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{'item': 'LVwG-AV-329/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.09.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-329/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau A und Herrn C, beide wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 19. Februar 2018, Zl. ***, betreffend Änderungsgenehmigung für eine gewerbliche Betriebsanlage, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe: 1. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt: 1.1. Die Generalgenehmigung der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage im Standort ***, *** wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 9. Juli 2007, *** erteilt und sodann mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 24. September 2009, ***, vom 10. Mai 2011, *** sowie vom 27. April 2015, *** abgeändert. 1.2. Mit Ansuchen vom 13. Februar 2017, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Melk am 22. Februar 2017, hat Herr B (in der Folge: Genehmigungswerber) um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Generalgenehmigung für das Einkaufszentrum im Standort Grundstück Nr. ***, KG *** durch Änderung der Parkplätze und Versetzung der Durchfahrtssperre angesucht. In weiterer Folge wurde dieser Antrag ausgeweitet um eine Erweiterung der Parkplätze (von 60 auf 67 Stellplätze), Zusammenlegung dreier Geschäftslokale (E.06, E.07 und E.08) zu einer Bäckerei samt Betrieb und Gastgartenbetrieb von Montag bis Sonntag samt Anlieferungen, Notdienste für die Apotheke zwischen 20:00 und 6:00 Uhr (maximal 2 x pro Woche in der Nachtzeit und an maximal 2 Wochenenden pro Monat), Versetzung einer bestehenden sowie Errichtung einer neuen Lärmschutzwand auf dem D-Gebäude ergänzt. Die ebenfalls beantragte komplette Demontage (Entfall) der bewilligten (und bestehenden) Schrankenanlage vom Parkplatz der Betriebsanlage zur *** wurde in der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2017 dahingehend eingeschränkt, dass die Schrankenanlage bestehen bleibt und in der Zeit von Montag bis Samstag von 22:00 bis 6:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zwischen 19:30 und 6:00 Uhr geschlossen gehalten wird; ausgenommen (und somit beantragt) blieb eine Öffnung der Schrankenanlage maximal 2 Mal pro Woche wochentags in der Nachtzeit und 2 Mal pro Monat am Wochenende. In dieser Verhandlung wurde der Antragsgegenstand auch dahingehend konkretisiert, dass eine Nutzung der Parkflächen außerhalb der Öffnungszeiten explizit nicht beantragt werde und in Ergänzung zum eingereichten Projekt ein Hinweisschild bei der Einfahrt der Betriebsanlage angebracht werde, dass wie folgt lautet: „Zufahrt zwischen 22:00 und 6:00 Uhr sowie Sonn- und Feiertag ausschließlich für Kunden der Apotheke im Notdienst sowie Sonn- und Feiertag zwischen 6:30 und 19:30 Uhr für Kunden des Bäckereilokals gestattet.“ 1.3. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer und Bewohner der Liegenschaft Grundstück Nr. ***, EZ ***, mit der Adresse ***, ***. Diese Liegenschaft befindet sich im direkten Anschluss östlich der Betriebsanlage 1.4. Auf Grund dieses Antrages wurde von der Bezirkshauptmannschaft Melk am 27. September 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung an Ort und Stelle abgehalten, zu der auch die nunmehrigen Beschwerdeführer geladen wurden und Einwendungen u.a betreffend Gesundheitsgefährdung bzw. unzumutbare Belästigung durch Lärm erhoben. 1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Genehmigungswerber mit Spruchpunkt I. die gewerbebehördliche Genehmigung der generalgenehmigten Betriebsanlage durch Änderung der Parkplätze, Zusammenlegung der Shops E06 bis E08, Errichtung einer neuen Lärmschutzwand auf dem D-Gebäude, Versetzen einer bestehenden Lärmschutzwand, Änderung der Betriebszeiten sowie Hinzunahme von Anlieferungszeiten für die Bäckerei erteilt, wobei die Projektunterlagen und die Projektbeschreibung einen wesentlichen Teil dieses Bescheides bildet. Aus „lärmtechnischer Sicht“ wurden folgende Auflagen vorgeschrieben:1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Genehmigungswerber mit Spruchpunkt römisch eins. die gewerbebehördliche Genehmigung der generalgenehmigten Betriebsanlage durch Änderung der Parkplätze, Zusammenlegung der Shops E06 bis E08, Errichtung einer neuen Lärmschutzwand auf dem D-Gebäude, Versetzen einer bestehenden Lärmschutzwand, Änderung der Betriebszeiten sowie Hinzunahme von Anlieferungszeiten für die Bäckerei erteilt, wobei die Projektunterlagen und die Projektbeschreibung einen wesentlichen Teil dieses Bescheides bildet. Aus „lärmtechnischer Sicht“ wurden folgende Auflagen vorgeschrieben: „4. Über die Einhaltung folgender projektgemäß bei Vollbetrieb der jeweiligen Anlage vorgesehenen A-bewerteten Schalleistungspegel ist der Behörde ein entsprechender messtechnischer Nachweis, ausgestellt von einer akkreditierten Prüfanstalt für Schallschutz oder einem Technischen Büro/Ingenieurbüro entsprechender Fachfirma, vorzulegen:

