← Österreich

LVwG-AV-1340/001-2016

Obsah (18)§ 35§ 28§ 66§§ 27§ 25a§ 4§ 14§ 6§ 43§ 72§ 70§ 23Art 132§ 52§ 7§ 17Art. 130§ 31

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.09.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1340/001-2016 TextI.römisch eins. IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Nie

§ 35

NÖ Bauordnung 1996 als Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***, KG ***, Grundstück Nr. ***, Grundstücksadresse ***, ***, der Abbruch mit dem Hinweis auf die Möglichkeit des Ansuchens um eine nachträgliche baubehördliche Bewilligung für die konsenslose Errichtung von 7 Stahlcontainern, 2 Mastkonstruktionen und einer Holzflechtwand angeordnet wurde, als auch der mit der Berufung gestellte Antrag auf Erlassung eines Entfernungs- bzw. Abbruchauftrages gegen die Asphaltfläche, abgewiesen wurden, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 21.6.2018,Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Clodi über die Beschwerde der A, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, vom 28.10.2016 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 27.9.2016, Zl. ***, mit dem sowohl die Berufungen des C gegen den Bescheid des Stadtamtes *** vom 7.11.2014, Zl. ***, in dem gegenüber der D GmbH

Paragraph 35, NÖ Bauordnung 1996 als Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***, KG ***, Grundstück Nr. ***, Grundstücksadresse ***, ***, der Abbruch mit dem Hinweis auf die Möglichkeit des Ansuchens um eine nachträgliche baubehördliche Bewilligung für die konsenslose Errichtung von 7 Stahlcontainern, 2 Mastkonstruktionen und einer Holzflechtwand angeordnet wurde, als auch der mit der Berufung gestellte Antrag auf Erlassung eines Entfernungs- bzw. Abbruchauftrages gegen die Asphaltfläche, abgewiesen wurden, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 21.6.2018, zu Recht: 1. Der Beschwerde der A als Rechtsnachfolgerin nach C wird

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (Vw

GVG) insoweit Folge gegeben als der Spruch des angefochtenen Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 27.9.2016, Zl. ***, soweit er sich auf die Abweisung der Berufungen gegen den mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 7.11.2014, Zl. ***, angeordneten Abbruch richtet, dahingehend abgeändert wird, dass er zu lauten hat wie folgt: Der Beschwerde der A als Rechtsnachfolgerin nach C wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) insoweit Folge gegeben als der Spruch des angefochtenen Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 27.9.2016, Zl. ***, soweit er sich auf die Abweisung der Berufungen gegen den mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 7.11.2014, Zl. ***, angeordneten Abbruch richtet, dahingehend abgeändert wird, dass er zu lauten hat wie folgt: „Die Berufungen gegen den Bescheid des Stadtamtes *** vom 7.11.2014, Zl. ***, werden

§ 66Abs.

4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unzulässig zurückgewiesen. „Die Berufungen gegen den Bescheid des Stadtamtes *** vom 7.11.2014, Zl. ***, werden

Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wird der Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 7.11.2014, Zl. ***, aufgrund der zwischenzeitig erteilten nachträglichen Baubewilligung für die Errichtung von 7 Stahlcontainern, 2 Mastkonstruktionen und einer Holzflechtwand aufgehoben.“ 2. Der Beschwerde der A als Rechtsnachfolgerin nach C wird weiters, soweit sie sich gegen die Abweisung des mit der Berufung des C gestellten Antrages, einen Entfernungs- bzw. Abbruchauftrag gegen die Asphaltfläche zu erlassen richtet, Folge gegeben und der Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 27.9.2016, Zl. ***

§§ 27i

Vm 28 Abs. 1 VwGVG in diesem Punkt wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde aufgehoben.Der Beschwerde der A als Rechtsnachfolgerin nach C wird weiters, soweit sie sich gegen die Abweisung des mit der Berufung des C gestellten Antrages, einen Entfernungs- bzw. Abbruchauftrag gegen die Asphaltfläche zu erlassen richtet, Folge gegeben und der Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 27.9.2016, Zl. ***

Paragraphen 27, in Verbindung mit 28 Absatz eins, VwGVG in diesem Punkt wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde aufgehoben. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. II.römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin Mag. Clodi über die Beschwerde des C, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, vom 28.10.2016 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 27.9.2016, Zl. ***, mit dem sowohl die Berufungen des C gegen den Bescheid des Stadtamtes *** vom 7.11.2014, Zl. ***, in dem gegenüber der D GmbH

§ 35

NÖ Bauordnung 1996 als Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***, KG ***, Grundstück Nr. ***, Grundstücksadresse ***, ***, der Abbruch mit dem Hinweis auf die Möglichkeit des Ansuchens um eine nachträgliche baubehördliche Bewilligung für die konsenslose Errichtung von 7 Stahlcontainern, 2 Mastkonstruktionen und einer Holzflechtwand angeordnet wurde, als auch der mit der Berufung gestellte Antrag auf Erlassung eines Entfernungs- bzw. Abbruchauftrages gegen die Asphaltfläche, abgewiesen wurden, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 21.6.2018, denDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin Mag. Clodi über die Beschwerde des C, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, vom 28.10.2016 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 27.9.2016, Zl. ***, mit dem sowohl die Berufungen des C gegen den Bescheid des Stadtamtes *** vom 7.11.2014, Zl. ***, in dem gegenüber der D GmbH

Paragraph 35, NÖ Bauordnung 1996 als Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***, KG ***, Grundstück Nr. ***, Grundstücksadresse ***, ***, der Abbruch mit dem Hinweis auf die Möglichkeit des Ansuchens um eine nachträgliche baubehördliche Bewilligung für die konsenslose Errichtung von 7 Stahlcontainern, 2 Mastkonstruktionen und einer Holzflechtwand angeordnet wurde, als auch der mit der Berufung gestellte Antrag auf Erlassung eines Entfernungs- bzw. Abbruchauftrages gegen die Asphaltfläche, abgewiesen wurden, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 21.6.2018, den BESCHLUSS 1. Die Beschwerde des C gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 27.9.2016, Zl. *** wird

§ 28Abs. 1 und 2 i

Vm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde des C gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 27.9.2016, Zl. *** wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichts nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichts nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Vorweg ist festzuhalten, dass die nunmehrigen Beschwerdeführer in insgesamt vier Fällen in den bei der Stadtgemeinde *** anhängigen Bauverfahren betreffend Errichtung bzw. Abbruch von 7 Stahlcontainern, 2 Flutlichtmastkonstruktionen sowie einer Holzflechtwand und einer Asphaltstockschießbahn auf der Liegenschaft EZ ***, KG ***, Grundstück Nr. ***, Grundstücksadresse ***, ***, als Rechtsmittelwerber, aufgetreten sind. Die vier beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen Verfahren stellen sich im Einzelnen wie folgt dar: Gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 27.9.2016, Zl. ***, mit dem den Berufungen gegen den Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 14.4.2016, Zl. B ***, mit dem der Bauwerberin D GmbH die nachträgliche baubehördliche Bewilligung für die Errichtung von 7 Stahlcontainern, 2 Flutlichtmastkonstruktionen, sowie einer Holzflechtwand auf der Liegenschaft EZ ***, KG ***, Grundstück Nr. ***, Grundstücksadresse ***, *** erteilt wurde, keine Folge gegeben wurde, wurde mit Schreiben vom 28.10.2016 Beschwerde erhoben. Weiters wurde mit Schriftsatz vom 22.5.2017 Säumnisbeschwerde erhoben, nachdem der am 14.4.2016 und am 3.5.2016 seitens der A und des C gestellte Antrag auf Abbruch der Asphaltstockschießanlage auf der Liegenschaft EZ ***, KG ***, Grundstücks Nr. ***, Grundstücksadresse ***, ***, zu Lasten der D GmbH und auch der wegen Untätigkeit der Behörde gestellte Devolutionsantrag vom 17.11.2016 zunächst unerledigt blieben. Letztlich wurde dieser genannte Antrag vom 3.5.2016 auf Abbruch der Asphaltstockschießanlage mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 4.7.2017, Zl. ***, zurückgewiesen und gegen diesen Bescheid ebenso mit Schriftsatz vom 28.7.2017 Beschwerde eingebracht. Mit dem im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 27.9.2016, Zl. ***, wurden die Berufungen des C gegen den Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 7.11.2014, Zl. ***, mit welchem die baubehördliche Anordnung zum Abbruch von konsenslos errichteten 7 Stahlcontainern, 2 Mastkonstruktionen und einer Holzflechtwand, auf der Liegenschaft EZ ***, KG ***, Grundstück Nr. ***, Grundstücksadresse ***, ***, ausgestellt auf die Firma D GmbH, ***, erteilt wurde, und dem in der Berufung gestellten Antrag einen Entfernungs- bzw. Abbruchauftrag gegen die Asphaltfläche zu erlassen, keine Folge gegeben wurde, abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Begründend wurde von der belangten Behörde zusammengefasst ausgeführt, dass die asphaltierte Fläche

dem Gutachten des bautechnischen Sachverständigen in der Niederschrift vom 29.10.2013, Zl. ***, sowie aufgrund des bereits vorhandenen Unterbaus durch eine Betonfläche, keine bauliche Anlage darstelle, es sich daher

