2 Z 2 1. Fall NÖ BO 2014 zu erlassen,
GVG) iVm § 66 Abs. 4 iVm § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurückgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 21.6.2018,Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Clodi über die Beschwerde der A, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, vom 28.7.2017 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 4.7.2017, Zl. ***, mit dem der in der Berufung vom 3.5.2016 gegen den Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 14.4.2016, Zl. *** gestellte Antrag einen Abbruchauftrag hinsichtlich der auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** errichteten Asphaltstockschießbahn
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, 1. Fall NÖ BO 2014 zu erlassen,
Paragraph 16, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurückgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 21.6.2018, zu Recht: 1. Der Beschwerde wird
GVG Folge gegeben und der Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 4.7.2017, Zl. *** aufgehoben. Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG Folge gegeben und der Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 4.7.2017, Zl. *** aufgehoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Vorweg ist festzuhalten, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin in insgesamt vier Fällen, teilweise gemeinsam mit ihrem Rechtsvorgänger, C, in den bei der Stadtgemeinde *** anhängigen Bauverfahren betreffend Errichtung bzw. Abbruch von 7 Stahlcontainern, 2 Flutlichtmastkonstruktionen sowie einer Holzflechtwand und einer Asphaltstockschießbahn auf der Liegenschaft EZ ***, KG ***, Grundstück Nr. ***, Grundstücksadresse ***, ***, als Rechtsmittelwerberin, aufgetreten ist. Die vier beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen Verfahren stellen sich im Einzelnen wie folgt dar: Gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 27.9.2016, Zl. ***, mit dem die Berufung gegen den Bescheid des Stadtamtes *** vom 7.11.2014, Zl. ***, mit welchem die baubehördliche Anordnung zum Abbruch mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer nachträglichen baubehördlichen Bewilligung für die konsenslose Errichtung von 7 Stahlcontainern, 2 Flutlichtmastkonstruktionen und einer Holzflechtwand, auf der Liegenschaft EZ ***, KG ***, Grundstücks Nr. ***, Grundstücksadresse ***, ***, ausgestellt auf die Firma D GmbH, ***, erteilt wurde, abgewiesen wurde, wurde mit Schriftsatz vom 28.10.2016 Beschwerde erhoben. Weiters wurde gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 27.9.2016, Zl. ***, mit dem den Berufungen gegen den Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 14.4.2016, Zl. ***, mit dem der Bauwerberin D GmbH die nachträgliche baubehördliche Bewilligung für die Errichtung von 7 Stahlcontainern, 2 Flutlichtmastkonstruktionen, sowie einer Holzflechtwand auf der Liegenschaft EZ ***, KG ***, Grundstück Nr. ***, Grundstücksadresse ***, *** erteilt wurde, keine Folge gegeben wurde, mit Schreiben vom 28.10.2016 Beschwerde erhoben. Zudem wurde mit Schriftsatz vom 22.5.2017 Säumnisbeschwerde erhoben, nachdem der am 3.5.2016 seitens der A gestellte Antrag auf Abbruch der Asphaltstockschießanlage auf der Liegenschaft EZ ***, KG ***, Grundstücks Nr. ***, Grundstücksadresse ***, ***, zu Lasten der D GmbH und auch der wegen Untätigkeit der Behörde gestellte Devolutionsantrag vom 17.11.2016 zunächst unerledigt blieben. Mit dem im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 4.7.2017, Zl. *** wurde der von A in ihrer Berufung vom 3.5.2016 gegen den Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 14.4.2016, Zl. ***, gestellte Antrag, hinsichtlich der Asphaltstockschießbahn auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, einen Abbruchauftrag
O 2014 zu erlassen, zurückgewiesen und das gegenständliche Verfahren eingestellt. Mit dem im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 4.7.2017, Zl. *** wurde der von A in ihrer Berufung vom 3.5.2016 gegen den Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 14.4.2016, Zl. ***, gestellte Antrag, hinsichtlich der Asphaltstockschießbahn auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, einen Abbruchauftrag
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, 1. Fall NÖ BauO 2014 zu erlassen, zurückgewiesen und das gegenständliche Verfahren eingestellt. In ihrer Begründung stellte die belangte Behörde zunächst detailliert den bisherigen Verfahrensverlauf dar, gab einen Überblick über die anderen bei der Gemeinde anhängigen Bauverfahren und legte dar, dass auch diese die Abtragung der Asphaltstockschießbahn zum Inhalt hätten. Im Konkreten führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen ihrer Berufung vom 3.5.2016 den verfahrensgegenständlichen Abtragungsantrag gestellt. Nachdem über diesen Abbruchantrag keine Entscheidung ergangen sei, habe die Beschwerdeführerin einen Devolutionsantrag bei der Stadtgemeinde *** gestellt. Zu diesem sei von der Behörde festgehalten worden, dass wegen der streitgegenständlichen Frage bereits eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängig sei und daher mit der Entscheidung über den Devolutionsantrag bis zum Vorliegen der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich in dieser Sache zugewartet werde. Am 24.5.2017 sei bei der Stadtgemeinde *** die an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gerichtete Säumnisbeschwerde eingegangen. Die belangte Behörde führte weiters aus, dass durch den Devolutionsantrag die Entscheidungsbefugnis über den Abbruchantrag auf den Stadtrat der Stadtgemeinde *** übergegangen sei. Dieser könne
GVG in Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von 3 Monaten die verabsäumte Entscheidung nachholen und den Bescheid erlassen. Von dieser Möglichkeit sei mit verfahrensgegenständlichem Bescheid Gebrauch gemacht worden. Da vor dem streitgegenständlichen, in der Berufung vom 3.5.2016 gestellten, Antrag auf Abbruch seitens des damaligen Eigentümers der nunmehr der Beschwerdeführerin gehörigen Liegenschaft ein gleichlautender Abtragungsauftrag gestellt worden sei, im Bauverfahren ergehende Bescheide dingliche Wirkung hätten, Rechtsnachfolger im Eigentum in Bauverfahren im jeweiligen Zeitpunkt ihres Eigentumserwerbes in das gegebene Verfahrensstadium als Parteien eintreten und solche Verfahren Wirkungen zu Gunsten des neuen Eigentümers entfalten, sei die nunmehrige Beschwerdeführerin auch als Antragstellerin des im Jahr 2014 eingeleiteten Verfahrens anzusehen. Dies zeige sich auch dadurch, dass sie im Verfahren B 131/9-Fe-2834/34-2016 als Beschwerdeführerin aufscheine und dies damit begründe, dass sie in das Verfahren durch einen Eigentumserwerb eingetreten sei. Die belangte Behörde führte weiters aus, dass durch den Devolutionsantrag die Entscheidungsbefugnis über den Abbruchantrag auf den Stadtrat der Stadtgemeinde *** übergegangen sei. Dieser könne
Paragraph 16, VwGVG in Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG innerhalb einer Frist von 3 Monaten die verabsäumte Entscheidung nachholen und den Bescheid erlassen. Von dieser Möglichkeit sei mit verfahrensgegenständlichem Bescheid Gebrauch gemacht worden. Da vor dem streitgegenständlichen, in der Berufung vom 3.5.2016 gestellten, Antrag auf Abbruch seitens des damaligen Eigentümers der nunmehr der Beschwerdeführerin gehörigen Liegenschaft ein gleichlautender Abtragungsauftrag gestellt worden sei, im Bauverfahren ergehende Bescheide dingliche Wirkung hätten, Rechtsnachfolger im Eigentum in Bauverfahren im jeweiligen Zeitpunkt ihres Eigentumserwerbes in das gegebene Verfahrensstadium als Parteien eintreten und solche Verfahren Wirkungen zu Gunsten des neuen Eigentümers entfalten, sei die nunmehrige Beschwerdeführerin auch als Antragstellerin des im Jahr 2014 eingeleiteten Verfahrens anzusehen. Dies zeige sich auch dadurch, dass sie im Verfahren B 131/9-Fe-2834/34-2016 als Beschwerdeführerin aufscheine und dies damit begründe, dass sie in das Verfahren durch einen Eigentumserwerb eingetreten sei. Vor dem streitgegenständlichen Abbruchantrag sei bereits ein auf Grund der Initiative des Rechtsvorgängers der nunmehrigen Beschwerdeführerin eingeleitetes Verfahren mit dem gleichen Antrag anhängig gewesen. Wegen des im Verwaltungsverfahren anzuwendenden Grundsatzes der Zurückweisung von schon anhängigen oder entschiedenen Sachen sei deshalb der streitgegenständliche Antrag zurückzuweisen gewesen. Dagegen wurde fristgerecht mit Schriftsatz 28.7.2017 Beschwerde erhoben. In dieser wurde zunächst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin ihres Vaters, C, Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***, KG ***, mit den Grundstücken Nrn. *** und ***, mit der Liegenschaftsadresse ***, ***, sei. Diese Liegenschaft grenze in westlicher Richtung unmittelbar an die Liegenschaft der mitbeteiligten Partei mit der Grundstücks Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit der Liegenschaftsadresse ***, ***, an. Die Liegenschaften würden die Flächenwidmung Bauland-Kerngebiet aufweisen. Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufes hinsichtlich gegenständlichen Verfahrens aber auch der anderen, sachlich zusammenhängenden, bei der Stadtgemeinde *** anhängigen Verfahren, führte die Beschwerdeführerin aus, dass die am Nachbargrundstück errichtete Asphaltstockschießbahn als bauliche Anlage iSd § 4 Z 6 iVm Z 7 NÖ BO 2014 zu werten sei, für welche eine Baubewilligung nach § 14 Z 2 NÖ BO 2014 erforderlich sei, aber eine solche fehle. Die Benützung der Anlage verursache unzumutbare Belästigungen iSd § 48 NÖ BO 2014 und werde sie dadurch in ihren Nachbarrechten verletzt. Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufes hinsichtlich gegenständlichen Verfahrens aber auch der anderen, sachlich zusammenhängenden, bei der Stadtgemeinde *** anhängigen Verfahren, führte die Beschwerdeführerin aus, dass die am Nachbargrundstück errichtete Asphaltstockschießbahn als bauliche Anlage iSd Paragraph 4, Ziffer 6, in Verbindung mit Ziffer 7, NÖ BO 2014 zu werten sei, für welche eine Baubewilligung nach Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ BO 2014 erforderlich sei, aber eine solche fehle. Die Benützung der Anlage verursache unzumutbare Belästigungen iSd Paragraph 48, NÖ BO 2014 und werde sie dadurch in ihren Nachbarrechten verletzt. Ein Nachbar habe in einem von Amts wegen eingeleiteten baupolizeilichen Verfahren Parteistellung und habe ein Nachbar auch das Recht, die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu beantragen. Entschiedene Sache liege gegenständlich keineswegs vor, denn sei bislang keine inhaltliche Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch auf Erlassung eines Abbruchauftrages hinsichtlich der Asphaltstockschießbahn gefällt worden. Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 7.11.2014 sei zwar ein Abbruchauftrag erteilt worden, doch habe dieser gerade nicht die Asphaltstockschießbahn erfasst. Aus der Wortwahl der dem Spruch vorangestellten Präambel dieses Bescheides ergebe sich eindeutig, dass nicht über einen von ihr gestellten Antrag oder ihres Rechtsvorgängers abgesprochen worden sei. Die im gegenständlichen angefochtenen Bescheid erwähnte Eingabe des Rechtsvorgängers sei in dem Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 7.11.2014 nicht einmal erwähnt worden. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob die Eingabe als Antrag auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu verstehen gewesen sei – der gegebenenfalls bis dato unerledigt geblieben sei – oder ob damit ein amtswegiges Vorgehen angeregt worden sei, was einer inhaltlichen Entscheidung über den Antrag vom 3.5.2016 nicht entgegenstünde. Die Behörde habe daher zu Unrecht eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag auf Erlassung eines Abbruchauftrages hinsichtlich der Asphaltstockschießbahn verweigert. Der Antrag auf Abbruch der Asphaltstockschießbahn sei jedenfalls auch berechtigt, denn sei die Asphaltstockschießbahn kraftschlüssig mit dem Boden verbunden und sei für ihre fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich. Die Erforderlichkeit eines wesentlichen Maßes an bautechnischen Kenntnissen gelte jedenfalls für die fachgerechte Herstellung einer solchen Sportanlage, durch die ein zweckmäßiges Bespielen ermöglicht werde. Zur Verdeutlichung werde auf die von der International Federation Icestocksport (IFI) herausgegebenen Richtlinien für den Bau und die Sanierung von Sommerstockbahnen verwiesen. Es reiche für die Herstellung einer zum Bespielen geeigneten Stockschießbahn nicht aus, Asphalt auf einer großen Fläche aufzubringen, vielmehr handle es sich um eine komplexe Anlage. Die Asphaltstockschießbahn ausführende Firma, E GmbH, habe für die Herstellung gegenständlicher Anlage entsprechend den technischen Vorgaben für derartige Anlagen die Asphaltsorte „AC 8 deck, 70/100, A7, G6, Stockbahn, RK (Rundkorn)“ verwendet. Somit sei eine ganz spezielle – für den beabsichtigten Sportzweck geeignete – Asphaltsorte verwendet worden, deren Aufbringung genauen technischen Regeln entsprechen müsse, um die geforderte geringe Neigung zu erzielen. Keineswegs handle es sich um eine „simple Asphaltfläche“. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme es bei der Beurteilung eines Objekts als Bauwerk ausschließlich darauf an, ob für eine den baurechtlichen Vorschriften und den Gesetzen der Technik entsprechende Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich ist. Das bedeute, dass die rechtliche Wertung als Bauwerk nicht mit einem Verweis auf eine nicht ordnungsgemäße Ausführung bestritten werden könne. Das Kriterium der Notwendigkeit bautechnischer Kenntnisse sei auch dann erfüllt, wenn eine Anlage zwar laienhaft gestaltet ist, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwendung bautechnischer Kenntnisse bedarf. Dies treffe auf die gegenständliche Sportanlage jedenfalls zu. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich habe eine asphaltierte Abstellanlage für Kraftfahrzeuge als eine der Bewilligungspflicht unterliegende bauliche Anlage gewertet. Der Verwaltungsgerichtshof habe die Herstellung einer standfesten Fläche von 243 m², wovon 90m² mit Asphalt bedeckt wurden, die dem Einstellen von LKW dienen sollte, als eine Maßnahme gewertet, die ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erfordere. Ähnliches habe er zur Herstellung von Tennisplätzen judiziert. So habe dieser ausgeführt, dass für die fachgerechte Herstellung eines Tennisplatzes die technischen Kenntnisse eines Durchschnittsmenschen keineswegs ausreichen würden, sondern spezifische bautechnische Kenntnisse erforderlich seien, um eine derartige Anlage so auszuführen, dass sie den an sie üblicherweise gestellten Anforderungen entsprechen könne. Überdies habe der Verwaltungsgerichtshof hervorgehoben, dass aufgrund des mit dem Tennisspiel verbundenen Lärms Rechte der Nachbarn verletzt werden könnten. Auch die Asphaltstockschießbahn sei als bauliche Anlage zu qualifizieren und sei der beim Spielen ausgehende Lärm geeignet, die Nachbarn in ihren Rechten zu verletzen, insbesondere in Anbetracht der für das Grundstück festgelegten Widmung Bauland-Kerngebiet. Hilfsweise werde geltend gemacht, die Behörde habe sich im Ermittlungsverfahren und in der Begründung des hier angefochtenen Bescheides in unzureichender Weise mit den Eigenschaften der Asphaltstockschießbahn und den von ihrer Benützung ausgehenden Auswirkungen auf die Nachbarschaft auseinandergesetzt. Beantragt wurde, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wolle den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der mitbeteiligten Partei aufgetragen werde, die auf deren Grundstück errichtete asphaltierte Fläche, die als Stockschießbahn diene, abzutragen, in eventu, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen und dieser auftragen, eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags zu treffen. Mit Schriftsatz vom 8.9.2017 übermittelte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in Bezug auf dieses Beschwerdevorbringen eine umfassende Äußerung. In dieser stellte sie den bisherigen Verlauf und die bisherigen Ergebnisse aller bei ihr anhängigen Verfahren betreffend die Asphaltstockschießanlage detailliert dar. Die Beschwerdeführerin habe eine Säumnisbeschwerde (eingelangt am 24.5.2017) wegen der (aus Sicht der Beschwerdeführerin) nicht fristgerechten Entscheidung über den Antrag vom 3.5.2016 erhoben. Aufgrund dieser Eingabe sei der gegenständliche Bescheid vom 4.7.2016 erlassen und mit diesem die Säumnisbeschwerde zurückgewiesen worden. Zum Beschwerdevorbringen führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass in Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu 3 Monaten den Bescheid erlassen könne. Sofern der Bescheid erlassen werde oder vor Einleitung des Verfahrens erlassen worden sei, sei das Verfahren einzustellen. Die Säumnisbeschwerde der Beschwerdeführerin stamme vom 22.5.2017, der angefochtene Bescheid vom 4.7.2017, sodass dieser Bescheid innerhalb der angeführten 3- Monatsfrist ergangen und daher zulässig gewesen sei. Auch die Zurückweisung des Antrages hinsichtlich des Abbruchs der Asphaltstockschießbahn sei zu Recht erfolgt. Einerseits seien schon vor dem von der Säumnisbeschwerde betroffenen Antrag auf Abbruch der Asphaltstockschießbahn gleichlautende Anträge der Beschwerdeführerin eingelangt und seien hierüber entsprechende Verfahren abgewickelt worden. So habe die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.9.2016, Zl. *** beantragt, der bekämpfte Bescheid möge dahingehend abgeändert werden, dass auch die Abtragung der als Stockschießbahn dienenden Fläche aufgetragen werde. Andererseits habe die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17.11.2014 einen Abtragungsauftrag hinsichtlich der gesamten Anlage und damit auch der Asphaltstockschießbahn verlangt und baue ihr Antrag in der Beschwerde vom 28.10.2016 in diesem Verfahren auf Entfernung der Asphaltstockschießbahn ausdrücklich auf diesen schon vorher gestellten Antrag auf. Zum Zeitpunkt des dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegenden Antrages vom 3.5.2016 sei sohin jedenfalls zumindest ein Verfahren über diesen Antrag bei der Stadtgemeinde *** anhängig gewesen. Aufgrund des Sachverhaltes und insbesondere der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sich in ihrer beim Landesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerde ihren Anspruch auf Erlassung eines Abtragungsauftrages auch für die Asphaltstockschießbahn auf ihren schon im Jahr 2014 diesbezüglich vorgebrachten Antrag stütze, sei der gegenständlich gleichlautende Antrag zurückzuweisen gewesen. Beantragt wurde, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wolle der Beschwerde keine Folge geben. Aufgrund der oben genannten beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen (und sachlich zusammenhängenden) Beschwerdeverfahren wurde im Vorfeld am 22.03.2018 eine mündliche Erörterung unter Beiziehung eines Bautechnikers beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführt. Im Zuge der Erörterung gab dieser bautechnische Amtssachverständige zu nachstehenden Fragen die folgenden Stellungnahmen ab, die im Rahmen einer Niederschrift festgehalten wurden. 