  1. a)Klimagerät Bäckereilokal = 69 dB
  2. b)Lüftungsgerät Bäckereilokal = 57 dB
  3. c)Frisch- und Fortluftöffnung der Lüftung Bäckereilokal = je 48 dB
  4. d)Verflüssiger Kälteanlage Bäckereilokal = 70 dB
  5. e)Verflüssiger Kälteanlage Bäckereilokal zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr = 65 dB Im Nachweis ist auch anzugeben, wie die Emissionsreduktion des Verflüssigers der Kälteanlage in der Nachtzeit sichergestellt wird. 5. Über die projektgemäße, der schalltechnischen Planung entsprechende Ausführung des Vorhabens, insbesondere auch der Lärmschutzwände, ist der Behörde eine entsprechende Bestätigung, ausgestellt von einer akkreditierten Prüfanstalt für Schallschutz oder einem Technischen Büro/Ingenieurbüro entsprechender Fachfirma, vorzulegen.“ Mit Spruchpunkt II. wurde der Antrag des Genehmigungswerbers, dass die bestehende Schrankenanlage (im Anbindungsbereich an die Landesstraße *** – ***) während des Notdienstes der Apotheke, der maximal zweimal pro Woche wochentags in der Nachtzeit und maximal zweimal pro Monat am Wochenende stattfindet, geöffnet sein darf, abgewiesen.Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag des Genehmigungswerbers, dass die bestehende Schrankenanlage (im Anbindungsbereich an die Landesstraße *** – ***) während des Notdienstes der Apotheke, der maximal zweimal pro Woche wochentags in der Nachtzeit und maximal zweimal pro Monat am Wochenende stattfindet, geöffnet sein darf, abgewiesen. 1.6. Gegen diesen Bescheid wurde von Frau A und Herrn C, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Projektwerber hat keine Beschwerde erhoben. 1.7. Auswirkungen der beantragten Änderungen auf die Beschwerdeführer: 1.7.1. Im Zuge des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens wurde seitens des Genehmigungswerbers ein von der E GmbH erstelltes Schallschutzprojekt 2017 vorgelegt, welches – ausgehend von einer Messung der Umgebungsgeräuschsituation ohne die beantragte Änderung der Betriebsanlage vom 14. Juli 2017, 12:00 Uhr, bis 17. Juli 2017, 9:00 Uhr (vgl. Seite 14ff des Schallschutzprojekts 2017), – eine detaillierte Darstellung der vom Projekt herrührenden Schallquellen (vgl. „Emissionsansätze“ Seite 26ff des Schallschutzprojekts 2017) und der daraus errechneten Schallimmissionen (Dauerschall sowie Lärmspitzen) im Bereich der Nachbarschaft, insbesondere auch der Beschwerdeführer (siehe Immissionspunkt 5a und 6; Seite 51ff des Schallschutzprojekts 2017) enthält. Im Schallschutzprojekt 2017 festgehalten und beurteilt – und somit beantragt – sind insbesondere auch die zusätzlichen Lärmeinwirkungen durch die Bäckerei durch Betrieb, Kunden und Anlieferung (an Sonn- und Feiertagen sowie werktags, vgl. Seite 10,36ff) sowie die vom Parkplatz (nach Erweiterung auf 67 Stellplätze sowie Verlegung einiger Parkplätze) erfolgenden Einwirkungen (vgl. Seite 26ff).1.7.1. Im Zuge des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens wurde seitens des Genehmigungswerbers ein von der E GmbH erstelltes Schallschutzprojekt 2017 vorgelegt, welches – ausgehend von einer Messung der Umgebungsgeräuschsituation ohne die beantragte Änderung der Betriebsanlage vom 14. Juli 2017, 12:00 Uhr, bis 17. Juli 2017, 9:00 Uhr vergleiche Seite 14ff des Schallschutzprojekts 2017), – eine detaillierte Darstellung der vom Projekt herrührenden Schallquellen vergleiche „Emissionsansätze“ Seite 26ff des Schallschutzprojekts 2017) und der daraus errechneten Schallimmissionen (Dauerschall sowie Lärmspitzen) im Bereich der Nachbarschaft, insbesondere auch der Beschwerdeführer (siehe Immissionspunkt 5a und 6; Seite 51ff des Schallschutzprojekts 2017) enthält. Im Schallschutzprojekt 2017 festgehalten und beurteilt – und somit beantragt – sind insbesondere auch die zusätzlichen Lärmeinwirkungen durch die Bäckerei durch Betrieb, Kunden und Anlieferung (an Sonn- und Feiertagen sowie werktags, vergleiche Seite 10,36ff) sowie die vom Parkplatz (nach Erweiterung auf 67 Stellplätze sowie Verlegung einiger Parkplätze) erfolgenden Einwirkungen vergleiche Seite 26ff). 