NÖ Bauordnung 1996 um ein bewilligungs- und anzeigefreies Vorhaben handle und einem Antrag auf Abbruch dieser Asphaltfläche folglich nicht entsprochen werden könne. Ein Vergleich mit dem Aufbau eines Tennisplatzes (mehrschichtiger Aufbau, Versicherung, Linienverankerung, etc.) könne nicht nachvollzogen werden. Zudem könnten sich Anrainer, wenn sie die Meinung vertreten, solch eine Anlage verursache unzumutbare Lärmbelästigungen, nicht auf die NÖ Bauordnung 1996 stützen, sondern seien andere Vorschriften, beispielsweise Ruheverordnungen, heranzuziehen. Nicht nachvollziehbar sei daher die Aussage, dass durch die asphaltierte Fläche ein persönlicher Nachteil des Eigentümers des Nachbargrundstücks sowie ein wirtschaftlicher Nachteil mit Wertminderung dieses Grundstücks drohen würden. Dagegen wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 28.10.2016 Beschwerde erhoben. In dieser wurde zunächst ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin die Liegenschaft EZ ***, KG ***, bestehend aus den Grundstücken Nrn. *** und .***, mit der Liegenschaftsadresse ***, ***, mit Schenkungsvertrag vom 5.11.2015 erworben habe. Der Zweitbeschwerdeführer sei Rechtsvorgänger im Eigentum an dieser Liegenschaft gewesen. Die Erstbeschwerdeführerin sei aufgrund des Eigentumsübergangs in die dingliche Rechtsposition des Zweitbeschwerdeführers eingetreten. Daraus folge, dass der angefochtene Bescheid – ungeachtet der verfehlten Parteibezeichnung – über eine Berufung abspreche, die der Erstbeschwerdeführerin zuzurechnen sei, dieser Bescheid somit in die Rechte der Erstbeschwerdeführerin eingreife und sohin die Erstbeschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert sei. Die Liegenschaft der Beschwerdeführer grenze in westlicher Richtung unmittelbar an die Liegenschaft der mitbeteiligten Partei mit der Grundstücks Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit der Liegenschaftsadresse ***, ***, an. Die Liegenschaften würden die Flächenwidmung Bauland-Kerngebiet aufweisen. Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufes wurde zu den Beschwerdegründen zusammengefasst ausgeführt, dass die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsauffassung, wonach die Anlage ein bewilligungs- und anzeigefreies Vorhaben darstelle, verfehlt sei. Richtigerweise sei die NÖ Bauordnung 2014 anzuwenden und sei ein solches Objekt nach § 4 Z 7 leg cit. ein Bauwerk, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordere und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sei. Zweifelsfrei sei die Asphaltstockschießbahn mit dem Boden kraftschlüssig verbunden und sei dies im gesamten Verfahren nicht in Frage gestellt worden. Für die fachgerechte Herstellung derselben sei ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich, dies gelte jedenfalls für die fachgerechte Herstellung einer solchen Sportanlage, durch die ein zweckmäßiges Bespielen ermöglicht werde. Zur Verdeutlichung werde auf die von der International Federation Icestocksport (IFI) herausgegebenen Richtlinien für den Bau und die Sanierung von Sommerstockbahnen verwiesen. Es reiche für die Herstellung einer zum Bespielen geeigneten Stockschießbahn nicht aus, Asphalt auf einer großen Fläche aufzubringen, vielmehr handle es sich um eine komplexe Anlage. Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufes wurde zu den Beschwerdegründen zusammengefasst ausgeführt, dass die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsauffassung, wonach die Anlage ein bewilligungs- und anzeigefreies Vorhaben darstelle, verfehlt sei. Richtigerweise sei die NÖ Bauordnung 2014 anzuwenden und sei ein solches Objekt nach Paragraph 4, Ziffer 7, leg cit. ein Bauwerk, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordere und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sei. Zweifelsfrei sei die Asphaltstockschießbahn mit dem Boden kraftschlüssig verbunden und sei dies im gesamten Verfahren nicht in Frage gestellt worden. Für die fachgerechte Herstellung derselben sei ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich, dies gelte jedenfalls für die fachgerechte Herstellung einer solchen Sportanlage, durch die ein zweckmäßiges Bespielen ermöglicht werde. Zur Verdeutlichung werde auf die von der International Federation Icestocksport (IFI) herausgegebenen Richtlinien für den Bau und die Sanierung von Sommerstockbahnen verwiesen. Es reiche für die Herstellung einer zum Bespielen geeigneten Stockschießbahn nicht aus, Asphalt auf einer großen Fläche aufzubringen, vielmehr handle es sich um eine komplexe Anlage. Die Asphaltstockschießbahn ausführende Firma, E GmbH, habe für die Herstellung gegenständlicher Anlage entsprechend den technischen Vorgaben für derartige Anlagen die Asphaltsorte „AC 8 deck, 70/100, A7, G6, Stockbahn, RK (Rundkorn)“ verwendet. Somit sei eine ganz spezielle – für den beabsichtigten Sportzweck geeignete – Asphaltsorte verwendet worden, deren Aufbringung genauen technischen Regeln entsprechen müsse, um die geforderte geringe Neigung zu erzielen. Keineswegs handle es sich um eine „simple Asphaltfläche“. Die von den Beschwerdeführern vertretene Rechtsauffassung werde im Übrigen auch von der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht des Amtes der NÖ Landesregierung in einer schriftlichen Auskunft vom 18.11.2014 geteilt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme es bei der Beurteilung eines Objekts als Bauwerk ausschließlich darauf an, ob für eine den baurechtlichen Vorschriften und den Gesetzen der Technik entsprechende Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich ist. Das bedeute, dass die rechtliche Wertung als Bauwerk nicht mit einem Verweis auf eine nicht ordnungsgemäße Ausführung bestritten werden kann. Das Kriterium der Notwendigkeit bautechnischer Kenntnisse sei auch dann erfüllt, wenn eine Anlage zwar laienhaft gestaltet ist, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwendung bautechnischer Kenntnisse bedarf. Dies treffe auf die gegenständliche Sportanlage jedenfalls zu. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich habe eine asphaltierte Abstellanlage für Kraftfahrzeuge als eine der Bewilligungspflicht unterliegende bauliche Anlage gewertet. Der Verwaltungsgerichtshof habe die Herstellung einer standfesten Fläche von 243 m², wovon 90m² mit Asphalt bedeckt wurden, die dem Einstellen von LKW dienen sollte, als eine Maßnahme gewertet, die ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erfordert. Ähnliches habe er zur Herstellung von Tennisplätzen judiziert. So habe dieser ausgeführt, dass für die fachgerechte Herstellung eines Tennisplatzes die technischen Kenntnisse eines Durchschnittsmenschen keineswegs ausreichen würden, sondern spezifische bautechnische Kenntnisse erforderlich seien, um eine derartige Anlage so auszuführen, dass sie den an sie üblicherweise gestellten Anforderungen entsprechen kann. Überdies habe der Verwaltungsgerichtshof hervorgehoben, dass aufgrund des mit dem Tennisspiel verbundenen Lärms Rechte der Nachbarn verletzt werden könnten. Die belangte Behörde verletze, aufgrund ihrer irrigen Ansicht, dass für die Asphaltstockschießbahn keine Baubewilligung erforderlich sei, die Beschwerdeführer in ihren Parteirechten, denn haben diese keine Möglichkeit in einem Bewilligungsverfahren ihre subjektiv-öffentlichen Rechte geltend zu machen. Die belangte Behörde hätte bei richtiger Tatsachenfeststellung und richtiger rechtlicher Beurteilung zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass es sich bei gegenständlicher Asphaltstockschießbahn um eine bauliche Anlage im Sinne des § 4 Z 6 NÖ BO 2014 handle, für welche die rechtlich gebotene baubehördliche Bewilligung nach § 14 Z 2 NÖ BO 2014 nicht vorliege und deshalb ein Abbruch nach § 35 NÖ BO 2014 aufzutragen sei. Die belangte Behörde hätte bei richtiger Tatsachenfeststellung und richtiger rechtlicher Beurteilung zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass es sich bei gegenständlicher Asphaltstockschießbahn um eine bauliche Anlage im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 6, NÖ BO 2014 handle, für welche die rechtlich gebotene baubehördliche Bewilligung nach Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ BO 2014 nicht vorliege und deshalb ein Abbruch nach Paragraph 35, NÖ BO 2014 aufzutragen sei. Das gegenständliche baupolizeiliche Verfahren sei – wenn auch über Anregung des Zweitbeschwerdeführers – von Amts wegen eingeleitet worden und könnte daraus abgeleitet werden, dass ein in diesem Verfahren ergangener Auftragsbescheid die Rechtssphäre der Beschwerdeführer nicht berühre. Demnach müssten die Beschwerdeführer ausdrücklich die Erlassung eines Abbruchauftrages bezüglich der von ihnen beanstandeten baulichen Anlage beantragen und diesbezüglich ihren Entscheidungsanspruch geltend machen und nicht, wie gegenständlich, den baupolizeilichen Auftrag mit der Begründung, dieser reiche nicht weit genug, bekämpfen. Gehe man von dieser Rechtsansicht aus, wäre die Berufung gegen den Bescheid des Stadtamtes *** vom 7.11.2014 als unzulässig zurückzuweisen gewesen, doch habe die belangte Behörde eine inhaltliche Entscheidung getroffen, wonach dem Zweitbeschwerdeführer - richtigerweise sei wohl die Erstbeschwerdeführerin gemeint - kein Anspruch auf Erlassung eines Abbruchauftrages zukomme, weil es sich bei der Asphaltstockschießbahn um keine bewilligungspflichtige bauliche Anlage handle. Diese unrichtige Entscheidung verletze jedenfalls die Rechte der Beschwerdeführer, zumal einem von ihnen gestellten Antrag auf Erlassung eines baupolizeilichen Abbruchauftrags hinsichtlich der Asphaltstockschießbahn entgegengehalten werden könnte, dass entschiedene Sache vorliege. Überdies sei es zu Verletzungen von Verfahrensvorschriften gekommen. So habe sich die belangte Behörde bei ihrer Feststellung, wonach die Asphaltstockschießbahn keine bauliche Anlage darstelle, ausschließlich auf die Ausführungen des Sachverständigen gestützt, und verkenne sie dabei, dass es sich hierbei um eine Rechtsfrage handle, welche die Behörde selbst zu lösen habe. Ferner habe es die Behörde verabsäumt, ein den Anforderungen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes genügendes Sachverständigengutachten einzuholen. So sei in keiner Weise schlüssig und nachvollziehbar dargelegt worden, weshalb für die fachgerechte Herstellung der Asphaltstockschießbahn kein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich sei. Auch hätte sich die Behörde eingehender mit dem Berufungsvorbringen auseinandersetzen müssen und sei sie ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Beantragt wurde, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, dass der mitbeteiligten Partei

§ 35NÖ BO 2014 aufgetragen werde, auf dem Grundstück Nr.

***, EZ ***, KG ***, sieben Stahlcontainer, zwei Flutlichtmastkonstruktionen, eine Holzflechtwand und eine als Stockschießbahn dienende asphaltierte Fläche abzutragen. Beantragt wurde, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, dass der mitbeteiligten Partei

Paragraph 35, NÖ BO 2014 aufgetragen werde, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, sieben Stahlcontainer, zwei Flutlichtmastkonstruktionen, eine Holzflechtwand und eine als Stockschießbahn dienende asphaltierte Fläche abzutragen. Mit Schriftsatz vom 15.12.2016 führte die belangte Behörde zu diesem Beschwerdevorbringen zusammengefasst aus, der (erstinstanzliche) Bescheid vom 7.11.2014 sei richtig adressiert gewesen, denn sei zu diesem Zeitpunkt der Zweitbeschwerdeführer alleiniger Eigentümer der betroffenen Liegenschaft gewesen. Die Änderung der Eigentumsverhältnisse an gegenständlicher Liegenschaft sei der Baubehörde nicht mitgeteilt worden und sei dies auch in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid nicht festgehalten worden. Zum Eintritt in die dingliche Rechtsposition des Zweitbeschwerdeführers werde festgehalten, dass dingliche Wirkung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur solchen Bescheiden zukomme, welche zwar an eine Person ergehen, ihrer Rechtsnatur aber nicht auf die persönlichen Eigenschaften des Bescheidadressaten, sondern jene der insbesondere unbeweglichen Sache abstellen. Der Verwaltungsgerichtshof mache beispielsweise bei Verfahren zur Genehmigung gewerblicher oder abfallwirtschaftlicher Projekte den Eintritt in die Parteistellung aber auch nach einem Wechsel der Inhaberschaft an der Anlage von einer ausdrücklichen Erklärung des Rechtsnachfolgers abhängig. Daher scheine die Erstbeschwerdeführerin jedoch nicht der Zweitbeschwerdeführer Partei im gegenständlichen Verfahren zu sein. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer handle es sich bei der Asphaltstockschießbahn sehr wohl um eine bewilligungs- und anzeigefreie Anlage. Die Frage, ob eine Baumaßnahme als baubewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauwerk anzusehen ist, sei immer für den konkreten Fall zu klären und habe dies durch einen bautechnischen Sachverständigen zu erfolgen. Ein solcher habe im Rahmen der Verhandlung eindeutig festgehalten – und sei seinem Gutachten zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten worden – dass es sich bei der Asphaltstockschießbahn um ein bewilligungs- und anzeigefreies Vorhaben handle und habe die Baubehörde von der Richtigkeit des Gutachtens ausgehen können und müssen. Auch Richtlinien für den Bau und die Sanierung von Sommerstockbahnen, die Meinung der Firma E und die Meinung der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht des Amtes der NÖ Landesregierung sowie frühere Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes oder des Verwaltungsgerichtshofes würden nichts daran ändern, dass die technische Beurteilung eines Bauprojekts dem bautechnischen Sachverständigen obliege, der nach Befundaufnahme und anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles das Bauvorhaben zu beurteilen habe. Zu den rechtlichen Überlegungen betreffend die Zurückweisung der Berufung wegen ihrer Unzulässigkeit werde ausgeführt, dass der Zweitbeschwerdeführer mit Schreiben vom 24.10.2014 ersucht habe, dem Errichter der Anlage vorzuschreiben die illegale Anlage umgehend zu entfernen. Im gleichen Sinne sei mit Schreiben vom 27.10.2014 die sofortige Entfernung der Anlage beantragt worden, sodass der zur Entscheidung über diesen Antrag erlassene Bescheid zutreffend erfolgt sei. Dies umso mehr, als über die Berufung erst nach Inkrafttreten der NÖ BO 2014 entschieden worden sei und anhängige Verfahren mit Ausnahme jener nach §§ 33 und 35 NÖ BauO 1996 nach der bisherigen Rechtslage fortzuführen seien. Da das gegenständliche Verfahren eine Ausnahme betreffe, sei bei der Entscheidung über die Berufung nach der NÖ BO 2014 vorzugehen gewesen und sei in § 6 Abs. 1 NÖ BO 2014 die Parteistellung von Anrainern auch für baupolizeiliche Verfahren vorgesehen. Zu den rechtlichen Überlegungen betreffend die Zurückweisung der Berufung wegen ihrer Unzulässigkeit werde ausgeführt, dass der Zweitbeschwerdeführer mit Schreiben vom 24.10.2014 ersucht habe, dem Errichter der Anlage vorzuschreiben die illegale Anlage umgehend zu entfernen. Im gleichen Sinne sei mit Schreiben vom 27.10.2014 die sofortige Entfernung der Anlage beantragt worden, sodass der zur Entscheidung über diesen Antrag erlassene Bescheid zutreffend erfolgt sei. Dies umso mehr, als über die Berufung erst nach Inkrafttreten der NÖ BO 2014 entschieden worden sei und anhängige Verfahren mit Ausnahme jener nach Paragraphen 33 und 35 NÖ BauO 1996 nach der bisherigen Rechtslage fortzuführen seien. Da das gegenständliche Verfahren eine Ausnahme betreffe, sei bei der Entscheidung über die Berufung nach der NÖ BO 2014 vorzugehen gewesen und sei in Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BO 2014 die Parteistellung von Anrainern auch für baupolizeiliche Verfahren vorgesehen. Die behaupteten Verfahrensmängel würden nicht vorliegen, denn sei das eingeholte Sachverständigengutachten sehr wohl schlüssig und sei der Zweitbeschwerdeführer in der Verhandlung am 29.10.2014 den Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Der im Berufungsverfahren für den Zweitbeschwerdeführer einschreitende Architekt F könne wegen seiner Befangenheit nicht als ein auf gleicher fachlicher Höhe anzuerkennender Gutachter angesehen werden. Beantragt wurde, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge der Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 27.9.2016, Zl. *** keine Folge geben. Aufgrund der oben genannten beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen (und sachlich zusammenhängenden) Beschwerdeverfahren wurde im Vorfeld beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 22.03.2018 eine mündliche Erörterung unter Beiziehung eines Bautechnikers durchgeführt. Im Zuge der Erörterung gab dieser bautechnische Amtssachverständige zu nachstehenden Fragen die folgenden Stellungnahmen ab, die im Rahmen einer Niederschrift festgehalten wurden. 1. Bedarf die Errichtung der gegenständlichen Stockschießbahn ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen und ist diese Bahn kraftschlüssig mit dem Boden verbunden bzw. müsste diese zumindest bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaft eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden haben? 2. Ist das im baubehördlichen Verfahren eingeholte Gutachten des Sachverständigen Architekt G in bautechnischer Hinsicht schlüssig? 3. Ist das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben (1. sieben Stahlcontainer, 2. zwei Flutlichtmastkonstruktionen, 3. Holzflechtwand und 4. Asphaltstockschießbahn) aus bautechnischer Sicht trennbar? Insbesondere können diese aus bautechnischer Sicht getrennt errichtet werden?Ist das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben (1. sieben Stahlcontainer, , 2. zwei Flutlichtmastkonstruktionen, 3. Holzflechtwand und 4. Asphaltstockschießbahn) aus bautechnischer Sicht trennbar? Insbesondere können diese aus bautechnischer Sicht getrennt errichtet werden? Der beigezogene Amtssachverständige H führte aus: „ Zu Frage 1.: Entsprechend der Aktenlage konnte entnommen werden, dass für die gegenständliche Asphaltstockschießanlage die Asphaltsorte „AC 8 deck 70/100, A7, G6, Stockbahn, RK“ durch die Fachfirma E eingebaut wurde. Hinsichtlich der technischen Anforderungen an die Asphaltschicht samt Unterbau sind die technischen Ö-Normen bzw. auch die RVS-Richtlinien (z.B. RVS 08.16.01) zu beachten. Hier werden ua. auch die Schichtstärken, Korngrößen und auch der Verdichtungsgrad geregelt. Für die Aufbringung, Verteilung und auch Anforderungen an den Verdichtungsgrad, Ebenheit der Asphaltdeckschicht, sind wesentliche bautechnische Fachkenntnisse und auch Gerätschaften erforderlich. Die Asphaltstockschießbahn samt Unterbau stellt eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden auf Grund des Eigengewichts dar. Zu Frage 2.: In der Niederschrift über die Bauverhandlung der Stadtgemeinde *** am 01.02.2016 wurde seitens des Bausachverständigen Architekt G im Befund auf Seite 2 in Bezug auf die Asphaltstockbahn festgehalten: ‚Auf der Betonplatte einer ursprünglich vorhandenen Lagerhalle für Schwerlastregale und Staplerverkehr wurde ein Fläche aus ca. 8 cm hohen Bitukies aufgebracht und geglättet. Die Abmessungen der Materialaufbringung betragen ca. 25,61 x 9,30 m. Die Fläche wurde in zwei Bahnen geteilt und soll für eine private Stockschießbahn genutzt werden. ‘ Im Gutachten auf Seite 3 wird angeführt, dass es sich hierbei um kein Bauwerk

§ 4der NÖ Bauordnung 1996, LGBl.

