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§ 28§ 35§ 25a§ 4RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.09.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-691/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG dahingehend Folge gegeben, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat: „Sie haben
§ 35Abs.
2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 folgende auf ihrer auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, befindlichen Bauwerke bis 30. Juni 2019 abzubrechen:Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat: „Sie haben
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 folgende auf ihrer auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, befindlichen Bauwerke bis
- Juni 2019 abzubrechen: a. im nordwestlichen Grundstücksbereich bestehendes gemauertes Gebäude (Wohngebäude; verbaute Fläche rund 45 m2); b. an das Gebäude anschließende Terrasse; c. im nordwestlichen Grundstücksbereich bestehendes Gebäude (Gerätehütte; verbaute Fläche rund 6 m2); d. im südöstlichen Grundstücksbereich bestehendes Gebäude (Gerätehütte; verbaute Fläche rund 1,5 m2); e. im südlichen Grundstücksbereich befindliche, der Aufschließung des Grundstückes dienende betonierte Stiegenanlage sowie daran anschließender betonierter Weg.“
- Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig., Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** als Grünland-Land- und Forstwirtschaft gewidmeten Grundstückes Nr. ***, KG ***. Mit Bescheid vom 21. April 2016, ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** dem Beschwerdeführer den baupolizeilichen Auftrag, ein auf diesem Grundstück errichtetes Gebäude (ca 7,5 x 6
- m)samt Terrasse, ein im rechten Bauwich an der südöstlichen Grundstücksgrenze errichtetes „Bauwerk“ (1,5 x 1
- m), eine hinter dem Haus befindliche Gerätehütte (3 x 2
- m)sowie eine Stiegenanlage samt befestigten/betonierten Wegen bis längstens 30. Dezember 2016 zu entfernen. Dem trat der Beschwerdeführer in der Berufung mit dem Hinweis darauf entgegen, dass das Grundstück *** vom Bürgermeister (der früheren Gemeinde ***) als „Bauparzelle“ deklariert worden und auch ein Gebäude auf einem Plan eingezeichnet gewesen sei. Auch sei die Liegenschaft an das Kanalnetz angeschlossen worden und habe man eine Straßenbeleuchtung installiert. Infolge der Berufung und einer seitens des Landesverwaltungsgerichts NÖ erfolgten Kassation des ersten Berufungsbescheides (vgl. den hg. Beschluss vom 29. November 2016, LVwG-AV-1229/001-2016) führte die belangte Behörde am 31. März 2017 unter Beiziehung eines bautechnischen Sachverständigen und in Gegenwart des Beschwerdeführers eine baubehördliche Überprüfung vor Ort durch. Infolge der Berufung und einer seitens des Landesverwaltungsgerichts NÖ erfolgten Kassation des ersten Berufungsbescheides vergleiche den hg. Beschluss vom 29. November 2016, LVwG-AV-1229/001-2016) führte die belangte Behörde am 31. März 2017 unter Beiziehung eines bautechnischen Sachverständigen und in Gegenwart des Beschwerdeführers eine baubehördliche Überprüfung vor Ort durch. Anlässlich derselben hielt der Sachverständige fest, dass auf dem Grundstück ein gemauertes Wohnhaus mit einer Fläche von 45 m2 samt betonierter Terrasse, dahinter eine Gartengerätehütte im Ausmaß von rund 6 m2 und im Nahebereich zur südöstlichen Grundstücksgrenze ein gebäudeähnliches Bauwerk mit Ausmaß von rund 1,5 m2 errichtet worden seien. Bei den genannten Bauwerken handle es sich um Gebäude. Straßenseitig sei zur Erschließung des Grundstückes eine betonierte Stiegenanlage errichtet worden, deren Ausführung ein wesentliches Maß an bautechnischer Kenntnis erfordere. Es handle sich daher um eine bauliche Anlage. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid. Begründend verwies sie einerseits auf die Begutachtung durch den bautechnischen Sachverständigen und andererseits darauf, dass für die genannten Anlagen im Bauakt keine entsprechenden Bewilligungen auflägen. Auch ergäbe sich aus der aus 1992 datierenden „Grundlagenforschung für das örtliche Raumordnungsprogramm der Marktgemeinde ***“, die auch der Ausweisung der im fraglichen Bereich befindlichen Geb diente, dass für die letztlich ausgewiesenen Objekte (Liegenschaften ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***) Baubescheide beginnend mit dem Jahr 1967 bis zuletzt 1989 vorhanden gewesen seien. Diese genannten Bescheide fänden sich allesamt auch tatsächlich in den entsprechenden Bauakten der Marktgemeinde ***. Zumal es sich sämtlich um Bauwerke im unmittelbaren Nahebereich handle, sei davon auszugehen, dass auch der gegenständliche Bauakt durchgehend vollständig sei und das Fehlen der Baubewilligungen nicht auf eine Aktenvernichtung bzw. fehlende Übertragung der Akten bei einer früheren Gemeindezusammenlegung zurückzuführen sei. Auch sei aus den beim BEV eingeholten Luftbildaufnahmen für den Zeitraum 1958 bis 2006 erkennbar, dass die im Abbruchbescheid erwähnten Objekte *** jedenfalls noch nicht erbaut gewesen waren; erstmals 1972 sei auf der (damals noch ungeteilten) Liegenschaft mittig ein Objekt erkennbar. Zumal jedoch seit 1967 Bewilligungsbescheide für Bauprojekte in der näheren Umgebung vorlägen, bestätige dies die Annahme, dass für die gegenständlichen Bauwerke tatsächlich keine Baubewilligung vorliege. In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass der Bürgermeister der vormaligen Gemeinde *** am 28. Oktober 1969 zur Zahl *** betreffend des gegenständlichen Grundstücks „gemeindeamtlich bestätigt [habe], dass es sich bei der obgenannten Parzelle um eine Bauparzelle“ handelte. Dieser Bestätigung komme im Hinblick auf die damals geltenden baurechtlichen Bestimmungen Rechtserheblichkeit zu und hätten die Rechtsvorgänger aufgrund derselben die verfahrensgegenständlichen Gebäude errichtet. Auch seien für diese Ordnungsnummern/Hausadressen vergeben worden und seien die Gebäude auf den Luftbildaufnahmen aus 1980 bzw. 1993 erkennbar. Gleichermaßen fänden sie sich auf dem Teilungsplan des C vom 14. Oktober 1997 und lege die Tatsache, dass die Gemeinde von den Gebäuden Kenntnis gehabt habe, den zwingenden Schluss nahe, dass diese rechtmäßig errichtet worden seien, andernfalls schon früher entsprechende Maßnahmen zu setzen gewesen wären. Nicht zuletzt hätte der Beschwerdeführer 1999 auf der fraglichen Liegenschaft seinen Nebenwohnsitz begründet, sei seither in die Wählerverzeichnisse eingetragen und sei ein Anschluss an die das *** betreffende Kanalanlage erfolgt. Schlussendlich gestehe die belangte Behörde zu, dass auf einem „Vermessungs- bzw. Teilungsplan aus dem Jahr 1979“ Gebäudeumrisse angedeutet seien, seien dem Beschwerdeführer die in der Begründung angeführten Bescheide aus den Jahren zwischen 1967 und 1989 unbekannt und ergebe sich aus dem hg. aufhebenden Beschluss, dass die fragliche Gegend betreffend infolge Gemeindezusammenlegungen, Akten vernichtet oder nur teilweise übertragen worden seien. Demgemäß könne von einem vermuteten Konsens ausgegangen werden. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Von den betroffenen und derzeit vorhandenen Objekten seien sämtliche mit Ausnahme der im nordwestlichen Eck befindlichen Gerätehütte bereits im Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbs 1997 auf der Liegenschaft vorhanden gewesen. Schließlich ergab eine Einsichtnahme in die Bauakten der Gemeinde betreffend die hier fragliche Siedlung, dass für sämtliche der dort vorhandenen Grundstücke Bauakten vorliegen, die beginnend mit 1967 entsprechende Anträge samt Einreichunterlagen, Verhandlungsniederschriften und Bescheide sowie Aktenvorgänge im Zusammenhang mit Endbeschauen enthalten. Lediglich für drei (nebeneinander situierte) Liegenschaften, nämlich ***, *** und ***, trifft dies nicht zu. Zur Liegenschaft *** wurde das Fehlen entsprechender Bewilligungen bzw. Anzeigen bereits mit hg. Erkenntnis vom 19. Juli 2018, LVwG-AV-609/001-2018, festgestellt und wurden entsprechende Abbruchaufträge bestätigt. Hinsichtlich der Liegenschaft *** ist ein gleichartiges Verfahren bei Gericht anhängig (LVwG-AV-690/001-2018). Das Landesverwaltungsgericht stellt dazu fest:
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
§ 35Abs. 2 Z 2 NÖ Bau
O 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung gilt dies für andere (bewilligungs- und anzeigepflichtige) Vorhaben nach Z 2 sinngemäß. In jedem Fall kommt es – anders als unter dem Regime der NÖ BauO 1996 – auf die Konsensfähigkeit des Vorhabens nicht (mehr) an (Motivenbericht Ltg.-477/B-23/2-2014, 27).
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung gilt dies für andere (bewilligungs- und anzeigepflichtige) Vorhaben nach Ziffer 2, sinngemäß. In jedem Fall kommt es – anders als unter dem Regime der NÖ BauO 1996 – auf die Konsensfähigkeit des Vorhabens nicht (mehr) an (Motivenbericht Ltg.-477/B-23/2-2014, 27).
§ 4Z 7 NÖ Bau
O ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bauchtechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Ist das Bauwerk oberirdisch situiert, ist es mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden versehen, kann es von Menschen betreten werden und ist es dazu bestimmt, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, so handelt es sich um ein Gebäude (§ 4 Z 15 NÖ BauO), im Übrigen um eine bauliche Anlage (§ 4 Z 6 NÖ BauO).
Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BauO ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bauchtechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Ist das Bauwerk oberirdisch situiert, ist es mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden versehen, kann es von Menschen betreten werden und ist es dazu bestimmt, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, so handelt es sich um ein Gebäude (Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ BauO), im Übrigen um eine bauliche Anlage (Paragraph 4, Ziffer 6, NÖ BauO). Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht zunächst unstrittig fest, dass sich auf der gegenständlichen Liegenschaft die drei im Spruch umschriebenen Gebäude ebenso befinden wie die im Spruch umschriebene Stiegenanlage. Zu dieser ergibt sich aus der Beurteilung durch den bautechnischen Sachverständigen, dass es sich bei dieser aufgrund der Art und Weise ihrer Herstellung um ein Bauwerk handelt, dessen Herstellung sowohl unter dem Regime der NÖ Bauordnungen 1968, 1976 und 1996 als auch nach der nunmehr geltenden NÖ BauO 2014 einer baubehördlichen Bewilligung bedurfte. Hinsichtlich sämtlicher Bauwerke kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie einerseits von einer Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht und andererseits davon ausging, dass ein entsprechender Konsens nicht vorlag. So finden sich unstrittig weder in den Akten irgendwelche entsprechenden Vorgänge noch konnten vom Beschwerdeführer auch nur einzelne Schriftstücke vorgelegt werden. Allerdings vermeint er, sich auf das Vorliegen eines vermuteten Konsenses stützen zu können. Einen solchen nimmt die ständige Rechtsprechung dann an, wenn ein