1.7.2. Aufgrund der Stellungnahme des dem Verfahren in der mündlichen Verhandlung am 27. September 2017 – der auch die Beschwerdeführer beigewohnt haben – beigezogenen Amtssachverständige für Lärmtechnik ist überdies folgendes festzustellen: „Den Einreichunterlagen liegt ein in Eigenverantwortung erstelltes schallschutztechnisches Projekt der Fa. E vom 29.8.2017 bei. In diesem Projekt werden die schalltechnischen Auswirkungen der beantragten Änderungen an insgesamt 18 vom Projektanten als exponiertest erkannten Nachbarschaftspunkten untersucht. Dabei wird die resultierende Gesamtimmissionssituation der Betriebsanlage mit der bestehenden Geräuschsituation verglichen. Folgende lärmtechnische wesentliche Änderungen sind laut Angabe vorgesehen: - Die Erweiterung des Parkplatzes im östlichen Bereich - Veränderung des Parkplatzes im Einfahrtsbereich durch Schaffung einer Haltezone - Nutzung eines bestehenden Gebäudeteils durch Einbau eines Bäckereilokals. Westlich des Bäckereilokals wird ein Gastgarten für 36 Personen vorgesehen. Die Öffnungszeit der Bäckerei ist Montag bis Samstag zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zwischen 06.30 Uhr und 19.30 Uhr vorgesehen. Die Anlieferung zur Bäckerei erfolgt mittels LKW mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen ohne Kühlaggregat und ohne akustische Rückfahrwarneinrichtung. Montag bis Samstag werden zwischen 06.00 Uhr und 19.00 Uhr maximal 2 Anlieferungen und zwischen 19.00 Uhr und 22.00 Uhr maximal 1 Anlieferung stattfinden. An Sonn- und Feiertagen ist gemäß Seite 36 des lärmtechnischen Projekts maximal 1 Anlieferung zwischen 06.00 Uhr und 12.00 Uhr vorgesehen. Die Anlieferung an Sonn- und Feiertagen kann daher nicht gleichzeitig mit der bereits genehmigten Anlieferung zum Lebensmittelmarkt stattfinden, die gemäß Seite 36 des lärmtechnischen Projekts zwischen 12.00 Uhr und 19.00 Uhr stattfindet. - Die Öffnungszeit der Apotheke wird für Notdienste auf die Zeit zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen erweitert. Die Notdienste finden laut Angabe an Wochentagen maximal 2-mal pro Woche in der Nachtzeit und maximal 2-mal pro Monat am Wochenende statt. In der Nachtzeit werden im Zuge des Notdienstes maximal 2 bis 3 Kunden erwartet, wobei pro Stunde maximal 1 Kunde erwartet wird. Diese Kunden werden im Bereich der Haltezone anhalten und werden im breiteren Parkplatzbereich wenden und die Betriebsanlage wieder über die Aus/Einfahrt im Bereich des Hauptplatzes verlassen. - Im Bereich des östlichen Parkplatzbereiches wird eine Lärmschutzwand mit einer Höhe von 3,75 m über Parkplatzniveau ausgeführt. Die Wand wird ein mittleres Schalldämmmaß von zumindest 25 dB aufweisen und die Betriebsseite der Wand wird inklusive eventueller Glasflächen einen mittleren Schallabsorptionsgrad der gesamten Fläche von zumindest 0,2 aufweisen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde vom Vertreter der Antragstellerin erklärt, dass das nördliche Ende dieser Wand entgegen den planlichen Darstellungen abgeschrägt (parallel zur Grundgrenze zum Grundstück Nr. *** und ***) an das Nachbargebäude angeschlossen wird. - Auf dem Flachdach des Lebensmittelmarktes wird eine Lärmschutzwand von zumindest 1,75 m über Dachoberkante und einer Gesamtlänge von 13 Meter ausgeführt. Die genaue Situierung kann der Skizze im lärmtechnischen Projekt auf Seite 47 entnommen werden. Das mittlere Schalldämmmaß wird zumindest 25 dB betragen der mittlere Absorptionsgrad wird zumindest bei 0,2 liegen, wobei die den Dachflächenfenstern des Nachbargebäudes zugewandte Wandfläche hochabsorbierend mit einem mittleren Absorptionsgrad von zumindest 0,8 ausgeführt wird. - Das Bäckereilokal wird mit einer Klimaanlage, Kälteanlage und Lüftungsanlage ausgestattet. Die Klima- und die Lüftungsanlage wird nur in der Zeit zwischen 06.00 Uhr und 22.00 Uhr betrieben. Die Kälteanlage wird auch in der Nachtzeit betrieben. Der Verflüssiger der Anlage wird nördlich der Fassade auf dem Boden aufgestellt, das Außengerät der Klimaanlage wird in einer Höhe von ca. 3,0 m auf der Nordfassade montiert. Das Lüftungsgerät wird auf dem Dach oberhalb des Lokals aufgestellt. - Die Rückfahrwarneinrichtung der Liefer-LKW zum Lebensmittelmarkt wird an Wochenenden unverändert abgeschaltet, Nachtanlieferungen sind ebenfalls unverändert weiterhin nicht vorgesehen. - Die bestehende Lärmschutzwand im Einfahrtsbereich zum Parkplatz der Betriebsanlage wurde im Rechenmodell mit der vollen Höhe berücksichtigt. Eventuelle Vereinbarungen mit den Nachbarn aus den Vorverfahren sind davon nicht betroffen. - Die genaue Lage der untersuchten Nachbarpunkte sowie weiterführende Details der lärmtechnischen Planung können den Beschreibungen und Darstellungen der Fa. E entnommen werden. - Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde erklärt, dass entgegen den Antrags- und Projektsunterlagen die im Bereich der Aus/Einfahrt bestehende Schrankenanlage Montag bis Sonntag zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr sowie Sonntag zwischen 19.30 Uhr und 22.00 Uhr geschlossen gehalten wird. Ausgenommen hiervon wird die Schrankenanlage während des Notdienstes ausschließlich zum Zwecke des Notdienstes der Apotheke offengehalten. - Von der Verhandlungsleiterin