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{'item': 'LVwG-AV-838/001-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.09.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-838/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seine Richterin Hofrat Dr. Zakovsek über die Beschwerde des Herrn A, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 21.8.2014, Zl. ***, betreffend Zurückweisung des Antrages auf Unterbrechung (Aussetzung) des unter der Zahl *** protokollierten Verwaltungsverfahrens, zu Recht:

  1. Die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 27, 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG Paragraphen 27, 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG Entscheidungsgründe:
  3. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
  4. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling (in der Folge: belangte Behörde) vom 21.7.2014, Zl. ***, wurde der Antrag des Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) auf Unterbrechung (Aussetzung) des unter der Zahl *** protokollierten Verwaltungsverfahrens zurückgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 4.4.2014, um 17:39 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet von ***, auf der *** in Fahrtrichtung *** gelenkt habe und auf Höhe des Km *** die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um mehr als 70 km/h überschritten habe. Die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit sei durch die Nachfahrt mit dem Dienstkraftfahrzeug, KZ: *** festgestellt worden. Diese Geschwindigkeitsüberschreitung sei auch durch das mittlerweile rechtskräftig abgeschlossene Verwaltungsstrafverfahren als erwiesen anzusehen. Bei dem gegenständlichen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens handle es sich um keine Anregung sondern um einen „echten“ Antrag, zumal der Beschwerdeführer mit der Stellung des Anbringens offensichtlich einen vermeintlichen Erledigungsanspruch verbunden wissen wollte. Ein solcher stehe dem Beschwerdeführer jedoch nach den einschlägigen verfahrensregelnden Verwaltungsvorschriften nicht zu. Zudem sei das Ermittlungsverfahren seitens der Bezirkshauptmannschaft Mödling mit Erlassung des Bescheides vom 22.7.2014, Zl. *** definitiv und endgültig abgeschlossen worden, sodass kein Objekt vorliege, auf welches sich der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens beziehen könnte, weshalb dieser völlig ins Leere gehe. Mangels aktiver Prozesslegitimation und darüber hinaus in Ermangelung eines entsprechenden Gegenstandes, auf den sich der gegenständliche Antrag beziehen könne, sei dieser zurückzuweisen gewesen. 1.
  5. Mit Schriftsatz vom 19.8.2014 hat der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde die Geschwindigkeitsüberschreitung von 71 km/h in Anwendung des § 38 AVG aus der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 15.4.2014 übernommen habe. Da die Beschränkung auf 100 km/h ihre Ursache im Sahara-Staub gehabt habe, sei ihm lediglich eine Überschreitung von 30 km/h vorzuwerfen. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer bereits bei der Bezirkshauptmannschaft Weiz die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt.1.
  6. Mit Schriftsatz vom 19.8.2014 hat der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde die Geschwindigkeitsüberschreitung von 71 km/h in Anwendung des Paragraph 38, AVG aus der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 15.4.2014 übernommen habe. Da die Beschränkung auf 100 km/h ihre Ursache im Sahara-Staub gehabt habe, sei ihm lediglich eine Überschreitung von 30 km/h vorzuwerfen. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer bereits bei der Bezirkshauptmannschaft Weiz die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei es fraglich, ob ihm nicht doch ein subjektives Recht auf Unterbrechung (Aussetzung) des Verfahrens nach § 38 AVG zustehe. Diese Frage sei nämlich in der höchstgerichtlichen Judikatur nicht eindeutig geklärt.Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei es fraglich, ob ihm nicht doch ein subjektives Recht auf Unterbrechung (Aussetzung) des Verfahrens nach Paragraph 38, AVG zustehe. Diese Frage sei nämlich in der höchstgerichtlichen Judikatur nicht eindeutig geklärt. Mit der Weigerung, die materielle Wahrheit (Sahara-Staub) von Amts wegen zu ermitteln, verstoße die Behörde gegen § 37 AVG. Mit dem bekämpften Bescheid weigere sich die Bezirkshauptmannschaft Mödling im Ergebnis zudem, in das Entzugsverfahren ein verbessertes Vorfragenergebnis von der Bezirkshauptmannschaft Weiz einfließen zu lassen. Vielmehr werde offenkundig an den 71 km/h aus der Strafverfügung vom 15.4.2014 festgehalten.Mit der Weigerung, die materielle Wahrheit (Sahara-Staub) von Amts wegen zu ermitteln, verstoße die Behörde gegen Paragraph 37, AVG. Mit dem bekämpften Bescheid weigere sich die Bezirkshauptmannschaft Mödling im Ergebnis zudem, in das Entzugsverfahren ein verbessertes Vorfragenergebnis von der Bezirkshauptmannschaft Weiz einfließen zu lassen. Vielmehr werde offenkundig an den 71 km/h aus der Strafverfügung vom 15.4.2014 festgehalten. Mit dem Bescheid vom 22.7.2014 sei das Verfahren keineswegs definitiv und endgültig abgeschlossen worden. Sei dem so, so wäre die Entziehungsdauer bereits längst wieder vorbei. Gegen den Bescheid vom 22.7.2014 sei aber die Beschwerde vom 19.8.2014 noch anhängig. Der bekämpfte Bescheid führe im Ergebnis zu einem Missbrauch des Verfahrensrechtes, dieser provoziere bei einem Bürger sogar einen unwiederbringlichen Schaden. Schließlich wurde der Antrag gestellt, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag vom 5.8.2014 auf Unterbrechung (Aussetzung) des Verfahrens stattgegeben werde.