1. Bedarf die Errichtung der gegenständlichen Stockschießbahn ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen und ist diese Bahn kraftschlüssig mit dem Boden verbunden bzw. müsste diese zumindest bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaft eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden haben? 2. Ist das im baubehördlichen Verfahren eingeholte Gutachten des Sachverständigen Architekt F in bautechnischer Hinsicht schlüssig? 3. Ist das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben (1. sieben Stahlcontainer, 2. zwei Flutlichtmastkonstruktionen, 3. Holzflechtwand und 4. Asphaltstockschießbahn) aus bautechnischer Sicht trennbar? Insbesondere können diese aus bautechnischer Sicht getrennt errichtet werden? Der beigezogene Amtssachverständige G führte aus: „ Zu Frage 1.: Entsprechend der Aktenlage konnte entnommen werden, dass für die gegenständliche Asphaltstockschießanlage die Asphaltsorte „AC 8 deck 70/100, A7, G6, Stockbahn, RK“ durch die Fachfirma E eingebaut wurde. Hinsichtlich der technischen Anforderungen an die Asphaltschicht samt Unterbau sind die technischen Ö-Normen bzw. auch die RVS-Richtlinien (z.B. RVS 08.16.01) zu beachten. Hier werden ua. auch die Schichtstärken, Korngrößen und auch der Verdichtungsgrad geregelt. Für die Aufbringung, Verteilung und auch Anforderungen an den Verdichtungsgrad, Ebenheit der Asphaltdeckschicht, sind wesentliche bautechnische Fachkenntnisse und auch Gerätschaften erforderlich. Die Asphaltstockschießbahn samt Unterbau stellt eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden auf Grund des Eigengewichts dar. Zu Frage 2.: In der Niederschrift über die Bauverhandlung der Stadtgemeinde *** am 01.02.2016 wurde seitens des Bausachverständigen Architekt F im Befund auf Seite 2 in Bezug auf die Asphaltstockbahn festgehalten: ‚Auf der Betonplatte einer ursprünglich vorhandenen Lagerhalle für Schwerlastregale und Staplerverkehr wurde ein Fläche aus ca. 8 cm hohen Bitukies aufgebracht und geglättet. Die Abmessungen der Materialaufbringung betragen ca. 25,61 x 9,30 m. Die Fläche wurde in zwei Bahnen geteilt und soll für eine private Stockschießbahn genutzt werden. ‘ Im Gutachten auf Seite 3 wird angeführt, dass es sich hierbei um kein Bauwerk
8200-23, handelt. Unter Berücksichtigung der Erfordernisse für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben
wird aus bautechnischer Sicht festgestellt, dass es sich weder um einen Neubau von Gebäuden, noch um eine bauliche Anlage handelt, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild entstehen oder Rechte
Die Bitukiesfläche stellt daher kein Bauwerk dar, von welchem Emissionen ausgehen könnten. Die Nutzung stellt keine zu beurteilenden bautechnischen Angelegenheiten dar. Im Gutachten auf Seite 3 wird angeführt, dass es sich hierbei um kein Bauwerk
Paragraph 4, der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200-23, handelt. Unter Berücksichtigung der Erfordernisse für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben
Paragraph 14, wird aus bautechnischer Sicht festgestellt, dass es sich weder um einen Neubau von Gebäuden, noch um eine bauliche Anlage handelt, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild entstehen oder Rechte
Paragraph 6, entstehen könnten. Die Bitukiesfläche stellt daher kein Bauwerk dar, von welchem Emissionen ausgehen könnten. Die Nutzung stellt keine zu beurteilenden bautechnischen Angelegenheiten dar. Aus bautechnischer Sicht wird festgehalten, dass die Begründung des Sachverständigen Architekt F nicht nachvollzogen werden kann bzw. nicht schlüssig ist.“ Weiters gab der Amtssachverständige auf Vorhalt des Baudirektors der Stadtgemeinde ***, I, dass die RVS lediglich für Straßenanlagen ausgelegt seien, an: Weiters gab der Amtssachverständige auf Vorhalt des Baudirektors der Stadtgemeinde ***, römisch eins, dass die RVS lediglich für Straßenanlagen ausgelegt seien, an: „Die Errichtung ist, wie gesagt, nach technischen Richtlinien auszuführen. Die sind in den Ö-Normen geregelt bzw. gibt es auch RVS-Richtlinien, die sinngemäß die Ausführung von Asphaltschichten regeln; insbesondere betrifft das den Unterbau und den Aufbau. Das sind die Regelwerke dazu. In diesen Regelwerken steht auch, dass diese sinngemäß auf Privatflächen anzuwenden sind. Die Ausführungen sind einerseits in den technischen Ö-Normen geregelt bzw. werden auch in den Verarbeitungsrichtlinien bzw. auch in den Angaben der Fachfirmen wird immer auf die RVS verwiesen; insbesondere bei der Herstellung von Asphaltflächen gelten diese.“ Der Amtssachverständige G ergänzte seine Stellungnahme hinsichtlich des Vorbringens des Vertreters der Stadtgemeinde ***, wonach der Untergrund bestanden habe, lediglich eine Deckschicht auf den Untergrund aufgebracht worden sei, derartige Asphaltarbeiten ein freies Gewerbe darstellen würden und sich daraus ergebe, dass keinerlei bautechnischen Kenntnisse für das Asphaltieren erforderlich sei, wie folgt: „Aus fachlicher Sicht möchte ich festhalten, dass die Prüfung des Untergrundes, ob dieser geeignet ist, für eine Asphaltdeckschicht allenfalls eine Ausgleichsschicht mit entsprechender Verdichtung und auch Aufbringung einer Asphaltschicht samt Verteilung und Verdichtung mit speziellen Gerätschaften, aus meiner Sicht jedenfalls Fachkenntnisse verlangt.“ […] „Aus meiner Sicht findet eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Untergrund aufgrund des Eigengewichtes statt. Auf eine statische Verbindung möchte ich da jetzt nicht eingehen – allein aufgrund des Eigengewichtes ist jedenfalls die Asphaltschicht kraftschlüssig mit dem Untergrund verbunden. Aufgrund des Eigengewichtes kann man diese nicht wegenehmen. Zu Frage 3.: Die 7 Container, die Holzflechtwand und auch die Asphaltstockschießbahn können sozusagen getrennt aus bautechnischer Sicht angesehen werden. Bezüglich der Flutlichtanlage in Form der Masten ist hierbei relevant, dass hinsichtlich der Situierung zwischen den beiden Bahnen der Asphaltstockbahn diese Masten entweder vorher hergestellt werden müssen bzw. wenn diese nach der Asphaltstockbahn hergestellt werden, müsste hier eine Verbindung mit diesen Masten mit der Asphaltbahn angesehen werden.“ Auf Frage, ob die Flutlichtmasten getrennt von der Asphaltstockschießbahn errichtet werden können, gab G zusammengefasst wörtlich an: „Bei Situierung des Mastens zwischen den Asphaltbahnen auf dem bestehenden Betonboden, kann der Lichtmast aus fachlicher Sicht auch getrennt im Nachhinein errichtet werden. Aus dem Einreichplan und aus den vorliegenden Fotos ergibt sich nun für mich, dass diese Masten offensichtlich auch nachträglich montiert bzw. errichtet werden können, sohin getrennt errichtet werden können.“ Auf Frage, ob aus bautechnischer Sicht bei der Dimensionierung Rücksicht zu nehmen ist auf die Asphaltstockschießanlage bei der Dimensionierung der Lichtmasten bzw. vice versa, ergänzte der Amtssachverständige G: „Wie bereits angeführt, ist eine statische Berechnung durchzuführen. Hierbei ist auch der Betonboden hinsichtlich des statischen Erfordernisses zu prüfen und gegebenenfalls zu ergänzen. Wenn die Statik in Ordnung ist, dies aufgrund des Untergrundes, dann kann man sie getrennt betrachten, falls die Betonplatte nicht ausreichend dimensioniert ist, müsste man ein Einzelfundament machen und dann wären sie als nicht trennbar zu sehen. Bei der Errichtung geht es um die Reihenfolge. Aus meiner Sicht müssten sohin zunächst die Lichtmasten und erst danach die Asphaltstockschießanlage errichtet werden bzw. müsste man diese Asphaltstockschießanlage – macht man es umgekehrt – nach Errichtung der Lichtmasten wieder reparieren. Aber es ist nicht so, dass sie nicht voneinander getrennt errichten werden können.