte Partei gehe deshalb davon aus, dass auch das Eigentum am Nachbargrundstück auf den Sohn übertragen worden sei. Daher komme dem Beschwerdeführer seither keine Parteistellung mehr zu. Weiters vertrat das Land die Ansicht, dass gemäß Paragraph 12, Absatz eins, StrG mangels Berührung subjektiv-öffentlicher Rechte nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 StrG eine Bewilligung gar nicht erforderlich gewesen und diese nur „aus abteilungsinternen Vorgaben“ beantragt worden sei. Sofern der Beschwerdeführer doch subjektiv-öffentliche Rechte geltend machen könne, dann nur jene nach Paragraph 13, Absatz 2, StrG. Zum öffentlichen Interesse werde schließlich auf das in der mündlichen Verhandlung am
- April 2018 erstattete Amtssachverständigengutachten verwiesen.
- Der Beschwerdeführer erstattete am
- August 2018 eine Gegenäußerung. Er sei weiterhin Eigentümer des Nachbargrundstücks, eine zwischenzeitige Veräußerung sei zudem rechtlich irrelevant. Er habe mittlerweile beim Bezirksgericht *** eine Klage auf Feststellung der ihm am Baugrundstück zukommenden Dienstbarkeit eingebracht, diese sei dort zur GZ *** anhängig. Die Klage sowie die Ladung zu der für den
- Oktober 2018 anberaumten ersten Tagsatzung waren der Äußerung angeschlossen.
- Das mitbeteiligte Land erstattete am
- September 2018 eine weitere Äußerung, in der es den Ausführungen des Beschwerdeführers entgegentrat. Die Anhängigkeit der Klage auf Feststellung der Dienstbarkeit beim Bezirksgericht *** wurde jedoch nicht bestritten.
- Dieser Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt bzw. aus dem Gerichtsakt, insbesondere aus den Schriftsätzen des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei, und ist insoweit unbestritten. II.römisch zwei. Rechtsvorschriften
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 57/2018, lauten:
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2018,, lauten: „[…] Anzuwendendes Recht §
- Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. […] Beschlüsse § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. […]“
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 idF BGBl. I 58/2018, lauten:
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2018,, lauten: „[…] §
- Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Paragraph 38, Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. […] § 42.
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.Paragraph 42,
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. […]“ 3. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Straßengesetzes 1999 (in der Folge wiederum abgekürzt mit StrG), LGBl. 8500-0 idF LGBl. 23/2018, lauten:3. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Straßengesetzes 1999 (in der Folge wiederum abgekürzt mit StrG), LGBl. 8500-0 in der Fassung Landesgesetzblatt 23 aus 2018,, lauten: „[…] § 12Paragraph 12Bewilligungsverfahren
(1)Für den Bau und die Umgestaltung einer öffentlichen Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Umgestaltungen von diesen Straßen, - bei denen keine Rechte von Parteien nach § 13 Abs. 1 Z 2 bis 5 berührt werden oder- bei denen keine Rechte von Parteien nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 berührt werden oder - denen von diesen Parteien nachweisbar zugestimmt wurde, bedürfen keiner Bewilligung.
(2)Dem Antrag um Bewilligung sind Planunterlagen anzuschließen, die alle Angaben zu enthalten haben, die für die Beurteilung des Vorhabens notwendig sind. […]
(3)Die Behörde hat vor Erteilung der Bewilligung eine mündliche Verhandlung abzuhalten, in deren Verlauf ein Augenschein an Ort und Stelle vorzunehmen ist. Zur Verhandlung sind zu laden:
- die Parteien nach § 13 Abs. 1,
- die Parteien nach Paragraph 13, Absatz eins,,
- die von den geplanten Baumaßnahmen betroffenen Gemeinden,
- der Verfasser der Planunterlagen (Abs. 2),
- der Verfasser der Planunterlagen (Absatz 2,),
- die Verfügungsberechtigten über die im Boden vorhandenen Einbauten und verlegten Leitungen, wenn diese Anlagen durch das Straßenbauvorhaben betroffen werden können,
- die beteiligten Behörden und Dienststellen,
- die NÖ Umweltanwaltschaft bei Straßenbauvorhaben des Landes.
