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§ 43§ 28§ 24§ 7§ 28aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.09.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-354/002-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 43Abs. 1 St
GB zu berücksichtigenden Umstände (die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad der Schuld, das Vorleben und das Verhalten nach der Tat) auch für die in § 7 Abs. 4 FSG genannten Wertungskriterien von Bedeutung sein können, auch wenn die bedingte Strafnachsicht für sich allein noch nicht zwingend dazu führe, dass der Betreffende bereits als verkehrszuverlässig anzusehen ist. Diesbezüglich wurde auf die Entscheidungen des VwGH vom 21.8.2014 zur Zahl Ro 2014/11/0060 und Ra 2014/11/0007 verwiesen.Das Verwaltungsgericht habe bereits wiederholt auch im Zusammenhang mit Suchtgiftdelikten zum Ausdruck gebracht, dass die
Paragraph 43, Absatz eins, StGB zu berücksichtigenden Umstände (die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad der Schuld, das Vorleben und das Verhalten nach der Tat) auch für die in Paragraph 7, Absatz 4, FSG genannten Wertungskriterien von Bedeutung sein können, auch wenn die bedingte Strafnachsicht für sich allein noch nicht zwingend dazu führe, dass der Betreffende bereits als verkehrszuverlässig anzusehen ist. Diesbezüglich wurde auf die Entscheidungen des VwGH vom 21.8.2014 zur Zahl Ro 2014/11/0060 und Ra 2014/11/0007 verwiesen. Das Strafgericht sei davon ausgegangen, dass der Einschreiter an den Gebrauch von Cannabis gewöhnt war und habe diesem daher die Weisung erteilt, sich einer Therapie zu unterziehen. Dieser Weisung komme der Beschwerdeführer nach, indem er seit Jänner 2015 im API „Suchtberatung ***“ laufend eine Drogentherapie in Anspruch nehme. Dies werde durch die Vorlage der Ambulanzkarte über wahrgenommene Termine am 28.1.2015, 25.2.2015 und 17.3.2015 sowie der Zustimmungserklärung und Betreuungsvereinbarung bescheinigt. Zudem sei der Beschwerdeführer gesellschaftlich integriert, er habe von 2005 bis Februar 2015 bei der Firma C in *** gearbeitet. Das Unternehmen habe in den vergangenen Monaten den Personalstand am Standort *** von ca. 800 auf ca. 200 Personen reduziert, weshalb auch der Beschwerdeführer nunmehr arbeitssuchend sei. Das strafbare Verhalten sei am Tag der polizeilichen Intervention im Mai 2014 beendet worden, was bedeute, dass sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich über einen Zeitraum von etwa zehn Monaten wohlverhalten habe. Auch sei dieser am Anlassdelikt auch in untergeordneter Weise tätig gewesen. Er habe dem Ausführungstäter lediglich einen Geldbetrag übergeben, mit welchem dieser Cannabis ankaufen wollte. Der Gesichtspunkt der Besorgung von Cannabis für den zum Tatzeitpunkt an den Gebrauch von Suchtmittel gewöhnten Beschwerdeführer sei im Vordergrund gestanden. Es müssten außerdem konkrete Gründe genannt werden, aufgrund welcher der Beschwerdeführer, entgegen den Annahmen des Strafgerichtes, noch für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten als verkehrsunzuverlässig anzusehen sei. Solche Umstände würden nicht vorliegen, weshalb beantragt wurde, von der Entziehung der Lenkberechtigung abzusehen und das Entziehungsverfahren einzustellen. 1.
- Mit Schriftsatz vom 2.4.2015 hat der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde sowohl gegen den mit dem gegenständlichen Bescheid ausgesprochenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, als auch gegen die Entziehung der Lenkberechtigung erhoben. 1.2.