“ Auf die Frage, ob die Ausführungen betreffend eines gewissen Maßes an technischen Kenntnissen auch für eine schlichte Bitukiesanlage mit einer Dicke von 8 cm gelte, führte G aus: „Ja. Dafür würde dasselbe gelten. Hier geht es um die Untergrundprüfung, um den Aufbau des Untergrundes, um das Aufbringen und da ist es irrelevant, ob das eine Spezialmischung hat oder nicht.“ Die im Rahmen der mündlichen Erörterung aufgenommene Niederschrift wurde allen am Verfahren Beteiligten zugestellt und wurde die Möglichkeit eröffnet, binnen einer Frist von zwei Wochen (ab Zustellung) hierzu schriftlich Stellung zu nehmen. Daraufhin erstattete die D GmbH mit Schreiben vom 24.04.2018 eine Stellungnahme, die lautete wie folgt: „Der beigezogene Amtssachverständige G ist, wobei auf den beiliegenden Ausdruck der Gerichtssachverständigenliste verwiesen wird, als Sachverständiger eingetragen nur für Wärmedämmverbundsysteme, Altbausanierung, Althaussanierung und Modernisierung. Für die hier angesprochenen Fachgebiete (Bautechnik und Statik) ist der Amtssachverständige nicht als Gerichtssachverständiger eingetragen. Es wird daher der Antrag auf Beiziehung eines Amtssachverständigen für die Fachgebiete Bautechnik und Statik gestellt. Zu den einzelnen Punkten: Zu Punkt 1.: Die Asphaltierungsarbeiten von Flächen bedürfen keiner speziellen Kenntnisse; es handelt sich dabei um ein freies Gewerbe. Die vom Amtssachverständigen herangezogene Richtlinie für Verkehr und Straße hat tatsächlich, da es sich um Asphaltierarbeiten auf einem Privatgrund handelt, keine Anwendung zu finden, da die Fläche keinerlei technische Voraussetzungen erfüllen muss. Zu Punkt 2.: Entgegen der Auffassung des Amtssachverständigen ist das Gutachten des Sachverständigen F aus bautechnischer Sicht schlüssig. Zu Punkt 3.: Die Bauvorhaben sind vollkommen getrennt zu sehen, jedes Bauvorhaben kann ohne das andere umgesetzt werden und wurden sie auch unabhängig voneinander umgesetzt. Die Einschreiterin stellt daher den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Die Verhandlung möge, um eine leichtere Beurteilung durchführen zu können, an Ort und Stelle erfolgen.“ Aufgrund dieser Vorbringen hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 21.6.2018 – aufgrund des sachlichen Zusammenhanges mit den unter den Zahlen LVwG-AV-1340-2016 (Abbruchverfahren), LVwG-AV-1341-2016 (nachträgliches Baubewilligungsverfahren), LVwG-AV-347-2018 (Säumnisbeschwerde) geführten Verfahren – eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis erhoben wurde durch Verlesung der Verwaltungsakten der belangten Behörde und durch Einvernahme der anwesenden Parteien. Weiters wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Verlesung der im Zuge der Verhandlung vorgelegten Unterlagen, nämlich ● ein ergänzendes, schriftliches Vorbringen des Vertreters der Stadtgemeinde ***, eine Stellungnahme zum Protokoll zur Verhandlung vom 22.3.2018, sowie ein Rechtssatz des VwGH vom 17.5.1999, 98/05/0242 ● die Niederschrift zur Erörterung vom 22.3.2018 betreffend Beschwerdeverfahren C, A zu den Zln. AV-1340-2016 und AV-1341-2016 ● das Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12.4.2018 an die D GmbH ● eine Stellungnahme des H in Vertretung der D GmbH vom 24.4.2018 ● eine E-Mail der E GmbH, in der detaillierte technische Vorgaben für die Asphaltstockbahn genannt werden, die als Beilage ./A bis ./E der Verhandlungsschrift angeschlossen wurden. Weiters wurde Beweis erhoben durch Einvernahme des F, beigezogener Bausachverständiger im Baubewilligungsverfahren bei der belangten Behörde, als Zeuge sowie des J, unentgeltlicher Berater der Beschwerdeführerin, als Auskunftsperson. Überdies erstattete der beigezogene bautechnische Amtssachverständige G im Zuge dieser Verhandlung zu nachstehender Frage eine gutachtliche Stellungnahme: 1. Bedarf die Errichtung der gegenständlichen Stockschießbahn ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen und ist diese Bahn kraftschlüssig mit dem Boden verbunden bzw. müsste diese zumindest bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaft eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden haben? Diese Frage möge beantwortet werden und möge dabei berücksichtigt werden, dass auf gegenständlicher Asphaltanlage nicht dieselbe Belastung treffen wird wie auf einer für den Straßenbau bzw. dieselben Richtlinien heranzuziehen sind, wie für den Straßenbau. Der Amtssachverständige G führte aus: „
2 NÖ Bauordnung 2014 sind Bauwerke nach dem Regelwerk der Technik zu errichten. In Bezug auf die Fragestellung wird konkretisiert, dass bei der Ausführung einer Asphaltstockschießbahn auch der Untergrund unter Berücksichtigung auch des Frost-Tauwechsels, Verdichtungsgrad des Unterbaus, der Korngröße, etc. entsprechend den gültigen Ö-Normen in technischer Hinsicht zu berücksichtigen ist. Ich weise noch einmal darauf hin, dass einige der Ö-Normen auf die RVS-Richtlinien verweisen, jedoch es keine bekannten Richtlinien auf Asphaltflächen gibt, keine die auf private Asphaltstockschießbahn eingeht. Es gibt sohin keine konkrete Richtlinie, die für so eine private Asphaltstockschießbahn anzuwenden ist, das heißt, man geht davon aus, dass die Anforderungen laut dieser Ö-Norm an den Unterbau zu prüfen sind und entsprechend fachlich auszuführen ist. Für eine fachgerechte Ausführung ist daher aus meiner Sicht ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen jedenfalls notwendig, um so eine Bahn zu errichten.“„
Paragraph 43, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 sind Bauwerke nach dem Regelwerk der Technik zu errichten. In Bezug auf die Fragestellung wird konkretisiert, dass bei der Ausführung einer Asphaltstockschießbahn auch der Untergrund unter Berücksichtigung auch des Frost-Tauwechsels, Verdichtungsgrad des Unterbaus, der Korngröße, etc. entsprechend den gültigen Ö-Normen in technischer Hinsicht zu berücksichtigen ist. Ich weise noch einmal darauf hin, dass einige der Ö-Normen auf die RVS-Richtlinien verweisen, jedoch es keine bekannten Richtlinien auf Asphaltflächen gibt, keine die auf private Asphaltstockschießbahn eingeht. Es gibt sohin keine konkrete Richtlinie, die für so eine private Asphaltstockschießbahn anzuwenden ist, das heißt, man geht davon aus, dass die Anforderungen laut dieser Ö-Norm an den Unterbau zu prüfen sind und entsprechend fachlich auszuführen ist. Für eine fachgerechte Ausführung ist daher aus meiner Sicht ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen jedenfalls notwendig, um so eine Bahn zu errichten.“ „Auch die Kraftschlüssigkeit ist im verfahrensgegenständlichen Fall jedenfalls vorhanden. Man kann diesen Asphalt nicht wegtragen. Wenn ich befragt werde seitens, des Vertreters der Stadtgemeinde ***, ob für mich auch ein Wohnwagen, dessen Räder abmontiert sind, kraftschlüssig mit dem Boden verbunden wäre, dann gebe ich dazu an: Ja, diesbezüglich gibt es auch genug Entscheidungen. […] Für mich ist Kraftschlüssigkeit dann gegeben, wenn es nicht ohne Weiteres wegbewegt werden kann. Dies kann auch aufgrund des hohen Eigengewichtes wie im verfahrensgegenständlichen Fall der Fall sein.“ Aufgrund der vorgelegten Unterlagen (Beilage ./A der Verhandlungsschrift) ergaben sich verschiedenste Fragestellungen an den bautechnischen Amtssachverständigen, zu diesen der Amtssachverständige im Zuge der mündlichen Verhandlung Stellung nahm. Auf die Frage, ob es zutrifft, dass durch die Bauordnung und die Nebengesetze zwar einige ÖlB-Richtlinien auch für Bauverfahren verbindlich erklärt wurden, diese allerdings im Wesentlichen nur den Brandschutz und nicht die im gegenständlichen Fall zu lösenden Fragen betreffen, führte der bautechnische Amtssachverständige aus: „Für mich verweise ich auf den § 43 NÖ Bauordnung. Da ist von Regel der Technik die Rede. Es müssen nicht unbedingt die Ö-Normen sein, die hier zur Anwendung gelangen, sondern es geht nach den Regeln der Technik. „Für mich verweise ich auf den Paragraph 43, NÖ Bauordnung. Da ist von Regel der Technik die Rede. Es müssen nicht unbedingt die Ö-Normen sein, die hier zur Anwendung gelangen, sondern es geht nach den Regeln der Technik. Es trifft nicht zu. In NÖ ist die NÖ Bautechnikverordnung und Anhänge zur NÖ Bautechnikverordnung für verbindlich erklärt worden. Dies sind aber nicht die hier erwähnten ÖlB-Richtlinien, da es in NÖ eine eigene Fassung gibt. Diese umfassen Nr. 1 bis 7, die nicht nur den Brandschutz betreffen, sondern die auch die Standsicherheit, Hygiene, Nutzungssicherheit, Schallschutz, Wärmeschutz und Begriffsdefinitionen betreffen. Wenn ich für den gegenständlichen Fall etwas hier Zutreffendes nennen soll, also insbesondere, in welchem Anhang hier etwas für den gegenständlichen Fall zu finden ist, gebe ich an, dass in diesem Zusammenhang man eine Projektsprüfung machen müsste und sich das im Einzelnen ansehen. Befragt, ob die Schlussfolgerung des F, dass bei seiner Meinung auch das Verlegen von Gartenplatten z.B. in einem Mörtelbett oder von Raseneinfassungssteinen und befestigter Fahrwege ein Bauwerk zu deren Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischer Kenntnis erforderlich ist, sind, führte der Amtssachverständige aus wie folgt: „Wenn ich befragt werde, ob für das Verlegen von Gartenplatten bzw. von Raseneinfassungssteinen ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen notwendig ist, dann gehe ich davon aus, dass es natürlich prinzipiell von dem Projekt abhängig ist, aber an und für sich nicht von der Voraussetzung eines wesentlichen Maß an bautechnischen Kenntnissen ausgehe.