RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.09.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-342/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 3. Jänner 2014, ***, zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin , MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 3. Jänner 2014, ***, zu Recht: 1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern stattgegeben, als die belangte Behörde die Stellungnahme der NÖ Umweltanwaltschaft vom 18. Juni 2013 im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren zu den Zahlen *** und *** und den naturschutzrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 9. August 2001, *** in elektronischer Form an den Beschwerdeführer ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln hat. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Nennung der §§ 6 und 8 Umweltinformationsgesetz, BGBl. 495/1993 i.d.g.F. im Spruch des Bescheides entfällt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern stattgegeben, als die belangte Behörde die Stellungnahme der NÖ Umweltanwaltschaft vom 18. Juni 2013 im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren zu den Zahlen *** und *** und den naturschutzrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 9. August 2001, *** in elektronischer Form an den Beschwerdeführer ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln hat. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Nennung der Paragraphen 6 und 8 Umweltinformationsgesetz, Bundesgesetzblatt 495 aus 1993, i.d.g.F. im Spruch des Bescheides entfällt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Antrag vom 9. September 2013 hat Herr A die Herausgabe von Umweltinformationen betreffend bestehende und geplante Maßnahmen und Vorhaben durch die B Gesellschaft mit beschränkter Haftung ***, *** beantragt. Dieser Antrag wurde auf § 11 NÖ Auskunftsgesetz gestützt, sowie hilfsweise auf Art. 3 der Richtlinie 2003/4/EG und Art. 2 und 4 der Aarhus-Konvention, das Auskunftspflichtgesetz des Bundes und die §§ 1 bis 5 Umweltinformationsgesetz (UIG).Mit Antrag vom 9. September 2013 hat Herr A die Herausgabe von Umweltinformationen betreffend bestehende und geplante Maßnahmen und Vorhaben durch die B Gesellschaft mit beschränkter Haftung ***, *** beantragt. Dieser Antrag wurde auf Paragraph 11, NÖ Auskunftsgesetz gestützt, sowie hilfsweise auf Artikel 3, der Richtlinie 2003/4/EG und Artikel 2 und 4 der Aarhus-Konvention, das Auskunftspflichtgesetz des Bundes und die Paragraphen eins bis 5 Umweltinformationsgesetz (UIG). Konkret wurde die Herausgabe folgender Umweltinformationen beantragt: „(
- i)Herausgabe eines allfällig bereits erlassenen Bescheides bzw. allfälliger bereits erlassener Bescheide im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren seitens der Bezirkshauptmannschaft Gmünd mit dem - vermutlichen - Kennzeichen ***. Das Bewilligungsverfahren bzw. der/die ggf vorhandene(
- n)Bescheid(
- e)umfasst/umfassen, soweit bekannt, folgende Teilprojekte, welche durch die B Gesellschaft m.b.H., auf und rund um dem *** in ***, geplant sind: Rodel-/Rollerbahn, Hochseilklettergarten „***“, Schutzhütte am ***, Hotelanlage am Fuße des ***, Flutlichtanlage, Beschneiungsanlage, Parkplätze, Liftanlage, etc. Somit erstreckt sich gegenständliches Informationsbegehren jedenfalls auf all diese Teilprojekte. Sollten mir gewisse Teilprojekte soweit unbekannt sein, so erstreckt sich gegenständliches Informationsbegehren jedenfalls auch auf diese mir gegenwärtig unbekannten Teilprojekte. Sollte es bereits in der Vergangenheit, mir unbekannte. naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren seitens der Bezirkshauptmannschaft Gmünd rund um geplante oder bestehende Projekte und Vorhaben durch die B Gesellschaft m.b.H. auf und rund um dem *** gegeben haben (z.B. bestehender Skibetrieb, bestehende Beschneiungsanlage, etc.), so bezieht sich gegenständliches Informationsbegehren auch auf solche naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren und hierbei allfällige erlassene Bescheide. Sollte es neben der B Gesellschaft m.b.H. noch weitere Projekt- bzw. Konsenswerber rund um oben genannte geplante und bestehende Projekte und Vorhaben geben, so bezieht sich gegenständliches Informationsbegehren sinngemäß auch auf solche, sowohl geplante als auch bestehende, Tätigkeiten, Planungen, Vorhaben und Maßnahmen, solcher- mir gegenwärtig unbekannter- Projekt- bzw. Konsenswerber. (
- ii)Herausgabe aller Anhänge, auf welche sich ein allfälliger Bescheid bzw. allfällige Bescheide aus Punkt (
- i)stützt bzw. stützen. (iii) Herausgabe aller privaten Gutachten der verfahrensgegenständlichen Parteien sowie aller behördlichen oder im behördlichen Auftrag erstellten Gutachten zu dem/den in Punkt (
- i)angeführten Bewilligungsverfahren (denkbar wären u.a. Gutachten seitens der/des Betreiber(s), der/des Projekt- bzw. Konsenswerber(s), der Marktgemeinde ***, der Bezirkshauptmannschaft Gmünd, des Landes NÖ, der NÖ Umweltanwaltschaft, beauftragter amtlicher und nichtamtlicher Gutachter und Sachverständiger, etc.), sofern diese nicht bereits vollinhaltlich und vollumfänglich in den Punkten (
- i)bis (
- ii)enthalten sind. (
- iv)Herausgabe aller privaten Stellungnahmen der verfahrensgegenständlichen Parteien sowie aller behördlichen oder im behördlichen Auftrag abgegebenen Stellungnahmen zu dem/den in Punkt (
- i)angeführten Bewilligungsverfahren (denkbar wären u.a. Stellungnahmen seitens der/des Betreiber(s), der/des Projekt- bzw. Konsenswerber(s), der Marktgemeinde ***, der Bezirkshauptmannschaft Gmünd, des Landes NÖ, der NÖ Umweltanwaltschaft. beauftragter amtlicher und nichtamtlicher Gutachter und Sachverständiger, etc.), sofern diese nicht bereits vollinhaltlich und vollumfänglich in den Punkten (
- i)bis (iii) enthalten sind. (
- v)Herausgabe aller dokumentierten privaten Meinungsäußerungen der verfahrensgegenständlichen Parteien sowie aller dokumentierten behördlichen oder im behördlichen Auftrag abgegebenen Meinungsäußerungen zu dem/den in Punkt (
- i)angeführten Bewilligungsverfahren (denkbar wären u.a. Meinungsäußerungen seitens der/des Betreiber(s), der/des Projekt- bzw. Konsenswerber(s), der Marktgemeinde ***, der Bezirkshauptmannschaft Gmünd, des Landes NÖ, der NÖ Umweltanwaltschaft, beauftragter amtlicher und nichtamtlicher Gutachter und Sachverständiger, etc.), sofern diese nicht bereits vollinhaltlich und vollumfänglich in den Punkten (
- i)bis (
- iv)enthalten sind. (
- vi)Herausgabe aller privaten Modellrechnungen, Mess- und Analysedaten, Anbringen, Anträge und Protokolle der verfahrensgegenständlichen Parteien sowie aller behördlichen oder im behördlichen Auftrag abgegebener bzw. erstellter Modellrechnungen, Mess- und Analysedaten, Anbringen, Anträge und Protokolle zu dem/den in Punkt (
- i)angeführten Bewilligungsverfahren (denkbar wären u.a. Modellrechnungen, Mess- und Analysedaten, Anbringen und Anträge seitens der/des Betreiber(s), der/des Projekt- bzw. Konsenswerber(s), der Marktgemeinde ***, der Bezirkshauptmannschaft Gmünd, des Landes NÖ, der NÖ Umweltanwaltschaft, beauftragter amtlicher und nichtamtlicher Gutachter und Sachverständiger, etc.), sofern diese nicht bereits vollinhaltlich und vollumfänglich in den Punkten (
- i)bis (
- v)enthalten sind. (vii) Herausgabe aller Verhandlungsschriften zu dem/den in Punkt (
- i)angeführten Bewilligungsverfahren (denkbar wären u.a. Verhandlungsschriften zu abgehaltenen mündlichen Verhandlungen, Vorortverhandlungen, Büroverhandlungen, etc.), sofern diese nicht bereits vollinhaltlich und vollumfänglich in den Punkten (
- i)bis (
- vi)enthalten sind. (viii) Herausgabe aller eingereichten Antragsunterlagen der verfahrensgegenständlichen Parteien zu dem/den in Punkt (
- i)angeführten Bewilligungsverfahren (denkbar wären u.a. eingereichte Antragsunterlagen der/des Betreiber(s), der/des Projekt- bzw. Konsenswerber(s), der NÖ Umweltanwaltschaft, der Marktgemeinde ***, der Bezirkshauptmannschaft Gmünd, etc.), sofern diese nicht bereits vollinhaltlich und vollumfänglich in den Punkten (
- i)bis (vii) enthalten sind. (
- ix)Herausgabe von ggf. vorhandenem Kartenmaterial, Lageplänen, Skizzen, sonstigen grafischen Darstellungen und schriftlichen Ausführungen, etc., sofern diese nicht bereits vollinhaltlich und vollumfänglich in den Punkten (
- i)bis (viii) enthalten sind, und welche eine eindeutige Ausweisung und Abgrenzung der künstlich beschneiten Flächen, der Skipisten, der beanspruchten Flächen der einzelnen Teilprojekte, des projektierten Areals, die Lage und Anzahl der Parkplätze, die Bestimmung der Anzahl und Situierung der Schneeerzeuger, etc., erlauben, und auf welche sich das Bewilligungsverfahren bzw. allfällige frühere Bewilligungsverfahren aus Punkt (
- i)bezieht bzw. beziehen, bzw. sich ein allfälliger Konsens des Bescheides bzw. der Bescheide aus Punkt (
