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LVwG-AV-529/001-2018

Obsah (13)§ 28§ 25aArt. 133§ 52Art. 130§§ 51§ 5§ 7§ 9§ 1§ 6§ 8§ 10

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.09.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-529/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) dahingehend Folge gegeben, dass der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt:Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, dass der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt: Dem Antrag von Frau A vom 12.02.2018 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes wird stattgegeben. Frau A erhält daher ab dem 12.02.2018 längstens bis zum 31.07.2018 Geldleistungen in nachstehender Höhe: vom 12.02.2018 bis zum 28.02.2018 aliquot € 289,61, von 01.03. bis 31.03.2018 € 457,28, von 01.04.2018 bis 30.04.2018 € 137,28, von 01.05.2018 bis 30.06.2018 monatlich € 387,28 und von 01.07.2018 bis 31.07.2018 € 187,28. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (im Folgenden: belangte Behörde) vom 23.04.2018, GZ. ***, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) stattgegeben wie folgt:Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (im Folgenden: belangte Behörde) vom 23.04.2018, GZ. ***, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz , (NÖ MSG) stattgegeben wie folgt: „Dem Antrag von Frau A vom 12.2.2018 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes wird stattgegeben. Frau A erhält daher ab dem 12.2.2018 längstens bis zum 31.7.2018 Geldleistungen in nachstehender Höhe: vom 12.2.2018 bis zum 28.2.2018 aliquot € 113,39; vom 1.3.2018 bis zum 17.3.2018 aliquot € 101,45; vom 18.3.2018 bis zum 31.3.2018 aliquot € 94,37; vom 1.4.2018 bis zum 31.7.2018 monatlich € 295.46.“ Die belangte Behörde stellte dabei unter anderem fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Gatten B und ihrem Sohn C in einer Wohngemeinschaft lebe.
  2. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie seit ihrer Trennung Anfang Februar 2018 nicht mehr mit ihrem Gatten in einer Wohngemeinschaft lebe. Dieser sei nur noch postalisch gemeldet. Ihr Sohn bewohne zwar ein Zimmer im Keller, für dessen Benutzung er an ihren Gatten jedoch eine Pauschale von € 100,-- bezahle. Der Sohn versorge sich komplett selbst. Eine Wohngemeinschaft bestehe nicht. Es sei daher der Mindeststandard für Alleinstehende oder Alleinerziehende abzüglich des Unterhalts in Höhe von € 190,-- anzuwenden.Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie seit ihrer Trennung Anfang , Februar 2018 nicht mehr mit ihrem Gatten in einer Wohngemeinschaft lebe. Dieser sei nur noch postalisch gemeldet. Ihr Sohn bewohne zwar ein Zimmer im Keller, für dessen Benutzung er an ihren Gatten jedoch eine Pauschale von € 100,-- bezahle. Der Sohn versorge sich komplett selbst. Eine Wohngemeinschaft bestehe nicht. Es sei daher der Mindeststandard für Alleinstehende oder Alleinerziehende abzüglich des Unterhalts in Höhe von € 190,-- anzuwenden.
  3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Am 10.09.2018 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, auf deren Verlesung verzichtet wurde. In der Verhandlung wurden die Beschwerdeführerin, ihr – nunmehr ehemaliger – Gatte und ihr Sohn einvernommen.
  4. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsbürgerin und verfügt seit 12.06.2012 über eine Anmeldebescheinigung der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt, GZ. ***

dem Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Diese weist ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht als Angehörige (Ehegattin)

§ 52Abs.

1 Z. 1 NAG aus.Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsbürgerin und verfügt seit 12.06.2012 über eine Anmeldebescheinigung der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt, , GZ. ***

dem Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Diese weist ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht als Angehörige (Ehegattin)

, Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, NAG aus. Im verfahrensrelevanten Zeitraum (12.02.2018 bis 31.07.2018) war die Beschwerdeführerin beim Arbeitsmarktservice gemeldet. Sie wohnt in einem Einfamilienhaus ihres (Ex-)Gatten, das einst als eheliche Wohnung diente und wo sie seit 11.01.2012 ihren gemeldeten Hauptwohnsitz hat. Die Ehe wurde am 24.07.2018 geschieden. Der (Ex-)Gatte zog bereits am 01.02.2018 aus. Der volljährige Sohn der Beschwerdeführerin wohnt im selben Haus wie diese. Er bewohnt die Kellerwohnung. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn gehen nicht gemeinsam einkaufen, sie kochen nicht gemeinsam und leben nicht gemeinsam. Der Sohn duscht und kocht an seiner Arbeitsstätte, wo er Sterilisierungstätigkeiten durchführt. Lediglich das WC und die Waschmaschine der Beschwerdeführerin werden gemeinsam genutzt. Der Sohn bezahlt für diese Wohnung € 100,-- an Betriebskosten (für Strom, Wasser, Heizung und Internet) an den (Ex-)Gatten der Beschwerdeführerin. Im Februar und März 2018 erhielt die Beschwerdeführerin von ihrem (Ex-)Gatten freiwillig Unterhalt in Höhe von € 190,--. Aufgrund eines Vergleiches vor dem Bezirksgericht *** erhielt sie ab 01.04.2018 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von € 190,--. Ebenso wurden ab diesem Zeitpunkt seitens des (Ex-)Gatten Naturalunterhaltsleistungen in Höhe von € 70,-- pro Monat für Strom und Gas erbracht. Im Februar und März 2018 erhielt die Beschwerdeführerin von ihrem (Ex-)Gatten freiwillig Unterhalt in Höhe von € 190,--. Aufgrund eines Vergleiches vor dem Bezirksgericht *** erhielt sie ab 01.04.2018 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von € 190,--. Ebenso wurden ab diesem Zeitpunkt seitens des , (Ex-)Gatten Naturalunterhaltsleistungen in Höhe von € 70,-- pro Monat für Strom und Gas erbracht. Für Wasser musste die Beschwerdeführerin nicht bezahlen. Welche Naturunterhaltsleistungen in welcher Höhe im Februar und März 2018 erbracht wurden, konnte nicht festgestellt werden. Im April 2018 erhielt die Beschwerdeführerin € 250,--, im Juli 2018 € 200,-- als Unterstützungsleistung von ihrem Sohn. Eine konkrete Rückzahlungsvereinbarung wurde nicht getroffen. Die Beschwerdeführerin verfügt über kein Vermögen.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin und der Anmeldebescheinigung ergeben sich aufgrund des nachvollziehbaren Aktes der belangten Behörde. Dass die Beschwerdeführerin durchgehend beim Arbeitsmarktservice gemeldet war, ergibt sich aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde in Zusammenhalt mit den glaubwürdigen Aussagen der Beschwerdeführerin. Die Meldung des Hauptwohnsitzes ergibt sich aus dem nachvollziehbaren Verfahrensakt der belangten Behörde. Dass die Ehe der Beschwerdeführerin mittlerweile geschieden wurde, steht aufgrund des von der belangten Behörde übermittelten Protokolls des Bezirksgerichts *** vom 24.07.2018 zweifelsfrei fest. Die Feststellungen betreffend die Wohnsituation der Beschwerdeführerin, ihres (Ex-)Gatten und ihres Sohnes ergeben sich aus den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen derselben während der mündlichen Verhandlung und den Angaben der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde. Aufgrund der nachvollziehbaren und übereinstimmenden Ausführungen der Beschwerdeführerin und der beiden Zeugen, in Zusammenhalt mit der im Verfahrensakt der belangten Behörde aufliegenden Vergleichsausfertigung des Bezirksgerichts ***, wurden die Feststellungen zu den vom (Ex-)Gatten und dem Sohn der Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen getroffen. Dass die Beschwerdeführerin über kein Vermögen verfügt, ergibt sich bereits aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde.
  2. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten: Erkenntnisse § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […] Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) lauten: § 5Paragraph 5 Anspruchsberechtigte Personen

