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{'item': 'LVwG-AV-837/001-2014'}

Obsah (8)§ 7§ 3§ 24§ 26§ 99§ 38§ 17Art. 130

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.09.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-837/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 7Abs. 1 FSG i

Vm § 7 Abs. 3 Z 4 FSG nicht in Betracht käme. Zudem habe der Beschwerdeführer in Zweifel gezogen, ob die Voraussetzungen für die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h gegeben waren bzw. ob die auf Grundlage des IG-L basierende Verordnung ordnungsgemäß kundgemacht worden sei.Zu diesem Beweisergebnis habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.5.2014 eine Stellungnahme abgegeben, wobei dieser die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsübertretung nicht bestritten habe. Er habe vielmehr vorgebracht, dass eine Übertretung des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) nicht als Verkehrsunzuverlässigkeit im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG zu qualifizieren sei, weshalb eine Entziehung der Lenkberechtigung

Paragraph 7, Absatz eins, FSG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG nicht in Betracht käme. Zudem habe der Beschwerdeführer in Zweifel gezogen, ob die Voraussetzungen für die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h gegeben waren bzw. ob die auf Grundlage des IG-L basierende Verordnung ordnungsgemäß kundgemacht worden sei. In weiterer Folge sei Ihnen eine Kopie der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 22.8.2011, mit welcher eine immissionsabhängige Geschwindigkeitsbeschränkung auf Teilstrecken der *** Südautobahn und der *** angeordnet worden war, übermittelt worden. In einer abschließenden Stellungnahme vom 10.6.2014 habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass die oben angeführte Verordnung nicht den Anforderungen des § 44 Abs. 1a StVO entspreche.In einer abschließenden Stellungnahme vom 10.6.2014 habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass die oben angeführte Verordnung nicht den Anforderungen des Paragraph 44, Absatz eins a, StVO entspreche. 1.