- i)stützt.“ Für den Fall, dass die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt würden, wurde gemäß § 13 NÖ Auskunftsgesetz die Ausstellung eines Bescheides beantragt. Sofern sich das Begehren inhaltlich auf bundesrechtliche Bestimmungen beziehe, wurde der Antrag gemäß § 8 UIG gestellt. Weiters wurde der Antrag auf Art. 2 und 4 der Aarhus-Konvention gestützt sowie auf das Auskunftspflichtgesetz des Bundes.Für den Fall, dass die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt würden, wurde gemäß Paragraph 13, NÖ Auskunftsgesetz die Ausstellung eines Bescheides beantragt. Sofern sich das Begehren inhaltlich auf bundesrechtliche Bestimmungen beziehe, wurde der Antrag gemäß Paragraph 8, UIG gestellt. Weiters wurde der Antrag auf Artikel 2 und 4 der Aarhus-Konvention gestützt sowie auf das Auskunftspflichtgesetz des Bundes. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 3. Jänner 2014, ***, wurde der Antrag hinsichtlich der Herausgabe aller eingereichten Antrags- bzw. Projektunterlagen inkl. Kartenmaterial, Lagepläne und Skizzen gemäß den §§ 12 und 13 NÖ Auskunftsgesetz sowie §§ 6 und 8 Umweltinformationsgesetz abgewiesen.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 3. Jänner 2014, ***, wurde der Antrag hinsichtlich der Herausgabe aller eingereichten Antrags- bzw. Projektunterlagen inkl. Kartenmaterial, Lagepläne und Skizzen gemäß den Paragraphen 12 und 13 NÖ Auskunftsgesetz sowie Paragraphen 6, und 8 Umweltinformationsgesetz abgewiesen. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass im Rahmen des Verfahrens die B GmbH sich mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 gegen die Herausgabe der begehrten Unterlagen und Dokumente ausgesprochen habe, da Ablehnungsgründe im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 4 UIG vorliegen würden, zumal ihre Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse negativ beeinträchtigt werden könnten. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass im Rahmen des Verfahrens die B GmbH sich mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 gegen die Herausgabe der begehrten Unterlagen und Dokumente ausgesprochen habe, da Ablehnungsgründe im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, UIG vorliegen würden, zumal ihre Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse negativ beeinträchtigt werden könnten. Mit Schreiben vom 7. November 2013 habe die Behörde dem Antragsteller die von ihm beantragten Umweltinformationen in Form der beiden in den gegenständlichen naturschutzrechtlichen Verfahren ergangenen Bescheide vom 21. März 2012, ***, und vom 24. Juni 2013, *** bzw. ***, übermittelt. In diesen Bescheiden seien die von der Behörde in Auftrag gegebenen naturschutzrechtlichen Gutachten vollumfänglich enthalten und würden aus der Sicht der Bezirkshauptmannschaft jedenfalls Umweltinformationen darstellen, die keine schützenswerten Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der B GmbH berührten. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass das NÖ Auskunftsgesetz lediglich den Zugang zu Umweltinformationen, nicht aber das Recht auf Einsicht in bestimmte Dokumente oder in Verfahrensakten gewähre. Ein solches Akteneinsichtsrecht sei nur den Parteien des Verfahrens vorbehalten. Es seien daher Aktenbestandteile ausschließlich soweit übermittelt worden, als diese tatsächlich Umweltinformationen enthalten würden und diese Umweltinformationen keine Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse betreffen würden, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse bestehe. Die B GmbH habe im Hinblick auf die im Verfahren vorgelegten Pläne und Skizzen sowie die Projektunterlagen nachvollziehbar dargelegt, dass diese Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse enthalten würden, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse bestünde, zumal mit der Erstellung dieser Unterlagen ein hoher finanzieller Aufwand verbunden sei und diese Unterlagen in die Hände unberechtigter Dritter gelangen könnten. Dadurch könnte für die B GmbH ein nicht bloß geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil entstehen. Die Interessenabwägung gemäß § 12 Abs. 4 NÖ Auskunftsgesetz und der im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des § 6 Abs. 2 Z. 4 UIG habe ergeben, dass aus Sicht der Behörde das Interesse an der Verweigerung jenes an der Herausgabe der beantragten Dokumente überwiege.Die Interessenabwägung gemäß Paragraph 12, Absatz 4, NÖ Auskunftsgesetz und der im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, UIG habe ergeben, dass aus Sicht der Behörde das Interesse an der Verweigerung jenes an der Herausgabe der beantragten Dokumente überwiege. Außerdem würden die dem Antragsteller bereits übermittelten naturschutzrechtlichen Bescheide auch vollinhaltlich die vom naturschutzfachlichen Amtssachverständigen auf Grundlage der Projektunterlagen erstellten Gutachten enthalten, wobei in diesen Gutachten die in den Projektunterlagen enthaltenen Umweltinformationen bereits zur Gänze enthalten seien, sodass durch Übermittlung der Bescheide bereits alle bei der Behörde vorhandenen Umweltinformationen zur Verfügung gestellt würden. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der weiteren Anträge auf Herausgabe von Umweltinformationen gesonderte Erledigungen ergehen würden. Dagegen hat Herr A fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid in vollem Umfang zu beheben und die gegenständliche Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft vorzulegen. Begründend wurde nach einer Darstellung über den Verfahrensablauf vorgebracht, dass es sich bei den von seinem Antrag vom 9. September 2013 umfassten Dokumenten, Unterlagen, Plänen, Skizzen, etc. um Umweltinformationen handeln müsse, sonst könne die Erlassung eines Bescheides nach § 13 NÖ Auskunftsgesetz bzw. nach § 8 UIG nicht in Frage kommen, ansonsten der Bescheid mit einem Rechtsirrtum belastet wäre. Dies sei von der Bezirkshauptmannschaft Gmünd auch ausdrücklich im Schreiben vom 7. November 2013, ***, festgehalten worden. Da es sich bei den von ihm begehrten Umweltinformationen aus Sicht der Bezirkshauptmannschaft Gmünd um Umweltinformationen im Sinne des NÖ Auskunftsgesetzes handle, sei die Berufung im angefochtenen Bescheid auf die Bestimmungen der §§ 6 bis 8 UIG rechtsirrig.Begründend wurde nach einer Darstellung über den Verfahrensablauf vorgebracht, dass es sich bei den von seinem Antrag vom 9. September 2013 umfassten Dokumenten, Unterlagen, Plänen, Skizzen, etc. um Umweltinformationen handeln müsse, sonst könne die Erlassung eines Bescheides nach Paragraph 13, NÖ Auskunftsgesetz bzw. nach Paragraph 8, UIG nicht in Frage kommen, ansonsten der Bescheid mit einem Rechtsirrtum belastet wäre. Dies sei von der Bezirkshauptmannschaft Gmünd auch ausdrücklich im Schreiben vom 7. November 2013, ***, festgehalten worden. Da es sich bei den von ihm begehrten Umweltinformationen aus Sicht der Bezirkshauptmannschaft Gmünd um Umweltinformationen im Sinne des NÖ Auskunftsgesetzes handle, sei die Berufung im angefochtenen Bescheid auf die Bestimmungen der Paragraphen 6 bis 8 UIG rechtsirrig. Zum Hinweis im angefochtenen Bescheid darauf, dass dem Antragsteller mit Schreiben vom 7. November 2013 die von ihm beantragten Umweltinformationen in Form der in den naturschutzrechtlichen Verfahren ergangenen Bescheide übermittelt worden seien, wurde vorgebracht, dass dies deshalb falsch sei, da er mit Schreiben vom 9. September 2013 neben den beiden tatsächlich übermittelten naturschutzrechtlichen Bescheiden eine Vielzahl weiterer Umweltinformationen beantragt habe. Weiters enthält die Beschwerde umfangreiche Ausführungen zu den Schranken, die Parteien eines Behördenverfahrens durch schützenswerte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse gesetzt sind, etwa indem Teile der Einreichunterlagen deshalb von der Akteneinsicht ausgenommen werden. Zu dem von der B GmbH vorgebrachten Einwand gegen die Übermittlung der begehrten Unterlagen im Hinblick auf schützenswerte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass es an der B GmbH gelegen gewesen wäre, die tatsächlich schützenswerten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse in den vorhandenen Unterlagen näher darzulegen und zu konkretisieren. Die gemäß § 12 Abs. 4 NÖ Auskunftsgesetz bestehenden Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe seien eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Mitteilung der Umweltinformation zu berücksichtigen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Bezirkshauptmannschaft Gmünd zum Schluss komme, dass die B GmbH nachvollziehbar dargelegt habe, dass ein schützenswertes Geschäfts- und Betriebsgeheimnis im Sinn des NÖ Auskunftsgesetz vorliegen würde. Weiters sei nicht nachvollziehbar, wodurch durch die Offenlegung dieses Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses ein nicht bloß geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil entstehen könne und sei schließlich nicht nachvollziehbar, wieso die Bezirkshauptmannschaft Gmünd auch gleich für die Unterlagen der bereits realisierten Projekte ein schützenswertes Geschäfts- und Betriebsgeheimnis attestiere.Zu dem von der B GmbH vorgebrachten Einwand gegen die Übermittlung der begehrten Unterlagen im Hinblick auf schützenswerte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass es an der B GmbH gelegen gewesen wäre, die tatsächlich schützenswerten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse in den vorhandenen Unterlagen näher darzulegen und zu konkretisieren. Die gemäß Paragraph 12, Absatz 4, NÖ Auskunftsgesetz bestehenden Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe seien eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Mitteilung der Umweltinformation zu berücksichtigen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Bezirkshauptmannschaft Gmünd zum Schluss komme, dass die B GmbH nachvollziehbar dargelegt habe, dass ein schützenswertes Geschäfts- und Betriebsgeheimnis im Sinn des NÖ Auskunftsgesetz vorliegen würde. Weiters sei nicht nachvollziehbar, wodurch durch die Offenlegung dieses Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses ein nicht bloß geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil entstehen könne und sei schließlich nicht nachvollziehbar, wieso die Bezirkshauptmannschaft Gmünd auch gleich für die Unterlagen der bereits realisierten Projekte ein schützenswertes Geschäfts- und Betriebsgeheimnis attestiere. Die von der belangten Behörde behauptete Interessenabwägung sei nicht vorgenommen worden, es sei nicht begründet worden, warum das Interesse an der Geheimhaltung das Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformation überwiege, die Bezirkshauptmannschaft habe auch nicht die Interessen an der Bekanntgabe der Umweltinformation erhoben. Deshalb sei der angefochtene Bescheid mit einem schweren Mangel behaftet. Der Bescheid sei auch mit einem Verfahrensfehler behaftet, da ihm vor Erlassung des gegenständlichen Bescheides keine Möglichkeit