8200-23, handelt. Unter Berücksichtigung der Erfordernisse für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben

§ 14

wird aus bautechnischer Sicht festgestellt, dass es sich weder um einen Neubau von Gebäuden, noch um eine bauliche Anlage handelt, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild entstehen oder Rechte

§ 6entstehen könnten.

Die Bitukiesfläche stellt daher kein Bauwerk dar, von welchem Emissionen ausgehen könnten. Die Nutzung stellt keine zu beurteilenden bautechnischen Angelegenheiten dar. Im Gutachten auf Seite 3 wird angeführt, dass es sich hierbei um kein Bauwerk

Paragraph 4, der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200-23, handelt. Unter Berücksichtigung der Erfordernisse für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben

Paragraph 14, wird aus bautechnischer Sicht festgestellt, dass es sich weder um einen Neubau von Gebäuden, noch um eine bauliche Anlage handelt, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild entstehen oder Rechte

Paragraph 6, entstehen könnten. Die Bitukiesfläche stellt daher kein Bauwerk dar, von welchem Emissionen ausgehen könnten. Die Nutzung stellt keine zu beurteilenden bautechnischen Angelegenheiten dar. Aus bautechnischer Sicht wird festgehalten, dass die Begründung des Sachverständigen Architekt G nicht nachvollzogen werden kann bzw. nicht schlüssig ist.“ Weiters gab der Amtssachverständige auf Vorhalt des Baudirektors der Stadtgemeinde ***, I, dass die RVS lediglich auf Straßenanlagen ausgelegt seien, an:Weiters gab der Amtssachverständige auf Vorhalt des Baudirektors der Stadtgemeinde ***, römisch eins, dass die RVS lediglich auf Straßenanlagen ausgelegt seien, an: „Die Errichtung ist, wie gesagt, nach technischen Richtlinien auszuführen. Die sind in den Ö-Normen geregelt bzw. gibt es auch RVS-Richtlinien, die sinngemäß die Ausführung von Asphaltschichten regeln; insbesondere betrifft das den Unterbau und den Aufbau. Das sind die Regelwerke dazu. In diesen Regelwerken steht auch, dass diese sinngemäß auf Privatflächen anzuwenden sind. Die Ausführungen sind einerseits in den technischen Ö-Normen geregelt bzw. werden auch in den Verarbeitungsrichtlinien bzw. auch in den Angaben der Fachfirmen wird immer auf die RVS verwiesen; insbesondere bei der Herstellung von Asphaltflächen gelten diese.“ Der Amtssachverständige H ergänzte seine Stellungnahme hinsichtlich des Vorbringens des Vertreters der Stadtgemeinde ***, wonach der Untergrund bestanden habe, lediglich eine Deckschicht auf den Untergrund aufgebracht worden sei, derartige Asphaltarbeiten ein freies Gewerbe darstellen würden und sich daraus ergebe, dass keinerlei bautechnischen Kenntnisse für das Asphaltieren erforderlich seien, wie folgt: „Aus fachlicher Sicht möchte ich festhalten, dass die Prüfung des Untergrundes, ob dieser geeignet ist, für eine Asphaltdeckschicht allenfalls eine Ausgleichsschicht mit entsprechender Verdichtung und auch Aufbringung einer Asphaltschicht samt Verteilung und Verdichtung mit speziellen Gerätschaften, aus meiner Sicht jedenfalls Fachkenntnisse verlangt.“ […] „Aus meiner Sicht findet eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Untergrund aufgrund des Eigengewichtes statt. Auf eine statische Verbindung möchte ich da jetzt nicht eingehen – allein aufgrund des Eigengewichtes ist jedenfalls die Asphaltschicht kraftschlüssig mit dem Untergrund verbunden. Aufgrund des Eigengewichtes kann man diese nicht wegenehmen. Zu Frage 3.: Die 7 Container, die Holzflechtwand und auch die Asphaltstockschießbahn können sozusagen getrennt aus bautechnischer Sicht angesehen werden. Bezüglich der Flutlichtanlage in Form der Masten ist hierbei relevant, dass hinsichtlich der Situierung zwischen den beiden Bahnen der Asphaltstockbahn diese Masten entweder vorher hergestellt werden müssen bzw. wenn diese nach der Asphaltstockbahn hergestellt werden, müsste hier eine Verbindung mit diesen Masten mit der Asphaltbahn angesehen werden.“ Auf Frage, ob die Flutlichtmasten getrennt von der Asphaltstockschießbahn errichtet werden können, gab H zusammengefasst wörtlich an: „Bei Situierung des Mastens zwischen den Asphaltbahnen auf dem bestehenden Betonboden, kann der Lichtmast aus fachlicher Sicht auch getrennt im Nachhinein errichtet werden. Aus dem Einreichplan und aus den vorliegenden Fotos ergibt sich nun für mich, dass diese Masten offensichtlich auch nachträglich montiert bzw. errichtet werden können, sohin getrennt errichtet werden können.“ Auf Frage, ob aus bautechnischer Sicht bei der Dimensionierung Rücksicht zu nehmen ist auf die Asphaltstockschießanlage bei der Dimensionierung der Lichtmasten bzw. vice versa, ergänzte der Amtssachverständige H: „Wie bereits angeführt, ist eine statische Berechnung durchzuführen. Hierbei ist auch der Betonboden hinsichtlich des statischen Erfordernisses zu prüfen und gegebenenfalls zu ergänzen. Wenn die Statik in Ordnung ist, dies aufgrund des Untergrundes, dann kann man sie getrennt betrachten, falls die Betonplatte nicht ausreichend dimensioniert ist, müsste man ein Einzelfundament machen und dann wären sie als nicht trennbar zu sehen. Bei der Errichtung geht es um die Reihenfolge. Aus meiner Sicht müssten sohin zunächst die Lichtmasten und erst danach die Asphaltstockschießanlage errichtet werden bzw. müsste man diese Asphaltstockschießanlage – macht man es umgekehrt – nach Errichtung der Lichtmasten wieder reparieren. Aber es ist nicht so, dass sie nicht voneinander getrennt errichten werden können.“ Auf die Frage, ob die Ausführungen betreffend eines gewissen Maßes an technischen Kenntnissen auch für eine schlichte Bitukiesanlage mit einer Dicke von 8 cm gelte, führte H aus: „Ja. Dafür würde dasselbe gelten. Hier geht es um die Untergrundprüfung, um den Aufbau des Untergrundes, um das Aufbringen und da ist es irrelevant, ob das eine Spezialmischung hat oder nicht.“ Die im Rahmen der mündlichen Erörterung aufgenommene Niederschrift wurde allen am Verfahren Beteiligten zugestellt und wurde die Möglichkeit eröffnet, binnen einer Frist von zwei Wochen (ab Zustellung) hierzu schriftlich Stellung zu nehmen. Daraufhin erstattete die D GmbH mit Schreiben vom 24.04.2018 folgende Stellungnahme: „Der beigezogene Amtssachverständige H ist, wobei auf den beiliegenden Ausdruck der Gerichtssachverständigenliste verwiesen wird, als Sachverständiger eingetragen nur für Wärmedämmverbundsysteme, Altbausanierung, Althaussanierung und Modernisierung. Für die hier angesprochenen Fachgebiete (Bautechnik und Statik) ist der Amtssachverständige nicht als Gerichtssachverständiger eingetragen. Es wird daher der Antrag auf Beiziehung eines Amtssachverständigen für die Fachgebiete Bautechnik und Statik gestellt. Zu den einzelnen Punkten: Zu Punkt 1.: Die Asphaltierungsarbeiten von Flächen bedürfen keiner speziellen Kenntnisse; es handelt sich dabei um ein freies Gewerbe. Die vom Amtssachverständigen herangezogene Richtlinie für Verkehr und Straße hat tatsächlich, da es sich um Asphaltierarbeiten auf einem Privatgrund handelt, keine Anwendung zu finden, da die Fläche keinerlei technische Voraussetzungen erfüllen muss. Zu Punkt 2.: Entgegen der Auffassung des Amtssachverständigen ist das Gutachten des Sachverständigen G aus bautechnischer Sicht schlüssig. Zu Punkt 3.: Die Bauvorhaben sind vollkommen getrennt zu sehen, jedes Bauvorhaben kann ohne das andere umgesetzt werden und wurden sie auch unabhängig voneinander umgesetzt. Die Einschreiterin stellt daher den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Die Verhandlung möge, um eine leichtere Beurteilung durchführen zu können, an Ort und Stelle erfolgen.“ Aufgrund dieser Vorbringen hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 21.6.2018 – aufgrund des sachlichen Zusammenhanges mit den unter den Zahlen LVwG-AV-1341-2016 (nachträgliches Baubewilligungsverfahren), LVwG-AV-346-2018 (Beschwerdeverfahren gegen Zurückweisungsbescheid), LVwG-AV-347-2018 (Säumnisbeschwerde) geführten Verfahren – eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis erhoben wurde durch Verlesung der Verwaltungsakten der belangten Behörde und durch Einvernahme der anwesenden Parteien. Weiters wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die und Verlesung der im Zuge der Verhandlung vorgelegten Unterlagen, nämlich ● ein ergänzendes, schriftliches Vorbringen des Vertreters der Stadtgemeinde ***, eine Stellungnahme zum Protokoll zur Verhandlung vom 22.3.2018, sowie ein Rechtssatz des VwGH vom 17.5.1999, 98/05/0242 ● die Niederschrift zur Erörterung vom 22.3.2018 betreffend Beschwerdeverfahren C, A zu den Zln. AV-1340-2016 und AV-1341-2016 die Niederschrift zur Erörterung vom 22.3.2018 betreffend Beschwerdeverfahren C, A zu den Zln. AV-1340-2016 und , AV-1341-2016 ● das Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12.4.2018 an die D GmbH ● eine Stellungnahme des J in Vertretung der D GmbH vom 24.4.2018 ● eine E-Mail der E GmbH, in der detaillierte technische Vorgaben für die Asphaltstockbahn genannt werden, die als Beilage ./A bis ./E der Verhandlungsschrift angeschlossen wurden. Weiters wurde Beweis erhoben durch Einvernahme des G, beigezogener Bausachverständiger im Baubewilligungsverfahren bei der belangten Behörde, als Zeuge sowie des F, unentgeltlicher Berater der Beschwerdeführer, als Auskunftsperson. Überdies erstattete der beigezogene bautechnische Amtssachverständige H im Zuge dieser Verhandlung zu nachstehender Frage eine gutachtliche Stellungnahme: 1. Bedarf die Errichtung der gegenständlichen Stockschießbahn ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen und ist diese Bahn kraftschlüssig mit dem Boden verbunden bzw. müsste diese zumindest bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaft eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden haben? Diese Frage möge beantwortet werden und möge dabei berücksichtigt werden, dass auf gegenständlicher Asphaltanlage nicht dieselbe Belastung treffen wird wie auf einer für den Straßenbau bzw. dieselben Richtlinien heranzuziehen sind, wie für den Straßenbau. Der Amtssachverständige H führte aus: „

§ 43Abs.

2 NÖ Bauordnung 2014 sind Bauwerke nach dem Regelwerk der Technik zu errichten. In Bezug auf die Fragestellung wird konkretisiert, dass bei der Ausführung einer Asphaltstockschießbahn auch der Untergrund unter Berücksichtigung auch des Frost-Tauwechsels, Verdichtungsgrad des Unterbaus, der Korngröße, etc. entsprechend den gültigen Ö-Normen in technischer Hinsicht zu berücksichtigen ist. Ich weise noch einmal darauf hin, dass einige der Ö-Normen auf die RVS-Richtlinien verweisen, jedoch es keine bekannten Richtlinien auf Asphaltflächen gibt, keine die auf private Asphaltstockschießbahn eingeht. Es gibt sohin keine konkrete Richtlinie, die für so eine private Asphaltstockschießbahn anzuwenden ist, das heißt, man geht davon aus, dass die Anforderungen laut dieser Ö-Norm an den Unterbau zu prüfen sind und entsprechend fachlich auszuführen ist. Für eine fachgerechte Ausführung ist daher aus meiner Sicht ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen jedenfalls notwendig, um so eine Bahn zu errichten.“„

