RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.09.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-293/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 24Abs.
4 NAG und
§ 26
NAG,Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für Familienangehörige von Schlüsselkräften, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ in den Fällen des Paragraph 41, NAG oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ in den Fällen des Paragraph 41 a, Absatz eins und Absatz 7 a, NAG innehaben (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, NAG), in Erstantragsverfahren,
Paragraph 24, Absatz 4, NAG und
Paragraph 26, NAG,
- c)Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ für Schlüsselkräfte (§ 42 NAG),
- c)Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ für Schlüsselkräfte (Paragraph 42, NAG),
- d)Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für Familienangehörige von Schlüsselkräften, die einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ gemäß § 42 NAG oder einen anderen Aufenthaltstitel innehaben, nachdem sie ursprünglich über einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ verfügt haben (§ 46 Abs. 3 NAG), in Erstantragsverfahren,
§ 24Abs.
4 NAG und
§ 26
NAG,Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für Familienangehörige von Schlüsselkräften, die einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ gemäß Paragraph 42, NAG oder einen anderen Aufenthaltstitel innehaben, nachdem sie ursprünglich über einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ verfügt haben (Paragraph 46, Absatz 3, NAG), in Erstantragsverfahren,
Paragraph 24, Absatz 4, NAG und
Paragraph 26, NAG,
- e)quotenpflichtige Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ in den Fällen der §§ 44 Abs. 1 und 46 Abs. 5 in Verbindung mit 44 Abs. 1 NAG,quotenpflichtige Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ in den Fällen der Paragraphen 44, Absatz eins und 46 Absatz 5, in Verbindung mit 44 Absatz eins, NAG,
- f)quotenpflichtige Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen in den Fällen des § 46 Abs. 1 Z 2 NAG,quotenpflichtige Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen in den Fällen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG,
- g)quotenpflichtige Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen in den Fällen des § 46 Abs. 4 NAG,quotenpflichtige Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen in den Fällen des Paragraph 46, Absatz 4, NAG,
- h)quotenpflichtige Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ in den Fällen der §§ 47 Abs. 4 und 56 Abs. 3 NAG,quotenpflichtige Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ in den Fällen der Paragraphen 47, Absatz 4 und 56 Absatz 3, NAG,
- i)quotenpflichtige Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG) und Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ in den Fällen des § 49 Abs. 1 NAG,quotenpflichtige Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 4, NAG) und Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 2, NAG) und Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ in den Fällen des Paragraph 49, Absatz eins, NAG,
- j)Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für Familienangehörige in den Fällen des § 49 Abs. 2 und Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ für Familienangehörige in den Fällen des § 49 Abs. 4 NAG und Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ für Familienangehörige in den Fällen des § 49 Abs. 1 NAG (§ 50 Abs. 1 NAG), jeweils in Erstantragsverfahren,
§ 24Abs.
4 NAG und
§ 26
NAG,Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für Familienangehörige in den Fällen des Paragraph 49, Absatz 2 und Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ für Familienangehörige in den Fällen des Paragraph 49, Absatz 4, NAG und Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ für Familienangehörige in den Fällen des Paragraph 49, Absatz eins, NAG (Paragraph 50, Absatz eins, NAG), jeweils in Erstantragsverfahren,
Paragraph 24, Absatz 4, NAG und
Paragraph 26, NAG, k) Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ für Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates (§ 50a Abs. 1 NAG) und Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für deren Familienangehörige (§ 50a Abs. 2 NAG), jeweils in Erstantragsverfahren,
§ 24Abs.
4 NAG und
§ 26
NAG,Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ für Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates (Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG) und Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für deren Familienangehörige (Paragraph 50 a, Absatz 2, NAG), jeweils in Erstantragsverfahren,
Paragraph 24, Absatz 4, NAG und
Paragraph 26, NAG, l) Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ("ICT“, § 58 NAG) und Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ("mobile ICT“, § 58a NAG), jeweils in Erstantragsverfahren,
§ 24Abs.