wurde vorgegeben, dass eine eventuelle Nutzung des Parkplatzes für Durchfahrten zum /vom Lagerhaus wie im lärmtechnischen Projekt untersucht, am heutigen Tage, keinen Verfahrensgegenstand darstellt. Ferner wird von der Fa. E die Messung der bestehenden Geräuschsituation an 3 Messpunkten beschrieben, wobei die Messung am Messpunkt MP2 in Form einer Kurzzeitmessung durchgeführt wurde. Die genaue Lage der Messpunkte kann den Beschreibungen und Darstellungen im lärmtechnischen Projekt entnommen werden. Die Auswahl der Messpunkte erfolgte so, dass die Geräusche der ggst. Betriebsanlage weitestgehend keinen Einfluss auf die Messergebnisse hatten. Die zusammengefassten Messergebnisse der bestehenden Dauerschallpegel LAeq, die in weiterer Folge für die Gegenüberstellung mit den Betriebsgeräuschen herangezogen wurden können für Werktage und Wochenende den Tabellen auf Seite 21 des lärmtechnischen Projekts entnommen werden. Im Zuge der Messungen wurde ein Absinken der Basispegel zur Tag/Abend/Nachtzeit an Werktagen auf mindestens 36/33/24 dB und an Sonntagen auf 31/29/22 dB festgestellt. Die Ergebnisse der Immissionsberechnungen und Darstellung der eventuellen Veränderung der bestehenden Dauerschallpegel können den Tabellen auf den Seiten 53 und 54 entnommen werden. Konkret werden zur Tag/Abend/Nachtzeit spezifische Beurteilungspegel (inklusive 5 dB Anpasswert) an Werktagen von 33 bis 56 dB/32 bis 51/16 bis 40 dB bei konstanten Geräuschen der haustechnischen Anlagen von bis zu 33/33/23 dB und an Sonn/Feiertagen von 27 bis 50/21 bis 44/16 bis 40 dB bei konstanten Geräuschen der haustechnischen Anlagen von bis zu 26/26/23 dB angegeben und zur Genehmigung eingereicht. Die betrieblichen Schallpegelspitzen werden in allen Zeiträumen bis zu ca. 65 dB angegeben. Anschließend wird vom lärmtechnischen Projektanten die Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes gemäß Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 des ÖAL geprüft, wobei festgestellt werden konnte, dass der planungstechnische Grundsatz nicht an allen Punkten in allen Zeiträumen eingehalten werden kann. Es wird daher vom lärmtechnischen Projektanten die zu erwartende Anhebung der bestehenden Dauerschallpegel durch das Hinzukommen der Dauerschallpegel der Betriebsgeräusche untersucht. Dabei wurde festgestellt, dass die maximale Anhebung bei 1 dB liegt. Hinsichtlich Schallpegeldifferenzen in der Größenordnung von 1 dB kann aus Sicht des lärmtechnischen ASV festgestellt werden, dass derartige Unterschiede messtechnisch nicht mehr einwandfrei nachgewiesen werden können. Die beantragen konstanten Geräusche der haustechnischen Anlagen liegen im Bereich der festgestellten Basispegel der Umgebung, woraus eine maximal schwache Wahrnehmbarkeit abgeleitet werden kann. Die höchsten Pegelspitzen liegen zur Tag- und Abendzeit wie bereits genehmigt bei ca. 65 dB. Am IP2b liegen die höchsten beantragten Pegelspitzen bei ca. 59 dB. In der Nachtzeit (Notdienst der Apotheke) sowie an Sonn/Feiertagen liegen diese Pegelspitzen im Bereich der höchsten bestehenden Pegelspitzen von 61 bis 84 dB bzw. von 56 dB am IP2b. Im Genehmigungsfall wird die Vorschreibung folgender Auflagen vorgeschlagen: 1. Über die Einhaltung folgender projektsgemäß bei Vollbetrieb der jeweiligen Anlage vorgesehenen A-bewerteten Schallleistungspegel ist der Behörde ein entsprechender messtechnischer Nachweis, ausgestellt von einer akkreditierten Prüfanstalt für Schallschutz oder einem Technischen Büro/Ingenieurbüro entsprechender Fachfirma vorzulegen:
  6. a)Klimagerät Bäckereilokal = 69 dB
  7. b)Lüftungsgerät Bäckereilokal = 57 dB
  8. c)Frisch- und Fortluftöffnung der Lüftung Bäckereilokal = je 48 dB
  9. d)Verflüssiger Kälteanlage Bäckereilokal = 70 dB
  10. e)Verflüssiger Kälteanlage Bäckereilokal zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr = 65 dB Im Nachweis ist auch anzugeben, wie die Emissionsreduktion des Verflüssigers der Kälteanlage in der Nachtzeit sichergestellt wird. 2. Über die projektgemäße, der schalltechnischen Planung entsprechende Ausführung des Vorhabens, insbesondere auch der Lärmschutzwände, ist der Behörde eine entsprechende Bestätigung, ausgestellt von einer akkreditierten Prüfanstalt für Schallschutz oder einem Technischen Büro/Ingenieurbüro entsprechender Fachfirma vorzulegen.