RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.09.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-653/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
Art. 8
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Art. 8
EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Z 1), wenn Ziffer eins,), wenn
- sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
- der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ § 21a Abs. 1 und 6: Paragraph 21 a, Absatz eins und 6 : „
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. (…)
(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten.“ bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis gemäß Absatz eins, gelten.“ Weiters ist aus der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz- Durchführungsverordnung (NAG-DV) folgende Bestimmung von Relevanz: § 9b Abs. 2: Paragraph 9 b, Absatz 2 :, „
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 „
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome von folgenden Einrichtungen:
- Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;
- Goethe-Institut e.V.;
- Telc GmbH;
- Österreichischer Integrationsfonds.“ Schließlich lautet § 293 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) wie folgt: Schließlich lautet Paragraph 293, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) wie folgt: „
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2 „
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2,
- a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
- aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben ….1 120,00 € (Anm. 1), eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben ….1 120,00 € Anmerkung 1),
- bb)wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und
- bb)wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen und sublit. cc nicht anzuwenden ist …. ......................................... .. 882,78 € (Anm. 2), Sub-Litera, c, c, nicht anzuwenden ist …. ......................................... .. 882,78 € Anmerkung 2),
- cc)wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die
- cc)wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat …… ............................................................................................. 1 000 € (Anm. 3), …… ............................................................................................. 1 000 € Anmerkung 3),
- b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 .................................................................................. 747,00 € (Anm. 2), nach Paragraph 259, .................................................................................. 747,00 € Anmerkung 2),
- c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
- aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres .................. 274,76 € (Anm. 4),
- aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres .................. 274,76 € Anmerkung 4), falls beide Elternteile verstorben sind ......................……...412,54 € (Anm. 5), falls beide Elternteile verstorben sind ......................……...412,54 € Anmerkung 5),
- bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres ..................... 488,24 € (Anm. 6),
- bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres ..................... 488,24 € Anmerkung 6), falls beide Elternteile verstorben sind ............................... 747,00 € (Anm. 2). falls beide Elternteile verstorben sind ............................... 747,00 € Anmerkung 2). Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € (Anm. 7) für jedes Kind (§ 252), Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 120,96 € Anmerkung 7) für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht. ________________________ (Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 1 334,17 € Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für das Kalenderjahr 2017: 1 334,17 € und gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für das Kalenderjahr 2018: 1 363,52 € und gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für das Kalenderjahr 2018: 1 363,52 € Anm. 2: für 2017: 889,84 € Anmerkung 2: für 2017: 889,84 € für 2018: 909,42 € Anm. 3: für 2018: 1 022,00 € Anmerkung 3: für 2018: 1 022,00 € Anm. 4: für 2017: 327,29 € Anmerkung 4: für 2017: 327,29 € für 2018: 334,49 € Anm. 5: für 2017: 491,43 € Anmerkung 5: für 2017: 491,43 € für 2018: 502,24 € Anm. 6: für 2017: 581,60 € Anmerkung 6: für 2017: 581,60 € für 2018: 594,40 € Anm. 7: für 2017: 137,30 € Anmerkung 7: für 2017: 137,30 € für 2018: 140,32 €)
(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab
(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Absatz eins, treten ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge. auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.
(3)Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4)Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.
(5)Aufgehoben.“
- Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG. Dieser Aufenthaltstitel ist Drittstaatsangehörigen zu erteilen, wenn sie Familienangehörige von Zusammenführenden im Sinne des § 47 Abs. 1 NAG sind und wenn sie die Voraussetzungen des
- Teiles (des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes) erfüllen. Der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG. Dieser Aufenthaltstitel ist Drittstaatsangehörigen zu erteilen, wenn sie Familienangehörige von Zusammenführenden im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, NAG sind und wenn sie die Voraussetzungen des
- Teiles (des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes) erfüllen. Dazu ergibt sich zunächst aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers als österreichische Staatsangehörige (welche nicht ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen hat) Zusammenführende gemäß § 47 Abs. 1 NAG ist und der Beschwerdeführer seinerseits als Staatsangehöriger der Republik Kosovo Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 6 NAG ist. Dazu ergibt sich zunächst aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers als österreichische Staatsangehörige (welche nicht ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen hat) Zusammenführende gemäß Paragraph 47, Absatz eins, NAG ist und der Beschwerdeführer seinerseits als Staatsangehöriger der Republik Kosovo Drittstaatsangehöriger , im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG ist. Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat zudem der Beschwerdeführer eben die Voraussetzungen des
- Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu erfüllen, womit nicht nur die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG jeweils zugunsten des Beschwerdeführers vorliegen müssen, sondern der Beschwerdeführer auch gemäß § 21a Abs. 1 NAG den Nachweis von Deutschkenntnissen durch Vorlage eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 leg. cit. bestimmten Einrichtung, somit einer solchen gemäß § 9b Abs. 2 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, zu erbringen hat. Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat zudem der Beschwerdeführer eben die Voraussetzungen des
- Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu erfüllen, womit nicht nur die allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG jeweils zugunsten des Beschwerdeführers vorliegen müssen, sondern der Beschwerdeführer auch gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG den Nachweis von Deutschkenntnissen durch Vorlage eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Absatz 6, oder 7 leg. cit. bestimmten Einrichtung, somit einer solchen gemäß Paragraph 9 b, Absatz 2, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, zu erbringen hat. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun dazu zunächst, dass nicht vom Vorliegen eines oder mehrerer der Tatbestände des § 11 Abs. 1 NAG auszugehen ist. Was konkret die Z 5 leg. cit. betrifft, ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt zwar, dass der Beschwerdeführer die Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts bei weitem überschritten hat, indem er nicht spätestens nach Abschluss des zweiten Asylverfahrens im Jahre 2011 unverzüglich ausgereist ist. Dem gilt jedoch entgegenzuhalten, dass der Versagungsgrund nach Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun dazu zunächst, dass nicht vom Vorliegen eines oder mehrerer der Tatbestände des Paragraph 11, Absatz eins, NAG auszugehen ist. Was konkret die Ziffer 5, leg. cit. betrifft, ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt zwar, dass der Beschwerdeführer die Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts bei weitem überschritten hat, indem er nicht spätestens nach Abschluss des zweiten Asylverfahrens im Jahre 2011 unverzüglich ausgereist ist. Dem gilt jedoch entgegenzuhalten, dass der Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 Z. 5 NAG nur bei solchen Personen zum Tragen kommen kann, die – zunächst – zur Inlandsantragstellung berechtigt waren, jedoch nach erfolgter Inlandsantragstellung die Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt überschritten haben. Dies ergibt sich klar aus der Bezugnahme in Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG nur bei solchen Personen zum Tragen kommen kann, die – zunächst – zur Inlandsantragstellung berechtigt waren, jedoch nach erfolgter Inlandsantragstellung die Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt überschritten haben. Dies ergibt sich klar aus der Bezugnahme in § 11 Abs. 1 Z. 5 NAG auf § 21 Abs. 6 NAG, wo ausdrücklich auf die Fälle einer Inlandsantragstellung nach § 21 Abs. 2 Z. 1 und Z. 4 bis 6, Abs. 3 und Abs. 5 NAG abgestellt wird (siehe auch VwGH 24.02.2011, 2010/21/0460). Im konkreten Fall wurde entsprechend des festgestellten Sachverhaltes der verfahrenseinleitende Antrag vom 29.11.2017 vom Beschwerdeführer nicht im Inland, sondern vom Ausland aus in der Österreichischen Botschaft in Skopje gestellt und wartet der Beschwerdeführer auch entsprechend des § 21 Abs. 1 letzter Satz NAG die Entscheidung im Ausland ab, sodass gegenständlich nicht vom Vorliegen dieses Versagungsgrundes auszugehen ist. Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG auf Paragraph 21, Absatz 6, NAG, wo ausdrücklich auf die Fälle einer Inlandsantragstellung nach Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4 bis 6, Absatz 3 und Absatz 5, NAG abgestellt wird (siehe auch VwGH 24.02.2011, 2010/21/0460). Im konkreten Fall wurde entsprechend des festgestellten Sachverhaltes der verfahrenseinleitende Antrag vom 29.11.2017 vom Beschwerdeführer nicht im Inland, sondern vom Ausland aus in der Österreichischen Botschaft in Skopje gestellt und wartet der Beschwerdeführer auch entsprechend des Paragraph 21, Absatz eins, letzter Satz NAG die Entscheidung im Ausland ab, sodass gegenständlich nicht vom Vorliegen dieses Versagungsgrundes auszugehen ist. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich weiters, - dass der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung des Alleineigentums seiner Ehegattin an dem von ihr bewohnten Haus, in dem auch der gemeinsame Wohnsitz beabsichtigt ist, und unter gleichzeitiger Zugrundelegung der aufrechten Ehe und des sich daraus ergebenden Mitbenützungsrechtes des Beschwerdeführers an diesem Haus auf Grund eines familienrechtlichen Titels (siehe dazu VwGH 05.05.2011, 2008/22/0508) einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft gemäß § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG nachgewiesen hat, wobei diese Wohnung im Hinblick auf ihre Größe und ihre Beschaffenheit als ortsüblich anzusehen ist,dass der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung des Alleineigentums seiner Ehegattin an dem von ihr bewohnten Haus, in dem auch der gemeinsame Wohnsitz beabsichtigt ist, und unter gleichzeitiger Zugrundelegung der aufrechten Ehe und des sich daraus ergebenden Mitbenützungsrechtes des Beschwerdeführers an diesem Haus auf Grund eines familienrechtlichen Titels (siehe dazu VwGH 05.05.2011, 2008/22/0508) einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG nachgewiesen hat, wobei diese Wohnung im Hinblick auf ihre Größe und ihre Beschaffenheit als ortsüblich anzusehen ist, - dass der Beschwerdeführer weiters gemäß § 11 Abs. 2 Z. 3 NAG über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt bzw. verfügen wird und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,dass der Beschwerdeführer weiters gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt bzw. verfügen wird und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist, - dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt gemäß § 11 Abs. 2 Z. 5 NAG nicht (und demnach auch nicht wesentlich) beeinträchtigt