“ Der Vertreter der Stadtgemeinde *** brachte in der Folge im Zuge der mündlichen Verhandlung auf das Wesentlichste zusammengefasst ergänzend vor: Die RVS-Richtlinien und die Ö-Normen seien hinsichtlich der Asphaltschießstockanlage in diesem Fall nicht anwendbar, weil die Bauordnung und einige ÖlB-Richtlinien sowie zwei, drei Nebengesetze anwendbar seien. Die Unterlage (Beilage ./E der Verhandlungsschrift) habe mit den bautechnischen Kenntnissen nichts zu tun, und sei dies lediglich eine Anleitung, nur eine Art der möglichen technischen Ausführung. Der Beschwerdeführervertreter brachte auf das Wesentlichste zusammengefasst ergänzend vor, die E-Mail (Beilage ./E der Verhandlungsschrift) belege, dass für die fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich sei, weil eben besondere (spezifische) Anforderungen zu erfüllen seien. Der Verwaltungsgerichtshof sehe eine Satellitenschüssel als bewilligungspflichtig und habe die NÖ BO diese deshalb aus der Bewilligungspflicht ausgenommen. Der Vertreter der D GmbH brachte zusammengefasst vor, dass es sich bei der Beschreibung in der Beilage ./E der Verhandlungsschrift um eine Eisstockbahn handle und um Vorgaben, die in Deutschland gelten. Die in der Beilage genannten Voraussetzungen seien für den Eisstocksport relevant, für den privaten Betrieb sei aber die Ausführung unerheblich. Die Stockschießbahn sei jedenfalls von den übrigen Anlageteilen trennbar, so könne die Anlage auch bei Tag ohne Flutlichtmasten genützt werden und seien die Container für die Benützung nicht von Nöten. Darüber hinaus handle es sich um eine private Anlage, die 5m kürzer als die in Beilage ./E der Verhandlungsschrift genannte sei, und werde sie nur privat betrieben, weshalb die Regelungen für Sportanlangen nicht zur Anwendungen gelangen. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest: Die D GmbH ist Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft EZ ***, KG ***, Grundstück Nr. ***, Grundstücksadresse ***, ***. Die Beschwerdeführerin ist seit 5.11.2015 Alleineigentümerin, bis 5.11.2015 war C Eigentümer der Liegenschaft EZ ***, KG ***, Grundstück Nrn. ***, ***, Grundstücksadresse ***, ***, welche in westlicher Richtung unmittelbar an die verfahrensgegenständliche Liegenschaft mit den Grundstücks Nr. ***, EZ ***, KG ***, angrenzt. Die verfahrensgegenständliche Liegenschaft liegt im Bauland-Kerngebiet. Auf dieser Liegenschaft befindet sich ein (rechtskräftig) baubehördlich bewilligter Container an der westlichen Grundgrenze zum Wohnhaus des Nachbargrundstückes und wurden südlich des Bestandsgebäudes auf Bp .83 „Bühne“ drei Container mit dazwischen errichteten Flugdächern errichtet. Vier weitere Container befinden sich im Bereich des hinteren Bauwiches an der Grundgrenze zum ***. Zudem wurde auf der Betonplatte einer ursprünglich vorhandenen Lagerhalle für Schwerlastregale und Staplerverkehr eine Fläche aus ca. 8 cm Asphaltschicht aufgebracht und geglättet. Die Fläche wurde in zwei Bahnen geteilt. In der Mitte der Bahnen, zwischen den Asphaltstockschießbahnen, wurden zwei Gittermasten aus Metall aufgestellt, an deren Spitze Leuchtmittel montiert wurden. Am östlichen Ende der Asphaltfläche wurde über die Breite der Bahnen eine Holzflechtwand aufgestellt. Der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin, C, zeigte bei der Baubehörde der Stadtgemeinde *** mit Schreiben vom 13.10.2014 die widerrechtliche Errichtung eines Eisstocksportplatzes mit Flutlichtanlage sowie die Errichtung von 10 Containern auf dem Nachbarsgrundstück, ***, auf dem Nachbargrundstück an. Mit Schreiben vom 24.10.2014 erhob der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin Einspruch [sic] gegen die auf dem Nachbargrundstück erfolgte Errichtung der Container, der Stockschießanlage und Flutlichtanlage. Zudem ersuchte er die Baubehörde „aus den vorerwähnten Gründen dem Errichter vorzuschreiben, die illegale Anlage umgehend zu entfernen“. Mit Schreiben vom 27.10.2014 machte der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin die Baubehörde der Stadtgemeinde *** erneut auf die am Nachbargrundstück errichteten 9 Container, Eisstockanlage samt Flutlichtanlage aufmerksam und forderte die Baubehörde auf, „dem Errichter der illegal errichteten Anlage die sofortige Entfernung dieser Bauanlage aufzutragen sowie gegebenenfalls […] ein ordentliches Bauverfahren unter Wahrung der Parteienrechte und des Parteiengehörs durchzuführen“. Aufgrund dieser Schreiben führte die Baubehörde der Stadtgemeinde *** am 29.10.2014 auf der Liegenschaft ***, ***, einen Lokalaugenschein durch. Im Rahmen dieses Lokalaugenscheins, erstattete der Bautechniker der Stadtgemeinde *** F Befund und Gutachten. Die Asphaltfläche wertete er als bewilligungs- und anzeigefreies Vorhaben, die 7 Container, die 2 Flutlichtmastkonstruktionen sowie die Holzflechtwand qualifizierte er hingegen als bewilligungspflichtige Bauwerke. In der Folge erteilte das Stadtamt der Stadtgemeinde *** mit Bescheid vom 7.11.2014, Zl. ***, für die konsenslos errichteten 7 Container, 2 Flutlichtmastkonstruktionen und die Holzflechtwand einen Abbruchauftrag (mit dem gleichzeitigen Hinweis, die Grundstückseigentümerin könne eine nachträgliche baubehördliche Bewilligung beantragen). Die Asphaltstockschießbahn (asphaltierte Fläche) war von diesem von Amts wegen erteilten Abbruchauftrag nicht erfasst. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 11.11.2014 Berufung erhoben. In dieser wurde die Baubehörde ersucht, sie möge dem Errichter der Stockschießbahn den Abbruch der gegenständlichen Anlage vorschreiben. Mit einer weiteren Berufung vom 17.11.2014 gegen den eben genannten Bescheid vom 7.11.2014 wurde die Baubehörde aufgefordert „auch gegen diese konsenslose bauliche Anlage (Anm.: aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass die asphaltierte Fläche gemeint ist) einzuschreiten und einen Entfernungsauftrag zu erlassen.“Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 11.11.2014 Berufung erhoben. In dieser wurde die Baubehörde ersucht, sie möge dem Errichter der Stockschießbahn den Abbruch der gegenständlichen Anlage vorschreiben. Mit einer weiteren Berufung vom 17.11.2014 gegen den eben genannten Bescheid vom 7.11.2014 wurde die Baubehörde aufgefordert „auch gegen diese konsenslose bauliche Anlage Anmerkung, aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass die asphaltierte Fläche gemeint ist) einzuschreiten und einen Entfernungsauftrag zu erlassen.“ Aufgrund des Abbruchauftrages vom 7.11.2014, Zl. ***, beantragte die Grundstückseigentümerin D GmbH mit Schreiben vom 15.12.2014 die nachträgliche baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Eisstockbahn [sic], 7 Containern, 2 Flutlichtmastkonstruktionen und einer Holzflechtwand und wurde diese in der Folge auch mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 14.4.2016, Zl. ***, erteilt. Dagegen wurde jeweils mit Schreiben vom 25.4.2016 und 3.5.2016 Berufung erhoben. Im Rahmen dieser Berufung vom 3.5.2016 wurde der diesem Verfahren zugrundeliegende Antrag gestellt, die „Baubehörde erster Instanz wolle hinsichtlich der gegenständlichen Asphaltstockschießbahn […] einen Abbruchauftrag
2 Z 2 1.Fall NÖ BO 2014 erlassen“. Begründend wurde in diesem Schriftsatz ausgeführt, dass diese bauliche Anlage nach wie vor bestehe und hierfür keine Baubewilligung vorliege. Die Bewilligungspflicht dieser Anlage stehe außer Zweifel. Als Nachbarin komme der Berufungswerberin ein Anspruch auf Erlassung eines Abbruchauftrages zu, da sie in ihrem subjektiven Recht auf den Schutz vor Immissionen verletzt sei, wobei in dem Schriftsatz konkret unter anderem auf Belästigungen durch Lärm hingewiesen wurde.Dagegen wurde jeweils mit Schreiben vom 25.4.2016 und 3.5.2016 Berufung erhoben. Im Rahmen dieser Berufung vom 3.5.2016 wurde der diesem Verfahren zugrundeliegende Antrag gestellt, die „Baubehörde erster Instanz wolle hinsichtlich der gegenständlichen Asphaltstockschießbahn […] einen Abbruchauftrag
