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{'item': ['LVwG-AV-901/001-2018', 'LVwG-AV-901/002-2018']}

Obsah (5)Art. 133§ 17§ 33§ 7§ 47

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.09.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-901/001-2018; LVwG-AV-901/002-2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung:, Begründung: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 5. Juli 2018 zur Zahl *** wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung

§ 17Waffengesetz 1996 (Waff

G) vom Verbot des Erwerbes, der Einfuhr, des Besitzes und des Führens von Schusswaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles versehen sind, für die in der Folge näher bezeichneten Jagdwaffen abgewiesen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 5. Juli 2018 zur Zahl *** wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung

Paragraph 17, Waffengesetz 1996 (WaffG) vom Verbot des Erwerbes, der Einfuhr, des Besitzes und des Führens von Schusswaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles versehen sind, für die in der Folge näher bezeichneten Jagdwaffen abgewiesen.

Beschwerdeerhebung wurde der ausgewiesene Vertreter des Beschwerdeführers, ausgehend von seinem eigenen Vorbringen, am 16.08.2018 darauf hingewiesen, dass aufgrund der laut Rückschein erfolgten Zustellung des Bescheides am 11. Juli 2018 die vierwöchige Beschwerdefrist nicht gewahrt und deshalb die Beschwerde offensichtlich verspätet erhoben worden sei. Am 23.08.2018 legte die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn die erhobene Beschwerde und die Verwaltungsakte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor und informierte davon den Beschwerdeführer, welcher mit Schriftsatz vom 30.08.2018 sowohl ein ergänzendes Vorbringen dahingehend erstattete, als aufgrund des Vorliegens von Zustellmängeln nicht von einer Zustellung des Bescheides am 11.07.2018 gesprochen werden könne, sowie er in eventu auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellte, falls tatsächlich von einer Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den bezeichneten Bescheid auszugehen sei.

§ 33Abs. 1 Vw

GVG ist, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – sohin dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – sohin dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

§ 33Abs. 3 erster Satz Vw

GVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen

dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.

Paragraph 33, Absatz 3, erster Satz VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen

dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.

§ 33Abs. 4, 1. und 3. Satz Vw

GVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.

Paragraph 33, Absatz 4, eins und 3, Satz VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Für die im Zusammenhang mit der Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist allein anzuwendende Bestimmung des § 33 VwGVG (VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086) ist mit Blick auf die vorliegende Fallkonstellation jedenfalls Zulässigkeitsvoraussetzung, dass eine rechtswirksame Zustellung vorliegt (VwGH 07.03.2016, Ra 2015/02/0233). An der Rechtmäßigkeit der Zustellung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn am 11.07.2018 hegt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ausgehend vom Rückschein und auch dem Vorbringen im gestellten Antrag auf Wiederaufnahme, sowie der an Eides statt abgegebenen Erklärung des Herrn C, welcher vom Zusteller der Post die RSb-Sendung an der Abgabestelle des Beschwerdeführers übernommen hat, keinen Zweifel. Angesichts dieses Umstandes und der zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits abgelaufenen Beschwerdefrist erweist sich der gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung zulässig. Ohne Zweifel ist auch der weitere Geschehensablauf, welcher vom Antragsteller geschildert wurde, also dass sein Schwiegersohn,