gegeben worden sei, auf die Stellungnahme der B GmbH zu reagieren bzw. das Interesse an der Herausgabe der Umweltinformationen näher darzulegen. Da sich die bestehenden und auch die geplanten Maßnahmen, Vorhaben, Projekte, auf die sich die begehrte Umweltinformationen beziehen würden, in einem mehrfach geschützten Gebiet (important bird area, EU-Vogelschutzgebiet, Feuchtgebiet von internationaler Bedeutung, Wildtiermigrationsroute von internationaler Bedeutung, grünes Band Europa) befinden würden, und es sich beim gegenständlichen Areal darüber hinaus auch um ein faktisches FFH Gebiet handle, bestehe ein öffentliches Interesse an der Herausgabe der Umweltinformationen. Darüber hinaus würde sich das bestehende und geplante Projekt auf Waldflächen am *** beziehen, welche als Biotopschutzwälder ausgewiesen seien. Die bestehenden und geplanten Projekte würden Waldflächen betreffen, welchen im Waldentwicklungsplan überwiegend mittleres, kleinräumig sogar hohes öffentliches Interesse hinsichtlich der Wohlfahrtsfunktion sowie der Erholungsfunktion beigemessen werde. Ferner befinde sich in unmittelbarer räumlicher Nähe ein ausgewiesenes Quellschutzgebiet für die Sicherung der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage der Ortschaft ***. Deshalb sei insgesamt das öffentliche Interesse an der Herausgabe gegenständlicher Umweltinformationen als hoch zu erachten. Insofern im angefochtenen Bescheid die Aussage getroffen werde, dass in den übermittelten Feststellungs- und Bewilligungsbescheiden vollinhaltlich die vom naturschutzfachlichen Amtssachverständigen auf Grundlage der Projektunterlagen erstellten Gutachten enthalten seien, in welchen die in den Projektunterlagen enthaltenen Umweltinformationen ebenfalls bereits zur Gänze enthalten seien, wurde vorgebracht, dass diese nicht sämtliche Umweltinformationen zur Gänze enthalten würden. So würden sich beispielsweise keinerlei Angaben zu den Lärmemissionen durch die Beschneiungsanlage oder zu den Stellplätzen und dergleichen finden. Auch der Name des Gutachters sei nicht genannt. Weiters sei alleine das Grundstück Nr. ***, KG ***, rund 280 ha groß, und sei ohne die Bescheidanhänge kaum eruierbar, wo was errichtet werden solle. Weiters gebe es noch eine Reihe von Unterlagen und Dokumenten, die ebenfalls von seinem Antrag auf Herausgabe von Umweltinformationen mit umfasst seien, aber in den gegenständlichen Bescheiden nicht erwähnt würden, so etwa die Stellungnahme der NÖ Umweltanwaltschaft vom 18. Juni 2013 oder der naturschutzrechtliche Bescheid vom 9. August 2001, ***, durch die Bezirkshauptmannschaft Gmünd zur Bewilligung der Beschneiungsanlage am ***. Schließlich sei der angefochtene Bescheid auch deshalb in sich widersprüchlich, da die Bezirkshauptmannschaft selbst ja zum Ausdruck gebracht habe, dass es sich bei den Projektunterlagen, Gutachten, etc. seitens der B GmbH um Umweltinformationen handeln würde. Andernfalls wäre ja keine Stellungnahme der B GmbH betreffend den Schutz von schutzwürdigen Interessen einzuholen gewesen. Gleichzeitig würde die Bezirkshauptmannschaft Gmünd aber darauf hinweisen, dass bereits alle bei der Behörde vorhandenen Umweltinformationen zur Verfügung gestellt worden seien. Wäre dies der Fall, wäre die B GmbH nicht um eine Stellungnahme zu ersuchen gewesen. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 16. Mai 2014, LVwG-AB-14-0360, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Nennung der §§ 6 und 8 Umweltinformationsgesetz, BGBl. 495/1993 i.d.g.F. im Spruch des Bescheides entfällt.Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 16. Mai 2014, LVwG-AB-14-0360, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Nennung der Paragraphen 6 und 8 Umweltinformationsgesetz, Bundesgesetzblatt 495 aus 1993, i.d.g.F. im Spruch des Bescheides entfällt. Aufgrund der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 16. März 2016, Zl. ***, das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof kam dabei zu dem Ergebnis, dass es sich beim Inhalt von Plänen und sonstigen Projektunterlagen, aus denen die genaue Ausgestaltung und Situierung des gegenständlichen Projektes, das sich auf Umweltbestandteile und Umweltfaktoren auswirken könne, abgeleitet werden könne, um Umweltinformationen im Sinn des NÖ AuskG handle. Die dem Revisionswerber übermittelten Bescheide und die darin wiedergegebenen Gutachten würden sich nach der Aktenlage zur genauen Ausgestaltung und Situierung der einzelnen Projektbestandteile auf die Projektunterlagen beziehen, die in den Bescheiden nicht wiedergegeben würden. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes seien daher nicht alle in den Projektunterlagen enthaltenen Umweltinformationen aus den übermittelten Bescheiden ersichtlich. So sei in der Beschwerde ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer aus den ihm ausgehändigten Bescheiden keine Informationen etwa zu den Lärmemissionen der Beschneiungsanlage und zu den vorgesehenen Stellplätzen entnehmen könne. Allein eines der Grundstücke, auf denen die Anlagen nach dem Bewilligungsbescheid errichtet werden sollten, habe ein Ausmaß von etwa 280 Hektar. Es sei ohne die Bescheidanhänge nicht eruierbar, was wo errichtet werden solle. Im fortgesetzten Verfahren werde daher zu prüfen sein, ob der Bekanntgabe der demnach noch offenen Umweltinformationen ein Verweigerungsgrund gemäß § 12 NÖ AuskG entgegenstehe. Aufgrund der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 16. März 2016, Zl. ***, das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof kam dabei zu dem Ergebnis, dass es sich beim Inhalt von Plänen und sonstigen Projektunterlagen, aus denen die genaue Ausgestaltung und Situierung des gegenständlichen Projektes, das sich auf Umweltbestandteile und Umweltfaktoren auswirken könne, abgeleitet werden könne, um Umweltinformationen im Sinn des NÖ AuskG handle. Die dem Revisionswerber übermittelten Bescheide und die darin wiedergegebenen Gutachten würden sich nach der Aktenlage zur genauen Ausgestaltung und Situierung der einzelnen Projektbestandteile auf die Projektunterlagen beziehen, die in den Bescheiden nicht wiedergegeben würden. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes seien daher nicht alle in den Projektunterlagen enthaltenen Umweltinformationen aus den übermittelten Bescheiden ersichtlich. So sei in der Beschwerde ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer aus den ihm ausgehändigten Bescheiden keine Informationen etwa zu den Lärmemissionen der Beschneiungsanlage und zu den vorgesehenen Stellplätzen entnehmen könne. Allein eines der Grundstücke, auf denen die Anlagen nach dem Bewilligungsbescheid errichtet werden sollten, habe ein Ausmaß von etwa 280 Hektar. Es sei ohne die Bescheidanhänge nicht eruierbar, was wo errichtet werden solle. Im fortgesetzten Verfahren werde daher zu prüfen sein, ob der Bekanntgabe der demnach noch offenen Umweltinformationen ein Verweigerungsgrund gemäß Paragraph 12, NÖ AuskG entgegenstehe. Dies hat zur Folge, dass über die Beschwerde von A eine neuerliche Entscheidung zu ergehen hat. Mit Schreiben vom 18. Juli 2018 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die B GmbH unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofe vom 16. März 2016 ersucht, dem Landesverwaltungsgericht binnen einer Frist von 4 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens mitzuteilen, ob bzw. welche Verweigerungsgründe iSd § 12 NÖ AuskG in Bezug auf das antragsgemäße Begehren der Mitteilung aller Anhänge zu den beiden naturschutzrechtlichen Bescheiden vom 21. März 2012, ***, und vom 24. Juni 2013, *** bzw. *** bestehen, insbesondere hinsichtlich allfälliger privater Gutachten und Stellungnahmen, Modellrechnungen, Mess- und Analysedaten, eingereichten Antragsunterlagen bzw. Kartenmaterial, Lagepläne, Skizzen und sonstigen grafischen Darstellungen und schriftlichen Ausführungen. Ein etwaiges Bestehen dieser Verweigerungsgründe wäre näher zu konkretisieren bzw. zu begründen. Seitens der B GmbH wurde keine Stellungnahme abgegeben.Mit Schreiben vom 18. Juli 2018 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die B GmbH unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofe vom 16. März 2016 ersucht, dem Landesverwaltungsgericht binnen einer Frist von 4 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens mitzuteilen, ob bzw. welche Verweigerungsgründe iSd Paragraph 12, NÖ AuskG in Bezug auf das antragsgemäße Begehren der Mitteilung aller Anhänge zu den beiden naturschutzrechtlichen Bescheiden vom 21. März 2012, ***, und vom 24. Juni 2013, *** bzw. *** bestehen, insbesondere hinsichtlich allfälliger privater Gutachten und Stellungnahmen, Modellrechnungen, Mess- und Analysedaten, eingereichten Antragsunterlagen bzw. Kartenmaterial, Lagepläne, Skizzen und sonstigen grafischen Darstellungen und schriftlichen Ausführungen. Ein etwaiges Bestehen dieser Verweigerungsgründe wäre näher zu konkretisieren bzw. zu begründen. Seitens der B GmbH wurde keine Stellungnahme abgegeben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird anhand des unbedenklichen Akteninhaltes festgestellt: Nachdem der nunmehrige Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. September 2013 einen Antrag auf Mitteilung bestimmter, in den Punkten i bis ix näher konkretisierter Umweltinformationen gestellt hat, hat die Bezirkshauptmannschaft Gmünd die B GmbH mit Schreiben vom 8. Oktober 2013 zur Abgabe einer Stellungnahme eingeladen, ob durch die vom Antragsteller geforderten Unterlagen und Dokumente ein schutzwürdiges Geschäfts- und Betriebsgeheimnis im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 4 NÖ Auskunftsgesetz berührt sein könnte. Nachdem der nunmehrige Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. September 2013 einen Antrag auf Mitteilung bestimmter, in den Punkten i bis ix näher konkretisierter Umweltinformationen gestellt hat, hat die Bezirkshauptmannschaft Gmünd die B GmbH mit Schreiben vom 8. Oktober 2013 zur Abgabe einer Stellungnahme eingeladen, ob durch die vom Antragsteller geforderten Unterlagen und Dokumente ein schutzwürdiges Geschäfts- und Betriebsgeheimnis im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, NÖ Auskunftsgesetz berührt sein könnte. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 hat sich die B GmbH gegen die Herausgabe der begehrten Unterlagen und Dokumente ausgesprochen, da Ablehnungsgründe im Sinne des § 6 Abs. 2 Z. 4 UIG vorliegen würden.Mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 hat sich die B GmbH gegen die Herausgabe der begehrten Unterlagen und Dokumente ausgesprochen, da Ablehnungsgründe im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, UIG vorliegen würden. Die B GmbH beabsichtigt zukünftig die Errichtung weiterer Einrichtungen am ***, welche touristisch, aber auch als Freizeitangebot genutzt werden sollen, insbesondere eines Kletterparks bzw. einer Rodelbahn. Diese Projekte sind zwischenzeitlich genehmigt, aber in der Natur noch nicht realisiert. Diese Projekte sind schutzwürdig im Sinne von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen. Durch die Herausgabe der zugehörigen Projektunterlagen können berechtigte wirtschaftliche Interessen der B GmbH verletzt werden, etwa indem die mit viel Zeitaufwand und Kosten verbundenen Projektunterlagen für eigene Vorhaben kopiert werden und auf Basis derselben konkurrenzierende Projekte vorbereitet werden. Die Bekanntgabe und Herausgabe von Unterlagen zu seitens der B GmbH geplanten zukünftigen wirtschaftlichen Projekten am *** stellt einen schutzwürdigen Eingriff in deren Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse dar. Durch die Herausgabe der begehrten Dokumente würde Tür und Tor für Konkurrenzprojekte geöffnet werden und könnte so ein nicht bloß geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil zulasten der B GmbH eintreten. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2013 hat der nunmehrige Beschwerdeführer ein Urgenzschreiben betreffend seinen Antrag an die Bezirkshauptmannschaft Gmünd gerichtet. Mit Schreiben vom 7. November 2013 hat die Bezirkshauptmannschaft Gmünd dem Antragsteller die bei der Behörde vorhandenen Umweltinformationen zu den Projekten der B GmbH übermittelt, indem diesem Schreiben die in den naturschutzrechtlichen Verfahren ergangenen Bescheide vom 21. März 2012, ***, und vom 24. Juni 2013, ***, ***, angeschlossen waren. Im Begleitschreiben wurde darauf hingewiesen, dass in diesen Bescheiden die von der Behörde in Auftrag gegebenen naturschutzrechtlichen Gutachten vollumfänglich enthalten seien. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 21. März 2012, ***, wurde festgestellt, dass das Projekt der B GmbH im Bereich des *** (Schutzhaus, Flutlicht – Naturrodelbahn bzw. Rollerstrecke, Forstpark, Hotel) zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes „Vogelschutzgebiet ***“ führen kann und somit einer Bewilligungspflicht gemäß § 10 Abs. 1 NÖ Naturschutzgesetz 2000 unterliegt. Dieser Bescheid enthält in der Begründung das Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen für Naturschutz, welcher auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen zum Ergebnis gekommen ist, dass die Umsetzung der im Antrag formulierten Projekte in der KG *** zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes „***“ führen kann.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 21. März 2012, ***, wurde festgestellt, dass das Projekt der B GmbH im Bereich des *** (Schutzhaus, Flutlicht – Naturrodelbahn bzw. Rollerstrecke, Forstpark, Hotel) zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes „Vogelschutzgebiet ***“ führen kann und somit einer Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, NÖ Naturschutzgesetz 2000 unterliegt. Dieser Bescheid enthält in der Begründung das Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen für Naturschutz, welcher auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen zum Ergebnis gekommen ist, dass die Umsetzung der im Antrag formulierten Projekte in der KG *** zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes „***“ führen kann. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 24. Juni 2013, *** und ***, wurde der B GmbH unter Spruchpunkt I. die naturschutzbehördliche Bewilligung gemäß § 7 NÖ Naturschutzgesetz 2000 für die projektsgemäße Errichtung, Erweiterung sowie den Betrieb von diversen Sportanlagen (Rollerstrecke im Sommer, Rodelbahn im Winter, Kletterpark, Beschneiungsanlage inklusive Speicherteich, Schutzhütte, Beherbergungsbetrieb) auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** in der KG *** außerhalb des Ortsbereiches sowie unter Spruchpunkt II. nach Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung die naturschutzbehördliche Bewilligung gemäß § 10 NÖ Naturschutzgesetz 2000 auf den näher bezeichneten Grundstücken erteilt. In diesem Bescheid wird das von der Behörde eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen für den Natur- und Landschaftsschutz wörtlich zitiert.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 24. Juni 2013, *** und ***, wurde der B GmbH unter Spruchpunkt römisch eins. die naturschutzbehördliche Bewilligung gemäß Paragraph 7, NÖ Naturschutzgesetz 2000 für die projektsgemäße Errichtung, Erweiterung sowie den Betrieb von diversen Sportanlagen (Rollerstrecke im Sommer, Rodelbahn im Winter, Kletterpark, Beschneiungsanlage inklusive Speicherteich, Schutzhütte, Beherbergungsbetrieb) auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** in der KG *** außerhalb des Ortsbereiches sowie unter Spruchpunkt römisch zwei. nach Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung die naturschutzbehördliche Bewilligung gemäß Paragraph 10, NÖ Naturschutzgesetz 2000 auf den näher bezeichneten Grundstücken erteilt. In diesem Bescheid wird das von der Behörde eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen für den Natur- und Landschaftsschutz wörtlich zitiert. Mit Schreiben vom 20. Jänner 2014 hat die Bezirkshauptmannschaft Gmünd dem nunmehrigen Beschwerdeführer eine Reihe von Bescheiden inklusive der Verhandlungsschriften zu den Projekten der B GmbH bezugnehmend auf seine Anträge vom 22. Oktober 2013 und vom 14. November 2013 übermittelt, und zwar: ● betreffend die Errichtung des *** in Form der gewerberechtlichen Genehmigungsbescheide der Bezirkshauptmannschaft Gmünd zu den Zahlen *** vom 2. Dezember 1969 *** vom 13. Jänner 1971 *** vom 18. Oktober 1971 *** vom 10. April 1972 *** vom 4. März 1981 *** vom 5. Oktober 1989 *** vom 12. Oktober 1990 ● betreffend die Errichtung des Steinwandlifts in Form der gewerberechtlichen Genehmigungsbescheide der Bezirkshauptmannschaft Gmünd zu den Zahlen *** vom 18. Dezember 1967 *** vom 10. April 1972 *** vom 30. Jänner 1990 ● betreffend die Errichtung des Nordlifts in Form des gewerberechtlichen Genehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Gmünd zur Zahl *** vom 27. Dezember 1975 ● betreffend die Errichtung eines Garagengebäudes und einer Eigentankanlage für die Pistenraupen in Form des gewerberechtlichen Genehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Gmünd zur Zahl *** vom 9. Juni 2010 ● betreffend die Errichtung der Beschneiungsanlage in Form des gewerberechtlichen Genehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Gmünd zur Zahl *** vom 26. April 2002; der Verhandlungsschrift ist u. a. das Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen vom 3. Dezember 2001 angeschlossen, das Angeben zu den Schallemissionen der Schneeerzeuger enthält ● betreffend die Errichtung einer Flüssiggastankanlage und einer Heizungsanlage in Form des gewerberechtlichen Genehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Gmünd zur Zahl *** vom 11. Dezember 1992 ● betreffend die Errichtung des Gastgewerbes im Standort ***, Grundstück Nummer ***, KG *** in Form des gewerberechtlichen Genehmigungsbescheids der Bezirkshauptmannschaft Gmünd zu den Zahlen *** vom 5. September 1972 *** vom 12. Dezember 1993 ● betreffend den Umbau des Gastgewerbes im Standort ***, Grundstück Nummer ***, KG *** in Form des gewerberechtlichen Genehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Gmünd zur Zahl *** vom 16.Oktober 2003. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt, insbesondere aus den darin enthaltenen Schreiben des nunmehrigen Beschwerdeführers bzw. aus der Stellungnahme der B GmbH vom 23. Oktober 2013, worin sich diese gegen die Herausgabe der begehrten Dokumente ausgesprochen hat und dies mit massiven wirtschaftlichen Nachteilen durch Konkurrenzprojekte begründet hat, indem die mit viel Zeitaufwand und Kosten verbundenen Projektunterlagen kopiert und so genutzt werden könnten. Die B GmbH hat zwar auf die Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 18. Juli 2018 keine weitere Stellungnahme abgegeben, jedoch ist kein Grund ersichtlich, warum die bereits im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegte Stellungnahme vom 23. Oktober 2013 keine Gültigkeit mehr haben sollte. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich folgt daher den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen in diesem Schreiben. Weiters sind im vorgelegten Verwaltungsakt die genannten naturschutzrechtlichen sowie gewerberechtlichen Bescheide enthalten, welche dem nunmehrigen Beschwerdeführer bereits seitens der belangten Behörde übermittelt wurden. Im Übrigen sind diese Feststellungen auch nicht strittig. In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen: Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende Bestimmungen des NÖ Auskunftsgesetzes gelangen zur Anwendung: „§ 7 Ziel, Anwendungsbereich
(1)Ziel dieses Abschnittes ist die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durch
- Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden;
- Förderung der systematischen und umfassenden Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen.