4 NAG und
§ 26
NAG,Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ("ICT“, Paragraph 58, NAG) und Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ("mobile ICT“, Paragraph 58 a, NAG), jeweils in Erstantragsverfahren,
Paragraph 24, Absatz 4, NAG und
Paragraph 26, NAG, m) Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen mit einer Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ("ICT“, § 58 NAG) oder Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ("mobile ICT“, § 58a NAG) (§ 69 Abs. 3 NAG), jeweils in Erstantragsverfahren,
§ 24Abs.
4 NAG und
§ 26NAG, und
Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen mit einer Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ("ICT“, Paragraph 58, NAG) oder Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ("mobile ICT“, Paragraph 58 a, NAG) (Paragraph 69, Absatz 3, NAG), jeweils in Erstantragsverfahren,
Paragraph 24, Absatz 4, NAG und
Paragraph 26, NAG, und n) Entziehung eines Aufenthaltstitels in den Fällen des § 28 Abs. 6 NAG, mit Ausnahme der Fälle betreffend die Aufenthaltstitel gemäß § 43a Abs. 1 Z 1 NAG.Entziehung eines Aufenthaltstitels in den Fällen des Paragraph 28, Absatz 6, NAG, mit Ausnahme der Fälle betreffend die Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 43 a, Absatz eins, Ziffer eins, NAG. § 2Paragraph 2 Schlussbestimmungen
(1)Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.
(2)Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, LGBl. 4020/1, außer Kraft. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat erwogen wie folgt: Vorauszuschicken ist, dass im vorliegenden Fall kein Zweifel daran besteht, dass der angefochtene Bescheid dem Magistrat der Stadt Wiener Neustadt zuzurechnen ist. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist nämlich die Frage, welcher Behörde eine Erledigung zuzuordnen ist, anhand des äußeren Erscheinungsbildes nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 18.3.2010, 2008/07/0229, sowie VfSlg. 19.223/2010, jeweils mwH). Fallbezogen einschlägig ist darüber hinaus auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Erfordernis der Klarheit und Unmissverständlichkeit der Behördenbezeichnung (vgl. etwa VwGH 16.9.2013, 2012/12/0156) und insbesondere auch die Aussage des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das äußere Erscheinungsbild nicht schon durch ein bloßes Gesetzeszitat im Spruch in Frage gestellt wird (vgl. VwGH 18.10.2000, 95/12/0367). Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist nämlich die Frage, welcher Behörde eine Erledigung zuzuordnen ist, anhand des äußeren Erscheinungsbildes nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen vergleiche etwa VwGH 18.3.2010, 2008/07/0229, sowie VfSlg. 19.223 aus 2010,, jeweils mwH). Fallbezogen einschlägig ist darüber hinaus auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Erfordernis der Klarheit und Unmissverständlichkeit der Behördenbezeichnung vergleiche etwa VwGH 16.9.2013, 2012/12/0156) und insbesondere auch die Aussage des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das äußere Erscheinungsbild nicht schon durch ein bloßes Gesetzeszitat im Spruch in Frage gestellt wird vergleiche , VwGH 18.10.2000, 95/12/0367). Im vorliegenden Fall ergibt sich anhand der äußeren Erscheinungsform des angefochtenen Bescheides klar und unmissverständlich die Zurechnung zum Magistrat der Stadt Wiener Neustadt. Wie unter den getroffenen Feststellungen ersichtlich, wird der Magistrat nämlich im Spruch des angefochtenen Bescheides ausdrücklich als bescheiderlassende Behörde genannt („…wird seitens des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt, abgewiesen“). Darüber hinaus wird der Magistrat – und zwar ausschließlich dieser – auch im Kopf des Bescheides genannt. Der Fertigungsklausel („Der Bürgermeister“) kann Gegenteiliges nicht entnommen werden, zumal