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, 1.Fall NÖ BO 2014 erlassen“. Begründend wurde in diesem Schriftsatz ausgeführt, dass diese bauliche Anlage nach wie vor bestehe und hierfür keine Baubewilligung vorliege. Die Bewilligungspflicht dieser Anlage stehe außer Zweifel. Als Nachbarin komme der Berufungswerberin ein Anspruch auf Erlassung eines Abbruchauftrages zu, da sie in ihrem subjektiven Recht auf den Schutz vor Immissionen verletzt sei, wobei in dem Schriftsatz konkret unter anderem auf Belästigungen durch Lärm hingewiesen wurde. Diesen beiden Berufungen wurde mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 27.9.2016, Zl. ***, keine Folge gegeben. Über die dagegen erhobene Beschwerde ist beim Landesverwaltungsgericht NÖ unter der Zl LVwG-AV-1341/001-2916 ein Beschwerdeverfahren anhängig. Über den in der am 3.5.2016 Berufung gestellten Antrag wurde vorerst nicht entschieden. Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 27.9.2016, Zl. ***, wurden auch die Berufungen vom 11.11.2014 und 17.11.2014 gegen den Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 7.11.2014 (Abbruchbescheid) mit den Anträgen, einen Entfernungs- bzw. Abbruchauftrag betreffend die Asphaltstockschießbahn zu erlassen, abgewiesen. Auch dagegen wurde am 28.10.2016 Beschwerde erhoben. In dieser wurde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, dass der Abbruchauftrag auch die „als Stockschießbahn dienende asphaltierte Fläche“ umfasse. Zudem wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass in der gegen den Abbruchbescheid vom 7.11.2014 erhobenen Berufung (Anm.: es ist die Berufung vom 11.11.2014 gemeint) ausgeführt worden sei, dass die Asphaltstockschießbahn eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage darstelle und der Abbruchauftrag auch diese umfassen müsse. In der Beschwerde wurde auch auf eine allfällig fehlende Berufungslegitimation der Beschwerdeführer aufmerksam gemacht und auf den aus Gründen der Vorsicht bereits gestellten Antrag auf Erlassung eines Abbruchauftrages, um einen Entscheidungsanspruch geltend machen zu können. Auch dagegen wurde am 28.10.2016 Beschwerde erhoben. In dieser wurde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, dass der Abbruchauftrag auch die „als Stockschießbahn dienende asphaltierte Fläche“ umfasse. Zudem wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass in der gegen den Abbruchbescheid vom 7.11.2014 erhobenen Berufung Anmerkung, es ist die Berufung vom 11.11.2014 gemeint) ausgeführt worden sei, dass die Asphaltstockschießbahn eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage darstelle und der Abbruchauftrag auch diese umfassen müsse. In der Beschwerde wurde auch auf eine allfällig fehlende Berufungslegitimation der Beschwerdeführer aufmerksam gemacht und auf den aus Gründen der Vorsicht bereits gestellten Antrag auf Erlassung eines Abbruchauftrages, um einen Entscheidungsanspruch geltend machen zu können. Mit Schreiben vom 17.11.2016 (eingelangt bei der Behörde am 21.11.2016) stellte die Beschwerdeführerin einen Devolutionsantrag, denn sei der in der Berufung vom 3.5.2016 an die Baubehörde erster Instanz gerichtete Antrag, hinsichtlich der Asphaltstockschießbahn einen Abbruchauftrag zu erlassen, unerledigt geblieben. Mit Schreiben vom 22.5.2017, eingelangt bei der Stadtgemeinde *** am 24.5.2017, erhob die Beschwerdeführerin Säumnisbeschwerde wegen des unerledigten, in der Berufung vom 3.5.2016 gestellten, Abbruchantrages betreffend die Asphaltstockschießbahn. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund nachstehender Beweiswürdigung: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stützt sich hinsichtlich oben genannter Verfahrensschritte und Verfahrensergebnisse auf die (sachlich zusammenhängenden) Verwaltungsakten und auf die (sachlich zusammenhängenden) Verwaltungsgerichtsakten, in welchen der Gang der behördlichen Verfahren vollständig und in unbedenklicher Weise dokumentiert wird. Die Feststellung, wonach die D GmbH Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft EZ ***, KG ***, Grundstück Nr. *** und die Beschwerdeführerin seit 5.11.2015 Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ ***, ist, ergibt sich aus den im Akt befindlichen Grundbuchsauszügen und blieb dies im gesamten Verfahren unbestritten. Dass C bis 5.11.2015 Eigentümer der Liegenschaft EZ ***, KG ***, war und somit Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin ist, ergibt sich ebenso aus dem im Akt befindlichen Grundbuchsauszug und wurde dies nicht bestritten. Dass das Grundstück der Beschwerdeführerin unmittelbar an die verfahrensgegenständliche Liegenschaft angrenzt, blieb ebenso im gesamten Verfahren unbestritten. Die Feststellungen zu den Eigenschaften der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft und den auf dieser Liegenschaft errichteten Einrichtungen sowie deren Situierung auf gegenständlicher Liegenschaft ergeben sich aus dem Akteninhalt und wurde dies im gesamten Verfahren nicht bestritten. Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
GVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. […]
Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. […]
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, […] auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
1 AVG 1991 sind Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlagen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
Paragraph 73, Absatz eins, AVG 1991 sind Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlagen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 b,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
2 AVG 1991geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag), wenn ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird.
Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1991geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag), wenn ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird.
1 NÖ BO 2014 tritt dieses Gesetz am 1. Februar 2015 in Kraft.
Paragraph 72, Absatz eins, NÖ BO 2014 tritt dieses Gesetz am 1. Februar 2015 in Kraft.
1 NÖ BO 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.
Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, NÖ BO 2014 ist Baubehörde erster Instanz - der Bürgermeister - der Magistrat (in Städten mit eigenem Statut) Baubehörde zweiter Instanz - der Gemeindevorstand (Stadtrat) - der Stadtsenat (in Städten mit eigenem Statut) (örtliche Baupolizei)
NÖ BO 2014 fallen Aufgaben, die nach dem Gesetz von der Gemeinde zu besorgen sind, in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
Paragraph 3, NÖ BO 2014 fallen Aufgaben, die nach dem Gesetz von der Gemeinde zu besorgen sind, in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
Gemäß Paragraph 4, NÖ BO 2014 gelten im Sinne des Gesetzes als […]
1 NÖ BO 2014 haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 Parteistellung:
Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BO 2014 haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, Parteistellung:
2 NÖ BO 2014 werden subjektiv-öffentliche Rechte durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnung zu diesen Gesetzen begründet, dieGemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 werden subjektiv-öffentliche Rechte durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnung zu diesen Gesetzen begründet, die
2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wennGemäß Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn
1 NÖ BO 2014 eben diese in Kraft getreten. Nach § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014 sind alle am Tag des Inkrafttretens der NÖ BO 2014 anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 NÖ BO 1996 nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Mit 1. Februar 2015 ist
Paragraph 72, Absatz eins, NÖ BO 2014 eben diese in Kraft getreten. Nach Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014 sind alle am Tag des Inkrafttretens der NÖ BO 2014 anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 NÖ BO 1996 nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Festzuhalten ist, dass der das verwaltungsbehördliche Verfahren einleitende Antrag, nämlich ein Antrag auf Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages (§ 35 NÖ BO 2014) am 3.5.2016, somit erst nach Inkrafttreten der NÖ BO 2014, gestellt worden ist. Folglich ist jedenfalls die Bauordnung 2014 auf das gegenständliche Verfahren anzuwenden. Festzuhalten ist, dass der das verwaltungsbehördliche Verfahren einleitende Antrag, nämlich ein Antrag auf Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages (Paragraph 35, NÖ BO 2014) am 3.5.2016, somit erst nach Inkrafttreten der NÖ BO 2014, gestellt worden ist. Folglich ist jedenfalls die Bauordnung 2014 auf das gegenständliche Verfahren anzuwenden. Gegenständlich wurde mit Schreiben vom 17.11.2016 (eingelangt bei der Baubehörde am 21.11.2016) von der Beschwerdeführerin ein Devolutionsantrag gestellt, nachdem der von ihr eingebrachte Antrag vom 3.5.2016 zunächst unerledigt geblieben ist. Da die NÖ BO 2014 keine gesonderten Vorschriften enthält, binnen welcher Frist die Baubehörde nach Stellung eines Antrages eines Nachbarn auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu entscheiden und einen Bescheid zu erlassen hat, ist die Regelung des § 73 Abs. 1 AVG heranzuziehen.
