GVG) dahingehend Folge gegeben, dass der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt:Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, dass der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt: Dem Antrag von Frau A vom 12.02.2018 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes wird stattgegeben. Frau A erhält daher ab dem 12.02.2018 längstens bis zum 31.07.2018 Geldleistungen in nachstehender Höhe: vom 12.02.2018 bis zum 28.02.2018 aliquot € 289,61, von 01.03. bis 31.03.2018 € 457,28, von 01.04.2018 bis 30.04.2018 € 137,28, von 01.05.2018 bis 30.06.2018 monatlich € 387,28 und von 01.07.2018 bis 31.07.2018 € 187,28. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision
Entscheidungsgründe:
dem Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Diese weist ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht als Angehörige (Ehegattin)
1 Z. 1 NAG aus.Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsbürgerin und verfügt seit 12.06.2012 über eine Anmeldebescheinigung der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt, , GZ. ***
dem Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Diese weist ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht als Angehörige (Ehegattin)
, Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, NAG aus. Im verfahrensrelevanten Zeitraum (12.02.2018 bis 31.07.2018) war die Beschwerdeführerin beim Arbeitsmarktservice gemeldet. Sie wohnt in einem Einfamilienhaus ihres (Ex-)Gatten, das einst als eheliche Wohnung diente und wo sie seit 11.01.2012 ihren gemeldeten Hauptwohnsitz hat. Die Ehe wurde am 24.07.2018 geschieden. Der (Ex-)Gatte zog bereits am 01.02.2018 aus. Der volljährige Sohn der Beschwerdeführerin wohnt im selben Haus wie diese. Er bewohnt die Kellerwohnung. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn gehen nicht gemeinsam einkaufen, sie kochen nicht gemeinsam und leben nicht gemeinsam. Der Sohn duscht und kocht an seiner Arbeitsstätte, wo er Sterilisierungstätigkeiten durchführt. Lediglich das WC und die Waschmaschine der Beschwerdeführerin werden gemeinsam genutzt. Der Sohn bezahlt für diese Wohnung € 100,-- an Betriebskosten (für Strom, Wasser, Heizung und Internet) an den (Ex-)Gatten der Beschwerdeführerin. Im Februar und März 2018 erhielt die Beschwerdeführerin von ihrem (Ex-)Gatten freiwillig Unterhalt in Höhe von € 190,--. Aufgrund eines Vergleiches vor dem Bezirksgericht *** erhielt sie ab 01.04.2018 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von € 190,--. Ebenso wurden ab diesem Zeitpunkt seitens des (Ex-)Gatten Naturalunterhaltsleistungen in Höhe von € 70,-- pro Monat für Strom und Gas erbracht. Im Februar und März 2018 erhielt die Beschwerdeführerin von ihrem (Ex-)Gatten freiwillig Unterhalt in Höhe von € 190,--. Aufgrund eines Vergleiches vor dem Bezirksgericht *** erhielt sie ab 01.04.2018 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von € 190,--. Ebenso wurden ab diesem Zeitpunkt seitens des , (Ex-)Gatten Naturalunterhaltsleistungen in Höhe von € 70,-- pro Monat für Strom und Gas erbracht. Für Wasser musste die Beschwerdeführerin nicht bezahlen. Welche Naturunterhaltsleistungen in welcher Höhe im Februar und März 2018 erbracht wurden, konnte nicht festgestellt werden. Im April 2018 erhielt die Beschwerdeführerin € 250,--, im Juli 2018 € 200,-- als Unterstützungsleistung von ihrem Sohn. Eine konkrete Rückzahlungsvereinbarung wurde nicht getroffen. Die Beschwerdeführerin verfügt über kein Vermögen.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a,
Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen. […] 7. Erwägungen: Zum Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung dem Grunde nach:
1 NÖ MSG haben Personen, die hilfsbedürftig sind, ihren Hauptwohnsitz in Niederösterreich haben und zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind, Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung.
Paragraph 5, Absatz eins, NÖ MSG haben Personen, die hilfsbedürftig sind, ihren Hauptwohnsitz in Niederösterreich haben und zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind, Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Die Beschwerdeführerin ist hilfsbedürftig, da sie ihren Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann (vgl. § 4 Abs. 1 Z. 1 NÖ MSG). Sie hat ihren Hauptwohnsitz in Niederösterreich und hat, weil sie als deutsche Staatsbürgerin bereits mehr als fünf Jahre rechtmäßig und ununterbrochen
1 Z. 1 NAG ihren Aufenthalt in Österreich hatte, das Recht auf Daueraufenthalt erworben (vgl. § 53a Abs. 1 NAG). Die Beschwerdeführerin ist hilfsbedürftig, da sie ihren Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann vergleiche Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, , NÖ MSG). Sie hat ihren Hauptwohnsitz in Niederösterreich und hat, weil sie als deutsche Staatsbürgerin bereits mehr als fünf Jahre rechtmäßig und ununterbrochen
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, NAG ihren Aufenthalt in Österreich hatte, das Recht auf Daueraufenthalt erworben vergleiche Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG).
NÖ MSG müssen arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen.