dem er das behördliche Schreiben übernommen hatte, es in das ihm bekannte Postfach des Beschwerdeführers legte, diesen aber nicht ausdrücklich von der Übernahme des Schreibens verständigte, der Beschwerdeführer allerdings auch in den nächsten Tagen die sich in seinem Postfach befindlichen Poststücke nicht beachtete, sondern er die Post erst sechs Tage später mit einem Mitarbeiter der Forst- und Gutsverwaltung Schönborn durchsah, den Brief an diesem Tag öffnete und auch feststellte, dass mit diesem sein Ansuchen um Ausnahmebewilligung betreffend der Verwendung von Schalldämpfern für seine Jagdwaffen abgelehnt worden war, in der Folge diesen Bescheid dem genannten Mitarbeiter mit der Bitte übergab, einen Rechtsanwalt mit der Einbringung eines Rechtsmittels zu betrauen, welcher Mitarbeiter auf dem Bescheid den Datumsstempel 17. Juli 2018 anbrachte, wird zwar als Ereignis im Sinne der ob zitierten gesetzlichen Bestimmungen zu werten sein, sowie dem Antragsteller durch die Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Bescheid auch tatsächlich ein Rechtsnachteil erwuchs, weshalb es schlussendlich für die Entscheidung relevant ist, ob diese Versäumnis tatsächlich lediglich auf einem minderen Grad des Versehens beruht.Für die im Zusammenhang mit der Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist allein anzuwendende Bestimmung des Paragraph 33, VwGVG (VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086) ist mit Blick auf die vorliegende Fallkonstellation jedenfalls Zulässigkeitsvoraussetzung, dass eine rechtswirksame Zustellung vorliegt (VwGH 07.03.2016, Ra 2015/02/0233). An der Rechtmäßigkeit der Zustellung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn am 11.07.2018 hegt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ausgehend vom Rückschein und auch dem Vorbringen im gestellten Antrag auf Wiederaufnahme, sowie der an Eides statt abgegebenen Erklärung des Herrn C, welcher vom Zusteller der Post die RSb-Sendung an der Abgabestelle des Beschwerdeführers übernommen hat, keinen Zweifel. Angesichts dieses Umstandes und der zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits abgelaufenen Beschwerdefrist erweist sich der gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung zulässig. Ohne Zweifel ist auch der weitere Geschehensablauf, welcher vom Antragsteller geschildert wurde, also dass sein Schwiegersohn,

dem er das behördliche Schreiben übernommen hatte, es in das ihm bekannte Postfach des Beschwerdeführers legte, diesen aber nicht ausdrücklich von der Übernahme des Schreibens verständigte, der Beschwerdeführer allerdings auch in den nächsten Tagen die sich in seinem Postfach befindlichen Poststücke nicht beachtete, sondern er die Post erst sechs Tage später mit einem Mitarbeiter der Forst- und Gutsverwaltung Schönborn durchsah, den Brief an diesem Tag öffnete und auch feststellte, dass mit diesem sein Ansuchen um Ausnahmebewilligung betreffend der Verwendung von Schalldämpfern für seine Jagdwaffen abgelehnt worden war, in der Folge diesen Bescheid dem genannten Mitarbeiter mit der Bitte übergab, einen Rechtsanwalt mit der Einbringung eines Rechtsmittels zu betrauen, welcher Mitarbeiter auf dem Bescheid den Datumsstempel 17. Juli 2018 anbrachte, wird zwar als Ereignis im Sinne der ob zitierten gesetzlichen Bestimmungen zu werten sein, sowie dem Antragsteller durch die Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Bescheid auch tatsächlich ein Rechtsnachteil erwuchs, weshalb es schlussendlich für die Entscheidung relevant ist, ob diese Versäumnis tatsächlich lediglich auf einem minderen Grad des Versehens beruht. Der Begriff des minderen Grades eines Versehens wird als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB definiert. Ein Wiedereinsetzungswerber darf sohin nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderlichen und

seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 23.11.2009, 2009/03/0089).Der Begriff des minderen Grades eines Versehens wird als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB definiert. Ein Wiedereinsetzungswerber darf sohin nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderlichen und

seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 23.11.2009, 2009/03/0089). Wer darüber hinaus einen Wiedereinsetzungsantrag auf das Verschulden einer weiteren Person stützt, hat schon im Wiedereinsetzungsantrag durch substantiiertes Vorbringen darzulegen, aus welchen Gründen ihn selbst kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden trifft, dies etwa in Darlegung der Art und Weise wie er betreffend dieser Person eine Kontrolle ausgeübt hat (VwGH 27.02.1996, 95/08/0259, bzw. 15.10.2009, 2008/09/0225). Die vom Wiedereinsetzungswerber geschilderte Vorgangsweise, sohin der Übernahme des behördlichen Schreibens durch seinen Schwiegersohn am 11.07.2018, welcher ihm den RSb-Brief in sein Postfach legte, er zwar selbst in den nächsten Tagen feststellte, dass sich einige Poststücke in seinem Postfach befinden, dieses aber zunächst nicht entleerte, sondern erst am 17.07.2018 gemeinsam mit einem Mitarbeiter der Forst- und Gutsverwaltung die Post durchging, hiebei auch das behördliche Schreiben bemerkte, es öffnete und anschließend dem erwähnten Mitarbeiter der Forstverwaltung übergab, damit dieser einen Rechtsanwalt mit der Erhebung eines Rechtsmittels betraue, wobei vom angesprochenen Mitarbeiter der Forstverwaltung als Datumstempel der 17. Juli 2018 auf dem Bescheid angebracht wurde, weshalb der einschreitende Rechtsanwalt von einer Zustellung an diesem Tag ausging, woraus die verspätete Erhebung der Beschwerde resultiert; kann als Geschehensablauf in seiner Gesamtheit nicht als solcher angesehen werden, aus welchem der Schluss gezogen werden könnte, dass betreffend der Versäumung der Rechtsmittelfrist ein bloß entschuldbarer minderer Grad des Versehens vorliegt. Ausgehend von der geschilderten nicht regelmäßigen Entleerung seines Postfaches, wobei sich das behördliche Schreiben bis zu seiner Öffnung sechs Tage im Postfach des Wiedereinsetzungswerbers befand und er dem Mitarbeiter der Forstverwaltung

der Öffnung des Briefes den behördlichen Bescheid mit der Bitte übergab, einen Rechtsanwalt mit der Erbringung eines Rechtsmittels zu betrauen, dieser Mitarbeiter aber den Datumstempel des Tages der tatsächlichen Öffnung des RSb-Briefes am Bescheid anbrachte, sowie der Wiedereinsetzungswerber, welcher weder die tatsächliche Übergabe des behördlichen Schreibens an seinen Schwiegersohn, noch die Anbringung des Datumsstempels durch den Mitarbeiter der Forstverwaltung kontrollierte, sich anschließend ebenfalls nicht um die Einbringung der Beschwerde innerhalb der Rechtsmittelfrist kümmerte, also keine entsprechende

frage durchführte, muss dieses Verhalten vielmehr als solches angesehen werden, welches die Versäumung einer Frist mit einer durchaus nicht geringen Wahrscheinlichkeit zulässt. Aus den genannten Gründen trifft den Antragsteller ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden an der Säumnis, weshalb sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand spruchgemäß abzuweisen war.

§ 7Abs. 4 Vw

GVG ist eine Beschwerde binnen vier Wochen einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Bescheidverkündung ab dieser. Einen entsprechenden Hinweis enthält die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG ist eine Beschwerde binnen vier Wochen einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Bescheidverkündung ab dieser. Einen entsprechenden Hinweis enthält die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn wurde dem Beschwerdeführer am 11.07.2018 zugestellt, weshalb die Beschwerdefrist mit Ablauf des 08.08.2018 endete. Die mit 13.08.2018 datierte Beschwerde langte am 16.08.2018 bei der belangten Behörde ein. Der Beschwerdeführer wendet sich hier gegen die am 11.07.2018 erfolgte Zustellung mit dem Vorbringen, dass die behördliche Sendung vom Zusteller einer Person übergeben worden wäre, welche nicht als Ersatzempfänger im Sinne der Bestimmung des § 16 Zustellgesetz angesehen werden dürfe, weshalb erst von einer Zustellung am 17.08.2018 ausgegangen werden könne, sohin jenem Tag, an dem der Beschwerdeführer das Schreiben tatsächlich seinem Postfach entnommen hätte.Der Beschwerdeführer wendet sich hier gegen die am 11.07.2018 erfolgte Zustellung mit dem Vorbringen, dass die behördliche Sendung vom Zusteller einer Person übergeben worden wäre, welche nicht als Ersatzempfänger im Sinne der Bestimmung des Paragraph 16, Zustellgesetz angesehen werden dürfe, weshalb erst von einer Zustellung am 17.08.2018 ausgegangen werden könne, sohin jenem Tag, an dem der Beschwerdeführer das Schreiben tatsächlich seinem Postfach entnommen hätte. Kann eine Sendung nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf gemäß § 16 Abs. 1 Zustellgesetz an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

Abs. 2 dieser Bestimmung kann Ersatzempfänger jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt und die – außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist.Kann eine Sendung nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Zustellgesetz an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

Absatz 2, dieser Bestimmung kann Ersatzempfänger jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt und die – außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist. Die Zustellung ist gemäß § 22 Abs. 1 Zustellgesetz vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. Die Zustellung ist gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Zustellgesetz vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.