“ 1.7.3. Der in der Folge ebenfalls beigezogene humanmedizinische Amtssachverständige führte in seiner u.a. die ÖAL Richtlinie Nr. 6/18 („Die Wirkungen des Lärms auf den Menschen – Beurteilungshilfen für den Arzt“) sowie ÖAL Richtlinie 3 Blatt 1 („Beurteilung von Schallemissionen im Nachbarschaftsbereich“) und zwei Hörproben gründenden Stellungnahme vom 24. Jänner 2018 – welche den Beschwerdeführern zur Stellungnahme übermittelt und in der Begründung des angefochtenen Bescheids wörtlich wiedergegeben wurde – unter Einbeziehung des Schallschutzprojektes 2017 sowie des Gutachtens des Amtssachverständigen für Lärmtechnik aus, dass aus rein schalltechnischer Betrachtung und übereinstimmend mit den Ausführungen und Erläuterungen des lärmtechnischen Amtssachverständigen auf Grundlage des vorgelegten schalltechnischen Projekts inklusive der dezidierten Betrachtung des planungstechnischen Grundsatzes und Einbeziehung der gewonnenen Situation der beiden durchgeführten Hörproben aus medizinischer Sicht „keine wesentliche Änderung der Lärmsituation“ zu erwarten ist. Die verstärkt zu berücksichtigende und damit als kritisch zu betrachtende Nachtzeit, die ja die erforderliche Regenerations- und Erholungszeit der dort ansässigen Bevölkerung darstellt zeige keine auditiven Auffälligkeiten, die geeignet wären, eine Unterbrechung der definierten Ruhezeiten (= Aufwachreaktionen) zu verursachen (vgl. Seite 9 des Gutachtens). Aus humanmedizinischer Sicht ist durch die Änderung der Betriebsanlage unter der Voraussetzung der bestehenbleibenden Schrankenanlage mit den beantragten Schließungszeiten mit keinen gesundheitlichen negativen Auswirkungen der vom lärmtechnischen Amtssachverständigen festgestellten Lärmemissionen bzw. Immissionen auf einen gesunden normal empfindenden Menschen bzw. auf ein gesundes normal empfindendes Kind zu erwarten.1.7.3. Der in der Folge ebenfalls beigezogene humanmedizinische Amtssachverständige führte in seiner u.a. die ÖAL Richtlinie Nr. 6/18 („Die Wirkungen des Lärms auf den Menschen – Beurteilungshilfen für den Arzt“) sowie ÖAL Richtlinie 3 Blatt 1 („Beurteilung von Schallemissionen im Nachbarschaftsbereich“) und zwei Hörproben gründenden Stellungnahme vom 24. Jänner 2018 – welche den Beschwerdeführern zur Stellungnahme übermittelt und in der Begründung des angefochtenen Bescheids wörtlich wiedergegeben wurde – unter Einbeziehung des Schallschutzprojektes 2017 sowie des Gutachtens des Amtssachverständigen für Lärmtechnik aus, dass aus rein schalltechnischer Betrachtung und übereinstimmend mit den Ausführungen und Erläuterungen des lärmtechnischen Amtssachverständigen auf Grundlage des vorgelegten schalltechnischen Projekts inklusive der dezidierten Betrachtung des planungstechnischen Grundsatzes und Einbeziehung der gewonnenen Situation der beiden durchgeführten Hörproben aus medizinischer Sicht „keine wesentliche Änderung der Lärmsituation“ zu erwarten ist. Die verstärkt zu berücksichtigende und damit als kritisch zu betrachtende Nachtzeit, die ja die erforderliche Regenerations- und Erholungszeit der dort ansässigen Bevölkerung darstellt zeige keine auditiven Auffälligkeiten, die geeignet wären, eine Unterbrechung der definierten Ruhezeiten (= Aufwachreaktionen) zu verursachen vergleiche Seite 9 des Gutachtens). Aus humanmedizinischer Sicht ist durch die Änderung der Betriebsanlage unter der Voraussetzung der bestehenbleibenden Schrankenanlage mit den beantragten Schließungszeiten mit keinen gesundheitlichen negativen Auswirkungen der vom lärmtechnischen Amtssachverständigen festgestellten Lärmemissionen bzw. Immissionen auf einen gesunden normal empfindenden Menschen bzw. auf ein gesundes normal empfindendes Kind zu erwarten. 1.7.4. Die Beschwerdeführer sind den dargestellten Gutachten der Amtssachverständigen bzw. dem vom Amtssachverständigen für Lärm als plausibel beurteilten Schallschutzprojekt 2017 trotz diesbezüglicher Möglichkeit nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, weshalb das Landesverwaltungsgericht die darin getroffenen, schlüssigen Aussagen den Feststellungen zugrunde legt. 1.7.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es auch durch die nach den beantragten Änderungen (bei Einhaltung des beantragten Umfangs und Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen) entstehende neue „Ist-Situation“ selbst unter Zugrundelegung der für die Beschwerdeführer belastendsten Situation zu keiner Gesundheitsgefährdung bzw. unzumutbaren Belästigungen der Beschwerdeführer durch von der Betriebsanlage herrührenden Immissionen kommen wird. 2. Rechtliche Erwägungen: 2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, lauten auszugsweise:2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, lauten auszugsweise: „8. Betriebsanlagen§ 74.Paragraph 74,

(1)Absatz eins,Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist.
(2)Absatz 2,Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1.Ziffer eins das Leben oder die Gesundheit […] der Nachbarn […] zu gefährden; […], 2.Ziffer 2 die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen, 3.Ziffer 3 […] § 75.Paragraph 75,
(1)Absatz eins,[…]
(2)Absatz 2,Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt […] werden könnten. […] […] § 77.