- Zur Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Voraussetzungen im gegenständlichen Fall aus mehreren Gründen nicht vorliegen würden. Die gegenständlich zum Anlass für einen Entzug wegen Verkehrsunzuverlässigkeit herangezogene Straftat sei bereits seit vielen Monaten bekannt. Obwohl die Hauptverhandlung mit Urteilsverkündung am 8.10.2014 stattgefunden habe, habe die belangte Behörde erst mit Schreiben vom 3.3.2015, also knapp fünf Monate später mitgeteilt, dass die Entziehung der Lenkberechtigung beabsichtigt sei. Wären tatsächlich Entziehungsmaßnahmen „wegen Gefahr in Verzug dringend geboten“ gewesen, hätte die Behörde sofort nach Erhalt der Polizeianzeige, spätestens jedoch nach Ergehen des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen *** einen Mandatsbescheid erlassen. Mit ihrer Vorgangsweise stelle die Behörde selbst unter Beweis, dass sie bislang nicht von Gefahr in Verzug ausgegangen sei. Der nunmehrige Ausschluss einer aufschiebenden Wirkung bezwecke daher ganz offensichtlich, dem Beschwerdeführer ein rechtswirksames Rechtsmittel abzuschneiden, zumal kaum zu erwarten sei, dass über die Hauptsache im Falle eines Rechtsmittels vor Ablaufen der Entziehungszeit bereits entschieden werde. Auch hat das Strafgericht die verhängte Freiheitsstrafe zur Gänze bedingt nachgesehen, was die Annahme verbiete, dass die bekämpfte Maßnahme „wegen Gefahr in Verzug dringend“ sofort wirksam werden müsse. Zumindest müsste eine konkrete Begründung für die abweichende Beurteilung durch die Führerscheinbehörde gegeben werden. Eine solche sei im Bescheid nicht zu finden. Die belangte Behörde wende zudem zu Unrecht den seit 1.1.2014 für Verfahren wie das Gegenständliche nicht mehr anwendbaren § 64 Abs. 2 AVG an. § 13 Abs. 2 VwGVG sieht – abweichend von § 64 Abs. 2 AVG - die Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen der anderen Parteien vor. Damit habe sich die belangte Behörde jedoch nicht befasst. Der Beschwerdeführer sei seit zehn Jahre ua. als Servicemonteur beschäftigt gewesen und seit März 2015 arbeitsuchend. Für die Arbeitsuche sei es wichtig, dass er einen gültigen Führerschein vorweisen bzw. die Frage, ob er einen Führerschein besitze, bejahen kann.Die belangte Behörde wende zudem zu Unrecht den seit 1.1.2014 für Verfahren wie das Gegenständliche nicht mehr anwendbaren Paragraph 64, Absatz 2, AVG an. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG sieht – abweichend von Paragraph 64, Absatz 2, AVG - die Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen der anderen Parteien vor. Damit habe sich die belangte Behörde jedoch nicht befasst. Der Beschwerdeführer sei seit zehn Jahre ua. als Servicemonteur beschäftigt gewesen und seit März 2015 arbeitsuchend. Für die Arbeitsuche sei es wichtig, dass er einen gültigen Führerschein vorweisen bzw. die Frage, ob er einen Führerschein besitze, bejahen kann. Die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer in diesem Sinne neuerlich betätigt, sei aufgrund seiner bisherigen Unbescholtenheit sowie der gänzlich bedingten Strafnachsicht durch das Strafgericht als äußerst gering einzustufen. Eine Abwägung der berührten Interessen verbiete daher, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde entgegen der allgemeinen Regel des § 13 Abs. 1 VwGVG auszuschließen.Die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer in diesem Sinne neuerlich betätigt, sei aufgrund seiner bisherigen Unbescholtenheit sowie der gänzlich bedingten Strafnachsicht durch das Strafgericht als äußerst gering einzustufen. Eine Abwägung der berührten Interessen verbiete daher, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde entgegen der allgemeinen Regel des Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG auszuschließen. 1.2.