werden, dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, NAG nicht (und demnach auch nicht wesentlich) beeinträchtigt werden, - sowie dass der Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen des § 21a Abs. 1 NAG erfüllt, zumal von diesem ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms gemäß § 21a Abs. 6 NAG iVm § 9b Abs. 2 Z. 2 NAG-DV nachgewiesen wurden. sowie dass der Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen des , Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG erfüllt, zumal von diesem ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms gemäß Paragraph 21 a, Absatz 6, NAG in Verbindung mit Paragraph 9 b, Absatz 2, Ziffer 2, NAG-DV nachgewiesen wurden. Der Beschwerdeführer erfüllt des Weiteren entsprechend des festgestellten Sachverhaltes auch die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z. 4 iVm Abs. 5 NAG. Die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen stellen – vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des § 293 ASVG ab, die durch die vom Beschwerdeführer nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Der Beschwerdeführer erfüllt des Weiteren entsprechend des festgestellten Sachverhaltes auch die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG. Die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen stellen – vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG ab, die durch die vom Beschwerdeführer nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern ist das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 30.04.2009, 2008/22/0711). Gemäß Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern ist das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 30.04.2009, 2008/22/0711). Gemäß § 293 Abs. 1 ASVG in der geltenden Fassung beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt € 1.363,52.Paragraph 293, Absatz eins, ASVG in der geltenden Fassung beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt € 1.363,
- § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt in diesem Zusammenhang jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in der Höhe des sogenannten „Wertes der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (VwGH 26.01.2012, 2010/21/0346).Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG zählt in diesem Zusammenhang jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in der Höhe des sogenannten „Wertes der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (VwGH 26.01.2012, 2010/21/0346). Im konkreten Fall bedeutet dies unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, dass diesem Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt mangels weiterer anzurechnender Verbindlichkeiten nichts hinzuzurechnen ist, demnach auch nicht der Richtsatz für den „Wert der freien Station“ gemäß § 292 Abs. 3 ASVG in Abzug zu bringen ist, sondern das zu erreichende monatliche (Haushaltsnetto-)Einkommen mit dem oben genannten Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 ASVG in der Höhe von € 1.363,52 gleichzusetzen ist. Im konkreten Fall bedeutet dies unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, dass diesem Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt mangels weiterer anzurechnender Verbindlichkeiten nichts hinzuzurechnen ist, demnach auch nicht der Richtsatz für den „Wert der freien Station“ gemäß , Paragraph 292, Absatz 3, ASVG in Abzug zu bringen ist, sondern das zu erreichende monatliche (Haushaltsnetto-)Einkommen mit dem oben genannten Richtsatz gemäß , Paragraph 293, Absatz eins, ASVG in der Höhe von € 1.363,52 gleichzusetzen ist. Was nun das tatsächliche Haushaltsnettoeinkommen, somit das Einkommen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin betrifft, ist zunächst Voraussetzung, dass dieses für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers als Fremder nicht nur gesichert sein muss, sondern diese Mittel auch nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (VwGH 31.05.2011, 2008/22/0709). Bei der Berechnung des Einkommens sind zudem die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen (VwGH 21.06.2011, 2008/22/0356). Festgestellt wurde in diesem Zusammenhang, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers derzeit und jedenfalls auch im Sinne einer Prognoseentscheidung in weiterer Folge, dies zumindest für die beantragte Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers, aus einem aufrechten Arbeitsverhältnis ein gesichertes Einkommen in der Höhe von monatlich € 3.480,54 inklusive Sonderzahlungen bezieht bzw. beziehen wird. Somit übersteigt bereits dieses zu erwartende Einkommen das vom Beschwerdeführer zu erreichende Einkommen bei weitem, sodass der Beschwerdeführer auch die Erteilungsvoraussetzungen des§ 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 NAG erfüllt, ohne auf ein eigenes – und gegenständlich ohnehin nicht festzustellendes – Einkommen des Beschwerdeführers abzustellen ist. Festgestellt wurde in diesem Zusammenhang, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers derzeit und jedenfalls auch im Sinne einer Prognoseentscheidung in weiterer Folge, dies zumindest für die beantragte Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers, aus einem aufrechten Arbeitsverhältnis ein gesichertes Einkommen in der Höhe von monatlich € 3.480,54 inklusive Sonderzahlungen bezieht bzw. beziehen wird. Somit übersteigt bereits dieses zu erwartende Einkommen das vom Beschwerdeführer zu erreichende Einkommen bei weitem, sodass der Beschwerdeführer auch die Erteilungsvoraussetzungen des, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG erfüllt, ohne auf ein eigenes – und gegenständlich ohnehin nicht festzustellendes – Einkommen des Beschwerdeführers abzustellen ist. Die Verwaltungsbehörde vertrat im Rahmen ihrer Bescheidbegründung die Auffassung, dass jedoch der Aufenthalt des Beschwerdeführers öffentlichen Interessen entgegen § 11 Abs. 2 Z. 1 iVm Abs. 4 NAG widerstreiten würde, zumal der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Die Verwaltungsbehörde stützte sich dabei auf das am 28.04.2007 von der (damaligen) Bundespolizeidirektion Wien erlassene Rückkehrverbot auf Grund einer eingegangenen Scheinehe des Beschwerdeführers sowie auf Grund der rechtskräftigen Verurteilungen aus den Jahren 2002, 2006 und 2007 und auf die seither zusätzliche rechtskräftige Verurteilung vom 22.03.