  1. Mit Schriftsatz vom 19.8.2014 hat der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass ihm nicht eine Überschreitung um 71 km/h sondern lediglich um 41 km/h vorgeworfen werden könne. Dies ergebe sich daraus, dass am 4.4.2014 der Tagesmittelwert bei der Station *** nur 48,3 Mikrogramm/m3 betragen habe. Dies sei der amtliche Wert, von dem die Steiermärkische Landesregierung ausgehe. Zudem habe der Sahara-Staub den Dreistundenmittelwert nach der Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark (LGBl 87/2011) maßgebend erhöht. Der Anteil an Sahara-Staub dürfe aber beim Dreistundenmittelwert nicht mitgerechnet werden. Er müsse vielmehr „herausgerechnet“ werden, weil nach der Zielbestimmung im § 1 der Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark nur jene Immissionen zählen würden, die durch den Verkehr verursacht werden. Die rechtliche Verantwortung des Beschwerdeführers umfasse deshalb ebenfalls nur Immissionen, die durch den Verkehr verursacht werden.1.
  2. Mit Schriftsatz vom 19.8.2014 hat der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass ihm nicht eine Überschreitung um 71 km/h sondern lediglich um 41 km/h vorgeworfen werden könne. Dies ergebe sich daraus, dass am 4.4.2014 der Tagesmittelwert bei der Station *** nur 48,3 Mikrogramm/m3 betragen habe. Dies sei der amtliche Wert, von dem die Steiermärkische Landesregierung ausgehe. Zudem habe der Sahara-Staub den Dreistundenmittelwert nach der Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark Landesgesetzblatt 87 aus 2011,) maßgebend erhöht. Der Anteil an Sahara-Staub dürfe aber beim Dreistundenmittelwert nicht mitgerechnet werden. Er müsse vielmehr „herausgerechnet“ werden, weil nach der Zielbestimmung im Paragraph eins, der Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark nur jene Immissionen zählen würden, die durch den Verkehr verursacht werden. Die rechtliche Verantwortung des Beschwerdeführers umfasse deshalb ebenfalls nur Immissionen, die durch den Verkehr verursacht werden. Wenn das flexible Verkehrsbeeinflussungssystem der ASFINAG die Geschwindigkeit am 4.4.2014 um 17:39 Uhr dennoch auf 100 km/h beschränkt habe, sei diese Beschränkung definitiv gesetzes- und rechtswidrig gewesen. Aus diesem Grund dürfe bei der Ermittlung der ihm vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht von 100 km/h ausgegangen, sondern vielmehr von 130 km/h weggerechnet werden. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 41 km/h auf der Autobahn, könne keine Verkehrsunzuverlässigkeit begründen. Aber selbst wenn man der Ansicht sei, dass der Sahara-Staub bei der Ermittlung des Dreistundenmittelwertes nicht „auszuscheiden“ sei und deshalb die Beschränkung auf 100 km/h am 4.4.2014 für gesetzeskonform erachtet werde, sei die Differenz von 100 km/h und 130 km/h, also 30 km/h, aber jedenfalls bei der Wertung im Sinne des § 7 Abs. 1 und 4 FSG „auszuscheiden“. Diese 30 km/h hätten nämlich nichts mit der Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des § 7 FSG zu tun. Die gegenständlichen 30 km/h aus dem IG-L hätten keine verkehrs(sicherheits)technischen Gründe, es bestehe kein Rechtswidrigkeitszusammenhang zur Verkehrsunzuverlässigkeit im Sinne des § 7 FSG. In der Fachsprache spreche man von einer teleologischen Reduktion, also einer eingeschränkten Anwendung des § 7 FSG, welche nach der juristischen Methodenlehre zwingend sei.Aber selbst wenn man der Ansicht sei, dass der Sahara-Staub bei der Ermittlung des Dreistundenmittelwertes nicht „auszuscheiden“ sei und deshalb die Beschränkung auf 100 km/h am 4.4.2014 für gesetzeskonform erachtet werde, sei die Differenz von 100 km/h und 130 km/h, also 30 km/h, aber jedenfalls bei der Wertung im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins und 4 FSG „auszuscheiden“. Diese 30 km/h hätten nämlich nichts mit der Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des Paragraph 7, FSG zu tun. Die gegenständlichen 30 km/h aus dem IG-L hätten keine verkehrs(sicherheits)technischen Gründe, es bestehe kein Rechtswidrigkeitszusammenhang zur Verkehrsunzuverlässigkeit im Sinne des Paragraph 7, FSG. In der Fachsprache spreche man von einer teleologischen Reduktion, also einer eingeschränkten Anwendung des Paragraph 7, FSG, welche nach der juristischen Methodenlehre zwingend sei. Nach Ansicht der belangten Behörde stelle die Geschwindigkeitsüberschreitung von 71 km/h aus der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 15.4.2014 zur Zahl *** eine entscheidende Vorfrage dar. Wenn in zwei Verfahren zwar derselbe Sachverhalt, dieser aber unter verschiedenen Gesichtspunkten zu prüfen und zu entscheiden ist, liege kein Verhältnis von Vor- und Hauptfrage vor. Die Bezirkshauptmannschaft Weiz sei im Verfahren *** funktionell als Immissions-Schutzbehörde tätig geworden. Sie habe zu erheben und zu entscheiden gehabt, ob eine Verletzung des Immissionsschutzes stattgefunden habe. Sie berufe sich in der Strafverfügung expressis verbis auch nur auf den § 30 Abs. 1 IG-L.Die Bezirkshauptmannschaft Weiz sei im Verfahren *** funktionell als Immissions-Schutzbehörde tätig geworden. Sie habe zu erheben und zu entscheiden gehabt, ob eine Verletzung des Immissionsschutzes stattgefunden habe. Sie berufe sich in der Strafverfügung expressis verbis auch nur auf den Paragraph 30, Absatz eins, IG-L. Die Bezirkshauptmannschaft Mödling werde im gegenständlichen Fall funktionell als Führerscheinbehörde tätig. Diese habe zu ermitteln und zu entscheiden, ob eine Verkehrszuverlässigkeit gegeben ist und müsse diese somit auch Erhebungen über die Qualität der Geschwindigkeitsüberschreitung machen. 40 km/h Überschreitung seien nicht gleich 40 km/h Überschreitung. Ohne Prüfung der Qualität könne die Führerscheinbehörde die Verwerflichkeit und die Gefährlichkeit der Verhältnisse nicht beurteilen, obwohl sie diese Umstände aber nach § 7 Abs. 4 FSG zwingend beurteilen hätte müssen.Die Bezirkshauptmannschaft Mödling werde im gegenständlichen Fall funktionell als Führerscheinbehörde tätig. Diese habe zu ermitteln und zu entscheiden, ob eine Verkehrszuverlässigkeit gegeben ist und müsse diese somit auch Erhebungen über die Qualität der Geschwindigkeitsüberschreitung machen. 40 km/h Überschreitung seien nicht gleich 40 km/h Überschreitung. Ohne Prüfung der Qualität könne die Führerscheinbehörde die Verwerflichkeit und die Gefährlichkeit der Verhältnisse nicht beurteilen, obwohl sie diese Umstände aber nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG zwingend beurteilen hätte müssen. Zudem liege ein unauflösbarer Aktenwiderspruch vor, der ebenfalls zur Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides führe. Das Protokoll der PI-Anzeige vom 14.4.2014 werfe dem Beschwerdeführer unter „Übertr. Pos.: 2/2“ eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 41 km/h vor. Dieses Protokoll gehe unter „Übertr. Pos.: 2/2“ für den 4.4.2014 um 17:39 auf der *** in der Gemeinde *** von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h aus. Infolge dieses Aktenwiderspruches würden substantielle Zweifel bestehen, ob am 4.4.2014 um 17:39 Uhr auf der *** in der Gemeinde *** die Geschwindigkeit in der Tat auf 100 km/h beschränkt war. Diese Zweifel führen – in dubio pro reo – dazu, dass die belangte Behörde bei der Entscheidung nur von einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 41 km/h ausgehen dürfe. Auch gehe die belangte Behörde davon aus, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahrt mit dem Dienstkraftfahrzeug festgestellt worden sei. Im Akt würden drei Radarfotos zur Verfügung stehen, welche zeigen würden, dass der Beschwerdeführer von vorne fotografiert worden sei. Diese Nachfahrt sei ihm deshalb völlig unerklärlich und Stelle dies eine unzureichende fehlerhafte Sachverhaltsdarstellung dar. Auch die ausgesprochene Entziehungsdauer sei mit § 7 Abs. 1 und 4 FSG völlig unvereinbar und deshalb gesetzes- und rechtswidrig. Nach § 7 Abs. 1 und 4 FSG sei die Führerscheinbehörde zu einer Wertung verpflichtet. Diesem Gesetzesauftrag und dieser Wertung sei die belangte Behörde nicht nachgekommen. Der bekämpfte Bescheid stelle den Beschwerdeführer vielmehr mit einem Autofahrer auf der *** gleich, der 201 km/h fährt. Einem solchen Lenker, der eine wesentlich gefährlichere Verkehrssituation herbeiführe und wesentlich verwerflicher handle, werde nach dem System, dass die belangte Behörde angewendet hat, die Lenkberechtigung ebenfalls nur für sechs Wochen entzogen.Auch die ausgesprochene Entziehungsdauer sei mit Paragraph 7, Absatz eins und 4 FSG völlig unvereinbar und deshalb gesetzes- und rechtswidrig. Nach Paragraph 7, Absatz eins und 4 FSG sei die Führerscheinbehörde zu einer Wertung verpflichtet. Diesem Gesetzesauftrag und dieser Wertung sei die belangte Behörde nicht nachgekommen. Der bekämpfte Bescheid stelle den Beschwerdeführer vielmehr mit einem Autofahrer auf der *** gleich, der 201 km/h fährt. Einem solchen Lenker, der eine wesentlich gefährlichere Verkehrssituation herbeiführe und wesentlich verwerflicher handle, werde nach dem System, dass die belangte Behörde angewendet hat, die Lenkberechtigung ebenfalls nur für sechs Wochen entzogen. Der Beschwerdeführer hat schließlich beantragt, den bekämpften Bescheid der belangten Behörde ersatzlos aufzuheben, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen sowie in eventu den Bescheid in der Weise abzuändern, dass die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung auf zwei Wochen reduziert werde. 1.
  3. Mit Schreiben vom 21.8.2014 legte die Verwaltungsbehörde den Verwaltungsakt zur Zahl *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vom 19.8.2014 vor. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. 1.
  4. Mit Schriftsatz vom 3.11.2014 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Landeshauptmannes der Steiermark über die Anregung vom 26.9.2014, mit welcher der Beschwerdeführer beantragt hat, die Strafverfügung vom 15.4.2014 amtswegig dahingehend abzuändern, dass ihm nur noch eine Geschwindigkeitsübertretung von 41 km/h zur Last gelegt werde, gestellt. 1.
  5. Mit Äußerung vom 13.4.2015 hat der Beschwerdeführer das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darauf hingewiesen, dass der Umweltlandesrat der Steiermark, den Sahara-Staub bei der Ermittlung der Überschreitungstage herausrechne, die Bezirkshauptmannschaft Weiz sowie die belangte Behörde jedoch nicht.
  6. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat am 4.4.2014, um 17:39 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet von ***, auf der *** in Fahrtrichtung *** gelenkt und auf Höhe des Km 163,145 die