(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
  1. hilfsbedürftig sind,
  2. ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
  3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. […] § 6Paragraph 6 Einsatz der eigenen Mittel
(1)Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2)Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen. […]
(6)Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der eigenen Mittel zu erlassen, insbesondere inwieweit Einkommen und Vermögenswerte der hilfsbedürftigen Person und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. § 7Paragraph 7 Einsatz der Arbeitskraft
(1)Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, müssen bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen. […] § 8Paragraph 8 Berücksichtigung von Leistungen Dritter
(1)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. […] § 9Paragraph 9 Allgemeines
(1)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung umfasst folgende Leistungen: 1. Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, […]
(2)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Abs. 1 Z 1) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Abs. 1 Z 2) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
(2)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Absatz eins, Ziffer eins,) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Absatz eins, Ziffer 2,) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
(2a)Geldleistungen nach Abs. 2 gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
(2a)Geldleistungen nach Absatz 2, gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. […] § 10Paragraph 10 Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes
(1)Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. […] Die maßgebliche Bestimmung der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln lautet: § 1Paragraph eins Einkommen Einkommen ist die Summe aller Geld- und Sachbezüge. Als Einkommen gelten insbesondere: […] 8. alle steuerfrei belassenen, regelmäßigen Einkünfte zur Deckung des Unterhalts, die auf Grund eines Rechtsanspruches gewährt werden (z. B. Alimentationsleistungen). […] Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) lauten: § 1Paragraph eins Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes nach § 11 NÖ MSGGeldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes nach Paragraph 11, NÖ MSG
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für:
  1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: 647,28 Euro;
  2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a) je Person 485,46 Euro; […] Die maßgebliche Bestimmung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) lautet wie folgt: Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern § 53a.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

§§ 51

oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a,

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen. […] 7. Erwägungen: Zum Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung dem Grunde nach:

§ 5Abs.

1 NÖ MSG haben Personen, die hilfsbedürftig sind, ihren Hauptwohnsitz in Niederösterreich haben und zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind, Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung.

Paragraph 5, Absatz eins, NÖ MSG haben Personen, die hilfsbedürftig sind, ihren Hauptwohnsitz in Niederösterreich haben und zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind, Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Die Beschwerdeführerin ist hilfsbedürftig, da sie ihren Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann (vgl. § 4 Abs. 1 Z. 1 NÖ MSG). Sie hat ihren Hauptwohnsitz in Niederösterreich und hat, weil sie als deutsche Staatsbürgerin bereits mehr als fünf Jahre rechtmäßig und ununterbrochen

§ 52Abs.

1 Z. 1 NAG ihren Aufenthalt in Österreich hatte, das Recht auf Daueraufenthalt erworben (vgl. § 53a Abs. 1 NAG). Die Beschwerdeführerin ist hilfsbedürftig, da sie ihren Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann vergleiche Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, , NÖ MSG). Sie hat ihren Hauptwohnsitz in Niederösterreich und hat, weil sie als deutsche Staatsbürgerin bereits mehr als fünf Jahre rechtmäßig und ununterbrochen

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, NAG ihren Aufenthalt in Österreich hatte, das Recht auf Daueraufenthalt erworben vergleiche Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG).

§ 7

NÖ MSG müssen arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen.

Paragraph 7, NÖ MSG müssen arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Da die Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum beim Arbeitsmarktservice gemeldet war, ist dieser Bestimmung entsprochen worden. Die Beschwerdeführerin hat daher Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Zur Höhe des Anspruchs auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung: Die Beschwerdeführerin hat bei der belangten Behörde Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes

§ 9Abs.

1 Z. 1 NÖ MSG beantragt.Die Beschwerdeführerin hat bei der belangten Behörde Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSG beantragt. Die belangte Behörde berücksichtigte bei ihrer Entscheidung, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem (Ex-)Gatten und ihrem Sohn in einer Wohngemeinschaft lebt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es für den Begriff des „gemeinsamen Haushaltes“

§ 1Abs.

1 und 2 NÖ MSV entscheidend, dass das Zusammenleben von Personen zu einer deutlichen Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten führt. In diesem Zusammenhang kommt es darauf an, ob – zumindest in Teilbereichen – eine gemeinsame Wirtschaftsführung besteht. Eine solche gemeinsame Wirtschaftsführung ist dann anzunehmen, wenn der Untermieter eines Zimmers in einem Wohnhaus auch Einrichtungen, die für die Haushaltsführung notwendig sind (wie etwa Küche, Badezimmer oder Waschmaschine), mitbenützt (vgl. VwGH vom 31.01.2018, Ra 2017/10/0213). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es für den Begriff des „gemeinsamen Haushaltes“

