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{'item': 'LVwG-M-13/001-2018'}

Obsah (9)§ 28§ 25aArt 132Art. 7§ 58§ 24§ 35Art. 129aArtikel 129

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.09.2018 GeschäftszahlLVwG-M-13/001-2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Andreas

§ 28Abs. 6 Vw

GVG i. V. m. Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG als unzulässig zurückgewiesen. Die Maßnahmenbeschwerde der A, wird

, Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG i. römisch fünf. m. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG als unzulässig zurückgewiesen. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Rechtsgrundlagen: § 7 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) Begründung: 1. Gang des Verfahrens: Mit Schriftsatz vom 24.5.2018 brachte die Beschwerdeführerin eine Maßnahmenbeschwerde mit folgendem Inhalt ein: „M A S S N A H M E N B E S C H W E R D E

Art 132Abs 2 B-VG und den §§ 7 ff Vw

GVG wegenGemäß Artikel 132, Absatz 2, B-VG und den Paragraphen 7, ff VwGVG wegen • Verletzung der einfachgesetzlich gewährleisteten Rechte , sowie • Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte

Art. 7

MRK (sine poena sine lege), Recht auf Unschuldsvermutung der Beschwerdeführerin.• Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte

Artikel 7

, MRK (sine poena sine lege), Recht auf Unschuldsvermutung der Beschwerdeführerin. Zum Sachverhalt: Die belangte Behörde hat das Dokument „Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 17.04.2018 (Dok 04 bis 05) der Beschwerdeführerin vorgelegt. Als Anhang und „Beweis“ war eine Stellungnahme 05.04.2018 (Dok 7) von C beigelegt, die als Grundlage zur Ausstellung eines Strafbescheides Verwendung findet. Bei dieser Stellungnahme, die den Kern der Maßnahmenbeschwerde darstellt, handelt es sich offenbar um ein in Absprache entstandenes Dokument, da es nicht auf Basis von Tatsachen verfasst ist, sondern in scheinbarer Fachsprache eine Falschaussage zu beweisen sucht. Dies wurde in der Literatur als Lugurkunde (Peter Wanek, „Zur Strafbarkeit der sogenannten Lugurkunde“ ISBN 978-3-85114- 997-5) bezeichnet. Somit wird dieses Dokument als Hauptbeweis in einem Verwaltungsstrafverfahren geführt und die zitierte „denkbare Unmöglichkeit“ (Aussage C) steht somit einer wahrheitsgemäßen Rechtfertigung der Beschwerdeführerin entgegen. Zum Zeichen der ordnungsgemäßen Ausfertigung wurde das Dokument vom direkten Dienstvorgesetzen der C, D (Stellv. Dienststellenleiter) gegengezeichnet. Dieses Dokument tauchte auf, nachdem klar wurde, dass die Behörde über keinerlei nachvollziebare Beweise zur Schuldhaftigkeit des LKW Fahrers und somit auch der Beschwerdeführerin vorlegen kann. Der LKW Fahrer hat an diesem Tag die Strecke von ***, SK nach *** befahren – das sind rund 320 km. Die erste Kontrolle des LKW-Zuges war am Firmenstandort ***, sowie bei der vorgeschriebenen Pause. Somit kann die Beschädigung des Reifens nur durch einen auf der Straße (Autobahn) befindlichen Gegenstand herrühren. Der Fahrer hat keine Beschädigung feststellen können. Dies hat auch die Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde kundgetan. Alleine die Formulierung von C in diesem besagten Dokument lassen Zweifel hinsichtlich Wahrheitsgehalt, Integrität und Kompetenz aufkommen und dient der Behörde offensichtlich einzig und alleine einem Abschluß des Verwaltungsstrafverfahrens mit einem Schuldspruch. Kritisierte Äußerungen an obigen Dokument (Dok 07): Auf Grund der Größe … _ Größe nicht definiert … des ausgetrockneten Randes … _ was bedeutet ausgetrocknet in diesem Zusammenhang … und des Ausrisses rund um den offenen Bereich … _ Definition Ausriss + offener Bereich fehlt … ist es denkbar unmöglich … _ es gibt keine Unmöglichkeiten (auch nicht rhetorisch) … ein derartiger Schaden am Reifen … _ technische Schadensdefinition fehlt … während der Fahrt auf einer Autobahn entstehen kann _ die Autobahn ist hier offensichtlich nicht definiert Besagtes Dokument weist keinerlei Zeugencharakter (Hinweis auf Aussage als Zeuge und Rechtsbelehrung) auf, auch fehlen wesentliche Elemente von wem, auf wessen Anweisung, von welcher Dienststelle und mit welchen bezogene Gesetzesstellen diese Anfrage an C gestellt wurde. Eine concludente Zeugenbelehrung fehlt ebenfalls. Das Dokument weist Scheinbehauptungen auf, die nicht auf der Realität basieren. C ist keine facheinschlägige Technikerin und scheint auch in der Sachverständigenliste nicht auf. Sie ist also dejure nicht berechtigt, eine dienstliche Stellungnahme in dieser Form abzugeben. Auch ist sie nicht mehr berechtigt, über eine Aufrechthaltung der Anzeige zu entscheiden. Vorgeschichte: Der Aufliegerzug der E s.r.o, *** Slowakei wurde im Zuge einer Verkehrsüberprüfung von der Autobahn abgeleitet und dem mobilen Prüfzug der NÖ. Landesregierung zugeführt. Im Zuge der technischen Überprüfung wurde eine schwere Beschädigung des linken Reifens der