§ 3Abs.

1 und 2 IG-L Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung des Landeshauptmannes von Steiermark LGBl Nr. *** zu diesem Zeitpunkt in diesem Korridor festgesetzte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 71 km/h überschritten. Der Beschwerdeführer hat am 4.4.2014, um 17:39 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet von ***, auf der *** in Fahrtrichtung *** gelenkt und auf Höhe des Km 163,145 die

Paragraph 3, Absatz eins und 2 IG-L Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung des Landeshauptmannes von Steiermark LGBl Nr. *** zu diesem Zeitpunkt in diesem Korridor festgesetzte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 71 km/h überschritten. Diese Überschreitung wurde mit dem im Dienstfahrzeug eingeschalteten Messgerät ***, Nr.: *** festgestellt. Konkret wurde mit diesem Messgerät eine Geschwindigkeit von 177 km/h gemessen, wobei eine Toleranz von 6 km/h, von diesem Wert abgezogen wurde. Aufgrund dieser Geschwindigkeitsüberschreitung wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Weiz ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Mit bereits rechtskräftiger Strafverfügung vom 15.4.2014, Zl. *** wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von € 360,- verhängt. 3. Beweiswürdigung: Dass der Beschwerdeführer am 4.4.2014, um 17:39 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet von ***, auf der *** in Fahrtrichtung ***, auf Höhe des Km *** mit einer Geschwindigkeit von 171 km/h nach Abzug der Toleranz gelenkt hat, ergibt sich aus der vorliegenden Anzeige inkl. der Radarfotos. Zudem wurde die angelastete Geschwindigkeitsübertretung bereits mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 15.4.2014 rechtskräftig festgestellt. Hinsichtlich des Umstands, dass die in der Strafverfügung genannte Tat begangen wurde, besteht Bindungswirkung. An der Höhe der angelasteten Geschwindigkeitsübertretung bestehen seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich keine Zweifel, zumal der Beschwerdeführer den Ausführungen zur gefahrenen Geschwindigkeit nicht substantiiert entgegengetreten ist und auch keine dahingehenden Hinweise hervorgekommen sind, dass die Messung nicht korrekt durchgeführt worden sei. Die Feststellung, dass mit Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark LGBl Nr. *** im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt in diesem Korridor eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h,

§ 3Abs.