Paragraph 43, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 sind Bauwerke nach dem Regelwerk der Technik zu errichten. In Bezug auf die Fragestellung wird konkretisiert, dass bei der Ausführung einer Asphaltstockschießbahn auch der Untergrund unter Berücksichtigung auch des Frost-Tauwechsels, Verdichtungsgrad des Unterbaus, der Korngröße, etc. entsprechend den gültigen Ö-Normen in technischer Hinsicht zu berücksichtigen ist. Ich weise noch einmal darauf hin, dass einige der Ö-Normen auf die RVS-Richtlinien verweisen, jedoch es keine bekannten Richtlinien auf Asphaltflächen gibt, keine die auf private Asphaltstockschießbahn eingeht. Es gibt sohin keine konkrete Richtlinie, die für so eine private Asphaltstockschießbahn anzuwenden ist, das heißt, man geht davon aus, dass die Anforderungen laut dieser Ö-Norm an den Unterbau zu prüfen sind und entsprechend fachlich auszuführen ist. Für eine fachgerechte Ausführung ist daher aus meiner Sicht ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen jedenfalls notwendig, um so eine Bahn zu errichten.“ „Auch die Kraftschlüssigkeit ist im verfahrensgegenständlichen Fall jedenfalls vorhanden. Man kann diesen Asphalt nicht wegtragen. Wenn ich befragt werde seitens, des Vertreters der Stadtgemeinde ***, ob für mich auch ein Wohnwagen, dessen Räder abmontiert sind, kraftschlüssig mit dem Boden verbunden wäre, dann gebe ich dazu an: Ja, diesbezüglich gibt es auch genug Entscheidungen. […] Für mich ist Kraftschlüssigkeit dann gegeben, wenn es nicht ohne Weiteres wegbewegt werden kann. Dies kann auch aufgrund des hohen Eigengewichtes wie im verfahrensgegenständlichen Fall der Fall sein.“ Aufgrund der vorgelegten Unterlagen (Beilage ./A der Verhandlungsschrift) ergaben sich verschiedenste Fragestellungen an den bautechnischen Amtssachverständigen, zu diesen der Amtssachverständige im Zuge der mündlichen Verhandlung Stellung nahm. Auf die Frage, ob es zutrifft, dass durch die Bauordnung und die Nebengesetze zwar einige ÖlB-Richtlinien auch für Bauverfahren verbindlich erklärt wurden, diese allerdings im Wesentlichen nur den Brandschutz und nicht die im gegenständlichen Fall zu lösenden Fragen betreffen, führte der bautechnische Amtssachverständige aus: „Für mich verweise ich auf den § 43 NÖ Bauordnung. Da ist von Regel der Technik die Rede. Es müssen nicht unbedingt die Ö-Normen sein, die hier zur Anwendung gelangen, sondern es geht nach den Regeln der Technik. „Für mich verweise ich auf den Paragraph 43, NÖ Bauordnung. Da ist von Regel der Technik die Rede. Es müssen nicht unbedingt die Ö-Normen sein, die hier zur Anwendung gelangen, sondern es geht nach den Regeln der Technik. Es trifft nicht zu. In NÖ ist die NÖ Bautechnikverordnung und Anhänge zur NÖ Bautechnikverordnung für verbindlich erklärt worden. Dies sind aber nicht die hier erwähnten ÖlB-Richtlinien, da es in NÖ eine eigene Fassung gibt. Diese umfassen Nr. 1 bis 7, die nicht nur den Brandschutz betreffen, sondern die auch die Standsicherheit, Hygiene, Nutzungssicherheit, Schallschutz, Wärmeschutz und Begriffsdefinitionen betreffen. Wenn ich für den gegenständlichen Fall etwas hier Zutreffendes nennen soll, also insbesondere, in welchem Anhang hier etwas für den gegenständlichen Fall zu finden ist, gebe ich an, dass in diesem Zusammenhang man eine Projektsprüfung machen müsste und sich das im Einzelnen ansehen. Befragt, ob die Schlussfolgerung des G, dass bei seiner Meinung auch das Verlegen von Gartenplatten z.B. in einem Mörtelbett oder von Raseneinfassungssteinen und befestigter Fahrwege ein Bauwerk zu deren Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischer Kenntnis erforderlich ist, sind, führte der Amtssachverständige aus wie folgt: „Wenn ich befragt werde, ob für das Verlegen von Gartenplatten bzw. von Raseneinfassungssteinen ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen notwendig ist, dann gehe ich davon aus, dass es natürlich prinzipiell von dem Projekt abhängig ist, aber an und für sich gehe ich nicht von der Voraussetzung eines wesentlichen Maß an bautechnischen Kenntnissen aus.“ Der Vertreter der Stadtgemeinde *** brachte in der Folge im Zuge der mündlichen Verhandlung auf das Wesentlichste zusammengefasst ergänzend vor: Die RVS-Richtlinien und die Ö-Normen seien hinsichtlich der Asphaltschießstockanlage in diesem Fall nicht anwendbar, weil die Bauordnung und einige ÖlB-Richtlinien sowie zwei, drei Nebengesetze anwendbar seien. Die Unterlage (Beilage ./E der Verhandlungsschrift) habe mit den bautechnischen Kenntnissen nichts zu tun, und sei dies lediglich eine Anleitung, nur eine Art der möglichen technischen Ausführung. Der Beschwerdeführervertreter brachte auf das Wesentlichste zusammengefasst ergänzend vor, dass die E-Mail (Beilage ./E der Verhandlungsschrift) belege, dass für die fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich sei, weil eben besondere (spezifische) Anforderungen zu erfüllen seien. Das vorgelegte Erkenntnis (Beilage ./A der Verhandlungsschrift) des Verwaltungsgerichtshofes sei für das gegenständliche Verfahren nicht einschlägig, denn könnten die jeweiligen Sachverhalte nicht verglichen werden. So sei es im zitierten Erkenntnis um eine funktionslose, betonierte, große Fläche gegangen und könne diese jedenfalls nicht mit der gegenständlichen Anlage, insbesondere ihre Funktion betreffend, verglichen werden. Der Verwaltungsgerichtshof sehe eine Satellitenschüssel als bewilligungspflichtig und habe die NÖ Bauordnung diese deshalb aus der Bewilligungspflicht ausgenommen. Der Vertreter der D GmbH brachte zusammengefasst vor, dass es sich bei der Beschreibung in der Beilage ./E der Verhandlungsschrift um eine Eisstockbahn handle und um Vorgaben, die in Deutschland gelten. Die in der Beilage genannten Voraussetzungen seien für den Eisstocksport relevant, für den privaten Betrieb sei aber die Ausführung unerheblich. Die Stockschießbahn sei jedenfalls von den übrigen Anlageteilen trennbar, so könne die Anlage auch bei Tag ohne Flutlichtmasten genützt werden und seien die Container für die Benützung nicht von Nöten. Darüber hinaus handle es sich um eine private Anlage, die 5m kürzer als die in Beilage ./E der Verhandlungsschrift genannte sei, und werde sie nur privat betrieben, weshalb die Regelungen für Sportanlangen nicht zur Anwendungen gelangen. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest: Die D GmbH ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***, KG ***, Grundstück Nr. ***, Grundstücksadresse ***, ***. Auf dieser Liegenschaft befindet sich ein baubehördlich bewilligter Container an der westlichen Grundgrenze zum Wohnhaus des Nachbargrundstückes. Überdies wurden auf der Freifläche der Liegenschaft südlich des Bestandsgebäudes auf Bp .83 „Bühne“ drei Container mit dazwischen errichteten Flugdächern aufgestellt. Vier weitere Container befinden sich im Bereich des hinteren Bauwiches an der Grundgrenze zum ***. Zwei der kleinen Container wurden in diesem Bereich mit einer Überdachung verbunden. Bei diesen 7 Containern handelt es sich um Fertigprodukte aus Metall, deren Höhe jeweils ca. 2,80 m beträgt. Die Abmessungen der größeren 5 Container betragen im Grundriss ca. 6,00 x 2,50 m, die kleineren Container haben Abmessungen im Grundriss von ca. 3,00 x 2,50 m. Zudem wurde auf der Betonplatte einer ursprünglich vorhandenen Lagerhalle für Schwerlastregale und Staplerverkehr eine Fläche aus ca. 8 cm Asphaltschicht - Splitt aufgebracht und geglättet. Die Abmessungen der Materialaufbringung betragen ca. 25,61 x 9,30 m. Die Fläche wurde in zwei Bahnen geteilt. In der Mitte der Bahnen, zwischen den Asphaltstockschießbahnen, wurden zwei Gittermasten aus Metall mit einer Höhe von jeweils 5,32 m aufgestellt. An der Spitze der Masten wurden Leuchtmittel montiert. Am östlichen Ende der Asphaltfläche wurde über die Breite der Bahnen eine Holzflechtwand mit einer Höhe von ca. 1,80 m aufgestellt. Es konnte nicht festgestellt werden, wann konkret die Container, die Flutlichtmastkonstruktionen, die Asphaltstockschießbahn und die Holzflechtwand auf verfahrensgegenständlicher Liegenschaft errichtet wurden, doch erfolgte dies im Zeitraum Februar bis Oktober

  1. Alle Einrichtungen (7 Container, 2 Flutlichtmastkonstruktionen, die Holzflechtwand und die Asphaltstockschießbahn) können jeweils getrennt voneinander errichtet und genutzt werden. Für die Errichtung der sieben Stahlcontainer (auf der Freifläche der Liegenschaft), der zwei Flutlichtmastkonstruktionen und der Holzflechtwand bestand zunächst keine Baubewilligung, wurde jedoch eine solche aufgrund eines Antrages mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 14.4.2016, Zl. *** nachträglich erteilt. Der Zweitbeschwerdeführer, C, war bis
  2. November 2015 Eigentümer der Liegenschaft EZ ***, KG ***, Grundstück Nrn. ***, .***, Grundstücksadresse ***, ***, welche in westlicher Richtung unmittelbar an die verfahrensgegenständliche Liegenschaft mit der Grundstücks Nr. ***, EZ ***, KG ***, angrenzt. Seit
  3. November 2015 ist die Erstbeschwerdeführerin, A, Alleineigentümerin dieser Liegenschaft. Der Zweitbeschwerdeführer, Rechtsvorgänger der Erstbeschwerdeführerin, informierte mit Schreiben vom 13.10.2014 die Baubehörde der Stadtgemeinde *** über die Errichtung eines „Eisstocksportplatzes mit Flutlichtanlage und über die Errichtung von 10 zum Teil überdachten Containern“ auf dem Nachbargrundstück ***, Grundstücks Nr. ***. Mit Schreiben vom 24.
  4. 2014 erhob der Zweitbeschwerdeführer Einspruch [sic] gegen die auf dem Nachbargrundstück erfolgte Aufstellung von neun Containern, gegen die Errichtung einer Stockschießanlage, einer Flutlichtanlage etc. und machte eine mit dem Stockschießen verbundene nicht hinnehmbare Lärmbelästigung, die fehlende Übereinstimmung der Errichtung der Sportanlage mit dem Flächenwidmungsplan sowie die Wertminderung seines Grundstücks aufgrund der illegal errichteten Anlage geltend. Er ersuchte die Baubehörde, „aus den vorerwähnten Gründen dem Errichter vorzuschreiben, die illegale Anlage umgehend zu entfernen“. In weiterer Folge machte der Zweitbeschwerdeführer die Baubehörde der Stadtgemeinde *** mit Schreiben vom 27.10.2014 erneut auf die am Nachbargrundstück errichteten neun Container, die Eisstockanlage samt Flutlichtanlage und auf die fehlende Baubewilligung derselben aufmerksam. Zudem forderte er die Baubehörde in diesem Schreiben auf, „dem Errichter der illegal errichteten Anlage die sofortige Entfernung dieser Bauanlage aufzutragen sowie gegebenenfalls […] ein ordentliches Bauverfahren unter Wahrung der Parteienrechte und des Parteiengehörs durchzuführen“. Aufgrund dieser Schreiben des Zweitbeschwerdeführers führte die Baubehörde der Stadtgemeinde *** am 29.10.2014 auf der Liegenschaft ***, ***, einen Lokalaugenschein durch, bei welchem die Errichtung der oben genannten Einrichtungen (7 Stahlcontainer, eine Holzflechtwand, 2 Flutlichtmastkonstruktionen und eine Asphaltstockschießbahn) festgestellt wurde, und gleichzeitig festgestellt wurde, dass für diese Einrichtungen keine Baubewilligungen vorlagen. Der Bautechniker der Stadtgemeinde ***, G qualifizierte die Asphaltfläche als bewilligungs- und anzeigefreie Maßnahme und wertete die anderen Einrichtungen als bewilligungspflichtige Bauwerke. Mangels Vorliegens von Baubewilligungen, erteilte das Stadtamtes der Stadtgemeinde *** der D GmbH mit Bescheid vom 7.11.2014, Zl. ***, den Auftrag für den Abbruch der 7 Containern, 2 Flutlichtmastkonstruktionen und einer Holzflechtwand auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft. Gleichzeitig wurde der D GmbH die Möglichkeit eingeräumt, bis längstens 15.12.2014 nachträglich um die baubehördliche Bewilligung betreffend dieser Einrichtungen anzusuchen. Dieser Bescheid wurde auch an den Zweitbeschwerdeführer zugestellt. Festgehalten wird in diesem Zusammenhang, dass der baubehördliche Abbruchauftrag vom 7.11.2014, Zl. *** explizit nicht den Abbruch der Asphaltstockschießbahn (asphaltierte Fläche) umfasste. Im Rahmen der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 11.11.2014, ersuchte der Zweitbeschwerdeführer die Baubehörde der Stadtgemeine ***, sie möge dem Errichter der Stockschießbahn den Abbruch und die Auflösung der gegenständlichen Anlage vorschreiben. Mit der weiteren Berufung des Zweitbeschwerdeführers vom 17.11.2014 gegen den eben genannten Bescheid vom 7.11.2014 forderte dieser die Baubehörde der Stadtgemeinde *** auf, „auch gegen diese konsenslose bauliche Anlage (Anm.: aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass die asphaltierte Fläche gemeint ist) einzuschreiten und einen Entfernungsauftrag zu erlassen“. Im Rahmen der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 11.11.2014, ersuchte der Zweitbeschwerdeführer die Baubehörde der Stadtgemeine ***, sie möge dem Errichter der Stockschießbahn den Abbruch und die Auflösung der gegenständlichen Anlage vorschreiben. Mit der weiteren Berufung des Zweitbeschwerdeführers vom 17.11.2014 gegen den eben genannten Bescheid vom 7.11.2014 forderte dieser die Baubehörde der Stadtgemeinde *** auf, „auch gegen diese konsenslose bauliche Anlage Anmerkung, aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass die asphaltierte Fläche gemeint ist) einzuschreiten und einen Entfernungsauftrag zu erlassen“. Überdies stellte der Zweitbeschwerdeführer im Rahmen der Berufung vom 3.5.2016 gegen den Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 14.4.2016, *** (Verfahren LVwG-AV-1341-2016, nachträgliches Baubewilligungsverfahren), den Antrag, die Baubehörde der Stadtgemeinde *** möge (auch) hinsichtlich der Asphaltstockschießbahn einen Abbruchauftrag erlassen. Den gegen den Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 7.11.2014, Zl. *** erhobenen Berufungen wurde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 27.9.2016, Zl. ***, (ausschließlich) erlassen gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer, keine Folge gegeben. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund nachstehender Beweiswürdigung: Die Feststellungen, wonach die D GmbH Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft EZ ***, KG ***, Grundstück Nr. *** ist, der Zweitbeschwerdeführer bis 5.11.2015 Eigentümer der Nachbarliegenschaft EZ ***, KG ***, Grundstück Nrn. ***, .***, Grundstücksadresse ***, *** war und seit diesem Zeitpunkt die Erstbeschwerdeführerin Alleineigentümerin dieser Nachbarliegenschaft ist, ergeben sich aus den im Akt befindlichen Grundbuchsauszügen und blieb dies im gesamten Verfahren auch unbestritten. Dass das Grundstück der Beschwerdeführer unmittelbar an die verfahrensgegenständliche Liegenschaft angrenzt, blieb ebenso im gesamten Verfahren unbestritten. Die Feststellungen zu der Situierung der Einrichtungen (Container, Flutlichtmastkonstruktionen, Holzflechtwand und Asphaltstockschießbahn) auf verfahrensgegenständlicher Liegenschaft und die Feststellungen betreffend die Abmessungen und Eigenschaften der Einrichtungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und wurde auch dies zu keinem Zeitpunkt bestritten. Der genaue Errichtungszeitpunkt der Container, der Flutlichtmastkonstruktionen, der Asphaltstockschießbahn und der Holzflechtwand auf gegenständlicher Liegenschaft konnte im Ermittlungsverfahren nicht erhoben werden, denn konnten exakte Angaben zum Errichtungszeitpunkt weder dem Verwaltungsakt entnommen werden noch wurden sonstige Unterlagen oder Nachweise diesbezüglich vorgelegt. Aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und dem bisherigen Verfahrensablauf ergibt sich jedoch, dass die Errichtung zwischen Februar und Oktober 2014 erfolgt sein muss, jedenfalls wurde das Vorhandensein dieser Einrichtungen im Zuge des Lokalaugenscheines am 29.10.2014, der aufgrund von Anrianerbeschwerden durchgeführt wurde, seitens der Baubehörde festgestellt. Die Frage, ob alle gegenständlichen Einrichtungen (Container, Flutlichtmastkonstruktionen, Holzflechtwand, Asphaltstockschießbahn) getrennt voneinander errichtet werden können, war (unter anderem) Gegenstand der vom Gericht eingeholten gutachtlichen Stellungnahmen. So hat der Amtssachverständige H in diesem Zusammenhang in seinen Stellungnahmen im Zuge der mündlichen Erörterung vom 22.3.2018 auf das Wesentlichste zusammengefasst (wörtlich) ausgeführt: „Die 7 Container, die Holzflechtwand und auch die Asphaltstockschießbahn können sozusagen getrennt aus bautechnischer Sicht angesehen werden. […] […] Die Gittermasten benötigen allein aufgrund der Windlasten eine entsprechende Fundamentierung. Diese kann entweder über Punktfundamente oder einer entsprechenden Befestigung in der Asphaltdeckschicht erfolgen. Wie diese auszuführen ist, ist statisch zu dimensionieren und fachgerecht auszuführen. Bei Situierung des Mastens zwischen den Asphaltbahnen auf dem bestehenden Betonboden, kann der Lichtmast aus fachlicher Sicht auch getrennt im Nachhinein errichtet werden. Aus dem Einreichplan und aus den vorliegenden Fotos ergibt sich nun für mich, dass diese Masten offensichtlich auch nachträglich montiert bzw. errichtet werden können, sohin getrennt errichtet werden können. Bei der Errichtung geht es um die Reihenfolge. Aus meiner Sicht müssten sohin zunächst die Lichtmasten und erst danach die Asphaltstockschießanlage errichtet werden bzw. müsste man diese Asphaltstockschießanlage – macht man es umgekehrt – nach Errichtung der Lichtmasten wieder reparieren. Aber es ist nicht so, dass sie nicht voneinander getrennt errichten werden können.“ An der Expertise des Amtssachverständigen H und dessen fachlichen Einschätzungen, insbesondere bezüglich der getrennten Errichtung der Asphaltstockbahn und der Flutlichtmastkonstruktionen, bestanden keine Zweifel. Der Amtssachverständige ist bereits seit rund 12 Jahren im Verwaltungsverfahren als Amtssachverständiger für die Fachbereiche Bautechnik, Gewerbe und Liegenschaftsbewertung bestellt und konnte er selbst überzeugend klarstellen, für das gegenständliche Verfahren ausreichend qualifiziert zu sein, wenn er ausführte wie folgt: „Wenn ich befragt werde, ob ich als Amtssachverständiger für Bautechnik Fachkompetenz habe und im gegenständlichen Verfahren für die hier anstehenden Fragen ausreichend qualifiziert bin oder ob es notwendig ist, einen Amtssachverständigen für Statik beispielsweise zu bestellen, dann gebe ich dazu an, dass meine Tätigkeit genau solche Fragen betrifft und zwar mache ich das seit 12 Jahren. Ich bin direkt im Baurecht involviert, arbeite auch an der Novellierung der Bauordnung mit.“ Ferner ergibt sich aus den Einreichplänen vom 12.12.2014 (im Akt zum Verfahren LVwG-AV-1341-2016), dass die Flutlichtmastkonstruktionen zwischen den Bahnen und nicht auf den Bahnen errichtet wurden, sodass sich schon hieraus die technische Trennbarkeit dieser beiden Einrichtungen erkennen lässt. Überdies ging auch der Bautechniker der Stadtgemeine ***, G, in technischer Hinsicht von der Trennbarkeit der genannten Einrichtungen aus, hat er doch in seinem Gutachten, aber als Zeuge vor Gericht die Container, die Flutlichtmastkonstruktionen und die Holzflechtwand als bewilligungsbedürftige ( und -fähige) Bauwerke und die Asphaltstockschießbahn hingegen als bewilligungs- und anzeigefreies Bauvorhaben qualifiziert. Dass die Holzflechtwand und die Container getrennt von den Flutlichtmastkonstruktionen und der Asphaltstockschießbahn errichtet werden können, ergibt sich aus den Einreichplänen (im Akt zum Verfahren LVwG-AV-1341-2016), entspricht dies auch der allgemeinen Lebenserfahrung, stimmt dies mit den Ausführungen des Amtssachverständigen überein und wurde dies im gesamten Verfahren nicht bestritten. Die Feststellung, wonach für die 7 Container, die 2 Flutlichtmastkonstruktionen und die Holzflechtwand seit 14.4.2016 eine nachträgliche baubehördliche Baubewilligung vorliegt, beruht auf den vollständigen unbedenklichen Verwaltungsakten, konkret auf dem im Akt befindlichen Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 14.4.2016, Zl. ***. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stützt sich hinsichtlich oben genannter Verfahrensschritte auf den Verwaltungsakt und auf den Verwaltungsgerichtsakt, in welchen der Gang des Verfahrens vollständig und in unbedenklicher Weise dokumentiert wird. Dass die Bescheide des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 7.11.2014, Zl. ***, und des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 27.9.2016, Zl. ***, ausschließlich gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer erlassen wurden, ergibt sich ebenfalls aus dem dem Gericht vorgelegten Verwaltungsakt. Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:

§ 72Abs.

1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO) tritt dieses Gesetz am 1. Februar 2015 in Kraft.

Paragraph 72, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO) tritt dieses Gesetz am 1. Februar 2015 in Kraft.

§ 70Abs.

1 NÖ BO 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.

Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.

§ 70Abs.

10 NÖ BO 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 50/2017, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.

Paragraph 70, Absatz 10, NÖ BO 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ BO 2014, Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017,, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.

§ 35Abs.

2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wennGemäß Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn

  1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat odermehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
  2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt. für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß. Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß.

§ 14

NÖ BO 2014 bedürfen nachstehende Bauvorhaben einer Baubewilligung:

Paragraph 14, NÖ BO 2014 bedürfen nachstehende Bauvorhaben einer Baubewilligung:

  1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
  2. die Errichtung von baulichen Anlagen;
  3. […]

§ 4NÖ BO 2014 gelten im Sinne des Gesetzes als

Gemäß Paragraph 4, NÖ BO 2014 gelten im Sinne des Gesetzes als Z 6 bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;Ziffer 6, bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind; Z 7 Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist; Ziffer 7, Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist; Z 15 Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen;Ziffer 15, Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen;

§ 6Abs.

1 NÖ BO 2014 haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 Parteistellung:

Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BO 2014 haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, Parteistellung:

  1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
  2. der Eigentümer des Baugrundstücks
  3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
  4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
  5. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.

§ 6Abs.

2 NÖ BO 2014 werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. Nr. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, dieGemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt , Nr. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

  1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4) sowie
  2. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
  3. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, gewährleisten und über
  4. den Schutz vor Emissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, gewährleisten und über
  5. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
  6. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.

§ 23Abs.

1 NÖ BO 2014 ist über einen Antrag auf Baubewilligung schriftlich zu entscheiden.

Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BO 2014 ist über einen Antrag auf Baubewilligung schriftlich zu entscheiden.

Art 132Abs.

1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

§ 52Abs.

1 AVG 1991 sind, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird, die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.

Paragraph 52, Absatz eins, AVG 1991 sind, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird, die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.

§ 7Abs. 3 Vw

GVG kann - ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden - die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG kann - ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden - die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Mit 1. Februar 2015 ist

§ 72Abs.

1 NÖ BO 2014 eben diese in Kraft getreten. Nach § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014 sind alle am Tag des Inkrafttretens der NÖ BO 2014 anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 NÖ BO 1996 nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Mit 1. Februar 2015 ist

Paragraph 72, Absatz eins, NÖ BO 2014 eben diese in Kraft getreten. Nach Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014 sind alle am Tag des Inkrafttretens der NÖ BO 2014 anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 NÖ BO 1996 nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Gegenständlich ist ein baupolizeiliches Verfahren nach § 35 NÖ BO 2014 (als Nachfolgebestimmung des § 35 NÖ BauO 1996), welches am Tag des Inkrafttretens der NÖ BO 2014 bereits anhängig war. Aufgrund der expliziten Ausnahmeregelung in § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014 ist aber jedenfalls die Bauordnung 2014 auf das gegenständliche Verfahren anzuwenden. Gegenständlich ist ein baupolizeiliches Verfahren nach Paragraph 35, NÖ BO 2014 (als Nachfolgebestimmung des Paragraph 35, NÖ BauO 1996), welches am Tag des Inkrafttretens der NÖ BO 2014 bereits anhängig war. Aufgrund der expliziten Ausnahmeregelung in Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014 ist aber jedenfalls die Bauordnung 2014 auf das gegenständliche Verfahren anzuwenden. Im verfahrensgegenständlichen Fall haben sowohl C als auch die Rechtsnachfolgerin A Beschwerde erhoben und ist daher zunächst prüfen, ob auch beide dazu berechtigt waren, Beschwerde zu erheben. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der angefochtene Abbruchbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 27.09.2016, Zl. ***, ausschließlich an den Zweitbeschwerdeführer, C, der zum Zeitpunkt dieser Entscheidung wie oben festgestellt nicht mehr Eigentümer des Nachgrundstückes war, zugestellt wurde. Eine Zustellung an die Rechtsnachfolgerin und nunmehrige Erstbeschwerdeführerin erfolgte nicht. Zu prüfen ist daher, ob der Bescheid auch gegenüber der Rechtsnachfolgerin wirkt. Von einer solchen „dinglicher Wirkung“ eines Bescheides kann nämlich dann gesprochen werden, wenn dieser jedem gegenüber wirkt, der entsprechende Rechte an der „betroffenen“ Sache hat (vgl. VwGH 27.10.1997, 96/10/0255). Diesen Bescheiden wird eine auf das Objekt des Verfahrens bezogene Wirkung verliehen, weil eine „wesensmäßige“ Verbindung zwischen diesen besteht (vgl. VwGH 23.5.2002, 2002/05/0025). Zu prüfen ist daher, ob der Bescheid auch gegenüber der Rechtsnachfolgerin wirkt. Von einer solchen „dinglicher Wirkung“ eines Bescheides kann nämlich dann gesprochen werden, wenn dieser jedem gegenüber wirkt, der entsprechende Rechte an der „betroffenen“ Sache hat vergleiche VwGH 27.10.1997, 96/10/0255). Diesen Bescheiden wird eine auf das Objekt des Verfahrens bezogene Wirkung verliehen, weil eine „wesensmäßige“ Verbindung zwischen diesen besteht vergleiche VwGH 23.5.2002, 2002/05/0025). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt Bescheiden eine dingliche Wirkung zu, wenn diese, wie etwa baupolizeiliche Bescheide (vgl. VwGH 24.10.2000, 2000/05/0020), zwar an eine Person, wie im verfahrensgegenständlichen Fall an den Zweitbeschwerdeführer, ergehen, ihrer Rechtsnatur nach aber nicht auf die persönlichen Eigenschaften des Bescheidadressaten, sondern lediglich auf die Eigenschaften der (insbesondere unbeweglichen) Sache abstellen (vgl. VwGH 30.10.1991, 91/09/0047; VwGH 17.7.1997, 96/09/0208). Die Folge der dinglichen Wirkung eines Bescheides ist, dass die durch ihn begründeten Rechte und Pflichten an der Sache haften und durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers nicht berührt werden (vgl. VwGH 12.6.1986, 86/06/0020; VwGH 15.9.2011, 2009/04/0112). Der Rechtsnachfolger tritt in die Parteistellung seines Rechtsvorgängers ein, und zwar an dessen Stelle und ist das Verfahren mit dem neuen Eigentümer fortzusetzen (vgl. VwGH 24.10.2000, 2000/05/0020; 23.5.2002, 2002/05/0025; VwSlg. 16503 A/2003). Dabei hat der Rechtsnachfolger das Verfahren in dem Stadium zu übernehmen, in dem es sich befindet (vgl. VwGH 14.9.1993, 91/07/0126). Die Möglichkeit einen Bescheid zu bekämpfen hängt davon ab, ob diese Möglichkeit dem Rechtsvorgänger, wäre er noch Eigentümer der vom Verfahren betroffenen Liegenschaft geblieben, noch offen stünde (vgl. VwGH 18.1.1994, 91/07/0099). Dies gilt nicht nur für die Hauptparteien, sondern auch für etwaige mitbeteiligte Parteien, sofern (wie zB bei Eigentümern angrenzender Liegenschaften) auch ihre Parteistellung wesensmäßig mit einer Sache verbunden ist (vgl. VwSlg 3847A/1955 ua). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt Bescheiden eine dingliche Wirkung zu, wenn diese, wie etwa baupolizeiliche Bescheide vergleiche VwGH 24.10.2000, 2000/05/0020), zwar an eine Person, wie im verfahrensgegenständlichen Fall an den Zweitbeschwerdeführer, ergehen, ihrer Rechtsnatur nach aber nicht auf die persönlichen Eigenschaften des Bescheidadressaten, sondern lediglich auf die Eigenschaften der (insbesondere unbeweglichen) Sache abstellen vergleiche VwGH 30.10.1991, 91/09/0047; VwGH 17.7.1997, 96/09/0208). Die Folge der dinglichen Wirkung eines Bescheides ist, dass die durch ihn begründeten Rechte und Pflichten an der Sache haften und durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers nicht berührt werden vergleiche VwGH 12.6.1986, 86/06/0020; VwGH 15.9.2011, 2009/04/0112). Der Rechtsnachfolger tritt in die Parteistellung seines Rechtsvorgängers ein, und zwar an dessen Stelle und ist das Verfahren mit dem neuen Eigentümer fortzusetzen vergleiche VwGH 24.10.2000, 2000/05/0020; 23.5.2002, 2002/05/0025; VwSlg. 16503 A/2003). Dabei hat der Rechtsnachfolger das Verfahren in dem Stadium zu übernehmen, in dem es sich befindet vergleiche VwGH 14.9.1993, 91/07/0126). Die Möglichkeit einen Bescheid zu bekämpfen hängt davon ab, ob diese Möglichkeit dem Rechtsvorgänger, wäre er noch Eigentümer der vom Verfahren betroffenen Liegenschaft geblieben, noch offen stünde vergleiche VwGH 18.1.1994, 91/07/0099). Dies gilt nicht nur für die Hauptparteien, sondern auch für etwaige mitbeteiligte Parteien, sofern (wie zB bei Eigentümern angrenzender Liegenschaften) auch ihre Parteistellung wesensmäßig mit einer Sache verbunden ist vergleiche VwSlg 3847A/1955 ua). Dementsprechend ist auch (nur mehr) der aktuelle Inhaber des maßgeblichen Rechts zur Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Beschwerde legitimiert (vgl. VwGH 14.9.1993, 91/07/0126; VfSlg 13.741/1994). Dementsprechend ist auch (nur mehr) der aktuelle Inhaber des maßgeblichen Rechts zur Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Beschwerde legitimiert vergleiche VwGH 14.9.1993, 91/07/0126; VfSlg 13.741 aus 1994,). Da die Eigentumsübertragung - wie oben festgestellt am 5.11.2015 - vor Erlassung des hier angefochtenen Bescheides erfolgte, trat die Erstbeschwerdeführerin in das anhängige Berufungsverfahren ein. Der Zweitbeschwerdeführer verlor mit Eigentumsübertragung an der Liegenschaft und mit Eintritt der Erstbeschwerdeführerin in das Verfahren seine Parteistellung. Der hier angefochtene Bescheid hätte richtigerweise nicht an den Zweitbeschwerdeführer ergehen müssen, sondern an die Erstbeschwerdeführerin. Mit der Zustellung an den Rechtsvorgänger wirkte der Bescheid aber gegenüber der Erstbeschwerdeführerin und kommen auch ihr die aus diesem erfließenden Rechte und Pflichten zu. Da nur der aktuelle Eigentümer des maßgeblichen Rechts, hier der Nachbarliegenschaft, zur Erhebung einer Beschwerde legitimiert ist, ist lediglich die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin zulässig. Die Beschwerdelegitimation der Erstbeschwerdeführerin ergibt sich jedenfalls daraus, dass sie als Rechtsnachfolgerin des Zweitbeschwerdeführers, dem im baupolizeilichen Verfahren vor der belangten Behörde die Parteistellung zuerkannt wurde - in dessen Verfahrensposition eintritt – und dessen Berufung seitens der Berufungsbehörde inhaltlich behandelt wurde (vgl. VwGH vom 20.04.1995, 92/06/0056). Die Beschwerdelegitimation der Erstbeschwerdeführerin ergibt sich jedenfalls daraus, dass sie als Rechtsnachfolgerin des Zweitbeschwerdeführers, dem im baupolizeilichen Verfahren vor der belangten Behörde die Parteistellung zuerkannt wurde - in dessen Verfahrensposition eintritt – und dessen Berufung seitens der Berufungsbehörde inhaltlich behandelt wurde vergleiche VwGH vom 20.04.1995, 92/06/0056). Damit ist lediglich die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin zulässig, die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers war dagegen spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen. Zum Abbruchauftrag selbst ist Folgendes auszuführen: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein baupolizeilicher Abbruchauftrag