  1. Achse des Aufliegers festgestellt, woraufhin ein temporäres Fahrverbot bis zum Tausch des Reifens ausgesprochen und protokolliert wurde. In weiterer Folge wurde vom LKW Fahrer eine Sicherheitsleistung in der Höhe von knapp € 1.000,- (220,- Verwaltungsstrafe LKW Fahrer und € 750,- für vorraussichtliche Strafhöhe ***) eingefordert, die bezahlt wurde. Der Fahrer wurde hinsichtlich des Schadens nicht befragt und es folgte auch keinerlei Kommunikation zwischen dem Fahrer und den Beamten. In der Anzeige erfolgte eine Vorverurteilung des Fahrers durch die Begründung für die Ausstellung der Anzeige: „Sie haben sich als LenkerIn, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim Sattelanhänger der Reifen an der ersten Achse links verwendet wurde, obwohl dieser Reifen bereits bis zum Gewebe hin beschädigt ist.“ Im Einspruch zu dieser Anzeige wurde dargelegt, dass diese Beschädigung während der Fahrt vom Firmensitz bis zum Ort der Überprüfung passiert sein muss. Text des Einspruches mit zugehöriger Absatznumerierung (aus dem Einspruch DOK 11 bis 12):
  2. Es wurde, obgleich die definitiven Beweise fehlen, behauptet, dass sich der Fahrer vor der Fahrt nicht überzeugt (. . .) hatte. Diese Behauptung ist falsch !
  3. Es wurde behauptet, dass „dies von Ihnen vor Antritt der Fahrt bei ordnungsgemäßer Erfüllung ihrer Lenkerpflichten wahrnehmbar“ . . . Auch diese Behauptung ist falsch !
  4. Bei einem Stillstand wäre es sehr wohl möglich, dass eine Beschädigung nicht erkennbar ist, wenn Diese unter dem Rad am Boden befindlich ist.
  5. Der Fahrer hatte seit Fahrtantritt rund 250 km Fahrt hinter sich und die Strecke führte zum Schluß über die A
  6. Eine Beschädigung des Reifens durch einen auf der Straße liegenden Gegenstand ist auf Grund der Beschädigung anzunehmen, wodurch den Fahrer keinerlei Verschulden trifft ! Richtigerweise sind es 320 km Fahrt ! Fehler im gesamten Amtshandlungsvorgang
  7. Seitens der Fahrzeugüberprüfung durch die Landesprüfstelle wurde kein Reifendruck gemessen, relevante, für eine Nachprüfung nötige Informationen nicht protokolliert.
  8. Die angefertigten Fotos zeigen die Beschädigung. Es wurde aber vergessen, Ein Maßband, sowie einen Tiefenmesser mitzufotografieren und somit die Größenausdehnung zu dokumentieren. Somit ist es im Nachhinein, wenn überhaupt, nur schwer möglich, den Zeitpunkt der Beschädigung mit rechtlicher Sicherheit darzustellen. Außerdem ist nicht klar definiert, in welcher Position sich die Beschädigung auf dem Reifen befindet. Ebenso ist nirgens die Tiefe der Beschädigung ersichtlich.
  9. Der Prüfer stochert mit einem Messer in der Beschädigung herum, während das Foto angefertigt wurde. Dies lässt zumindest den Schluß zu, dass die Beschädigung nicht mehr im originalen Zustand belassen wurde.
  10. In den Protokollen gab es keinen Hinweis auf das Alter der Beschädigung, oder wie die Beschädigung entstanden sein könnte.
  11. Es fehlen auch Hinweise, ob und wie die Beamten der LPD möglichen Unschuldsmomenten nachgegangen sein können. Statt dessen ist man von einer Vorsatz- bzw. Fahrlässigkeitshandlung (in Vorverurteilung) des LKW Fahrers ausgegangen.
  12. Es wurde kein Tachografenprotokoll ausgelesen. Somit liegen keine Standzeiten vor.
  13. Der LKW Fahrer wurde hinsichtlich der Vorwürfe zur Beschädigung, der Ruhezeiten, der bisherigen Streckenlänge und der Fahrdauer an diesem Tag von den Beamten der LPD nicht befragt.
  14. Die mit „leichter Mangel“ festgestellten Mängel an der Achse / Achskörper wurden nicht näher beschrieben.