(4)Weiters sind zur Verhandlung die für die Beurteilung des Straßenbauvorhabens und seiner Auswirkungen notwendigen Sachverständigen beizuziehen. Von der Aufnahme des Beweises durch Sachverständige darf nicht abgesehen werden.
(5)[…]
(6)Die Behörde hat über einen Antrag auf Bewilligung einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Der Bewilligungsbescheid hat die Vorschreibung jener Auflagen, durch deren Erfüllung den Bestimmungen der §§ 9, 12a und 13 Abs. 2 entsprochen wird, zu enthalten.Der Bewilligungsbescheid hat die Vorschreibung jener Auflagen, durch deren Erfüllung den Bestimmungen der Paragraphen 9, 12 a und 13 Absatz 2, entsprochen wird, zu enthalten. Liegt ein Widerspruch zu den Bestimmungen der §§ 9, 12a oder 13 Abs. 2 vor, der nicht durch Auflagen im Bewilligungsbescheid beseitigt werden kann, ist der Antrag abzuweisen.Liegt ein Widerspruch zu den Bestimmungen der Paragraphen 9, 12 a, oder 13 Absatz 2, vor, der nicht durch Auflagen im Bewilligungsbescheid beseitigt werden kann, ist der Antrag abzuweisen.
(7)Die Bewilligung hat dingliche Wirkung. § 12aParagraph 12 aÖffentliches Interesse
(1)Im Bewilligungsverfahren gemäß § 12 ist zu prüfen, ob das Straßenbauvorhaben im öffentlichen Interesse liegt.
(1)Im Bewilligungsverfahren gemäß Paragraph 12, ist zu prüfen, ob das Straßenbauvorhaben im öffentlichen Interesse liegt.
(2)Ein Straßenbauvorhaben liegt insbesondere dann im öffentlichen Interesse, wenn - die Sicherheit oder Flüssigkeit des Verkehrs verbessert wird, wobei insbesondere auf die Interessen der Fußgänger und Radfahrer Bedacht zu nehmen ist, - durch Baumaßnahmen ungünstige Verkehrsverhältnisse verbessert werden können, - durch das Straßenbauvorhaben für die Verkehrsteilnehmer ein größerer Zeitaufwand vermieden werden kann, - unter Berücksichtigung überörtlicher und örtlicher Planungsakte, insbesondere der Raumordnungsprogramme des Landes und der betroffenen Gemeinden, ein Verkehrsbedürfnis oder, im Fall eines Straßenbauvorhabens des Landes, ein übergeordneter Bedarf vorhersehbar ist.
(3)[…]
(4)Die öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 2 sind mit allfälligen gegenläufigen öffentlichen Interessen und den geschützten Rechten der vom Vorhaben betroffenen Parteien, insbesondere mit dem Schutz des Grundeigentums, abzuwägen.
(4)Die öffentlichen Interessen im Sinne des Absatz 2, sind mit allfälligen gegenläufigen öffentlichen Interessen und den geschützten Rechten der vom Vorhaben betroffenen Parteien, insbesondere mit dem Schutz des Grundeigentums, abzuwägen. § 13Paragraph 13Parteien
(1)Im Bewilligungsverfahren nach § 12 haben Parteistellung:
(1)Im Bewilligungsverfahren nach Paragraph 12, haben Parteistellung:
- der Antragsteller (Straßenerhalter),
- die Eigentümer und sonstige dinglich Berechtigte der Grundstücke, auf denen die Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen,
- die Eigentümer der Grundstücke, die an jene Grundflächen, auf denen das Straßenbauvorhaben projektgemäß ausgeführt werden soll, unmittelbar angrenzen (Nachbarn); als unmittelbar angrenzend gelten auch Grundstücke, die von jenen Grundflächen, auf denen das Straßenbauvorhaben projektgemäß ausgeführt werden soll, nur durch Grundflächen getrennt sind, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Straßenbauvorhabens rechtmäßig als Zugang oder Zufahrt von der öffentlichen Straße verwendet werden,
- die Straßenerhalter von Verkehrsflächen, die an die geplante Straße angeschlossen werden sollen,
- die Mitglieder einer Beitragsgemeinschaft (§ 17 Abs. 1).