§ 35Abs.

2 NÖ BO 2014 voraus, dass sowohl im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages der vorschriftswidrige Bau einer baubehördlichen Bewilligung oder einer Bauanzeige bedurft hat (vlg. VwGH 30.1.2007, 2004/05/0205, VwGH 27.6.2006, Zlen. 2004/05/0027 bis 0030). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein baupolizeilicher Abbruchauftrag

Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 2014 voraus, dass sowohl im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages der vorschriftswidrige Bau einer baubehördlichen Bewilligung oder einer Bauanzeige bedurft hat (vlg. VwGH 30.1.2007, 2004/05/0205, VwGH 27.6.2006, Zlen. 2004/05/0027 bis 0030). Nicht entscheidungsrelevant ist im Verfahren nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 entgegen der Rechtslage vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 die Bewilligungsfähigkeit des Bauwerks (vgl. VwGH 29.9.2015, Ra 2015/05/0045). Entsprechend des nunmehr in Geltung stehenden § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 darf die Baubehörde somit entgegen der ehemaligen Regelung des § 35 Abs. 2 Z 3 Bauordnung 1996 sofort einen Abbruchauftrag erlassen, wenn keine Baubewilligung (oder Anzeige) mehr vorliegt, sodass für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für das nunmehr konsenslose Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. eine nachträgliche Bauanzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich ist. Die NÖ Bauordnung 2014 sieht dementsprechend auch nicht mehr die Verpflichtung der Baubehörden im Zusammenhang mit der Abbruchanordnung von Bauwerken vor, den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag innerhalb einer bestimmten Frist nachzuholen und eben die Bewilligungsfähigkeit zu prüfen, sondern ist ausschließlich der Umstand entscheidend, ob für das gegenständliche Bauwerk eine aufrechte Baubewilligung oder Bauanzeige besteht. Die Konsensfähigkeit des Bauwerks ist nach der nunmehr in Geltung stehenden NÖ Bauordnung 2014 nicht Gegenstand des baupolizeilichen Verfahrens.Nicht entscheidungsrelevant ist im Verfahren nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 entgegen der Rechtslage vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 die Bewilligungsfähigkeit des Bauwerks vergleiche VwGH 29.9.2015, Ra 2015/05/0045). Entsprechend des nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 2014 darf die Baubehörde somit entgegen der ehemaligen Regelung des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, Bauordnung 1996 sofort einen Abbruchauftrag erlassen, wenn keine Baubewilligung (oder Anzeige) mehr vorliegt, sodass für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für das nunmehr konsenslose Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. eine nachträgliche Bauanzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich ist. Die NÖ Bauordnung 2014 sieht dementsprechend auch nicht mehr die Verpflichtung der Baubehörden im Zusammenhang mit der Abbruchanordnung von Bauwerken vor, den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag innerhalb einer bestimmten Frist nachzuholen und eben die Bewilligungsfähigkeit zu prüfen, sondern ist ausschließlich der Umstand entscheidend, ob für das gegenständliche Bauwerk eine aufrechte Baubewilligung oder Bauanzeige besteht. Die Konsensfähigkeit des Bauwerks ist nach der nunmehr in Geltung stehenden NÖ Bauordnung 2014 nicht Gegenstand des baupolizeilichen Verfahrens. Entscheidungsrelevant ist hingegen, ob hinsichtlich der gegenständlichen Einrichtungen nicht nur zum Zeitpunkt der Erteilung des baupolizeilichen Auftrages, sondern auch im Zeitpunkt der Errichtung eine baubehördliche Bewilligungspflicht (oder allenfalls eine Anzeigepflicht) bestanden hat. Mit dem hier angefochtenen Bescheid wurde der D GmbH (lediglich) der Abbruch der 7 Container, der 2 Flutlichtmasten und der Holzflechtwand aufgetragen. In diesem Zusammenhang ist daher zu prüfen, ob die belangte Behörde auch berechtigt war, den Abbruch lediglich dieser Einrichtungen aufzutragen oder ob sämtliche auf der Liegenschaft vorgefundene Einrichtungen (7 Container, 2 Flutlichtmastkonstruktionen, Holzflechtwand und Asphaltstockschießbahn) als unteilbare Sportanlage ein einheitliches Bauwerk darstellen, und daher der gesamte Bau Gegenstand des baupolizeilichen Auftrages hätte sein müssen (vgl. VwGH 16.3.2012, 2010/05/0182 und 2009/05/0102). In diesem Zusammenhang ist daher zu prüfen, ob die belangte Behörde auch berechtigt war, den Abbruch lediglich dieser Einrichtungen aufzutragen oder ob sämtliche auf der Liegenschaft vorgefundene Einrichtungen (7 Container, 2 Flutlichtmastkonstruktionen, Holzflechtwand und Asphaltstockschießbahn) als unteilbare Sportanlage ein einheitliches Bauwerk darstellen, und daher der gesamte Bau Gegenstand des baupolizeilichen Auftrages hätte sein müssen vergleiche VwGH 16.3.2012, 2010/05/0182 und 2009/05/0102). Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann sich ein Abbruchauftrag nämlich nur dann auf Teile eines Bauvorhabens beziehen, wenn die konsenswidrigen oder konsenslosen Teile eines Bauvorhabens vom übrigen Bauvorhaben trennbar sind (vgl. VwGH 6.9.2011, 2009/05/0348). Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann sich ein Abbruchauftrag nämlich nur dann auf Teile eines Bauvorhabens beziehen, wenn die konsenswidrigen oder konsenslosen Teile eines Bauvorhabens vom übrigen Bauvorhaben trennbar sind vergleiche VwGH 6.9.2011, 2009/05/0348). Die Frage der Trennbarkeit der Einrichtungen hängt insbesondere davon ab, ob eine Trennbarkeit einerseits nach technischen Gesichtspunkten und andererseits auch bezüglich der Nutzungsmöglichkeiten möglich erscheint. Um diese Frage für die gegenständlichen Einrichtungen zu klären, ist auch die Rechtsprechung hinsichtlich der getrennten Bewilligung von trennbaren Bauteilen von Relevanz. Hierzu ist zunächst auszuführen, dass ein Baubewilligungsverfahren nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ein Projektgenehmigungsverfahren darstellt (vgl. z.B. VwGH 2.8.2016, Ro 2014/05/0003). Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen oder sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl. VwGH 15.11.2011, 2008/05/0051). Hierzu ist zunächst auszuführen, dass ein Baubewilligungsverfahren nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ein Projektgenehmigungsverfahren darstellt vergleiche z.B. VwGH 2.8.2016, Ro 2014/05/0003). Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen oder sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist vergleiche VwGH 15.11.2011, 2008/05/0051). Grundsätzlich ist ein Bauvorhaben ein unteilbares Ganzes, das nur als solches von der Behörde bewilligt oder abgelehnt werden kann. Aus der Antragsbedürftigkeit der Baubewilligung folgt nämlich, dass die Baubehörde über das Parteibegehren, wie es sich aus dem Ansuchen, den Plänen und der Baubeschreibung ergibt, abzusprechen hat (vgl. VwGH 7.9.2004, 2002/05/0785; VwGH 27.5.2009, 2007/05/0199). Im Falle, dass die Bewilligungsvoraussetzungen nur für einen Teil des eingereichten Bauvorhabens vorliegen und dieser Teil von dem übrigen Vorhaben trennbar ist, hat die Behörde im Zweifel davon auszugehen, dass eine Teilbewilligung vom Parteibegehren mitumfasst ist. Eine Trennbarkeit in mehrere Teile ist aber jedenfalls dann nicht gegeben, wenn eine Teilbewilligung nur durch eine – der Baubehörde verwehrte – Einflussnahme auf die Gestaltung des Bauwillens möglich ist (vgl. VwGH 18.5.2004, 2003/05/0138). Grundsätzlich ist ein Bauvorhaben ein unteilbares Ganzes, das nur als solches von der Behörde bewilligt oder abgelehnt werden kann. Aus der Antragsbedürftigkeit der Baubewilligung folgt nämlich, dass die Baubehörde über das Parteibegehren, wie es sich aus dem Ansuchen, den Plänen und der Baubeschreibung ergibt, abzusprechen hat vergleiche VwGH 7.9.2004, 2002/05/0785; VwGH 27.5.2009, 2007/05/0199). Im Falle, dass die Bewilligungsvoraussetzungen nur für einen Teil des eingereichten Bauvorhabens vorliegen und dieser Teil von dem übrigen Vorhaben trennbar ist, hat die Behörde im Zweifel davon auszugehen, dass eine Teilbewilligung vom Parteibegehren mitumfasst ist. Eine Trennbarkeit in mehrere Teile ist aber jedenfalls dann nicht gegeben, wenn eine Teilbewilligung nur durch eine – der Baubehörde verwehrte – Einflussnahme auf die Gestaltung des Bauwillens möglich ist vergleiche VwGH 18.5.2004, 2003/05/0138). Dem Verwaltungsgerichthof zufolge steht es einem Bauwerber grundsätzlich auch frei, bei einem (teilbaren) Bauvorhaben die baubehördliche Bewilligung eben nur für einen Teil dieses Vorhabens zu beantragen, dies mit der Wirkung, dass der andere Teil des Bauprojektes unbewilligt bleibt (vgl. VwGH 23.1.1992, 91/06/0194; VwGH 24.4.2017, Ra 2017/06/0009). Dem Verwaltungsgerichthof zufolge steht es einem Bauwerber grundsätzlich auch frei, bei einem (teilbaren) Bauvorhaben die baubehördliche Bewilligung eben nur für einen Teil dieses Vorhabens zu beantragen, dies mit der Wirkung, dass der andere Teil des Bauprojektes unbewilligt bleibt vergleiche VwGH 23.1.1992, 91/06/0194; VwGH 24.4.2017, Ra 2017/06/0009). Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei den errichteten Containern, Flutlichtmastkonstruktionen, Holzflechtwand und der Asphaltstockschießbahn nicht um ein einheitliches Bauwerk, sondern um getrennte und teilbare Bauvorhaben. So können diese Einrichtungen, technisch gesehen, unabhängig voneinander errichtet werden. Die technisch eigenständige Errichtung der Container und der Holzflechtwand ergibt sich bereits aus der Lebenserfahrung und muss dies hier nicht im Detail erläutert werden. Die Möglichkeit der technisch getrennten Errichtung der Asphaltstockschießbahn vor allem in Bezug auf die Flutlichtmastkonstruktionen als auch die Möglichkeit der technisch getrennten Errichtung der Flutlichtmastkonstruktionen vor allem in Bezug auf die Asphaltstockschießbahn wurde einerseits vom Amtssachverständigen erläutert, und ergibt sich diese andererseits auch aus den Einreichplänen. So geht aus den Plänen hervor, dass die Flutlichtmastkonstruktionen zwischen den Bahnen und nicht auf den Bahnen errichtet wurden, und folgt allein schon hieraus, dass, wie vom Amtssachverständigen auch ausgeführt, die Flutlichtmastkonstruktionen getrennt von der Asphaltstockschießbahn errichtet werden können und logischerweise auch umgekehrt, die Asphaltstockschießbahn getrennt von den Flutlichtastkonstruktionen errichtet werden kann. Zum Einwand der Beschwerdeführerin hinsichtlich der behaupteten bloß gemeinsamen Nutzungsmöglichkeit aller Einrichtungen als eine Gesamtsportanlage ist auszuführen, dass alle Einrichtungen (Container, Flutlichtmastkonstruktionen, Holzflechtwand, Asphaltstockschießbahn) sehr wohl getrennt voneinander genutzt werden können. Hinsichtlich der Container und Holzflechtwand sind nähere Ausführungen allein schon aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung und aufgrund des Umstandes, dass diesbezüglich keine Vorbringen erstattet wurden, nicht erforderlich, sodass diese jedenfalls getrennt voneinander und getrennt von der Nutzung der Asphaltstockschießbahn und der Flutlichtmastkonstruktionen eine Verwendung finden. Die Container können für Lagerzwecke, die Holzflechtwand für Sichtschutzzwecke herangezogen werden und muss dies nicht zwingend der Lagerung von Spielmaterial, welches für die Benützung der Asphaltstockschießbahn erforderlich ist, dienen und muss die Holzflechtwand nicht zwingend die Spieler einer Asphaltstockschießbahn vor Blicken vorbeigehender Passanten schützen. Eine Nutzung/ein Bespielen der Asphaltstockschießbahn ist auch jedenfalls ohne Container, Holzflechtwand oder Fluchtlichtmastkonstruktionen möglich, und vereinfachen diese lediglich die Nutzung der Bahn bzw. tragen diese zu einer komfortableren Nutzung derselben bei. So kann die Asphaltstockschießbahn ohne das Vorhandensein der Container und der Holzflechtwand genutzt werden, weil ein Sichtschutz nicht zwingend erforderlich ist und die Spielmaterialien auch anderswo, und keinesfalls zwingend in den Containern, gelagert werden können. Auch die Flutlichtmastkonstruktionen, somit das Licht, sind nicht unbedingt notwendig um die Asphaltstockschießbahn zu nutzen. Ganz im Gegenteil, so kann die Asphaltstockschießbahn bei Tag genauso und zwar ohne jegliche Beleuchtung genutzt werden. Auch hätte man bei abendlichem oder nächtlichem Spielbetrieb die Flutlichtmastkonstruktionen erst nachträglich errichten können und die Asphaltstockschießbahn aber bis dahin auch ohne Licht bei Tag bespielen können. Umgekehrt ist die Errichtung der Flutlichtmastkonstruktionen nicht unabdingbar an die Errichtung der Asphaltstockschießbahn gebunden, denn können die Flutlichtmastkonstruktionen eine völlig von der Asphaltstockschießbahn losgelöste Verwendung haben, beispielsweise als Weg- bzw. Grundstücksbeleuchtung. Die Nutzung der Flutlichtmastkonstruktionen ist auch jedenfalls nicht an die Errichtung der Holzflechtwand und der Container gebunden. Da es sich sohin gegenständlich um kein einheitliches Bauwerk handelt, war die Baubehörde der Stadtgemeinde *** auch berechtigt einen Abbruchauftrag zu erlassen, der sich lediglich auf die Container, die Flutlichtmastkonstruktionen und die Holzwand nicht jedoch auf Asphaltstockschießbahn bezog und sind daher auch nur die im Bescheid angesprochenen Einrichtungen, nämlich die Container, die Flutlichtmastkonstruktionen und die Holzflechtwand, verfahrensgegenständlich. Es ist daher auch ausschließlich zu prüfen ist, ob der Abbruchauftrag diese Einrichtungen betreffend zu Recht ergangen ist. Dazu ist zu zunächst zu klären, ob hinsichtlich der Container, der Flutlichtmastkonstruktionen und der Holzflechtwand zum Zeitpunkt der Erteilung des baupolizeilichen Auftrages, als auch im Zeitpunkt ihrer Errichtung eine baubehördliche Bewilligungspflicht (oder allenfalls eine Anzeigepflicht) bestanden hat. Festzuhalten ist, dass die Voraussetzungen für die Frage der Bewilligungspflicht dieser Einrichtungen – soweit hier von Relevanz – sowohl nach der alten Rechtslage der NÖ Bauordnung 1996 als auch nach der jetzt in Geltung und hier anzuwendenden Rechtslage nach der NÖ BO 2014 als gleich anzusehen sind. § 4 Z 6 NÖ BO 2014 (und auch die älteren Fassungen dieser Bestimmung) definiert eine bauliche Anlage als Bauwerke, die nicht Gebäude sind und § 4 Z 7 NÖ BO 2014 definiert als Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.