1 und 2 IG-L Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung festgesetzt war, konnte den von der ASFINAG übermittelten Schaltplänen ebenfalls zweifelsfrei entnommen werden.Die Feststellung, dass mit Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark LGBl Nr. *** im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt in diesem Korridor eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h,

Paragraph 3, Absatz eins und 2 IG-L Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung festgesetzt war, konnte den von der ASFINAG übermittelten Schaltplänen ebenfalls zweifelsfrei entnommen werden. Dass die gegenständliche Überschreitung mit einem im Dienstfahrzeug eingeschalteten Messgerät festgestellt wurde, ergibt sich aus der Anzeige selbst, welche auch drei Radarfotos beinhaltet. Dass die Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem technischen Messgerät festgestellt wurde, kann nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes deshalb nicht in Frage gestellt werden. Ob die Messung im Rahmen einer Nachfahrt von hinten oder von vorne durgeführt wurde, ist für das gegenständliche Verfahren nicht von Relevanz und kann nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes alleine aufgrund der Bezeichnung als „Nachfahrt“ nicht zwingend darauf geschlossen werden, dass die Messung inkl. Fotos von hintern erfolgte. 4. Rechtsgrundlagen: Die hier relevanten Bestimmungen des Führerscheingesetzes lauten: § 3 FSGParagraph 3, FSG Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
  1. […]
  2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
  3. verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),
  4. […] § 7 FSGParagraph 7, FSG Verkehrszuverlässigkeit
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. […]
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: […] 4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde; […]
(4)Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(4)Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. […] § 24 FSGParagraph 24, FSG Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder […] § 26 FSGParagraph 26, FSG Sonderfälle der Entziehung […]
(3)Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung

Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer

(3)Im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3,) oder auch eine Übertretung

Absatz eins, oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer

  1. […]
  2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen, […]“
  3. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 5.
  4. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Lenker des PKWs mit dem Kennzeichen *** am 4.4.2014 um 17:39 Uhr im Gemeindegebiet von ***, auf der *** in Fahrtrichtung ***, Höhe des Km *** die

§ 3Abs.

1 und 2 IG-L Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung des Landeshauptmannes von Steiermark LGBl Nr. *** zu diesem Zeitpunkt in diesem Korridor festgesetzte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um mehr als 70 km/h überschritten hat.5.1. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Lenker des PKWs mit dem Kennzeichen *** am 4.4.2014 um 17:39 Uhr im Gemeindegebiet von ***, auf der *** in Fahrtrichtung ***, Höhe des Km *** die

Paragraph 3, Absatz eins und 2 IG-L Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung des Landeshauptmannes von Steiermark LGBl Nr. *** zu diesem Zeitpunkt in diesem Korridor festgesetzte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um mehr als 70 km/h überschritten hat. Der Beschwerdeführer wurde daher mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 15.4.2014 wegen einer Übertretung nach § 30 Abs. 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft iVm der zitierten Verordnung zu einer Geldstrafe in Höhe von Euro 360,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) rechtskräftig bestraft. Der Beschwerdeführer wurde daher mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 15.4.2014 wegen einer Übertretung nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, Immissionsschutzgesetz-Luft in Verbindung mit der zitierten Verordnung zu einer Geldstrafe in Höhe von Euro 360,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) rechtskräftig bestraft. Die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung wurde von den kontrollierenden Beamten mit dem im Dienstfahrzeug eingeschalteten Messgerät ***, Nr.: ***, also mit einem technischen Hilfsmittel, festgestellt und ausgewertet.

§ 24Abs.

1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung diese entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen, wenn sie nicht mehr verkehrszuverlässig sind.

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung diese entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen, wenn sie nicht mehr verkehrszuverlässig sind. Die Verkehrszuverlässigkeit ist nach § 7 Abs. 3 Z 4 FSG nicht mehr gegeben, wenn jemand die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.Die Verkehrszuverlässigkeit ist nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG nicht mehr gegeben, wenn jemand die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.

§ 26Abs.

3 Z 2 FSG hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 FSG genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung

Abs. 1 oder 2 vorliegt – die Entziehungsdauer, wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen zu betragen.

Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, FSG hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3,) oder auch eine Übertretung

Absatz eins, oder 2 vorliegt – die Entziehungsdauer, wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen zu betragen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Führerscheinbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, zwar jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden (vgl. z.B. VwGH Erkenntnisse vom 27.1.2005, Zl. 2003/11/0169, und vom 24.2.2009, Zl. 2007/11/0042). Eine Bindung besteht hingegen nicht hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung, falls dieses nicht bereits zum Tatbild der Verwaltungsübertretung zählt, wie dies z.B.

§ 99Abs. 2d und 2e St

VO 1960 der Fall ist (vgl. VwGH vom 21.8.2014, Zl. Ra 2014/11/0027). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Führerscheinbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, zwar jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden vergleiche , z.B. VwGH Erkenntnisse vom 27.1.2005, Zl. 2003/11/0169, und vom 24.2.2009, Zl. 2007/11/0042). Eine Bindung besteht hingegen nicht hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung, falls dieses nicht bereits zum Tatbild der Verwaltungsübertretung zählt, wie dies z.B.

Paragraph 99, Absatz 2 d und 2 e StVO 1960 der Fall ist vergleiche VwGH vom 21.8.2014, Zl. Ra 2014/11/0027). Auch wenn hinsichtlich der Höhe der gegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitung – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – keine Bindungswirkung besteht, konnte seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug tatsächlich mit der seitens der Bezirkshauptmannschaft Weiz angenommenen Geschwindigkeit von 171 km/h gelenkt hat. 5.