Abs. 2 leg.cit. hat der Übernehmer der Sendung die Übernahme durch Unterfertigung des Zustellnachweises unter Beifügung des Datums und, soweit er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen.

Absatz 2, leg.cit. hat der Übernehmer der Sendung die Übernahme durch Unterfertigung des Zustellnachweises unter Beifügung des Datums und, soweit er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Der Rückschein dient der Behörde als Beweis der ordnungsgemäßen Zustellung. Dabei handelt es sich

ständiger Rechtsprechung um eine öffentliche Urkunde,

§ 47AVG i.V.m.

§ 292 ZPO, welche die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundenden entsprechend zu begründen ist und die Beweise dafür anzuführen sind, welche geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (VwGH 27.01.2005, Zl. 2004/16/0197).Der Rückschein dient der Behörde als Beweis der ordnungsgemäßen Zustellung. Dabei handelt es sich

ständiger Rechtsprechung um eine öffentliche Urkunde,

Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO, welche die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundenden entsprechend zu begründen ist und die Beweise dafür anzuführen sind, welche geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (VwGH 27.01.2005, Zl. 2004/16/0197). Es ist sohin Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (VwGH 13.11.1992, 91/17/0047). Unbestritten und dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers entsprechend hat vorliegendenfalls sein an der Abgabestelle aufhältiger Schwiegersohn das behördliche Schreiben vom Zusteller übernommen und ihm in der Folge in sein Postfach gelegt. Der Mangel einer etwaigen ausdrücklichen Vollmachtserteilung an den Ersatzempfänger, wie auch eine allfällige Unkenntnis des Ersatzempfängers von der Bedeutung der Zustellung des Bescheides kann die Wirksamkeit der Ersatzzustellung an den Beschwerdeführer im Sinne des § 16 Abs. 1 Zustellgesetz nicht hindern (VwGH 13.12.2011, Zl. 2009/05/0243).Unbestritten und dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers entsprechend hat vorliegendenfalls sein an der Abgabestelle aufhältiger Schwiegersohn das behördliche Schreiben vom Zusteller übernommen und ihm in der Folge in sein Postfach gelegt. Der Mangel einer etwaigen ausdrücklichen Vollmachtserteilung an den Ersatzempfänger, wie auch eine allfällige Unkenntnis des Ersatzempfängers von der Bedeutung der Zustellung des Bescheides kann die Wirksamkeit der Ersatzzustellung an den Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Zustellgesetz nicht hindern (VwGH 13.12.2011, Zl. 2009/05/0243). Auch setzt eine rechtswirksame Zustellung eines Schriftstückes nicht notwendig voraus, dass es in der Folge dem Empfänger tatsächlich zukommt; vielmehr gilt

dem Gesetz eine Zustellung unter bestimmten Voraussetzungen (Ersatzzustellung, Hinterlegung, öffentliche Bekanntmachung) als vollzogen, also rechtswirksam zustande gekommen, obwohl der Empfänger selbst das Schriftstück nicht erhalten haben muss (VwGH 24.01.1995, Zl. 94/20/0610). Mit der Zustellung des angesprochenen Bescheides durch Aushändigung an den Schwiegersohn des Beschwerdeführers am 11.07.2018 hat jedenfalls die vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde zu laufen begonnen, auf welche auch in der Rechtsmittelfrist der Entscheidung ausdrücklich hingewiesen wurde. Die Beschwerdefrist ist deshalb mit 08.08.2018 abgelaufen, weshalb sich die mit 13.08.2018 datierte und am 16.08.2018 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde als verspätet erhoben erweist. Die Beschwerde musste deshalb ohne auf ihre Ausführungen in der Sache einzugehen, als verspätet erhoben zurückgewiesen werden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig ist, welcher grundsätzliche Bedeutung

Art. 133Abs.

4 B-VG zukommt. Auch weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig ist, welcher grundsätzliche Bedeutung

Artikel 133, Absatz 4, , B-VG zukommt.

Auch weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab., European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.901.001.2018

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