Paragraph 7, NÖ MSG müssen arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Da die Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum beim Arbeitsmarktservice gemeldet war, ist dieser Bestimmung entsprochen worden. Die Beschwerdeführerin hat daher Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Zur Höhe des Anspruchs auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung: Die Beschwerdeführerin hat bei der belangten Behörde Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes
1 Z. 1 NÖ MSG beantragt.Die Beschwerdeführerin hat bei der belangten Behörde Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSG beantragt. Die belangte Behörde berücksichtigte bei ihrer Entscheidung, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem (Ex-)Gatten und ihrem Sohn in einer Wohngemeinschaft lebt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es für den Begriff des „gemeinsamen Haushaltes“
1 und 2 NÖ MSV entscheidend, dass das Zusammenleben von Personen zu einer deutlichen Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten führt. In diesem Zusammenhang kommt es darauf an, ob – zumindest in Teilbereichen – eine gemeinsame Wirtschaftsführung besteht. Eine solche gemeinsame Wirtschaftsführung ist dann anzunehmen, wenn der Untermieter eines Zimmers in einem Wohnhaus auch Einrichtungen, die für die Haushaltsführung notwendig sind (wie etwa Küche, Badezimmer oder Waschmaschine), mitbenützt (vgl. VwGH vom 31.01.2018, Ra 2017/10/0213). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es für den Begriff des „gemeinsamen Haushaltes“
Paragraph eins, Absatz eins und 2 NÖ MSV entscheidend, dass das Zusammenleben von Personen zu einer deutlichen Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten führt. In diesem Zusammenhang kommt es darauf an, ob – zumindest in Teilbereichen – eine gemeinsame Wirtschaftsführung besteht. Eine solche gemeinsame Wirtschaftsführung ist dann anzunehmen, wenn der Untermieter eines Zimmers in einem Wohnhaus auch Einrichtungen, die für die Haushaltsführung notwendig sind (wie etwa Küche, Badezimmer oder Waschmaschine), mitbenützt vergleiche VwGH vom 31.01.2018, Ra 2017/10/0213). Ein solcher gemeinsamer Haushalt liegt jedoch im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Beschwerdeführerin lebte im verfahrensrelevanten Zeitraum nicht mehr mit ihrem (Ex-)Gatten zusammen. Der Sohn der Beschwerdeführerin bewohnt die Kellerwohnung. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn gehen nicht gemeinsam einkaufen, sie kochen nicht gemeinsam und leben nicht gemeinsam. Der Sohn duscht und kocht an seiner Arbeitsstätte. Deshalb und weil nur das WC und die Waschmaschine der Beschwerdeführerin gemeinsam genutzt werden - wobei nur der Sohn Betriebskosten für Wasser zu tragen hat - , kommt es für die Beschwerdeführerin zu keinen Synergieeffekten und zu keiner deutlichen Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten. Bei der Berechnung der Höhe des Anspruchs auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist somit von einem Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für Alleinstehende in Höhe von € 647,28 auszugehen (siehe § 1 Abs. 1 Z. 1 NÖ MSV).Bei der Berechnung der Höhe des Anspruchs auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist somit von einem Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für Alleinstehende in Höhe von € 647,28 auszugehen (siehe Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSV). Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat
1 NÖ MSG unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Als Einkommen gelten
2 NÖ MSG alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen. Dazu zählen
Z. 8 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, regelmäßige Einkünfte zur Deckung des Unterhalts, die auf Grund eines Rechtsanspruches gewährt werden (z. B. Alimentationsleistungen).Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat
Paragraph 6, Absatz eins, NÖ MSG unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Als Einkommen gelten
, Paragraph 6, Absatz 2, NÖ MSG alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen. Dazu zählen
Paragraph eins, Ziffer 8, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, regelmäßige Einkünfte zur Deckung des Unterhalts, die auf Grund eines Rechtsanspruches gewährt werden (z. B. Alimentationsleistungen).
1 NÖ MSG sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auch nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
Paragraph 8, Absatz eins, NÖ MSG sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auch nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes
1 NÖ MSG umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie (dazu zählt im gegenständlichen Fall die Übernahme der Kosten für Strom und Gas in Höhe von € 70,--) sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes
Paragraph 10, Absatz eins, , NÖ MSG umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie (dazu zählt im gegenständlichen Fall die Übernahme der Kosten für Strom und Gas in Höhe von € 70,--) sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Bei der Bemessung sind daher das Einkommen und die Deckung des Bedarfs durch Geld- und Sachleistungen der Beschwerdeführerin vom Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für Alleinstehende abzuziehen. Dies waren in den Monaten Februar und März 2018 die freiwilligen Zahlungen des (Ex-)Gatten in Höhe von jeweils 190,--. Von April bis Juli 2018 erhielt die Beschwerdeführerin ein Einkommen an Unterhalt von € 190,-- pro Monat. Im selben Zeitraum wurden vom (Ex-)Gatten auch Kosten für Strom und Gas in Höhe von € 70,-- monatlich übernommen. Ebenso in Abzug zu bringen sind die Zuwendungen, die die Beschwerdeführerin von ihrem Sohn erhalten hat (April 2018: € 250,--; Juli 2018: € 200,--). Bei der Bemessung sind daher das Einkommen und die Deckung des Bedarfs durch Geld- und Sachleistungen der Beschwerdeführerin vom Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für Alleinstehende abzuziehen. Dies waren in den Monaten Februar und März 2018 die freiwilligen Zahlungen des (Ex-)Gatten in Höhe von jeweils 190,--. Von April bis , Juli 2018 erhielt die Beschwerdeführerin ein Einkommen an Unterhalt von € 190,-- pro Monat. Im selben Zeitraum wurden vom (Ex-)Gatten auch Kosten für Strom und Gas in Höhe von € 70,-- monatlich übernommen. Ebenso in Abzug zu bringen sind die Zuwendungen, die die Beschwerdeführerin von ihrem Sohn erhalten hat , (April 2018: € 250,--; Juli 2018: € 200,--). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.529.001.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.