- die Mitglieder einer Beitragsgemeinschaft (Paragraph 17, Absatz eins,). Nachbarn (Z. 3) sind nur dann Parteien, wenn sie durch den geplanten Straßenbau und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.Nachbarn (Ziffer 3,) sind nur dann Parteien, wenn sie durch den geplanten Straßenbau und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte sind:
- die Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn
- die ausreichende Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn
- die Gewährleistung eines bestehenden Zuganges oder einer bestehenden Zufahrt zum Grundstück, wenn das Grundstück über keinen anderen Zugang oder keine andere Zufahrt auf der Straße erreicht werden kann. […] § 13bParagraph 13 b Bauten an Landesstraßen […]
(5)Eine Ersitzung von Rechten an Straßengrund und Straßenbauwerken (§ 4 Z 2) ist ausgeschlossen.
(5)Eine Ersitzung von Rechten an Straßengrund und Straßenbauwerken (Paragraph 4, Ziffer 2,) ist ausgeschlossen. […]“
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955 (GBG), BGBl. 39, lauten:
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955 (GBG), Bundesgesetzblatt 39, , lauten: „[…] §
- Die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung und Aufhebung der bücherlichen Rechte (§ 9) wird nur durch ihre Eintragungen in das Hauptbuch erwirkt.Paragraph 4, Die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung und Aufhebung der bücherlichen Rechte (Paragraph 9,) wird nur durch ihre Eintragungen in das Hauptbuch erwirkt. […]
- Gegenstand der Einverleibung oder Vormerkung. §
- Im Grundbuch können nur dingliche Rechte und Lasten, ferner das Wiederkaufs- und das Vorkaufsrecht (§§ 1070 und 1073 ABGB.) sowie das Bestandrecht (§ 1095 ABGB.) eingetragen werden.Paragraph 9, Im Grundbuch können nur dingliche Rechte und Lasten, ferner das Wiederkaufs- und das Vorkaufsrecht (Paragraphen 1070 und 1073 ABGB.) sowie das Bestandrecht (Paragraph 1095, ABGB.) eingetragen werden. […]“
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS 946/1811 idF BGBl. I 58/2018, lauten:
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS 946 aus 1811, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2018,, lauten: „[…] §
- Dingliche Sachenrechte sind das Recht des Besitzes, des Eigentums, des Pfandes und der Dienstbarkeit.Paragraph 308, Dingliche Sachenrechte sind das Recht des Besitzes, des Eigentums, des Pfandes und der Dienstbarkeit. […]
- Bei unbeweglichen Sachen und Bauwerken. §
- Zur Uebertragung des Eigenthumes unbeweglicher Sachen muß das Erwerbungsgeschäft in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werden. Diese Eintragung nennt man Einverleibung (Intabulation).Paragraph 431, Zur Uebertragung des Eigenthumes unbeweglicher Sachen muß das Erwerbungsgeschäft in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werden. Diese Eintragung nennt man Einverleibung (Intabulation). […] Erwerbungsart. § 481.