  1. Für die vom Beschwerdeführer angeführte teleologische Reduktion des § 7 5.
  2. Für die vom Beschwerdeführer angeführte teleologische Reduktion des Paragraph 7, Abs. 3 Z 4 FSG auf jene Fälle von Geschwindigkeitsbeschränkungen, die aus Gründen der Verkehrssicherheit festgesetzt wurden, gibt es keine überzeugende Begründung. Absatz 3, Ziffer 4, FSG auf jene Fälle von Geschwindigkeitsbeschränkungen, die aus Gründen der Verkehrssicherheit festgesetzt wurden, gibt es keine überzeugende Begründung. Die teleologische Reduktion verschafft der ratio legis gegen einen überschießend weiten Gesetzeswortlaut Durchsetzung und setzt stets den Nachweis voraus, dass eine umschreibbare Fallgruppe von den Grundwertungen und Zwecken des Gesetzes entgegen seinem Wortlaut gar nicht getroffen wird, sich vielmehr von den eigentlich gemeinten Gruppen soweit unterscheidet, dass die Gleichbehandlung sachlich ungerechtfertigt und willkürlich wäre (vgl. VwGH vom 28.2.2017, Ra 2017/11/0002­3 mit Hinweis auf VwGH vom 15.9.2016, Ro 2014/15/0034). An diesen Voraussetzungen fehlt es im vorliegenden Zusammenhang aber. Die teleologische Reduktion verschafft der ratio legis gegen einen überschießend weiten Gesetzeswortlaut Durchsetzung und setzt stets den Nachweis voraus, dass eine umschreibbare Fallgruppe von den Grundwertungen und Zwecken des Gesetzes entgegen seinem Wortlaut gar nicht getroffen wird, sich vielmehr von den eigentlich gemeinten Gruppen soweit unterscheidet, dass die Gleichbehandlung sachlich ungerechtfertigt und willkürlich wäre vergleiche VwGH vom 28.2.2017, Ra 2017/11/0002­3 mit Hinweis auf VwGH vom 15.9.2016, Ro 2014/15/0034). An diesen Voraussetzungen fehlt es im vorliegenden Zusammenhang aber. Der Beschwerde ist zwar insofern beizupflichten, dass die „Generalklausel“ des § 7 Abs. 1 Z 1 FSG darauf abstellt, ob jemand ­ insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr ­ die Verkehrssicherheit gefährden wird. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist aber ein Geschwindigkeitsunterschied von mehr als 70 km/h zwischen jenen Straßenverkehrsteilnehmern, die sich an die zulässige Höchstgeschwindigkeit (unabhängig von deren Rechtsgrund) halten und jenen, die diese überschreiten, regelmäßig geeignet, gefährliche Verhältnisse zu begründen, etwa weil bei einem Fahrstreifenwechsel ein mit weit überhöhter Geschwindigkeit herannahendes Fahrzeug nicht rechtzeitig wahrgenommen werden kann. In der Überschreitung der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit (außerhalb des Ortsgebiets) um mehr als 70 km/h manifestiert sich damit eine Sinnesart, die eine Gefährdung der Verkehrssicherheit erwarten lässt (vgl. § 7 Abs. 1 Z 1 FSG). Schon deshalb ist für die vom Beschwerdeführer angeführte teleologische Reduktion kein Platz (vgl. VwGH vom 28.2.2017, Ra 2017/11/0002­3).Der Beschwerde ist zwar insofern beizupflichten, dass die „Generalklausel“ des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, FSG darauf abstellt, ob jemand ­ insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr ­ die Verkehrssicherheit gefährden wird. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist aber ein Geschwindigkeitsunterschied von mehr als 70 km/h zwischen jenen Straßenverkehrsteilnehmern, die sich an die zulässige Höchstgeschwindigkeit (unabhängig von deren Rechtsgrund) halten und jenen, die diese überschreiten, regelmäßig geeignet, gefährliche Verhältnisse zu begründen, etwa weil bei einem Fahrstreifenwechsel ein mit weit überhöhter Geschwindigkeit herannahendes Fahrzeug nicht rechtzeitig wahrgenommen werden kann. In der Überschreitung der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit (außerhalb des Ortsgebiets) um mehr als 70 km/h manifestiert sich damit eine Sinnesart, die eine Gefährdung der Verkehrssicherheit erwarten lässt vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, FSG). Schon deshalb ist für die vom Beschwerdeführer angeführte teleologische Reduktion kein Platz vergleiche VwGH vom 28.2.2017, Ra 2017/11/0002­3). 5.
  3. § 26 Abs. 3 FSG differenziert danach, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet oder außerhalb desselben begangen wurde, stellt aber - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht darauf ab, ob es sich bei der "jeweils zulässigen" Höchstgeschwindigkeit um jene handelt, die an der betreffenden Stelle im Regelfall (§ 20 Abs. 2 StVO 1960) eingehalten werden darf, also 50 km/h im Ortsgebiet, 130 km/h auf Autobahnen und 100 km/h auf den übrigen Freilandstraßen, oder ob von der Behörde eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlassen oder eine höhere Höchstgeschwindigkeit erlaubt wurde. Auch der Rechtsgrund einer allfälligen Geschwindigkeitsbeschränkung ist nach Wortlaut und Systematik von § 7 Abs. 3 Z 4 iVm § 26 Abs. 3 FSG nicht relevant; festzuhalten ist im gegebenen Zusammenhang, dass nach der StVO 1960 allfällige Beschränkungen der "sonst" (vgl. § 20 Abs. 2 StVO 1960) zulässigen Geschwindigkeiten nicht bloß aus Gründen der Verkehrssicherheit zulässig sind, sondern auch aus anderen wichtigen Gründen, etwa der Hintanhaltung von Belästigungen durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe [vgl. §§ 20 Abs. 2a und 43 Abs. 2 StVO 1960] (vgl. VwGH 28.2.2017, Ra 2017/11/0002).5.