§ 14

NÖ BO 2014 bedarf die Errichtung von Neu- und Zubauten von Gebäuden und die Errichtung von baulichen Anlagen einer Baubewilligung. Paragraph 4, Ziffer 6, NÖ BO 2014 (und auch die älteren Fassungen dieser Bestimmung) definiert eine bauliche Anlage als Bauwerke, die nicht Gebäude sind und Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BO 2014 definiert als Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.

Paragraph 14, NÖ BO 2014 bedarf die Errichtung von Neu- und Zubauten von Gebäuden und die Errichtung von baulichen Anlagen einer Baubewilligung. Festzuhalten ist, dass die Bewilligungspflicht der Container, der Flutlichtmastkonstruktionen und der Holzflechtwand im gegenständlichen Verfahren (weitestgehend) unstrittig war. Es lässt sich zusammengefasst ausführen, dass es sich bei den (jeweils mehr als 5 m hohen) Flutlichtmastkonstruktionen und der 1,80 m hohen Holzflechtwand um jeweils bauliche Anlagen handelt: diese sind allein schon wegen ihres Eigengewichtes unzweifelhaft kraftschlüssig mit dem Boden verbunden, und müssten sie überdies bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaft (vgl. VwGH 27.11.1990, 90/05/0146), wegen ihrer Kipp-und Sturmsicherheit, kraftschlüssig mit dem Boden verankert werden. Für deren Errichtung ist auch jedenfalls ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich, um Gefahren durch ein Umstürzen zu vermeiden, und diese kippsicher aufzustellen (vgl. VwGH 10.5.1994, 94/05/0074). Festzuhalten ist, dass die Bewilligungspflicht der Container, der Flutlichtmastkonstruktionen und der Holzflechtwand im gegenständlichen Verfahren (weitestgehend) unstrittig war. Es lässt sich zusammengefasst ausführen, dass es sich bei den (jeweils mehr als 5 m hohen) Flutlichtmastkonstruktionen und der 1,80 m hohen Holzflechtwand um jeweils bauliche Anlagen handelt: diese sind allein schon wegen ihres Eigengewichtes unzweifelhaft kraftschlüssig mit dem Boden verbunden, und müssten sie überdies bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaft vergleiche VwGH 27.11.1990, 90/05/0146), wegen ihrer Kipp-und Sturmsicherheit, kraftschlüssig mit dem Boden verankert werden. Für deren Errichtung ist auch jedenfalls ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich, um Gefahren durch ein Umstürzen zu vermeiden, und diese kippsicher aufzustellen vergleiche VwGH 10.5.1994, 94/05/0074). Die Flutlichtmastkonstruktionen und die Holzflechtwand als bauliche Anlagen hätten im Zeitpunkt ihrer Errichtung im Jahr 2014 (Februar bis Oktober) einer Baubewilligung bedurft, da von diesen Gefahren (insbesondere aufgrund der Kippgefahr) für Personen und Sachen ausgingen (§ 14 Z 2 NÖ BauO1996). Die Flutlichtmastkonstruktionen und die Holzflechtwand stellen auch nach der heutigen (hier anzuwendenden) Rechtslage bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§ 14 Z 2 NÖ BO 2014) dar. Die Flutlichtmastkonstruktionen und die Holzflechtwand als bauliche Anlagen hätten im Zeitpunkt ihrer Errichtung im Jahr 2014 (Februar bis Oktober) einer Baubewilligung bedurft, da von diesen Gefahren (insbesondere aufgrund der Kippgefahr) für Personen und Sachen ausgingen (Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ BauO1996). Die Flutlichtmastkonstruktionen und die Holzflechtwand stellen auch nach der heutigen (hier anzuwendenden) Rechtslage bewilligungspflichtige Bauvorhaben (Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ BO 2014) dar. Die auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft errichteten 7 Container stellen Gebäude dar, da sie ein Dach und wenigstens 2 Wände haben, von Menschen betreten werden können und sie dazu bestimmt sind Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Zudem bedarf die Errichtung dieser ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen, selbst wenn sie zugekauft und ohne besondere Fachkenntnisse auf der gegenständlichen Liegenschaft aufgestellt werden, denn werden die erforderlichen bautechnischen Kenntnisse bereits anlässlich der serienmäßigen Herstellung eingebracht (vgl. VwGH 16.9.2003, 2003/05/0034, VwGH 24.4.2007, 2006/05/0054). Die Container sind wegen ihres Eigengewichts jedenfalls kraftschlüssig mit dem Boden verbunden. Somit unterlagen die Container im Zeitpunkt ihrer Errichtung im Jahr 2014 (Februar bis Oktober) der Bewilligungspflicht

§ 14Z 1 NÖ Bau

O 1996 und handelt es sich auch nach heutiger (hier anzuwendender) Rechtslage um bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§ 14 Z 1 NÖ BO 2014). Die auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft errichteten 7 Container stellen Gebäude dar, da sie ein Dach und wenigstens 2 Wände haben, von Menschen betreten werden können und sie dazu bestimmt sind Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Zudem bedarf die Errichtung dieser ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen, selbst wenn sie zugekauft und ohne besondere Fachkenntnisse auf der gegenständlichen Liegenschaft aufgestellt werden, denn werden die erforderlichen bautechnischen Kenntnisse bereits anlässlich der serienmäßigen Herstellung eingebracht vergleiche VwGH 16.9.2003, 2003/05/0034, VwGH 24.4.2007, 2006/05/0054). Die Container sind wegen ihres Eigengewichts jedenfalls kraftschlüssig mit dem Boden verbunden. Somit unterlagen die Container im Zeitpunkt ihrer Errichtung im Jahr 2014 (Februar bis Oktober) der Bewilligungspflicht

Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BauO 1996 und handelt es sich auch nach heutiger (hier anzuwendender) Rechtslage um bewilligungspflichtige Bauvorhaben (Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO 2014). Eine schriftliche Baubewilligung, wie vom Gesetz gefordert (§ 23 Abs. 1 NÖ BO 2014) lag zunächst nicht vor, wurde jedoch eine solche nachträglich mit Bescheid vom 14.4.2016 erteilt. Eine schriftliche Baubewilligung, wie vom Gesetz gefordert (Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BO 2014) lag zunächst nicht vor, wurde jedoch eine solche nachträglich mit Bescheid vom 14.4.2016 erteilt. Da mittlerweile die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung der Container, der Flutlichtmastkonstruktionen und der Holzflechtwand nachträglich erteilt wurde, handelt es sich nunmehr um baubehördlich bewilligte Gebäude bzw. Anlagen, und ist dementsprechend die maßgebliche Voraussetzung für die Erteilung eines baupolizeilichen Abbruchauftrages

§ 35Abs.