dieser Bestimmung hat die Behörde über Anträge von Parteien [und Berufungen] ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlagen einen Bescheid zu erlassen. Gegenständlich wurde mit Schreiben vom 17.11.2016 (eingelangt bei der Baubehörde am 21.11.2016) von der Beschwerdeführerin ein Devolutionsantrag gestellt, nachdem der von ihr eingebrachte Antrag vom 3.5.2016 zunächst unerledigt geblieben ist. Da die NÖ BO 2014 keine gesonderten Vorschriften enthält, binnen welcher Frist die Baubehörde nach Stellung eines Antrages eines Nachbarn auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu entscheiden und einen Bescheid zu erlassen hat, ist die Regelung des Paragraph 73, Absatz eins, AVG heranzuziehen.
dieser Bestimmung hat die Behörde über Anträge von Parteien [und Berufungen] ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlagen einen Bescheid zu erlassen. Zu prüfen ist daher, ob es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Antrag, um einen Antrag einer Partei handelt, dessen Einlangen bei der Behörde diese sechsmonatige Entscheidungsfrist auslöst. Zu bemerken ist in diesen Zusammenhang, dass gegenständlich unzweifelhaft feststeht, dass die Beschwerdeführerin als Alleineigentümerin des direkt an die verfahrensgegenständliche Liegenschaft angrenzenden Grundstücks als Nachbarin im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014 anzusehen ist. Zu bemerken ist in diesen Zusammenhang, dass gegenständlich unzweifelhaft feststeht, dass die Beschwerdeführerin als Alleineigentümerin des direkt an die verfahrensgegenständliche Liegenschaft angrenzenden Grundstücks als Nachbarin im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BO 2014 anzusehen ist.
1 Z 3 NÖ BO 2014 haben in Baubewilligungsverfahren und in baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 leg cit. Nachbarn dann Parteistellung, wenn sie durch das (vorschriftswidrige) Bauwerk in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden (vgl. VwGH 24.5.2005, 2003/05/0181 ua.).
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BO 2014 haben in Baubewilligungsverfahren und in baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, leg cit. Nachbarn dann Parteistellung, wenn sie durch das (vorschriftswidrige) Bauwerk in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden vergleiche VwGH 24.5.2005, 2003/05/0181 ua.). Zur Erlangung einer Parteistellung in einem Bauauftragsverfahren hat das Vorbringen des Nachbarn im Antrag auf Erlassung eines Bauauftrages im Sinne des § 35 Abs. 2 Z 1 NÖ BO jedenfalls den Voraussetzungen, die an eine Einwendung im Sinne des § 42 AVG zu stellen sind, zu entsprechen.Zur Erlangung einer Parteistellung in einem Bauauftragsverfahren hat das Vorbringen des Nachbarn im Antrag auf Erlassung eines Bauauftrages im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BO jedenfalls den Voraussetzungen, die an eine Einwendung im Sinne des Paragraph 42, AVG zu stellen sind, zu entsprechen. Für die Begründung der Parteistellung im Bauauftragsverfahren nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO reicht es aus, wenn der Nachbar behauptet, dass das konsenswidrige Bauwerk die Bestimmungen über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder der zulässigen Höhe verletzt (vgl. VwGH 18.12.2006, 2004/05/0208; VwGH 20.10.2009, 2008/05/0274). Dasselbe – das (bloße) Erfordernis der Behauptung einer Verletzung – muss auch für die Beeinträchtigung aller anderen subjektiv-öffentlichen Rechte, beispielsweise für Beeinträchtigungen durch Emissionen (§ 48), gelten. Für die Begründung der Parteistellung im Bauauftragsverfahren nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO reicht es aus, wenn der Nachbar behauptet, dass das konsenswidrige Bauwerk die Bestimmungen über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder der zulässigen Höhe verletzt vergleiche VwGH 18.12.2006, 2004/05/0208; VwGH 20.10.2009, 2008/05/0274). Dasselbe – das (bloße) Erfordernis der Behauptung einer Verletzung – muss auch für die Beeinträchtigung aller anderen subjektiv-öffentlichen Rechte, beispielsweise für Beeinträchtigungen durch Emissionen (Paragraph 48,), gelten. Ohne hier im Detail auf die konkret vorgebrachten Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die Asphaltstockschießbahn einzugehen lässt sich festhalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Vorbringens durch die Asphaltstockschießbahn in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten auf den Schutz vor Immissionen (Lärm) beeinträchtigt zu sein, Parteistellung im Abbruchverfahren hinsichtlich der Asphaltstockschießbahn erlangt hat. Der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag vom 3.5.2016 hätte binnen der Frist nach § 73 AVG erledigt werden müssen. Da diese Frist am 17.11.2016 abgelaufen war, war die Beschwerdeführerin berechtigt einen Devolutionsantrag bei der Berufungsbehörde, Baubehörde
1 AVG) davon abhängt, dass die durch den bereits in Rechtskraft erwachsenen Bescheid erledigte Sache mit der dem zurückgewiesenen Antrag zu Grunde liegenden Sache ident ist. Bei der Beurteilung der Identität der Sache ist von dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt unter Bedachtnahme der darauf angewendeten Rechtsvorschriften auszugehen und zu beurteilen, ob der Sachverhalt nach einer neuen Rechtslage zu einem anderen sachlichen Ergebnis führt (vgl. VwGH 15.6.1988, 88/01/0056; VwGH 7.5.1997, 95/09/0203). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung eines Antrages (
Paragraph 68, Absatz eins, AVG) davon abhängt, dass die durch den bereits in Rechtskraft erwachsenen Bescheid erledigte Sache mit der dem zurückgewiesenen Antrag zu Grunde liegenden Sache ident ist. Bei der Beurteilung der Identität der Sache ist von dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt unter Bedachtnahme der darauf angewendeten Rechtsvorschriften auszugehen und zu beurteilen, ob der Sachverhalt nach einer neuen Rechtslage zu einem anderen sachlichen Ergebnis führt vergleiche VwGH 15.6.1988, 88/01/0056; VwGH 7.5.1997, 95/09/0203). Unabhängig davon wird nach Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter unter anderem dann verletzt, wenn die Behörde einen Antrag zu Unrecht zurückweist und damit eine Sachentscheidung verweigert. Eine Zurückweisung erfolgt dann zu Unrecht, wenn über die den Gegenstand des Antrages bildende Sache gegenüber dem Beschwerdeführer noch keine rechtskräftige Entscheidung getroffen worden ist. (vgl. VfGH 28.2.1980, B300/78). Unabhängig davon wird nach Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter unter anderem dann verletzt, wenn die Behörde einen Antrag zu Unrecht zurückweist und damit eine Sachentscheidung verweigert. Eine Zurückweisung erfolgt dann zu Unrecht, wenn über die den Gegenstand des Antrages bildende Sache gegenüber dem Beschwerdeführer noch keine rechtskräftige Entscheidung getroffen worden ist. vergleiche VfGH 28.2.1980, B300/78). Angesichts dieser Rechtsprechung lässt sich im gegenständlichen Fall festhalten, dass bezüglich des Antrages der Beschwerdeführerin vom 3.5.2016 auf Erlassung eines Abbruchauftrages betreffend die Asphaltstockschießbahn keine entschiedene Sache vorliegt. Es ist richtig, wenn die belangte Behörde ausführt, dass grundsätzlich ähnliche bzw. vergleichbare Abbruchanträge in den vorangegangenen, sachlich zusammenhängenden, Verfahren durch die Beschwerdeführerin selbst oder durch ihren Rechtsvorgänger, dessen Anträge und Verfahrenshandlungen sich die Beschwerdeführerin zurechnen lassen müsse, gestellt worden seien. Doch übersieht die belangte Behörde in weiterer Folge bei ihrer weiteren Überlegung, dass bislang kein rechtskräftiger (und von einer zuständigen Behörde erlassener) Bescheid hinsichtlich eines Abbruchauftrages betreffend die Asphaltstockschießbahn ergangen ist. Zu den Anträgen des Rechtsvorgängers C vom 24.10.2014 und vom 27.10.2014 ist auszuführen, dass mit diesen völlig unsubstantiiert die Behörde ersucht wurde, den Errichter der illegalen Anlage aufzufordern, die Anlage abzubrechen. So wird in dem Schreiben vom 24.10.2014 Einspruch gegen die Aufstellung von 9 Containern und gegen die Errichtung einer Stockschießanlage, einer Flutlichtanlage etc. erhoben. Im Folgenden wurde darauf aufmerksam gemacht, dass alle bisherigen Tätigkeiten widerrechtlich und ungesetzlich erfolgt seien. Zudem wurde auf die Bewilligungsbedürftigkeit und auf die Widmungswidrigkeit der Sportanlage aufmerksam gemacht sowie auf die durch die geplante Anlage verursachte Wertminderung der Liegenschaft. Abschließend wurde ersucht, „aus den vorerwähnten Gründen dem Errichter vorzuschreiben, die illegale Anlage umgehend zu entfernen“. Dieses Schreiben kann nicht als Abbruchantrag für die Asphaltstockschießbahn gewertet werden, denn kann diesem nicht entnommen werden, was mit der Formulierung der „illegalen Anlage“ konkret gemeint war. Der Antrag war keinesfalls hinreichend bestimmt, denn war nicht ersichtlich, ob lediglich der Abbruch von Teilen (Container, Asphaltstockschießbahn, Flutlichtmastkonstruktionen) des Gesamtvorhabens oder der Abbruch der gesamten Sportanlage begehrt wurde. Dasselbe gilt für den Antrag des Rechtsvorgängers C vom 27.10.