Paragraph eins, Absatz eins und 2 NÖ MSV entscheidend, dass das Zusammenleben von Personen zu einer deutlichen Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten führt. In diesem Zusammenhang kommt es darauf an, ob – zumindest in Teilbereichen – eine gemeinsame Wirtschaftsführung besteht. Eine solche gemeinsame Wirtschaftsführung ist dann anzunehmen, wenn der Untermieter eines Zimmers in einem Wohnhaus auch Einrichtungen, die für die Haushaltsführung notwendig sind (wie etwa Küche, Badezimmer oder Waschmaschine), mitbenützt vergleiche VwGH vom 31.01.2018, Ra 2017/10/0213). Ein solcher gemeinsamer Haushalt liegt jedoch im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Beschwerdeführerin lebte im verfahrensrelevanten Zeitraum nicht mehr mit ihrem (Ex-)Gatten zusammen. Der Sohn der Beschwerdeführerin bewohnt die Kellerwohnung. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn gehen nicht gemeinsam einkaufen, sie kochen nicht gemeinsam und leben nicht gemeinsam. Der Sohn duscht und kocht an seiner Arbeitsstätte. Deshalb und weil nur das WC und die Waschmaschine der Beschwerdeführerin gemeinsam genutzt werden - wobei nur der Sohn Betriebskosten für Wasser zu tragen hat - , kommt es für die Beschwerdeführerin zu keinen Synergieeffekten und zu keiner deutlichen Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten. Bei der Berechnung der Höhe des Anspruchs auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist somit von einem Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für Alleinstehende in Höhe von € 647,28 auszugehen (siehe § 1 Abs. 1 Z. 1 NÖ MSV).Bei der Berechnung der Höhe des Anspruchs auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist somit von einem Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für Alleinstehende in Höhe von € 647,28 auszugehen (siehe Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSV). Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat

§ 6Abs.

1 NÖ MSG unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Als Einkommen gelten

§ 6Abs.

2 NÖ MSG alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen. Dazu zählen

§ 1

Z. 8 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, regelmäßige Einkünfte zur Deckung des Unterhalts, die auf Grund eines Rechtsanspruches gewährt werden (z. B. Alimentationsleistungen).Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat

Paragraph 6, Absatz eins, NÖ MSG unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Als Einkommen gelten

, Paragraph 6, Absatz 2, NÖ MSG alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen. Dazu zählen

Paragraph eins, Ziffer 8, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, regelmäßige Einkünfte zur Deckung des Unterhalts, die auf Grund eines Rechtsanspruches gewährt werden (z. B. Alimentationsleistungen).

§ 8Abs.

1 NÖ MSG sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auch nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.

Paragraph 8, Absatz eins, NÖ MSG sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auch nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes

§ 10Abs.

1 NÖ MSG umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie (dazu zählt im gegenständlichen Fall die Übernahme der Kosten für Strom und Gas in Höhe von € 70,--) sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes

Paragraph 10, Absatz eins, , NÖ MSG umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie (dazu zählt im gegenständlichen Fall die Übernahme der Kosten für Strom und Gas in Höhe von € 70,--) sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Bei der Bemessung sind daher das Einkommen und die Deckung des Bedarfs durch Geld- und Sachleistungen der Beschwerdeführerin vom Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für Alleinstehende abzuziehen. Dies waren in den Monaten Februar und März 2018 die freiwilligen Zahlungen des (Ex-)Gatten in Höhe von jeweils 190,--. Von April bis Juli 2018 erhielt die Beschwerdeführerin ein Einkommen an Unterhalt von € 190,-- pro Monat. Im selben Zeitraum wurden vom (Ex-)Gatten auch Kosten für Strom und Gas in Höhe von € 70,-- monatlich übernommen. Ebenso in Abzug zu bringen sind die Zuwendungen, die die Beschwerdeführerin von ihrem Sohn erhalten hat (April 2018: € 250,--; Juli 2018: € 200,--). Bei der Bemessung sind daher das Einkommen und die Deckung des Bedarfs durch Geld- und Sachleistungen der Beschwerdeführerin vom Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für Alleinstehende abzuziehen. Dies waren in den Monaten Februar und März 2018 die freiwilligen Zahlungen des (Ex-)Gatten in Höhe von jeweils 190,--. Von April bis , Juli 2018 erhielt die Beschwerdeführerin ein Einkommen an Unterhalt von € 190,-- pro Monat. Im selben Zeitraum wurden vom (Ex-)Gatten auch Kosten für Strom und Gas in Höhe von € 70,-- monatlich übernommen. Ebenso in Abzug zu bringen sind die Zuwendungen, die die Beschwerdeführerin von ihrem Sohn erhalten hat , (April 2018: € 250,--; Juli 2018: € 200,--). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.529.001.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.