- Durch dieses Verhalten habe der Beschwerdeführer insgesamt bekundet, sich der österreichischen Rechtsordnung nicht unterwerfen zu wollen. Die Verwaltungsbehörde vertrat im Rahmen ihrer Bescheidbegründung die Auffassung, dass jedoch der Aufenthalt des Beschwerdeführers öffentlichen Interessen entgegen Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, NAG widerstreiten würde, zumal der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Die Verwaltungsbehörde stützte sich dabei auf das am 28.04.2007 von der (damaligen) Bundespolizeidirektion Wien erlassene Rückkehrverbot auf Grund einer eingegangenen Scheinehe des Beschwerdeführers sowie auf Grund der rechtskräftigen Verurteilungen aus den Jahren 2002, 2006 und 2007 und auf die seither zusätzliche rechtskräftige Verurteilung vom 22.03.
- Durch dieses Verhalten habe der Beschwerdeführer insgesamt bekundet, sich der österreichischen Rechtsordnung nicht unterwerfen zu wollen. Für das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemäß § 11 Abs. 4 NAG ist nicht erforderlich, dass eine Anzeige oder gar eine Verurteilung des Fehlverhaltens vorliegt. Es ist vielmehr auf die Art und Schwere des Fehlverhaltens, welches von der Behörde eben festzustellen ist, abzustellen (vgl. z.B. VwGH 19.02.2014, 2011/22/0009). Bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gemäß § 11 Abs. 4 NAG ist eine das Gesamtfehlverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten; dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abzustellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (z.B. VwGH 19.02.2014, 2013/22/0061). Ein unrechtsmäßiger Aufenthalt an sich führt für sich alleine genommen nicht zum Fehlen der Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG (VwGH 19.09.2012, 2011/22/0161). Die diesbezügliche Prognosebeurteilung hat demnach auch unabhängig davon stattzufinden, dass entsprechend des festgestellten Sachverhaltes das ursprünglich gegenüber dem Beschwerdeführer im Jahre 2007 verhängte Rückkehr- bzw. Aufenthaltsverbot mittlerweile wieder vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgehoben wurde. Ein aufrechtes Aufenthaltsverbot stellt gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 NAG an sich einen Versagungsgrund zur Erteilung eines Aufenthaltstitels dar und bedeutet dessen Wegfallen nur, dass dieser Ausschlussgrund von der bescheiderlassenden Behörde nicht mehr herangezogen werden kann (vgl. VwGH 23.05.2012, 2008/22/0259; VwGH 07.05.2014, Für das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemäß Paragraph 11, Absatz 4, NAG ist nicht erforderlich, dass eine Anzeige oder gar eine Verurteilung des Fehlverhaltens vorliegt. Es ist vielmehr auf die Art und Schwere des Fehlverhaltens, welches von der Behörde eben festzustellen ist, abzustellen vergleiche z.B. VwGH 19.02.2014, 2011/22/0009). Bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 11, Absatz 4, NAG ist eine das Gesamtfehlverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten; dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abzustellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (z.B. VwGH 19.02.2014, 2013/22/0061). Ein unrechtsmäßiger Aufenthalt an sich führt für sich alleine genommen nicht zum Fehlen der Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG (VwGH 19.09.2012, 2011/22/0161). Die diesbezügliche Prognosebeurteilung hat demnach auch unabhängig davon stattzufinden, dass entsprechend des festgestellten Sachverhaltes das ursprünglich gegenüber dem Beschwerdeführer im Jahre 2007 verhängte Rückkehr- bzw. Aufenthaltsverbot mittlerweile wieder vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgehoben wurde. Ein aufrechtes Aufenthaltsverbot stellt gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG an sich einen Versagungsgrund zur Erteilung eines Aufenthaltstitels dar und bedeutet dessen Wegfallen nur, dass dieser Ausschlussgrund von der bescheiderlassenden Behörde nicht mehr herangezogen werden kann vergleiche VwGH 23.05.2012, 2008/22/0259; VwGH 07.05.2014, Ro 2014/22/11). Das Vorliegen dieses Versagungsgrundes wurde von der Verwaltungsbehörde gegenständlich aber ohnehin gar nicht behauptet. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun bezogen auf die tatsächlich vorzunehmende Prognosebeurteilung in Bezug auf § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 NAG, dass das Vorliegen einer Schein- bzw. Aufenthaltsehe des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden konnte, sodass dieses Begründungselement der Verwaltungsbehörde außer Betracht zu bleiben hat. Wohl ergibt sich jedoch aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen 2002 und 2011 viermal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde, wobei zum Zeitpunkt der letzten Verurteilung vor dem Bezirksgericht *** am 22.03.2011 noch ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gegenüber dem Beschwerdeführer seit dem Jahre 2007 bestanden hat. Diese strafgerichtlichen Verurteilungen erfolgten einerseits wegen Vermögensdelikte, andererseits wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz und zuletzt schließlich im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden – nämlich wegen Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden – und gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren und Wertzeichen – nämlich wegen Entfremdung unbarer Zahlungsmittel. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun bezogen auf die tatsächlich vorzunehmende Prognosebeurteilung in Bezug auf Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, NAG, dass das Vorliegen einer Schein- bzw. Aufenthaltsehe des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden konnte, sodass dieses Begründungselement der Verwaltungsbehörde außer Betracht zu bleiben hat. Wohl ergibt sich jedoch aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen 2002 und 2011 viermal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde, wobei zum Zeitpunkt der letzten Verurteilung vor dem Bezirksgericht *** am 22.03.2011 noch ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gegenüber dem Beschwerdeführer seit dem Jahre 2007 bestanden hat. Diese strafgerichtlichen Verurteilungen erfolgten einerseits wegen Vermögensdelikte, andererseits wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz und zuletzt schließlich im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden – nämlich wegen Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden – und gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren und Wertzeichen – nämlich wegen Entfremdung unbarer Zahlungsmittel. Wenngleich es nun richtig ist, dass diese angesprochenen Vergehen schon mittlerweile zwischen sieben und 16 Jahren zurückliegen, handelt es sich in jedem dieser einzelnen Strafdelikte um schwerwiegende Vergehen gegen rudimentäre Rechtsvorschriften. Das Begehen von Vermögensdelikten stellt eine grobe Missachtung von fremdem Eigentum dar; vom Verwaltungsgerichtshof wurde weiters bereits oftmalig festgehalten, dass Suchtgiftdelikte ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellen, bei dem erfahrungsgemäß auch eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (z.B. VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0065); Urkundendelikte schließlich, dies vor allem zum Zweck, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen oder vorzutäuschen, stellen eine schwere Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, insbesondere an einem geordneten Fremdenwesen, dar (vgl. dazu etwa VwGH 14.12.2010, 2008/22/0911). Jedes der vom Beschwerdeführer somit begangener Vergehen stellt bereits für sich betrachtet, umso mehr aber in der Gesamtheit, eine massive Missachtung der österreichischen Rechtsordnung dar, was nun umso schwerwiegender unter dem Gesichtspunkt wiegt, dass diese Straftatbestände vom Beschwerdeführer jeweils in Zeitpunkten während eines anhängigen Asylverfahrens gesetzt wurden, sohin zu Zeitpunkten als vom Beschwerdeführer gleichzeitig ein Aufenthaltstitel in Österreich in einem anhängigen Verfahren angestrengt wurde. Weiters wiegt besonders schwer, dass die letzte Straftat vom Beschwerdeführer während eines aufrechten Aufenthaltsverbotes, dem der Beschwerdeführer seit 2007 nicht nachgekommen ist, gesetzt wurde und ist schließlich zu berücksichtigen, dass trotz jeweils bedingter Strafnachsicht während aufrechter Probezeiten sich der Beschwerdeführer nicht davon abhalten ließ, jeweils eine weitere Straftat zu begehen. Wenngleich es nun richtig ist, dass diese angesprochenen Vergehen schon mittlerweile zwischen sieben und 16 Jahren zurückliegen, handelt es sich in jedem dieser einzelnen Strafdelikte um schwerwiegende Vergehen gegen rudimentäre Rechtsvorschriften. Das Begehen von Vermögensdelikten stellt eine grobe Missachtung von fremdem Eigentum dar; vom Verwaltungsgerichtshof wurde weiters bereits oftmalig festgehalten, dass Suchtgiftdelikte ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellen, bei dem erfahrungsgemäß auch eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (z.B. VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0065); Urkundendelikte schließlich, dies vor allem zum Zweck, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen oder vorzutäuschen, stellen eine schwere Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, insbesondere an einem geordneten Fremdenwesen, dar vergleiche dazu etwa VwGH 14.12.2010, 2008/22/0911). Jedes der vom Beschwerdeführer somit begangener Vergehen stellt bereits für sich betrachtet, umso mehr aber in der Gesamtheit, eine massive Missachtung der österreichischen Rechtsordnung dar, was nun umso schwerwiegender unter dem Gesichtspunkt wiegt, dass diese Straftatbestände vom Beschwerdeführer jeweils in Zeitpunkten während eines anhängigen Asylverfahrens gesetzt wurden, sohin zu Zeitpunkten als vom Beschwerdeführer gleichzeitig ein Aufenthaltstitel in Österreich in einem anhängigen Verfahren angestrengt wurde. Weiters wiegt besonders schwer, dass die letzte Straftat vom Beschwerdeführer während eines aufrechten Aufenthaltsverbotes, dem der Beschwerdeführer seit 2007 nicht nachgekommen ist, gesetzt wurde und ist schließlich zu berücksichtigen, dass trotz jeweils bedingter Strafnachsicht während aufrechter Probezeiten sich der Beschwerdeführer nicht davon abhalten ließ, jeweils eine weitere Straftat zu begehen. Des Weiteren hat in der Beurteilung Einfluss zu finden, dass der Beschwerdeführer entsprechend des festgestellten Sachverhaltes nicht nur diese gerichtlich geahndeten Straftaten gesetzt hat, sondern darüber hinaus sich jedenfalls im Zeitraum vom 27.07.2007 (rechtskräftige Beendigung des ersten Asylverfahrens) bis 01.12.2010 (Zeitpunkt der Stellung des zweiten Asylantrages) und in weiterer Folge seit 09.03.2011 (rechtskräftige Beendigung des zweiten Asylverfahrens) bis 16.01.2017 (Zeitpunkt seiner freiwilligen Ausreise) illegal in Österreich aufgehalten hat, dies auch offensichtlich im Wissen seines illegalen Aufenthaltes, zumal er auch bewusst ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Beendigung des zweiten Asylverfahrens von der Meldung eines ordentlichen Wohnsitzes in Österreich trotz weiterhin bestehenden durchgehenden Aufenthaltes Abstand genommen hat und somit auch zusätzlich eine Übertretung nach dem Meldegesetz gesetzt hat. Von der Zeugin wurde diesbezüglich nachvollziehbar auch ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine „Papiere“ hatte und „genau aus diesem Grund“ bei ihr nie wohnsitzgemeldet war. Insgesamt war sich sohin der Beschwerdeführer sogar bewusst, über Jahre hindurch gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen und diese missachtet zu haben, was auf eine