(1)Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. […]Paragraph 77,
(1)Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. […]
(2)Absatz 2,Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken. […] § 81.Paragraph 81,
(1)Absatz eins,Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.Wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist. […]“ 2.2.1 Gemäß dem (auch für die hier beantragte Änderung einer Betriebsanlage gemäß § 81 GewO 1994 maßgebenden) § 77 Abs. 1 erster Satz GewO 1994 ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.2.2.1 Gemäß dem (auch für die hier beantragte Änderung einer Betriebsanlage gemäß Paragraph 81, GewO 1994 maßgebenden) Paragraph 77, Absatz eins, erster Satz GewO 1994 ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die Frage, ob eine nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbare Gefährdung von Leben und Gesundheit iSd § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 vermieden wird, ist unter Bedachtnahme auf die in der Umwelt bereits gegebenen Gefährdungen zu beurteilen. Dieser Beurteilung ist daher die durch das Hinzutreten der durch die beantragte Anlage bewirkten Immissionen zu der – aus anderen Quellen stammenden – Grundbelastung entstehende Gesamtsituation zugrunde zu legen. Maßgeblich ist nicht, wie sich die Veränderung der Gesamtsituation auf Leben und Gesundheit iSd § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 auswirkt, maßgeblich sind vielmehr die Auswirkungen der veränderten Gesamtsituation (zB VwGH vom
  1. September 2005, 2003/04/0103).Die Frage, ob eine nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbare Gefährdung von Leben und Gesundheit iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 vermieden wird, ist unter Bedachtnahme auf die in der Umwelt bereits gegebenen Gefährdungen zu beurteilen. Dieser Beurteilung ist daher die durch das Hinzutreten der durch die beantragte Anlage bewirkten Immissionen zu der – aus anderen Quellen stammenden – Grundbelastung entstehende Gesamtsituation zugrunde zu legen. Maßgeblich ist nicht, wie sich die Veränderung der Gesamtsituation auf Leben und Gesundheit iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 auswirkt, maßgeblich sind vielmehr die Auswirkungen der veränderten Gesamtsituation (zB VwGH vom
  2. September 2005, 2003/04/0103). Die Feststellung, ob die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 77 GewO 1994 vorliegen, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Den Sachverständigen obliegt es, auf Grund ihres Fachwissens ein Urteil (Gutachten) über diese Fragen abzugeben. Der gewerbetechnische Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlage als Quellen solcher Immissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert werden und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden. Dem ärztlichen Sachverständigen fällt – fußend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen – die Aufgabe zu, darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus entsprechend der in diesem Zusammenhang im § 74 Abs. 2 GewO 1994 enthaltenen Tatbestandsmerkmale auszuüben vermögen (vgl. aus vielen zB VwGH vom
  3. März 2007, 2006/04/0105).Die Feststellung, ob die Genehmigungsvoraussetzungen nach Paragraph 77, GewO 1994 vorliegen, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Den Sachverständigen obliegt es, auf Grund ihres Fachwissens ein Urteil (Gutachten) über diese Fragen abzugeben. Der gewerbetechnische Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlage als Quellen solcher Immissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert werden und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden. Dem ärztlichen Sachverständigen fällt – fußend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen – die Aufgabe zu, darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus entsprechend der in diesem Zusammenhang im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 enthaltenen Tatbestandsmerkmale auszuüben vermögen vergleiche , aus vielen zB VwGH vom
  4. März 2007, 2006/04/0105). Werden nicht nach Maßgabe des § 52 AVG Amtssachverständigen oder von der Behörde bestellte sonstige Sachverständige herangezogen, sondern Gutachten anderer Sachverständiger („Privatgutachten“) von einer Partei vorgelegt, so sind diese einer Überprüfung durch Sachverständige im Sinne des § 52 AVG zu unterziehen (vgl. zB VwGH vom
  5. Juni 2012, 2012/06/0046).Werden nicht nach Maßgabe des Paragraph 52, AVG Amtssachverständigen oder von der Behörde bestellte sonstige Sachverständige herangezogen, sondern Gutachten anderer Sachverständiger („Privatgutachten“) von einer Partei vorgelegt, so sind diese einer Überprüfung durch Sachverständige im Sinne des Paragraph 52, AVG zu unterziehen vergleiche zB VwGH vom
  6. Juni 2012, 2012/06/0046). Die Auswirkungen der zu genehmigenden Betriebsanlage bzw. der zu genehmigenden Änderung einer genehmigten Betriebsanlage sind unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen, in der die Immissionen für die Nachbarn am ungünstigsten, d.h. am belastendsten sind (zB VwGH vom
  7. September 2015, Ra 2015/04/0030). Im gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren sind die Einreichunterlagen zugrunde zu legen und diese auf ihre Genehmigungsfähigkeit zu prüfen. Dementsprechend umfasst die behördliche Genehmigung auch nur das in diesen Unterlagen beschriebene Projekt (zB VwGH vom
  8. Juli 2015, Ra 2015/07/0049, mwN). 2.2.