- Gegen die Entziehung der Lenkberechtigung für drei Monate, brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst folgendes vor: Es stehe außer Streit, dass die der Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen *** vom 8.10.2014 zugrunde liegende Tat eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 FSG darstelle. Es stehe außer Streit, dass die der Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen *** vom 8.10.2014 zugrunde liegende Tat eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, FSG darstelle. Von einer „Neigung zur Begehung von Suchtmitteldelikten“ könne im Gegenstand jedoch keine Rede sein, denn es liege lediglich die einmalige versuchte Begehung des Deliktes vor. In der Regel würden Verurteilungen nach § 28a SMG eine Mehr- oder Vielzahl von einzelnen Tathandlungen die jede für sich die Qualifikation des § 28a SMG erfülle, zugrunde liegen. Von einer „Neigung zur Begehung von Suchtmitteldelikten“ könne im Gegenstand jedoch keine Rede sein, denn es liege lediglich die einmalige versuchte Begehung des Deliktes vor. In der Regel würden Verurteilungen nach Paragraph 28 a, SMG eine Mehr- oder Vielzahl von einzelnen Tathandlungen die jede für sich die Qualifikation des Paragraph 28 a, SMG erfülle, zugrunde liegen. Ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei, dass Cannabisdelikte wegen der geringeren Gesundheitsschädlichkeit von Cannabis milder zu beurteilen sind als Delikte hinsichtlich anderer illegalisierter psychotroper Substanzen. Dies sei bei der Beurteilung der Verwerflichkeit mildernd zu berücksichtigen. Unrichtig sei, dass dem Wohlverhalten seit Ende Mai 2014 (Beendigung des strafbaren Verhaltens) „nicht volles Gewicht beigemessen werden“ könne. Seit der gerichtlichen Verurteilung vom 8.10.2014 bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides, sei etwa ein halbes Jahr vergangen. Das Verhalten während dieser Zeit sei jedenfalls als „volles“ Wohlverhalten zu werten. Ein Kriterium für die Wertung der Anlasstat sei, ob es sich um einen kurzen oder langen Tatzeitraum handle. Im Gegenstand liege auch kein „Tatzeitraum“ sondern lediglich ein punktuelles, einmaliges Verhalten vor. Der von der Behörde zum Ausdruck gebrachte Gedanke, dass „nach allgemeiner Erfahrung“ frühestens nach Ablauf der Mindestentziehungszeit von drei Monaten bei anhaltendem Wohlverhalten „auf eine entsprechende Änderung der Sinnesart geschlossen werden könne“ sei eine nicht nachvollziehbare Leerformel. Hierzu wurde auf die Entscheidung des VwGH vom 9.2.1999, 98/11/0243 verwiesen. Mit der Nachsicht der Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren sohin im Zeitraum von Oktober 2014 bis Oktober 2017, sei ein ausreichender Bewährungszeitraum gegeben. Diese Bewährungsauflage sei ein wesentlich stärkeres Mittel, den Beschwerdeführer zu einem Wohlverhalten anzuregen, als der Führerscheinentzug. Die Entziehung des Führerscheins werde nämlich den Beschwerdeführer, wenn er nochmals eine Straftat nach § 28a SMG begehen wollte nicht daran hindern, trotzdem ein Fahrzeug zu diesem Zweck zu lenken. Das Lenken eines Fahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung sei im Vergleich zur Begehung einer Straftat nach § 28a SMG nur minimal sanktioniert. Im Gegenstand komme der bedingten Strafnachsicht durch das Strafgericht somit entgegen der Ansicht der belangten Behörde große Bedeutung für die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit zu.Mit der Nachsicht der Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren sohin im Zeitraum von Oktober 2014 bis Oktober 2017, sei ein ausreichender Bewährungszeitraum gegeben. Diese Bewährungsauflage sei ein wesentlich stärkeres Mittel, den Beschwerdeführer zu einem Wohlverhalten anzuregen, als der Führerscheinentzug. Die Entziehung des Führerscheins werde nämlich den Beschwerdeführer, wenn er nochmals eine Straftat nach Paragraph 28 a, SMG begehen wollte nicht daran hindern, trotzdem ein Fahrzeug zu diesem Zweck zu lenken. Das Lenken eines Fahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung sei im Vergleich zur Begehung einer Straftat nach Paragraph 28 a, SMG nur minimal sanktioniert. Im Gegenstand komme der bedingten Strafnachsicht durch das Strafgericht somit entgegen der Ansicht der belangten Behörde große Bedeutung für die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit zu. Schließlich wurde beantragt, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu beseitigen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen sowie den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. 1.
- Mit Schreiben vom 3.4.2015 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt zur Zahl *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde.