  7. Feststellungen: Mit Bescheid vom 22.7.2014 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A und B auf die Dauer von sechs Wochen entzogen. Mit Schriftsatz vom 5.8.2014 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Unterbrechung (Aussetzung) des Verfahrens zur Zahl *** gestellt. In diesem Verfahren ist seitens der belangten Behörde mit Bescheid vom 22.7.2014 bereits eine Entscheidung ergangen.
  8. Beweiswürdigung: Der dargelegte maßgebliche Sachverhalt gründet sich auf den unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde.
  9. Rechtsgrundlagen: „§ 38 AVG Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“
  10. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: Gemäß § 38 AVG idgF ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zu Grunde zulegen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Gemäß Paragraph 38, AVG idgF ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zu Grunde zulegen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass § 38 AVG der Partei keinen „Anspruch“ auf Aussetzung eines Verfahrens einräumt (vgl. u.a. VwGH vom 1.6.2018, Ra 2017/18/0312). Aus der Judikatur geht hervor, dass der Partei nicht einmal ein subjektives Recht auf bescheidförmige Unterbrechung zukommt (vgl. VwGH vom 11.2.1992, Zl 92/11/0006). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass Paragraph 38, AVG der Partei keinen „Anspruch“ auf Aussetzung eines Verfahrens einräumt vergleiche u.a. VwGH vom 1.6.2018, Ra 2017/18/0312). Aus der Judikatur geht hervor, dass der Partei nicht einmal ein subjektives Recht auf bescheidförmige Unterbrechung zukommt vergleiche VwGH vom 11.2.1992, Zl 92/11/0006). § 38 AVG ermächtigt die Behörde zur Aussetzung eines Verfahrens unter bestimmten Voraussetzungen, verpflichtet sie aber nicht dazu (vgl. VwGH vom 29.10.1998, Zl 96/07/0112). Ein Antragsrecht gewährt § 38 AVG, wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, jedoch nicht. Vielmehr könnte der Beschwerdeführer eine solche Aussetzung wohl lediglich anregen. Paragraph 38, AVG ermächtigt die Behörde zur Aussetzung eines Verfahrens unter bestimmten Voraussetzungen, verpflichtet sie aber nicht dazu vergleiche VwGH vom 29.10.1998, Zl 96/07/0112). Ein Antragsrecht gewährt Paragraph 38, AVG, wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, jedoch nicht. Vielmehr könnte der Beschwerdeführer eine solche Aussetzung wohl lediglich anregen. Lediglich der Vollständigkeit halber wird auch darauf hingewiesen, dass auch eine solche Anregung nur im Ermittlungsverfahren sinnvoll erscheint, zumal ab dem Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, eine allfällige Vorfrage bereits beurteilt und der Entscheidung zugrunde gelegt wurde. Die Zurückweisung des Antrages auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG ist somit zu Recht erfolgt und war sohin spruchgemäß zu entscheiden.Die Zurückweisung des Antrages auf Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 38, AVG ist somit zu Recht erfolgt und war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
  11. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Da eine öffentliche mündliche Verhandlung weder beantragt wurde noch eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und auch lediglich eine rechtliche Beurteilung vorzunehmen war, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.
  12. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.838.001.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.