  9. Für den vorliegenden Fall: Durch das Projekt sind die Beschwerdeführer denkmöglich von Lärmeinwirkungen beeinträchtigt, was sie in ihrer Beschwerde auch geltend gemacht haben. Das von der Genehmigungswerberin vorgelegte Schallschutzprojekt 2017, aus dem sich alle beantragten Lärmemissionen und – immissionen ergeben, wurde einer Überprüfung durch einen Amtssachverständigen unterzogen und für plausibel erachtet. Aus den auf dem beantragten Umfang im Schallschutzprojekt 2017 gründenden Gutachten der Sachverständigen ergibt sich, dass die aufgrund der Lärmemissionen der beantragten Änderungen der Betriebsanlage veränderte Gesamtsituation keine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belästigung der Beschwerdeführer erwarten lässt, weshalb die – gegenständlich zu prüfenden – Genehmigungsvoraussetzungen der §§ 74 und 77 iVm 81 GewO 1994 vorliegen. Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Medizin geht eindeutig hervor, dass nicht mit gesundheitlich negativen Auswirkungen, verursacht durch Lärm, bei den exponiertest gelegenen Wohnnachbarn zu rechnen ist. Durch das Projekt sind die Beschwerdeführer denkmöglich von Lärmeinwirkungen beeinträchtigt, was sie in ihrer Beschwerde auch geltend gemacht haben. Das von der Genehmigungswerberin vorgelegte Schallschutzprojekt 2017, aus dem sich alle beantragten Lärmemissionen und – immissionen ergeben, wurde einer Überprüfung durch einen Amtssachverständigen unterzogen und für plausibel erachtet. Aus den auf dem beantragten Umfang im Schallschutzprojekt 2017 gründenden Gutachten der Sachverständigen ergibt sich, dass die aufgrund der Lärmemissionen der beantragten Änderungen der Betriebsanlage veränderte Gesamtsituation keine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belästigung der Beschwerdeführer erwarten lässt, weshalb die – gegenständlich zu prüfenden – Genehmigungsvoraussetzungen der Paragraphen 74 und 77 in Verbindung mit 81 GewO 1994 vorliegen. Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Medizin geht eindeutig hervor, dass nicht mit gesundheitlich negativen Auswirkungen, verursacht durch Lärm, bei den exponiertest gelegenen Wohnnachbarn zu rechnen ist. Die in der Beschwerde vorgetragenen Bedenken betreffend die (zusätzlichen) Öffnungszeiten der Bäckerei an Sonn- und Feiertagen (6:30 bis 19:00 Uhr) sowie der Anlieferungen der Bäckerei an Sonn- und Feiertagen (6:00 bis 19:00 Uhr) sowie dem Offenhalten der Schrankenanlage an Sonn- und Feiertagen von 19:30 bis 6:00 Uhr sind somit durch die Gutachten entkräftet; das Erfordernis eines gänzlichen Geschlossenhaltens dieser Schrankenanlage kann mit den Gutachten nicht begründet werden. Ein Offenhalten der Schrankenanlage ist – wie sich aus der zu Spruchpunkt II. ausgesprochenen Abweisung des angefochtenen Bescheides ergibt – auch während des Notdienstes der Apotheke (der maximal zweimal pro Woche wochentags in der Nachtzeit und maximal zweimal pro Monat am Wochenende) nicht gestattet.Die in der Beschwerde vorgetragenen Bedenken betreffend die (zusätzlichen) Öffnungszeiten der Bäckerei an Sonn- und Feiertagen (6:30 bis 19:00 Uhr) sowie der Anlieferungen der Bäckerei an Sonn- und Feiertagen (6:00 bis 19:00 Uhr) sowie dem Offenhalten der Schrankenanlage an Sonn- und Feiertagen von 19:30 bis 6:00 Uhr sind somit durch die Gutachten entkräftet; das Erfordernis eines gänzlichen Geschlossenhaltens dieser Schrankenanlage kann mit den Gutachten nicht begründet werden. Ein Offenhalten der Schrankenanlage ist – wie sich aus der zu Spruchpunkt römisch zwei. ausgesprochenen Abweisung des angefochtenen Bescheides ergibt – auch während des Notdienstes der Apotheke (der maximal zweimal pro Woche wochentags in der Nachtzeit und maximal zweimal pro Monat am Wochenende) nicht gestattet. Die in der Beschwerde geäußerte Befürchtung betreffend Aufhebung eines Fahrverbotes aufgrund der Anlieferungen verfängt nicht, wurden doch gegenständlich die Anlieferungen mittels LKW im Schallschutzprojekt 2017 beurteilt und ist der medizinische Sachverständige zum Schluss gekommen, dass eine Beeinträchtigung oder unzumutbare Belästigung u.a. der Beschwerdeführer nicht zu befürchten ist. Soweit sich die Beschwerde mit dem „Durchzugsverkehr an Sonn- und Feiertagen“ vom D-Parkplatz auf das Lagerhausareal befasst, ist ihr entgegenzuhalten, dass eine Nutzung des Parkplatzes außerhalb der Öffnungszeiten (werktags 6:00 bis 20:00 Uhr sowie Bäckerei Sonn- und feiertags 6:30 bis 19:30 Uhr) bzw. außerhalb der Anlieferungszeiten an Sonn- und Feiertagen (6:00 bis 12:00 Uhr Bäckerei bzw. 12:00 bis 19:00 Uhr Lebensmittelmarkt) explizit nicht Gegenstand des genehmigten Antrags ist (vgl. die diesbezügliche Antragsfestlegung in der mündlichen Verhandlung). Auch die „nächtlichen Driftshows“ am D-Parkplatz bzw. dem Lagerhausareal (der der gegenständlichen angrenzenden Betriebsanlage) sowie dem Betrieb einer Tankstelle und einer Autowaschanlage am Lagerhausareal sind nicht Gegenstand des zu beurteilenden Antrags. Soweit sich die Beschwerde mit dem „Durchzugsverkehr an Sonn- und Feiertagen“ vom D-Parkplatz auf das Lagerhausareal befasst, ist ihr entgegenzuhalten, dass eine Nutzung des Parkplatzes außerhalb der Öffnungszeiten (werktags 6:00 bis 20:00 Uhr sowie Bäckerei Sonn- und feiertags 6:30 bis 19:30 Uhr) bzw. außerhalb der Anlieferungszeiten an Sonn- und Feiertagen (6:00 bis 12:00 Uhr Bäckerei bzw. 12:00 bis 19:00 Uhr Lebensmittelmarkt) explizit nicht Gegenstand des genehmigten Antrags ist vergleiche die diesbezügliche Antragsfestlegung in der mündlichen Verhandlung). Auch die „nächtlichen Driftshows“ am D-Parkplatz bzw. dem Lagerhausareal (der der gegenständlichen angrenzenden Betriebsanlage) sowie dem Betrieb einer Tankstelle und einer Autowaschanlage am Lagerhausareal sind nicht Gegenstand des zu beurteilenden Antrags. Die Nutzung des Parkplatzes der Betriebsanlage ist lediglich zu den behördlich genehmigten Öffnungszeiten beantragt und genehmigt; der Parkplatz soll gerade nicht als „öffentlicher Parkplatz“ genutzt werden (vgl. die diesbezügliche Erklärung in der Verhandlung vom