  15. Die mit „leichter Mangel“ festgestellten Mängel an der Luftfederung wurden nicht näher beschrieben.
  16. Reifenhersteller und Reifendimension wurden in meinen vorliegenden Dokumenten nicht protokolliert.
  17. Die einzelnen Achslasten wurden nicht protokolliert.
  18. Kein einziges Protokoll wurde vom LKW Fahrer unterzeichnet Conclusio: Eine Schuldhaftigkeit der Beschwerdeführerin kann nur vorliegen, wenn es zu einer rechtskräftigen Bestrafung des LKW Fahrers nach dem VStG kommt. Die LPD NÖ hat keine stichhaltigen Beweise für eine nachweisbare Schuld des LKW Fahrers und damit in weiterer Folge der Beschwerdeführerin vorlegen können. Die LPD NÖ geht in ihrer Annahme von einem schuldhaften Verhalten des LKW Fahrers aus und begründet somit in weiterer Folge das vorverurteilte Verhalten der Beschwerdeführerin als verantwortliche Person des Speditionsunternehmens. Da die Beschwerdeführerin in ihren Stellungnahmen zu den „Ergebnissen der Beweisaufnahmen“ konträr Stellung bezogen hat und die Behörde anderweitig keine stichhaltigen Beweise vorlegen konnte, musste somit offensichtlich ein Beweis für die strafrechtliche Beurteilung produziert werden. Um dennoch eine Bestrafung der Beschwerdeführerin zu erreichen, wurde ein offensichtlich abgesprochenes Dokument OHNE Zeugencharakter dem Akt zugefügt und eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin dazu abverlangt, was die Beschwerdeführerin auch innerhalb Frist vorlegte. Somit macht die belangte Behörde eine Bestrafung des LKW Fahrers auch von einer Aussage der Beschwerdeführerin, die aktiv am Geschehen nicht beteiligt war, abhängig und das ist verfassungsrechtlich zumindest bedenklich. Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde: Die beschriebenen Vorgänge sind Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG durch Zuhilfenahme von Polizisten und Verwaltungsorganen Das obige Dokument (Dok 07) als offensichtliche Lugurkunde wurde auf der Autobahn Polizeiinspektion *** am 05.04.2018 erstellt, am 09.04.2018 von der LPD in Eingang genommen und am 24.04.2018 der Beschwerdeführerin zugestellt. Somit ist die sechswöchige Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 Satz 2 VwGVG gewahrt.Die beschriebenen Vorgänge sind Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG durch Zuhilfenahme von Polizisten und Verwaltungsorganen Das obige Dokument (Dok 07) als offensichtliche Lugurkunde wurde auf der Autobahn Polizeiinspektion *** am 05.04.2018 erstellt, am 09.04.2018 von der LPD in Eingang genommen und am 24.04.2018 der Beschwerdeführerin zugestellt. Somit ist die sechswöchige Beschwerdefrist des Paragraph 7, Absatz 4, Satz 2 VwGVG gewahrt. Begründung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme: In der „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ (Dok 04 bis 06) der LPD NÖ vom 17.04.2018, zugestellt am 24.04.2018 wird die „beweisende“ Beilage – eine „Stellungnahme“ von C angefügt. Dabei wird amtswegig mitgeteilt, dass „Der Bescheid wird auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme erlassen L“ . Das Ergebnis der Beweisaufnahme war einzig die gegenständliche „Stellungnahme“ (Dok 07) von C – offenbar eine Lugurkunde, da Wahrheitsgehalt, Integrität und Kompetenz absolut nicht der Wahrheit entsprechen. Somit stellt dieses polizeiliche Vorgehen eine nicht gerechtfertigte Maßnahme dar. Die Rechtswidrigkeit leitet sich aus der offensichtlichen Lugurkunde ab, um das Verfahren zu Gunsten der Behörde zu beeinflussen. Als Beweise werden vorgelegt:
  19. Amt der NÖ Landesregierung: Teiluntersuchung