(1)Das dingliche Recht der Dienstbarkeit kann an Gegenständen, die in den öffentlichen Büchern eingetragen sind, nur durch die Eintragung in diese erworben werden.Paragraph 481,
(1)Das dingliche Recht der Dienstbarkeit kann an Gegenständen, die in den öffentlichen Büchern eingetragen sind, nur durch die Eintragung in diese erworben werden. […] Verjährung. §
- Die Verjährung ist der Verlust eines Rechtes, welches während der von dem Gesetze bestimmten Zeit nicht ausgeübt worden ist.Paragraph 1451, Die Verjährung ist der Verlust eines Rechtes, welches während der von dem Gesetze bestimmten Zeit nicht ausgeübt worden ist. Ersitzung. §
- Wird das verjährte Recht vermöge des gesetzlichen Besitzes zugleich auf jemand Andern übertragen; so heißt es ein ersessenes Recht, und die Erwerbungsart Ersitzung.Paragraph 1452, Wird das verjährte Recht vermöge des gesetzlichen Besitzes zugleich auf jemand Andern übertragen; so heißt es ein ersessenes Recht, und die Erwerbungsart Ersitzung. Wer verjähren und ersitzen kann. §
- Jeder, der sonst zu erwerben fähig ist, kann auch ein Eigenthum oder andere Rechte durch Ersitzung erwerben.Paragraph 1453, Jeder, der sonst zu erwerben fähig ist, kann auch ein Eigenthum oder andere Rechte durch Ersitzung erwerben. Gegen wen; §
- Die Verjährung und Ersitzung kann gegen alle Privat-Personen, welche ihre Rechte selbst auszuüben fähig sind, Statt finden. Gegen Minderjährige und volljährige Personen, wenn diese aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit an der Durchsetzung ihrer Rechte gehindert sind; gegen Kirchen, Gemeinden und andere moralische Körper; gegen Verwalter des öffentlichen Vermögens und gegen diejenigen, welche ohne ihr Verschulden abwesend sind, wird sie nur unter den unten (§§. 1494, 1472 und 1475) folgenden Beschränkungen gestattet.Paragraph 1454, Die Verjährung und Ersitzung kann gegen alle Privat-Personen, welche ihre Rechte selbst auszuüben fähig sind, Statt finden. Gegen Minderjährige und volljährige Personen, wenn diese aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit an der Durchsetzung ihrer Rechte gehindert sind; gegen Kirchen, Gemeinden und andere moralische Körper; gegen Verwalter des öffentlichen Vermögens und gegen diejenigen, welche ohne ihr Verschulden abwesend sind, wird sie nur unter den unten (Paragraphen 1494, 1472 und 1475) folgenden Beschränkungen gestattet. Welche Gegenstände. §
- Was sich erwerben läßt, kann auch ersessen werden. Sachen hingegen, welche man vermöge ihrer wesentlichen Beschaffenheit, oder vermöge der Gesetze nicht besitzen kann; ferner Sachen und Rechte, welche schlechterdings unveräußerlich sind, sind kein Gegenstand der Ersitzung.Paragraph 1455, Was sich erwerben läßt, kann auch ersessen werden. Sachen hingegen, welche man vermöge ihrer wesentlichen Beschaffenheit, oder vermöge der Gesetze nicht besitzen kann; ferner Sachen und Rechte, welche schlechterdings unveräußerlich sind, sind kein Gegenstand der Ersitzung. §
- Aus diesem Grunde können weder die dem Staatsoberhaupte als solchem allein zukommenden Rechte, z. B. das Recht, Zölle anzulegen, Münzen zu prägen, Steuern auszuschreiben, und andere Hoheitsrechte (Regalien) durch Ersitzung erworben, noch die diesen Rechten entsprechenden Schuldigkeiten verjährt werden.Paragraph 1456, Aus diesem Grunde können weder die dem Staatsoberhaupte als solchem allein zukommenden Rechte, z. B. das Recht, Zölle anzulegen, Münzen zu prägen, Steuern auszuschreiben, und andere Hoheitsrechte (Regalien) durch Ersitzung erworben, noch die diesen Rechten entsprechenden Schuldigkeiten verjährt werden. §
- Andere dem Staatsoberhaupte zukommende, doch nicht ausschließend vorbehaltene Rechte, z. B. auf Waldungen, Jagden, Fischereyen u. d.gl., können zwar überhaupt von andern Staatsbürgern, doch nur binnen einem längern als dem gewöhnlichen Zeitraume (§. 1472) ersessen werden.Paragraph 1457, Andere dem Staatsoberhaupte zukommende, doch nicht ausschließend vorbehaltene Rechte, z. B. auf Waldungen, Jagden, Fischereyen u. d.gl., können zwar überhaupt von andern Staatsbürgern, doch nur binnen einem längern als dem gewöhnlichen Zeitraume (Paragraph 1472,) ersessen werden. […] Außerordentliche. §