  10. September 2017). Außerhalb der Öffnungszeiten ist eine Benützung dieses Parkplatzes nicht konsensgemäß. Würde der Parkplatz auch außerhalb der genehmigten Öffnungszeiten verwendet (zB weil die Schrankenanlage entgegen dem genehmigten Konsens offengehalten wird), bestünde der Verdacht einer – allenfalls genehmigungspflichtigen – Änderung der Betriebsanlage, was geeignet wäre die Rechtsfolgen der §§ 360 und 366 GewO wegen Überschreitung des Genehmigungskonsenses nach sich zu ziehen. Sofern sich eine Beeinträchtigung der Beschwerdeführer bereits aus dem vor dem verfahrensgegenständlichen Antrag genehmigten Konsens ergibt, ist überdies auf § 79 GewO zu verweisen, wonach die Möglichkeit der Vorschreibung nachträglicher Auflagen besteht, wenn sich nach Genehmigung einer Anlage ergibt, dass es trotz Einhaltung des Genehmigungsbescheides zu negativen Auswirkungen kommt.Die Nutzung des Parkplatzes der Betriebsanlage ist lediglich zu den behördlich genehmigten Öffnungszeiten beantragt und genehmigt; der Parkplatz soll gerade nicht als „öffentlicher Parkplatz“ genutzt werden vergleiche die diesbezügliche Erklärung in der Verhandlung vom
  11. September 2017). Außerhalb der Öffnungszeiten ist eine Benützung dieses Parkplatzes nicht konsensgemäß. Würde der Parkplatz auch außerhalb der genehmigten Öffnungszeiten verwendet (zB weil die Schrankenanlage entgegen dem genehmigten Konsens offengehalten wird), bestünde der Verdacht einer – allenfalls genehmigungspflichtigen – Änderung der Betriebsanlage, was geeignet wäre die Rechtsfolgen der Paragraphen 360 und 366 GewO wegen Überschreitung des Genehmigungskonsenses nach sich zu ziehen. Sofern sich eine Beeinträchtigung der Beschwerdeführer bereits aus dem vor dem verfahrensgegenständlichen Antrag genehmigten Konsens ergibt, ist überdies auf Paragraph 79, GewO zu verweisen, wonach die Möglichkeit der Vorschreibung nachträglicher Auflagen besteht, wenn sich nach Genehmigung einer Anlage ergibt, dass es trotz Einhaltung des Genehmigungsbescheides zu negativen Auswirkungen kommt. Nach dem Vorgesagten ist die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen. 2.2.
  12. Zur Nichtdurchführung einer Verhandlung: Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C83 vom 30.03.2010 s.389, entgegen stehen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C83 vom 30.03.2010 s.389, entgegen stehen. Der EGMR hat den Entfall einer mündlichen Verhandlung etwa dann als gerechtfertigt angesehen, wenn angesichts der Beweislage und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich macht, oder etwa wenn keine Fragen der Glaubwürdigkeit zu beurteilen sind, die Tatsachen nicht bestritten werden und das Gericht auf der Grundlage der schriftlichen Stellungnahmen und der Aktenlage entscheiden kann oder auch, wenn die systematische Abhaltung von Verhandlungen die Beachtung des Grundsatzes einer angemessenen Verfahrensdauer vereiteln würde (vgl. VwGH vom
  13. Dezember 2017, Ra 2015/05/0043).Der EGMR hat den Entfall einer mündlichen Verhandlung etwa dann als gerechtfertigt angesehen, wenn angesichts der Beweislage und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich macht, oder etwa wenn keine Fragen der Glaubwürdigkeit zu beurteilen sind, die Tatsachen nicht bestritten werden und das Gericht auf der Grundlage der schriftlichen Stellungnahmen und der Aktenlage entscheiden kann oder auch, wenn die systematische Abhaltung von Verhandlungen die Beachtung des Grundsatzes einer angemessenen Verfahrensdauer vereiteln würde vergleiche VwGH vom
  14. Dezember 2017, Ra 2015/05/0043). Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und sind den Parteien bereits im Verfahren vor der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht worden; eine Entgegnung der sachverständigen Ausführungen auf gleicher fachlicher Ebene erfolgte nicht. Darüber hinaus wurde eine mündliche Verhandlung auch von keiner Partei des Verfahrens beantragt, sodass nach dem Vorgesagten von einer Verhandlung abgesehen werden konnte. 2.
  15. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Der Verwaltungsgerichtshof ist überdies zur Überprüfung der Beweiswürdigung der Verwaltungsgerichte im Allgemeinen nicht berufen (zB VwGH vom
  16. Mai 2015, Ra 2014/01/0175, mit Hinweis auf VwGH vom
  17. März 2014, Ro 2014/01/0011): Die Feststellungen stützen sich auf die vollständigen und schlüssigen Gutachten (siehe die Auseinandersetzung in der Beweiswürdigung), denen die beschwerdeführende Parteien – trotz dahingehender Möglichkeit – weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind (vgl. statt vieler zB schon VwGH vom
  18. Februar 1992, 91/09/0154). Aufbauend auf den vorliegenden schlüssigen Gutachten erfolgte eine einzelfallbezogene Beurteilung der Auswirkungen der beantragten Änderungen der Betriebsanlage (vgl. zur diesbezüglichen Unzulässigkeit einer Revision zB VwGH vom
  19. Juli 2018, Ra 2017/12/0132).Die Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Der Verwaltungsgerichtshof ist überdies zur Überprüfung der Beweiswürdigung der Verwaltungsgerichte im Allgemeinen nicht berufen (zB VwGH vom
  20. Mai 2015, Ra 2014/01/0175, mit Hinweis auf VwGH vom
  21. März 2014, Ro 2014/01/0011): Die Feststellungen stützen sich auf die vollständigen und schlüssigen Gutachten (siehe die Auseinandersetzung in der Beweiswürdigung), denen die beschwerdeführende Parteien – trotz dahingehender Möglichkeit – weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind vergleiche statt vieler zB schon VwGH vom
  22. Februar 1992, 91/09/0154). Aufbauend auf den vorliegenden schlüssigen Gutachten erfolgte eine einzelfallbezogene Beurteilung der Auswirkungen der beantragten Änderungen der Betriebsanlage vergleiche zur diesbezüglichen Unzulässigkeit einer Revision zB VwGH vom
  23. Juli 2018, Ra 2017/12/0132). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.329.001.2018

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