(2)Dieser Abschnitt gilt für Umweltinformationen in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind. § 8Paragraph 8 Umweltinformationen Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über
- den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berg- und Feuchtgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
- Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z. 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Ziffer eins, genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
- Maßnahmen, wie Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Vereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z. 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;Maßnahmen, wie Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Vereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Ziffer eins und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;
- Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;
- Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Z. 3 genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Ziffer 3, genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;
- den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit und, soweit für die menschliche Gesundheit und Sicherheit von Bedeutung, über die Kontamination der Lebensmittelkette, über die Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke, wenn sie von Umweltbestandteilen nach Z. 1 oder – durch diese Bestandteile – von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten nach Z. 2 und 3 betroffen sind oder sein könnten.den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit und, soweit für die menschliche Gesundheit und Sicherheit von Bedeutung, über die Kontamination der Lebensmittelkette, über die Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke, wenn sie von Umweltbestandteilen nach Ziffer eins, oder – durch diese Bestandteile – von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten nach Ziffer 2 und 3 betroffen sind oder sein könnten. § 9Paragraph 9 Informationspflichtige Stellen
(1)Informationspflichtige Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind
- Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe, die landesgesetzlich geregelte Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, einschließlich diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane;
- Organe des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit sie Privatwirtschaftsverwaltung besorgen;
- natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die unter der Kontrolle einer in Z. 1 oder 2 genannten Stelle im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben ausüben oder öffentliche Dienstleistungen erbringen.natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die unter der Kontrolle einer in Ziffer eins, oder 2 genannten Stelle im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben ausüben oder öffentliche Dienstleistungen erbringen.
(2)Kontrolle im Sinne des Abs. 1 Z. 3 liegt vor, wenn
(2)Kontrolle im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, liegt vor, wenn
- die natürliche oder juristische Person privaten Rechts bei Ausübung öffentlicher Aufgaben oder bei Erbringung öffentlicher Dienstleistungen der Aufsicht einer in Abs. 1 Z. 1 oder 2 genannten Stelle unterliegt oderdie natürliche oder juristische Person privaten Rechts bei Ausübung öffentlicher Aufgaben oder bei Erbringung öffentlicher Dienstleistungen der Aufsicht einer in Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 genannten Stelle unterliegt oder
- eine in Abs. 1 Z. 1 oder 2 genannte Stelle aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für die juristische Person einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.eine in Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 genannte Stelle aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für die juristische Person einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
(3)Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn eine in Abs. 1 Z. 1 oder 2 genannte Stelle unmittelbar oder mittelbar
(3)Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn eine in Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 genannte Stelle unmittelbar oder mittelbar
- die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt oder
- über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügt oder
- mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen kann. § 10Paragraph 10 Freier Zugang zu Umweltinformationen
(1)Jeder hat das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses. Die Mitteilung von Umweltinformationen darf nur dann unterbleiben, wenn es in diesem Abschnitt vorgesehen ist.
(2)Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind.
(3)Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat.
(4)Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen über
- den Zustand von Umweltbestandteilen wie Wasser, Luft und Atmosphäre, Boden, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen und natürliche Lebensräume, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
- die Lärmbelastung oder Belastung durch Strahlen einschließlich der Strahlen, die durch radioaktiven Abfall verursacht sind;
- Emissionen gemäß § 8 Z. 2 in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form;Emissionen gemäß Paragraph 8, Ziffer 2, in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form;
- eine Überschreitung von Emissionsgrenzwerten;
- den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft oder Boden in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form. § 11Paragraph 11 Mitteilungspflicht
(1)Das Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen kann schriftlich oder, soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich gestellt werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist. Wenn aus einem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Mitteilung nicht ausreichend klar hervorgeht, dann ist der informationssuchenden Person binnen eines Monats eine schriftliche Präzisierung des Begehrens innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Die informationssuchende Person ist dabei zu unterstützen.
(2)Wenn die begehrten Umweltinformationen bei einer informationspflichtigen Stelle nicht vorhanden sind oder nicht für sie bereitgehalten werden, ist das Begehren möglichst rasch an jene bekannte informationspflichtige Stelle weiterzuleiten, bei der die Umweltinformationen vorhanden sind oder für die sie bereitgehalten werden. Die informationssuchende Person ist davon zu verständigen. Sie kann auch an diese informationspflichtige Stelle verwiesen werden, wenn das sachlich geboten ist oder im Interesse der informationssuchenden Person liegt.
(3)Die informationspflichtige Stelle hat Umweltinformationen in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form mitzuteilen. Auf Antrag teilt die informationspflichtige Stelle bei Umweltinformationen gemäß § 8 Z. 2 auch mit, wo – sofern verfügbar – Informationen über die zur Erhebung der Informationen angewandten Messverfahren, einschließlich der Verfahren zur Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben, gefunden werden können, oder sie weist auf ein angewandtes standardisiertes Verfahren hin.
(3)Die informationspflichtige Stelle hat Umweltinformationen in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form mitzuteilen. Auf Antrag teilt die informationspflichtige Stelle bei Umweltinformationen gemäß Paragraph 8, Ziffer 2, auch mit, wo – sofern verfügbar – Informationen über die zur Erhebung der Informationen angewandten Messverfahren, einschließlich der Verfahren zur Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben, gefunden werden können, oder sie weist auf ein angewandtes standardisiertes Verfahren hin.
(4)Die Mitteilung ist in der begehrten Form oder im begehrten Format zu erteilen. Die Mitteilung kann in einer anderen Form oder in einem anderen Format erfolgen, wenn das zweckmäßig ist. Dabei hat die informationspflichtige Stelle entsprechend ihren technischen Möglichkeiten eine elektronische Datenübermittlung zu bevorzugen. Insbesondere kann die informationssuchende Person auf öffentlich verfügbare Informationen verwiesen werden (§ 14), die in einer anderen leicht zugänglichen Form oder in einem anderen leicht zugänglichen Format vorliegen. Die Gründe für die Wahl eines anderen Formates oder einer anderen Form sind der informationssuchenden Person so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle mitzuteilen.
(4)Die Mitteilung ist in der begehrten Form oder im begehrten Format zu erteilen. Die Mitteilung kann in einer anderen Form oder in einem anderen Format erfolgen, wenn das zweckmäßig ist. Dabei hat die informationspflichtige Stelle entsprechend ihren technischen Möglichkeiten eine elektronische Datenübermittlung zu bevorzugen. Insbesondere kann die informationssuchende Person auf öffentlich verfügbare Informationen verwiesen werden (Paragraph 14,), die in einer anderen leicht zugänglichen Form oder in einem anderen leicht zugänglichen Format vorliegen. Die Gründe für die Wahl eines anderen Formates oder einer anderen Form sind der informationssuchenden Person so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle mitzuteilen.
(5)Der Zugang zu öffentlichen Verzeichnissen oder Listen und die Einsichtnahme in die beantragten Umweltinformationen an Ort und Stelle sind unentgeltlich. Für die Bereitstellung von Umweltinformationen kann die informationspflichtige Stelle einen angemessenen Kostenersatz festlegen. Der Kostenersatz hat sich an den durchschnittlichen Kosten zu orientieren, die durch die Bereitstellung im Einzelfall entstehen. Eine Vorauszahlung kann verlangt werden. Die Kostenersatzregelung ist von der informationspflichtigen Stelle ortsüblich bekannt zu machen.