2 Z 2 NÖ BO 2014 nicht mehr gegeben. Der Abbruchauftrag diese Einrichtungen betreffend ist demnach ersatzlos zu beheben. Da mittlerweile die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung der Container, der Flutlichtmastkonstruktionen und der Holzflechtwand nachträglich erteilt wurde, handelt es sich nunmehr um baubehördlich bewilligte Gebäude bzw. Anlagen, und ist dementsprechend die maßgebliche Voraussetzung für die Erteilung eines baupolizeilichen Abbruchauftrages

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 nicht mehr gegeben. Der Abbruchauftrag diese Einrichtungen betreffend ist demnach ersatzlos zu beheben. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin ist Folgendes auszuführen: Wenn nun die Erstbeschwerdeführerin einwendet, dass die Asphaltstockschießbahn eine bauliche (Sport)Anlage darstelle, diese bewilligungspflichtig sei und die Behörde mangels Durchführung eines Bewilligungsverfahrens die Geltendmachung ihrer subjektiv-öffentlicher Rechte, insbesondere das Recht auf Immissionsschutz, verhindere, ist zunächst zu prüfen, ob die Erstbeschwerdeführerin im baupolizeilichen Verfahren überhaupt Parteistellung erlangt hat. Dass die Erstbeschwerdeführerin Rechtsnachfolgerin des Zweitbeschwerdeführers war und sie deshalb in seine Rechtsposition eintrat und sich alle seine Verfahrenshandlungen zurechnen lassen konnte und musste, wurde bereits oben im Detail erläutert. Unzweifelhaft steht fest, dass der Zweitbeschwerdeführer zum Zeitpunkt des Erlasses des Abbruchauftrages Eigentümer des direkt an die verfahrensgegenständliche Liegenschaft angrenzenden Grundstücks war und deshalb als Nachbar im Sinne des § 6 Abs. Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014 anzusehen ist. Unzweifelhaft steht fest, dass der Zweitbeschwerdeführer zum Zeitpunkt des Erlasses des Abbruchauftrages Eigentümer des direkt an die verfahrensgegenständliche Liegenschaft angrenzenden Grundstücks war und deshalb als Nachbar im Sinne des Paragraph 6, Abs. Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BO 2014 anzusehen ist. § 6 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 legt ausdrücklich eine Parteistellung für die dort genannten Verfahren – dies auch für baupolizeiliche Verfahren, wie das gegenständliche - fest. (vgl. VwGH 16.09.2009, 2006/05/0204). Paragraph 6, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 legt ausdrücklich eine Parteistellung für die dort genannten Verfahren – dies auch für baupolizeiliche Verfahren, wie das gegenständliche - fest. vergleiche VwGH 16.09.2009, 2006/05/0204). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Nachbar im Verfahren nach § 35 NÖ BO 2014 allerdings nur dann einen verfolgbaren Anspruch auf einen Bauauftrag, wenn einerseits durch den vorschriftswidrig errichteten Bau die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt werden können (vgl. VwGH 23.8.2012, 2011/05/0006) und andererseits, wenn der Nachbar diesen baupolizeilichen Auftrag beantragt hat. Konkret führte der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang aus, dass der Nachbar in einem Verfahren nach § 35 BO nur dann Parteistellung, wenn er wegen Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts (§ 6 Abs. 2 BO) einen baupolizeilichen Auftrag beantragt hat (vgl. VwGH 3.4.2003, 2002/05/1238 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Nachbar im Verfahren nach Paragraph 35, NÖ BO 2014 allerdings nur dann einen verfolgbaren Anspruch auf einen Bauauftrag, wenn einerseits durch den vorschriftswidrig errichteten Bau die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt werden können vergleiche VwGH 23.8.2012, 2011/05/0006) und andererseits, wenn der Nachbar diesen baupolizeilichen Auftrag beantragt hat. Konkret führte der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang aus, dass der Nachbar in einem Verfahren nach Paragraph 35, BO nur dann Parteistellung, wenn er wegen Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts (Paragraph 6, Absatz 2, BO) einen baupolizeilichen Auftrag beantragt hat vergleiche VwGH 3.4.2003, 2002/05/1238 mwN). Sofern der Nachbar daher keinen Antrag auf Erlassung eines Abbruchauftrages stellt, kommt ihm auch keine Parteistellung in diesem Abbruchverfahren zu und wären allfällige Rechtsmittel desselben zurückzuweisen (vgl. VwGH 18.11.2014, Ra 2014/05/0011). Sofern der Nachbar daher keinen Antrag auf Erlassung eines Abbruchauftrages stellt, kommt ihm auch keine Parteistellung in diesem Abbruchverfahren zu und wären allfällige Rechtsmittel desselben zurückzuweisen vergleiche VwGH 18.11.2014, Ra 2014/05/0011). Im gegenständlichen Verfahren erging der baupolizeiliche Auftrag (Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 7.11.2014, Zl. ***) (lediglich) hinsichtlich des Abbruchs von 7 Stahlcontainern, 2 Flutlichtmastkonstruktionen und die Holzflechtwand nach Durchführung des Lokalaugenscheins von Amts wegen. Zu den Schreiben des Zweitbeschwerdeführers vom 13.10.2014, vom 24.10.2014 und vom 27.10.2014 ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass sich aus diesen kein konkreter Antrag auf Abbruch einer bestimmten Einrichtung auf dem Grundstück der D GmbH ergibt, sondern lediglich die Baubehörde unsubstantiiert ersucht wird, den Errichter der „illegalen Anlage“ aufzufordern die Anlage abzubrechen, insbesondere hat sich aus diesem Schreiben nicht ergeben, was mit der Formulierung der „illegalen“ Anlage konkret gemeint war und somit beantragt war. Zum anderen gesteht auch die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift zu, dass das gegenständliche baupolizeiliche Verfahren, wenn auch über Anregung des Zweitbeschwerdeführers, von Amts wegen eingeleitet wurde und daher „aus Gründen der Vorsicht mittlerweile einen Antrag auf Erlassung eines Abbruchauftrages bezüglich der beanstandeten baulichen Anlage gestellt“ worden ist. Ein expliziter Antrag auf Abbruch der Asphaltstockschießbahn wurde erst im Rahmen der Berufungen vom 11.11.2014, 17.11.2014 und 3.5.2016 gestellt. Die Beschwerdeführer hatten im hier gegenständlichen Verfahren daher mangels gestellten Antrages auf Erlassung eines Abbruchauftrages – so erging der Abbruchauftrag von Amts wegen – keine Parteistellung. Die belangte Behörde hätte somit die Berufungen des Zweitbeschwerdeführers mangels Parteistellung als unzulässig zurückweisen müssen. Zu dem in der Berufung gestellten Antrag auf Abbruch der Asphaltstockschießbahn ist Folgendes auszuführen: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.10.2005, 2005/12/0115) hat die Berufungsbehörde

§ 66Abs.

4 erster Satz AVG in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden. "Sache" in diesem Sinn ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat (vgl. Walter-Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2

(1998), E. 108, E. 111 zu § 66 AVG). Entscheidet eine Behörde zweiter Instanz – wie im verfahrensgegenständlichen Fall, Abweisung des vom Berufungswerber C in der Berufung gestellten Antrages auf Abbruch der Asphaltstockschießbahn durch den Stadtsenat der Stadtgemeinde *** – so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit der Berufungsbehörde und der Berufungsbescheid ist in diesbezüglichem Umfang mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet, da durch die Berufungsbehörde in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war, in Form eines (im Ergebnis erstmaligen) Sachbescheides, entschieden wurde (vgl. hiezu die bei Walter-Thienel, a.a.O., E. 128 zu § 66 AVG wiedergegebene Judikatur). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.10.2005, 2005/12/0115) hat die Berufungsbehörde

Paragraph 66, Absatz 4, erster Satz AVG in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden. "Sache" in diesem Sinn ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat vergleiche Walter-Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2

(1998), E. 108, E. 111 zu Paragraph 66, AVG). Entscheidet eine Behörde zweiter Instanz – wie im verfahrensgegenständlichen Fall, Abweisung des vom Berufungswerber C in der Berufung gestellten Antrages auf Abbruch der Asphaltstockschießbahn durch den Stadtsenat der Stadtgemeinde *** – so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit der Berufungsbehörde und der Berufungsbescheid ist in diesbezüglichem Umfang mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet, da durch die Berufungsbehörde in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war, in Form eines (im Ergebnis erstmaligen) Sachbescheides, entschieden wurde vergleiche hiezu die bei Walter-Thienel, a.a.O., E. 128 zu Paragraph 66, AVG wiedergegebene Judikatur). Über diesen Antrag im Berufungsverfahren darf nicht die Berufungsbehörde, sondern muss die Behörde erster Instanz, im verfahrensgegenständlichen Fall das Stadtamt der Stadtgemeinde *** entscheiden und wäre dieser Antrag von der Berufungsbehörde

§ 6AVG an die Baubehörde erster Instanz weiterzuleiten gewesen.

Keinesfalls war der Stadtrat der Stadtgemeinde *** berechtigt über diesen Antrag inhaltlich abzusprechen, war doch Gegenstand des erstinstanzlichen Abbruchverfahren lediglich die Anordnung zum Abbruch der Container, der Flutlichtmastkonstruktionen und der Holzflechtwand entscheiden, nicht aber die Anordnung zum Abbruch der Asphaltstockschießanlage.Über diesen Antrag im Berufungsverfahren darf nicht die Berufungsbehörde, sondern muss die Behörde erster Instanz, im verfahrensgegenständlichen Fall das Stadtamt der Stadtgemeinde *** entscheiden und wäre dieser Antrag von der Berufungsbehörde

Paragraph 6, AVG an die Baubehörde erster Instanz weiterzuleiten gewesen. Keinesfalls war der Stadtrat der Stadtgemeinde *** berechtigt über diesen Antrag inhaltlich abzusprechen, war doch Gegenstand des erstinstanzlichen Abbruchverfahren lediglich die Anordnung zum Abbruch der Container, der Flutlichtmastkonstruktionen und der Holzflechtwand entscheiden, nicht aber die Anordnung zum Abbruch der Asphaltstockschießanlage. Abgesehen davon, dass auf Basis der bisherigen Ausführungen sohin von einer fehlenden Parteistellung der Beschwerdeführer im Abbruchverfahren auszugehen ist, gilt der vollständigkeitshalber zum weiteren Beschwerdevorbingen Folgendes auszuführen: Wenn in der Beschwerde Verfahrensfehler der Baubehörde geltend gemacht worden sind, insbesondere die fehlende Einholung eines den Anforderungen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes genügenden Sachverständigengutachtens betreffend, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen sich darauf stützt, dass nicht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt worden sei, weshalb für die Herstellung der Asphaltstockschießbahn kein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich sei. Auch wurde moniert, die Behörde habe sich bei ihrer Feststellung, wonach die Asphaltstockschießbahn keine bauliche Anlage sei, lediglich auf die Ausführungen des Sachverständigen gestützt und dabei verkannt, dass es sich hierbei um eine von der Behörde selbst zu lösende Rechtsfrage handle. Hierzu ist auszuführen, dass die Frage, ob die Asphaltstockschießbahn eine bauliche Anlage darstellt, für deren Errichtung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich ist, nicht Verfahrensgegenstand des gegenständlich durchgeführten Verfahrens ist, und ist diese Frage in einem anderen Verfahren zu klären. Folglich war auf das Vorbringen nicht näher einzugehen. Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, die belangte Behörde hätte sich eingehender mit dem Berufungsvorbringen auseinandersetzen müssen und sei sie ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, ist auszuführen, dass die Asphaltstockschießbahn aufgrund der Trennbarkeit und somit auch ähnliche Entscheidungen zu Sportanlagen, nicht verfahrensgegenständlich waren, weshalb auch das Vorbringen ins Leere geht. Abschließend wird zur Eingabe der D GmbH, in welcher die Fachkompetenz des beigezogenen technischen Amtssachverständigen in Frage gestellt wird, bemerkt, dass

§ 17Vw

GVG iVm § 52 Abs. 1 AVG grundsätzlich bei Notwendigkeit der Aufnahme von Beweisen durch Sachverständige, Amtssachverständige dem Verfahren beizuziehen sind. Dies setzt jedoch selbstverständlich voraus, dass der beigezogene Amtssachverständige über die zur Lösung der Fachfrage, welche die Heranziehung des Sachverständigen erfordert, notwendige Sachkunde verfügt (vgl. VwGH 25.4.2003, 2001/12/0195). Irrelevant ist hingegen, ob der Amtssachverständige in der Liste der gerichtlich beeideten Sachverständigen eingetragen ist (vgl. VwGH 13.6.1990, 89/03/0199, VwGH 27.3.2018, Ra 2017/06/0247). Eine mangelnde Fachkunde eines Amtssachverständigen kann mit Erfolg nur durch ein konkretes Vorbringen geltend gemacht werden, wonach das vom Sachverständigen erstattete Gutachten unrichtig oder unvollständig ist (vgl. VwGH 9.9.2015, 2013/03/0120). Abschließend wird zur Eingabe der D GmbH, in welcher die Fachkompetenz des beigezogenen technischen Amtssachverständigen in Frage gestellt wird, bemerkt, dass

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, AVG grundsätzlich bei Notwendigkeit der Aufnahme von Beweisen durch Sachverständige, Amtssachverständige dem Verfahren beizuziehen sind. Dies setzt jedoch selbstverständlich voraus, dass der beigezogene Amtssachverständige über die zur Lösung der Fachfrage, welche die Heranziehung des Sachverständigen erfordert, notwendige Sachkunde verfügt vergleiche VwGH 25.4.2003, 2001/12/0195). Irrelevant ist hingegen, ob der Amtssachverständige in der Liste der gerichtlich beeideten Sachverständigen eingetragen ist vergleiche VwGH 13.6.1990, 89/03/0199, VwGH 27.3.2018, Ra 2017/06/0247). Eine mangelnde Fachkunde eines Amtssachverständigen kann mit Erfolg nur durch ein konkretes Vorbringen geltend gemacht werden, wonach das vom Sachverständigen erstattete Gutachten unrichtig oder unvollständig ist vergleiche VwGH 9.9.2015, 2013/03/0120). Die Beiziehung des Amtssachverständigen H im gegenständlichen Verfahren erfolgte einerseits im Sinne der Kostenersparnis der § 39 Abs. 2a AVG iVm § 17 VwGVG, mit welchen für Entscheidungen der Behörde, die den Gang des Ermittlungsverfahrens betreffen, das Effizienzprinzip bzw. der Grundsatz der Verfahrensökonomie oder Verwaltungsökonomie angeordnet wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 39). Andererseits konnte allein aufgrund des Umstandes, dass der Amtssachverständige auch als Gerichtssachverständige tätig ist und in der Gerichtssachverständigenliste lediglich als Sachverständige für Wärmedämmverbundsysteme, Altbausanierung, Althausinstandsetzung und Modernisierung, jedoch nicht für das gegenständliche Fachgebiet Bautechnik eingetragen ist, nicht seine Fachkunde im Bereich Bauchtechnik bezweifelt werden und war er nicht allein deswegen als Sachverständiger für das Fachgebiet Bautechnik im gegenständlichen Verfahren ungeeignet. Überdies konnten auch sonst keine begründeten Zweifel an dessen Fachkunde erweckt werden, welche die Beiziehung eines anderen Sachverständigen erforderlich gemacht hätte. Vielmehr vermittelte der Amtssachverständige einen kompetenten Eindruck, ging auf die Einwände und Fragestellung der Verfahrensbeteiligten ein und beantwortete alle Fragen schlüssig und nachvollziehbar. Die Beiziehung des Amtssachverständigen H im gegenständlichen Verfahren erfolgte einerseits im Sinne der Kostenersparnis der Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG, mit welchen für Entscheidungen der Behörde, die den Gang des Ermittlungsverfahrens betreffen, das Effizienzprinzip bzw. der Grundsatz der Verfahrensökonomie oder Verwaltungsökonomie angeordnet wird vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39, Rz 39). Andererseits konnte allein aufgrund des Umstandes, dass der Amtssachverständige auch als Gerichtssachverständige tätig ist und in der Gerichtssachverständigenliste lediglich als Sachverständige für Wärmedämmverbundsysteme, Altbausanierung, Althausinstandsetzung und Modernisierung, jedoch nicht für das gegenständliche Fachgebiet Bautechnik eingetragen ist, nicht seine Fachkunde im Bereich Bauchtechni

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.