  4. Paragraph 26, Absatz 3, FSG differenziert danach, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet oder außerhalb desselben begangen wurde, stellt aber - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht darauf ab, ob es sich bei der "jeweils zulässigen" Höchstgeschwindigkeit um jene handelt, die an der betreffenden Stelle im Regelfall (Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960) eingehalten werden darf, also 50 km/h im Ortsgebiet, 130 km/h auf Autobahnen und 100 km/h auf den übrigen Freilandstraßen, oder ob von der Behörde eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlassen oder eine höhere Höchstgeschwindigkeit erlaubt wurde. Auch der Rechtsgrund einer allfälligen Geschwindigkeitsbeschränkung ist nach Wortlaut und Systematik von Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, FSG nicht relevant; festzuhalten ist im gegebenen Zusammenhang, dass nach der StVO 1960 allfällige Beschränkungen der "sonst" vergleiche Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960) zulässigen Geschwindigkeiten nicht bloß aus Gründen der Verkehrssicherheit zulässig sind, sondern auch aus anderen wichtigen Gründen, etwa der Hintanhaltung von Belästigungen durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe [vgl. Paragraphen 20, Absatz 2 a und 43 Absatz 2, StVO 1960] vergleiche VwGH 28.2.2017, Ra 2017/11/0002). Das FSG (mit der schon in der Stammfassung enthaltenen, nun in Rede stehenden Regelung des § 7 Abs. 3 Z 4 iVm § 26 Abs. 3 [in der Stammfassung noch Abs. 4]) trat mit BGBl. I Nr. 120/1997 - soweit hier von Bedeutung - mit 1.11.1997 in Kraft, also etwa einen Monat nach Kundmachung des IG-L mit BGBl. I Nr. 115/
  5. Selbst wenn man berücksichtigt, dass mit den Bestimmungen nach § 7 Abs. 3 Z 4 bzw. § 26 Abs. 3 FSG bloß die entsprechenden Regelungen nach dem KFG 1967 (§ 66 Abs. 2 lit. i bzw. § 73 Abs. 3 zweiter Satz) fortgeschrieben wurden, ist doch zu beachten, dass mit der FSG-Novelle BGBl. I Nr. 117/2010 eine deutliche Verschärfung erfolgt ist: § 26 Abs. 3 Z 2 und Z 3 FSG ermöglichen seither bei massiven Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit deutlich längere Entziehungszeiten als die zwei Wochen nach Z
  6. Jedenfalls konnte dem Gesetzgeber des FSG im Zeitpunkt dieser Novelle die Möglichkeit ausgedehnter Geschwindigkeitsbeschränkungen nach dem IG-L nicht unbekannt geblieben sein. Wenn dessen ungeachtet der Wortlaut des § 7 Abs. 3 Z 4 FSG unverändert blieb und nach wie vor auf die "jeweils zulässige" Höchstgeschwindigkeit - ohne weitere Differenzierung nach deren Rechtsgrund - abgestellt wird, ist dies ein deutliches Indiz dagegen, dass der Gesetzgeber - unausgesprochen, vielmehr gegen den Wortlaut des § 7 Abs. 3 Z 4 FSG - Überschreitungen von nach dem IG-L verfügten Geschwindigkeitsbeschränkungen anders behandelt wissen wollte. Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs führen deshalb Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit in dem in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Ausmaß, wurden sie – wie im gegenständlichen Fall – mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt, auch dann zwingend zu einer Entziehung der Lenkberechtigung nach § 26 Abs. 3 FSG, wenn Basis der festgelegten Geschwindigkeitsbeschränkung eine Verordnung nach dem IG-L war (vgl. VwGH 28.2.2017, Ra 2017/11/0002).Das FSG (mit der schon in der Stammfassung enthaltenen, nun in Rede stehenden Regelung des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, [in der Stammfassung noch Absatz 4 ],) trat mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, - soweit hier von Bedeutung - mit 1.11.1997 in Kraft, also etwa einen Monat nach Kundmachung des IG-L mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,. Selbst wenn man berücksichtigt, dass mit den Bestimmungen nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, bzw. Paragraph 26, Absatz 3, FSG bloß die entsprechenden Regelungen nach dem KFG 1967 (Paragraph 66, Absatz 2, Litera i, bzw. Paragraph 73, Absatz 3, zweiter Satz) fortgeschrieben wurden, ist doch zu beachten, dass mit der FSG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2010, eine deutliche Verschärfung erfolgt ist: Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2 und Ziffer 3, FSG ermöglichen seither bei massiven Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit deutlich längere Entziehungszeiten als die zwei Wochen nach Ziffer eins, Jedenfalls konnte dem Gesetzgeber des FSG im Zeitpunkt dieser Novelle die Möglichkeit ausgedehnter Geschwindigkeitsbeschränkungen nach dem IG-L nicht unbekannt geblieben sein. Wenn dessen ungeachtet der Wortlaut des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG unverändert blieb und nach wie vor auf die "jeweils zulässige" Höchstgeschwindigkeit - ohne weitere Differenzierung nach deren Rechtsgrund - abgestellt wird, ist dies ein deutliches Indiz dagegen, dass der Gesetzgeber - unausgesprochen, vielmehr gegen den Wortlaut des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG - Überschreitungen von nach dem IG-L verfügten Geschwindigkeitsbeschränkungen anders behandelt wissen wollte. Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs führen deshalb Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit in dem in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Ausmaß, wurden sie – wie im gegenständlichen Fall – mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt, auch dann zwingend zu einer Entziehung der Lenkberechtigung nach Paragraph 26, Absatz 3, FSG, wenn Basis der festgelegten Geschwindigkeitsbeschränkung eine Verordnung nach dem IG-L war vergleiche VwGH 28.2.2017, Ra 2017/11/0002). Es liegt daher eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 4 FSG vor, die die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers und folglich auch die Entziehung dessen Lenkberechtigung für sechs Wochen zwingend nach sich zieht. Es liegt daher eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG vor, die die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers und folglich auch die Entziehung dessen Lenkberechtigung für sechs Wochen zwingend nach sich zieht. 5.
  7. Der Beschwerdeführer bringt auch vor, dass die belangte Behörde keine Wertung der von ihm begangenen strafbaren Handlungen

