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{'item': 'LVwG-AV-470/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.09.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-470/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an

, Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Und fasst den Beschluss:

  1. Die Beschwerde der Frau B wird gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde der Frau B wird gemäß , Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
  2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an

Art. 133Abs.

4Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an

Artikel 133, Absatz 4,, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd (im Folgenden: belangte Behörde) vom 23.03.2018, Zl. ***, wurde Herr A (im Folgenden Erstbeschwerdeführer) wie folgt verpflichtet: „Herr A ist verpflichtet, die Kosten der mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.03.2018, Zl. ***, für die Zeit vom 01.12.2016 bis 31.12.2017, bewilligten Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes sowie Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung in der Höhe von insgesamt € 9.512,18 dem Land Niederösterreich zu erstatten.“ Begründend dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer und seine Gattin (im Folgenden Zweitbeschwerdeführerin) laut Auskunft des Bundesministeriums für Inneres am 24.04.2017 ins Ausland gereist und erst am 19.01.2018 wieder in Österreich eingereist seien. Der Erstbeschwerdeführer habe diese Sachverhaltsänderung der belangten Behörde nicht bekannt gegeben. Diese Änderung des Sachverhaltes ab 24.04.2017 hätte eine Änderung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Folge gehabt. Es sei daher ein Überbezug an gewährten Leistungen entstanden. Dieser unrechtmäßige Bezug sei auf die mangelnde Meldung der Sachverhaltsänderung durch den Erstbeschwerdeführer zurückzuführen. Da der Erstbeschwerdeführer seine Anzeigepflicht verletzt habe, sei er zur Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Leistungen verpflichtet. Aus dem Sachverhalt würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, die darauf hindeuten, dass die Rückerstattung eine besondere Härte zur Folge hätte. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer, vertreten durch C, Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführer gegen ihren Willen gezwungen gewesen seien, länger als geplant, in Saudi-Arabien zu bleiben. Die lange Abwesenheit (aus Österreich) sei von den Beschwerdeführern nicht verschuldet. Abgesehen davon, auch wenn die Beschwerdeführer sich im Ausland unfreiwillig aufgehalten hätten, würden sie die minimale Versorgung/Mindestsicherung brauchen um überleben zu können, daher sei die Streichung bzw. Rückerstattung der gezahlten Mindestsicherung weder human noch gesetzlich zulässig. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.04.2018, Zl. ***, wurde der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung wurde fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht. Mit Schreiben vom 29.04.2018 wurde der Vorlageantrag samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am