- Gegen den Fiscus, das ist: gegen die Verwalter der Staatsgüter und des Staatsvermögens, in so weit die Verjährung Platz greift (§§. 287, 289 u. 1456 – 1457), ferner gegen die Verwalter der Güter der Kirchen, Gemeinden und anderer erlaubten Körper, reicht die gemeine ordentliche Ersitzungszeit nicht zu. Der Besitz beweglicher Sachen, so wie auch der Besitz der unbeweglichen, oder der darauf ausgeübten Dienstbarkeiten und anderer Rechte, wenn sie auf den Nahmen des Besitzers den öffentlichen Büchern einverleibt sind, muß durch sechs Jahre fortgesetzt werden. Rechte solcher Art, die auf den Nahmen des Besitzers in die öffentlichen Bücher nicht einverleibt sind, und alle übrige Rechte lassen sich gegen den Fiscus und die hier angeführten begünstigten Personen nur durch den Besitz von vierzig Jahren erwerben.Paragraph 1472, Gegen den Fiscus, das ist: gegen die Verwalter der Staatsgüter und des Staatsvermögens, in so weit die Verjährung Platz greift (Paragraphen 287, 289, u. 1456 – 1457), ferner gegen die Verwalter der Güter der Kirchen, Gemeinden und anderer erlaubten Körper, reicht die gemeine ordentliche Ersitzungszeit nicht zu. Der Besitz beweglicher Sachen, so wie auch der Besitz der unbeweglichen, oder der darauf ausgeübten Dienstbarkeiten und anderer Rechte, wenn sie auf den Nahmen des Besitzers den öffentlichen Büchern einverleibt sind, muß durch sechs Jahre fortgesetzt werden. Rechte solcher Art, die auf den Nahmen des Besitzers in die öffentlichen Bücher nicht einverleibt sind, und alle übrige Rechte lassen sich gegen den Fiscus und die hier angeführten begünstigten Personen nur durch den Besitz von vierzig Jahren erwerben. […] Wirkung der Ersitzung oder Verjährung. §
- Wer eine Sache oder ein Recht ersessen hat, kann gegen den bisherigen Eigenthümer bey dem Gerichte die Zuerkennung des Eigenthumes ansuchen, und das zuerkannte Recht, wofern es einen Gegenstand der öffentlichen Bücher ausmacht, den letzteren einverleiben lassen.Paragraph 1498, Wer eine Sache oder ein Recht ersessen hat, kann gegen den bisherigen Eigenthümer bey dem Gerichte die Zuerkennung des Eigenthumes ansuchen, und das zuerkannte Recht, wofern es einen Gegenstand der öffentlichen Bücher ausmacht, den letzteren einverleiben lassen. […]“ III.römisch drei. Rechtliche Beurteilung
- Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich steht entgegen dem Vorbringen des mitbeteiligten Landes die Bewilligungspflicht für das Straßenbauvorhaben nach § 12 Abs. 1 StrG außer Frage. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass nicht nur im Eigentum des Landes stehende Grundstücke in das Projekt einbezogen wurden, sodass – abstrakt betrachtet – eine Beeinträchtigung anderer Grundstückseigentümer (also von Parteien iSd § 13 Abs. 1 Z 2 StrG) möglich ist. Darüber hinaus grenzen die vom Straßenbauvorhaben umfassten Grundstücke zu einem Großteil an nicht vom Vorhaben umfasste Grundstücke (wie zB das Nachbargrundstück) an, sodass auch eine Beeinträchtigung von Nachbarn (also von Parteien iSd § 13 Abs. 1 Z 3 StrG) ex ante nicht ausgeschlossen werden kann.
- Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich steht entgegen dem Vorbringen des mitbeteiligten Landes die Bewilligungspflicht für das Straßenbauvorhaben nach Paragraph 12, Absatz eins, StrG außer Frage. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass nicht nur im Eigentum des Landes stehende Grundstücke in das Projekt einbezogen wurden, sodass – abstrakt betrachtet – eine Beeinträchtigung anderer Grundstückseigentümer (also von Parteien iSd Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, StrG) möglich ist. Darüber hinaus grenzen die vom Straßenbauvorhaben umfassten Grundstücke zu einem Großteil an nicht vom Vorhaben umfasste Grundstücke (wie zB das Nachbargrundstück) an, sodass auch eine Beeinträchtigung von Nachbarn (also von Parteien iSd Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, StrG) ex ante nicht ausgeschlossen werden kann.