§ 58KFG 1967 vom 14.12.2017 (Dok 01 bis 02)1.

Amt der NÖ Landesregierung: Teiluntersuchung

Paragraph 58, KFG 1967 vom 14.12.2017 (Dok 01 bis 02)

  1. LPD NÖ Checkliste – RL 95/50/EG vom 14.12.2017 (Dok 03)
  2. LPD NÖ Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 17.04.2018 zu GZ: *** (Dok 04 bis 06)
  3. LPD NÖ, PI *** – Stellungnahme von C vom 05.04.2018 betreffend ***, *** (Dok 07)
  4. Stellungnahme 02.05.2018 zur Beweisaufnahme 17.04.2018 (LPD) (Dok 09)
  5. Einspruch vom 29.01.2018 zu *** (Dok 11) und Strafverfügung zu *** (Dok 13)
  6. Rechtfertigung der Beschwerdeführerin 13.02.2018 (Dok 18) Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: Da die kompletten Befehls- und Zwangsmaßnahmen bei Amtshandlungen in Niederösterreich passierten, ist somit das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zuständig. Anträge: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge 1.

§ 28Vw

GVG festzustellen, dass es sich bei beanstandetem Dokument um eine Lugurkunde handelt und daher nicht als Beweismittel für gegenständliches Verwaltungsstrafverfahren angewendet werden darf.1.

Paragraph 28, VwGVG festzustellen, dass es sich bei beanstandetem Dokument um eine Lugurkunde handelt und daher nicht als Beweismittel für gegenständliches Verwaltungsstrafverfahren angewendet werden darf. 2.

§ 28Vw

GVG die angefochtenen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (angefochtene Stellungnahme) für rechtswidrig zu erklären und aufzuheben.2.

Paragraph 28, VwGVG die angefochtenen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (angefochtene Stellungnahme) für rechtswidrig zu erklären und aufzuheben. 3.

§ 24Abs 1 Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen.3.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen. 4.

§ 35Vw

GVG erkennen, die belangte Behörde ist schuldig, die der durch das gerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.“4.

Paragraph 35, VwGVG erkennen, die belangte Behörde ist schuldig, die der durch das gerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.“, 2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen wie folgt: Der Verfassungsgerichtshof geht mit der Bundesregierung zunächst davon aus, dass es sich bei der Maßnahmenbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG - ebenso wie bei der vergleichbaren Beschwerde an die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern

Art. 129aAbs. 1 Z 2 B-VG id

F vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (vgl. dazu VfSlg 16.815/2003) - um einen Rechtsbehelf handelt, der nur dann zum Tragen kommt, wenn Rechtsschutz nicht durch sonstige Rechtsmittel erlangt werden kann.Der Verfassungsgerichtshof geht mit der Bundesregierung zunächst davon aus, dass es sich bei der Maßnahmenbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG - ebenso wie bei der vergleichbaren Beschwerde an die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern

Artikel 129a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vergleiche dazu Vf

Slg 16.815 aus 2003,) - um einen Rechtsbehelf handelt, der nur dann zum Tragen kommt, wenn Rechtsschutz nicht durch sonstige Rechtsmittel erlangt werden kann. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Maßnahmenbeschwerde um ein subsidiäres Rechtsmittel und dienen die Regelungen über diese nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein und desselben Rechtes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom

  1. September 2000, Zl. 99/01/0452, mwN; vgl. auch Weinhandl, Die Maßnahmenbeschwerde aus verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Sicht, ZVG 2015/7, 594 und FN 75).Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Maßnahmenbeschwerde um ein subsidiäres Rechtsmittel und dienen die Regelungen über diese nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein und desselben Rechtes vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  2. September 2000, Zl. 99/01/0452, mwN; vergleiche auch Weinhandl, Die Maßnahmenbeschwerde aus verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Sicht, ZVG 2015/7, 594 und FN 75). Der Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dient dem Zweck, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen. Es sollten mit dieser Beschwerde aber nicht Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechtes geschaffen werden. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein, wobei die Zulässigkeit dieser Beschwerde insbesondere auch nicht von der (allenfalls längeren) Dauer des sonst zur Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehenden Verwaltungsverfahrens abhängt (vgl. VwGH 29.9.2009, 2008/18/0687, in diesem Erkenntnis wurde darauf hingewiesen, dass auch dann, wenn die Möglichkeit einer Klage nach Art. 137 B-VG besteht, nicht davon ausgehen ist, dass eine Lücke im Rechtsschutzsystem bestünde, die durch die Zulässigkeit einer Maßnahmenbeschwerde zu schließen wäre; vgl. in diesem Sinn auch VwGH 19.3.2009, 2009/18/0060, ferner zu einem nach dem UbG vorgesehenen Rechtsmittel an das ordentliche Gericht VwGH 28.1.1994, 93/11/0035, und zu einer nach der AbgEO vorgesehenen Vollzugsbeschwerde VwGH 17.12.1993, 92/15/0117, alle mwN). (Erkenntnis des VwGH vom 22.11.2017, Geschäftszahl Ra 2017/19/0421).Der Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dient dem Zweck, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen. Es sollten mit dieser Beschwerde aber nicht Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechtes geschaffen werden. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein, wobei die Zulässigkeit dieser Beschwerde insbesondere auch nicht von der (allenfalls längeren) Dauer des sonst zur Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehenden Verwaltungsverfahrens abhängt vergleiche VwGH 29.9.2009, 2008/18/0687, in diesem Erkenntnis wurde darauf hingewiesen, dass auch dann, wenn die Möglichkeit einer Klage nach Artikel 137, B-VG besteht, nicht davon ausgehen ist, dass eine Lücke im Rechtsschutzsystem bestünde, die durch die Zulässigkeit einer Maßnahmenbeschwerde zu schließen wäre; vergleiche in diesem Sinn auch VwGH 19.3.2009, 2009/18/0060, ferner zu einem nach dem UbG vorgesehenen Rechtsmittel an das ordentliche Gericht VwGH 28.1.1994, 93/11/0035, und zu einer nach der AbgEO vorgesehenen Vollzugsbeschwerde VwGH 17.12.1993, 92/15/0117, alle mwN). (Erkenntnis des VwGH vom 22.11.2017, Geschäftszahl Ra 2017/19/0421). Begründet der Einschreiter seine Beschwerde damit, dass ein näher bezeichnetes Verwaltungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei („Das Verfahren der BH A wurde unzureichend kundgemacht und mir wurde bewusst mehrfach die Parteistellung vorenthalten. Diese Verfahrensmängel, sind Gegenstand meiner Beschwerde“), so wird vom Einschreiter kein Sachverhalt dargelegt, aus welchem hervorgeht, dass gegen den Einschreiter unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt worden ist; die behaupteten Verfahrensmängel sind nämlich im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geltend zu machen, sie können nicht zum Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde gemacht werden. (Erkenntnis des UVS Kärnten vom 11.3.2003, KUVS-339/2/2004) Im vorliegenden Fall behauptet die Beschwerdeführerin, dass seitens der LPD NÖ im Verwaltungsverfahren eine falsche Urkunde vorgelegt wurde und daher kein faires Verfahren gegeben sei. Zu diesem Vorbringen ist auszuführen, dass die angefochtene Urkunde im Verwaltungsverfahren geprüft werden muss und die Beschwerdeführerin den vollen Rechtsschutz hat um die Urkunde zu bekämpfen. Soweit die Beschwerdeführerin vermeint, dass die Urkunde vorsätzlich falsch erstellt worden sei, könnte dieser Verdacht bei der Staatsanwaltschaft angezeigt werden um dort ein Strafverfahren in Gang zu setzen. Schon aus diesen Gründen kommt der Maßnahmenbeschwerde keine Berechtigung zu. Darüber hinaus fehlt es bei der bekämpften Handlung (Erstellung einer Lugurkunde) an einer unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt. Die Erstellung einer Urkunde ist keinesfalls ein unmittelbarer Verwaltungsakt. Darüber hinaus fehlt es einer Urkunde auch an einer Befehls- und Zwangsgewalt, da keinerlei Folgen durch die Urkunde selbst eintreten. Vielmehr kann die Beschwerdeführerin die Urkunde in dem dazugehörigen Verwaltungsverfahren bekämpfen und hat die Behörde (im Fall einer Beschwerde gegen die Entscheidung ein Verwaltungsgericht) die Einwände gegen die Urkunde zu prüfen. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich somit, dass er der Beschwerde an den notwendigen Voraussetzungen fehlt und war diese daher als unzulässig zurückzuweisen.
  3. Kosten

§ 35Vw

GVG hat die obsiegende Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anspruch auf den Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

Paragraph 35, VwGVG hat die obsiegende Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anspruch auf den Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Daher waren die belangte Behörde die obsiegende Partei. Aufwandsersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Die LPD NÖ hat keinen Antrag auf Kostenersatz gestellt, weshalb kein Kostenersatz zugesprochen werden konnte. 4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.M.13.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.