der Magistrat u.a. aus dem Bürgermeister als Vorstand besteht (vgl. Der Fertigungsklausel („Der Bürgermeister“) kann Gegenteiliges nicht entnommen werden, zumal der Magistrat u.a. aus dem Bürgermeister als Vorstand besteht vergleiche § 46 Abs. 1 NÖ STROG). Paragraph 46, Absatz eins, NÖ STROG). Der angefochtene Bescheid ist daher dem Magistrat der Stadt Wiener Neustadt zuzurechnen. Wie oben ausgeführt, ist gemäß § 3 NAG Behörde nach diesem Bundesgesetz der örtlich zuständige Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle in seinem Namen zu entscheiden. Wie oben ausgeführt, ist gemäß Paragraph 3, NAG Behörde nach diesem Bundesgesetz der örtlich zuständige Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle in seinem Namen zu entscheiden. Mit § 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes wurden grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörden des Landes Niederösterreich ermächtigt, die in die sachliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes fallenden Entscheidungen im Namen des Landeshauptmannes im Zusammenhang mit Aufenthaltstiteln zu treffen (s. Punkt 3.2.; vgl. zu dieser Verordnung auch etwa VfSlg. 18.910/2009). Mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, der Verordnung über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes wurden grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörden des Landes Niederösterreich ermächtigt, die in die sachliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes fallenden Entscheidungen im Namen des Landeshauptmannes im Zusammenhang mit Aufenthaltstiteln zu treffen (s. Punkt 3.2.; vergleiche zu dieser Verordnung auch etwa VfSlg. 18.910 aus 2009,). Bezirksverwaltungsbehörde ist die Bezirkshauptmannschaft sowie – da die Bezirksverwaltung in Statutarstädten als Teil des übertragenen Wirkungsbereiches anzusehen ist – in Städten mit eigenem Statut der Bürgermeister (vgl. Art. 119 Abs. 2 B-VG sowie § 18 NÖ STROG; vgl. weiters z.B.: Stolzlechner, Art. 116 Abs. 3 B-VG, in: Kneihs/Lienbacher [Hrsg.], Rill-Schäffer-Kommentar,
- Lfg. [2001] Rz 3; Hengstschläger/Leeb, AVG [
- Ausgabe 2014] § 2 Rz 2 [Stand 1.1.2014, rdb.at]; VwSlg. 11.692 A/1985 und 14.651 A/1997; VwGH 26.6.2013, 2010/03/0029; VfSlg. 12.920/1991). Bezirksverwaltungsbehörde ist die Bezirkshauptmannschaft sowie – da die Bezirksverwaltung in Statutarstädten als Teil des übertragenen Wirkungsbereiches anzusehen ist – in Städten mit eigenem Statut der Bürgermeister , vergleiche , Artikel 119, Absatz 2, B-VG sowie Paragraph 18, NÖ STROG; vergleiche weiters z.B.: Stolzlechner, Artikel 116, Absatz 3, B-VG, in: Kneihs/Lienbacher [Hrsg.], Rill-Schäffer-Kommentar,
- Lfg. [2001] Rz 3; Hengstschläger/Leeb, AVG [
- Ausgabe 2014] Paragraph 2, Rz 2 [Stand 1.1.2014, rdb.at]; VwSlg. 11.692 A/1985 und 14.651 A/1997; VwGH 26.6.2013, 2010/03/0029; VfSlg. 12.920 aus 1991,). Die Bezirksverwaltung ist in Statutarstädten somit vom Bürgermeister (und nicht vom Magistrat als selbstständige Behörde) wahrzunehmen. Zuständige Verwaltungsbehörde zur Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin war somit nicht der Magistrat, sondern der Bürgermeister der Stadt Wiener Neustadt. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Unzuständigkeit des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt, der an Stelle des Bürgermeisters entscheiden hat, aufzuheben. Die Durchführung einer Verhandlung konnte angesichts dieses Verfahrensergebnisses unterbleiben (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Die Durchführung einer Verhandlung konnte angesichts dieses Verfahrensergebnisses unterbleiben (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur, die auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist.Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur, die auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.293.001.2018