- Nach § 13 StrG ist im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren – abgesehen vom Antragsteller (§ 13 Abs. 1 Z 1 leg.cit) selbst – zwischen zwei Arten von Parteien zu unterscheiden: Während die Parteien nach § 13 Abs. 1 Z 2, 4 und 5 StrG nicht auf die Geltendmachung einzelner subjektiver Rechte beschränkt sind und daher insbesondere auch Notwendigkeit, Gegenstand, Umfang und öffentliches Interesse an der Errichtung einer Straße (vgl. § 12a StrG) im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren in Frage stellen können (vgl. VwGH 16.09.2009, 2007/05/0013), unterliegen die Nachbarn (also Parteien iSd § 13 Abs. 1 Z 3 StrG) einer Beschränkung ihrer Parteistellung auf die in § 13 Abs. 2 StrG genannten subjektiven Rechte (vgl. dazu etwa VwGH 28.11.2014, Ro 2014/06/0006 mwN).
- Nach Paragraph 13, StrG ist im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren – abgesehen vom Antragsteller (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit) selbst – zwischen zwei Arten von Parteien zu unterscheiden: Während die Parteien nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, 4 und 5 StrG nicht auf die Geltendmachung einzelner subjektiver Rechte beschränkt sind und daher insbesondere auch Notwendigkeit, Gegenstand, Umfang und öffentliches Interesse an der Errichtung einer Straße vergleiche Paragraph 12 a, StrG) im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren in Frage stellen können vergleiche VwGH 16.09.2009, 2007/05/0013), unterliegen die Nachbarn (also Parteien iSd Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, StrG) einer Beschränkung ihrer Parteistellung auf die in Paragraph 13, Absatz 2, StrG genannten subjektiven Rechte vergleiche dazu etwa VwGH 28.11.2014, Ro 2014/06/0006 mwN).
- Der Beschwerdeführer ist unbestritten Nachbar iSd § 13 Abs. 1 Z 3 StrG. Er hat sich aber in der mündlichen Verhandlung erkennbar nicht (bloß) auf seine Nachbareigenschaft (konkret das damit verbundene Recht auf Gewährleistung der bestehenden Zufahrt nach § 13 Abs. 2 Z 3 StrG) berufen, sondern auch geltend gemacht, dass er durch Ersitzung Eigentümer bzw. Servitutsberechtigter eines vom Straßenbauvorhaben umfassten Grundstücks geworden sei. Dass dies zutrifft, erscheint trotz des abweichenden Grundbuchsstandes zumindest nicht denkunmöglich, weil die in den §§ 1452 ff ABGB geregelte Ersitzung eine Ausnahme vom Intabulationsgrundsatz der §§ 431 und 481 Abs. 1 ABGB sowie des § 4 GBG darstellt.
- Der Beschwerdeführer ist unbestritten Nachbar iSd Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, StrG. Er hat sich aber in der mündlichen Verhandlung erkennbar nicht (bloß) auf seine Nachbareigenschaft (konkret das damit verbundene Recht auf Gewährleistung der bestehenden Zufahrt nach Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, StrG) berufen, sondern auch geltend gemacht, dass er durch Ersitzung Eigentümer bzw. Servitutsberechtigter eines vom Straßenbauvorhaben umfassten Grundstücks geworden sei. Dass dies zutrifft, erscheint trotz des abweichenden Grundbuchsstandes zumindest nicht denkunmöglich, weil die in den Paragraphen 1452, ff ABGB geregelte Ersitzung eine Ausnahme vom Intabulationsgrundsatz der Paragraphen 431 und 481 Absatz eins, ABGB sowie des Paragraph 4, GBG darstellt.
- Von der Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer (zumindest) Servitutsberechtigter an dem ohrmuschelförmigen Teil des Baugrundstücks ist, hängt nach dem Vorgesagten der Umfang seiner Parteistellung im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren und damit auch der Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ab: Ist der Beschwerdeführer an den vom Bauvorhaben umfassten Grundstücken dinglich berechtigt, so ist er auch Partei nach § 13 Abs. 1 Z 2 StrG. Da er in der mündlichen Verhandlung auch Einwendungen im Hinblick auf das (Nicht-)Bestehen eines öffentlichen Interesses am Bauvorhaben erhoben hat, wäre deren Berechtigung dann auch im Beschwerdeverfahren zu überprüfen.