(6)Die begehrte Umweltinformation ist der informationssuchenden Person ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb eines Monats ab Einlangen des Begehrens mitzuteilen. Dabei sind Termine zu berücksichtigen, die von der informationssuchenden Person angegeben worden sind. Wenn diese Frist aufgrund des Umfanges oder der Komplexität der begehrten Information nicht eingehalten werden kann, kann sie auf bis zu zwei Monaten verlängert werden. In diesem Fall ist die informationssuchende Person von der Verlängerung der Frist unter Angabe von Gründen so bald wie möglich, spätestens jedoch vor Ablauf der einmonatigen Frist zu verständigen.
(7)Wenn einem Begehren nicht entsprochen wird, dann ist die informationssuchende Person innerhalb der Fristen gemäß Abs. 6 davon zu verständigen. Die Verständigung ist zu begründen. Sie hat einen Hinweis zu enthalten, dass die Erlassung eines Bescheides beantragt werden kann. Die Verständigung hat schriftlich zu erfolgen, wenn das Begehren schriftlich gestellt worden ist.
(7)Wenn einem Begehren nicht entsprochen wird, dann ist die informationssuchende Person innerhalb der Fristen gemäß Absatz 6, davon zu verständigen. Die Verständigung ist zu begründen. Sie hat einen Hinweis zu enthalten, dass die Erlassung eines Bescheides beantragt werden kann. Die Verständigung hat schriftlich zu erfolgen, wenn das Begehren schriftlich gestellt worden ist. § 12Paragraph 12 Mitteilungsschranken und Verweigerungsgründe
(1)Die Mitteilung von Umweltinformationen darf verweigert werden, wenn das Informationsbegehren
- sich auf die Übermittlung interner Mitteilungen bezieht;
- offenbar mutwillig gestellt wurde;
- zu allgemein geblieben ist;
- Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten betrifft; in diesem Fall benennt die informationspflichtige Stelle jene Stelle, die das Material vorbereitet, sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt der Fertigstellung. Die Bereitstellung von Umweltinformationen darf weiters verweigert werden, wenn ein allfälliger Kostenersatz nach § 11 Abs. 5 nicht geleistet wird.Die Bereitstellung von Umweltinformationen darf weiters verweigert werden, wenn ein allfälliger Kostenersatz nach Paragraph 11, Absatz 5, nicht geleistet wird.
(2)Die Mitteilung von Umweltinformationen muss verweigert werden, wenn es sich um andere als im § 10 Abs. 4 genannte Umweltinformationen handelt und ihre Bekanntgabe negative Auswirkungen hätte auf:
(2)Die Mitteilung von Umweltinformationen muss verweigert werden, wenn es sich um andere als im Paragraph 10, Absatz 4, genannte Umweltinformationen handelt und ihre Bekanntgabe negative Auswirkungen hätte auf:
- die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die umfassende Landesverteidigung;
- den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen;
- die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 i.d.F BGBl. I Nr. 83/2013, oder des NÖ Datenschutzgesetzes, LGBl. 0901, besteht;die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013,, oder des NÖ Datenschutzgesetzes, Landesgesetzblatt 0901, besteht;
- Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht;
- Rechte an geistigem Eigentum;
- die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist;
- laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen.
(3)Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen ist nur schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltinformationen ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offengelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß aufgrund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, so besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.
(4)Die in den Abs. 1 und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Mitteilung der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Mitteilung gegen das Interesse an der Verweigerung der Mitteilung abzuwägen. Ein öffentliches Interesse an der Mitteilung kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen:
(4)Die in den Absatz eins und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Mitteilung der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Mitteilung gegen das Interesse an der Verweigerung der Mitteilung abzuwägen. Ein öffentliches Interesse an der Mitteilung kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen: 1. Schutz der Gesundheit; 2. Schutz vor nachhaltigen oder schwerwiegenden Umweltbelastungen; 3. Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. § 13Paragraph 13 Rechtsschutz
(1)Wenn die begehrten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt werden, so ist auf Antrag der informationssuchenden Person ein Bescheid zu erlassen. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle, wenn sie auch sonst zur Erlassung von Bescheiden befugt ist.
(2)Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), sofern nicht für die Sache, in der die Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.
(3)Eine informationspflichtige Stelle, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinne des Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der Aufsicht oder der sonstigen Kontrolle oder für deren Einrichtung zuständige bescheiderlassende Stelle, in sonstigen Fällen an die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die informationspflichtige Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten oder die informationssuchende Person an diese zu verweisen.
(3)Eine informationspflichtige Stelle, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinne des Absatz eins, ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der Aufsicht oder der sonstigen Kontrolle oder für deren Einrichtung zuständige bescheiderlassende Stelle, in sonstigen Fällen an die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die informationspflichtige Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten oder die informationssuchende Person an diese zu verweisen.
(4)(entfällt)“ Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom
- März 2012, ***, wurde festgestellt, dass das Projekt der B GmbH im Bereich des *** (Schutzhaus, Flutlicht – Naturrodelbahn bzw. Rollerstrecke, „***“, Hotel) zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes „Vogelschutzgebiet ***“ führen kann und somit einer Bewilligungspflicht gemäß § 10 Abs. 1 NÖ Naturschutzgesetz 2000 unterliegt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom
- März 2012, ***, wurde festgestellt, dass das Projekt der B GmbH im Bereich des *** (Schutzhaus, Flutlicht – Naturrodelbahn bzw. Rollerstrecke, „***“, Hotel) zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes „Vogelschutzgebiet ***“ führen kann und somit einer Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, NÖ Naturschutzgesetz 2000 unterliegt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom
- Juni 2013, *** und ***, wurden der B GmbH die naturschutzbehördliche Bewilligung gemäß § 7 NÖ Naturschutzgesetz 2000 für die projektsgemäße Errichtung, Erweiterung sowie den Betrieb von diversen Sportanlagen (Rollerstrecke im Sommer, Rodelbahn im Winter, Kletterpark, Beschneiungsanlage inklusive Speicherteich, Schutzhütte, Beherbergungsbetrieb) sowie nach Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung die naturschutzbehördliche Bewilligung gemäß § 10 NÖ Naturschutzgesetz 2000 auf den näher bezeichneten Grundstücken erteilt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom
- Juni 2013, *** und ***, wurden der B GmbH die naturschutzbehördliche Bewilligung gemäß Paragraph 7, NÖ Naturschutzgesetz 2000 für die projektsgemäße Errichtung, Erweiterung sowie den Betrieb von diversen Sportanlagen (Rollerstrecke im Sommer, Rodelbahn im Winter, Kletterpark, Beschneiungsanlage inklusive Speicherteich, Schutzhütte, Beherbergungsbetrieb) sowie nach Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung die naturschutzbehördliche Bewilligung gemäß Paragraph 10, NÖ Naturschutzgesetz 2000 auf den näher bezeichneten Grundstücken erteilt. Der gegenständliche Antrag auf Herausgabe von Umweltinformationen bezieht sich auf diese naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren, somit auf Verfahren, die nach dem NÖ Naturschutzgesetz zu beurteilen und somit in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind. Auf das gegenständliche Auskunftsbegehren kommen daher gemäß § 7 Abs. 2 NÖ Auskunftsgesetz die Bestimmungen des zweiten Abschnittes des NÖ Auskunftsgesetzes zur Anwendung.Der gegenständliche Antrag auf Herausgabe von Umweltinformationen bezieht sich auf diese naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren, somit auf Verfahren, die nach dem NÖ Naturschutzgesetz zu beurteilen und somit in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind. Auf das gegenständliche Auskunftsbegehren kommen daher gemäß Paragraph 7, Absatz 2, NÖ Auskunftsgesetz die Bestimmungen des zweiten Abschnittes des NÖ Auskunftsgesetzes zur Anwendung. Die Bezirkshauptmannschaft Gmünd ist zuständige Behörde für naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren, die sich auf Grundstücke in ihrem örtlichen Wirkungsbereich beziehen. Sie ist damit informationspflichtige Stelle im Sinne des § 9 Abs. 1 Z. 1 NÖ Auskunftsgesetz. Der angefochtene Bescheid vom
- Jänner 2014 wurde daher auch von der zuständigen Behörde erlassen.Die Bezirkshauptmannschaft Gmünd ist zuständige Behörde für naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren, die sich auf Grundstücke in ihrem örtlichen Wirkungsbereich beziehen. Sie ist damit informationspflichtige Stelle im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Auskunftsgesetz. Der angefochtene Bescheid vom