§ 7Abs.

4 FSG vorgenommen habe. 5.4. Der Beschwerdeführer bringt auch vor, dass die belangte Behörde keine Wertung der von ihm begangenen strafbaren Handlungen

Paragraph 7, Absatz 4, FSG vorgenommen habe. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach die Wertung jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen hat. Eine Wertung im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG ist in jenen Fällen nicht vorzunehmen, für die bereits im Gesetz (vgl. § 26 Abs. 3 FSG 1997) eine fixe Entziehungsdauer normiert ist (vgl. etwa VwGH vom 27.3.2007, Zl. 2006/11/0273).Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach die Wertung jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen hat. Eine Wertung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, FSG ist in jenen Fällen nicht vorzunehmen, für die bereits im Gesetz vergleiche Paragraph 26, Absatz 3, FSG 1997) eine fixe Entziehungsdauer normiert ist vergleiche etwa VwGH vom 27.3.2007, Zl. 2006/11/0273). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist hinsichtlich der gegenständlich festgesetzten Entziehungsdauer (im gegenständlichen Fall sechs Wochen

§ 26Abs.

3 Z 2 FSG) also keine Wertung im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG vorzunehmen, da diese durch den Gesetzgeber selbst für Geschwindigkeitsüberschreitungen im festgestellten Ausmaß erfolgt.Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist hinsichtlich der gegenständlich festgesetzten Entziehungsdauer (im gegenständlichen Fall sechs Wochen

Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, FSG) also keine Wertung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, FSG vorzunehmen, da diese durch den Gesetzgeber selbst für Geschwindigkeitsüberschreitungen im festgestellten Ausmaß erfolgt. Da somit keine Wertung vorzunehmen war, spielen im vorliegenden Fall die Wertungskriterien der seit der Tatbegehung verstrichenen Zeit und des Verhaltens des Beschwerdeführers in dieser Zeit für die Entscheidung keine Rolle. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Vergangenheit bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Entziehung der Lenkberechtigung auch längere Zeit nach der Tatbegehung unter bestimmten Voraussetzungen nicht rechtswidrig ist (vgl. VwGH 17.11.2009, 2009/11/0023).Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Vergangenheit bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Entziehung der Lenkberechtigung auch längere Zeit nach der Tatbegehung unter bestimmten Voraussetzungen nicht rechtswidrig ist vergleiche VwGH 17.11.2009, 2009/11/0023). Eine Einschränkung in zeitlicher Hinsicht hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung nur insofern gemacht, als eine Übertretung nach § 7 Abs. 3 Z 4 FSG dann nicht mehr die Entziehung der Lenkberechtigung rechtfertigt, wenn zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens mehr als ein Jahr verstrichen ist und der Betreffende in dieser Zeit im Verkehr nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist (siehe dazu u. a. VwGH vom 11.7.2000, Zl. 98/11/0303). Eine Einschränkung in zeitlicher Hinsicht hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung nur insofern gemacht, als eine Übertretung nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG dann nicht mehr die Entziehung der Lenkberechtigung rechtfertigt, wenn zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens mehr als ein Jahr verstrichen ist und der Betreffende in dieser Zeit im Verkehr nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist (siehe dazu u. a. VwGH vom 11.7.2000, Zl. 98/11/0303). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Judikatur die Auffassung, dass die Behörde bei Vorliegen der in § 26 Abs. 1 FSG umschriebenen Voraussetzungen – unter Entfall der

§ 7Abs. 4 FSG sonst vorgesehenen Wertung (vgl. z

B. die Erkenntnisse vom 20.2.2001, Zl. 2000/11/0157 und vom 23.3.2004, Zl. 2004/11/0008) – jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für den jeweils vorgesehenen fixen Zeitraum oder Mindestzeitraum auszusprechen hat, dies unter bestimmten Voraussetzungen auch dann, wenn der das Entziehungsverfahren auslösende Vorfall (die strafbare Handlung) bereits länger zurückliegt (vgl. VwGH vom 28.10.2003, Zl. 2003/11/0144, vom 20.4.2004, Zl. 2003/11/0143, vom 6.7.2004, Zl. 2003/11/0250 und vom 24.4.2007, Zl. 2004/11/0001).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Judikatur die Auffassung, dass die Behörde bei Vorliegen der in Paragraph 26, Absatz eins, FSG umschriebenen Voraussetzungen – unter Entfall der