- Von der Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer (zumindest) Servitutsberechtigter an dem ohrmuschelförmigen Teil des Baugrundstücks ist, hängt nach dem Vorgesagten der Umfang seiner Parteistellung im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren und damit auch der Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ab: Ist der Beschwerdeführer an den vom Bauvorhaben umfassten Grundstücken dinglich berechtigt, so ist er auch Partei nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, StrG. Da er in der mündlichen Verhandlung auch Einwendungen im Hinblick auf das (Nicht-)Bestehen eines öffentlichen Interesses am Bauvorhaben erhoben hat, wäre deren Berechtigung dann auch im Beschwerdeverfahren zu überprüfen. Wäre der Beschwerdeführer hingegen an keinem vom Bauvorhaben umfassten Grundstück dinglich berechtigt, so wäre der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, nachdem der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung keine anderen Nachbarrechte gemäß § 13 Abs. 2 StrG geltend gemacht hat, nach § 42 Abs. 1 AVG auf die Prüfung der Gewährleistung des Rechts nach § 13 Abs. 2 Z 3 StrG (Gewährleistung des bestehenden Zugangs oder der bestehenden Zufahrt zum Nachbargrundstück) beschränkt (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage nach der NÖ Bauordnung 1996 VwGH 29.03.2017, Ra 2015/05/0051 mwN). Wäre der Beschwerdeführer hingegen an keinem vom Bauvorhaben umfassten Grundstück dinglich berechtigt, so wäre der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, nachdem der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung keine anderen Nachbarrechte gemäß Paragraph 13, Absatz 2, StrG geltend gemacht hat, nach Paragraph 42, Absatz eins, AVG auf die Prüfung der Gewährleistung des Rechts nach Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, StrG (Gewährleistung des bestehenden Zugangs oder der bestehenden Zufahrt zum Nachbargrundstück) beschränkt vergleiche zur vergleichbaren Rechtslage nach der NÖ Bauordnung 1996 VwGH 29.03.2017, Ra 2015/05/0051 mwN). Auf eine allfällige bloß vertragliche Übertragung des Nachbargrundstücks vom Beschwerdeführer an seinen Sohn kommt es für die Parteistellung als dinglich Berechtigter entgegen der Ansicht des mitbeteiligten Landes jedenfalls nicht an, weil § 13 Abs. 1 Z 2 StrG keinen vom Zivilrecht abweichenden Begriffsinhalt des Eigentümers bzw. dinglich Berechtigten vorsieht und daher an den entsprechenden zivilrechtlichen Begriffen anknüpft, also wiederum insbesondere am Begriff der dinglichen Rechte des § 308 ABGB sowie am Intabulationsprinzip samt seinen Ausnahmen (vgl. zu einer vergleichbaren Anknüpfung durch § 129 Abs. 10 der Wiener Bauordnung VwGH 21.05.2007, 2006/05/0165 mwN).Auf eine allfällige bloß vertragliche Übertragung des Nachbargrundstücks vom Beschwerdeführer an seinen Sohn kommt es für die Parteistellung als dinglich Berechtigter entgegen der Ansicht des mitbeteiligten Landes jedenfalls nicht an, weil Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, StrG keinen vom Zivilrecht abweichenden Begriffsinhalt des Eigentümers bzw. dinglich Berechtigten vorsieht und daher an den entsprechenden zivilrechtlichen Begriffen anknüpft, also wiederum insbesondere am Begriff der dinglichen Rechte des Paragraph 308, ABGB sowie am Intabulationsprinzip samt seinen Ausnahmen vergleiche zu einer vergleichbaren Anknüpfung durch Paragraph 129, Absatz 10, der Wiener Bauordnung VwGH 21.05.2007, 2006/05/0165 mwN).