- Feststellungen: Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen *** vom 8.10.2014, Zl. *** wurde der nunmehrige Beschwerdeführer des versuchten Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter und sechster Fall SMG sowie des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 iVm § 17Abs. 1 Z 6 WaffG für schuldig erkannt und
§ 28Abs. 1 St
GB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde
§ 43Abs. 1 St
GB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt, sich einer Drogentherapie zu unterziehen.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen *** vom 8.10.2014, Zl. *** wurde der nunmehrige Beschwerdeführer des versuchten Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter und sechster Fall SMG sowie des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 17 A, b, s, 1 Ziffer 6, WaffG für schuldig erkannt und
Paragraph 28, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde
Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt, sich einer Drogentherapie zu unterziehen. Erschwerend wurde seitens des Landesgerichts für Strafsachen *** das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen gewertet, mildernd das Geständnis sowie der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist. Dem Urteil ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit einer anderen Person im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) ab dem 22.5.2014 nicht mehr feststellbaren Abnehmern 906,7 Gramm Cannabiskraut (darin enthalten 104,4 Gramm THCA und 8 Gramm Delta-9-THC), indem der Beschwerdeführer den Ankauf durch Übergabe von € 3.000,- vorfinanzierte und die andere Person dieses erwarb, jedoch vor Weiterverkauf auf frischer Tat betreten wurde.Erschwerend wurde seitens des Landesgerichts für Strafsachen *** das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen gewertet, mildernd das Geständnis sowie der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist. Dem Urteil ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit einer anderen Person im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) ab dem 22.5.2014 nicht mehr feststellbaren Abnehmern 906,7 Gramm Cannabiskraut (darin enthalten 104,4 Gramm THCA und 8 Gramm Delta-9-THC), indem der Beschwerdeführer den Ankauf durch Übergabe von € 3.000,- vorfinanzierte und die andere Person dieses erwarb, jedoch vor Weiterverkauf auf frischer Tat betreten wurde. Die Verurteilung nach § 50 Abs. 1 Z 2 iVm § 17Abs. 1 Z 6 WaffG erfolgte aufgrund des Besitzes zweier Schlagringe, zumindest im Zeitraum von 2008 bis zum 10.6.2014.Die Verurteilung nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 17 A, b, s, 1 Ziffer 6, WaffG erfolgte aufgrund des Besitzes zweier Schlagringe, zumindest im Zeitraum von 2008 bis zum 10.6.2014. Mit Schreiben vom 17.2.2015 hat die Bezirkshauptmannschaft Baden der belangten Behörde das Verfahren zuständigkeitshalber abgetreten. Der Beschwerdeführer hat die gerichtlich angeordnete Drogentherapie im Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlich angefochtenen Entscheidung, bereits in Anspruch genommen. 3. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig und ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere dem darin einliegenden Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen *** vom 8.10.2014, GZ. ***. 4. Rechtsgrundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 24Abs.
1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. Eine Lenkberechtigung darf zufolge § 3 Abs. 1 FSG nur Personen erteilt werden, die:Eine Lenkberechtigung darf zufolge Paragraph 3, Absatz eins, FSG nur Personen erteilt werden, die: 1. (…) 2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),2. verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,), 3. (…)
§ 7Abs.
1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenGemäß Paragraph 7, Absatz eins, FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
- die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
- sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. (…) Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 1 hat zufolge Abs. 3 insbesondere zu gelten, wenn jemand:Als bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, hat zufolge Absatz 3, insbesondere zu gelten, wenn jemand: (…)
- eine strafbare Handlung
§ 28aoder § 31a Abs.
2 bis 4 Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen hat;11. eine strafbare Handlung
Paragraph 28 a, oder Paragraph 31 a, Absatz 2 bis 4 Suchtmittelgesetz - SMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997, in Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, begangen hat; (...)
§ 7Abs.
4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgeblich, (…).
Paragraph 7, Absatz 4, FSG sind für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgeblich, (…). Zufolge § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.Zufolge Paragraph 25, Absatz eins, FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Bei der Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist
Abs. 3 dieser Bestimmung eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.Bei der Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist
Absatz 3, dieser Bestimmung eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.
- Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 5.
- Allgemeines Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet die Verkehrszuverlässigkeit. Eine Person gilt u.a. dann als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen und ihrer Wertung angenommen werden muss, dass sie beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit durch einen durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand gefährdet oder sich wegen ihrer Sinnesart erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. 5.
- „Bestimmte Tatsache“ Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen *** vom 8.10.2014, Zl. *** des versuchten Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter und sechster Fall SMG für schuldig erkannt und
§ 28Abs. 1 St
GB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen *** vom 8.10.2014, Zl. *** des versuchten Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter und sechster Fall SMG für schuldig erkannt und
Paragraph 28, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
§ 7Abs.
3 Z 11 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung
§ 28aoder § 31a Abs.
2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen hat.
Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 11, FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung
Paragraph 28 a, oder Paragraph 31 a, Absatz 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997, in Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, begangen hat. Es liegt daher eine „bestimmte Tatsache“ vor. 5.