  1. September 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher sowohl der Beschwerdeführervertreter als auch der Beschwerdeführer geladen wurden. Der Beschwerdeführervertreter gab dem erkennenden Gericht zu Beginn der Verhandlung bekannt, dass er die Beschwerde sowohl im Namen des Erstbeschwerdeführers als auch der Zweitbeschwerdeführerin erhoben hat. Des Weiteren verzichtete der Beschwerdeführervertreter auf die Einvernahme des Erstbeschwerdeführers. Auf Grund der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung steht für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest: Die Beschwerdeführer beantragten am 16.
  2. 2016 bei der belangten Behörde Leistungen nach dem NÖ MSG. Bei dieser Antragstellung wurde die Zweitbeschwerdeführerin durch den Erstbeschwerdeführer vertreten. Mit Bewilligungsbescheid der belangten Behörde vom 2.12.2016 wurden sowohl dem Erstbeschwerdeführer als auch der Zweitbeschwerdeführerin Leistungen nach dem NÖ MSG ab 1.12.2016 in der Höhe von monatlich je € 576,24 zugesprochen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin waren im Zeitraum vom 24.04.2017 bis 19.01.2018 in Saudi-Arabien. Aus welchem genauen Grund die Beschwerdeführer in Saudi-Arabien waren, konnte vom Gericht nicht festgestellt werden. Festgestellt werden konnte, dass sie zu Besuch bei ihrer Tochter waren, welche ein Baby bekommen hat. In diesem Zeitraum hatte der Beschwerdeführervertreter mittels Handy (Whatsapp) Kontakt zum Erstbeschwerdeführer. Der Erstbeschwerdeführer erzählte dem Beschwerdeführervertreter auch, dass die Familie leider nicht ausreisen kann. Wegen des politischen Regimes war es den Beschwerdeführern nicht möglich auszureisen und erhielten diese erst am 19.01.2018 eine Genehmigung zum Verlassen des Landes. Weder der Beschwerdeführervertreter noch die Beschwerdeführer haben diesen Sachverhalt der belangten Behörde gemeldet. Im Zeitraum, während die Beschwerdeführer sich in Saudi-Arabien aufhielten, konnten sie unentgeltlich bei der Tochter wohnen und essen. Die Beschwerdeführer bewohnen aktuell eine Mietwohnung, welche vom Beschwerdeführervertreter an diese gegen ein monatliches Entgelt in Höhe von € 210,--, wobei dieser Betrag alle Kosten mitabdeckt, vermietet wird. Die Beschwerdeführer bewohnen aktuell eine Mietwohnung, welche vom Beschwerdeführervertreter an diese gegen ein monatliches Entgelt in Höhe von , € 210,--, wobei dieser Betrag alle Kosten mitabdeckt, vermietet wird. Der Beschwerdeführervertreter erhielt zuletzt im März 2017 die gegenständliche Miete. Die Beschwerdeführer erhalten derzeit Mindestsicherung in der Höhe von je € 536,80 und haben darüber hinaus weder Vermögen noch Ersparnisse. An Schulden haben sie die offenen Mietzahlungen seit März
  3. Nicht festgestellt werden konnte, ob es von Seiten Dritter, wie z.B. der Tochter der Beschwerdeführer, finanzielle Unterstützung gab bzw. gibt. Ebenso konnten nicht festgestellt werden, ob seit Februar 2018 aktuell wieder die Miete von den Beschwerdeführern bezahlt wurde. Für den Zeitraum ab
  4. April 2017 bis
  5. Dezember 2017 entstand ein Überbezug aus der Mindestsicherung für beide Beschwerdeführer in der Gesamthöhe von € 9.512,
  6. Für den Erstbeschwerdeführer somit ein Überbezug in der Höhe von Für den Zeitraum ab
  7. April 2017 bis
  8. Dezember 2017 entstand ein Überbezug aus der Mindestsicherung für beide Beschwerdeführer in der Gesamthöhe von , € 9.512,
  9. Für den Erstbeschwerdeführer somit ein Überbezug in der Höhe von € 4.756,
  10. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich sowohl aus dem von der Verwaltungsbehörde übermittelten Verwaltungsakt zur Zl. *** als auch aus den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Beschwerdeführervertreters. Betreffend den Zweck des Aufenthaltes in Saudi-Arabien konnte lediglich eine Negativfeststellung getroffen werden. Ergibt sich doch einerseits aus dem Schreiben des BMI, dass der Zweck des Aufenthaltes die Hochzeit der Tochter gewesen ist, während der Beschwerdeführervertreter in der Verhandlung ausführte, dass die Beschwerdeführer auf Grund einer Krankheit der Tochter ausgereist sind. Dass der Erstbeschwerdeführer während des Auslandsaufenthaltes Kontakt mit dem Beschwerdeführervertreter hatte, ergibt sich aus den Ausführungen des Vertreters in der Verhandlung. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen: Folgende Rechtsvorschriften kommen im gegenständlichen Fall zur Anwendung: § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG: „