- § 38 AVG ist gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren anwendbar (vgl. auch § 34 Abs. 2 Z 1 VwGVG, aus dem sich dies implizit ebenfalls ergibt). Von der Frage, ob dem Beschwerdeführer am Baugrundstück eine Servitut zukommt, hängt nach den obigen Ausführungen der Umfang der Entscheidungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ab. Diese Frage stellt daher im Beschwerdeverfahren eine Vorfrage iSd § 38 AVG dar (vgl. dazu wiederum das soeben zitierte Erkenntnis des VwGH vom 21.05.2007).
- Paragraph 38, AVG ist gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren anwendbar vergleiche auch Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, aus dem sich dies implizit ebenfalls ergibt). Von der Frage, ob dem Beschwerdeführer am Baugrundstück eine Servitut zukommt, hängt nach den obigen Ausführungen der Umfang der Entscheidungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ab. Diese Frage stellt daher im Beschwerdeverfahren eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG dar vergleiche dazu wiederum das soeben zitierte Erkenntnis des VwGH vom 21.05.2007). Da genau zu dieser Frage nunmehr ein streitiges zivilgerichtliches Verfahren beim Bezirksgericht ***, konkret eine Ersitzungsklage nach § 1498 ABGB, anhängig ist, liegen die Voraussetzungen des § 38 zweiter Satz AVG für eine Aussetzung des Verfahrens vor. Das Abwarten der Entscheidung in diesem zivilgerichtlichen Verfahren erscheint zweckmäßiger als eine Beurteilung der Vorfrage durch das Verwaltungsgericht selbst nach § 38 erster Satz AVG, zumal die für die Ersitzung maßgeblichen Sach- und Rechtsfragen (insbesondere die nach § 1472 ABGB erforderliche Rechtsausübung vierzig Jahre hindurch sowie die Anwendbarkeit des § 13b Abs. 5 StrG) offenkundig nicht geklärt erscheinen, sodass dadurch der Aufwand für das verwaltungsgerichtliche Verfahren deutlich erhöht würde. Das Landesverwaltungsgericht fasst daher einen Beschluss auf Aussetzung des Beschwerdeverfahrens.Da genau zu dieser Frage nunmehr ein streitiges zivilgerichtliches Verfahren beim Bezirksgericht ***, konkret eine Ersitzungsklage nach Paragraph 1498, ABGB, anhängig ist, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 38, zweiter Satz AVG für eine Aussetzung des Verfahrens vor. Das Abwarten der Entscheidung in diesem zivilgerichtlichen Verfahren erscheint zweckmäßiger als eine Beurteilung der Vorfrage durch das Verwaltungsgericht selbst nach Paragraph 38, erster Satz AVG, zumal die für die Ersitzung maßgeblichen Sach- und Rechtsfragen (insbesondere die nach Paragraph 1472, ABGB erforderliche Rechtsausübung vierzig Jahre hindurch sowie die Anwendbarkeit des Paragraph 13 b, Absatz 5, StrG) offenkundig nicht geklärt erscheinen, sodass dadurch der Aufwand für das verwaltungsgerichtliche Verfahren deutlich erhöht würde. Das Landesverwaltungsgericht fasst daher einen Beschluss auf Aussetzung des Beschwerdeverfahrens.
- Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, weil die für die Aussetzung maßgeblichen Sachverhaltselemente, insbesondere die Anhängigkeit des Verfahrens *** beim Bezirksgericht *** und dessen Gegenstand, unstrittig sind. Damit ist über das Erfordernis einer mündlichen Verhandlung für die Sachentscheidung über die vorliegenden Beschwerde nichts ausgesagt.
- Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, weil die für die Aussetzung maßgeblichen Sachverhaltselemente, insbesondere die Anhängigkeit des Verfahrens *** beim Bezirksgericht *** und dessen Gegenstand, unstrittig sind. Damit ist über das Erfordernis einer mündlichen Verhandlung für die Sachentscheidung über die vorliegenden Beschwerde nichts ausgesagt. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der vorliegenden Rechtsfrage ergibt sich vielmehr aus dem Wortlaut des gemäß § 17 VwGVG anzuwendenden § 38 AVG im Zusammenhalt mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der vorliegenden Rechtsfrage ergibt sich vielmehr aus dem Wortlaut des gemäß Paragraph 17, VwGVG anzuwendenden Paragraph 38, AVG im Zusammenhalt mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.658.001.2018