- Wertung Für die Wertung dieser Tatsache sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend (§ 7 Abs. 4 FSG). Für die Wertung dieser Tatsache sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend (Paragraph 7, Absatz 4, FSG). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Verbrechen nach § 28 SMG wegen der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit von Menschen als besonders verwerflich im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG einzustufen (vgl. das Erkenntnis vom 9.10.2008, Zl. 2008/11/0116 mwN.).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Verbrechen nach Paragraph 28, SMG wegen der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit von Menschen als besonders verwerflich im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, FSG einzustufen vergleiche das Erkenntnis vom 9.10.2008, Zl. 2008/11/0116 mwN.). Das Verhalten des Beschwerdeführers ist als besonders verwerflich anzusehen, weil er durch sein Verhalten ein Verbrechen, nämlich jenes des, wenn auch nur versuchten Suchtgifthandels, begangen und damit die Allgemeinheit gefährdet hat. Es ist zwar zu berücksichtigen, dass es sich dabei um Cannabiskraut und nicht um „härtere“ Suchtmittel handelte, jedoch auch, dass der Beschwerdeführer zumindest von 2008 bis zum 10.6.2014 zwei Schlagringe, somit verbotene Waffen besessen hat, woraus zumindest die Bereitschaft zur Gewaltanwendung auch bei der Begehung der Straftat ersichtlich wird. Die Gefährlichkeit der Verhältnisse, in denen die Taten begangen wurden, ist daher als zumindest durchschnittlich zu bewerten. Da das Strafgericht auch die Weisung erteilt hat, dass sich der Beschwerdeführer einer Drogentherapie zu unterziehen hat, ist auch davon auszugehen, dass dieser auch selbst Drogen konsumiert hat. Das Strafgericht verhängte eine Freiheitsstrafe von neun Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Aus dem Akteninhalt geht zwar nicht hervor, ob der Beschwerdeführer bei Begehung des Suchtgiftdeliktes ein Kraftfahrzeug verwendet hat, dies ist aber auch nicht ausschlaggebend (vgl. das Erkenntnis vom 16.5.1989, Zl. 89/11/0055). Nach der Rechtsprechung des VwGH wird nämlich gerade die Begehung derartiger Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen typischerweise erleichtert (vgl. VwGH 1.12.1992, 92/11/0057), und lediglich darauf kommt es an.Aus dem Akteninhalt geht zwar nicht hervor, ob der Beschwerdeführer bei Begehung des Suchtgiftdeliktes ein Kraftfahrzeug verwendet hat, dies ist aber auch nicht ausschlaggebend vergleiche das Erkenntnis vom 16.5.1989, Zl. 89/11/0055). Nach der Rechtsprechung des VwGH wird nämlich gerade die Begehung derartiger Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen typischerweise erleichtert vergleiche VwGH 1.12.1992, 92/11/0057), und lediglich darauf kommt es an. Der VwGH hat bereits wiederholt - auch iZm Suchtgiftdelikten - zum Ausdruck gebracht, dass die gem. § 43 Abs. 1 StGB zu berücksichtigenden Umstände (die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad der Schuld, das Vorleben und das Verhalten nach der Tat) auch für die in § 7 Abs. 4 FSG genannten Wertungskriterien von Bedeutung sein können, aber auch, dass die bedingte Strafnachsicht für sich allein noch nicht zwingend dazu führt, dass der Betreffende bereits als verkehrszuverlässig anzusehen ist.Der VwGH hat bereits wiederholt - auch iZm Suchtgiftdelikten - zum Ausdruck gebracht, dass die gem. Paragraph 43, Absatz eins, StGB zu berücksichtigenden Umstände (die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad der Schuld, das Vorleben und das Verhalten nach der Tat) auch für die in Paragraph 7, Absatz 4, FSG genannten Wertungskriterien von Bedeutung sein können, aber auch, dass die bedingte Strafnachsicht für sich allein noch nicht zwingend dazu führt, dass der Betreffende bereits als verkehrszuverlässig anzusehen ist. Die Entziehung der Lenkberechtigung erfolgt auch deswegen, um bei der betreffenden Person eine Änderung der als Verkehrsunzuverlässigkeit bezeichneten Sinnesart herbeizuführen. Diese Änderung ist durch Wohlverhalten über einen bestimmten Zeitraum unter Beweis zu stellen. Je größer die Abweichung der Sinnesart einer bestimmten Person von der vom Gesetz für den Besitz einer Lenkberechtigung geforderten Verlässlichkeit ist, desto länger hat die Zeit, während der sich der Betreffende bewähren soll, anzudauern (vgl. VwGH vom 12.4.1999, Zl. 98/11/0252).Die Entziehung der Lenkberechtigung erfolgt auch deswegen, um bei der betreffenden Person eine Änderung der als