AVG an die zuständige Behörde, das Stadtamt der Stadtgemeinde *** als Baubehörde erste Instanz weiterleiten müssen. Die Berufungsbehörde, der Stadtrat der Stadtgemeinde *** hat infolge seiner Sachentscheidung dem Rechtmittelwerber in der Sachfrage eine Instanz genommen und hat dabei infolge seiner Unzuständigkeit das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt (vgl. VwGH 17.5.1991, 89/06/0074; VwGH 17.5.1989, 89/03/0019; VwGH 21.10.2005, 2005/12/0115; VfGH 11.10.1982, B229/79; ua.). Diese Entscheidung (der unzuständigen Behörde) ist zudem auch bis dato nicht rechtskräftig. Zu den Anträgen des Rechtsvorgängers C vom 11.11.2014 und 17.11.2014 ist auszuführen, dass diese im Rahmen der Berufungen gegen den Bescheid vom 7.11.2014, Zl. ***, gestellt wurden. Über diese Berufungen und über diese in den Berufungen gestellte Anträge entschied die Baubehörde 2. Instanz, nämlich der Stadtrat der Stadtgemeinde ***, inhaltlich, indem er sowohl die Berufungen als auch die Anträge abwies. Diese Entscheidung der Berufungsbehörde war insofern fehlerhaft, als diese nicht über mehr absprechen kann als über die durch den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides entschiedene Sache. Der Stadtrat hätte in diesem Fall, die erstmals in den Berufungen gestellten Anträge auf Erlassung eines Abbruchauftrages hinsichtlich der Asphaltstockschießbahn, mangels Zuständigkeit der Berufungsbehörde über einen solchen Antrag in erster Instanz zu entscheiden, zurückweisen müssen bzw.
Paragraph 6, AVG an die zuständige Behörde, das Stadtamt der Stadtgemeinde *** als Baubehörde erste Instanz weiterleiten müssen. Die Berufungsbehörde, der Stadtrat der Stadtgemeinde *** hat infolge seiner Sachentscheidung dem Rechtmittelwerber in der Sachfrage eine Instanz genommen und hat dabei infolge seiner Unzuständigkeit das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt vergleiche VwGH 17.5.1991, 89/06/0074; VwGH 17.5.1989, 89/03/0019; VwGH 21.10.2005, 2005/12/0115; VfGH 11.10.1982, B229/79; ua.). Diese Entscheidung (der unzuständigen Behörde) ist zudem auch bis dato nicht rechtskräftig. Auch bezüglich dieser Anträge liegt daher nach wie vor keine (rechtskräftig) entschiedene Sache vor. Eine (nicht rechtskräftige) Entscheidung, mit welcher ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht des Antragstellers verletzt wurde, kann ihm, bzw. seiner Rechtsnachfolgerin, später, bei erneuter Antragstellung keinesfalls als entschiedene Sache vorgehalten werden, denn würde er dadurch erneut in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt werden. Wenn die belangte Behörde vorbringt, die Beschwerdeführerin habe vor dem verfahrensgegenständlichen Antrag gleichlautende Anträge gestellt, beispielsweise habe sie auch in der Beschwerde vom 28.10.2016 gegen den Bescheid vom 27.9.2016, Zl. ***, den Abbruch der Asphaltstockschießbahn dienenden Fläche beantragt, so lässt sich hierzu festhalten, dass sowohl der Bescheid als auch die Beschwerde vom 28.10.2016 zeitlich gesehen dem verfahrensgegenständlichen Antrag vom 3.5.2016 nachgelagert sind. Eine, wie von der belangten Behörde vorgebracht, Zurückweisung des Antrages vom 3.5.2016 wegen anhängiger Sache, konkret eines zeitlich nachgelagerten Antrages in der Beschwerde vom 28.10.2016, ist nicht nachvollziehbar. Überdies kann dieser Antrag in der Beschwerde aufgrund des Umstandes, dass auch diesbezüglich keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist – vielmehr ist das Beschwerdeverfahren derzeit anhängig – und demnach auch noch keine entschiedene Sache vorliegt, nicht der Entscheidung über des Antrages vom 3.5.2016 wegen „anhängiger Sache oder entschiedener Sache“ entgegenstehen. Zwar ist es ist richtig, wenn die belangte Behörde ausführt, dass grundsätzlich weitere Anträge im Rahmen eines bereits anhängigen Verfahrens keine gesonderte Entscheidungspflicht der Behörde auslösen (vgl. VwGH 26.6.1996, 96/12/0155) und dass über einen gestellten Antrag seiner Natur nach nur einmal entschieden werden kann, gleichgültig ob er einmal oder mehrmals an die Behörde herangetragen wird (vgl. VwGH 15.9.2003, 2003/10/0196), doch ist ihr entgegenzuhalten, dass gegenständlich, vor dem Antrag vom 3.5.2016, noch kein wirksamer Entscheidungsanspruch hinsichtlich des Abbruchs der Asphaltstockschießbahn geltend gemacht wurde. Zwar ist es ist richtig, wenn die belangte Behörde ausführt, dass grundsätzlich weitere Anträge im Rahmen eines bereits anhängigen Verfahrens keine gesonderte Entscheidungspflicht der Behörde auslösen vergleiche VwGH 26.6.1996, 96/12/0155) und dass über einen gestellten Antrag seiner Natur nach nur einmal entschieden werden kann, gleichgültig ob er einmal oder mehrmals an die Behörde herangetragen wird vergleiche VwGH 15.9.2003, 2003/10/0196), doch ist ihr entgegenzuhalten, dass gegenständlich, vor dem Antrag vom 3.5.2016, noch kein wirksamer Entscheidungsanspruch hinsichtlich des Abbruchs der Asphaltstockschießbahn geltend gemacht wurde. Überdies scheint die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren, hinsichtlich ihres Vorbringens, wonach eingelangte gleiche Anträge zurückzuweisen seien, weil der erneuten Aufrollung des Verfahrens res iudicata entgegen stehe, zu übersehen, dass im Zeitpunkt ihrer Entscheidung am 4.7.2017 als auch zum heutigen Zeitpunkt keine rechtskräftige Entscheidung einer sachlich und örtlich zuständigen Behörde über einen Abbruchantrag die Asphaltstockschießbahn betreffend vorlag und daher der inhaltlichen Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag vom 3.5.2016 auch keine entschiedene Sache entgegenstehen konnte. Die belangte Behörde hat demnach den Antrag der Beschwerdeführerin vom 3.5.2016 zu Unrecht zurückgewiesen. Ein inhaltlich rechtswidriger Zurückweisungsbescheid ist ersatzlos zu beheben, um den Weg für eine (erstmalige) Entscheidung der Verwaltungsbehörde in der Hauptsache frei zu machen (vgl. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115; VwGH 3.8.2016, Ro 2016/07/0006). Es war daher der Beschwerde Folge zu geben und der Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 4.7.2017, Zl. *** ersatzlos zu beheben. Die belangte Behörde hat demnach den Antrag der Beschwerdeführerin vom 3.5.2016 zu Unrecht zurückgewiesen. Ein inhaltlich rechtswidriger Zurückweisungsbescheid ist ersatzlos zu beheben, um den Weg für eine (erstmalige) Entscheidung der Verwaltungsbehörde in der Hauptsache frei zu machen vergleiche VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115; VwGH 3.8.2016, Ro 2016/07/0006). Es war daher der Beschwerde Folge zu geben und der Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 4.7.2017, Zl. *** ersatzlos zu beheben. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird im Besonderen auf die zitierte Judikatur verwiesen und kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.346.001.2018
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