Paragraph 7, Absatz 4, FSG sonst vorgesehenen Wertung vergleiche zB. die Erkenntnisse vom 20.2.2001, Zl. 2000/11/0157 und vom 23.3.2004, Zl. 2004/11/0008) – jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für den jeweils vorgesehenen fixen Zeitraum oder Mindestzeitraum auszusprechen hat, dies unter bestimmten Voraussetzungen auch dann, wenn der das Entziehungsverfahren auslösende Vorfall (die strafbare Handlung) bereits länger zurückliegt vergleiche VwGH vom 28.10.2003, Zl. 2003/11/0144, vom 20.4.2004, Zl. 2003/11/0143, vom 6.7.2004, Zl. 2003/11/0250 und vom 24.4.2007, Zl. 2004/11/0001). Die Entziehung der Lenkberechtigung ist somit jedenfalls dann nicht rechtswidrig, wenn zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens ein Zeitraum von weniger als einem Jahr verstrichen ist (vgl. VwGH 28.2.1996, 96/11/0254; 17.12.1998, 98/11/0227; 4.7.2002, 2001/11/0107; 23.3.2004, 2004/11/0008).Die Entziehung der Lenkberechtigung ist somit jedenfalls dann nicht rechtswidrig, wenn zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens ein Zeitraum von weniger als einem Jahr verstrichen ist vergleiche VwGH 28.2.1996, 96/11/0254; 17.12.1998, 98/11/0227; 4.7.2002, 2001/11/0107; 23.3.2004, 2004/11/0008). Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgte am 4.4.2014; die Entziehung der Lenkberechtigung wurde mit Bescheid vom 22.7.2014 ausgesprochen. Das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung wurde eingeleitet, als der Beschwerdeführer über die beabsichtigte Entziehung der Lenkberechtigung aufgrund der Geschwindigkeitsüberschreitung mit Schreiben vom 9.5.2014, zugestellt am 12.5.2014 informiert wurde. Somit ergibt sich, dass das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung nur kurze Zeit – etwa ein Monat – nach der Tatbegehung eingeleitet wurde, wobei zuvor die Rechtskraft der Strafverfügung vom 15.4.2014 abgewartet wurde. Somit ist festzuhalten, dass die Zeitdauer zwischen der Tatbegehung und der Einleitung des Verfahrens zur Entziehung der Lenkberechtigung nicht mehr als ein Jahr betrug, sondern viel mehr auf etwa ein Monat beschränkt war. Die genannte Einschränkung kommt deshalb nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers zum Tragen. Demgemäß war die Entziehung der Lenkberechtigung mit Bescheid vom 9.5.2014 bei Tatbegehung am 4.4.2014 nicht rechtswidrig. 5.5. Zum Antrag auf Aussetzung des Verfahrens: Wie sich aus § 17 und § 34 Abs. 2 Z 1 VwGVG schlüssig ergibt, kann das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage

§ 38AVG aussetzen.Wie sich aus Paragraph 17 und Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, Vw

GVG schlüssig ergibt, kann das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage

Paragraph 38, AVG aussetzen.

§ 17Vw

GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles [...] sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles [...] sinngemäß anzuwenden. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass § 38 AVG der Partei keinen „Anspruch“ auf Aussetzung eines Verfahrens einräumt (vgl. u.a. VwGH vom 1.6.2018, Ra 2017/18/0312). Aus der Judikatur geht hervor, dass der Partei nicht einmal ein subjektives Recht auf bescheidförmige Unterbrechung zukommt (vgl. VwGH vom 11.2.1992, Zl 92/11/0006). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass Paragraph 38, AVG der Partei keinen „Anspruch“ auf Aussetzung eines Verfahrens einräumt vergleiche u.a. VwGH vom 1.6.2018, Ra 2017/18/0312). Aus der Judikatur geht hervor, dass der Partei nicht einmal ein subjektives Recht auf bescheidförmige Unterbrechung zukommt vergleiche VwGH vom 11.2.1992, Zl 92/11/0006). § 38 AVG ermächtigt also zur Aussetzung eines Verfahrens unter bestimmten Voraussetzungen, verpflichtet aber nicht dazu (vgl. VwGH vom 29.10.1998, Zl 96/07/0112). Ein Antragsrecht gewährt § 38 AVG jedoch nicht. Vielmehr könnte der Beschwerdeführer eine solche Aussetzung wohl lediglich anregen. Paragraph 38, AVG ermächtigt also zur Aussetzung eines Verfahrens unter bestimmten Voraussetzungen, verpflichtet aber nicht dazu vergleiche VwGH vom 29.10.1998, Zl 96/07/0112). Ein Antragsrecht gewährt Paragraph 38, AVG jedoch nicht. Vielmehr könnte der Beschwerdeführer eine solche Aussetzung wohl lediglich anregen. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. 6. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Da eine öffentliche mündliche Verhandlung weder beantragt wurde noch eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und auch lediglich eine rechtliche Beurteilung vorzunehmen war, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. 7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.837.001.2014

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