- Jänner 2014 wurde daher auch von der zuständigen Behörde erlassen. Unter Punkt viii hatte Herr A die Herausgabe aller eingereichten Antragsunterlagen zu dem naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren beantragt, wobei Punkt ix diesen Antrag insofern konkretisiert, als die Herausgabe von vorhandenem Kartenmaterial, Lageplänen, Skizzen, sonstigen grafischen Darstellungen und schriftlichen Ausführungen etc. begehrt wird, sofern diese nicht bereits vollinhaltlich und vollumfänglich in den Punkten i bis viii enthalten sind. Mit dem Erkenntnis vom
- März 2016, ***, hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass es sich bei dem mit Bescheid der belangten Behörde vom
- Juni 2013 naturschutzbehördlich genehmigten Projekt der B GmbH um eine Tätigkeit im Sinn von § 8 Z. 3 NÖ AuskG handelt, da sich dieses Projekt auf Umweltbestandteile und -faktoren auswirkt.Mit dem Erkenntnis vom
- März 2016, ***, hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass es sich bei dem mit Bescheid der belangten Behörde vom
- Juni 2013 naturschutzbehördlich genehmigten Projekt der B GmbH um eine Tätigkeit im Sinn von Paragraph 8, Ziffer 3, NÖ AuskG handelt, da sich dieses Projekt auf Umweltbestandteile und -faktoren auswirkt. Das NÖ Auskunftsgesetz gewährt jedermann freien Zugang zu Informationen über die konkrete Ausgestaltung – jedenfalls der umweltrelevanten Bestandteile - dieses Projektes, die sich aus den Projektunterlagen ergibt. Dazu gehören auch Lagepläne über die Situierung. Bei derartigen Plänen, die als Projektunterlagen Auskunft über die genaue Lage geben, handelt es sich nicht um „Pläne und Programme“ im Sinn von § 8 Z. 3 NÖ AuskG, sondern eben um Informationen zu einer „Tätigkeit“ im Sinn dieser Bestimmung, sodass es sich beim Inhalt von Plänen und sonstigen Projektunterlagen, aus denen die genaue Ausgestaltung und Situierung des gegenständlichen Projektes, das sich auf Umweltbestandteile und Umweltfaktoren auswirken kann, abgeleitet werden kann, um Umweltinformationen im Sinn des NÖ AuskG handelt.Das NÖ Auskunftsgesetz gewährt jedermann freien Zugang zu Informationen über die konkrete Ausgestaltung – jedenfalls der umweltrelevanten Bestandteile - dieses Projektes, die sich aus den Projektunterlagen ergibt. Dazu gehören auch Lagepläne über die Situierung. Bei derartigen Plänen, die als Projektunterlagen Auskunft über die genaue Lage geben, handelt es sich nicht um „Pläne und Programme“ im Sinn von Paragraph 8, Ziffer 3, NÖ AuskG, sondern eben um Informationen zu einer „Tätigkeit“ im Sinn dieser Bestimmung, sodass es sich beim Inhalt von Plänen und sonstigen Projektunterlagen, aus denen die genaue Ausgestaltung und Situierung des gegenständlichen Projektes, das sich auf Umweltbestandteile und Umweltfaktoren auswirken kann, abgeleitet werden kann, um Umweltinformationen im Sinn des NÖ AuskG handelt. Im fortgesetzten Verfahren ist daher die Rechtsfrage zu lösen, ob der Mitteilung dieser Umweltinformationen Mitteilungsschranken oder Ablehnungsgründe nach § 12 Abs. 2 bzw. § 12 Abs. 3 NÖ Auskunftsgesetz entgegenstehen.Im fortgesetzten Verfahren ist daher die Rechtsfrage zu lösen, ob der Mitteilung dieser Umweltinformationen Mitteilungsschranken oder Ablehnungsgründe nach Paragraph 12, Absatz 2, bzw. Paragraph 12, Absatz 3, NÖ Auskunftsgesetz entgegenstehen. Der dem Verfahren zugrunde liegende Antrag bezieht sich auf die Anhänge zu dem im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren seitens der Bezirkshauptmannschaft Gmünd erlassenen Bescheide sowie auf alle privaten und behördlichen Gutachten und Stellungnahmen bzw. Meinungsäußerungen zu diesem Bewilligungsverfahren, alle Modellrechnungen, Mess- und Analysedaten, Anbringen, Anträge und Protokolle, alle Verhandlungsschriften, alle eingereichten Antragsunterlagen bzw. Kartenmaterial, Lagepläne, Skizzen, sonstige grafische Darstellungen und schriftliche Ausführungen, welche eine eindeutige Ausweisung und Abgrenzung der künstlich beschneiden Flächen, der Skipisten, der beanspruchten Flächen der einzelnen Teilprojekte, des projektierten Areals, Lage und Anzahl der Parkplätze, Anzahl und Situierung der Schneeerzeuger erlauben würden. Während das eingeholte Gutachten im Bescheid enthalten ist, sind die Projektsunterlagen, insbesondere die Lagepläne, Skizzen, Kartenmaterial, aber auch Messdaten, etwa betreffend Lärmemissionen der Beschneiungsanlage, zwar dem Sachverständigen zugänglich gewesen, aber nicht im Bescheid selbst enthalten. Insofern ist der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers noch nicht erledigt. Ausgehend vom Schreiben der B GmbH vom
- Oktober 2017 wurde festgestellt, dass es sich bei den vom Antrag umfassten Projekten um solche handelt, welche zwar zwischenzeitlich behördlich genehmigt, aber in der Natur noch nicht realisiert worden sind. Unter anderem ist zukünftig die Errichtung eines Kletterparks bzw. einer Rodelbahn geplant. Durch die Herausgabe aller Anhänge und Gutachten sowie Kartenmaterial, Lagepläne und Skizzen zu dem im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren ergangenen Bescheid wäre es einem Konkurrenten leicht möglich, die mit viel Zeitaufwand und Kosten verbundenen Projektunterlagen für eigene Vorhaben zu kopieren und auf der Basis derselben konkurrenzierende Projekte vorzubereiten. Dadurch können berechtigte wirtschaftliche Interessen der B GmbH verletzt werden. Durch die Herausgabe von Dokumenten, welche erst zur Umsetzung und Realisierung in Aussicht genommene neue Projekte umfassen würden, stellt einen Eingriff in Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse dar, wodurch ein nicht bloß geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil eintreten kann. Gemäß § 12 Abs. 2 Z. 4 NÖ Auskunftsgesetz sind andere als die in § 10 Abs. 4 genannten Umweltinformationen unbeschadet der Mitteilungsschranken des Abs. 1 mitzuteilen, sofern ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen auf schützenswerte Geschäfts-oder Betriebsgeheimnisse hat.Gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, NÖ Auskunftsgesetz sind andere als die in Paragraph 10, Absatz 4, genannten Umweltinformationen unbeschadet der Mitteilungsschranken des Absatz eins, mitzuteilen, sofern ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen auf schützenswerte Geschäfts-oder Betriebsgeheimnisse hat. Während nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter „Geschäftsgeheimnissen“ Vorgänge geschäftlicher, das heißt kommerzieller Art wie etwa Kalkulationsgrundlagen für die Verkaufspreise, Marktstrategien, Zahlungsbedingungen, Bilanzen oder Einkaufskonditionen verstanden werden, zählen zu „Betriebsgeheimnissen“ Tatsachen technischer Natur wie z. B. die Zusammensetzung eines Produktes oder die Abläufe bei der Warenerzeugung (vgl. VwGH 18.8.2017, Ra 2015/04/0010). Mit dem Vorbringen im Schriftsatz vom
- Oktober 2013 stellt die B GmbH auf die mögliche Verletzung derartiger Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse ab, wobei die genaue Kenntnis der Situierung eines Projekts bzw. der Abgrenzung der künstlich beschneiden Flächen und die Anzahl und Situierung der Schneeerzeuger sich auf Tatsachen technischer Natur, somit auf Betriebsgeheimnisse bezieht. Diese Daten sind außenstehenden Dritten nicht zugänglich. Die dargestellten Informationen sind Betriebsgeheimnisse, weil es sich um Daten handelt, die im Unternehmen ermittelt wurden und die nur dem Unternehmen selbst vorliegen. Wie weiters festgestellt wurde, droht durch die Verletzung dieser Betriebsgeheimnisse der B GmbH ein nicht geringer wirtschaftlicher Nachteil, da bei Kenntnis dieser Daten und Unterlagen ein Konkurrenzunternehmen die unter entsprechendem Zeit- und Kostenaufwand erstellten Projektunterlagen kopieren und konkurrenzierende Projekte vorbereiten könnte.Während nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter „Geschäftsgeheimnissen“ Vorgänge geschäftlicher, das heißt kommerzieller Art wie etwa Kalkulationsgrundlagen für die Verkaufspreise, Marktstrategien, Zahlungsbedingungen, Bilanzen oder Einkaufskonditionen verstanden werden, zählen zu „Betriebsgeheimnissen“ Tatsachen technischer Natur wie z. B. die Zusammensetzung eines Produktes oder die Abläufe bei der Warenerzeugung vergleiche VwGH 18.8.2017, Ra 2015/04/0010). Mit dem Vorbringen im Schriftsatz vom