Vorhaben zu einem Zeitpunkt verwirklicht wurde, der offensichtlich so weit zurückliegt, dass, von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht (VwGH 16.12.2015, 2013/17/0041). Bedeutung kann in diesem Zusammenhang namentlich auch der Frage von Aktenverlusten im Zuge von Gemeindezusammenlegungen zukommen (vgl. dazu etwa VwGH 31.3.2005, 2004/05/0014). In jedem Fall kann das Vorliegen eines konsensgemäßen Zustandes aber nur dann vermutet werden, wenn keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorliegen (VwGH 23.5.2002, 2001/05/0835, m.w.N.). Zumal der einzige Grund für den möglichen Verlust der Akten in der Gemeindezusammenlegung liegen kann (und dies im Übrigen vom Beschwerdeführer behauptet wird), ist daher zum einen zu prüfen, ob sich der Errichtungszeitpunkt der fraglichen Bauwerke tatsächlich so festmachen lässt, dass die Bewilligung vor Durchführung der Eingemeindung der Gemeinde *** 1974 liegen konnte. Zum anderen ist ausschlaggebend, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es im Zuge der Gemeindezusammenlegung tatsächlich zum Verlust von Akten oder Aktenteilen gekommen ist. Insoweit verweist der Beschwerdeführer darauf, dass die betroffenen Objekte bereits im Kaufzeitpunkt 1997 vorhanden gewesen wären; Anhaltspunkte für den konkreten Errichtungszeitpunkt liegen hingegen nicht vor. Er lässt sich – aufgrund der vorliegenden Luftaufnahmen – aber (zumindest hinsichtlich eines Objekts) auf zwischen 1964 und 1972 datieren. Zum anderen erhob die Gemeinde, dass auch aus der Zeit vor der Gemeindezusammenlegung entsprechendes Aktenmaterial betreffend der fraglichen Siedlung *** beginnend mit 1966 vorliegt, wobei dies nur auf drei unmittelbar aneinander angrenzende Liegenschaften nicht zutrifft. Sie betreffend wurden zum Teil bereits rechtskräftig baupolizeiliche Aufträge erteilt oder sind derzeit Verfahren anhängig. Davon ausgehend kann aber auch vom Vorliegen eines vermuteten Konsenses nicht ausgegangen werden. Soweit der Beschwerdeführer aus dem hg. Beschluss vom
- November 2016, LVwG-AV-1229/001-2016, anderes ableiten will, verkennt er, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine Feststellung dahingehend getroffen hat, dass es im Zuge der Gemeindezusammenlegung zu Verlusten von Akten oder Aktenteilen gekommen sei. Vielmehr bemängelte es die Unterlassung jeglicher dahingehender Ermittlungen durch die belangte Behörde. Diese wurden von ihr aber im Zuge des nunmehr ergänzenden Ermittlungsverfahrens nachgeholt und kann ihren Feststellungen, wonach auch aus der Zeit lange vor der Gemeindezusammenlegung ein entsprechender Aktenbestand vorliegt, nicht entgegen getreten werden.Hinsichtlich sämtlicher Bauwerke kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie einerseits von einer Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht und andererseits davon ausging, dass ein entsprechender Konsens nicht vorlag. So finden sich unstrittig weder in den Akten irgendwelche entsprechenden Vorgänge noch konnten vom Beschwerdeführer auch nur einzelne Schriftstücke vorgelegt werden. Allerdings vermeint er, sich auf das Vorliegen eines vermuteten Konsenses stützen zu können. Einen solchen nimmt die ständige Rechtsprechung dann an, wenn ein Vorhaben zu einem Zeitpunkt verwirklicht wurde, der offensichtlich so weit zurückliegt, dass, von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht (VwGH 16.12.2015, 2013/17/0041). Bedeutung kann in diesem Zusammenhang namentlich auch der Frage von Aktenverlusten im Zuge von Gemeindezusammenlegungen zukommen vergleiche dazu etwa VwGH 31.3.2005, 2004/05/0014). In jedem Fall kann das Vorliegen eines konsensgemäßen Zustandes aber nur dann vermutet werden, wenn keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorliegen (VwGH 23.5.2002, 2001/05/0835, m.w.N.). Zumal der einzige Grund für den möglichen Verlust der Akten in der Gemeindezusammenlegung liegen kann (und dies im Übrigen vom Beschwerdeführer behauptet wird), ist daher zum einen zu prüfen, ob sich der Errichtungszeitpunkt der fraglichen Bauwerke tatsächlich so festmachen lässt, dass die Bewilligung vor Durchführung der Eingemeindung der Gemeinde *** 1974 liegen konnte. Zum anderen ist ausschlaggebend, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es im Zuge der Gemeindezusammenlegung tatsächlich zum Verlust von Akten oder Aktenteilen gekommen ist. Insoweit verweist der Beschwerdeführer darauf, dass die betroffenen Objekte bereits im Kaufzeitpunkt 1997 vorhanden gewesen wären; Anhaltspunkte für den konkreten Errichtungszeitpunkt liegen hingegen nicht vor. Er lässt sich – aufgrund der vorliegenden Luftaufnahmen – aber (zumindest hinsichtlich eines Objekts) auf zwischen 1964 und 1972 datieren. Zum anderen erhob die Gemeinde, dass auch aus der Zeit vor der Gemeindezusammenlegung entsprechendes Aktenmaterial betreffend der fraglichen Siedlung *** beginnend mit 1966 vorliegt, wobei dies nur auf drei unmittelbar aneinander angrenzende Liegenschaften nicht zutrifft. Sie betreffend wurden zum Teil bereits rechtskräftig baupolizeiliche Aufträge erteilt oder sind derzeit Verfahren anhängig. Davon ausgehend kann aber auch vom Vorliegen eines vermuteten Konsenses nicht ausgegangen werden. Soweit der Beschwerdeführer aus dem hg. Beschluss vom
- November 2016, LVwG-AV-1229/001-2016, anderes ableiten will, verkennt er, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine Feststellung dahingehend getroffen hat, dass es im Zuge der Gemeindezusammenlegung zu Verlusten von Akten oder Aktenteilen gekommen sei. Vielmehr bemängelte es die Unterlassung jeglicher dahingehender Ermittlungen durch die belangte Behörde. Diese wurden von ihr aber im Zuge des nunmehr ergänzenden Ermittlungsverfahrens nachgeholt und kann ihren Feststellungen, wonach auch aus der Zeit lange vor der Gemeindezusammenlegung ein entsprechender Aktenbestand vorliegt, nicht entgegen getreten werden. Zumal schließlich ein baubehördlicher Konsens durch „Verschweigung“ der Behörde (VwSlg 4541 F/1973), durch Duldung eines solchen Zustandes (VwGH 20.11.1997, 96/06/0041), durch konkludentes Verhalten der Bauaufsichtsorgane oder mündliche Auskünfte oder Zusagen baubehördlicher Organe (VwGH 18.11.2014, 2013/05/0176) nicht entstehen kann, ergibt sich, dass betreffend der nunmehr im Spruch umschriebenen Objekte die Voraussetzungen für die Erlassung eines Abbruchsauftrages i.S.d. § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO 2014 vorlagen, sodass der Beschwerde insoweit kein Erfolg beschieden war.Zumal schließlich ein baubehördlicher Konsens durch „Verschweigung“ der Behörde (VwSlg 4541 F/1973), durch Duldung eines solchen Zustandes (VwGH 20.11.1997, 96/06/0041), durch konkludentes Verhalten der Bauaufsichtsorgane oder mündliche Auskünfte oder Zusagen baubehördlicher Organe (VwGH 18.11.2014, 2013/05/0176) nicht entstehen kann, ergibt sich, dass betreffend der nunmehr im Spruch umschriebenen Objekte die Voraussetzungen für die Erlassung eines Abbruchsauftrages i.S.d. Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 2014 vorlagen, sodass der Beschwerde insoweit kein Erfolg beschieden war. Hinsichtlich der Leistungsfrist war in Anknüpfung an das erstinstanzliche Verfahren von einer solchen im Ausmaß von 9 Monaten auszugehen, und wurde diese Frist auch vom Beschwerdeführer nie beanstandet. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.691.001.2018