Verkehrsunzuverlässigkeit bezeichneten Sinnesart herbeizuführen. Diese Änderung ist durch Wohlverhalten über einen bestimmten Zeitraum unter Beweis zu stellen. Je größer die Abweichung der Sinnesart einer bestimmten Person von der vom Gesetz für den Besitz einer Lenkberechtigung geforderten Verlässlichkeit ist, desto länger hat die Zeit, während der sich der Betreffende bewähren soll, anzudauern vergleiche VwGH vom 12.4.1999, Zl. 98/11/0252). In der Prognoseentscheidung ist diese verstrichene Zeit und das Verhalten während dieses Zeitraumes zu berücksichtigen. Es kommt grundsätzlich nur darauf an, wann der Beschwerdeführer die strafbaren Handlungen begangen hat, nicht aber wann er deswegen verurteilt wurde (vgl. VwGH 23.10.2001, 2001/11/0185).In der Prognoseentscheidung ist diese verstrichene Zeit und das Verhalten während dieses Zeitraumes zu berücksichtigen. Es kommt grundsätzlich nur darauf an, wann der Beschwerdeführer die strafbaren Handlungen begangen hat, nicht aber wann er deswegen verurteilt wurde vergleiche VwGH 23.10.2001, 2001/11/0185). Das Ende der Tatbegehung war im Juni 2014, das bezughabende Gerichtsverfahren wurde im Oktober 2014 abgeschlossen. Seit der Beendigung des strafbaren Verhaltens hat sich der Beschwerdeführer der Aktenlage nach offenbar im Allgemeinen wohlverhalten und ist nicht negativ in Erscheinung getreten (Gegenteiliges hat die Behörde nicht festgestellt). Das Wohlverhalten bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens ist jedoch nur eingeschränkt zu werten, da dieses wohl auch durch den Druck des laufenden Gerichtsverfahrens bedingt war. Für den Zeitraum nach der Verurteilung ist dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass er die gerichtlich angeordnete Drogentherapie in Anspruch genommen hat. Dieser Zeitraum des Wohlverhaltens von etwa fünf Monaten (im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides) erscheint allerdings zu kurz, als dass der nunmehrige Beschwerdeführer seine Verkehrszuverlässigkeit bereits wiedererlangt hätte. Ausgehend von der gesetzlich bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit vorgesehenen Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten (§ 25 Abs. 3 FSG) kommt das erkennende Gericht aufgrund dieser Erwägungen zum Ergebnis, dass der gegenständliche Entzug von drei Monaten für den Beschwerdeführer einerseits notwendig, andererseits aber auch ausreichend ist, um die Verkehrszuverlässigkeit wieder zu erlangen und dies auch unter Beweis zu stellen. Ausgehend von der gesetzlich bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit vorgesehenen Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten (Paragraph 25, Absatz 3, FSG) kommt das erkennende Gericht aufgrund dieser Erwägungen zum Ergebnis, dass der gegenständliche Entzug von drei Monaten für den Beschwerdeführer einerseits notwendig, andererseits aber auch ausreichend ist, um die Verkehrszuverlässigkeit wieder zu erlangen und dies auch unter Beweis zu stellen. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, dass es für seine Arbeitsuche wichtig sei, einen gültigen Führerschein vorweisen zu können, ist diesem entgegengehalten, dass private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben (vgl. VwGH vom 25.2.2003, 2003/11/0017 u.a.).Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, dass es für seine Arbeitsuche wichtig sei, einen gültigen Führerschein vorweisen zu können, ist diesem entgegengehalten, dass private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben vergleiche VwGH vom 25.2.2003, 2003/11/0017 u.a.). Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 5.
- Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Dazu ist festzuhalten, dass die Entziehung der Lenkberechtigung für drei Monate mit Zustellung des gegenständlich angefochtenen Bescheides wirksam wurde. Durch die nunmehrige Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes in der Hauptsache, erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. VwGH 30.6.1998, 98/11/0134). Durch die nunmehrige Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes in der Hauptsache, erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vergleiche VwGH 30.6.1998, 98/11/0134).
- Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Da eine öffentliche mündliche Verhandlung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und auch lediglich eine rechtliche Beurteilung vorzunehmen war, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. 7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.354.002.2015