- Oktober 2013 stellt die B GmbH auf die mögliche Verletzung derartiger Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse ab, wobei die genaue Kenntnis der Situierung eines Projekts bzw. der Abgrenzung der künstlich beschneiden Flächen und die Anzahl und Situierung der Schneeerzeuger sich auf Tatsachen technischer Natur, somit auf Betriebsgeheimnisse bezieht. Diese Daten sind außenstehenden Dritten nicht zugänglich. Die dargestellten Informationen sind Betriebsgeheimnisse, weil es sich um Daten handelt, die im Unternehmen ermittelt wurden und die nur dem Unternehmen selbst vorliegen. Wie weiters festgestellt wurde, droht durch die Verletzung dieser Betriebsgeheimnisse der B GmbH ein nicht geringer wirtschaftlicher Nachteil, da bei Kenntnis dieser Daten und Unterlagen ein Konkurrenzunternehmen die unter entsprechendem Zeit- und Kostenaufwand erstellten Projektunterlagen kopieren und konkurrenzierende Projekte vorbereiten könnte. Es besteht damit an der Nichtveröffentlichung nachvollziehbar ein wirtschaftliches Interesse der B GmbH, nicht zuletzt zur Sicherung einer entsprechenden Marktpositionierung. Dieses wird auch als schutzwürdig angesehen, weil bei Offenlegung der gewünschten Informationen ein nicht nur geringfügiger Schaden, insbesondere durch wirtschaftliche Schwächung der B GmbH eintreten kann. Ein in Wettbewerb stehendes Konkurrenzunternehmen könnte diese Informationen wirtschaftlich für sich gewinnbringend und nachteilig für die B GmbH nutzen. Dass dieser wirtschaftliche Nachteil nicht nur geringfügig ist, ist evident. Damit liegen Mitteilungsschranken iSd § 12 Abs. 2 Z. 4 NÖ Auskunftsgesetz vor. Darüber hinaus sind Lagepläne, Kartenmaterial bzw. Skizzen urheberrechtlich geschützt, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Bekanntgabe dieser Umweltinformationen negative Auswirkungen auf Rechte am geistigen Eigentum gemäß § 12 Abs. 2 Z. 6 NÖ Auskunftsgesetz hatDamit liegen Mitteilungsschranken iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, NÖ Auskunftsgesetz vor. Darüber hinaus sind Lagepläne, Kartenmaterial bzw. Skizzen urheberrechtlich geschützt, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Bekanntgabe dieser Umweltinformationen negative Auswirkungen auf Rechte am geistigen Eigentum gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 6, NÖ Auskunftsgesetz hat Dem Interesse der B GmbH steht das öffentliche Interesse an der Mitteilung der Umweltinformationen gegenüber, dass insbesondere im Schutz vor nachhaltigen oder schwerwiegenden Umweltbelastungen liegt. Allerdings wurde dazu festgestellt, dass die Bezirkshauptmannschaft Gmünd dem Antragsteller die in den naturschutzrechtlichen Verfahren ergangenen Bescheide vom
- März 2012, ***, und vom
- Juni 2013, ***, ***, übermittelt hat, in welchen die von der Behörde in Auftrag gegebenen naturschutzrechtlichen Gutachten vollumfänglich enthalten sind. Im Bescheid mit den Zahlen ***, ***, wird unter Punkt II nach Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung die naturschutzbehördliche Bewilligung für die ProjekteAllerdings wurde dazu festgestellt, dass die Bezirkshauptmannschaft Gmünd dem Antragsteller die in den naturschutzrechtlichen Verfahren ergangenen Bescheide vom
- März 2012, ***, und vom
- Juni 2013, ***, ***, übermittelt hat, in welchen die von der Behörde in Auftrag gegebenen naturschutzrechtlichen Gutachten vollumfänglich enthalten sind. Im Bescheid mit den Zahlen ***, ***, wird unter Punkt römisch zwei nach Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Projekte ● Rollerstrecke im Sommer bzw. Rodelbahn mit Flutlicht im Winter ● Kletterpark ● Beschneiungsanlage für die Schipisten ● Schutzhaus auf dem *** und ● Beherbergungsbetrieb (Appartementhotel bzw. Kinder- und Jugendgästehaus) erteilt. Gleichzeitig wird festgestellt dass diese Projekte im Bereich des *** auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** in der KG *** im Natura 2000 Gebiet *** (Vogelschutzgebiet „***“) zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen der festgelegten Erhaltungsziele, insbesondere der Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wild lebenden Tier- und Pflanzenarten führen. Eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Information mit dem Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe im Sinn des § 12 Abs. 2 Z. 4 iVm § 12 Abs. 3 NÖ Auskunftsgesetz ergibt daher, dass im gegenständlichen Fall das Interesse der B GmbH an der Geheimhaltung des im Zusammenhang mit dem gegenständlichen naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren vorgelegten Kartenmaterials, der Lagepläne, Skizzen, sonstigen grafischen Darstellungen und schriftlichen Ausführungen, aller Modellrechnungen, Meß- und Analysedaten als schutzwürdiges Geschäfts- und Betriebsgeheimnis über das Interesse an der Bekanntgabe dieser Informationen zu stellen ist, zumal der nunmehrige Beschwerdeführer durch die Übermittlung der beiden naturschutzrechtlichen und der zahlreichen gewerberechtlichen Bescheide Kenntnis von den Projekten der B GmbH hat und durch die naturschutzrechtlichen Verfahren sichergestellt ist, dass durch das gegenständliche Projekt keine nachhaltigen oder schwerwiegenden Umweltbelastungen gegeben sind. Durch die Übermittlung der Verhandlungsschrift zum gewerberechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom
- April 2002, insbesondere des Gutachtens des lärmtechnischen Amtssachverständigen vom
- Dezember 2001 wurden dem Beschwerdeführer auch die Umweltinformationen über die Schallemissionen der Schneeerzeuger übermittelt.Eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Information mit dem Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe im Sinn des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 3, NÖ Auskunftsgesetz ergibt daher, dass im gegenständlichen Fall das Interesse der B GmbH an der Geheimhaltung des im Zusammenhang mit dem gegenständlichen naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren vorgelegten Kartenmaterials, der Lagepläne, Skizzen, sonstigen grafischen Darstellungen und schriftlichen Ausführungen, aller Modellrechnungen, Meß- und Analysedaten als schutzwürdiges Geschäfts- und Betriebsgeheimnis über das Interesse an der Bekanntgabe dieser Informationen zu stellen ist, zumal der nunmehrige Beschwerdeführer durch die Übermittlung der beiden naturschutzrechtlichen und der zahlreichen gewerberechtlichen Bescheide Kenntnis von den Projekten der B GmbH hat und durch die naturschutzrechtlichen Verfahren sichergestellt ist, dass durch das gegenständliche Projekt keine nachhaltigen oder schwerwiegenden Umweltbelastungen gegeben sind. Durch die Übermittlung der Verhandlungsschrift zum gewerberechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom
- April 2002, insbesondere des Gutachtens des lärmtechnischen Amtssachverständigen vom
- Dezember 2001 wurden dem Beschwerdeführer auch die Umweltinformationen über die Schallemissionen der Schneeerzeuger übermittelt. Der Beschwerdeführer hat jedoch auch die Herausgabe aller Stellungnahmen und Meinungsäußerungen begehrt. Auf die Stellungnahme der NÖ Umweltanwaltschaft vom
- Juni 2013 wird im naturschutzrechtlichen Bescheid vom
- Juni 2013 zwar auf S. 14 verwiesen, ohne dass diese jedoch wörtlich zitiert wird. Da diesbezüglich keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der B GmbH zu erkennen sind, war spruchgemäß auszusprechen, dass diese Stellungnahme ebenso wie der begehrte naturschutzrechtliche Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd zur Zahl *** vom
- August 2001 zu übermitteln sind. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die Übermittlung in elektronischer Form an seine email-Adresse begehrt hat, sind diese Umweltinformationen gemäß § 11 Abs. 4 NÖ Auskunftsgesetz in dieser Form mitzuteilen.Der Beschwerdeführer hat jedoch auch die Herausgabe aller Stellungnahmen und Meinungsäußerungen begehrt. Auf die Stellungnahme der NÖ Umweltanwaltschaft vom
- Juni 2013 wird im naturschutzrechtlichen Bescheid vom
- Juni 2013 zwar auf S. 14 verwiesen, ohne dass diese jedoch wörtlich zitiert wird. Da diesbezüglich keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der B GmbH zu erkennen sind, war spruchgemäß auszusprechen, dass diese Stellungnahme ebenso wie der begehrte naturschutzrechtliche Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd zur Zahl *** vom
- August 2001 zu übermitteln sind. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die Übermittlung in elektronischer Form an seine email-Adresse begehrt hat, sind diese Umweltinformationen gemäß Paragraph 11, Absatz 4, NÖ Auskunftsgesetz in dieser Form mitzuteilen. Soweit der Beschwerdeführer unter Punkt 2.9.6 seiner Beschwerde rügt, dass ihm im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Gmünd nicht die Möglichkeit gegeben wurde, das Interesse an der Herausgabe der Umweltinformationen näher darzulegen, ist dieser allfällige Verfahrensmangel schon dadurch saniert, dass er dies im Rahmen seiner Beschwerde nachgeholt hat. Da sich das gegenständliche Ansuchen um Herausgabe von Umweltinformationen auf Angelegenheiten bezieht, die in Gesetzgebung Landessache sind, kommen lediglich die Bestimmungen des NÖ Auskunftsgesetzes zur Anwendung, sodass die Nennung der Rechtsgrundlage der §§ 6 und 8 Umweltinformationsgesetz im Spruch des angefochtenen Bescheides zu streichen war.Da sich das gegenständliche Ansuchen um Herausgabe von Umweltinformationen auf Angelegenheiten bezieht, die in Gesetzgebung Landessache sind, kommen lediglich die Bestimmungen des NÖ Auskunftsgesetzes zur Anwendung, sodass die Nennung der Rechtsgrundlage der Paragraphen 6 und 8 Umweltinformationsgesetz im Spruch des angefochtenen Bescheides zu streichen war. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG entfallen, zumal es im gegenständlichen Verfahren lediglich um die Klärung einer Rechtsfrage ging und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG entfallen, zumal es im gegenständlichen Verfahren lediglich um die Klärung einer Rechtsfrage ging und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das gegenständliche Erkenntnis ist unter Bindung an das Erkenntnis des VwGH vom
- März 2016, Zl. Ra 2015/10/0113-6, ergangen, worin auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Vorliegens von Umweltinformationen verwiesen wird. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von dieser Rechtsprechung ab, noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das gegenständliche Erkenntnis ist unter Bindung an das Erkenntnis des VwGH vom
- März 2016, Zl. Ra 2015/10/0113-6, ergangen, worin auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Vorliegens von Umweltinformationen verwiesen wird. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von dieser Rechtsprechung ab, noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.342.001.2016