geradezu gleichgültige Gesinnung des Beschwerdeführers gegenüber der österreichischen Rechtsordnung schließen lässt. Auch wenn von der Zeugin durchaus glaubwürdig angegeben wurde, dass sich der Beschwerdeführer nun dazu entschlossen habe, ein besseres Leben zu führen und seine Vergangenheit hinter sich zu lassen, kommt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter Einschluss aller dieser Gesichtspunkte zum Ergebnis, dass die mittlerweile verstrichene Zeit nicht nur seit der letzten rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung, sondern seit dem Ende seines letzten Fehlverhaltens, was erst mit seiner freiwilligen Ausreise im Jänner 2017 anzusetzen ist, zu kurz ist, um die Gefährdungsprognose für den Beschwerdeführer positiv zu erstellen. Insgesamt musste somit das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zum Ergebnis kommen, dass die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 1 iVm § 11 Abs. 4 Z. 1 NAG nicht vorliegt, vielmehr die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels öffentlichen Interessen infolge einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit widerstreitet. Insgesamt war sich sohin der Beschwerdeführer sogar bewusst, über Jahre hindurch gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen und diese missachtet zu haben, was auf eine geradezu gleichgültige Gesinnung des Beschwerdeführers gegenüber der österreichischen Rechtsordnung schließen lässt. Auch wenn von der Zeugin durchaus glaubwürdig angegeben wurde, dass sich der Beschwerdeführer nun dazu entschlossen habe, ein besseres Leben zu führen und seine Vergangenheit hinter sich zu lassen, kommt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter Einschluss aller dieser Gesichtspunkte zum Ergebnis, dass die mittlerweile verstrichene Zeit nicht nur seit der letzten rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung, sondern seit dem Ende seines letzten Fehlverhaltens, was erst mit seiner freiwilligen Ausreise im Jänner 2017 anzusetzen ist, zu kurz ist, um die Gefährdungsprognose für den Beschwerdeführer positiv zu erstellen. Insgesamt musste somit das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zum Ergebnis kommen, dass die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG nicht vorliegt, vielmehr die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels öffentlichen Interessen infolge einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit widerstreitet. Gemäß § 11 Abs. 3 NAG kann unter anderem aber trotz Vorliegens dieses Erteilungshindernisses der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8
der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) geboten ist. Dazu vertritt der Verwaltungsgerichtshof in einhelliger Rechtsprechung, dass Art. 8 EMRK eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit den persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich verlangt. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes in Österreich zu. Freilich ist die bloße Aufenthaltsdauer alleine nicht maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genutzt hat, sich sozial bzw. beruflich zu integrieren. Es ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige Nichterteilung eines Aufenthaltstitels auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessensabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Versagung des Aufenthaltstitels entgegensteht. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, welche sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. VfGH 29.09.2007, B1150/07; VwGH 22.11.2007, 2007/21/0317 und 2007/21/0318; VwGH 18.06.2009, 2008/22/0387 uva.)Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG kann unter anderem aber trotz Vorliegens dieses Erteilungshindernisses der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8
, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) geboten ist. Dazu vertritt der Verwaltungsgerichtshof in einhelliger Rechtsprechung, dass Artikel 8, EMRK eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit den persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich verlangt. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes in Österreich zu. Freilich ist die bloße Aufenthaltsdauer alleine nicht maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genutzt hat, sich sozial bzw. beruflich zu integrieren. Es ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige Nichterteilung eines Aufenthaltstitels auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessensabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, , dass Artikel 8, EMRK einer Versagung des Aufenthaltstitels entgegensteht. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, welche sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, sowie die Bindungen zum Heimatstaat vergleiche VfGH 29.09.2007, B1150/07; VwGH 22.11.2007, 2007/21/0317 und 2007/21/0318; VwGH 18.06.2009, 2008/22/0387 uva.) Weiters erfordert die nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich (vgl. z.B. VwGH 22.12.2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, anhand der Umstände des Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die im § 11 Abs. 3 Z. 1 bis 9 NAG genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen (vgl. z.B. VwGH 20.10.2011, 2009/21/0182). Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihren unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Erwägung im Übrigen ebenso in Betracht zu ziehen (VwGH 18.06.2009, 2008/22/0387). Weiters erfordert die nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich vergleiche z.B. VwGH 22.12.2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, anhand der Umstände des Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die im Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 NAG genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen vergleiche z.B. VwGH 20.10.2011, 2009/21/0182). Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihren unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Erwägung im Übrigen ebenso in Betracht zu ziehen (VwGH 18.06.2009, 2008/22/0387). Dieser vorzunehmenden Gegenüberstellung ist nun zunächst voranzustellen, dass entsprechend des festgestellten Sachverhaltes der Beschwerdeführer insgesamt rund 19 Jahre in Österreich aufhältig war. Dies ist insofern von Relevanz, als entsprechend der Judikatur grundsätzlich ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt – mag dieser auch (teilweise) auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen sein – den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleiht (siehe z.B. VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0097). In Fällen eines mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthaltes des Fremden kann regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgegangen werden. Allerdings vertritt der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsansicht gleichzeitig mit der Einschränkung, dass auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründeter Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen ist, wenn zum einen dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken oder andererseits der Aufenthalt des Fremden nur zu einem geringen Teil rechtmäßig war (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Zuletzt wurde dies vom Verwaltungsgerichtshof dahingehend konkretisiert, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründenden Merkmale gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung des Aufenthaltstitels sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können, wie z.B. das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0009). Darauf bezogen ist zunächst festzuhalten, dass rund die Hälfte des insgesamt angedauerten Aufenthaltes dieser unrechtmäßig war, nämlich zumindest von Juli 2007 bis Dezember 2010 und ab März
- Bezogen auf das zuvor zuletzt genannte Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2016 ist des Weiteren zu Lasten des Beschwerdeführers gerade zu berücksichtigen, dass vier strafgerichtliche Verurteilungen, eine zweifache Asylantragstellung und zusätzlich die Missachtung fremdenrechtlicher und melderechtlicher Vorschriften im Sinne der obigen Ausführungen vorliegen. Gerade diese Umstände führen nun dazu, dass der vieljährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, der aber eben im Übrigen ohnehin über rund die halbe Zeit hindurch unrechtmäßig war, nicht ohne weiteres zur Beurteilung eines Überwiegens der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet führen kann. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun weiters, dass der Beschwerdeführer trotz des vieljährigen Aufenthaltes in Österreich lediglich Sprachkenntnisse auf Niveau A1 durch Vorlage eines entsprechenden Zertifikates nachweisen konnte, wenngleich von der Zeugin ausgeführt wurde, dass sie sich mit ihm problemlos in deutscher Sprache von Anbeginn an unterhalten hätte können. Faktum ist, dass vom Beschwerdeführer zumindest nicht der Nachweis weiterer Kurse im Sinne einer fortschreitenden Sprachintegration nachgewiesen wurde. In beruflicher Hinsicht konnte der Beschwerdeführer überhaupt keine Integrationsmaßnahmen nachweisen, sei es auch im Rahmen einer Berufsausbildung oder Berufsweiterbildung. Was die sozialen Bindungen in Österreich betrifft, bestand zumindest während der Dauer des Aufenthaltes glaubwürdig ein enger Kontakt zur Familie seiner Ehegattin und auch zu einem Freundeskreis; näher konkretisiert wurde eine soziale Integration des Beschwerdeführers wie etwa eine Vereinszugehörigkeit nicht. Die Bindungen zum Herkunftsland des Beschwerdeführers bestanden alleine durch seine dort lebenden Eltern sehr wohl weiter bzw. wurden wieder während seines Aufenthaltes intensiviert und lebt mittlerweile der Beschwerdeführer ja auch wieder rund eineinhalb Jahre bei seinen Eltern im Kosovo. Nach eigener Darstellung der Zeugin hat der Beschwerdeführer dort auch wieder einen Freundeskreis gewonnen. Bindungen zum Herkunftsland bestehen sohin. Von einer strafgerichtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann im Sinne der obigen Ausführungen und des festgestellten Sachverhaltes nicht gesprochen werden. Im Gegenteil ist abgesehen von den strafgerichtlichen Verurteilungen zusätzlich auch unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes von Verstößen gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Fremden- und Melderechtes auszugehen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich weiters, dass die Eheschließung mit der Zeugin als österreichische Staatsangehörige im Oktober 2017 erfolgte, sohin zu einem Zeitpunkt, als sich der Beschwerdeführer (und auch seine Ehegattin) seines unsicheren Aufenthaltes sehr wohl bewusst sein musste und zweifellos auch war. Es darf zwar in derartigen Fällen nicht der Schluss gezogen werden, dass ein während eines unsicheren Aufenthaltsstatus begründetes Familienleben keine Bedeutung hätte (siehe VwGH 26.02.2013, 2010/22/0073), wohl ist jedoch das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hat, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (VwGH 10.12.2013, 2013/22/0242). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Fall eines unrechtmäßigen Aufenthaltes außerdem etwa auch jeder nachziehende Familienangehörige mit Schwierigkeiten bei der Begründung bzw. Aufrechterhaltung des Familienlebens zu rechnen (vgl. VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0027).Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich weiters, dass die Eheschließung mit der Zeugin als österreichische Staatsangehörige im Oktober 2017 erfolgte, sohin zu einem Zeitpunkt, als sich der Beschwerdeführer (und auch seine Ehegattin) seines unsicheren Aufenthaltes sehr wohl bewusst sein musste und zweifellos auch war. Es darf zwar in derartigen Fällen nicht der Schluss gezogen werden, dass ein während eines unsicheren Aufenthaltsstatus begründetes Familienleben keine Bedeutung hätte (siehe VwGH 26.02.2013, 2010/22/0073), wohl ist jedoch das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hat, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (VwGH 10.12.2013, 2013/22/0242). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Fall eines unrechtmäßigen Aufenthaltes außerdem etwa auch jeder nachziehende Familienangehörige mit Schwierigkeiten bei der Begründung bzw. Aufrechterhaltung des Familienlebens zu rechnen vergleiche VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0027). Nicht zuletzt hat das Beweisverfahren auch nicht ergeben, dass ein Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin in seinem Herkunftsland völlig unmöglich wäre. Es ist zwar wohl keinesfalls zumutbar, im Haus der Eltern des Beschwerdeführers in dessen festgestellten Zustand zu leben, nicht unzumutbar ist jedoch das Begründen eines neuen Wohnsitzes ebendort. Alleine das Fehlen einer persönlichen beruflichen Perspektive der Zeugin kann diesbezüglich nicht als Ausschlussgrund gelten. Im Übrigen gilt zu beachten, dass familiäre Beziehungen unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VwGH 09.09.2014, 2013/22/0246); derartige zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit sind gegenständlich nicht hervorgekommen und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. In diesem Zusammenhang konnte sich zudem der Beschwerdeführer auch nicht erfolgreich auf die Rechtsprechung des EuGH berufen. Einem drittstaatszugehörigen Familienangehörigen eines Österreichers darf nämlich der Aufenthalt nicht verwehrt werden, wenn die österreichische Ankerperson im Fall der Verweigerung des begehrten Aufenthaltstitels de facto gezwungen wäre, sowohl Österreich als auch das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen. Allein aus der Verweigerung eines Aufenthaltstitels für den Fremden kann aber nicht abgeleitet werden, dass die österreichische Ehefrau gezwungen wäre, Österreich und das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen (vgl. EuGH 15.11.2011, Rechtssache C-256/11, "Dereci ua"). . Der Wunsch nach einem gemeinsamen Familienleben in Österreich, der in Fällen wie dem gegenständlichen wohl immer anzunehmen sein wird, begründet nämlich noch keine derartige Ausnahmesituation.Nicht zuletzt hat das Beweisverfahren auch nicht ergeben, dass ein Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin in seinem Herkunftsland völlig unmöglich wäre. Es ist zwar wohl keinesfalls zumutbar, im Haus der Eltern des Beschwerdeführers in dessen festgestellten Zustand zu leben, nicht unzumutbar ist jedoch das Begründen eines neuen Wohnsitzes ebendort. Alleine das Fehlen einer persönlichen beruflichen Perspektive der Zeugin kann diesbezüglich nicht als Ausschlussgrund gelten. Im Übrigen gilt zu beachten, dass familiäre Beziehungen unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK fallen, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VwGH 09.09.2014, 2013/22/0246); derartige zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit sind gegenständlich nicht hervorgekommen und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. In diesem Zusammenhang konnte sich zudem der Beschwerdeführer auch nicht erfolgreich auf die Rechtsprechung des EuGH berufen. Einem drittstaatszugehörigen Familienangehörigen eines Österreichers darf nämlich der Aufenthalt nicht verwehrt werden, wenn die österreichische Ankerperson im Fall der Verweigerung des begehrten Aufenthaltstitels de facto gezwungen wäre, sowohl Österreich als auch das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen. Allein aus der Verweigerung eines Aufenthaltstitels für den Fremden kann aber nicht abgeleitet werden, dass die österreichische Ehefrau gezwungen wäre, Österreich und das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen vergleiche EuGH 15.11.2011, Rechtssache C-256/11, "Dereci ua"). . Der Wunsch nach einem gemeinsamen Familienleben in Österreich, der in Fällen wie dem gegenständlichen wohl immer anzunehmen sein wird, begründet nämlich noch keine derartige Ausnahmesituation. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände sowie der vorliegenden Interessenslagen ist im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung somit (zum gegenständlichen Zeitpunkt noch) von einem überwiegenden öffentlichen Interesse auszugehen und davon, dass die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht aus Gründen des Art. 8 EMRK zum derzeitigen Zeitpunkt geboten ist. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände sowie der vorliegenden Interessenslagen ist im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung somit (zum gegenständlichen Zeitpunkt noch) von einem überwiegenden öffentlichen Interesse auszugehen und davon, dass die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht aus Gründen des Artikel 8, EMRK zum derzeitigen Zeitpunkt geboten ist. Zusammenfassend war sohin im Hinblick auf die Versagungsgründe des § 11 Abs. 2 Z. 1 iVm Abs. 4 NAG im Ergebnis der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung des Aufenthaltstitels und demnach die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, NAG im Ergebnis der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung des Aufenthaltstitels und demnach die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird dazu festgehalten, dass zum einen die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes basieren, zum anderen wird auf die zahlreich zitierten Judikate der Höchstgerichte verwiesen. Im Übrigen kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.653.001.2018