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ § 31 VwGVG:Paragraph 31, VwGVG: „
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2)An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, Paragraph 30,, Paragraph 38 a, Absatz 3 und Paragraph 50, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“ § 23 NÖ MSG:Paragraph 23, NÖ MSG: „
(1)Die Person, der Bedarfsorientierte Mindestsicherung gewährt wird (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört), ist verpflichtet, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Einkommens- und Vermögens-, der Wohn- oder Familienverhältnisse, des rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten binnen zwei Wochen ab Eintritt der Änderung der Behörde anzuzeigen.
(2)Personen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung insbesondere wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 oder auf Grund falscher Angaben sowie durch Verschweigen oder Verheimlichen von Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die gemäß § 33 Abs. 3 weitergewährt wurden, wenn das Beschwerdeverfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Darüber hat jene Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden, die zur Entscheidung über die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuständig war. Besteht die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung nicht mehr, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, welcher der Bescheid über die rückzuerstattende Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung der nicht mehr bestehenden Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung zuzurechnen ist.
(2)Personen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung insbesondere wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Absatz eins, oder auf Grund falscher Angaben sowie durch Verschweigen oder Verheimlichen von Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die gemäß Paragraph 33, Absatz 3, weitergewährt wurden, wenn das Beschwerdeverfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Darüber hat jene Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden, die zur Entscheidung über die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuständig war. Besteht die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung nicht mehr, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, welcher der Bescheid über die rückzuerstattende Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung der nicht mehr bestehenden Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung zuzurechnen ist.
(3)Die Rückerstattung in angemessenen Teilbeträgen ist zulässig, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Rückerstattung darf gestundet oder ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gefährdet wäre, wenn sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder wenn das Verfahren der Rückforderung mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistung steht.
(4)Die Person, der Bedarfsorientierte Mindestsicherung gewährt wird (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter) ist anlässlich der Zuerkennung der Leistung nachweislich über die Pflichten und Folgen nach Abs. 1 und Abs. 2 zu belehren.
(4)Die Person, der Bedarfsorientierte Mindestsicherung gewährt wird (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter) ist anlässlich der Zuerkennung der Leistung nachweislich über die Pflichten und Folgen nach Absatz eins und Absatz 2, zu belehren.
(5)Die in § 18 geregelten Mitwirkungspflichten gelten auch in Rückerstattungsverfahren.“
(5)Die in Paragraph 18, geregelten Mitwirkungspflichten gelten auch in Rückerstattungsverfahren.“ Zunächst ist auszuführen, dass gemäß § 23 Abs. 1 NÖ MSG die Person, der Bedarfsorientierte Mindestsicherung gewährt wird, verpflichtet ist, jede ihrer bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Einkommens- und Vermögens-, der Wohn- oder Familienverhältnisse des rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten binnen zwei Wochen ab Eintritt der Änderung der Behörde anzuzeigen sind. Zunächst ist auszuführen, dass gemäß Paragraph 23, Absatz eins, NÖ MSG die Person, der Bedarfsorientierte Mindestsicherung gewährt wird, verpflichtet ist, jede ihrer bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Einkommens- und Vermögens-, der Wohn- oder Familienverhältnisse des rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten binnen zwei Wochen ab Eintritt der Änderung der Behörde anzuzeigen sind. Es wurde festgestellt, dass, obwohl der Vertreter der Beschwerdeführer Kontakt mit dem Erstbeschwerdeführer hatte, die länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheit der Beschwerdeführer weder von den Beschwerdeführern noch von deren Vertreter der belangten Behörde gemeldet wurde. Personen, die diese Anzeigepflicht im Sinne des § 23 Abs. 1 NÖ MSG verletzen, haben zu Unrecht in Anspruch genommene Leistungen der Mindestsicherung zurückzuerstatten oder angemessenen Ersatz zu leisten.Personen, die diese Anzeigepflicht im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, NÖ MSG verletzen, haben zu Unrecht in Anspruch genommene Leistungen der Mindestsicherung zurückzuerstatten oder angemessenen Ersatz zu leisten. In der Zeit von 25.4.2017 bis 31.12.2017 entstand auf Grund der Abwesenheit der Beschwerdeführer ein BMS-Überbezug in der Gesamthöhe von € 9.512,18, auf den einzelnen Beschwerdeführer umgelegt somit ein Überbezug in der Höhe von je € 4.756,09. § 23 Abs. 2 NÖ MSG hängt nicht von einem Verschulden des Beschwerdeführers ab.Paragraph 23, Absatz 2, NÖ MSG hängt nicht von einem Verschulden des Beschwerdeführers ab. Es ist daher der Einwand des Beschwerdeführervertreters, dass es auf Grund des politischen Regimes einfach nicht möglich war, dass die Beschwerdeführer ausreisen konnten, irrelevant. Auch konnte dem erkennenden Gericht nicht nachgewiesen werden, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, Kontakt mit Österreich aufzunehmen, hatte er doch über das handy Kontakt mit dem Beschwerdeführervertreter. Dazu führte der Beschwerdeführervertreter in der Verhandlung aus, dass er selbst Kontakt mittels Handy bzw. Whatsapp zum Erstbeschwerdeführer hatte. Im Zusammenhang mit der Rückerstattung waren allerdings auf Grund der Möglichkeit der im Gesetz vorgesehenen Ratenzahlung (§ 23 Abs. 3 NÖ MSG) die gegenständlichen Raten zu gewähren, da der Erstbeschwerdeführer mit Ausnahme der Mindestsicherung kein sonstiges Einkommen und auch weder Ersparnisse noch Vermögen hat.Im Zusammenhang mit der Rückerstattung waren allerdings auf Grund der Möglichkeit der im Gesetz vorgesehenen Ratenzahlung (Paragraph 23, Absatz 3, NÖ MSG) die gegenständlichen Raten zu gewähren, da der Erstbeschwerdeführer mit Ausnahme der Mindestsicherung kein sonstiges Einkommen und auch weder Ersparnisse noch Vermögen hat. Zur Zurückweisung der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin: Der angefochtene Bescheid wurde nur an den Erstbeschwerdeführer zugestellt. Auch dem eindeutig verfassten Spruch des angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, dass sich dieser nur an den Erstbeschwerdeführer richtet und nur dieser zum Ersatz der zu Unrecht erhaltenen Leistungen verpflichtet wurde. Der rückzuerstattende Betrag umfasst der Höhe nach allerdings auch jene Geldleistungen, welche bescheidmäßig der Zweitbeschwerdeführerin und nicht dem Erstbeschwerdeführer gewährt wurden, weshalb die spruchgemäße Korrektur des angefochtenen Bescheides vorzunehmen war. Der angefochtene Bescheid wurde der Zweitbeschwerdeführerin gegenüber nicht rechtswirksam erlassen und liegt somit kein Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde vor, weshalb betreffend die Zweitbeschwerdeführerin mit einer Zurückweisung vorzugehen war. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch weicht das gegenständliche Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch weicht das gegenständliche Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.470.001.2018

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